A. Problem und Ziel
- Mit der vorliegenden Verordnung zur Novellierung der Verordnung über Zuchtorganisationen werden die Anforderungen über die Anerkennung von Zuchtorganisationen an das neue Tierzuchtrecht angepasst und aktualisiert. Durch die Vorschriften über die Anforderungen an
- - die Qualifikation des Zuchtleiters bzw. der Zuchtleiterin,
- - den Umfang einer Zuchtpopulation,
- - die Zuchtbuchordnung bzw. Zuchtregisterordnung,
- - den Inhalt, die Gestaltung und Führung des Zuchtbuchs bzw. des Zuchtregisters,
- - die Zucht- und Herkunftsbescheinigung von Zuchttieren und
- - das Verfahren zur Abstammungssicherung von Zuchttieren
werden die einschlägigen EG-Bestimmungen in das nationale Recht umgesetzt und konkretisiert.
- Insbesondere durch die Übertragung der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung auf die Zuchtorganisationen, die durch die Novellierung des Tierzuchtgesetzes erfolgte, wurde eine Überarbeitung und Ergänzung der Verordnung über Zuchtorganisationen erforderlich.
- Die Ergänzungen betreffen vor allem Vorschriften über ein geeignetes System zur Erfassung, Registrierung und Dokumentation der Abstammungsdaten, die eine systematische Qualitätssicherung erfordern. Die Details dieses Qualitätssicherungssystems muss eine Zuchtorganisation nach den Mindestanforderungen und Grundsätzen der vorliegenden Verordnung selbst erstellen und in ihrer Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung definieren.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Den Kommunen, den Ländern und dem Bund entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Ein Vollzugsaufwand entsteht nicht.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
F. Bürokratiekosten
- Bürokratiekosten der Wirtschaft
Die Verordnung enthält insgesamt sieben Informationspflichten für die Wirtschaft.
Davon bestanden bereits fünf Informationspflichten in den bisherigen Regelungen. Zwei Informationspflichten werden neu aufgenommen. Außerdem werden zwei Informationspflichten aufgehoben. Aufgrund der Informationspflichten dieser Verordnung ergibt sich eine jährliche Nettoentlastung von ca. 860 Euro für die Wirtschaft. Anlässlich der Novellierung der Verordnung wurden die bestehenden Informationspflichten auf Vereinfachungsmöglichkeiten und kostengünstigere Alternativen überprüft und soweit dies möglich ist, werden diese in der Novellierung umgesetzt.
- Bürokratiekosten für Bürgerinnen, Bürger und Verwaltung
Durch diese Verordnung werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen, Bürger oder Verwaltung neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Zuchtorganisationen (Tierzuchtorganisationsverordnung - TierZOV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Februar 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
Verordnung über Zuchtorganisationen (Tierzuchtorganisationsverordnung - TierZOV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung über Zuchtorganisationen1 (Tierzuchtorganisationsverordnung - TierZOV)
Vom ...
Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e und Nr. 4 und des § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person
- (1) In einer Zuchtorganisation muss die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person die Diplomprüfung oder Masterprüfung in den Agrarwissenschaften an einer Hochschule oder die Masterprüfung in den Agrarwissenschaften an einer Fachhochschule bestanden haben und einen Nachweis erbringen, dass sie eingehende Kenntnisse der Tierzüchtung einschließlich der Verfahren der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung hat. Der Nachweis nach Satz 1 kann durch einen erfolgreichen Abschluss einer
- 1. Prüfung im Vertiefungsabschnitt Tierproduktion des Studiums,
- 2. staatlichen Tierzuchtleiterprüfung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgelegt worden ist oder
- 3. zweiten Staatsprüfung mit dem Ausbildungsschwerpunkt Tierproduktion erbracht werden. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise als die für die Zuchtarbeit verantwortliche Person aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind.
- (2) Hat die zuständige Behörde nach bisherigem Recht einen anderen als in Absatz 1 Satz 2 genannten Nachweis zugelassen, so gilt dieser für den benannten Zuchtleiter oder die benannte Zuchtleiterin fort.
§ 2 Umfang der Zuchtpopulationen
- (1) Um ein Zuchtprogramm zur Verbesserung einer Rasse durchzuführen, soll die Anzahl der männlichen Zuchttiere, die in dem Zuchtbuch eingetragen sind oder eingetragen werden sollen, mindestens zehn und die Anzahl weiblicher Zuchttiere, die dieser Rasse angehören, mindestens 200 betragen. Wenn das Zuchtprogramm nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Tierzuchtgesetzes in Zusammenarbeit mit anderen Zuchtorganisationen durchgeführt wird, kann der Umfang der Zuchtpopulation aus den Populationen aller beteiligten Zuchtorganisationen nachgewiesen werden.
- (2) Soweit ein Zuchtprogramm mit weniger als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanzahl Tieren durchgeführt werden soll, kann die zuständige Behörde unter Anwendung des § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes ein Gutachten über die Durchführbarkeit des Zuchtprogramms einholen.
- (3) Die zuständige Behörde kann unter Anwendung des § 4 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes sowie unter Berücksichtigung der Angaben zum Zuchtprogramm nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 sowie Satz 2 des Tierzuchtgesetzes höhere Anforderungen an den Umfang der Zuchtpopulation stellen.
§ 3 Zuchtbuchordnung
- (1) In der Zuchtbuchordnung ist zu regeln,
- 1. dass die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere und ihre für das Zuchtprogramm vorgesehenen Nachkommen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach deren Geburt gekennzeichnet werden müssen;
- 2. dass der Züchtervereinigung die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Ab ferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Zuchttiere innerhalb bestimmter Fristen zu melden sind und wer für die Meldungen verantwortlich ist;
- 3. dass in den Zuchtbetrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtbuch
- a) Aufzeichnungen über
- aa) die Kennzeichen,
- bb) die Abstammung und
- cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Abkalbe-, Abferkel-, Ablamm- oder Abfohldaten der Zuchttiere,
- b) bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über
- aa) die Kennzeichen der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,
- bb) den Zeitpunkt der Besamung und
- cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos vorzunehmen sind und wer für die Aufzeichnungen verantwortlich ist;
- a) Aufzeichnungen über
- 4. wie die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft wird, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen anhand eines der Verfahren nach § 9 nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;
- 5. welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfungen nach Nummer 4 vorgesehen sind;
- 6. dass festgestellte Abweichungen bei der Überprüfung der Abstammung nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 aufgezeichnet werden;
- 7. welche Maßnahmen zu ergreifen sind, wenn Abweichungen bei der Überprüfung der Abstammung nach Nummer 4 sowie Überschreitungen der Fristen nach den Nummern 1 und 2 festgestellt werden;
- 8. unter welchen Voraussetzungen Änderungen von Eintragungen im Zuchtbuch vorgenommen werden können;
- 9. welche Verfahren und Testergebnisse nach § 9 zur Überprüfung der Identität und Abstammung verwendet werden;
- 10. ob eine Unterteilung der Hauptabteilung des Zuchtbuches in unterschiedliche Abteilungen auf Grund bestimmter Leistungen oder Zuchtwerte vorgesehen ist und nach welchen Kriterien diese gestaltet sind und
- 11. ob neben der Hauptabteilung eine besondere Abteilung im Zuchtbuch vorgesehen ist und welche Anforderungen zur Eintragung in diese Abteilung gestellt werden.
- (2) Im Falle einer Zuchtorganisation, die das Ursprungszuchtbuch einer Equidenrasse führt, muss in der Zuchtbuchordnung zusätzlich festgelegt werden,
- 1. welche anderen Rassen für eine Einkreuzung zugelassen sind,
- 2. wie die Grundsätze nach Nummer 3 Buchstabe b des Anhanges der Entscheidung 92/353/EWG der Kommission vom 11. Juni 1992 mit Kriterien für die Zulassung bzw. Anerkennung der Zuchtorganisationen und Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für eingetragene Equiden führen oder anlegen (ABl. L 192 vom 11.7.1992 S. 63; L 265 vom 11.9.1992 S. 43) umgesetzt werden,
- 3. welches Verfahren zur Mitteilung der in Nummer 2 genannten Grundsätze an andere Zuchtorganisationen, die Zuchtbücher der gleichen Rasse führen, angewendet wird.
- (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 sind mindestens zehn Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle der Zuchtorganisation aufzubewahren.
- (4) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 stehen im automatisierten Verfahren oder in einem Informationssystem erstellte Unterlagen gleich.
§ 4 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches
- (1) Das Zuchtbuch muss für jedes eingetragene Zuchttier mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift des Züchters sowie des Eigentümers oder des Tierhalters,
- 2. das Geburtsdatum, soweit es bekannt ist,
- 3. das Geschlecht,
- 4. das Kennzeichen,
- 5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchttieres,
- 6. bei reinrassigen Zuchttieren, außer bei Equiden, die Kennzeichen seiner Großeltern,
- 7. bei Zuchttieren, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern sowie die Verfahren und Testergebnisse nach § 9, die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich sind,
- 8. bei Zuchttieren, deren Samen zur künstlichen Besamung verwendet werden soll, die Verfahren und Testergebnisse nach § 9, die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich sind,
- 9. alle der Züchtervereinigung bekannten Ergebnisse der Leistungsprüfungen und der neuesten Zuchtwertschätzung,
- 10. nach dem Abgang des Tieres das Datum und, soweit bekannt, die Ursache des Ablebens und
- 11. das Datum der ausgestellten Zuchtbescheinigungen.
- (2) In einer Hauptabteilung eingetragene Equiden, die für eine Einkreuzung verwendet werden, sind im Zuchtbuch zu kennzeichnen.
- (3) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 und Nr. 10 sowie nach Absatz 2 sind aufzuzeichnen.
- (4) Das Zuchtbuch kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen auf Dauer angelegten und geordneten Informationsträgers haben. Dabei können Ergebnisse der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung sowie Ergebnisse aus der Anwendung von Verfahren nach § 9 in getrennten Informationssystemen aufgezeichnet werden, soweit diese im Auftrag der Zuchtorganisation geführt werden und dieser jederzeit zugänglich sind.
- (5) Das Zuchtbuch kann bei der Züchtervereinigung selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Züchtervereinigung mehrere Zuchtprogramme durch oder werden von ihr Zuchttiere mehrerer Rassen oder Zuchtrichtungen betreut so hat sie für jede dieser Rassen und Zuchtrichtungen ein eigenes Zuchtbuch zu führen.
