A. Problem und Ziel
- Mit der Verordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) wird die Grundlage geschaffen, Rinderbestände, die frei von persistent mit BVDV infizierten Tieren sind (BVDV-unverdächtige Bestände mit Rindern), vor einer Infektion durch das Einstellen von bisher nicht erkrankten Rindern, die persistent BVDV infiziert sind, zu schützen.
- Durch die Einführung einer allgemeinen Untersuchungspflicht auf BVDV, werden BVDV-persistent infizierte Rinder (Virämiker) erkannt. Mit persistent infizierten Tieren darf nicht gehandelt werden, diese Tiere sind unmittelbar zu töten und unschädlich zu beseitigen oder der Schlachtung zuzuführen. Als Folge wird eine mögliche Infektionsgefahr für andere Rinder und Rinderherden drastisch gesenkt. Die in der Rinderpopulation kursierende Virusmenge wird deutlich reduziert.
B. Lösung
- Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine Kosten.
- 2. Kosten mit Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern entstehen durch die Überwachung der Sanierungsmaßnahmen Kosten, die im Einzelnen aber nicht beziffert werden können.
E. Sonstige Kosten
- Die Verordnung induziert Kosten für Landwirte einerseits durch die Verpflichtung zur Untersuchung (einmalig ca. 7 Euro pro Untersuchung; zusätzlich Kosten für Blutentnahme bzw. Ohrstanzprobe) und andererseits durch die Vorgabe, persistent infizierte Rinder zu schlachten. In Abhängigkeit von der Größe des Bestandes einerseits und der Anzahl persistent infizierter Rinder andererseits, sind die auf den Landwirt zukommenden Kosten sehr unterschiedlich zumal z. T. auch die Tierseuchenkassen in unterschiedlicher Höhe Kosten übernehmen, so dass Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.
F. Bürokratiekosten
- Es wird eine Informationspflicht neu eingeführt; dabei handelt es sich um die einmalige Eingabe des BVDV-Status eines Rindes durch die Untersuchungseinrichtung in die Rinderdatenbank. Pro Eingabe fallen im automatisierten Verfahren Kosten von ca. 4 bis 5 Cent an; bei jährlich etwa 4,8 Millionen zu untersuchenden Rindern fallen insoweit jährlich Kosten von etwa 216.000 Euro an. Eine schriftliche Nachweisführung wäre erheblich kostenintensiver.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Mai 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung)
Vom ...
Auf Grund des § 17b Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe c und e, des § 73a Satz 1 und 2 Nr. 1, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 17 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 20 Abs. 1, § 21 Abs. 1, §§ 23, 24 Abs. 1, §§ 26 und 29 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. BVDV-unverdächtiger Rinderbestand: ein Bestand mit Rindern, der die Anforderungen der Anlage 1 erfüllt;
- 2. BVDV-unverdächtiges Rind: ein Rind, das a) nach Anlage 2 Nr. 1 oder 2 oder b) mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach Anlage 2 Nr. 3 mit negativem Ergebnis auf das Virus der Bovinen Virusdiarrhöe (BVDV) untersucht worden ist
- 3. persistent BVDV-infiziertes Rind: ein Rind, das nach Anlage 2 Nr. 1 oder 3 mit positivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist und
- a) das erneut nach Anlage 2 Nr. 1 oder 2 mit positivem Ergebnis auf BVDV untersucht worden ist,
- b) bei dem eine Wiederholungsuntersuchung nach Buchstabe a unterblieben ist oder
- c) das an Mucosal Disease erkrankt ist.
§ 2 Impfungen
- (1) Die zuständige Behörde kann die Impfung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen die BVDV-Infektion
- 1. anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist oder
- 2. verbieten, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegen stehen.
- (2) Soweit weibliche Rinder gegen eine BVDV-Infektion geimpft werden, ist die Impfung so durchzuführen dass ein fetaler Schutz vor einer BVDV-Infektion zu erwarten ist.
§ 3 Untersuchungen
- (1) Der Besitzer hat alle Rinder seines Bestandes, die vom 1. Oktober 2008 an
- 1. geboren worden sind, bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats, oder
- 2. aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor dem Verbringen nach Anlage 2 Nr. 1 auf BVDV untersuchen zu lassen. Er hat ferner sicherzustellen, dass der untersuchenden Einrichtung das Geburtsdatum des zu untersuchenden Rindes mit der Übersendung der jeweiligen Probe mitgeteilt wird.
- (2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist entbehrlich, soweit eine Untersuchung auf BVDV vor dem 1. Oktober 2008 durchgeführt worden ist, die
- 1. einer der in Anlage 2 Nr. 1 aufgeführten Untersuchung entspricht oder
- 2. an einem Rind vorgenommen worden ist, das zum Zeitpunkt der Probenahme mindestens den dritten Lebensmonat vollendet hatte.
- (3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes anordnen, die nicht bereits nach den Absätzen 1 oder 2 untersucht worden sind. Sie kann im Rahmen der Anordnung nach Satz 1
- 1. die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,
- 2. für die Untersuchung eine der Untersuchungsmethoden nach Anlage 2 vorschreiben sowie
- 3. das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.
- (4) Ist bei einer Untersuchung nach den Absätzen 1 oder 2 eine BVDV-Infektion festgestellt worden so hat der Besitzer das betroffene Rind erneut
- 1. nach Anlage 2 Nr. 2 oder
- 2. in Fällen, in denen die Untersuchung mehr als drei Monate zurückliegt, unverzüglich nach Anlage 2 Nr. 1 untersuchen zu lassen.
- (5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten Rind klinische oder pathologischanatomische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat der Besitzer das Rind unverzüglich nach Anlage 2 Nr. 1 auf BVDV untersuchen zu lassen.
- (6) Der Besitzer eines Rindes hat sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1, 3, 4 oder 5 nach dessen Vorliegen unverzüglich in schriftlicher oder elektronischer Form mitteilt.
§ 4 Verbringen von Rindern
- (1) Rinder dürfen
- 1. aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden,
- 2. auf einen Tiermarkt, eine Tierausstellung, eine Veranstaltung ähnlicher Art oder eine Viehsammelstelle oder von einer der genannten Veranstaltungen oder aus einer Viehsammelstelle nur verbracht werden oder
- 3. auf eine Gemeinschaftsweiden oder einen sonstigen Standort mit Kontakt zu trächtigen Rindern aus anderen Beständen nur aufgetrieben werden, soweit sie BVDV-unverdächtig sind und von einem Nachweis in schriftlicher oder elektronischer Form über das Ergebnis der jeweiligen Untersuchung nach § 3 Abs. 1, 3, 4 oder 5 begleitet sind.
Wird der Nachweis in elektronischer Form geführt, müssen die erforderlichen Angaben für die zuständige Behörde auf deren Verlangen jederzeit verfügbar sein.
- (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für ein Rind, das
- 1. unmittelbar oder
- 2. über eine Viehsammelstelle ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird. Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gilt dies nur, soweit alle Rinder, die sich zum selben Zeitpunkt wie das auszuführende oder zu verbringende Rind auf der Viehsammelstelle befunden haben, unmittelbar ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden. Absatz 1 Satz 1 gilt ferner nicht für das Verbringen eines Rindes unmittelbar zur tierärztlichen Untersuchung oder Behandlung, soweit das Rind im Rahmen dieser Untersuchung oder Behandlung nach Anlage 2 Nr. 1 untersucht und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung abgesondert gehalten wird.
- (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Rind bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats in einen anderen Bestand verbracht werden, soweit
- 1. der Herkunftsbestand ein BVDV-unverdächtiger Rinderbestand ist,
- 2. das zu verbringende Rind von einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 begleitet wird und
- 3. das Rind unverzüglich nach der Einstellung in den aufnehmenden Bestand nach Anlage 2 Nr. 1 auf BVDV untersucht wird. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht, soweit alle Rinder des aufnehmenden Bestandes ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.
- (4) Rinder, die nach Absatz 3 Satz 2 keiner Untersuchung bedürfen, dürfen zusammen mit anderen Rindern nur verbracht werden, soweit alle verbrachten Rinder nach Beendigung des Verbringens unverzüglich
- 1. in den selben Bestand eingestellt und dort ausschließlich in Stallhaltung gemästet werden oder
- 2. in der selben Schlachtstätte geschlachtet werden.
- (5) Der schriftliche oder elektronische Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 ist
- 1. im Falle der Abgabe eines Rindes von demjenigen, in dessen Besitz das Rind übergeht, oder
- 2. im Falle des Verbleibs eines Rindes beim bisherigen Besitzer von diesem bis zur erstmaligen oder erneuten Abgabe des Rindes oder bis zum Tod des Rindes aufzubewahren.
§ 5 Schutzmaßregeln
- (1) Der Besitzer hat ein persistent BVDV-infiziertes Rind unverzüglich töten zu lassen. Abweichend von Satz 1 darf ein persistent infiziertes Rind unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass es nur zusammen mit solchen Rindern verbracht wird, die alle unverzüglich nach Ende des Verbringens in der selben Schlachtstätte geschlachtet werden.
- (2) Der Besitzer hat nach Absatz 1 Satz 1 getötete Rinder bis zur Abgabe an den Beseitigungspflichtigen so aufzubewahren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
- (3) Die zuständige Behörde führt epidemiologische Nachforschungen durch, um das Muttertier sowie die Nachkommen des persistent BVDV-infizierten Rindes aufzufinden. Der jeweilige Besitzer hat alle Rinder des Bestandes, in dem sich das betroffene Tier, dessen Muttertier oder dessen Nachkommen befinden, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde nach Anlage 2 Nr. 1 auf BVDV untersuchen zu lassen, es sei denn, die Rinder sind bereits im Rahmen einer Untersuchung nach § 3 Abs. 1, 3, 4 oder 5 mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 oder § 3 Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 2 Abs. 2 ein Rind nicht in der vorgeschriebenen Weise impft,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 oder 5 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt
- 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass der dort genannten Einrichtung das dort genannte Geburtsdatum mitgeteilt wird,
- 4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 4 ein Rind verbringt oder einstellt,
- 5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Rind auftreibt,
- 6. entgegen § 4 Abs. 5 einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 7. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig töten lässt oder
- 8. entgegen § 5 Abs. 2 ein Rind nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt.
§ 7 Übergangsregelungen
- Abweichend von § 3 Abs. 1 Nr. 2 bedürfen Rinder, die
- 1. den sechsten Lebensmonat bis zum 1. Oktober 2008 vollendet haben,
- 2. ausschließlich in Stallhaltung gemästet werden und
- 3. räumlich getrennt von anderen Rindern als den in Nummer 2 genannten Rindern gehalten werden keiner Untersuchung nach § 3 Abs. 1, soweit der Besitzer sicherstellt, dass die Rinder unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. § 5 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 8 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Anlage 1 (zu § 1 )
Voraussetzungen, unter denen ein Rinderbestand als BVDV-unverdächtig gilt
Abschnitt 1
BVDV-unverdächtiger Rinderbestand
- 1. Alle Rinder des Bestandes sind nach Anlage 2 Nr. 1 oder 2 mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden.
- 2. Innerhalb eines Zeitraumes von zwölf auf die Untersuchung nach Nummer 1 folgenden Monaten sind a) alle Rinder des Bestandes frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten b) im Bestand geborene Rinder innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Geburt nach Anlage 2 Nr. 1 oder 2 mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden und c) nur Rinder in den Bestand eingestellt worden, die zuvor nach Anlage 2 Nr. 1 oder 2 mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind. Abweichend von Satz 1 Buchstabe c dürfen Rinder aus BVDV-unverdächtigen Rinderbeständen ohne vorherige Untersuchung in den Bestand eingestellt werden, wenn die Rinder unverzüglich nach ihrer Einstellung nach Anlage 2 Nr. 1 mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht worden sind.
- 3. Abweichend von Nummer 1 dürfen Rinder, die a) den sechsten Lebensmonat vollendet haben und b) nachweislich mindestens sechs Monate in der Gruppe gehalten worden sind, (Kontaktgruppe) bis zum 1. April 2009 mit Genehmigung der zuständigen Behörde nach Anlage 2 Nr. 3 untersucht werden. Dabei sind mindestens fünf Rinder der Kontaktgruppe zu untersuchen. Wird im Rahmen der Untersuchungen auf BVDV nach Satz 1 ein positives Ergebnis festgestellt, sind alle Rinder der Kontaktgruppe nach Anlage 2 Nr. 1 zu untersuchen.
Abschnitt 2
Aufrechterhaltung der BVDV-Unverdächtigkeit
Die BVDV-Unverdächtigkeit des Bestandes wird aufrechterhalten, soweit die nachfolgenden Anforderungen erfüllt sind:
- 1. Alle Rinder des Bestandes sind frei von klinischen Erscheinungen, die auf eine BVDV-Infektion hindeuten.
- 2. Alle im Bestand geborenen Rinder werden innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Geburt nach Anlage 2 Nr. 1 oder 2 mit negativem Ergebnis auf BVDV untersucht.
- 3. In den Bestand werden nur BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt.
Anlage 2 (zu § 1, § 3, § 4 und § 5)
Untersuchungsmethoden
Die beschriebenen Untersuchungsmethoden dienen der Beurteilung der Voraussetzungen, ob ein Tier persistent oder nicht persistent BVDV infiziert ist.
1. Untersuchungen zum BVDV-Nachweis
1.1 Erregernachweis bei Tieren mit positivem oder unbekanntem BVDV-Antikörperbefund
- 1.1.1 Nach § 17c des Tierseuchengesetzes zugelassene ERNS-Antigen-Fänger-ELISA-Tests
- Probenmaterial: Serum, Plasma, EDTA-Vollblut, gereinigte und gewaschene Blutleukozyten (Weiße Blutzellen), Organproben und Hautbioptate eines Tieres
- Probenmenge: Nach Angaben des ELISA-Test-Herstellers
- Probenaufbereitung: Einzelproben nach Angaben des ELISA-Test-Herstellers
- Probennahme: Vor Aufnahme von Kolostrum oder im Alter von mehr als 60 Tagen für Blutproben; keine Einschränkung für Hautbioptate und andere Organproben.
- 1.1.2 Nach § 17c des Tierseuchengesetzes zugelassene NS3-Antigen-Fänger-ELISA-Tests
- Probenmaterial: Blutleukozyten (Weiße Blutzellen) eines Tieres
- Probenmenge: Nach Angaben des ELISA-Test-Herstellers
- Probenaufbereitung: Einzelproben nach Angaben des ELISA-Test-Herstellers
- Probennahme: Vor Aufnahme von Kolostrum oder im Alter von mehr als 90 Tagen; bei optimierter Leukozytenpräparation aus frischen, nicht hämolytischen EDTA-Blutproben mit intensivem Waschen von aufgereinigten Leukozytenpellets ist eine Erweiterung des Probenzeitraums auf bis zu drei Tage nach der Geburt zulässig.
- 1.1.3 Durchflusszytometrische Analyse nach NS3-Immunfluoreszenzfärbung mit nach § 17c des Tierseuchengesetzes zugelassenen NS3-spezifischen Antikörpern
- Probematerial: Aufgereinigte Leukozyten eines Tieres
- Probenmenge: Leukozyten aus mindestens 50 µl Vollblut eines Tieres
- Probenaufbereitung: Hämolyse, Waschen des Leukozytenpellets
- Probennahme: Vor Aufnahme von Kolostrum oder im Alter von mehr als 90 Tagen; bei optimierter Leukozytenpräparation aus frischen, nicht hämolytischen EDTA-Blutproben mit intensivem Waschen von aufgereinigten Leukozytenpellets ist eine Erweiterung des Probenzeitraums auf bis zu drei Tage nach der Geburt zulässig.
- 1.1.4 Virusisolierung auf permissiven bovinen Zellkulturen, z.B. KOP-R-Zellen oder primäre bovine Zellkulturen
- Probenmaterial: Aufgereinigte und gewaschene Leukozyten eines Tieres,
- Organproben (insbesondere Milz, Lymphknoten, Thymus)
- Probenmenge: Mehr als 1 x 106 Leukozyten eines Tieres im Doppelansatz, aufgearbeitete Organproben
- Probenaufbereitung: Hämolyse und effizientes Waschen des Leukozytenpellets; Organanreibungen
- Probennahme: Vor Aufnahme von Kolostrum oder im Alter von mehr als 40 Tagen; bei optimierter Leukozytenpräparation aus frischen, nicht hämolytischen EDTA-Blutproben mit intensivem Waschen von aufgereinigten Leukozytenpellets ist eine Erweiterung des Probenzeitraums auf bis zu sieben Tage nach der Geburt zulässig.
- 1.1.5 RT-PCR mit nach § 17c des Tierseuchengesetzes zugelassenen PCR-Tests Probenmaterial: Serum, Plasma, Vollblut, aufgereinigte und gewaschene Leukozyten, Milch, Organ- oder Gewebeproben eines Tieres oder Poolproben von Organ- oder Gewebeproben von bis zu 50 Tieren nach PCR-Test-Herstellerangaben
- Probenmenge: Nach den Angaben der RNA-Extraktionsreagenz-Hersteller
- Probenaufbereitung: Nach den Angaben der RNA-Extraktionsreagenz-Hersteller (Kit-Systeme für virale RNA)
- Probennahme: Für Einzelproben keine Einschränkung; für Poolproben bis zu sieben Tagen nach der Geburt oder ab einem Alter von mehr als 40 Tagen; keine Einschränkung für Gewebeproben.
- 1.1.6 Antigennachweis mittels Immunfluoreszens mit nach § 17c des Tierseuchengesetzes zugelassenen Antikörpern oder Konjugaten
- Probenmaterial: Organ- und Gewebeproben (Hautstanzproben, Bioptate), mindestens sechs bis acht mm große Gewebestücke
- Probenmenge: Mindestens ein Gewebestück
- Probenaufbereitung: Gefrierschnitte, einschließlich negativer Gewebe- und Antikörperkontrollen
- Probennahme: Sowohl vom toten als auch vom lebenden Tier ohne Einschränkungen hinsichtlich des Alters des Tieres.
1.2 Erregernachweis bei Tieren mit negativem BVDV-Antikörperbefund
Alle unter Punkt 1.1 genannten Methoden können bei nachweislich BVDV-Antikörpernegativen Tieren, die nach Nummer 3 dieser Anlage untersucht worden sind, ohne Altersgrenze angewendet werden.
2. Wiederholungsuntersuchung zum BVDV-Nachweis nach § 3 Abs. 4
Bei der erneuten Untersuchung von vermutlich persistent BVDV infizierten Rindern muss die unterschiedliche Sensitivität der beschriebenen Methoden berücksichtigt werden. Es sind folgende Untersuchungsabstände einzuhalten:
- - Reverse Transcriptase-Polymerase-Kettenreaktion (RT-PCR): mindestens 42 Tage
- - Virusisolierung: mindestens 28 Tage
- - Antigen-Fänger-Enzyme-Linked-Immunosorbant-Assays (ELISA): mindestens 21 Tage
- - Durchflusszytometrie: mindestens 21 Tage Ein negatives Ergebnis ist auch dann verwertbar, wenn die Untersuchungsabstände nach Satz 2 nicht eingehalten worden sind.
3. Untersuchungen auf BVDV-Antikörper
Alle BVDV-Antikörper-Tests müssen die BVDV-Referenzseren R1_BVDV1 und R1_BVDV2, ausgegeben vom Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit, Südufer 10, 17493 Greifswald, Insel Riems, sicher erkennen lassen.
3.1 Nachweismethoden für die Bestätigung der Antikörperfreiheit nach Nummer 1.2 oder für die Untersuchung einer Kontaktgruppe
- - Neutralisationstest gegen BVDV-Typ 1 und BVDV-Typ 2 (BVDV-1/2-NT) mit 100 KID50 Testvirus.
- - Nach § 17c Abs. 1 des Tierseuchengesetzes zugelassene BVDV-NS3-Antikörperblocking-Tests.
- - Nach § 17c Abs. 1 des Tierseuchengesetzes zugelassene indirekte BVDV-Antikörper-ELISA-Tests.
3.2 Nachweismethoden für die diagnostische Stichprobe (z.B. "Jungtierfenster")
- 3.2.1 Ab Vollendung des sechsten Lebensmonats der Rinder:
Nach § 17c Abs. 1 des Tierseuchengesetzes zugelassene indirekte BVDV-Antikörper-ELISA-Tests.
- 3.2.2 Ab Vollendung des zwölften Lebensmonats der Rinder:
- - Neutralisationstest gegen BVDV Typ 1 und BVDV Typ 2 (BVDV-1/2-NT) mit 100 KID50 Testvirus.
- - Nach § 17c Abs. 1 des Tierseuchengesetzes zugelassene BVDV-NS3-Antikörperblocking-Tests.
- - Nach § 17c Abs. 1 des Tierseuchengesetzes zugelassene indirekte BVDV-Antikörper-ELISA-Tests.
Die unterschiedliche Altersvorgabe für die verschiedenen Nachweismethoden erfolgt auf Grund einer hohen Sensitivität für kolostrale Antikörper. Ein negatives Untersuchungsergebnis ist auch für eine Stichprobenbeurteilung geeignet, soweit die Rinder jünger als zwölf Monate sind.
Anlage 3
(zu § 4 Abs. 3)
Amtstierärztliche Bescheinigung über die BVDV-Unverdächtigkeit eines Rinderbestandes
Der Bestand (Die Bestände)1)
- des (der) ........................................................................................................................................
- in .................................................................. Kreis .....................................................................
- Land ..............................................................................................................................................
- ist (sind) nach § 1 Nr. 1 der BVDV-Verordnung BVDV-unverdächtig.
- Die letzte Untersuchung der Rinder des Bestandes .....................................................1) auf BVDV
- erfolgte am ............................................... nach der Maßgabe der Anlage 2 Nr. 1oder 3 2).
- Diese Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit 6 Monate2) nach der letzten Untersuchung, spätestens jedoch für den Bestand
- ................................................................. 1) am .............................................................. .
Sie darf vor Ablauf dieser Frist nicht weiterverwendet werden, wenn Rinder des Bestandes mit anderen als BVDV-unverdächtigen Rindern in Berührung gekommen sind oder wenn ein persistent infiziertes Rind im Bestand festgestellt worden ist.
Der Besitzer des Bestandes hat von der Übergangsregelung nach § 7 Gebrauch gemacht. 2)
Stempel der zuständigen Behörde
.....................................................
(Unterschrift)
- 1) Bei mehreren Beständen sind die Bestände einzeln aufzuführen.
- 2) Nicht Zutreffendes streichen.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen Mit der Verordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) wird die Grundlage geschaffen, Rinderbestände, die frei von persistent mit BVDV infizierten Tieren sind (BVDV-unverdächtige Bestände mit Rindern), vor einer Infektion durch das Einstellen von bisher nicht erkrankten Rindern, die persistent BVDV infiziert sind, zu schützen.
Durch die Einführung einer allgemeinen Untersuchungspflicht auf BVDV, werden BVDV-persistent infizierte Rinder (Virämiker) erkannt. Mit persistent infizierten Tieren darf nicht gehandelt werden diese Tiere sind unmittelbar zu töten und unschädlich zu beseitigen oder der Schlachtung zuzuführen. Als Folge wird eine mögliche Infektionsgefahr für andere Rinder und Rinderherden drastisch gesenkt. Die in der Rinderpopulation kursierende Virusmenge wird deutlich gesenkt.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte:
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Kommunen entstehen keine Kosten.
2. Kosten mit Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen keine Kosten. Den Ländern entstehen durch die Überwachung der Sanierungsmaßnahmen Kosten, die im Einzelnen aber nicht beziffert werden können.
3. Sonstige Kosten
Die Verordnung induziert Kosten für Landwirte einerseits durch die Verpflichtung zur Untersuchung (einmalig ca. 7 Euro pro Untersuchung; zusätzlich Kosten für Blutentnahme bzw. Ohrstanzprobe) und andererseits durch die Vorgabe, persistent infizierte Rinder zu schlachten. In Abhängigkeit von der Größe des Bestandes einerseits und der Anzahl persistent infizierter Rinder andererseits, sind die auf den Landwirt zukommenden Kosten sehr unterschiedlich, zumal z. T. auch die Tierseuchenkassen in unterschiedlicher Höhe Kosten übernehmen, so dass Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, nicht gänzlich ausgeschlossen werden können.
Bürokratiekosten Es wird eine Informationspflicht neu eingeführt; dabei handelt es sich um die einmalige Eingabe des BVDV-Status eines Rindes durch die Untersuchungseinrichtung in die Rinderdatenbank. Pro Eingabe fallen im automatisierten Verfahren Kosten von ca. 4 bis 5 Cent an; bei jährlich etwa 4,8 Millionen zu untersuchenden Rindern fallen insoweit jährlich Kosten von etwa 216.000 Euro an. Eine schriftliche Nachweisführung wäre erheblich kostenintensiver.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
§ 1 definiert mit der Begriffsbestimmung das persistent infizierte Rind. Gleichfalls wird der Status des BVD-unverdächtigen Rinderbestandes sowie des unverdächtigen Rindes festgelegt. Das BVDV-unverdächtige Rind entspricht dem nicht BVDV-persistent infizierten Rind.
Zu § 2 (Impfungen)
§ 4 legt fest, dass Impfungen von Rinderbeständen gegen das BVD-Virus möglich sind. Ziel dieser Impfungen ist bei weiblichen Tieren der intrauterine Schutz von Föten gegen BVDV-Infektionen zur Verhinderung neuer persistent infizierter Rinder. Eine Bekämpfung der BVDV-Infektion mit der Option der Impfung von nicht persistent infizierten Tieren bei gleichzeitiger Schlachtung der persistent infizierten Rinder erscheint vor dem Hintergrund des zurzeit noch hochgradig in den Beständen kursierenden BVDV sinnvoll. Gleichwohl erhält die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der Seuchensituation die Möglichkeit, Impfungen zu verbieten, aber auch ggf. anordnen zu können. Ein besonderes Augenmerk ist hierbei auf die Diagnostik, aber auch den Schutz bereits unverdächtiger Bestände zu richten. Der Tierhalter sollte über die Impfmaßnahmen Aufzeichnungen zu führen, um auch nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen evtl. auftretende Komplikationen bei der Bekämpfung sicher verfolgen zu können.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 17 TierSG und § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 Nr. 23 TierSG.
Zu § 3 (Untersuchungen)
Mit § 5 werden jedem Landwirt Untersuchungspflichten für alle Rinder hinsichtlich des BVDV auferlegt die vom 01.10.2008 an geboren sind bzw. verbracht werden sollen. Jedes dieser Rinder ist zur Abklärung einer eventuell vorliegenden persistenten Infektion zu untersuchen; sofern der Status "BVDV-unverdächtiges Rind/nicht persistent infiziertes Rind" erhoben wurde, sind weitere Untersuchungen nicht erforderlich. Dies entspricht einer einmaligen Untersuchung mit negativem Ergebnis für BVDV. Ausgenommen von der Untersuchungspflicht sind die Rinder, die vor dem 01. Oktober 2008 geboren sind und nicht verbracht werden sollen oder für die bereits ein den Vorgaben der Anlage 2 entsprechendes negatives Untersuchungsergebnis vorliegt. Ebenso besteht keine Untersuchungspflicht für Tiere, die am 01. Oktober 2008 den sechsten Lebensmonat vollendet haben und in ganzjähriger Stallhaltung gemästet werden und ausschließlich unmittelbar zur Schachtung verbracht werden.
Im Falle eines positiven Ergebnisses einer Untersuchung auf BVDV ist das Tier erneut auf BVDV zu untersuchen, um eine persistente Infektion von einer transienten Virämie abzugrenzen und eine eindeutige Einstufung als persistent BVDV infiziertes Rind vornehmen zu können, da hieran sowohl die Anzeigepflicht nach Anzeigepflicht-Verordnung aber auch die Tötung (auch Schlachtung möglich) als Schutzmaßnahme geknüpft ist. Wird ein solches Tiere nicht im Zeitrahmen von ungefähr drei Monaten nachuntersucht, gilt dieses automatisch als persistent infiziertes Rind und ist zu töten. Auch Mucosal Disease-Fälle sind mittels BVDV-Untersuchung abzuklären.
Die zuständige Behörde erhält die Möglichkeit Untersuchungen anzuordnen, die notwendig sind, um BVDV-Ausbrüche zu vermeiden. Es gilt, wie in allen anderen Fällen von angeordneten Untersuchungen, dass die Untersuchungsanordnung auch die Probeentnahme umfasst. Das BVDV-Referenzlabor überprüft die Eignung der zugelassenen Testmethoden in Bezug auf das BVDV-Bekämpfungsprogramm.
In der Anlage der Verordnung werden die Methoden für jedes Verfahren in Bezug auf das Alter der Tiere vorgegeben. Der Sinn ist, die diagnostischen Lücken bei BVDV-Infektionen als Komplikationen für die Sanierung auszuschließen und die Kostenbelastung für Tierhalter und Länder gering zu halten. Außerdem schafft die Anlage 2 der Verordnung größtmögliche diagnostische Sicherheit sowie Vergleichbarkeit der erzielten Ergebnisse, welche elektronisch dokumentiert werden können. Dies hat den Zweck, den Nachweis der Unverdächtigkeit eines Rindes insbesondere im Rahmen des Verbringens zu vereinfachen und das Verbringen von persistent BVDV- infizierten Tieren zu verhindern.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG und § 79 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 29 TierSG, § 73a Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 und 4 TierSG.
Zu § 4 (Verbringen von Rindern)
Zur Vermeidung der Verbreitung der BVD dürfen nur auf BVD-Virus untersuchte und als nicht persistent infiziert beurteilte Rinder verbracht werden. Idealerweise sollten auch nur solche Tiere selbst auf hofeigene Weiden aufgetrieben werden, da hier Kontaktmöglichkeit zu anderen tragenden Rindern besteht. Eine Ausnahme für das Verbringen gilt nur für Rinder, die aus einem BVDV-unverdächtigen Rinderbestand stammen und unmittelbar in Bestände verbracht werden, in denen ausschließlich Tiere in ganzjähriger Stallhaltung gemästet und anschließend unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, sowie für Rinder, die maximal sechs Monate alt sind und nach dem Verbringen unmittelbar auf BVDV untersucht werden. Eine Untersuchungspflicht besteht auch für solche Tiere nicht, die unmittelbar ausgeführt werden. Die Bedingungen für Sammeltransporte oder Sammelstellen nicht untersuchungspflichtiger Tiere sind vorgegeben.
Die Nachweise über das lebenslang gültige Ergebnis der BVDV-Untersuchung ist vom Besitzer bis zum Tod des Tieres oder bis zur nächsten Abgabe aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 20, Abs. 1 und § 21 Abs. 1 TierSG, § 17 Abs. 1 Nr. 3 und § 73 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 5 Buchstabe b TierSG.
Zu § 5 (Schutzmaßnahmen)
Nachdem in einem Bestand ein PI-Tier identifiziert worden ist, muss der Tierhalter dafür Sorge tragen dass dieses Tier unmittelbar geschlachtet wird. Hierüber ist die zuständige Behörde umgehend zu informieren. Die zuständige Behörde führt epidemiologische Nachforschungen durch, um das Muttertier und die Nachkommen zu identifizieren und ggf. Untersuchungslücken zu schließen und somit die Gefahr für den Bestand und Kontaktbestände zu reduzieren. Alle hierbei als PI-Tiere identifizierten Tiere sind gleichfalls vom jeweiligen Tierhalter unverzüglich töten zu lassen.
Rechtsgrundlage: § 79 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 24 Abs. 1 TierSG, § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e TierSG, § 73 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 TierSG.
Zu § 6 (Ordnungswidrigkeiten)
In § 6 werden die Bußgeldtatbestände bestimmt.
Zu § 7 (Übergangsregelungen)
Rinder, die zum Inkrafttreten älter als sechs Monate sind und ausschließlich in Stallhaltung gemästet werden und von den übrigen Rindern eines Bestandes getrennt gehalten werden, bedürfen keiner Untersuchung auf BVDV, in sofern sie unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden. Wenn der Besitzer des Bestandes von dieser Übergangsregelung gebrauch macht wird dies auf der Bestandsstatusbescheinigung von der zuständigen Behörde vermerkt, der Status des Betriebes ist formal nicht beeinträchtigt.
Zu § 8 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll am 01.10.2008 in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 513:
Entwurf der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt. Dabei handelt es sich um die einmalige Eingabe des BVD-Status eines Rindes durch die Untersuchungseinrichtung in die Rinderdatenbank. Das Ressort schätzt die Kosten pro Eingabe im automatisierten Verfahren auf 4 bis 5 Cent. Bei jährlich rund 4,8 Millionen zu untersuchenden Rindern fallen insoweit Bürokratiekosten von etwa 216.000 Euro an.
Das Ressort hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine schriftliche Nachweisführung als Alternative zu der elektronischen Datenbankeingabe erheblich kostenintensiver wäre.
Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |