Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Zuchtorganisationen
(Tierzuchtorganisationsverordnung - TierZOV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Zuchtorganisationen (Tierzuchtorganisationsverordnung - TierZOV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 17. Februar 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende

Verordnung über Zuchtorganisationen (Tierzuchtorganisationsverordnung - TierZOV)


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung über Zuchtorganisationen1 (Tierzuchtorganisationsverordnung - TierZOV)

Vom ...

Auf Grund des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e und Nr. 4 und des § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Tierzuchtgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person

§ 2 Umfang der Zuchtpopulationen

§ 3 Zuchtbuchordnung

§ 4 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches

§ 5 Zuchtregisterordnung

§ 6 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters

§ 7 Kennzeichnung

§ 8 Zuchtbescheinigung und Herkunftsbescheinigung

§ 9 Verfahren und Merkmale zur Prüfung der Identität und Abstammung

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit der vorliegenden Verordnung zur Novellierung der Verordnung über Zuchtorganisationen werden die Anforderungen über die Anerkennung von Zuchtorganisationen an das neue Tierzuchtrecht angepasst und aktualisiert. Durch die Vorschriften über die Anforderungen an

werden die einschlägigen EG-Bestimmungen in das nationale Recht umgesetzt und konkretisiert.

Insbesondere durch die Übertragung der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung auf die Zuchtorganisationen, die durch die Novellierung des Tierzuchtgesetzes erfolgte, wurde eine Überarbeitung und Ergänzung der Verordnung über Zuchtorganisationen erforderlich. Die Ergänzungen betreffen vor allem Vorschriften über ein geeignetes System zur Erfassung, Registrierung und Dokumentation der Abstammungsdaten, die eine systematische Qualitätssicherung erfordern. Die Details dieses Qualitätssicherungssystems muss eine Zuchtorganisation nach den Mindestanforderungen und Grundsätzen der vorliegenden Verordnung selbst erstellen und in ihrer Zuchtbuch- bzw. Zuchtregisterordnung definieren.

Kosten für die öffentliche Haushalte

Bürokratiekosten der Wirtschaft

Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenden sieben Informationspflichten für die Wirtschaft verursachen jährlich etwa 2.050 Euro. Da fünf von den sieben Informationspflichten bereits in ähnlicher Form in den bisherigen Regelungen vorhanden waren und zwei Informationspflichten aufgehoben wurden, beträgt die tatsächliche Nettoentlastung gegenüber der Verordnung über Zuchtorganisation von 1990 etwa 860 Euro.

B. Besonderer Teil

Die zum Vergleich herangezogenen Vorschriften der bisher geltenden Verordnung über Zuchtorganisationen werden in der Begründung durch den Zusatz "alt" kenntlich gemacht.

Die zusätzlichen Anforderungen des § 1a alt und des § 1b alt sind in der neuen Verordnung entbehrlich weil die hier aufgeführten Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen auf dem Gebiet der Pferde- und Rinderzucht bereits durch die im § 3 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes bestehenden Verweise auf das EG-Recht geregelt werden.

Zu § 1 (§ 1 alt)

Diese Vorschrift entspricht im Wesentlichen dem § 1 alt. Es werden jedoch folgende Änderungen aufgenommen:

Die Regelung in Absatz 1 Satz 3 dient der Anerkennung gleichwertiger Qualifikationen aus anderen Mitglieds- oder Vertragsstaaten auf der Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG.

Die Übergangsregelung für nach § 1 Satz 3 alt benannte Zuchtleiter oder Zuchtleiterinnen bezieht sich nicht auf die Anerkennung der nach bisherigem Recht zugelassenen Zuchtorganisation, sondern auf den benannten Zuchtleiter oder die benannte Zuchtleiterin selbst, da sonst der Zuchtleiter oder die Zuchtleiterin nur in der Zuchtorganisation tätig sein dürfte, für die er oder sie benannt wurde und die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Tierzuchtgesetz

Zu § 2 (neu)

Die Vorschrift über die Mindestgröße einer Zuchtpopulation bestand bereits in ähnlicher Form im § 7 Abs. 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes von 1989 und basiert auf den tierartspezifischen EG-Regelungen, auf die im § 3 Abs. 1 des Tierzuchtgesetzes verwiesen wird.

Durch die vorliegende Verordnung wird diese Regelung lediglich konkretisiert.