§ 5 Zuchtregisterordnung
- (1) In der Zuchtregisterordnung ist zu regeln,
- 1. dass die im Zuchtregister einzutragenden Schweine, die Zuchttiere im Sinne des § 2 Nr. 11 Buchstabe c des Tierzuchtgesetzes sind, (Zuchtschweine) einschließlich der als Eltern von Endprodukten vorgesehenen Schweine innerhalb bestimmter Fristen gekennzeichnet werden müssen;
- 2. dass die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten der Tiere nach Nummer 1 innerhalb bestimmter Fristen vermerkt werden müssen;
- 3. dass in den dem Zuchtprogramm angeschlossenen Betrieben als Grundlage für die Eintragung in das Zuchtregister
- a) Aufzeichnungen über
- aa) die Kennzeichen,
- bb) die Abstammung und
- cc) die Deck- oder Besamungsdaten und die Abferkeldaten der Zuchtschweine,
- b) bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, zusätzlich Aufzeichnungen über
- aa) die Kennzeichen der genetischen Eltern, des Empfängertieres und des Embryos,
- bb) den Zeitpunkt der Besamung,
- cc) die Zeitpunkte der Entnahme und der Übertragung des Embryos und vorzunehmen sind;
- a) Aufzeichnungen über
- 4. wie die Abstammung festgestellt und in welchem Umfang diese überprüft wird, wobei auch stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen anhand eines der Verfahren nach § 9 nach einem vorgegebenen Prüfplan vorzusehen sind;
- 5. welche Aufzeichnungen im Rahmen der Überprüfungen nach Nummer 4 vorgesehen sind;
- 6. dass festgestellte Abweichungen bei Überprüfungen nach Nummer 4 aufgezeichnet werden und welche Maßnahmen in diesem Fall zu ergreifen sind;
- 7. welche Verfahren und Testergebnisse nach § 9 zur Überprüfung der Identität und Abstammung verwendet werden;
- 8. unter welchen Voraussetzungen Änderungen von Eintragungen im Zuchtregister vorgenommen werden dürfen und
- 9. welche Linien, Kreuzungstypen und Rassen im Rahmen des Kreuzungsprogramms verwendet werden.
- (2) Die Aufzeichnungen, die nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 gemacht werden, sind mindestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Erstellung in der Geschäftsstelle der Zuchtorganisation aufzubewahren.
- (3) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 stehen im automatisierten Verfahren oder im Informationssystem erstellte Unterlagen gleich.
§ 6 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters
- (1) Das Zuchtregister muss für jedes registrierte Zuchtschwein mindestens folgende Angaben enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift des Züchters und des Eigentümers oder des Tierhalters,
- 2. das Geburtsdatum,
- 3. das Geschlecht,
- 4. das Kennzeichen,
- 5. die Kennzeichen der Eltern des Zuchtschweins,
- 6. bei Zuchtschweinen, die aus einem Embryotransfer hervorgegangen sind, die genetischen Eltern und die Verfahren und Testergebnisse nach § 9, die zur Überprüfung ihrer Identität und der Abstammung ihrer Nachkommen erforderlich sind,
- 7. bei nicht ausschließlich zur Erzeugung von Endprodukten eingesetzten Zuchtschweinen, deren Samen zur künstlichen Besamung verwendet werden soll, die Verfahren und Testergebnisse nach § 9, die zur Überprüfung ihrer Identität und Abstammung ihrer Nachkommen, erforderlich sind,
- 8. nach dem Abgang des Tieres das Datum und, soweit bekannt, die Ursache des Ablebens und
- 9. das Datum der ausgestellten Herkunftsbescheinigungen.
- (2) Alle Änderungen von Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 8 sind aufzuzeichnen.
- (3) Das Zuchtregister kann die Form eines Buches, eines Verzeichnisses, einer Kartei oder eines anderen auf Dauer angelegten und geordneten Informationsträgers haben. Dabei können Ergebnisse aus der Anwendung von Verfahren nach § 9 in getrennten Informationssystemen aufgezeichnet werden, soweit diese durch die Zuchtorganisation oder in deren Auftrag geführt werden und der Zuchtorganisation jederzeit zugänglich sind. Für Nachkommen reinrassiger Zuchtschweine im Rahmen eines Kreuzungsprogramms werden entweder die verwendeten reinrassigen Zuchtschweine auch im Zuchtregister eingetragen oder die Abstammung der Nachkommen wird durch Angabe der Zuchtbuchnummer der reinrassigen Elterntiere in Verbindung mit der Bezeichnung des jeweiligen Herkunftszuchtbuches registriert.
- (4) Das Zuchtregister kann bei der Zuchtorganisation selbst oder in ihrem Auftrag bei einer Einrichtung für Datenverarbeitung geführt werden. Führt eine Zuchtorganisation mehrere Zuchtprogramme durch, so hat sie für jedes Zuchtprogramm ein besonderes Zuchtregister zu führen.
§ 7 Kennzeichnung
- (1) Die im Zuchtbuch einzutragenden Zuchttiere sowie die im Zuchtregister zu registrierenden Zuchtschweine und ihre für die Durchführung des Zuchtprogramms bestimmten Nachkommen sind
- 1. dauerhaft so zu kennzeichnen oder
- 2. bei Equiden entsprechend den Vorschriften des § 44 der Viehverkehrsverordnung vom 6. Juli 2007 (BGBl. I S. 1274, 1967) in der jeweils geltenden Fassung so genau zu beschreiben, dass durch das Kennzeichen oder die Beschreibung ihre Identität mit Sicherheit festgestellt werden kann.
- (2) Lämmer sind innerhalb von acht Wochen, Ferkel vor dem Umsetzen oder Absätzen, jedoch spätestens vier Wochen nach der Geburt zu kennzeichnen. Sofern bei Ferkeln zum Zeitpunkt der Umsetzung eine Kennzeichnung noch nicht möglich ist, sind diese so zu markieren, dass sie mindestens vier Wochen nach der Geburt noch der genetischen Mutter zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet werden können. Fohlen sind vor der Abgabe aus dem Bestand, spätestens jedoch vor dem Absätzen nach Absatz 1 Nr. 2 zu beschreiben. Bei der Identifizierung des Fohlens muss
- 1. seine Mutter anwesend sein, es sei denn, dass sie nicht mehr lebt oder es sich um ein durch Embryotransfer erzeugtes Fohlen handelt, oder
- 2. ein Verfahren nach § 9 durchgeführt werden.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Viehverkehrsverordnung unberührt.
§ 8 Zuchtbescheinigung und Herkunftsbescheinigung
- (1) Eine Zuchtbescheinigung für ein Zuchttier muss über die in Anlage 4 Spalte 2 des Tierzuchtgesetzes bezeichneten Anforderungen hinaus
- 1. die Bezeichnung der Abteilung nach § 3 Abs. 1 Nr. 10 oder 11 und
- 2. soweit es sich um ein Zuchttier handelt, welches in einer besonderen Abteilung eingetragen ist die Überschrift: "Zuchtbescheinigung für ein nichtreinrassiges Zuchttier" enthalten.
- (2) Abweichend von den in Anlage 4 Spalte 2 des Tierzuchtgesetzes bezeichneten Anforderungen kann bei Zuchtbescheinigungen für Zuchttiere, die nicht im innergemeinschaftlichen Handel oder Handel mit Drittländern Verwendung finden, auf die Unterschrift verzichtet werden, sofern die Zuchtbescheinigung in einem automatisierten Verfahren ausgestellt, als solche gekennzeichnet und zur Sicherung der Identität mit einer Registriernummer versehen wird.
- (3) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Samen, Eizellen oder Embryonen darf eine Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeinheit nur ausstellen, nachdem die Zuchtorganisation, in deren Zuchtbuch oder Zuchtregister das Spendertier eingetragen ist, ihr die neueste Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder die Abschrift der neuesten Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für das Spendertier oder die Spendertiere ausgestellt hat.
§ 9 Verfahren und Merkmale zur Prüfung der Identität und Abstammung
- Als Verfahren zur Prüfung der Identität und Abstammung sind sowohl die Bestimmung der Blutgruppe als auch die Bestimmung genomischer Merkmale zugelassen, sofern bei der Bestimmung anhand genomischer Merkmale eine Ausschlusswahrscheinlichkeit von mindestens 99 von Hundert zu erwarten ist.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuchtorganisationen vom 17. Oktober 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 2000 (BGBl. I S. 811, 1031), zuletzt geändert durch Artikel 359 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der vorliegenden Verordnung zur Novellierung der Verordnung über Zuchtorganisationen werden die Anforderungen über die Anerkennung von Zuchtorganisationen an das neue Tierzuchtrecht angepasst und aktualisiert. Durch die Vorschriften über die Anforderungen an
- - die Qualifikation des Zuchtleiters bzw. der Zuchtleiterin,
- - den Umfang einer Zuchtpopulation,
- - die Zuchtbuchordnung bzw. Zuchtregisterordnung,
- - den Inhalt, die Gestaltung und Führung des Zuchtbuchs bzw. des Zuchtregisters,
- - die Zucht- und Herkunftsbescheinigung von Zuchttieren und
- - das Verfahren zur Abstammungssicherung von Zuchttieren
werden die einschlägigen EG-Bestimmungen in das nationale Recht umgesetzt und konkretisiert.
Insbesondere durch die Übertragung der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung auf die Zuchtorganisationen, die durch die Novellierung des Tierzuchtgesetzes erfolgte, wurde eine Überarbeitung und Ergänzung der Verordnung über Zuchtorganisationen erforderlich. Die Ergänzungen betreffen vor allem Vorschriften über ein geeignetes System zur Erfassung, Registrierung und Dokumentation der Abstammungsdaten, die eine systematische Qualitätssicherung erfordern. Die Details dieses Qualitätssicherungssystems muss eine Zuchtorganisation nach den Mindestanforderungen und Grundsätzen der vorliegenden Verordnung selbst erstellen und in ihrer Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung definieren.
Kosten für die öffentliche Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für die Kommunen, Ländern und dem Bund entstehen keine Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Ein Vollzugsaufwand entsteht nicht.
- 3. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft entstehen durch die Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
Bürokratiekosten der Wirtschaft
Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenden sieben Informationspflichten für die Wirtschaft verursachen jährlich etwa 2.050 Euro. Da fünf von den sieben Informationspflichten bereits in ähnlicher Form in den bisherigen Regelungen vorhanden waren und zwei Informationspflichten aufgehoben wurden, beträgt die tatsächliche Nettoentlastung gegenüber der Verordnung über Zuchtorganisation von 1990 etwa 860 Euro.
- a. Bürokratiekosten durch geänderte Informationspflichten (Informationspflichten bestehen bereits in bisherigen Regelungen)
Aus den aufgrund der vorliegenden Verordnung vorhandenen Informationspflichten über
- - Anforderungen beim Antrag einer Anerkennung einer Zuchtorganisation,
- - Qualitäts- und Abstammungssicherung sowie
- - Kennzeichnungspflicht von Zuchttieren
resultiert eine Gesamtbelastung von ca. 554 Euro.
Da diese Informationspflichten überwiegend bereits in ähnlicher Form in der Verordnung über Zuchtorganisationen von 1990 bzw. im Tierzuchtgesetz von 1989 vorhanden sind, ändert sich die tatsächliche Belastung für die Wirtschaft kaum. Im Detail wurden folgende Informationspflichten geändert:
- - Nachweis über die Qualifikation des Zuchtleiters oder der Zuchtleiterin bei der Anerkennung von Zuchtorganisationen nach § 1.
