Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz
(AkkStelleG-Beleihungsverordnung - AkkStelleGBV)

A.

Der Bundesrat hat in seiner 865. Sitzung am 18. Dezember 2009 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu § 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b

§ 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b ist wie folgt zu fassen:

Begründung

Bei den in § 2 aufgeführten Aufsichtsbereichen des BMELV wird der fehlende Bereich "Bedarfsgegenstände" ergänzt, da die Bedarfsgegenstände genauso zum Regelungsbereich des LFGB bzw. des Vorläufigen Tabakgesetzes gehören wie die Lebensmittel, Futtermittel, kosmetischen Mittel und Tabakprodukte. Die Ergänzung dient der Präzisierung des Aufsichtsbereichs des BMELV im Verordnungstext, zumal die Begründung keine Ausführungen hierzu enthält.

2. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5

In § 2 Satz 1 Nummer 5 sind nach dem Wort "Stadtentwicklung" die Wörter "bei Bauprodukten sowie" einzufügen.

Begründung

Im Rahmen der Aufsicht sollte das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) für den besonders wichtigen Bereich der Bauprodukte benannt werden. Das BMVBS ist innerhalb der Bundesregierung zuständig für das Bauwesen.

Das BMVBS ist das federführende Ressort für das Bauproduktengesetz des Bundes (Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte und andere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften), welches die Bauproduktenrichtlinie (89/106/EWG) umsetzt. Im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes ist das BMVBS zentraler Ansprechpartner für die Länder, die wiederum das Bauproduktengesetz zu vollziehen haben.

Auch für die Revision der Bauproduktenrichtlinie der EU ist das BMVBS das Ressort, welches dieses wichtige europäische Gesetzgebungsvorhaben begleitet. Da auch in diesem Bereich das BMVBS zentraler Ansprechpartner für die Länder ist, sollte die Aufsicht über die Tätigkeit der neuen einheitlichen deutschen Akkreditierungsstelle bei dem Ministerium liegen, das die größte Fachkompetenz innerhalb der Bundesregierung für den Sektor "Bauprodukte" hat.

3. Zu § 2 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe d - neu -§ 2 Satz 1 Nummer 5 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Die Ergänzung dient der Klarstellung. Es soll verdeutlicht werden, dass das BMVBS die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle im gesamten Bereich der Verkehrstechnik hat. Dazu zählen insbesondere auch spurgeführte Bahnen, Seilbahnen und weitere Sonderanlagen zur Beförderung von Gütern und Personen.

4. Zu § 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a

In § 2 Satz 1 Nummer 7 ist Buchstabe a zu streichen.

Begründung

Nach § 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a übt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Bereich des gesetzlichen Mess- und Eichwesens die Aufsicht über die Akkreditierungsstelle aus.

Nach dem Akkreditierungsstellengesetz überwacht die Akkreditierungsstelle ausschließlich akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen im Sinne der EG-Verordnung 765/2008. Die Beleihung der Akkreditierungsstelle bezieht sich somit nur auf die Überwachung akkreditierter Stellen.

Weder im nationalen Gesetz über das Mess- und Eichwesen (Eichgesetz), noch in der Europäischen Messgeräterichtlinie (MID, 2004/22/EG) und in der Waagenrichtlinie (NAWI, 2009/23/EG, früher 090/384/EWG) sind Bestimmungen über Akkreditierungen enthalten oder gefordert. Diese existiert im derzeit gültigen Recht dieser Bereiche nicht.

Die Regulierung eines für diese Verordnung nicht relevanten Bereichs ist nicht sachgerecht und muss im Sinne einer klaren und verständlichen Gesetz- und Verordnungsgebung abgelehnt werden.

Die Implementierung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie als Aufsichtsbehörde in diesem Aufgabenbereich greift der Diskussion über das künftige gesetzliche Mess- und Eichwesen vor und würde damit ein Präjudiz darstellen.

5. Zu § 3 Nummer 2

In § 3 Nummer 2 sind nach dem Wort "trifft" die Wörter "sowie die Akkreditierungsstelle in diesen Bereichen den die Befugnis erteilenden Behörden die Kosten für ihre Tätigkeiten erstattet" einzufügen.

Begründung

Im Rahmen der Aufsicht muss gewährleistet sein, dass das Vorliegen der Beleihungsvoraussetzungen kontinuierlich überprüft wird. Die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Akkreditierungsstelle bezieht sich auch auf die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer finanziellen Verpflichtungen. Dazu gehört die Kostenerstattungspflicht gegenüber den die Befugnis erteilenden Behörden für ihre im Akkreditierungsstellengesetz angelegten Tätigkeiten.

6. Zu § 4 Satz 1 und 1a - neu -§ 4 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Zu Buchstabe a:

Die Ausführung der übertragenen Aufgaben im Einzelnen muss hinreichend bestimmt und konkret sein. Daher haben Akkreditierungsstelle und Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie einen öffentlichrechtlichen Vertrag zu schließen (vereinbaren). Die bloße Möglichkeit ("können ... vereinbaren") reicht nicht aus.

Zu Buchstabe b:

Die Überwachung dient der fortlaufenden Kontrolle der fachlichen Kompetenz und der Eignung einer akkreditierten Stelle (vgl. Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008) und soll auf Grund der vorhandenen Sachkenntnis und Erfahrung in den hochsensiblen Bereichen von den Behörden ausgeführt werden. Da sich aus der Überwachung auch Hinweise auf zukünftige Begutachtungen ergeben und Begutachtungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 AkkStelleG von den zuständigen Behörden ausgeführt werden, ist eine Begutachtung und Überwachung aus einer Hand erforderlich.

7. Zu § 5 Absatz 1

In § 5 Absatz 1 sind nach dem Wort "Akkreditierungsinteressen" die Wörter "unter Beachtung des § 5 Absatz 2 Nummer 4 des Akkreditierungsstellengesetzes" einzufügen.

Begründung

Nach § 5 Absatz 2 Nummer 4 Akkreditierungsstellengesetz ist es die Aufgabe des Akkreditierungsbeirats, die deutsche Vertretung und Haltung für die Sitzungen der Europäischen Kooperation für Akkreditierung zu koordinieren.

Zur Klarstellung sollte in § 5 Absatz 1 ausdrücklich auf das Akkreditierungsstellengesetz Bezug genommen werden.

8. Zu § 5 Absatz 2

§ 5 Absatz 2 ist wie folgt zu fassen:

Begründung

In § 5 Absatz 2 Nummer 4 Akkreditierungsstellengesetz ist dem Akkreditierungsbeirat die Aufgabe der Koordinierung der deutschen Vertretung und Haltung für die Sitzungen der Europäischen Kooperation für Akkreditierung zugewiesen. Diese Aufgabe kann nur erfüllt werden, wenn die Akkreditierungsstelle zwingend eine Stellungnahme des Akkreditierungsbeirats einholt, an die sie dann auch grundsätzlich gebunden ist.

B.

Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschließung gefasst: