Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur KOM (2006) 154 endg.; Ratsdok. 8296/06

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft am 20.April 2006 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (BGBl. I 1993 S. 313 ff.).

Die Vorlage ist von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 5. April 2006 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Das Europäische Parlament und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.


Hinweis: vgl.
Drucksache 768/02 = AE-Nr. 023156 und AE-Nr. 011326

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

- Gründe und Ziele

Die Aquakultur ist ein schnell wachsender, innovationsfreudiger Sektor auf der Suche nach neuen Absatzmärkten. Um die Produktion den Marktverhältnissen anzupassen, sollten Aquakulturbetriebe ihre Artenpalette diversifizieren.

In der Vergangenheit hat die Aquakulturindustrie von der Einführung nicht heimischer Arten (z.B. der Regenbogenforelle und der Pazifischen Auster) und der Zucht von Arten, die aufgrund biogeografischer Hindernisse in einem Gebiet nicht vorkommen, wirtschaftlich profitiert. Es kann also davon ausgegangen werden, dass Aquakulturbetriebe weiterhin neue Arten züchten werden, um den Markterfordernissen gerecht zu werden. Daher wäre es ratsam, dieses Wirtschaftswachstum nicht durch die potenziellen Gefährdung der Ökosysteme durch nicht heimische Arten zu beeinträchtigen und negative biologische Wechselwirkungen mit heimischen Populationen, einschließlich genetischer Veränderungen, vorauszusehen und zu verhüten und die Ausbreitung von Nichtzielarten sowie andere Schadwirkungen zu begrenzen. Hierin liegt das Hauptziel des Vorschlags.

Obgleich mit nicht heimischen Arten, insbesondere Fischen und vor allem Zierfischen, rege gehandelt wird, sei darauf hingewiesen, dass die Haltung dieser Organismen in Tierhandlungen, Gartenzentren sowie gewerblichen und privaten Aquarien nicht in den Geltungsbereich der Gemeinsamen Fischereipolitik und somit nicht in den Anwendungsbereich dieses Vorschlags fällt.

Invasive nicht heimische Arten gelten als eine der Hauptursachen für den Verlust der Artenvielfalt in der EU wie auch weltweit. Nicht heimische Arten können auch wesentliche wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben. All dies kann die Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft für eine nachhaltige Entwicklung untergraben. In ihrem Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Fischerei (KOM (2001) 162, Bd. IV) hat sich die Kommission unter Aktion IX "Begrenzung der Einführung neuer Arten und Gewährleistung der Tiergesundheit" verpflichtet, die potenzielle Auswirkung nicht heimischer Arten auf die Aquakultur gründlich zu prüfen und die Anwendung der Verhaltensregeln des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zur Einführung und zum Transfer mariner Organismen und der Verhaltensmaßregeln und Verfahrensvorschriften der Beratenden Kommission für Europäische Binnenfischerei (EIFAC) für die Prüfung der der Einführung und des Transfers von Meeres- und Süßwasserorganismen voranzutreiben.

Die Kommission hat sich mit ihrer Strategie für die nachhaltige Entwicklung der Europäischen Aquakultur (KOM (2002) 511) ferner verpflichtet, Bewirtschaftungsvorschriften für den Fall der Einführung nicht heimischer Arten in die Aquakultur vorzuschlagen. Mit dem vorliegenden Verordnungsvorschlag soll eine EU-Rahmenregelung zum angemessenen Schutz des aquatischen Milieus vor den von nicht heimischen Arten in Aquakultur ausgehenden Gefahren verabschiedet werden, die auf den bereits existierenden freiwilligen ICES- und EIFAC-Verhaltensregeln beruht. Für die Zwecke dieser Verordnung schließt der Begriff Aquakultur Tätigkeiten wie die Bodenkultivierung von Muscheln und sowohl Besatz- als auch Angelgewässer ein, die nach Aquakulturmethoden bewirtschaftet werden.

- Allgemeiner Hintergrund

In dem Buch "Invasive aquatic species in Europe" (E. Leppäkoski et al, 2002) sind 69 nicht heimische Arten aufgelistet, die seit dem späten 19. Jahrhundert zu Aquakultur- oder zu Besatzzwecken nach Europa eingeführt wurden, darunter 28 Muschelarten, 27 Fischarten, zehn Algenarten, drei Meeresschneckenarten und eine Blütenpflanze. Zwei davon - die Regenbogenforelle und die Pazifische Auster - zählen heute zu den wichtigsten Europäischen Zuchtarten, was zeigt, dass die Einführung nicht heimischer Arten unter kontrollierten Bedingungen für die Industrie durchaus rentabel sein kann. Die Pazifische Auster ist heute so weit verbreitet, dass sie schätzungsweise 80% der Weltausternproduktion ausmacht. Die Pazifische Auster breitet sich derart aus, dass sie in bestimmten Gebieten Miesmuschelbänke (Mytilus edulis) zu überwuchern droht.

Die Verbringung nicht heimischer Arten leistet häufig auch der Ausbreitung von Parasiten und Krankheitserregern Vorschub. So hat beispielsweise das Austernvirus Bonamia ostreae, von dem Wissenschaftlicher glauben, dass es durch die Verbringung der Europäischen Auster von der nordamerikanischen Pazifikküste in die Gemeinschaft eingeschleppt wurde, zur Dezimierung heimischer Austernbestände geführt. Da die Frage der Verbreitung von Krankheitserregern jedoch bereits in den Tiergesundheitsvorschriften der Gemeinschaft geregelt ist, fällt sie nicht in den Geltungsbereich dieses Vorschlags. Gleichermaßen gelten die Vorschriften für nicht heimische Arten nicht für Parasiten, die ebenfalls unter das Veterinärrecht fallen.

Muschelverbringungen können aufgrund der Miteinschleppung nicht heimischer Nichtzielarten auch Ökosysteme schädigen. Als Beispiele für Schädlinge, die mit Austern eingeschleppt wurden, seien die Pantoffelschnecke Crepidula fornicata und die Seescheide Styela clava zu nennen. Die Gemeinschaft kann sich glücklich schätzen, dass die Einschleppung dieser Parasiten in Meeres- und Süßgewässer angesichts der Vielzahl der Arten und ihrer ursprünglichen Habitate nicht größeren Schaden angerichtet hat.

Selbstzufriedenheit ist jedoch fehl am Platze, und daher ist der Zeitpunkt für die vorgeschlagene Regelung gut gewählt.

- Im Bereich des Vorschlags bereits existierende Rechtsvorschriften

Eine wichtige Rechtsvorschrift in diesem Bereich ist die Richtlinie 92/43/EG über natürliche Lebensräume, wonach .die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, dass die absichtliche Ansiedlung in der Natur einer in ihrem Hoheitsgebiet nicht heimischen Art so geregelt wird, dass weder die natürlichen Lebensräume in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet noch die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten geschädigt werden; falls sie es für notwendig erachten, verbieten sie eine solche Ansiedlung." Es ist jedoch unklar, wieso sowohl die zufällige, unbeabsichtigte Ansiedlung als auch die Ansiedlung in nicht natürlichen Lebensräumen unter diese Rechtsvorschrift fallen.

Doppelvorschriften oder Überschneidungen von Verwaltungsvorschriften, die nach der Richtlinie über natürliche Lebensräume bereits erlassen wurden, mit dem neuen Verordnungsvorschlag sind zwar möglich, jedoch nicht unbedingt ein Problem, da davon ausgegangen wird, dass die bisherigen Erfahrungen mit der früheren Regelung die Einführung und das Funktionieren des in diesem Vorschlag vorgesehenen neuen Genehmigungssystems erleichtern.

Andere Gemeinschaftsvorschriften wie die Richtlinien über die Bewertung der Auswirkungen bestimmter Projekte auf die Umwelt (Umweltverträglichkeitsprüfung) und die Gesundheit von Tieren in Aquakultur sowie die Rahmenregelung mit Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik befassen sich zwar mit den Schadwirkungen nicht heimischer Arten, sind jedoch nicht speziell auf die Aquakultur ausgerichtet, wodurch Lücken entstehen, die der Ausbreitung nicht heimischer Arten und der damit einhergehenden Umweltschädigung Vorschub leisten.

- Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Aus den genannten Gründen gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die geltenden Vorschriften die Verwendung nicht heimischer Arten in der Aquakultur derzeit nicht angemessen regeln. Daher wird vorgeschlagen, dass die Verpflichtung zur Einhaltung existierender Vorschriften im Zuge der Erteilung der in dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigungen nicht wegfallen sollte. Falls es künftig eine umfassende gemeinschaftliche Rahmenregelung für nicht heimische Arten geben sollte, so würde diese Verordnung erforderlichenfalls an diese Rahmenregelung angepasst oder in diese Regelung einbezogen.

Die in diesem Vorschlag vorgesehenen Maßnahmen sind ein wichtiger Meilenstein im Prozess der Einbeziehung von Umweltbelangen in die Gemeinsame Fischereipolitik, wie dies in Artikel 6 des Vertrags vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Vorschlag bereits in spezifischen Rechtstexten, die in Rahmen der GFP-Reform1 angenommen wurden, vorgesehen war.

Der Verordnungsvorschlag regelt die Durchführung von Maßnahmen, die in der EU-Strategie zur Erhaltung der Artenvielfalt und im Aktionsplan zur Erhaltung der biologischen Vielfalt in der Fischerei2 vorgesehen sind, und dürfte zur Verwirklichung des Ziels der Eindämmung des Verlustes an Artenvielfalt beitragen, das mit dem Sechsten Umweltaktionsprogramm und der Strategie der Gemeinschaft für nachhaltige Entwicklung festgeschrieben wurde. Er wird auch zur Erreichung des globalen Zieles einer wesentlichen Reduzierung der Verluste an biologischer Vielfalt beitragen, das im Durchführungsplan des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung vorgesehen ist.

Die Maßnahmen stehen außerdem in Einklang mit den Leitsätzen zur Prävention, Einbringung sowie zu Gegenmaßnahmen gegenüber den Auswirkungen von gebietsfremden Arten, die Ökosysteme, Habitate oder Arten gefährden, die mit der Entscheidung 0VI/23 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, bei dem die Europäische Gemeinschaft Vertragspartner ist, festgelegt wurden.

2. Anhörung Interessierter Parteien und Folgenabschätzung

- Anhörung interessierter Parteien

Konsultationsmethode, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Teilnehmer Offiziell konsultiert wurde eine Sachverständigengruppe aus 46 Personen, namentlich 15 Regierungsexperten aus der Fünfzehnergemeinschaft, sieben Regierungsexperten aus den neuen Mitgliedstaaten; drei Regierungsexperten aus dem EWR/der EFTA, sechs Vertreter der Industrie, ernannt von der Arbeitsgruppe für Aquakultur des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur, zwei NRO-Experten (ein Vertreter aus dem VK und ein Vertreter aus den Niederlanden) sowie fünf ICES-Vertreter mit Erfahrungen mit der Arbeitsgruppe für An- und Umsiedlung, ein EIFAC-Experte und zwei NASCO-Experten (ein Vertreter des Hauptsitzes und ein Vertreter der Gruppe Verbindung zur Industrie) sowie vier zusätzliche Sachverständige aus dem Privatsektor. Im Dezember 2003 hat in Brüssel eine eintägige Sitzung mit dieser Gruppe stattgefunden, um ein zuvor in Umlauf gebrachtes Diskussionspapier zu erörtern und eine Reihe von Präsentationen von Sachverständigen des Privatsektors zu hören. Im Laufe der Jahre 2004 und 2005 gingen schriftliche Kommentare zum Verordnungsentwurf ein. Der Vorschlag wurde der Arbeitsgruppe für Aquakultur des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur in den Jahren 2004-2005 insgesamt drei Mal vorgelegt und von dieser erörtert.

Zusammenfassung der Antworten und ihre Berücksichtigung im Vorschlag Ursprünglich war geplant, Maßnahmen zur Eindämmung der Lachszucht in den Vorschlag einzubeziehen. Die geltenden NASCO-Leitsätze in diesem Bereich werden auf der Grundlage der gewonnenen Erfahrungen und des wissenschaftlichen Fortschritts zur Zeit geprüft, und aus den Antworten der Konsultationsteilnehmer geht hervor, dass dieser Aspekt gesondert und nicht als Teil der Vorschriften für nicht heimische Arten behandelt werden sollte. Es wurde daher für sinnvoll gehalten, das Thema Lachszucht von dem gegenwärtigen Vorschlag auszuschließen. Die Befragten haben sich, mit Ausnahme der NRO, gegen eine überzentralisierte und schwerfällige Lösung ausgesprochen, und der Vorschlag wurde geändert um der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich Rechnung zu tragen.

Zugleich wurden harmonisierte Leitlinien für Antragstellung, Risikobewertung und Quarantäne gefordert, und diesem Ersuchen wurde im Interesse einer gemeinschaftsweit einheitlichen Umsetzung der Vorschriften nachgekommen. Der Vorschlag beruht weitgehend auf den Standpunkten der befragten Gruppen.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche Fachgebiete/Sachverständige

Die Gebiete Meeres- und Süßwasserbiologie und -ökologie sowie Aquakulturtechnologie.

Methode

Offizielle Sitzung der Interessengruppen im Anschluss an die Verteilung eines Diskussionspapiers. Anhörung des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur, gefolgt von zwei E-mail-Konsultationen zu Textentwürfen.

Wichtigste konsultierte Organisationen/Sachverständige

Zusammenfassung der eingeholten und berücksichtigten Empfehlungen

Die Konsultationen führten zu der Hauptschlussfolgerung, dass weitgehend Einigung darin besteht dass ein potenziell ernst zu nehmendes Risiko mit irreversiblen Folgen gegeben ist.

Konkreter:

Die Eindämmungsfrage sollte gesondert behandelt werden. Begriffe sollten genau bestimmt werden insbesondere hinsichtlich der Differenzierung zwischen heimischen und nicht heimischen Arten. Sowohl die aquakulturorientierte Bestandsaufstockung als auch die klassische Aquakultur sollten in diese Gesetzgebung einbezogen werden. Eine Risikobewertung, die dem Aspekt der Risikominderung und den Schutzmaßnahmen Rechnung trägt, sollte ebenfalls in das Verfahren einbezogen werden, wobei festgelegt werden sollte, wer bewertet und wer die Bewertung überprüft. Die Verordnung sollte nicht überregulierend sein; die Einzelheiten der Bewirtschaftung sind den Mitgliedstaaten zu überlassen. Das Europäische Fachwissen über Quarantänestationen sollte verbessert werden.

GVO sollten einbezogen, und Triploide nicht als harmlos abgetan werden. Der Vorschlag beruht zwar weitgehend auf diesen Standpunkten, GVO wurden jedoch vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen, weil sie bereits im Rahmen bestehender und in Ausarbeitung befindlicher Gemeinschaftsvorschriften in diesem Bereich regelt werden.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Die Hauptschlussfolgerungen aus der Sitzung der Interessengruppen wurden der Arbeitsgruppe II (Aquakultur) des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur vorgelegt. Das Sitzungsprotokoll kann über die Internet-Adresse der GD Fischerei abgerufen werden. Beim E-mail-Austausch wurden die meisten Mitteilungen ohne Hinweis auf Einschränkung des Empfängerkreises als Kopie an andere Konsultationsteilnehmer weitergeleitet.

- Folgenabschätzung

Bei der Folgenabschätzung wurden verschiedene Optionen geprüft, mit dem Ergebnis, dass der vorliegende Vorschlag auf jeden Fall der Option vorzuziehen ist, wonach die Vorschriften auf innergemeinschaftliche Verbringungen nicht angewendet werden, sondern vielmehr unterschieden wird zwischen der Einführung, die nicht heimische Arten betrifft, und Umsiedlungen, die sich auf Arten beziehen, die aus biogeografischen Gründen in ihrer normalen Verbreitungszone nicht vorkommen, also gebietsfremd sind. Die Industrie kommentierte die Kosten der Antragstellung, Risikobewertung und Quarantäne würden künftige Anträge auf Ansiedlung nicht heimischer Arten von vorne herein ausschließen. Der Vorschlag berücksichtigt dieses Argument und befreit den Antragsteller in bestimmten Fällen von den Kosten der Risikobewertung (siehe Artikel 9 Absatz 1). Wie bereits erwähnt, beruht ein Großteil der heutigen Aquakulturwirtschaft auf nicht heimischen Arten (Regenbogenforelle, Pazifische Auster, Karpfen), und Marktbeteiligte können sich zusammenschließen um die Kosten der Einholung der Informationen zu teilen, die sowohl für die Antragstellung als gegebenenfalls auch für die Risikoanalyse erforderlich sind. Der Vorschlag sieht außerdem vor, dass Genehmigungen für Verbringungen erteilt werden, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren aufeinander folgend durchgeführt werden, was zur Kostensenkung und Verfahrensvereinfachung beitragen dürfte.

In Einklang mit der gängigen EU-Praxis bei Risikoanalysen wurde beschlossen, die Risikobewertung (durch den Beratenden Ausschuss) vom Risikomanagement (durch die zuständige Behörde) zu trennen. Aus diesem Grunde wurde die ursprüngliche Option, diese beiden Aufgaben im Rahmen der zuständigen Behörde zu vereinen, nicht vorgeschlagen. In Anbetracht der Tatsache, dass das Internationale Ballastwasser-Übereinkommen der IMO (das im Februar 2004 vereinbart wurde) auch das Problem nicht heimischer Arten regeln wird wurde bei der Folgenabschätzung die Frage geprüft, ob der Vorschlag vielleicht verfrüht sei. Angesichts des noch unsicheren Termins für das Inkrafttreten dieses Übereinkommens und der Natur des mit nicht heimischen Arten verbundenen Risikos gelangte man, auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips, zu dem Schluss, dass dies nicht der Fall ist.

3. rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Ziel des vorgeschlagenen Rechtstextes in seiner derzeitigen Formulierung ist es, ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit herzustellen.

Die Entscheidungsfindung bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, die alsdann in der Lage sein werden unter vorgegebenen Bedingungen die Risiken zu bewerten, die mit der jeweils vorgeschlagenen Einführung verbunden sind. Antragsteller sind verpflichtet, den nationalen Behörden zusammen mit dem Antrag Informationen vorzulegen, die es diesen Behörden gestatten sich ein Urteil zu bilden. Jeder Antrag, der in jedem Falle obligatorisch ist, muss inhaltlich so umfassend sein, dass bewertet werden kann, ob es sich um eine routinemäßige oder eine nicht routinemäßige Verbringung handelt. Er muss auch ausreichende Kriterien enthalten damit auf Ebene des Mitgliedstaats entschieden werden kann, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist und wer sie durchführen wird. Die Auswertung der abgeschlossenen UVP wird ihrerseits die Entscheidung beeinflussen, ob eine Genehmigung erteilt werden sollte oder nicht. In Fällen, in denen eine Verbringung möglicherweise auch einen anderen Mitgliedstaat betrifft, kann die Kommission andere Mitgliedstaaten und die zuständigen Ausschüsse im Wege eines "Gemeinschaftsverfahrens" konsultieren. Die Kommission kann sodann die Entscheidung innerhalb von sechs Monaten bestätigen widerrufen oder ändern. Der Vorschlag beruht weitgehend auf den existierenden freiwilligen ICES/EIFAC-Verhaltensregeln und dem Canadian National Code on Introductions and transfers of Aquatic Organisms, der die Erarbeitung der ICES-Regeln wesentlich beeinflusst hat. Die freiwillige Anwendung der ICES/EIFAC-Regeln auf Ebene der Mitgliedstaaten wird nicht ausgeschlossen.

- Rechtsgrundlage

Angesichts der Besonderheit der Aquakultur und des Ziels der Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a) und f) der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates3) wurde als Rechtsgrundlage Artikel 37 des Vertrags herangezogen.

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern Anwendung, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt.

Wie bereits erwähnt, fällt der Vorschlag in den Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, für die die Gemeinschaft allein zuständig ist. Das Subsidiaritätsprinzip kommt daher nicht zur Anwendung.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wird dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus den folgenden Gründen gerecht:

4. BUDGETÄRE Auswirkungen

Die Verordnung kann in Bezug auf die Zeit, die für die Bearbeitung der Anträge auf Verbringung nicht heimischer Arten erforderlich sein wird, und die für die Konsultation des STECF- und des Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur erforderlichen Mittel einige finanzielle Auswirkungen haben, die für die betreffenden Ausschüsse jedoch zur Routinearbeit gehören.

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur Der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37, auf Vorschlag der Kommission4, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments5, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses6 in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 6 des Vertrags müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.

(2) Die Aquakultur ist ein schnell wachsender, innovationsfreudiger Sektor auf der Suche nach neuen Absatzmärkten. Um die Produktion den Marktverhältnissen anzupassen, ist es wichtig, dass Aquakulturbetriebe ihre Artenpalette diversifizieren.

(3) In der Vergangenheit hat die Aquakulturindustrie von der Einführung nicht heimischer Arten und der Umsiedlung gebietsfremder Arten (z.B. Regenbogenforelle, Pazifische Auster und Lachs) wirtschaftlich profitiert, und es ist politische Zielsetzung für die Zukunft, die Vorteile einer solchen Einführung oder Umsiedlung zu maximieren, gleichzeitig jedoch Veränderungen der Ökosysteme zu vermeiden, negative biologische Wechselwirkungen, einschließlich genetischer Veränderungen, mit heimischen Populationen zu verhindern und die Ausbreitung von Nichtzielarten sowie negative Auswirkungen auf natürliche Lebensräume zu begrenzen.

(4) Invasive nicht heimische Arten gelten als eine der Hauptursachen für den Verlust der Arten auch kontrolliert. Gemäß Artikel 8 Buchstabe h) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, dessen Vertragspartner die Europäische Gemeinschaft ist, sind die Vertragsparteien verpflichtet, soweit möglich und sofern angebracht, die Einbringung nicht heimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden zu verhindern, diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen. Die Vertragsstaatenkonferenz hat insbesondere die Entscheidung 0VI/23 über nicht heimische Arten, die Ökosysteme, Lebensräume oder Arten bedrohen, erlassen, in deren Anhang Leitsätze zur Prävention, Einbringung sowie zu Gegenmaßnahmen gegenüber den Auswirkungen von gebietsfremden Arten, die Ökosysteme, Habitate oder Arten gefährden festgelegt sind (vgl. http://www.biodiv.org/decisions/default.aspx?m=COP-06&id=7197&lg=0).

(5) Auch die Umsiedlung von Arten innerhalb ihrer natürlichen Verbreitungszone in Gebiete, in denen sie aus besonderen biogeografischen Gründen nicht vorkommen, kann die etablierten Ökosysteme in diesem Gebiet bedrohen, und sollte ebenfalls in diese Verordnung einbezogen werden.

(6) Die Gemeinschaft sollte sich daher eine eigene Rahmenregelung an die Hand geben, die das aquatische Milieu angemessen vor den Risiken schützt, die mit der Verwendung nicht heimischer Arten in der Aquakultur einhergehen. Diese Rahmenregelung sollte Verfahrensvorschriften für die Analyse potenzieller Risiken, die Durchführung von präventions- und vorsorgeorientierten Maßnahmen und erforderlichenfalls die Festlegung von Krisenplänen umfassen. Diese Vorschriften sollten an den bisherigen Erfahrungen mit existierenden freiwilligen Rahmenregelungen ausgerichtet werden, insbesondere den Verhaltensregeln des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) zur Einführung und zum Transfer mariner Organismen und den Verhaltensregeln und Verfahrensvorschriften der Beratenden Kommission für Europäische Binnenfischerei (EIFAC) für die Prüfung der Einführung und des Transfers von Meeres- und Süßwasserorganismen.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten unbeschadet der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen7, der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten8, der Richtlinie 2006/XX/EG des Rates mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur bzw. ihre Erzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten9 und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik10 gelten.

(8) Die potenziellen Risiken, die mitunter weit reichende geografische Auswirkungen haben können, treten anfänglich in begrenzten örtlichen Gebieten stärker zutage. Örtliche aquatische Milieus können sich innerhalb der Gemeinschaft durch sehr unterschiedliche Merkmale auszeichnen, und die Mitgliedstaaten verfügen über Informationen, Überwachungssysteme und den erforderlichen Sachverstand, um die Risiken für aquatische Lebensräume unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit zu bewerten und zu managen. Daher sollten für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen in erster Linie die Mitgliedstaaten zuständig sind.

(9) Für Fälle, in denen die Risiken hoch sind und andere Mitgliedstaaten in Mitleidenschaft gezogen werden können, sollte jedoch ein Gemeinschaftssystem für die Anhörung interessierter Parteien und zur Validierung von Genehmigungen vor ihrer Erteilung durch die Mitgliedstaaten geschaffen werden. Für die im Rahmen dieser Anhörung erforderlichen wissenschaftlichen Informationen sollte der gemäß Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik11 eingesetzte Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) und zur Anhörung von Interessengruppen in den Bereichen Aquakultur und Umweltschutz der mit dem Beschluss 1999/478/EWG der Kommission zur Einsetzung eines neuen Beratenden Ausschusses für Fischerei und Aquakultur12 eingesetzte Beratende Ausschuss für Fischerei und Aquakultur herangezogen werden -HAT folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich und Definitionen

Artikel 1
Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Rahmenvorschriften für die Aquakulturbewirtschaftung nicht heimischer und gebietsfremder Arten festgelegt, mit dem Ziel, mögliche Auswirkungen dieser Arten auf das aquatische Milieu zu prüfen und zu minimieren und auf diese Weise die nachhaltige Entwicklung des Sektors zu fördern.

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Kapitel II
Allgemeine Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Artikel 4
Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden um negative Auswirkungen auf die Artenvielfalt und insbesondere auf Arten, Lebensräume und Ökosysteme zu vermeiden, die sich aus der Einführung oder Umsiedlung von Wasserorganismen und Nichtzielarten Arten des Aquakulturkandidaten und aus der Ausbreitung dieser Arten in natürliche Lebensräumen ergeben könnten.

Artikel 5
Entscheidungsfindung und Beratungsgremien

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständige Behörde (im Folgenden "zuständige Behörde" genannt). Jede zuständige Behörde lässt sich von einem von ihr ernannten Beratungsausschuss unterstützen, dem auch Biologie- und Umweltschutzexperten angehören (im Folgenden "Beratungsausschuss" genannt).

Kapitel III
Genehmigung

Artikel 6
Genehmigung

Artikel 7
Art der beantragten Verbringung

Der Beratungsausschuss prüft, ob es sich bei der beantragten Verbringung um eine routinemäßige oder eine nicht routinemäßige Verbringung handelt und ob vor der Verbringung eine Quarantäne oder Pilotphase erforderlich ist, und unterrichtet die zuständige Behörde entsprechend.

Artikel 8
Routinemäßige Verbringungen

Bei routinemäßigen Verbringungen kann die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilen, gegebenenfalls mit der Auflage einer Quarantäne oder Pilotphase im Sinne der Kapitel IV und V.

Artikel 9
Nicht routinemäßige Verbringungen

Artikel 10
Entscheidungsfrist

Artikel 11
Verbringungen mit Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten

Artikel 12
Entzug einer Genehmigung

In unvorhergesehenen Fällen mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen kann die zuständige Behörde die Genehmigung jederzeit entziehen.

Kapitel IV
Bedingungen für die Einführung nach Erteilung einer Genehmigung

Artikel 13
Einhaltung anderer Gemeinschaftsvorschriften

Nachdem eine Genehmigung im Rahmen dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Einführung nur erfolgen, wenn alle anderen gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Genehmigungen vorliegen und alle anderen gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind insbesondere

Artikel 14
Einsetzen in Aquakulturanlagen - routinemäßige Einführung

Bei routinemäßigen Verbringungen wird das Einsetzen der Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen in der Regel ohne Quarantäne gestattet, es sei denn, die zuständige Behörde trifft auf der Grundlage spezifischer Empfehlungen des Beratungsausschusses eine andere Entscheidung.

Artikel 15
Einsetzen in Aquakulturanlagen - nicht routinemäßige Einführung

Artikel 16
Pilotphase vor dem Einsetzen in offene Aquakulturanlagen

Die zuständige Behörde kann vorschreiben, dass dem Einsetzen von Wasserorganismen in offene Aquakulturanlagen eine Pilotphase vorausgehen muss, während der auf der Grundlage der Empfehlungen des Beratungsausschusses spezifische Eindämmungs- und Verhütungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Artikel 17
Krisenpläne

Für jede nicht routinemäßige Einführung und Pilotphase vor dem Einsetzen erstellt der Beratungsausschuss in Konsultation mit dem Antragsteller einen Krisenplan, der für unvorhergesehene Fälle mit negativen Auswirkungen auf die Umwelt oder heimische Populationen unter anderem die Entfernung der eingeführten Art aus dem Umfeld oder eine Verringerung der Haltungsdichte vorsieht. Tritt ein solcher fall ein, wird der Krisenplan unverzüglich umgesetzt und die Genehmigung gemäß Artikel 12 entzogen.

Artikel 18
Überwachung

Kapitel V
Bedingungen für die Umsiedlung nach Erteilung einer Genehmigung

Artikel 19
Einhaltung anderer Gemeinschaftsvorschriften

Nachdem eine Genehmigung im Rahmen dieser Verordnung erteilt wurde, kann die Umsiedlung nur erfolgen, wenn alle anderen gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Genehmigungen vorliegen und alle anderen gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind so insbesondere

Artikel 20
Nicht routinemäßige Umsiedlung

Bei nicht routinemäßigen Verbringungen in offene Aquakulturanlagen kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass dem Einsetzen der Wasserorganismen eine Pilotphase vorausgehen muss, während der auf der der Grundlage der Empfehlungen des Beratungsausschusses spezifische Eindämmungs- und Verhütungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Artikel 21
Quarantäne

In Ausnahmefällen und vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Aufnahmemitgliedstaat eine Quarantäne im Sinne von Artikel 15 Absätze 2, 3 und 4 vorschreiben bevor Arten im Rahmen einer nicht routinemäßigen Umsiedlung in offene oder geschlossene Aquakulturanlagen eingesetzt werden. Der Antrag auf Zustimmung der Kommission muss mit den Gründen für die Quarantäne versehen sein. Die Kommission entscheidet über derartige Anträge innerhalb von 30 Tagen.

Artikel 22
Überwachung nach der Umsiedlung

Nach einer nicht routinemäßigen Umsiedlung werden die betreffenden Arten im Sinne von Artikel 18 überwacht.

Kapitel VI
Registerführung

Artikel 23
Registerführung

Die Mitgliedstaaten führen ein Register aller Einführungen und Umsiedlungen, einschließlich - in chronologischer Reihenfolge - aller gestellten Anträge und einschlägigen Dokumente, die vor der Erteilung der Genehmigung und während des Überwachungszeitraums zusammengetragen wurden.

Das Register wird der Öffentlichkeit gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen19 zugänglich gemacht.

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 24
Anpassung an den technischen Fortschritt

Änderungen der Anhänge I, II und III, die zur Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt erforderlich werden, werden nach dem Verfahren von Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 erlassen20.

Artikel 25
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den Im Namen des Rates Der Präsident

Anhang I
Antrag

(vom Antragsteller auszufüllen)

Die Angaben sind soweit möglich durch Verweise auf Fachliteratur und persönliche Kontakte zu wissenschaftlichen Behörden und Fischereiexperten zu untermauern. Anträge, in denen Angaben fehlen, können mit der Aufforderung um Nachreichung zusätzlicher Informationen an den Antragsteller zurück gesendet werden, wodurch sich die Prüfung des Antrags zwangsläufig verzögert.

Betrifft ein Antrag eine Umsiedlung und keine Einführung, so sind für die Zwecke dieses Anhangs die Begriffe Einführung/eingeführt durch die Begriffe Umsiedlung/umgesiedelt zu ersetzen.

A) Zusammenfassung

Erstellen Sie eine kurze Zusammenfassung des Dokuments, einschließlich einer Beschreibung des Vorschlags, seiner potenziellen Auswirkungen auf heimische Arten und ihre Lebensräume und der Maßnahmen zu Minimierung dieser Auswirkungen.

B) Einleitung

C) Angaben zum Lebenszyklus der einzuführenden Art - für jedes einzelne Lebensstadium

D) Wechselwirkung mit heimischen Arten

E) Aufnahmemilieu und angrenzende Gewässer

F) Überwachung

Beschreiben Sie, wie der Erfolg der Einführung beurteilt wird und wie etwaige negative Auswirkungen auf heimische Arten und ihre Lebensräume geprüft werden.

G) Bewirtschaftungsplan

H) Geschäftsdaten

I) Bibliografie

Anhang II
Verfahrensschritte und Mindestkriterien für die Umweltverträglichkeitsprüfung

Zur Bewertung der mit der Einführung oder Umsiedlung von Wasserorganismen verbundenen Risiken muss geprüft werden, wie wahrscheinlich eine Ansiedlung der Organismen ist und welche Folgen eine solche Ansiedlung hätte.

Prüfgrößen sind die Hauptumweltkomponenten. Das Verfahren gewährleistet einen einheitlichen Maßstab für die Bewertung des Risikos genetischer und ökologischer Auswirkungen sowie des Potenzials für die Einführung einer Nichtzielart, die sich auf die in den vorgeschlagenen Ausnahmegewässern heimischen Arten auswirken könnte.

Bei der Prüfung liegt der Akzent weniger auf den Bewertungen als auf dem Detaillierungsgrad der ihnen zugrunde liegenden biologischen und anderen relevanten Informationen. Bei wissenschaftlicher Unsicherheit sollte das Vorsorgeprinzip angewandt werden.

Betrifft ein Antrag einen Umsiedlungsvorschlag, so werden für die Zwecke dieses Anhangs die Begriffe Einführung/eingeführt durch die Begriffe Umsiedlung/umgesiedelt ersetzt.

Teil 1
Bewertung des ökologischen und genetischen Risikos

Schritt 1: Wahrscheinlichkeit der Einführung und der Ausbreitung über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus

Fall Wahrscheinlichkeit (H, M, G)(1) Sicherheit (SS, RS, RU, SU)(2) Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung(4)
Geschlossene Aquakulturanlagen: Die eingeführte oder umgesiedelte Art entweicht in die angrenzende Umgebung.
Die (entwichene oder verstreute) eingeführte oder umgesiedelte Art etabliert sich und bildet dauerhaft eine im vorgesehenen Einführungsgebiet außerhalb der Kontrolle der Aquakulturanlage liegende Population.
Die (entwichene oder verstreute) eingeführte oder umgesiedelte Art breitet sich über die Grenzen des vorgesehenen Gebiets hinaus aus.
Abschließende Bewertung(3)

(1) H= Hoch, M= Mittelhoch, G= Gering

(2) SS= Sehr sicher, RS= Relativ sicher, RU= Relativ unsicher, SU= Sehr unsicher

(3) Die abschließende Bewertung der Wahrscheinlichkeit der Etablierung und Ausbreitung entspricht dem Wert des Elements mit der niedrigsten Bewertung (Beispiel: Die Bewertungen Hoch und Gering für die genannten Elemente ergäben einen abschließenden Wert von Gering). Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass beide Fälle - d.h. die Wahrscheinlichkeit der erfolgreichen Einführung des Organismus im vorgesehenen Einführungsgebiet (sei es ein begrenztes Milieu wie eine Anlage oder ein natürlicher Lebensraum) und der dauerhaften Bildung einer Population sowie die Wahrscheinlichkeit der Ausbreitung über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiet hinaus (Schätzwert wie oben) - auftreten müssen, damit eine erfolgreiche Einführung über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus gegeben ist. Die abschließende Bewertung des Grads an Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem Niedrigsten Grad an Sicherheit (Beispiel: Die Bewertungen Sehr sicher und Relativ sicher ergäben einen abschließenden Wert von Relativ sicher).

(4) Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.

Schritt 2: Folgen der Ansiedlung und Ausbreitung

Fall Wahrscheinlichkeit (H, M, G) Sicherheit (SS, RS, RU, SU) Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung(2)
Die genetische Vermischung mit örtlichen Populationen führt zu einem Verlust an genetischer Vielfalt.
Das Konkurrieren (um Nahrung und Lebensraum) mit oder das Verdrängen von heimischen Populationen führt zu deren Ausrottung.
Andere unerwünschte Vorkommnisse ökologischer Natur.
Einige der genannten Fälle sind auch noch gegeben, nachdem die eingeführte Art entfernt wurde.
Abschließende Bewertung(1)

(1) Die abschließende Bewertung der Folgen der Ansiedlung und Ausbreitung entspricht dem Wert des Elements (individuelle Wahrscheinlichkeit) mit dem höchsten Wert und die abschließende Bewertung des Grades an Sicherheit entspricht dem Wert des Elements mit dem niedrigsten Sicherheitsgrad.

(2) Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.

Schritt 3: Risikopotenzial der nicht heimischen und gebietsfremden Art Auf der Grundlage der vorangegangenen Bewertungen (Schritte 1 und 2) wird ein einziger Wert gegeben:

Komponente Risikopotenzial (H, M, G) Sicherheit (SS, RS, RU, SU) Bemerkungen, die die Bewertung untermauern(2)
Ansiedlung und Ausbreitung (Schritt 1)
Ökologische Auswirkungen (Schritt 2)
Abschießende Bewertung des Gesamtrisikopotenzials(1)

(1) Die abschließende Einstufung des Risikopotenzials beruht auf dem Wert der höchsten der beiden Wahrscheinlichkeiten, wenn zwischen den beiden Schätzungen keine Wahrscheinlichkeitszunahme besteht (d.h. wenn das Risiko der Etablierung und Ausbreitung hoch und das Risiko der Umweltauswirkungen mittelhoch ist, entspricht der abschließende Wert dem Wert der höchsten der beiden Wahrscheinlichkeiten, also hoch. Existiert zwischen den beiden Schätzungen eine Wahrscheinlichkeitszunahme (d.h. eine Mischung aus hoch und gering), so entspricht der Endwert dem Wert mittelhoch.

(2) Der Prüfer wird auf die Leitlinien in Anhang A und Anhang B der ICES-Verhaltensregeln verwiesen.

Das Ergebnis dieser Bewertung sollte ausgedrückt werden als Hoch = Die Einführung ist mit einem hohen Risiko verbunden (d.h. es sind umfangreiche

Risikominderungsmaßnahmen erforderlich). In diesem Falle empfiehlt es sich, den Vorschlag abzulehnen es sei denn, es lassen sich Risikominderungsmaßnahmen entwickeln, die das Risiko auf niedrig zurückstufen.

Mittelhoch = Die Einführung ist mit einem mittleren Risiko verbunden. In diesem Falle empfiehlt es sich, den Vorschlag abzulehnen, es sei denn, es lassen sich

Risikominderungsmaßnahmen entwickeln, die das Risiko auf niedrig zurückstufen.

Niedrig = Die Einführung ist mit einem geringen Risiko verbunden. In diesem Falle empfiehlt es sich, den Vorschlag anzunehmen, und es sind keine

Risikominderungsmaßnahmen erforderlich.

Der Vorschlag kann nur wie vorgelegt angenommen werden (d.h. ohne

Risikominderungsmaßnahmen), wenn das insgesamt geschätzte Risikopotenzial gering ist und der Gesamtsicherheitsgrad des geschätzten Gesamtrisikos bei Sehr Sicher oder Relativ Sicher liegt.

Wird das Gesamtrisiko nach einer ersten Analyse in die Kategorie Hoch oder Mittelhoch eingestuft so müssen Risikoeindämmungs- oder -minderungsvorschläge in den Antrag eingearbeitet werden, der alsdann einer weiteren Risikoanalyse unterzogen wird, bis das Gesamtrisiko in der abschließenden Bewertung als Niedrig und der Sicherheitsgrad als Sehr Sicher oder Relativ Sicher eingestuft wird. Die Beschreibung dieser zusätzlichen Schritte mit genauen Vorgaben für die Risikoeindämmungs- oder Risikominderungsmaßnahmen werden integraler Bestandteil der Risikobewertung.

Teil 2
Bewertung von Nichtzielarten

Schritt 1: Wahrscheinlichkeit der Einführung und Ausbreitung von Nichtzielarten über die Grenzen des vorgesehenen Einführungsgebiets hinaus

Fall Wahrscheinlichkeit (H, M, G) Sicherheit (SS, RS, RU, SU) Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung(2)
Eine Nichtzielart wird im Zuge der Einführung oder Umsiedlung von Wasserorganismen mit eingeführt.
Die eingeführte Nichtzielart trifft auf empfängliche Habitate oder Wirtsorganismen.
Abschließende Bewertung(1)

Schritt 2: Folgen der Einführung und Ausbreitung von Nichtzielarten

Fall Wahrscheinlichkeit (H, M, G) Sicherheit (SS, RS, RU, SU) Anmerkungen zur Untermauerung der Bewertung(2)
Das Konkurrieren mit oder das Verdrängen von heimischen Populationen führt zu deren Ausrottung.
Die genetische Vermischung mit heimischen Populationen führt zu einem Verlust an genetischer Vielfalt.
Andere unerwünschte Vorkommnisse ökologischer Natur.
Einige der genannten Fälle sind auch noch gegeben, nachdem die eingeführte Art entfernt wurde.
Abschließende Bewertung(1)

Schritt 3: Risikopotenzial von Nichtzielarten

Auf der Grundlage der vorangegangenen Bewertungen (Schritt 1 und 2) wird ein einziger Wert gegeben:

Komponente Risikopotenzial (H, M, N) Sicherheit (SS, RS, RU, SU) Anmerkungen, die die Bewertung untermauern(2)
Einführung und Ausbreitung (Schritt 1)
Ökologische Auswirkungen (Schritt 2)
Abschießende Bewertung des Gesamtrisikopotenzials(1)

Die Bedingungen für die Bewertung des Risikopotenzials nicht heimischer Arten (Teil I) gelten mutatis mutandis auch für das Risikopotenzial von Nichtzielarten (Teil II), einschließlich der Verpflichtung zur Durchführung von Risikoeindämmungs- und Risikominderungsmaßnahmen.

Teil 3
GESAMTUMWELT - Verträglichkeitsprüfung - Kurzbericht

Anhang III
Quarantäne

Quarantäne ist das Mittel der Wahl, wenn lebende Tiere oder Pflanzen und verwandte Organismen von ihrem Lebensumfeld völlig abgesondert werden sollen, um Schadwirkungen auf wild lebende und gezüchtete Arten sowie unerwünschte Veränderungen natürlicher Ökosysteme zu verhindern.

Es ist angezeigt, nicht heimische und gebietsfremde Arten so lange unter Quarantäne zu stellen bis etwa vorhandene Nichtzielarten ermittelt wurden und das Freisein von Krankheitserregern oder Seuchen bestätigt werden kann. Die Quarantäneeinrichtung wird nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats errichtet, in dem sie ansässig und der für die Zulassung der Einrichtung verantwortlich sein wird. Die Dauer der Quarantäne muss in der Genehmigung vermerkt sein. Liegt die Einrichtung nicht im Aufnahmemitgliedstaat, so entscheiden der für die Einrichtung zuständige Beratungsausschuss und der Beratungsausschuss im Aufnahmemitgliedstaat über die Quarantänedauer.

Marktbeteiligte betreiben die Quarantäneeinrichtungen nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen. Sie verfügen außerdem über ein Qualitätssicherungsprogramm und ein Verfahrenshandbuch.

Betrifft ein Antrag einen Umsiedlungsvorschlag, so werden für die Zwecke dieses Anhangs die Begriffe Einführung/eingeführt durch die Begriffe Umsiedlung/umgesiedelt ersetzt.

Abwasser- und Abfallbeseitigung

In einer Quarantäneeinrichtung anfallende Abwässer und Abfälle sind so zu behandeln, dass etwa vorhandene Zielarten und verwandte Organismen wirksam vernichtet werden. Um den reibungslosen Betrieb der Anlage und ihre vollständige Eingrenzung zu gewährleisten, müssen die Abwasserbehandlungssysteme der Quarantäneeinrichtung mit ausfallsicheren Hilfsaggregaten ausgerüstet sein.

Behandelte Abwässer und Abfälle können umweltschädigende Stoffe (z.B. Bewuchsverhinderungsmittel) enthalten, die so zu entsorgen sind, dass Umweltauswirkungen auf ein Minimum begrenzt werden.

Die Einzelheiten der Abwasser- und Abfallbehandlung sind aufzuzeichnen, und es sind Listen, einschließlich Zeitplänen, der für diese Behandlungen zuständigen Personen zu führen. Im Interesse eines reibungslosen Betriebsablaufs und zur Früherkennung etwaiger Ausfälle muss das System überwacht werden.

Räumliche Trennung

Um die Eingrenzung zu gewährleisten, sind unter Quarantäne gestellte Organismen von anderen Organismen abzusondern. Hiervon ausgeschlossen sind Sentinel-Arten, die speziell eingesetzt werden, um Wirkungen auf eingeführte Arten zu testen. Das Eindringen von Vögeln, anderen Tieren, Krankheitserregern und Schadstoffen ist zu verhindern.

Personal

Der Zugang zur Einrichtung ist auf geschultes, zutrittsbefugtes Personal zu beschränken.

Schuhwerk, Hände und innerhalb der Einrichtung verwendetes Material sollten vor Verlassen der Quarantänestation desinfiziert werden (siehe unten).

Ausrüstungen

Organismen aller Lebensstadien, Tanks, Wasser, Versandcontainer und Ausrüstungen, die mit den eingeführten Arten in Berührung gekommen sind, einschließlich Transportfahrzeuge, sind bei der Aufnahme so zu behandeln, dass die betreffenden Arten oder vergesellschafteten Nichtzielarten auf keinen Fall aus der Einrichtung entweichen können. Alles Versand- und Verpackungsmaterial ist zu desinfizieren oder zu verbrennen, soweit das Verbrennen derartigen Materials gestattet ist.

Verendete Tiere und ihre Entsorgung

Todesfälle sind täglich zu erfassen, und die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde zur Einsicht zur Verfügung zu halten. Verendete Tiere dürfen nicht aus der Einrichtung verbracht werden. Tierkörper, Gewebe oder Schalen dürfen nicht entsorgt werden, ohne zuvor durch eine zugelassene Behandlung vollständig sterilisiert worden zu sein. Hitzebehandlungen (wie Autoklavieren) oder die chemische Sterilisation sind zulässig.

Todesfälle sind der zuständigen Behörde zu melden, und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Todesursachen umgehend zu untersuchen. Tierkörper sind nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 Verordnung mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte21 zu lagern, zu befördern und zu entsorgen.

Kontrolle und Untersuchung

Nichtzielarten müssen regelmäßig kontrolliert werden. Wird bei einem Organismus eine Nichtzielart oder ein zuvor unentdeckter Krankheitserreger oder Parasit festgestellt, so sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Diese

Maßnahmen können auch die Vernichtung der Organismen und die Desinfektion der Einrichtung umfassen.

Dauer

Die Quarantänedauer ist je nach Organismus, dem saisonalen Auftreten bestimmter Nichtzielarten und den Aufzuchtbedingungen unterschiedlich.

Buchführung

Quarantäneeinrichtungen müssen akkurat Buch führen über

Desinfektion

Die Desinfektion beinhaltet die Applikation von Desinfektionsmitteln in ausreichender Konzentration und mit einer Einwirkzeit, die die Abtötung von Schadorganismen gewährleistet. Die Mittel und Konzentrationen zur Desinfektion von Quarantäneeinrichtungen müssen eine vollständige Meerwasser- und Süßwasserdesinfektion gewährleisten. Ähnliche Konzentrationen sind für die Routinedesinfektion der Einrichtung zu verwenden. Es wird empfohlen alle Desinfektionsmittel zu neutralisieren, bevor sie in die Umwelt freigesetzt werden und Meerwasser verwendende Einrichtungen müssen das Problem der Restoxidanzien lösen, die bei der chemischen Desinfektion anfallen. Es müssen ausreichende Desinfektionsmittel zur Verfügung stehen, um in Notfällen, z.B. wenn festgestellt wird, dass ein Parasit oder Krankheitserreger mit angesiedelt wurde, die ganze Einrichtung behandeln zu können.