Die Berichtspflicht richtet sich an etwa 130 Zuchtorganisationen, die nach § 3 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes anerkannt sind. Die Anerkennung ist in der Regel auf 10 Jahre befristet. Die Bürokratiekosten für diese Informationspflicht wurden nach dem vereinfachten Verfahren berechnet und belaufen sich auf etwa 52 Euro.
- - Der Nachweis über den Umfang einer Zuchtpopulation bei der Anerkennung von Zuchtorganisationen nach § 2 besteht bereits im § 7 Abs. 3 Nr. 4 des Tierzuchtgesetzes von 1989 und basiert auf der Spezialgesetzgebung des EG-Rechts. Durch die Regelung in § 2 wird die bisherige Informationspflicht lediglich konkretisiert.
Die Berichtspflicht richtet sich auch hier an etwa 130 Zuchtorganisationen, die nach § 3 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes anerkennt sind. Die Anerkennung ist in der Regel auf 10 Jahre befristet. Die Bürokratiekosten für diese Informationspflicht wurden nach dem vereinfachten Verfahren berechnet und belaufen sich auf etwa 450 Euro.
- - Nachweis über eine Zuchtbuchordnung einer Zuchtorganisation nach § 3. In der vorliegenden Verordnung wurde diese Regelung um Vorschriften bezüglich der Qualitäts- und Abstammungssicherung von Zuchttieren erweitert.
Die Berichtspflicht richtet sich an etwa 120 Zuchtorganisationen, die nach § 3 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes anerkennt sind. Die Anerkennung ist in der Regel auf 10 Jahre befristet. Die Bürokratiekosten für diese Informationspflicht wurden nach dem vereinfachten Verfahren berechnet und belaufen sich auf etwa 48 Euro.
- - Nachweis über eine Zuchtregisterordnung eines Zuchtunternehmens nach § 5. In der vorliegenden Verordnung wurde diese Regelung um Vorschriften bezüglich der Qualitäts- und Abstammungssicherung von Zuchtschweinen erweitert.
Die Berichtspflicht richtet sich an etwa 7 Zuchtunternehmen, die nach § 3 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes anerkennt sind. Die Anerkennung ist in der Regel auf 10 Jahre befristet. Die Bürokratiekosten für diese Informationspflicht wurden nach dem vereinfachten Verfahren berechnet und belaufen sich auf etwa 4 Euro.
- - Kennzeichnungspflicht von Zuchttieren nach § 7.
Um Doppelregelungen zu vermeiden, gelten die Vorschriften über die individuellen Kennzeichnungen von Rindern, Equiden, Schafen und Ziegen des Veterinärrechts als Kennzeichnung im Sinne dieser Verordnung. Da die individuelle Kennzeichnung von Zuchttieren auch im besonderen Interesse einer Zuchtorganisation liegt, kann davon ausgegangen werden, dass die Kennzeichnung auch ohne diese Vorschrift durchgeführt würde ("Sowieso-Kosten").
Die Belastung der Bürokratiekosten wird in diesem Fall mit Null Euro angesetzt.
Regelungsalternativen, die möglicherweise eine geringere Belastung für die Wirtschaft zur Folge hätten, wurden geprüft. Insbesondere die Regelungen über die Anforderung an den Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation (Umfang der Zuchtpopulation, Nachweis über Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung) sowie die Regelungen über die Kennzeichnung von Zuchttieren ergeben sich aus dem EG-Recht und sind hier lediglich zur Konkretisierung aufgenommen. Die Vorschriften über die Qualitätsund Abstammungssicherung sind insbesondere vor dem Hintergrund notwendig geworden dass zukünftig die Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung nicht mehr hoheitlich sondern durch die Zuchtorganisationen selbst durchgeführt werden.
- b. Bürokratiekosten neuer Informationspflichten Mit der vorliegenden Verordnung werden zwei neue Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt. Die daraus resultierende Nettobelastung wird auf etwa 1.500 Euro geschätzt.
Folgende Informationspflichten werden neu eingeführt:
- - Aufzeichnungspflicht über Änderungen von Angaben, die in einem Zuchtbuch nach § 4 Abs. 3 vorgenommen werden.
Die Aufzeichnungspflicht richtet sich an Zuchtorganisationen, die ein Zuchtbuch führen und basiert auf der Annahme, dass je nach Tierart etwa bei 0,5% bis 3% der eingetragenen Zuchttiere jährlich Änderungen im Zuchtbuch vorgenommen werden. Der Bewertung liegt außerdem zugrunde, dass bei den vorhandenen elektronisch geführten Zuchtbüchern, insbesondere in der Rinderzucht, derartige Protokolle ohne zusätzlichen Aufwand standardisiert und automatisch erstellt werden. Die daraus resultierenden Bürokratiekosten belaufen sich auf etwa 1.222 Euro.
- - Aufzeichnungspflicht über Änderungen von Angaben, die in einem Zuchtregister nach § 6 Abs. 2 vorgenommen werden.
Die Aufzeichnungspflicht richtet sich an Zuchtunternehmen, die ein Zuchtregister führen und basiert auf der Annahme, dass bei ca. 0,5% der eingetragenen Zuchtschweine jährlich Änderungen im Zuchtbuch vorgenommen werden. Die daraus resultierenden Bürokratiekosten belaufen sich auf etwa 271 Euro.
Regelungsalternativen, die möglicherweise eine geringere Belastung für die Wirtschaft zur Folge hätten, wurden geprüft. Würde alternativ auf die Aufzeichnungspflicht in § 4 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 verzichtet werden, könnte die zuständige Behörde kaum die ordnungsgemäße Durchführung der Identität- und Abstammungssicherung von Zuchttieren überwachen bzw. kontrollieren. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund notwendig dass zukünftig die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung von den Zuchtorganisationen selbst durchgeführt werden.
- - Aufzeichnungspflicht über Änderungen von Angaben, die in einem Zuchtbuch nach § 4 Abs. 3 vorgenommen werden.
- c. Bürokratiekosten aufgehobener Informationspflichten Durch die Aufhebung der Informationspflichten nach § 1a und § 1b der Verordnung über Zuchtorganisationen von 1990 sowie den damit verbundenen Aufwendungen können Bürokratiekosten in Höhe von ca. 2355 Euro eingespart werden.
B. Besonderer Teil
Die zum Vergleich herangezogenen Vorschriften der bisher geltenden Verordnung über Zuchtorganisationen werden in der Begründung durch den Zusatz "alt" kenntlich gemacht.
Die zusätzlichen Anforderungen des § 1a alt und des § 1b alt sind in der neuen Verordnung entbehrlich weil die hier aufgeführten Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Pferde- und Rinderzucht bereits durch die im § 3 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes bestehenden Verweise auf das EG-Recht geregelt werden.
Zu § 1 (§ 1 alt)
Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem § 1 alt. Es werden jedoch folgende Änderungen aufgenommen:
- - zukünftig können auch Absolventen einer Fachhochschule als Zuchtleiter bzw. als Zuchtleiterin zugelassen werden, sofern sie die Masterprüfung in den Agrarwissenschaften bestanden haben,
- - die Ausnahmeregelung, nach der eine zuständige Behörde im Einzelfall auch auf andere Weise die Voraussetzungen zur züchterischen Leitung einer Zuchtorganisation zulassen kann, wird durch die vorliegenden Verordnung aufgehoben.
Die Regelung in Absatz 1 Satz 3 dient der Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen aus anderen Mitglieds- oder Vertragsstaaten auf der Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG.
Die Übergangsregelung für nach § 1 Satz 3 alt benannte Zuchtleiter oder Zuchtleiterinnen bezieht sich nicht auf die Anerkennung der nach bisherigem Recht zugelassenen Zuchtorganisation, sondern auf den benannten Zuchtleiter oder die benannte Zuchtleiterin selbst, da sonst der Zuchtleiter oder die Zuchtleiterin nur in der Zuchtorganisation tätig sein dürfte, für die er oder sie benannt wurde und die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Tierzuchtgesetz
Zu § 2 (neu)
Die Vorschrift über die Mindestgröße einer Zuchtpopulation bestand bereits in ähnlicher Form im § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes von 1989 und basiert auf den tierartspezifischen EG-Regelungen, auf die im § 3 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes verwiesen wird.
Durch die vorliegende Verordnung wird diese Regelung lediglich konkretisiert.
Die Vorgabe einer Mindestpopulationsgröße ist zur eindeutigen Umsetzung des EG-Rechts notwendig und soll der zuständigen Behörde als Grenzwert dienen, nach dem sie eine Anerkennung bzw. eine Erweiterung des sachlichen Tätigkeitsbereiches einer Zuchtorganisation erteilen kann. Die Einschränkung in Absatz 1, dass bei der Ermittlung der Populationsgröße lediglich die eingetragenen Zuchttiere, die derselben Rasse angehören, berücksichtigt werden können ist dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Pferdezucht zum Zweck der Einkreuzung auch andere Rassen eingetragen werden können.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e Tierzuchtgesetz
Zu § 3 (§ 2 alt)
Die Regelungen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen weitgehend den Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 alt. Die Nummern 4 bis 11 im Absatz 1 konkretisieren Anforderungen zur Qualitäts- und Abstammungssicherung, die stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen vorsehen und für vorzunehmende Korrekturen eine nachvollziehbare Aufzeichnung fordern.
Diese Mindestanforderungen an die Qualitäts- und Abstammungssicherung sind notwendig, um eventuelle Verwechslungen oder gegebenenfalls aufgetretene Fehler bei der Angabe der Abstammung zu identifizieren sowie die Möglichkeit der Manipulation zu verringern.
In Absatz 2 wird von Zuchtorganisationen, die ein Ursprungszuchtbuch für Equiden führen, verlangt dass sie die in der Entscheidung 92/353/EWG Anhang Nr. 3 Buchstabe b aufgeführten Grundsätze in der Zuchtbuchordnung festlegen. Die Entscheidung 92/353/EWG fordert weiter dass Zuchtorganisationen, die ein Filialzuchtbuch führen, die Vorgaben im Ursprungszuchtbuches einhalten müssen (Anhang Nr. 2 Buchstabe b). Damit die Zuchtorganisationen, die ein Filialzuchtbuch führen, Kenntnis über die aufgestellten Grundsätze erhalten, müssen die Zuchtorganisationen, die ein Ursprungszuchtbuch für Equiden führen, ein Verfahren wählen wie diese Grundsätze zugänglich sind (z.B. Veröffentlichung im Internet, Übersendung der Grundsätze an die Filialzuchtorganisationen, Workshops o.ä.).
Die Anforderungen im Absatz 3 dienen ebenfalls der Qualitätssicherung und ermöglichen die Rückverfolgbarkeit.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und d Tierzuchtgesetz
Zu § 4 (§ 3 alt)
Die Vorschrift wird in der vorliegenden Verordnung in Anlehnung an die Novellierung des Tierzuchtgesetzes angepasst. Wie bisher bestimmt die Regelung in Absatz 1, dass für jedes eingetragene Zuchttier bestimmte Angaben im Zuchtbuch zu erfassen sind. Diese Angaben sind insbesondere zur eindeutigen Identifizierung des Zuchttieres selbst sowie seiner Abstammung notwendig.
Die Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 7 alt bzgl. der Verfahren und der Durchführung der Abstammungssicherung werden an das EG-Recht angepasst. Die EG-Vorgaben bezüglich der Verfahren zur Prüfung der Identität werden durch § 9 dieser Verordnung umgesetzt.
Mit der Aufzeichnungspflicht nach Absatz 3, wird ein Instrument zur Überprüfung einer plausiblen Zuchtbuchführung geschaffen. Dabei sind wesentliche Änderungen, die insbesondere die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung beeinflussen könnten, so aufzuzeichnen, dass diese zweifelsfrei nachvollzogen werden können und der ursprüngliche Zustand ersichtlich ist. Dabei bleibt es der Zuchtorganisation überlassen, ob sie ein Protokoll über die Änderungen anfertigt oder Hinweise über Änderungen im Zuchtbuch aufnimmt. Da ein Großteil der Zuchtorganisationen das Zuchtbuch elektronisch führt, können in den meisten Fällen die Aufzeichnungen über die Änderungen in automatisierten Verfahren erfolgen. Diese Qualitätssicherung ist notwendig, um die Möglichkeit einer Manipulation zu verringern.
Die Vorschrift in Absatz 5 bestimmt, dass eine Züchtervereinigung für jedes von ihr durchgeführte Zuchtprogramm und für jede von ihr betreute Rasse einer Zuchtrichtung ein besonderes Zuchtbuch führt und entspricht der Vorschrift in § 3 Abs. 3 Satz 2 (alt). Diese grundsätzliche Anforderung ergibt sich aus den tierzuchtrechtlichen Gemeinschaftsbestimmungen, nach denen die Eintragung eines Zuchttieres unter anderem nur in ein Zuchtbuch derselben Rasse gestattet ist.
Die Regelungen im § 3 Abs. 3 alt über die Unterteilung eines Zuchtbuches in Abteilungen nach Leistung sowie über die eventuelle Führung einer besonderen Abteilung (Vorbuch) werden durch die direkten Verweise auf das EG-Recht in § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 sowie § 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes geregelt und sind somit entbehrlich.
Die Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 7 alt bzgl. der Verfahren und der Durchführung der Abstammungssicherung werden ebenfalls an das EG-Recht angepasst. Die EG-Vorgaben bezüglich der Verfahren zur Prüfung der Identität werden durch § 9 dieser Verordnung umgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Tierzuchtgesetz
Zu § 5 (§ 4 alt)
Die Regelungen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen weitgehend den Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 3 alt.
Regelungen über die Qualitäts- und Abstammungssicherung in Absatz 1 Nr. 4 bis 10 werden mit der vorliegenden Verordnung ergänzt bzw. neu aufgenommen und entsprechen den Anforderungen für die Zuchtbuchordnung (vgl. Begründung zu § 3). Diese Mindestanforderun19 gen an die Qualitäts- und Abstammungssicherung sind notwendig, um eventuelle Verwechslungen oder gegebenenfalls aufgetretene Fehler bei der Angabe der Abstammung zu identifizieren sowie eine Manipulationen möglichst zu unterbinden.
Die Anforderungen im Absatz 2 dienen der Qualitätssicherung und tragen zur Rückverfolgbarkeit und Abstammungssicherung bei.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und d Tierzuchtgesetz
Zu § 6 (§ 5 alt)
Diese Vorschrift wird an das novellierte Tierzuchtgesetz angepasst.
Die Regelung über die Eintragung von unbekannten Tieren in ein Zuchtregister nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 alt und Absatz 3 Satz 3 alt kann aufgehoben werden, da das einschlägige EG-Recht (Entscheidung 089/505/EWG) keine entsprechenden Regelungen zur Führung eines Vorbuches vorsieht.
Regelungen über die Angaben zum Stichprobentest in § 5 Abs. 1 Nr. 7 alt werden aufgehoben, da durch die Novellierung des Tierzuchtgesetzes die Regelungen zum Stichprobentest aufgehoben wurden.
Die Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 6 alt bzgl. der Verfahren und der Durchführung der Abstammungssicherung werden an das EG-Recht angepasst. Die EG-Vorgaben bezüglich der Verfahren zur Prüfung der Identität werden durch § 9 dieser Verordnung umgesetzt (vgl. Begründung zu § 4).
Analog zu den Regelungen über die Zuchtbuchordnung (vgl. Begründung zu § 4) sind wesentliche Änderungen, die eventuell die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung beeinflussen können im Zuchtregister kenntlich zu machen und zur Nachvollziehbarkeit in einem gesonderten Protokoll aufzuzeichnen (Absatz 2).
Aufgrund der neu aufgenommenen Vorschriften in Absatz 3 Satz 3 über die Führung von reinrassigen Zuchttieren, können für Nachkommen reinrassiger Zuchtschweine im Rahmen eines Kreuzungsprogramms auch die Angaben der Zuchtbuchnummern der reinrassigen Eltern in Verbindung mit der Bezeichnung des jeweiligen Herkunftszuchtbuches registriert werden.
Es ist somit nicht notwendig, dass reinrassige Zuchtschweine, die in einem Kreuzungsprogramm eingesetzt werden und bereits in einem Zuchtbuch eingetragen sind, komplett in das entsprechende Zuchtregister eingetragen werden müssen. Mit dieser Regelung kann somit eine Vereinfachung der Zuchtregisterführung dadurch erreicht werden, dass auf eine Doppelaufzeichnung verzichtet wird.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Tierzuchtgesetz
Zu § 7 (§ 6 alt)
Diese Vorschrift entspricht weitestgehend dem § 6 alt und basiert auf dem tierartspezifischen EG-Tierzuchtrecht. Wie bisher werden die vorhandenen individuellen Kennzeichnungssysteme aus dem Veterinärbereich übernommen um Doppelkennzeichnungen zu vermeiden. Damit eine eindeutige Zuordnung der Nachkommen gewährleistet werden kann, sieht diese Vorschrift gegenüber dem Veterinärrecht lediglich einen engeren Zeitraum vor, in dem die Tierkennzeichnung für Zuchttiere erfolgen soll. Da im Rahmen eines Wurfausgleiches einzelne Ferkel ggf. zu klein für die Kennzeichnung sind, muss eine entsprechende Markierung an diesen Tieren vorgenommen werden, die gewährleistet, dass diese Tiere auch spätestens vier Wochen nach der Geburt der genetischen Mutter zugeordnet werden können.
Die Vorschrift im § 6 Abs. 2 alt über die Kennzeichnung von Samen, Eizellen und Embryonen nach ihrer Gewinnung wird durch die Samenverordnung geregelt und ist hier entbehrlich.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Tierzuchtgesetz
Zu § 8 (§ 7 alt und § 8 alt)
Durch die Verweise in § 12 Satz 1 Nr. 2 (Zuchtrinder), § 13 Abs. 3 Nr. 4 (Samen) und § 15 Abs. 4 (Eizellen und Embryonen) des Tierzuchtgesetzes auf die mittlerweile konkretisierten Anforderungen des EG-Rechts an die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen, können die detaillierten Anforderungen in § 7 alt sowie weitestgehend § 8 alt aufgehoben werden. Anforderungen an die Zuchtbescheinigung für nichtreinrassige Zuchttiere sind weder im EG-Recht noch im Tierzuchtgesetz vorhanden. Deshalb wird die Regelung des § 7 Nr. 1 alt beibehalten.
Danach ist bei Unterteilung des Zuchtbuches in verschiedene Abteilungen - nach Leistung oder Vorbuch - die für das Tier zutreffende Abteilung auf der Zuchtbescheinigung anzugeben, damit keine Verwechslung mit reinrassigen Zuchttieren erfolgt. Darüber hinaus ist für ein nichtreinrassiges Zuchttiere auf der Zuchtbescheinigung in der Überschrift zu vermerken, dass es sich um eine Zuchtbescheinigung für ein nicht reinrassiges Zuchttier handelt.
Die Regelungen des § 7 Nr. 10 alt über das vereinfachte Verfahren der Verwendung von Zuchtbescheinigungen für Zuchttiere, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder Handel mit Drittländern vorgesehen sind, werden fortgeführt und auf die Herkunftsbescheinigung ausgeweitet.
Nach der Entscheidung 2005/379/EG kann eine zugelassene Besamungsstation Zuchtbescheinigungen für Samen und eine zugelassene Embryo-Entnahmeeinheit Zuchtbescheinigungen für Embryonen jeweils auf der Grundlage der Angaben, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, in dem das in Frage stehende Tier eingetragen ist, ausstellen. Die Zuchtbescheinigung für Zuchttiere, die nach dem EG-Recht Bestandteil der Zuchtbescheinigung für Samen, Eizellen oder Embryonen ist, kann nur von einer Zuchtorganisation ausgestellt werden.
Durch die Regelungen in Absatz 2 wird das EG-Recht - insbesondere die Entscheidung 2005/379/EG bezüglich der Anforderungen an Zuchtbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen - lediglich präzisiert.
Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 5 Tierzuchtgesetz
Zu § 9 (§ 9 alt)
Diese Vorschrift entspricht weitgehend dem § 9 alt. Es werden lediglich Änderungen aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen EG-Entscheidung 2002/8/EG zur Festlegung von Verfahren zur genetischen Identifizierung reinrassiger Zuchtrinder vorgenommen. Die EG-Entscheidung 2002/8/EG wird mit dieser Vorschrift umgesetzt.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d Tierzuchtgesetz
Zu § 10
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung und hebt die bisherige Verordnung über Zuchtorganisationen auf.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 562:
Entwurf einer Verordnung über Zuchtorganisation
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Entwurf enthält sieben Informationspflichten für die Wirtschaft. Davon bestanden fünf in ähnlicher Form bereits nach bisheriger Rechtslage. Zwei Informationspflichten werden neu eingeführt und zwei weitere aufgehoben. Dies führt insgesamt zu einer geringfügigen Netto-Entlastung der Wirtschaft von Bürokratiekosten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
- 1. Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. L 206 vom 12.8.1977 S. 8);
- 2. Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. L 382 vom 31.12.1988 S. 36);
- 3. Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen (ABl. L 153 vom 6.6.1989 S. 30);
- 4. Richtlinie 90/118/EWG des Rates vom 5. März 1990 über die Zulassung reinrassiger Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990 S. 34);
- 5. Richtlinie 90/119/EWG des Rates vom 5 März 1990 über die Zulassung hybrider Zuchtschweine zur Zucht (ABl. L 71 vom 17.3.1990 S. 36) und
- 6. Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990 S. 55).