A. Problem und Ziel
In der Europäischen Union ist es im Bereich der tierischen Erzeugnisse, dort insbesondere bei Milch und Milcherzeugnissen, zu ernsthaften Störungen des Marktes durch das niedrigere Preisniveau auf dem Weltmarkt gekommen. Die Einschätzungen der Marktentwicklungen lassen keine wesentlichen Produktionsverringerungen im Bereich der Milch und der Milcherzeugnisse für die Zeit der nächsten Jahre erkennen. Um das erforderliche Marktgleichgewicht in dieser schwierigen Marktsituation zu erreichen, hat die Europäische Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/559 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/558 anerkannten Agrarorganisationen und nicht anerkannten Erzeugerorganisationen ermöglicht, befristet auf sechs Monate auf freiwilliger Basis Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Erzeugung im Milchsektor zu treffen.
Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes sollen Verordnungsermächtigungen zur Durchführung der beiden EU-Verordnungen geschaffen werden.
Die vorliegende Verordnung soll gestützt auf die sich im Gesetzgebungsverfahren befindliche Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes das Verfahren zur Umsetzung der EU-Rechtsakte, insbesondere die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie das Verfahren in Bezug auf die Mitteilungspflichten der Organisationen, regeln.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die Verordnung allenfalls ein geringfügiger Erfüllungsaufwand, der derzeit auf ca. 2000 € geschätzt wird.
Im Sinne der One in, one out - Regelung wurde dieser marginale Anstieg des Erfüllungsaufwands bereits im Rahmen des Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes berücksichtigt und dort durch einen Teil der durch die Agrarstatistikverordnung realisierten Entlastungen kompensiert.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Durch diese Verordnung entsteht der Verwaltung lediglich ein geringfügiger Erfüllungsaufwand, der derzeit auf ca. 2600 € geschätzt wird.
Länder und Kommunen
Bei Ländern und Kommunen entsteht kein Erfüllungsaufwand.
F. Weitere Kosten
Es entstehen keine Kosten für Unternehmen und Verbraucher durch diese Verordnung. Auswirkungen auf Einzelpreise, auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht abzusehen.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor (Milch-Sonder-Agrarmarktstrukturverordnung - MilchSonAgrarMSV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 2. Mai 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor (Milch-Sonder-Agrarmarktstrukturverordnung - MilchSonAgrarMSV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Verordnung über die Durchführung besonderer Vereinbarungen und Beschlüsse anerkannter Agrarorganisationen und nicht anerkannter Erzeugerorganisationen über die Planung der Erzeugung im Milchsektor (Milch-Sonder-Agrarmarktstrukturverordnung - MilchSonAgrarMSV)
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
- - des § 2 Absatz 3, des § 5a Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, sowie des § 7 Absatz 1 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), von denen § 2 Absatz 3 und § 7 Absatz 1 durch Artikel 396 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert und § 5a Absatz 1 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 5a Absatz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ...) [Einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des Ersten Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes] eingefügt worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und - des § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Agrarmarktstrukturgesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917):
§ 1 Anwendungsbereich
Die Verordnung dient der Durchführung
- 1. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/559 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S.20) in der jeweils geltenden Fassung und
- 2. der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/558 der Kommission vom 11. April 2016 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen von Genossenschaften und anderen Formen von Erzeugerorganisationen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse über die Planung der Erzeugung (ABl. L 96 vom 12.4.2016, S.18) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Zuständigkeit
Zuständig für die Durchführung ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
§ 3 Mitteilungen
- (1) Die gesetzlich oder auf Grund eines Gesetzes zur Vertretung berufenen Personen einer Organisation, die eine Vereinbarung oder einen Beschluss im Sinne des in § 1 genannten Unionsrechtes geschlossen oder gefasst hat, teilen der Bundesanstalt die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 2016/559, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/558, geforderten Angaben unverzüglich mit und übermitteln unverzüglich eine Ablichtung jeder Vereinbarung und jeden Beschlusses. Personen im Sinne des Satzes 1 können sich durch andere Personen vertreten lassen, soweit die Bevollmächtigung mit der ersten Mitteilung schriftlich oder elektronisch übermittelt wird.
- (2) Die Bundesanstalt überprüft die übermittelten Vereinbarungen und Beschlüsse, ob diese das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht unterminieren und strikt darauf abzielen, den Milchsektor zu stabilisieren. Die Bundesanstalt unterrichtet den Mitteilenden darüber, wenn diese Anforderungen durch die Vereinbarung oder den Beschluss nicht eingehalten werden. Der Mitteilende ist verpflichtet, unverzüglich sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden, insbesondere die Vereinbarung oder den Beschluss unverzüglich entsprechend zu ändern. Für die geänderte Vereinbarung oder den geänderten Beschluss gelten Absatz 1 und Satz 1 und 2 entsprechend.
- (3) Die Bundesanstalt übermittelt die Mittteilungen nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2016/559, auch in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2016/558, der Europäischen Kommission.
§ 4 Muster, Vordrucke und Formulare
- (1) Die Bundesanstalt kann für die Mitteilungen Muster bekannt geben oder Vordrucke oder Formulare, auch elektronisch, bereithalten.
- (2) Soweit die Bundesanstalt Muster bekannt gibt oder Vordrucke oder Formulare bereithält, sind diese zu verwenden.
§ 5 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
- (1) Jede Organisation, die eine Vereinbarung oder einen Beschluss im Sinne des in § 1 genannten Unionsrechtes geschlossen oder gefasst hat, hat alle für die kartellrechtliche Freistellung erheblichen Unterlagen bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Abschluss der Vereinbarung oder der Beschlussfassung folgt, aufzubewahren. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt.
- (2) Zum Zweck der Überwachung des in § 1 genannten Unionsrechts und dieser Verordnung haben von dem in § 1 genannten Unionsrecht erfassten Organisationen der Bundesanstalt, den nationalen Prüfbehörden und den Prüfungsbehörden der Europäischen Union das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstigen Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Organisationen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit eine der in Satz 1 genannten Behörden dies verlangt.
- (3) Wer zum Zwecke einer Auskunft verpflichtet ist, kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiterhin anzuwenden.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
In der Europäischen Union ist es im Bereich der tierischen Erzeugnisse, dort insbesondere bei Milch und Milcherzeugnissen, zu ernsthaften Störungen des Marktes durch das niedrigere Preisniveau auf dem Weltmarkt gekommen. Die Einschätzungen der Marktentwicklungen lassen keine wesentlichen Produktionsverringerungen im Bereich der Milch und der Milcherzeugnisse für die Zeit der nächsten Jahre erkennen. Um das erforderliche Marktgleichgewicht in dieser schwierigen Marktsituation zu erreichen, ermöglicht die Europäische Kommission anerkannten Agrarorganisationen und nicht anerkannten Erzeugerorganisationen freiwillige gemeinsame Vereinbarungen und Beschlüsse über die Planung der Produktion im Sektor Milch und Milcherzeugnisse für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72 , (EWG) Nr. 234/79 , (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) - im Folgenden GMO - sieht in den Artikeln 219 bis 222 ein Instrumentarium außergewöhnlicher Maßnahmen zur Markstützung vor für Fälle von drohenden oder bereits eingetretenen Marktstörungen.
Nach Artikel 222 GMO kann die Kommission bei schweren Ungleichgewichten auf den Märkten Durchführungsrechtsakte erlassen, die die Nichtanwendung von Artikel 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei Vereinbarungen und Beschlüssen von anerkannten Erzeugerorganisationen, ihren Vereinigungen und anerkannten Branchenverbänden vorsehen. Dabei können unter bestimmten Voraussetzungen Vereinbarungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit sieben spezifischen Kategorien gemeinsamer Maßnahmen, in allen in Artikel 1 Absatz 2 GMO genannten Sektoren, zeitlich befristet vom Kartellverbot des Artikels 101 AEUV freigestellt werden.
Nach Artikel 219 GMO kann die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte die Maßnahmen erlassen, die erforderlich sind, um effizient und wirksam gegen Marktstörungen vorzugehen, die durch erhebliche Preissteigerungen oder Preisrückgänge auf internen oder externen Märkten oder andere Ereignisse oder Umstände hervorgerufen werden, durch die der Markt erheblich gestört wird oder gestört zu werden droht. Dazu können - soweit dies erforderlich ist - insbesondere Maßnahmen in Betracht kommen, die den Geltungsbereich, die Dauer oder andere Aspekte von in der GMO vorgesehenen Maßnahmen ausdehnen oder ändern. Aus unabweisbaren Dringlichkeitsgründen können die Maßnahmen durch delegierte Rechtsakte der Kommission im Dringlichkeitsverfahren erlassen werden, die umgehend in Kraft treten und die anwendbar sind, solange keine Einwäns Europäischen Parlaments oder des Rates erhoben werden. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit den erforderlichen Verfahrensvorschriften und technischen Kriterien erlassen.
Die Kommission hat im April 2016 auf Grundlage der Artikel 219 und 222 GMO die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/559 der Kommission und die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/558 erlassen, die von den Mitgliedstaaten zwingend durchzuführen sind.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die vorliegende Verordnung soll das Verfahren zur Umsetzung der beiden Kommissionsverordnungen, insbesondere die Zuständigkeit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) sowie das Verfahren in Bezug auf die Mitteilungspflichten der Organisationen, regeln.
III. Alternativen
Keine.
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Dieser Verordnungsentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Verwaltungsvereinfachung wird nicht erreicht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Verordnung zur Durchführung der beiden Verordnungen der Europäischen Kommission soll die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der von der aktuellen Krise betroffenen Betriebe erhalten und stärken. Der Entwurf beachtet die Managementregel 8 der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand entstehen nicht.
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürgern entsteht kein Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die Verordnung allenfalls ein geringfügiger Erfüllungsaufwand, der derzeit auf ca. 2000 € geschätzt wird. Dabei wird davon ausgegangen, dass gegebenenfalls drei sonstige Vereinigungen im Milchsektor Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte treffen werden. Zur Vorbereitung und Beschlussfassung werden je Fall 30 Stunden veranschlagt, der Lohnsatz wird auf 19,60 €, die Sachkosten auf 50 € veranschlagt.
