Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Konzessionsvergabe KOM (2011) 897 endg.

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 488/00 = AE-Nr. 002252,
Drucksache 489/00 = AE-Nr. 002253,
Drucksache 408/04 (PDF) = AE-Nr. 041764,
Drucksache 846/09 (PDF) = AE-Nr. 091001 und
Drucksache 698/10 (PDF) = AE-Nr. 100780

Europäische Kommission
Brüssel, den 20.12.2011
KOM (2011) 897 endgültig
2011/0437 (COD)

Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über die Konzessionsvergabe (Text von Bedeutung für den EWR)

{SEK(2011) 1588 endgültig}
{SEK(2011) 1589 endgültig}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

In ihrer Mitteilung "Binnenmarktakte - Zwölf Hebel zur Förderung von Wachstum und Vertrauen" vom 13. April 2011 kündigte die Kommission eine Legislativinitiative im Bereich der Konzessionen an.

Die Vergabe von Baukonzessionen unterliegt derzeit nur einigen wenigen Sekundärrechtsbestimmungen, und für Dienstleistungskonzessionen gelten allein die allgemeinen Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Diese Regelungslücke hat schwerwiegende Verzerrungen des Binnenmarkts zur Folge. Insbesondere beschränkt sie den Zugang europäischer Unternehmen - vor allem kleiner und mittlerer Unternehmen - zu den mit Konzessionen verbundenen wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die mangelnde Rechtssicherheit beeinträchtigt zudem die Effizienz.

Die vorliegende Initiative soll die Unsicherheiten bei der Vergabe von Konzessionen im Interesse der Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer verringern. Die EU-Rechtsvorschriften sollen öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen nicht in ihrer Freiheit beschränken, die in ihre Zuständigkeit fallenden Aufgaben mithilfe eigener Ressourcen zu erfüllen; aber wenn ein öffentlicher Auftraggeber beschließt, externe Auftragnehmer mit diesen Aufgaben zu betrauen, muss der tatsächliche Marktzugang aller Wirtschaftsteilnehmer in der EU sichergestellt sein.

Angesichts einer sehr angespannten Haushaltslage und wirtschaftlicher Schwierigkeiten in vielen EU-Mitgliedstaaten ist eine effiziente Verwendung öffentlicher Mittel von besonderer Bedeutung. Ein angemessener Rechtsrahmen für die Konzessionsvergabe würde öffentliche und private Investitionen in Infrastrukturen und strategische Dienstleistungen bei einem optimalen Preis-Leistungs-Verhältnis fördern. Die Kommission hob 2009 in ihrer Mitteilung "Mobilisierung privater und öffentlicher Investitionen zur Förderung der Konjunktur und eines langfristigen Strukturwandels: Ausbau öffentlichprivater Partnerschaften" hervor, dass eine Legislativinitiative im Bereich der Konzessionen zur Schaffung eines EU-Rahmens zur Förderung öffentlichprivater Partnerschaften beitragen könnte.

Der vorliegende Entwurf wird gemeinsam mit den überarbeiteten Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe1 vorgelegt. Er soll zur Verabschiedung eines separaten Rechtsinstruments für die Konzessionsvergabe führen, das zusammen mit den zwei überarbeiteten Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe (2004/17/EG und 2004/18/EG) einen modernen Rechtsrahmen für das öffentliche Beschaffungswesen bildet.

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzung

Vom 12. Mai bis zum 9. Juli 2010 führte die Kommission eine an die breite Öffentlichkeit gerichtete Online-Konsultation durch. In einer weiteren öffentlichen Konsultation hörte sie vom 5. August bis zum 30. September 2010 zudem Unternehmen, Sozialpartner und Auftraggeber an. Die Ergebnisse der Konsultationen bestätigten, dass die Rechtsunsicherheit zu Problemen führt und die Unternehmen Hindernissen beim Marktzugang gegenüberstehen. Sie deuteten darauf hin, dass die EU angemessene Maßnahmen ergreifen sollte. Die Ergebnisse finden sich unter http://ec.europa.eu/internal market/consultations/2010/concessions en.htm

Diese Ergebnisse wurden in einer Reihe von bilateralen Treffen mit Vertretern der Mitgliedstaaten, der Kommunen sowie der Unternehmen in den betroffenen Branchen und ihrer Verbände bestätigt.

Die bei den Konsultationen gewonnenen Erkenntnisse flossen auch in den Bericht über die Folgenabschätzung ein, den der Ausschuss für die Folgenabschätzung prüfte und am 21. März 2011 annahm. Der Ausschuss für die Folgenabschätzung gab Empfehlungen ab, die insbesondere weitere Belege für das Ausmaß der Probleme, die Folgen der festgestellten Verzerrungen, Unterschiede in der Behandlung öffentlicher Aufträge und Konzessionen sowie eine weitere Ausarbeitung der Folgenanalyse und des Vergleichs der einzelnen Optionen betrafen. Diese Empfehlungen wurden in der neu eingereichten Fassung der Folgenabschätzung berücksichtigt. Die Stellungnahmen des Ausschusses für die Folgenabschätzung zu dem Bericht sowie die endgültige Fassung des Berichts über die Folgenabschätzung und ihre Zusammenfassung werden gemeinsam mit diesem Vorschlag veröffentlicht.

Der Bericht bestätigte die Notwendigkeit neuer Rechtsvorschriften. So sind die Wirtschaftsteilnehmer dem Bericht zufolge häufig ungleichen Wettbewerbsbedingungen ausgesetzt und können daher wirtschaftliche Chancen verpassen. Die Folgen sind zusätzliche Kosten und Nachteile für Wettbewerber in anderen Mitgliedstaaten, die Auftraggeber und die Verbraucher. Zudem sind sowohl die Definition des Begriffs "Konzession" als auch der genaue Inhalt der aus dem AEUV erwachsenden Verpflichtungen der Transparenz und Nichtdiskriminierung noch immer unklar. Der daraus resultierende Mangel an Rechtssicherheit erhöht das Risiko einer Kündigung oder vorzeitigen Beendigung rechtswidrig vergebener Verträge und hält die Auftraggeber letztlich auch dann von der Konzessionsvergabe ab, wenn dies eine gute Lösung darstellen könnte.

Selbst wenn die Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften erlassen würden, um einen auf den Grundsätzen des AEUV beruhenden Rechtsrahmen zu schaffen, würde die mit der Auslegung dieser Grundsätze durch die einzelstaatlichen Gesetzgeber verbundene Rechtsunsicherheit nicht behoben, und es würden weiterhin große Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten bestehen. In manchen Fällen wurde darauf hingewiesen, dass das vollständige Fehlen nationaler Rechtsvorschriften dazu führen kann, dass Konzessionen direkt vergeben werden, was mit einem entsprechenden Missbrauchsrisiko bis hin zur Korruption einhergeht.

Als beste Lösung gelten daher Rechtsvorschriften, die auf den derzeitigen Vorschriften für öffentliche Baukonzessionen aufbauen, angemessen angepasst und durch weitere Bestimmungen ergänzt werden. Ein restriktiveres Vorgehen würde darin bestehen, die für öffentliche Aufträge geltenden Bestimmungen auf Konzessionen anzuwenden. Ein solches Vorgehen wäre jedoch als kontraproduktiv anzusehen, da es die öffentlichen Auftraggeber von der Konzessionsvergabe abhalten könnte.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

- Rechtsgrundlage

Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

- Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt.

Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden:

Die Koordinierung der öffentlichen Vergabeverfahren oberhalb bestimmter Schwellenwerte hat sich als wichtiges Instrument für die vollständige Umsetzung des Binnenmarkts im Bereich der öffentlichen Beschaffung erwiesen, da sie den Wirtschaftsteilnehmern im gesamten Binnenmarkt effektive und gleiche Zugangsmöglichkeiten zu Konzessionen verschafft. Europaweite Vergabeverfahren sorgen für Transparenz und Objektivität bei der öffentlichen Beschaffung und tragen damit zu erheblichen Einsparungen und besseren Beschaffungsergebnissen bei - zum Nutzen der Behörden der Mitgliedstaaten und letztlich des europäischen Steuerzahlers.

Dieses Ziel könnte durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da diese zwangsläufig zu divergierenden Anforderungen und möglicherweise zu konfligierenden Verfahrensregelungen führen und damit die Regulierungskomplexität noch erhöhen und ungerechtfertigte Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten schaffen würden. Bisher haben viele Mitgliedstaaten die im AEUV festgelegten Grundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung nicht so ausgelegt, geklärt und umgesetzt, dass eine korrekte Konzessionsvergabe sichergestellt ist. Die Folgen - ein Mangel an Rechtssicherheit und eine Abschottung der Märkte - können ohne eine Intervention auf angemessener Ebene voraussichtlich nicht behoben werden.

Eine Intervention der EU ist daher erforderlich, um bestehende Hindernisse für einen EU-weiten Konzessionsmarkt zu überwinden und Konvergenz und einheitliche Ausgangsbedingungen sicherzustellen und so letztlich den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr in allen 27 Mitgliedstaaten zu garantieren.

Der Vorschlag entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip.

- Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da er nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarkts durch die Festlegung begrenzter Bestimmungen für die Konzessionsvergabe sicherzustellen.

In der Folgenabschätzung wurde eine Reihe von Lösungsmöglichkeiten ermittelt. Diese wurden anschließend daraufhin analysiert, ob sie zur Erreichung der Ziele des Rechtsakts führen könnten. Die Analyse ergab, dass diese Ziele nicht im Wege von Vertragsverletzungsverfahren oder durch andere legislative Instrumente, wie nicht verbindliche Vorgaben, erreicht werden können. Die grundlegendsten Bestimmungen, die derzeit für Baukonzessionen gelten, wurden ebenfalls für ungeeignet befunden, da sie nicht zu ausreichender Rechtssicherheit und der Einhaltung der Grundsätze des AEUV führen. Andererseits wurde festgestellt, dass detailliertere Rechtsbestimmungen- ähnlich denen, die derzeit für die Vergabe öffentlicher Aufträge gelten- über das für die Erreichung der erwünschten Ziele erforderliche Maß hinausgehen würden.

- Wahl des Rechtsinstruments

Da sich der Vorschlag auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 AEUV stützt, wäre der Erlass einer Verordnung zur Festlegung der Vorschriften für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen nach dem AEUV nicht zulässig. Daher wird eine Richtlinie vorgeschlagen.

Nichtlegislative Optionen wurden verworfen. Die Gründe hierfür werden in der Folgenabschätzung im Einzelnen erläutert.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5. weitere Angaben

- Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Klausel zur Überprüfung der Auswirkungen der Anwendung der in Artikel 5 genannten Schwellenwerte auf den Binnenmarkt.

- Einzelerläuterungen zum Vorschlag

Die vorgeschlagene Richtlinie soll Transparenz, Fairness und Rechtssicherheit im Rahmen der Konzessionsvergabe garantieren und so zu besseren Investitionsmöglichkeiten und letztlich zu einem größeren und hochwertigeren Angebot an Bau- und Dienstleistungen führen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Bezug auf Vertragsänderungen soll sie für Konzessionen gelten, die nach ihrem Inkrafttreten vergeben werden. Etwaige vorübergehende Vereinbarungen, die unbedingt notwendig sind, um die Kontinuität der Dienstleistungen bis zur Vergabe einer neuen Konzession sicherzustellen, bleiben davon unberührt.

Die vorstehend beschriebenen Vorteile sollen durch eine Reihe von Vorschriften über die Verfahren sowie durch Klärungen hinsichtlich der Konzessionsvergabe erzielt werden, mit denen im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt werden: Erhöhung der Rechtssicherheit und Gewährleistung eines besseren Zugangs zu den Konzessionsmärkten für alle Unternehmen in Europa.

Rechtssicherheit

Das Hauptziel dieser Richtlinie ist es, den für die Konzessionsvergabe geltenden Rechtsrahmen zu klären. Gleichzeitig soll jedoch auch der Anwendungsbereich dieses Rahmens klar abgegrenzt werden. Die spezifischen Verpflichtungen im Bereich der Konzessionen sollen die Rechtssicherheit einerseits dadurch erhöhen, dass sie die Grundsätze des AEUV im Interesse der öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen klar konkretisieren, andererseits aber auch dadurch, dass die Wirtschaftsteilnehmer sich auf einige grundlegende Verfahrensgarantien stützen können.

Begriffsbestimmung: In diesem Vorschlag für eine Richtlinie über die Konzessionsvergabe wird der Begriff "Konzession" im Hinblick auf das Betriebsrisiko genauer definiert. Es wird geklärt, welche Arten von Risiken als Betriebsrisiken gelten und was unter dem wesentlichen Risiko zu verstehen ist. Der Vorschlag enthält zudem Vorgaben für die maximale Laufzeit einer Konzession.

Einbeziehung der aus dem AEUV erwachsenden Verpflichtungen in das Sekundärrecht: Die meisten derzeit für die Vergabe von öffentlichen Baukonzessionen geltenden Verpflichtungen sollen nun auch auf sämtliche Dienstleistungskonzessionen angewandt werden. Zudem sieht der Vorschlag konkrete und präzisere Verpflichtungen in den einzelnen Phasen des Vergabeverfahrens vor, die auf der Auslegung der Grundsätze des AEUV durch den Gerichtshof der Europäischen Union basieren. Ferner soll die Anwendung des Sekundärrechts auf die Konzessionsvergabe im Versorgungssektor ausgeweitet werden, die gegenwärtig von diesen Vorschriften ausgenommen ist.

Öffentlichöffentliche Zusammenarbeit: Es besteht ein beträchtliches Maß an Rechtsunsicherheit darüber, inwieweit eine Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen von den Bestimmungen für öffentliche Vergabeverfahren erfasst werden sollte. Die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird in den Mitgliedstaaten und sogar von den einzelnen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. In dem vorliegenden Vorschlag wird daher geklärt, in welchen Fällen zwischen öffentlichen Auftraggebern geschlossene Konzessionsverträge von den Vorschriften für die Konzessionsvergabe ausgenommen werden. Diese Klarstellung orientiert sich an den vom Europäischen Gerichtshof in seiner einschlägigen Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätzen.

Änderungen: Immer häufiger kommt es auch zur Änderung von Konzessionen während deren Laufzeit, was die Beteiligten vor gewisse Probleme stellt. Eine spezifische Bestimmung über Änderungen von Konzessionen greift die durch die Rechtsprechung entwickelten Lösungsansätze auf und sieht eine pragmatische

Lösung für den Fall vor, dass unvorhergesehene Umstände während des Durchführungszeitraums eine Anpassung einer Konzession erfordern.

Besserer Zugang zu den Konzessionsmärkten

Der Vorschlag soll den Zugang der Wirtschaftsteilnehmer zu den Konzessionsmärkten entscheidend verbessern. Insbesondere sollen die Bestimmungen die Transparenz und Fairness der Vergabeverfahren erhöhen, indem sie die Wahlfreiheit der öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen hinsichtlich Fragen wie der vorherigen und nachträglichen Veröffentlichung, der Verfahrensgarantien und der anwendbaren Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie der von den Bietern einzuhaltenden Fristen begrenzen. Zudem soll es für die Wirtschaftsteilnehmer einfacher werden, den Rechtsweg zu beschreiten, um Verstöße gegen diese Bestimmungen zu verhindern oder dagegen vorzugehen.

Veröffentlichung im Amtsblatt: Im Interesse der Transparenz und Gleichbehandlung aller Wirtschaftsteilnehmer sieht der vorliegende Vorschlag eine obligatorische Veröffentlichung von Konzessionen vor, deren Vertragswert mindestens 5 000 000 EUR beträgt. Dieser für Baukonzessionen bereits geltende Schwellenwert soll unter Berücksichtigung der von der Kommission zur Vorbereitung des Vorschlags durchgeführten öffentlichen Konsultationen und Studien nun auch auf Dienstleistungskonzessionen angewandt werden. So soll sichergestellt werden, dass der zusätzliche Verwaltungsaufwand und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zum Vertragswert stehen und die Bestimmungen sich auf Verträge mit einer klaren grenzübergreifenden Bedeutung konzentrieren. Der Vertragswert, für den dieser Schwellenwert gilt, wird nach einer im Vorschlag festgelegten Methode berechnet. Bei Dienstleistungen entspricht dieser Wert dem geschätzten Gesamtwert aller vom Konzessionsnehmer während der gesamten Laufzeit der Konzession zu erbringenden Leistungen.

Ferner wird festgelegt, welche Informationen möglichen Bietern mindestens bereitzustellen sind.

Fristen: Der Vorschlag sieht zudem eine Mindestfrist für Interessenbekundungen im Rahmen von Konzessionsvergabeverfahren vor, die wie derzeit bei öffentlichen Baukonzessionen 52 Tage beträgt. Angesichts der für Konzessionsverträge typischen höheren Komplexität wurde eine längere Frist als für öffentliche Aufträge gewählt.

Auswahl- und Ausschlusskriterien: Der Vorschlag sieht Verpflichtungen hinsichtlich der Auswahlkriterien vor, die die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen bei der Konzessionsvergabe einhalten müssen. Diese Bestimmungen sind weniger restriktiv als ähnliche derzeit für öffentliche Aufträge geltende Vorschriften. Sie beschränken die Auswahlkriterien jedoch auf Kriterien, die die wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der Bieter betreffen, und grenzen zudem den Umfang der akzeptablen Ausschlusskriterien ein.

Zuschlagskriterien: Der Vorschlag sieht die Verpflichtung vor, objektive Kriterien anzuwenden, die mit dem Konzessionsgegenstand im Zusammenhang stehen und die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung garantieren, um sicherzustellen, dass die Angebote unter wirksamen Wettbewerbsbedingungen bewertet werden und die öffentlichen

Auftraggeber und Vergabestellen ermitteln können, welches Angebot für sie das wirtschaftlich günstigste ist. Die Kriterien sollen willkürliche Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen ausschließen und sind vorab in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung zu veröffentlichen. Den Mitgliedstaaten sowie den öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen soll es zudem frei stehen, auch das Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots für die Konzessionsvergabe vorzusehen bzw. anzuwenden.

Verfahrensgarantien: Anders als die Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe enthalten die vorgeschlagenen Bestimmungen keinen festen Katalog von Vergabeverfahren. Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen verfügen so über die nötige Flexibilität, um Konzessionen insbesondere entsprechend den nationalen rechtlichen Traditionen zu vergeben und die Vergabeverfahren möglichst effizient zu organisieren. Der Vorschlag sieht jedoch insbesondere hinsichtlich der Verhandlungen einen umfangreichen verfahrensrechtlichen Schutz bei der Konzessionsvergabe vor. Diese Garantien sollen die Fairness und Transparenz des Verfahrens sicherstellen.

Rechtsmittel: Mit dem Vorschlag wird der Anwendungsbereich der Rechtsmittelrichtlinien (Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EG in der durch die Richtlinie 2007/66/EG geänderten Fassung) auf alle Konzessionsverträge oberhalb des Schwellenwerts erweitert, die wirksame Möglichkeiten garantieren sollen, die Vergabeentscheidung gerichtlich anzufechten, und von den öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen einzuhaltende gerichtliche Mindeststandards vorzusehen.

Vorschlag für Richtlinie des Europäischen Parlaments des Rates über die Konzessionsvergabe (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses2, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen3, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Richtlinie über Konzessionen

Titel I
Begriffsbestimmungen, Allgemeine Grundsätze Anwendungsbereich

Kapitel I
Begriffsbestimmungen, allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich

Abschnitt I
Begriffsbestimmungen Anwendungsbereich

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Öffentliche Auftraggeber

Artikel 4
Vergabestellen

Artikel 5
Schwellenwerte

Artikel 6
Methoden zur Berechnung des geschätzten Werts von Konzessionen

Artikel 7
Allgemeine Grundsätze

Öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen behandeln alle Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln transparent und verhältnismäßig. Das Konzessionsvergabeverfahren darf nicht mit der Zielsetzung konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich zu beschränken.

Abschnitt II
Ausschlüsse

Artikel 8
Für von öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse

Artikel 9
Besondere Ausschlüsse im Bereich der elektronischen Kommunikation

Artikel 10
Für von Vergabestellen vergebene Konzessionen geltende Ausschlüsse

Artikel 11
Konzessionsvergabe an ein verbundenes Unternehmen

Artikel 12
Konzessionsvergabe an ein Gemeinschaftsunternehmen oder an eine Vergabestelle, die an einem Gemeinschaftsunternehmen beteiligt ist

Wenn ein Gemeinschaftsunternehmen errichtet wurde, um die betreffende Tätigkeit während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren durchzuführen, und in dem Rechtsakt zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens festgelegt wird, dass die dieses Unternehmen bildenden Vergabestellen dem Unternehmen zumindest während des gleichen Zeitraums angehören werden, gilt diese Richtlinie ungeachtet des Artikels 15 nicht für Konzessionen,

Artikel 13
Mitteilungen von Vergabestellen

Die Vergabestellen teilen der Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle auf deren Anforderung folgende Angaben in Bezug auf die Anwendung des Artikels 11 Absätze 2 und 3 und des Artikels 12 mit:

Artikel 14
Ausschluss von Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind

Diese Richtlinie gilt nicht für von Vergabestellen vergebene Konzessionen, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaaten, in dem sie im Rahmen der Konzessionen durchgeführt wird, gemäß den Artikeln 27 und 28 der Richtlinie [Ersatz der Richtlinie 2004/17/EG] unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist.

Artikel 15
Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen

Abschnitt III
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 16
Laufzeit der Konzession

Die Laufzeit der Konzession ist auf den Zeitraum beschränkt, den der Konzessionsnehmer voraussichtlich benötigt, um die getätigten Investitionen für den Bau bzw. den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen wieder hereinzuholen, zuzüglich einer angemessenen Rendite auf das investierte Kapital.

Artikel 17
Soziale und andere besondere Dienstleistungen

Konzessionen zur Erbringung sozialer Dienstleistungen oder anderer in Anhang X aufgeführter besonderer Dienstleistungen, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, unterliegen den in Artikel 26 Absatz 3 und in Artikel 27 Absatz 1 festgelegten Verpflichtungen.

Artikel 18
Gemischte Konzessionen

Artikel 19
Konzessionen, die mehrere Tätigkeiten betreffen

Abschnitt IV
Besondere Sachverhalte

Artikel 20
Vorbehaltene Konzessionen

Die Mitgliedstaaten können das Recht zur Teilnahme an einem Konzessionsvergabeverfahren geschützten Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmern vorbehalten, deren Hauptziel in der gesellschaftlichen und beruflichen Integration von Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen besteht, oder vorsehen, dass solche Konzessionen im Rahmen von Programmen für geschützte Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden, wobei mehr als 30 % der Arbeitskräfte dieser Werkstätten, Wirtschaftsteilnehmer oder Programme Menschen mit Behinderungen oder Personen aus benachteiligten Gruppen sein müssen. Diese Bestimmung wird in der Konzessionsbekanntmachung angegeben.

Artikel 21
Forschung und Entwicklung

Kapitel II
Grundsätze

Artikel 22
Wirtschaftsteilnehmer

Artikel 23
Nomenklaturen

Artikel 24
Vertraulichkeit

Artikel 25
Vorschriften über Mitteilungen

Titel II
Vorschriften für die Konzessionsvergabe

Kapitel I
Veröffentlichung und Transparenz

Artikel 26
Konzessionsbekanntmachungen

Artikel 27
Vergabebekanntmachungen

Artikel 28
Abfassung und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen

Artikel 29
Veröffentlichung auf nationaler Ebene

Artikel 30
Elektronische Verfügbarkeit der Konzessionsunterlagen

Kapitel II
Ablauf des Verfahrens

Abschnitt I
Gemeinsame Konzessionen, Fristen, technische Spezifikationen

Artikel 31
Von öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsam vergebene Konzessionen

Artikel 32
Technische Spezifikationen

Artikel 33
Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise

Abschnitt II
Auswahl der Teilnehmer Konzessionsvergabe

Artikel 34
Allgemeine Grundsätze

Konzessionen werden auf der Grundlage der von den öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen gemäß Artikel 39 genannten Kriterien vergeben, sofern sämtliche der nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

Artikel 35
Verfahrensgarantien

Artikel 36
Auswahl und qualitative Bewertung der Bewerber

Artikel 37
Fristsetzung

Artikel 38
Fristen für die Einreichung von Teilnahmeanträgen

Artikel 39
Zuschlagskriterien

Artikel 40
Lebenszykluskostenrechnung

Titel III
Vorschriften für die Durchführung von Konzessionen

Artikel 41
Vergabe von Unteraufträgen

Artikel 42
Änderung von Konzessionen während ihrer Laufzeit

Artikel 43
Beendigung von Konzessionen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentliche Auftraggeber und Vergabestellen unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen Vertragsrecht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, eine Konzession während ihrer Laufzeit zu kündigen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Titel V
Änderungen der Richtlinien 89/665/EWG (Nr. ) 92/13/EWG

Artikel 44
Änderungen der Richtlinie 89/665/EWG

Die Richtlinie 89/665/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 2b Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) wenn nach der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;"

4. Artikel 2d wird wie folgt geändert:

5. Artikel 2f Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt geändert:

6. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Kommission kann das in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Vertrags zu der Auffassung gelangt, dass bei einem Vergabeverfahren, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] fällt, ein schwerer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorliegt."

Artikel 45
Änderungen der Richtlinie 92/13/EWG

Die Richtlinie 92/13/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

2. Artikel 2a Absatz 2 wird wie folgt geändert:

3. Artikel 2b Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) wenn nach der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] keine vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist;" "

4. Artikel 2c erhält folgende Fassung:

"Artikel 2c

"Legen die Mitgliedstaaten fest, dass alle Nachprüfungsverfahren gegen Entscheidungen eines Auftraggebers, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Vergabe eines Auftrags im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] ergehen, vor Ablauf einer bestimmten Frist beantragt werden müssen, muss diese Frist mindestens zehn Kalendertage betragen, gerechnet ab dem Tag, nach dem die Entscheidung des Auftraggebers dem betreffenden Bieter oder Bewerber per Fax oder auf elektronischem Weg übermittelt wurde, oder, wenn andere Kommunikationsmittel genutzt werden, mindestens 15 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag, nach dem die Entscheidung des Auftraggebers an den betreffenden Bieter oder Bewerber gesandt wurde, oder mindestens 10 Kalendertage, gerechnet ab dem Tag nach dem Eingang der Entscheidung des Auftraggebers. Dieser Mitteilung wird eine Zusammenfassung der sachdienlichen Gründe beigefügt. Im Falle der Anwendung einer Nachprüfung von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Entscheidungen, für die keine eigene Bekanntmachung vorgesehen ist, beträgt die Frist mindestens 10 Kalendertage ab dem Tag der Veröffentlichung der betreffenden Entscheidung."

5. Artikel 2d wird wie folgt geändert:

6. Artikel 2f Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"- der Auftraggeber eine Bekanntmachung über die Auftragsvergabe gemäß den Artikeln 43 und 44 der Richtlinie 2004/17/EG oder gemäß den Artikeln 26 und 27 der Richtlinie [über Konzessionen] veröffentlicht hat, sofern darin die Entscheidung des Auftraggebers begründet wird, einen Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, oder

- der Auftraggeber die betroffenen Bieter und Bewerber über den Abschluss des Vertrags informiert hat, sofern diese Information eine Zusammenfassung der einschlägigen Gründe gemäß Artikel 49 Absatz 2 der Richtlinie 2004/17/EG oder gemäß Artikel 35 Absatz 7 der Richtlinie [über Konzessionen] enthält, vorbehaltlich des Artikels 35 Absatz 8 der genannten Richtlinie. Diese Option findet auch in den in Artikel 2b Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie genannten Fällen Anwendung;"

7. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Kommission kann das in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehene Verfahren anwenden, wenn sie vor Abschluss eines Vertrags zu der Auffassung gelangt, dass bei einem Vergabeverfahren, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/17/EG oder der Richtlinie [über Konzessionen] fällt, oder im Zusammenhang mit Artikel 27 Buchstabe a der Richtlinie 2004/17/EG im Falle eines Auftraggebers, auf den diese Bestimmung Anwendung findet, ein schwerer Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens vorliegt".

Titel VI
Befugnisübertragung, Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen

Artikel 46
Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 47
Dringlichkeitsverfahren

Artikel 48
Ausschussverfahren

Artikel 49
Umsetzung

Artikel 50
Übergangsbestimmungen

Bezugnahmen auf Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2004/17/EG sowie auf Artikel 1 Absätze 3 und 4 und Titel III der Richtlinie 2004/18/EG gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 51
Überprüfung

Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen Auswirkungen, die die Anwendung der in Artikel5 festgelegten Schwellenwerte auf den Binnenmarkt hat, und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2016 darüber Bericht.

Artikel 52
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 53
Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der Präsident

Anhang I
Verzeichnis der Tätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1 Nummer 536 NACE Rev. 1

NACE Rev. 1 (1)
 
 

CPV-Referenznummer
 

Abschnitt F

Baugewerbe
AbteilungGruppeKlasseGegenstandBemerkungen
45BaugewerbeDiese Abteilung umfasst:
Neubau, Renovierung und
gewöhnliche Instandsetzung
45000000
45.1Vorbereitende Baustellenarbeiten45100000
45.11Abbruch von
Gebäuden, Erdbewegungsarbeiten
Diese Klasse umfasst:
- Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken
- Aufräumen von Baustellen
- Erdbewegungen:
Ausschachtung,
Erdauffüllung, Einebnung
und Planierung von
Baugelände, Grabenaushub,
Felsabbau, Sprengen usw.
- Erschließung von
Lagerstätten:
- Auffahren von
Grubenbauen, Abräumen des
Deckgebirges und andere
Aus- und
Vorrichtungsarbeiten
Diese Klasse umfasst ferner: - Baustellenentwässerung
- Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen
45110000
45.12Test- und
Suchbohrung
Diese Klasse umfasst:
- Test-, Such- und
Kernbohrung für bauliche,
geophysikalische,
geologische oder ähnliche
Zwecke
Diese Klasse umfasst nicht:
- Erdöl- und
Erdgasbohrungen zu
Förderzwecken (s. 11.20)
- Brunnenbau (s. 45.25) - Schachtbau (s. 45.25)
- Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern,
geophysikalische,
geologische und seismische Messungen (s. 74.20)
45120000
45.2Hoch- und Tiefbau450000
45.21Hochbau, Brücken-
und Tunnelbau u. Ä.
Diese Klasse umfasst:
- Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln u. Ä.
- Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen
- Rohrfernleitungen,
Fernmelde- und
Energieübertragungsleitungen
- städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze
- zugehörige Arbeiten
- Herstellung von
Fertigteilbauten aus Beton
auf der Baustelle
Diese Klasse umfasst nicht:
45210000 außer:
-45213316 45220000 45231000 45232000
- Erbringung von
Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20)
- Errichtung vollständiger
Fertigteilbauten aus selbst
gefertigten Teilen, soweit
nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28)
- Bau von Sportplätzen,
Stadien, Schwimmbädern,
Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s.45.23)
- Bauinstallation (s. 45.3)
- sonstiges Baugewerbe
(s.45.4)
- Tätigkeiten von
Architektur- und
Ingenieurbüros (s. 74.20)
- Projektleitung (s. 74.20)
45.22Dachdeckerei, Abdichtung und
Zimmerei
Diese Klasse umfasst:
- Errichtung von Dächern - Dachdeckung
- Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit
45261000
45.23Straßenbau und
Eisenbahnoberbau
Diese Klasse umfasst:
- Bau von Autobahnen,
Straßen und Wegen
- Bau von
Bahnverkehrsstrecken
- Bau von Rollbahnen
- Bau von Sportplätzen,
Stadien, Schwimmbädern,
Tennis- und Golfplätzen
45212212 und
DA03
45230000 außer:
-45231000
-45232000
-45234115
(ohne Gebäude)
- Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen
Diese Klasse umfasst nicht:
- Vorbereitende
Erdbewegungen (s. 45.11)
45.24WasserbauDiese Klasse umfasst: - Bau von:
—
- Wasserstraßen, Häfen
(einschließlich Jachthäfen),
Flussbauten, Schleusen usw.
- Talsperren und Deichen - Nassbaggerei
- Unterwasserarbeiten
45240000
45.25Spezialbau und
sonstiger Tiefbau
Diese Klasse umfasst:
- spezielle Tätigkeiten im
Hoch- und Tiefbau, die
besondere Fachkenntnisse
bzw. Ausrüstungen erfordern
- Herstellen von
Fundamenten einschließlich
Pfahlgründung
- Brunnen- und Schachtbau
- Montage von
fremdbezogenen Stahlelementen
- Eisenbiegerei
- Mauer- und Pflasterarbeiten
- Auf- und Abbau von
Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung
45250000
45262000
- Schornstein-, Feuerungs-
und Industrieofenbau
Diese Klasse umfasst nicht:
- Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s.71.32)
45.3Bauinstallation45300000
45.31ElektroinstallationDiese Klasse umfasst: Installation oder Einbau von:
- elektrischen Leitungen und Armaturen
- Kommunikationssystemen - Elektroheizungen
- Rundfunk- und
Fernsehantennen (für
Wohngebäude)
- Feuermeldeanlagen
- Einbruchsicherungen
- Aufzügen und Rolltreppen
- Blitzableitern usw. in
Gebäuden und anderen
Bauwerken
45213316 45310000 außer:
-45316000
45.32Dämmung gegen
Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung
Diese Klasse umfasst:
- Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken
Diese Klasse umfasst nicht:
- Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22)
45320000
45.33Klempnerei, Gas-,
Wasser-, Heizungs-
Diese Klasse umfasst:
- Installation oder Einbau
45330000
und Lüftungsinstallationvon:
- Sanitäreinrichtungen - Gasarmaturen
- Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühlund Klimaanlagen
- Sprinkleranlagen
Diese Klasse umfasst nicht:
- Installation von
Elektroheizungen (s. 45.31 )
45.34Sonstige BauinstallationDiese Klasse umfasst:
- Installation von
Beleuchtungs- und
Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen
- Installation von
Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken
45234115
45316000
45340000
45.4Sonstiger Ausbau45400000
45.41Anbringen von
Stuckaturen, Gipserei
und Verputzerei
Diese Klasse umfasst:
- Stuck-, Gips- und
Verputzarbeiten
einschließlich damit
verbundener Lattenschalung
in und an Gebäuden und anderen Bauwerken
45410000
45.42Bautischlerei und -
schlosserei
Diese Klasse umfasst:
- Einbau von
fremdbezogenen Türen,
Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u. Ä. aus Holz oder anderem
45420000
Material
- Einbau von Decken,
Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. ä. Innenausbauarbeiten
Diese Klasse umfasst nicht:
- Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43)
45.43Fußboden-, Fliesen-
und Plattenlegerei,
Raumausstattung
Diese Klasse umfasst: - Verlegen von:
- Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein,
- Parkett- und anderen
Holzböden, Teppichen und
Bodenbelägen aus Linoleum,
- auch aus Kautschuk oder Kunststoff
- Terrazzo-, Marmor-, Granitoder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen
- Tapeten
45430000
45.44Maler- und
Glasergewerbe
Diese Klasse umfasst:
- Innen- und Außenanstrich von Gebäuden
- Anstrich von Hoch- und
Tiefbauten,
- Ausführung von
Glaserarbeiten einschließlich
Einbau von
Glasverkleidungen, Spiegeln
usw.
Diese Klasse umfasst nicht: - Fenstereinbau (s. 45.42)
45440000
45.45Sonstiger Ausbau
a.n.g.
Diese Klasse umfasst:
- Einbau von Swimmingpools - Fassadenreinigung
- Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g.
Diese Klasse umfasst nicht:
- Innenreinigung von
Gebäuden und anderen
Bauwerken (s. 74.70)
45212212 und
DA04
45450000
45.5Vermietung von
Baumaschinen und - geräten mit Bedienungspersonal
45500000
45.50Vermietung von
Baumaschinen und - geräten mit Bedienungspersonal
Diese Klasse umfasst nicht:
- Vermietung von Bau- oder
Abrissmaschinen und -
geräten ohne
Bedienungspersonal
(s.71.32)
45500000

Anhang II
Verzeichnis der EU-Rechtsvorschriften nach Artikel 40 Absatz 3

Anhang III
Von Vergabestellen gemäss Artikel 4 ausgeübte Tätigkeiten

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Konzessionsvergabe durch Vergabestellen gelten für die folgenden Tätigkeiten:

Anhang IV
in den Konzessionsbekanntmachungen Aufzuführende Angaben

Anhang V
in den Vergabebekanntmachungen Aufzuführende Angaben

I in den Vergabebekanntmachungen gemäss Artikel 27 Absatz 1 aufzuführende Angaben

II. in den Vergabebekanntmachungen GEMÄSS Artikel 27 Absatz 2 Aufzuführende Angaben

Anhang VI
in den Vergabebekanntmachungen in Bezug auf Konzessionen für soziale andere besondere Dienstleistungen Aufzuführende Angaben (Artikel 27 Absatz 1)

Anhang VII
in den änderungsbekanntmachungen während der Laufzeit einer Konzession gemäss Artikel 42 Aufzuführende Angaben

Anhang VIII
technische Spezifikationen - Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

Anhang IX
Vorgaben für die Veröffentlichung

1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen

Die in den Artikeln 26 und 27 genannten Bekanntmachungen werden von den öffentlichen Auftraggebern bzw. Vergabestellen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union gesandt und gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht:

Die in den Artikeln 26 und 27 genannten Bekanntmachungen werden vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht.

Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union stellt dem öffentlichen Auftraggeber bzw. der Vergabestelle die Bescheinigung über die Veröffentlichung nach Artikel 28 Absatz 5 aus.

2. Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender Informationen

Die öffentlichen Auftraggeber und Vergabestellen müssen die Spezifikationen und zusätzlichen Unterlagen vollständig im Internet veröffentlichen.

3. Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen

Die von der Kommission festgelegten Muster und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse "http://simap.europa.eu" abrufbar.

Anhang X
Dienstleistungen Gemäss Artikel 17

CPV-ReferenznummerBeschreibung
7511000-4 undDienstleistungen im Gesundheits- und
von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2)Sozialwesen
75121000-0, 75122000-7, 75124000-1Administrative Dienstleistungen im
Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen
Bereich
75300000-9Dienstleistungen der gesetzlichen
Sozialversicherung
75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1Beihilfen, Unterstützungsleistungen und
Zuwendungen
98000000-3Sonstige öffentliche und persönliche
Dienstleistungen
98120000-0Dienstleistungen von
Arbeitnehmervereinigungen
98131000-0Dienstleistungen von religiösen
Vereinigungen

Anhang XI
Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Union nach Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe B

Rechte, die in einem angemessen bekanntgegebenen und auf objektiven Kriterien beruhenden Verfahren gewährt wurden, sind keine "besonderen oder ausschließlichen Rechte" im Sinne dieser Richtlinie. Im Folgenden werden Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage anderer Rechtsakte der Europäischen Union aufgeführt, die eine angemessene Transparenz gewährleisten und nicht zur Gewährung "besonderer oder ausschließlicher Rechte" im Sinne dieser Richtlinie führen:

Anhang XII
Anforderungen an Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten Teilnahmeanträgen

Anhang XIII
in der Vorinformation in Bezug auf Konzessionen für soziale andere besondere Dienstleistungen Aufzuführende Angaben (Artikel 26 Absatz 3)