Die Vorgabe einer Mindestpopulationsgröße ist zur eindeutigen Umsetzung des EG-Rechts notwendig und soll der zuständigen Behörde als Grenzwert dienen, nach dem sie eine Anerkennung bzw. eine Erweiterung des sachlichen Tätigkeitsbereiches einer Zuchtorganisation erteilen kann. Die Einschränkung in Absatz 1, dass bei der Ermittlung der Populationsgröße lediglich die eingetragenen Zuchttiere, die derselben Rasse angehören, berücksichtigt werden können ist dem Umstand Rechnung getragen, dass in der Pferdezucht zum Zweck der Einkreuzung auch andere Rassen eingetragen werden können.

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e Tierzuchtgesetz

Zu § 3 (§ 2 alt)

Die Regelungen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen weitgehend den Regelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 alt. Die Nummern 4 bis 11 im Absatz 1 konkretisieren Anforderungen zur Qualitäts- und Abstammungssicherung, die stichprobenartige, risikoorientierte Überprüfungen vorsehen und für vorzunehmende Korrekturen eine nachvollziehbare Aufzeichnung fordern.

Diese Mindestanforderungen an die Qualitäts- und Abstammungssicherung sind notwendig, um eventuelle Verwechslungen oder gegebenenfalls aufgetretene Fehler bei der Angabe der Abstammung zu identifizieren sowie die Möglichkeit der Manipulation zu verringern.

In Absatz 2 wird von Zuchtorganisationen, die ein Ursprungszuchtbuch für Equiden führen, verlangt dass sie die in der Entscheidung 92/353/EWG Anhang Nr. 3 Buchstabe b aufgeführten Grundsätze in der Zuchtbuchordnung festlegen. Die Entscheidung 92/353/EWG fordert weiter dass Zuchtorganisationen, die ein Filialzuchtbuch führen, die Vorgaben im Ursprungszuchtbuches einhalten müssen (Anhang Nr. 2 Buchstabe b). Damit die Zuchtorganisationen, die ein Filialzuchtbuch führen, Kenntnis über die aufgestellten Grundsätze erhalten, müssen die Zuchtorganisationen, die ein Ursprungszuchtbuch für Equiden führen, ein Verfahren wählen wie diese Grundsätze zugänglich sind (z.B. Veröffentlichung im Internet, Übersendung der Grundsätze an die Filialzuchtorganisationen, Workshops o.ä.).

Die Anforderungen im Absatz 3 dienen ebenfalls der Qualitätssicherung und ermöglichen die Rückverfolgbarkeit.

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und d Tierzuchtgesetz

Zu § 4 (§ 3 alt)

Die Vorschrift wird in der vorliegenden Verordnung in Anlehnung an die Novellierung des Tierzuchtgesetzes angepasst. Wie bisher bestimmt die Regelung in Absatz 1, dass für jedes eingetragene Zuchttier bestimmte Angaben im Zuchtbuch zu erfassen sind. Diese Angaben sind insbesondere zur eindeutigen Identifizierung des Zuchttieres selbst sowie seiner Abstammung notwendig.

Die Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 7 alt bzgl. der Verfahren und der Durchführung der Abstammungssicherung werden an das EG-Recht angepasst. Die EG-Vorgaben bezüglich der Verfahren zur Prüfung der Identität werden durch § 9 dieser Verordnung umgesetzt.

Mit der Aufzeichnungspflicht nach Absatz 3, wird ein Instrument zur Überprüfung einer plausiblen Zuchtbuchführung geschaffen. Dabei sind wesentliche Änderungen, die insbesondere die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung beeinflussen könnten, so aufzuzeichnen, dass diese zweifelsfrei nachvollzogen werden können und der ursprüngliche Zustand ersichtlich ist. Dabei bleibt es der Zuchtorganisation überlassen, ob sie ein Protokoll über die Änderungen anfertigt oder Hinweise über Änderungen im Zuchtbuch aufnimmt. Da ein Großteil der Zuchtorganisationen das Zuchtbuch elektronisch führt, können in den meisten Fällen die Aufzeichnungen über die Änderungen in automatisierten Verfahren erfolgen. Diese Qualitätssicherung ist notwendig, um die Möglichkeit einer Manipulation zu verringern.

Die Vorschrift in Absatz 5 bestimmt, dass eine Züchtervereinigung für jedes von ihr durchgeführte Zuchtprogramm und für jede von ihr betreute Rasse einer Zuchtrichtung ein besonderes Zuchtbuch führt und entspricht der Vorschrift in § 3 Abs. 3 Satz 2 (alt). Diese grundsätzliche Anforderung ergibt sich aus den tierzuchtrechtlichen Gemeinschaftsbestimmungen, nach denen die Eintragung eines Zuchttieres unter anderem nur in ein Zuchtbuch derselben Rasse gestattet ist.

Die Regelungen im § 3 Abs. 3 alt über die Unterteilung eines Zuchtbuches in Abteilungen nach Leistung sowie über die eventuelle Führung einer besonderen Abteilung (Vorbuch) werden durch die direkten Verweise auf das EG-Recht in § 4 Abs. 1 Nr. 7 und 8 sowie § 6 Abs. 2 des Tierzuchtgesetzes geregelt und sind somit entbehrlich.

Die Regelungen in § 3 Abs. 1 Nr. 7 alt bzgl. der Verfahren und der Durchführung der Abstammungssicherung werden ebenfalls an das EG-Recht angepasst. Die EG-Vorgaben bezüglich der Verfahren zur Prüfung der Identität werden durch § 9 dieser Verordnung umgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Tierzuchtgesetz

Zu § 5 (§ 4 alt)

Die Regelungen in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechen weitgehend den Anforderungen des § 4 Abs. 1 bis 3 alt.

Regelungen über die Qualitäts- und Abstammungssicherung in Absatz 1 Nr. 4 bis 10 werden mit der vorliegenden Verordnung ergänzt bzw. neu aufgenommen und entsprechen den Anforderungen für die Zuchtbuchordnung (vgl. Begründung zu § 3). Diese Mindestanforderun19 gen an die Qualitäts- und Abstammungssicherung sind notwendig, um eventuelle Verwechslungen oder gegebenenfalls aufgetretene Fehler bei der Angabe der Abstammung zu identifizieren sowie eine Manipulationen möglichst zu unterbinden.

Die Anforderungen im Absatz 2 dienen der Qualitätssicherung und tragen zur Rückverfolgbarkeit und Abstammungssicherung bei.

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und d Tierzuchtgesetz

Zu § 6 (§ 5 alt)

Diese Vorschrift wird an das novellierte Tierzuchtgesetz angepasst.

Die Regelung über die Eintragung von unbekannten Tieren in ein Zuchtregister nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 alt und Absatz 3 Satz 3 alt kann aufgehoben werden, da das einschlägige EG-Recht (Entscheidung 089/505/EWG) keine entsprechenden Regelungen zur Führung eines Vorbuches vorsieht.

Regelungen über die Angaben zum Stichprobentest in § 5 Abs. 1 Nr. 7 alt werden aufgehoben, da durch die Novellierung des Tierzuchtgesetzes die Regelungen zum Stichprobentest aufgehoben wurden.

Die Regelungen in § 5 Abs. 1 Nr. 6 alt bzgl. der Verfahren und der Durchführung der Abstammungssicherung werden an das EG-Recht angepasst. Die EG-Vorgaben bezüglich der Verfahren zur Prüfung der Identität werden durch § 9 dieser Verordnung umgesetzt (vgl. Begründung zu § 4).

Analog zu den Regelungen über die Zuchtbuchordnung (vgl. Begründung zu § 4) sind wesentliche Änderungen, die eventuell die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung beeinflussen können im Zuchtregister kenntlich zu machen und zur Nachvollziehbarkeit in einem gesonderten Protokoll aufzuzeichnen (Absatz 2).

Aufgrund der neu aufgenommenen Vorschriften in Absatz 3 Satz 3 über die Führung von reinrassigen Zuchttieren, können für Nachkommen reinrassiger Zuchtschweine im Rahmen eines Kreuzungsprogramms auch die Angaben der Zuchtbuchnummern der reinrassigen Eltern in Verbindung mit der Bezeichnung des jeweiligen Herkunftszuchtbuches registriert werden.

Es ist somit nicht notwendig, dass reinrassige Zuchtschweine, die in einem Kreuzungsprogramm eingesetzt werden und bereits in einem Zuchtbuch eingetragen sind, komplett in das entsprechende Zuchtregister eingetragen werden müssen. Mit dieser Regelung kann somit eine Vereinfachung der Zuchtregisterführung dadurch erreicht werden, dass auf eine Doppelaufzeichnung verzichtet wird.

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Tierzuchtgesetz

Zu § 7 (§ 6 alt)

Diese Vorschrift entspricht weitestgehend dem § 6 alt und basiert auf dem tierartspezifischen EG-Tierzuchtrecht. Wie bisher werden die vorhandenen individuellen Kennzeichnungssysteme aus dem Veterinärbereich übernommen um Doppelkennzeichnungen zu vermeiden. Damit eine eindeutige Zuordnung der Nachkommen gewährleistet werden kann, sieht diese Vorschrift gegenüber dem Veterinärrecht lediglich einen engeren Zeitraum vor, in dem die Tierkennzeichnung für Zuchttiere erfolgen soll. Da im Rahmen eines Wurfausgleiches einzelne Ferkel ggf. zu klein für die Kennzeichnung sind, muss eine entsprechende Markierung an diesen Tieren vorgenommen werden, die gewährleistet, dass diese Tiere auch spätestens vier Wochen nach der Geburt der genetischen Mutter zugeordnet werden können.

Die Vorschrift im § 6 Abs. 2 alt über die Kennzeichnung von Samen, Eizellen und Embryonen nach ihrer Gewinnung wird durch die Samenverordnung geregelt und ist hier entbehrlich.

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c Tierzuchtgesetz

Zu § 8 (§ 7 alt und § 8 alt)

Durch die Verweise in § 12 Satz 1 Nr. 2 (Zuchtrinder), § 13 Abs. 3 Nr. 4 (Samen) und § 15 Abs. 4 (Eizellen und Embryonen) des Tierzuchtgesetzes auf die mittlerweile konkretisierten Anforderungen des EG-Rechts an die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen, können die detaillierten Anforderungen in § 7 alt sowie weitestgehend § 8 alt aufgehoben werden. Anforderungen an die Zuchtbescheinigung für nichtreinrassige Zuchttiere sind weder im EG-Recht noch im Tierzuchtgesetz vorhanden. Deshalb wird die Regelung des § 7 Nr. 1 alt beibehalten.

Danach ist bei Unterteilung des Zuchtbuches in verschiedene Abteilungen - nach Leistung oder Vorbuch - die für das Tier zutreffende Abteilung auf der Zuchtbescheinigung anzugeben, damit keine Verwechslung mit reinrassigen Zuchttieren erfolgt. Darüber hinaus ist für ein nichtreinrassiges Zuchttiere auf der Zuchtbescheinigung in der Überschrift zu vermerken, dass es sich um eine Zuchtbescheinigung für ein nicht reinrassiges Zuchttier handelt.

Die Regelungen des § 7 Nr. 10 alt über das vereinfachte Verfahren der Verwendung von Zuchtbescheinigungen für Zuchttiere, die nicht für den innergemeinschaftlichen Handel oder Handel mit Drittländern vorgesehen sind, werden fortgeführt und auf die Herkunftsbescheinigung ausgeweitet.

Nach der Entscheidung 2005/379/EG kann eine zugelassene Besamungsstation Zuchtbescheinigungen für Samen und eine zugelassene Embryo-Entnahmeeinheit Zuchtbescheinigungen für Embryonen jeweils auf der Grundlage der Angaben, die von der Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch führt, in dem das in Frage stehende Tier eingetragen ist, ausstellen. Die Zuchtbescheinigung für Zuchttiere, die nach dem EG-Recht Bestandteil der Zuchtbescheinigung für Samen, Eizellen oder Embryonen ist, kann nur von einer Zuchtorganisation ausgestellt werden.

Durch die Regelungen in Absatz 2 wird das EG-Recht - insbesondere die Entscheidung 2005/379/EG bezüglich der Anforderungen an Zuchtbescheinigungen für Samen, Eizellen und Embryonen - lediglich präzisiert.

Rechtsgrundlage: § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 5 Tierzuchtgesetz

Zu § 9 (§ 9 alt)

Diese Vorschrift entspricht weitgehend dem § 9 alt. Es werden lediglich Änderungen aufgrund der zwischenzeitlich erlassenen EG-Entscheidung 2002/8/EG zur Festlegung von Verfahren zur genetischen Identifizierung reinrassiger Zuchtrinder vorgenommen. Die EG-Entscheidung 2002/8/EG wird mit dieser Vorschrift umgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d Tierzuchtgesetz

Zu § 10

Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung und hebt die bisherige Verordnung über Zuchtorganisationen auf.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 562:
Entwurf einer Verordnung über Zuchtorganisation

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Entwurf enthält sieben Informationspflichten für die Wirtschaft. Davon bestanden fünf in ähnlicher Form bereits nach bisheriger Rechtslage. Zwei Informationspflichten werden neu eingeführt und zwei weitere aufgehoben. Dies führt insgesamt zu einer geringfügigen Netto-Entlastung der Wirtschaft von Bürokratiekosten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter