Punkt 60 der 971. Sitzung des Bundesrates am 19. Oktober 2018
Der Bundesrat möge der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderung zustimmen:
Zu Artikel 1 (§ 141, § 142 Absatz 1 Satz 1, Satz 2, Satz 7, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 ZApprO) und Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In § 141 ist die Angabe "2018" jeweils durch die Angabe "2019" zu ersetzen.
- bb) § 142 ist wie folgt zu ändern:
- aaa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- aaaa) In Satz 1 ist die Angabe "2018" jeweils durch die Angabe "2019" und die Angabe "2019" ist durch die Angabe "2020" zu ersetzen.
- bbbb) In Satz 2 ist die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" und die Angabe "2018" ist durch die Angabe "2019" zu ersetzen.
- cccc) In Satz 7 ist die Angabe "2018" durch die Angabe "2019" zu ersetzen.
- bbb) In Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe "2018" jeweils durch die Angabe "2019" und die Angabe "2021" ist durch die Angabe "2022" zu ersetzen.
- ccc) In Absatz 3 ist die Angabe "2018" durch die Angabe "2019" zu ersetzen.
- ddd) In Absatz 4 ist die Angabe "2019" durch die Angabe "2020" und die Angabe "2021" ist durch die Angabe "2022" zu ersetzen.
- aaa) Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
- b) In Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe "2018" durch die Angabe "2019" zu ersetzen.
Begründung:
Die Änderungen betreffen die Übergangsregelungen und das Inkrafttreten der Verordnung. Sie vermeiden ein rückwirkendes Inkrafttreten. Den Universitäten wird - wie ursprünglich vorgesehen - Zeit gewährt, die notwendigen Umstellungen in ihren Curricula und damit verbundene, insbesondere organisatorische und personelle Veränderungen vorzunehmen.