Im Sinne der One in, one out - Regelung wurde dieser marginale Anstieg des Erfüllungsaufwands bereits im Rahmen des Entwurfs des o.g. Gesetzes zur Änderung des Agrarmarktstrukturgesetzes berücksichtigt und dort durch einen Teil der durch die Agrarstatistikverordnung realisierten Entlastungen kompensiert.
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Dadurch, dass in der Verordnung eine Zuständigkeit der Bundesanstalt für die Entgegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen an die Europäische Kommission über von Agrarorganisationen getroffene Vereinbarungen und Beschlüsse enthalten ist, entsteht dort ein geringfügiger Erfüllungsaufwand, der derzeit auf ca. 250 € geschätzt wird. Dabei wird unterstellt, dass sich die zuständigen Mitarbeiter der Bundesanstalt zwei Stunden mit jeder Mitteilung befassen und gegebenenfalls drei Fälle der Bundesanstalt mitgeteilt werden. Für vergleichbare Maßnahmen ist für die Bundesanstalt ein durchschnittlicher Stundensatz von ca. 39 € Stunde ermittelt worden.
Für die Überprüfung der Vereinbarungen und Beschlüsse im Hinblick auf ihr striktes Abzielen auf die Stabilisierung des Milchmarktes werden von der Bundesanstalt 5 Personentagen veranschlagt. Im Regelfall würde ein/eine Beschäftigte im gehobenen Dienst (E11) mit diese Tätigkeiten betraut. Nach den Bundesanstalt -Personalkosten auf der Grundlage des BMF-Rundschreibens (II A 3 - H 1012-10/07/0001 :011) vom 19.05.2015 bedeutet dies einen Stundensatz inklusive Personalgemeinkosten von € 60,34. Bei 5 Personentagen (=39 Stunden) bemisst sich der Erfüllungsaufwand auf (39h x 60,34 € =) 2.353,26 €.
Länder und Kommunen
Länder und Kommunen sind in die Durchführung der Verordnung nicht eingebunden.
5. Weitere Kosten
Durch die vorliegende Verordnung entstehen keine Kosten für Unternehmer und Verbraucher. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht abzusehen.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Es ist nicht zu erwarten, dass die Verordnung Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher haben wird.
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da die Verordnung keine Regelungen enthält, die auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern Einfluss nehmen.
VI. Befristung; Evaluation
Eine Befristung der vorliegenden Verordnung erscheint im Hinblick auf die Befristung der Maßnahme im Unionsrecht sinnvoll. Da die Maßnahme materiell ausschließlich im Unionsrecht geregelt ist, obliegt die Frage der Evaluation der Unionsebene. Deutschland wird in eine solche Evaluation seine Erfahrungen mit der Maßnahme einfließen lassen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1:
§ 1 beschreibt als Zweck der Verordnung die Durchführung der beiden Kommissionsverordnungen.
Zu § 2:
Die Bundesanstalt wird als zuständige Stelle bestimmt, die bundesweit anwendbare Verordnung durchzuführen.
Zu § 3
Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/559 sieht bestimmte Mitteilungspflichten der betroffenen Vereinigungen vor.
Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die gemeldeten Vereinbarungen und Beschlüsse dann innerhalb bestimmter Fristen der Kommission zu übermitteln haben. Nach Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/558 der Kommission gilt die Durchführungsverordnung entsprechend für Genossenschaften und andere Formen von Erzeugerorganisationen. Nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung obliegt der national zuständigen Stelle und damit nach § 2 der Bundesanstalt die Prüfung, ob die ihr mitgeteilten Vereinbarungen und Beschlüsse nicht das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts unterminieren und strikt darauf abzielen, den Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu stabilisieren.
§ 3 sieht vor diesem Hintergrund vor, dass die Bundesanstalt Adressat der in Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Durchführungsverordnung aufgeführten Mitteilungen ist und diese dann innerhalb der vorgesehen Fristen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung an die Kommission weiter zu leiten hat.
Zu § 4
Die Bundesanstalt erhält die Möglichkeit für die in § 3 erfassten Mitteilungen Muster, Vordrucke oder Formulare bereitzuhalten, die in diesem Falle auch zu verwenden sind.
Zu § 5
Um spätere Kontrollen zu erleichtern, müssen betroffene Organisationen alle für die kartellrechtliche Freistellung erheblichen Unterlagen mindestens vier Jahre lang aufbewahren.
Absatz 2 regelt die zum Zweck der Überwachung erforderlichen Rechte der Kontrollbehörden.
Absatz 3 entspricht § 20 Absatz 3 der Agrarmarktstrukturverordnung.
Zu § 6
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Die Verordnung ist befristet, da die Maßnahme in den Unionsrechtsakten befristet ist. Zur Sicherstellung der Abwicklung wird die Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 befristet. Auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, ist sie weiterhin anzuwenden.