A. Problem und Ziel
- Mit der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S.1, L 339 S. 39, L 139 vom 31.5.2007, S. 40) ersetzt der europäische Richtliniengeber zum 26. September 2008 die bisher geltende Richtlinie 91/157/EWG des Rates vom 18. März 1991 über gefährliche Stoffe enthaltende Batterien und Akkumulatoren (ABl. L 78 vom 26.3.1991, S. 38) und novelliert damit die europäischen Vorgaben bezüglich des Inverkehrbringens, der Rücknahme und der umweltverträglichen Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren. Zusätzlich zu der bereits bestehenden Beschränkung für Quecksilber wird zukünftig auch der Einsatz von Cadmium bei der Batterie- und Akkumulatorproduktion eingeschränkt. Die Hersteller von Batterien und Akkumulatoren werden zum Aufbau und Betrieb von Rücknahmestrukturen verpflichtet, welche die Erfassung und ordnungsgemäße Verwertung von Altbatterien und Altakkumulatoren sicherstellen; darüber hinaus wird jeder Hersteller verpflichtet, seine Marktteilnahme gegenüber einem zentralen Melderegister anzuzeigen, bevor er Batterien oder Akkumulatoren in Verkehr bringt. Hinsichtlich der Rücknahme von Gerätebatterien sind verbindliche Sammelquoten zu erfüllen. Batterien sind hinsichtlich ihres Schadstoffgehalts sowie ihrer Kapazität zu kennzeichnen. Ergänzend macht die Richtlinie 2006/66/EG Vorgaben für die Konstruktion batteriebetriebener Elektro- und Elektronikgeräte im Sinne der Richtlinie 2002/96/EG.
B. Lösung
- Ablösung der Batterieverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist, durch ein Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG); Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Keine.
- 2. Vollzugsaufwand
- Bund
- (a) Entgegennahme und Veröffentlichung der Marktteilnahmeanzeigen der Hersteller nach § 4 des Batteriegesetzes:
- - vorübergehender Personalbedarf 2009 (ca. 1 hD, 3 gD, 1 mD)
- - dauerhafter Personalbedarf ab Januar 2010 (ca. 1 hD, 2 gD)
- - Sachausgaben zur Beschaffung von Hard- und Software (ca. 300 000 Euro)
- - laufende Betriebskosten des EDV-Systems (ca. 15 000 Euro pro Jahr)
- (b) Vollzug der Bußgeldvorschriften nach § 22 Absatz 3 des Batteriegesetzes:
- - dauerhafter Personalbedarf ab Januar 2010 (ca. 1 hD, 1,5 gD, 1 mD)
Der 2009 erforderliche Personal- und Sachausgabenbedarf wird innerhalb der verfügbaren Ansätze des Kapitels 1605 des Bundeshaushalts gedeckt. Über die ab dem Haushaltsjahr 2010 zu veranschlagenden Stellen sowie Personal- und Sachausgaben ist im Rahmen der jeweiligen Haushaltsverhandlungen unter Berücksichtigung der Höhe der zu erwartenden Bußgeldeinnahmen zu entscheiden.
- (a) Entgegennahme und Veröffentlichung der Marktteilnahmeanzeigen der Hersteller nach § 4 des Batteriegesetzes:
- Länder Der Aufwand der Länder für den Vollzug des Batteriegesetzes ist nicht abschließend quantifizierbar. Die wesentlichen Vollzugsaufgaben nach dem Batteriegesetz obliegen den Ländern bereits nach der geltenden Batterieverordnung, so dass sich die Vollzugssituation durch den vorliegenden Entwurf nicht wesentlich verändern wird. Die in der geltenden Batterieverordnung angeordnete Nachweispflicht für herstellereigene Rücknahmesysteme nach § 4 Absatz 3 der Batterieverordnung wird durch ein Genehmigungsverfahren ersetzt ( § 7 Absatz 1 des Batteriegesetzes); relevante Kostensteigerungen sind hierdurch nicht zu erwarten, da die Vorprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen weitgehend über ein Sachverständigengutachten erfolgt, welches das antragstellende Unternehmen beizubringen hat. Die Übernahme von Vollzugsaufgaben durch den Bund (§§ 4 und 22 Absatz 3 des Batteriegesetzes) führt zu einer Entlastung der Länder.
- Kommunen Keine.
- Bund
E. Sonstige Kosten
- Geringfügige zusätzliche Kosten für die Wirtschaft entstehen für das im Zusammenhang mit der Genehmigung herstellereigener Rücknahmesysteme beizubringende Sachverständigengutachten ( § 7 Absatz 2 Satz 3 des Batteriegesetzes). Daneben ergeben sich Kosten aus der richtlinienbedingten Ausweitung von Informationspflichten (Bürokratiekosten). Sonstige zusätzliche Kosten sowie Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten, da die im Entwurf vorgesehenen Instrumente - mit Ausnahme der Anzeige der Marktteilnahme (§ 4 Absatz 1 des Batteriegesetzes) - in der geltenden Batterieverordnung bereits angelegt sind und lediglich fortgeführt bzw. preisniveauneutral modifiziert werden.
F. Bürokratiekosten
Es werden Informationspflichten eingeführt für
- a) Unternehmen:
Anzahl: 13
erwartete Mehrkosten: 2 749 000 Euro im Jahr des Inkrafttretens, 1 741 000 Euro je Folgejahr - b) Bürgerinnen und Bürger: Keine.
- c) die Verwaltung:
Anzahl: 4
erwartete Mehrkosten: 3 000 Euro im Jahr des Inkrafttretens
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 23. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 06.03.09
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren*
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz - BattG)
- * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1, L 339 S. 39, L 139 vom 31.5.2007, S. 40), die durch die Richtlinie 2008/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 39) geändert worden ist. Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Dieses Gesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung. Es gilt auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind. Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.
- (2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Batterien, die verwendet werden
- 1. in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,
- 2. in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
- 3. in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.
- (3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und die auf Grund des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 26, 43 Absatz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie § 1 Absatz 2 Satz 1 der Transportgenehmigungsverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411, 1997 S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gelten entsprechend. Die Andienungs- und Überlassungspflichten nach § 13 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gelten nicht für die nach diesem Gesetz getrennt erfassten Altbatterien.
§ 2 Begriffsbestimmungen
- (1) Für dieses Gesetz gelten die in den Absätzen 2 bis 20 geregelten Begriffsbestimmungen.
- (2) "Batterien" sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird.
- (3) "Batteriesatz" ist eine Gruppe von Batterien, die so miteinander verbunden oder in einem Außengehäuse zusammengebaut sind, dass sie eine vollständige, vom Endnutzer nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden. Batteriesätze sind Batterien im Sinne dieses Gesetzes.
- (4) "Fahrzeugbatterien" sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.
- (5) "Industriebatterien" sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke oder für Elektrofahrzeuge jeder Art bestimmt sind. Fahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien. Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrieoder Gerätebatterien sind, gelten für die Zwecke dieses Gesetzes als Industriebatterien.
- (6) "Gerätebatterien" sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Fahrzeug- und Industriebatterien sind keine Gerätebatterien.
- (7) "Knopfzellen" sind kleine, runde Gerätebatterien, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe.
- (8) "Schnurlose Elektrowerkzeuge" sind handgehaltene, mit einer Batterie betriebene Elektro- und Elektronikgeräte im Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die für Instandhaltungs-, Bau-, Garten- oder Montagearbeiten bestimmt sind.
- (9) "Altbatterien" sind Batterien, die Abfall im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sind.
- (10) "Behandlung" ist jede Tätigkeit, die an Abfällen nach der Übergabe an eine Einrichtung zur Sortierung, zur Vorbereitung der Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt wird.
- (11) "Stoffliche Verwertung" ist die Ersetzung von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen sowie die Nutzung der stofflichen Eigenschaften von Abfällen für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung.
- (12) "Beseitigung" ist die Abfallbeseitigung im Sinne von § 10 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
- (13) "Endnutzer" ist derjenige, der Batterien oder Produkte mit eingebauten Batterien nutzt und in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert.
- (14) "Vertreiber" ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt.
- (15) "Hersteller" ist jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in den Verkehr bringen, die ihre Marktteilnahme nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes. Satz 1 und Absatz 14 bleiben unberührt;
- (16) "Inverkehrbringen" ist die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Dies gilt nicht für Batterien, die nachweislich aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes wieder ausgeführt werden.
- (17) "Gewerbliche Altbatterieentsorger" sind für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe im Sinne der auf der Grundlage von § 52 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechtsverordnung, deren Geschäftsbetrieb die getrennte Erfassung, Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Altbatterien umfasst.
- (18) "Sachverständiger" ist, wer nach § 36 der Gewerbeordnung öffentlich bestellt ist oder eine Zulassung als Umweltgutachter oder als Umweltgutachterorganisation nach den §§ 9 und 10 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für Tätigkeiten nach Anhang I, Abschnitt E, Abteilung 38 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 295/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung besitzt.
- (19) "Sammelquote" ist der Prozentsatz, den die Masse der Altbatterien, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in einem Kalenderjahr zurückgenommen werden, im Verhältnis zur Masse der Batterien ausmacht, die im Durchschnitt des betreffenden und der beiden vorangegangenen Kalenderjahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr gebracht worden sind und dort für eine getrennte Erfassung zur Verfügung stehen.
- (20) "Verwertungsquote" ist der Prozentsatz, den die Masse der in einem Kalenderjahr einer ordnungsgemäßen stofflichen Verwertung zugeführten Altbatterien im Verhältnis zur Masse der in diesem Kalenderjahr gesammelten Altbatterien ausmacht. Aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel der Verwertung ausgeführte Altbatterien sind nur insoweit zu berücksichtigen, als den Anforderungen aus § 14 Absatz 3 entsprochen worden ist.
Abschnitt 2
Vertrieb und Rücknahme von Batterien
§ 3 Verkehrsverbote
- (1) Das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, ist verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Knopfzellen und aus Knopfzellen aufgebaute Batteriesätze mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.
- (2) Das Inverkehrbringen von Gerätebatterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, ist verboten. Von dem Verbot ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind. Satz 1 gilt nicht für Batterien, die nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 62) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vom Cadmiumverbot des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/53/EG ausgenommen sind.
- (3) Hersteller dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr bringen, wenn sie ihre Marktteilnahme zuvor nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 angezeigt haben und durch Erfüllung der ihnen nach § 5 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 5, § 7 Absatz 1 oder § 8 Absatz 1 jeweils obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgegeben werden können.
- (4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endnutzer nur abgeben, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten sicherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann.
- (5) Batterien, die entgegen den Absätzen 1 und 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, sind durch den jeweiligen Hersteller wieder vom Markt zu nehmen.
§ 4 Anzeige der Marktteilnahme
- (1) Jeder Hersteller ist verpflichtet, seine Marktteilnahme unter Angabe der durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 festgelegten Daten gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen, bevor er Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr bringt. Änderungen der nach Satz 1 angezeigten Daten sowie der Marktaustritt des Herstellers sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeigen nach den Sätzen 1 und 2 erfolgen elektronisch über die Internetseite des Umweltbundesamtes. Das Umweltbundesamt bestätigt den Zugang der übermittelten Daten.
- (2) Das Umweltbundesamt kann für die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie für die sonstige Kommunikation mit den Herstellern die elektronische Form, eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente verlangen. Die Anforderungen nach Satz 1 sind auf der Internetseite des Umweltbundesamtes zu veröffentlichen.
- (3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die nach Absatz 1 übermittelten Angaben, soweit diese auf Grund der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 zur Veröffentlichung bestimmt sind, auf seiner Internetseite. Die Veröffentlichung ist nach Herstellern von Fahrzeug-, Geräte- und Industriebatterien zu untergliedern und muss für jeden Hersteller die Angaben nach Satz 1 und das Datum der Anzeige enthalten. Für Hersteller, die aus dem Markt ausgetreten sind, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die Daten nach Absatz 1 sind drei Jahre nach dem angezeigten Marktaustritt des Herstellers zu löschen.
§ 5 Pflichten der Hersteller
- (1) Die Hersteller sind verpflichtet, die von den Vertreibern nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern nach § 13 Absatz 1 erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 zu verwerten. Nicht verwertbare Altbatterien sind nach § 14 zu beseitigen.
- (2) Absatz 1 gilt auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.
§ 6 Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
- (1) Die Hersteller von Gerätebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie ein gemeinsames, nicht gewinnorientiertes und flächendeckend tätiges Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (Gemeinsames Rücknahmesystem) einrichten und sich an diesem beteiligen. Jeder teilnehmende Hersteller ist verpflichtet, dem Gemeinsamen Rücknahmesystem die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 15 Absatz 1 erforderlichen Informationen auf Verlangen bereitzustellen. Hersteller, die aus dem Gemeinsamen Rücknahmesystem austreten, haben dies der in § 7 Absatz 1 genannten Behörde unverzüglich anzuzeigen.
- (2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit stellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verbindlich fest, ob das Gemeinsame Rücknahmesystem nach Absatz 1 eingerichtet ist. Die Feststellung nach Satz 1 ist den Herstellern nach Absatz 1 Satz 1 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu geben. Das Gemeinsame Rücknahmesystem ist dabei konkret und eindeutig zu bezeichnen.
- (3) Das Gemeinsame Rücknahmesystem muss
- 1. für alle Hersteller von Gerätebatterien zu gleichen Bedingungen zugänglich sein,
- 2. allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern und allen Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 die unentgeltliche Abholung von Geräte-Altbatterien anbieten,
- 3. die flächendeckende Rücknahme von Geräte-Altbatterien bei allen Vertreibern von Gerätebatterien, allen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern und allen Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 gewährleisten, die vom Angebot nach Nummer 2 Gebrauch gemacht haben (angeschlossene Rücknahmestellen),
- 4. die von den angeschlossenen Rücknahmestellen bereitgestellten Geräte-Altbatterien, unabhängig von ihrer Art, Marke oder Herkunft unentgeltlich abholen und einer Verwertung nach § 14 zuführen,
- 5. den angeschlossenen Rücknahmestellen unentgeltlich geeignete Transportbehälter bereitstellen,
- 6. Entsorgungsleistungen wie Rücknahme, Transport, Sortierung und Verwertung von Geräte-Altbatterien sowie die Beseitigung nicht verwertbarer Geräte-Altbatterien in einem Verfahren, das eine Vergabe im Wettbewerb sichert, für maximal fünf Jahre ausschreiben,
- 7. seine Finanzierung dadurch sicherstellen, dass die nach Rücknahme, Verwertung und Beseitigung verbleibenden Kosten einschließlich Umsatzsteuer und notwendiger Gemeinkosten im Verhältnis ihres Anteils am jeweiligen Jahresabsatz, gemessen an der Masse der Batterien und untergliedert nach Systemen und Typengruppen, auf die einzelnen Hersteller aufgeteilt und von den einzelnen Herstellern entsprechende Beiträge eingezogen werden,
- 8. jährlich die Kosten für Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung der zurückgenommenen Geräte-Altbatterien einschließlich der Gemeinkosten, untergliedert nach Systemen und Typengruppen, gegenüber den für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden offenlegen,
- 9. die Geheimhaltung der ihm vorliegenden Daten insoweit sicherstellen, als es sich um herstellerspezifische oder um einzelnen Herstellern unmittelbar zurechenbare Informationen handelt.
- (4) Das Gemeinsame Rücknahmesystem kann Herstellern von Gerätebatterien, die weder dem Gemeinsamen Rücknahmesystem angehören noch ein herstellereigenes Rücknahmesystem nach § 7 betreiben, die Kosten für die Rücknahme, Sortierung und Verwertung oder Beseitigung der Geräte-Altbatterien in Rechnung stellen, die von diesen Herstellern in den Verkehr gebracht und vom Gemeinsamen Rücknahmesystem erfasst worden sind. Der Anspruch umfasst auch die anteiligen Gemeinkosten des Gemeinsamen Rücknahmesystems.
- (5) Ist das Gemeinsame Rücknahmesystem nicht festgestellt, so ist jeder Hersteller von Gerätebatterien verpflichtet, die Erfüllung seiner Pflichten aus § 5 durch Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems im Sinne von § 7 sicherzustellen.
§ 7 Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
- (1) § 6 Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit ein Hersteller ein eigenes, von der am Sitz des Herstellers für Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser bestimmten Behörde genehmigtes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien (herstellereigenes Rücknahmesystem) eingerichtet hat und betreibt. Die Genehmigung nach Satz 1 ist auf Antrag nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 zu erteilen. Hat die Behörde nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als mit der Bedingung nach Absatz 2 Satz 1 erteilt.
- (2) Ein herstellereigenes Rücknahmesystem darf nur mit der Bedingung genehmigt werden, dass die in § 16 vorgeschriebenen Sammelziele zu den dort jeweils festgelegten Stichtagen erreicht werden. Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 entsprechend. Das Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen für die voraussichtliche Erreichung der Ziele nach Satz 1 und die Einhaltung der Vorgaben aus Satz 2 durch eigene Sammlung und Rücknahme ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens durch Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen glaubhaft zu machen. Die Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems kann auch nachträglich mit den Auflagen versehen werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach § 14 und der Vorgaben aus Satz 2 dauerhaft sicherzustellen.
- (3) Bei Einrichtung und Betrieb eines Rücknahmesystems nach Absatz 1 können mehrere Hersteller zusammenwirken. Wirken mehrere Hersteller bei Einrichtung und Betrieb ihres Rücknahmesystems durch Beauftragung eines gemeinsamen Dritten zusammen, so kann die Genehmigung nach Absatz 1 dem Dritten mit Wirkung für die zusammenwirkenden Hersteller erteilt werden; Sitz des Herstellers im Sinne von Absatz 1 ist in diesem Fall der Sitz des beauftragten Dritten.
§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
- (1) Die Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien stellen die Erfüllung ihrer Pflichten aus § 5 dadurch sicher, dass sie
- 1. den Vertreibern für die von diesen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien und
- 2. den Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 für die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anbieten und die zurückgenommenen Altbatterien nach § 14 verwerten.
- (2) Für Industrie-Altbatterien können die jeweils betroffenen Hersteller, Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2 und Endnutzer von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen treffen.
- (3) Soweit Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Vertreiber, Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 und 2, öffentlichrechtliche Entsorgungsträger oder gewerbliche Altbatterieentsorger nach § 14 verwertet werden, gilt die Verpflichtung der Hersteller aus § 5 als erfüllt.
§ 9 Pflichten der Vertreiber
- (1) Jeder Vertreiber ist verpflichtet, vom Endnutzer Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen. Die Rücknahmeverpflichtung nach Satz 1 beschränkt sich auf Altbatterien der Art, die der Vertreiber als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat, sowie auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen. Satz 1 erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt. Im Versandhandel ist Verkaufsstelle im Sinne von Satz 1 das Versandlager.
- (2) Die Vertreiber nach Absatz 1 sind verpflichtet, zurückgenommene Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Abweichend von Satz 1 kann der Vertreiber für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
- (3) Soweit ein Vertreiber vom Angebot der Hersteller nach § 8 Absatz 1 keinen Gebrauch macht und Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien selbst verwertet oder Dritten zur Verwertung überlässt, hat er sicherzustellen, dass die Anforderungen aus § 14 erfüllt werden. Für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien, die der Vertreiber einem gewerblichen Altbatterieentsorger oder einem öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel der Verwertung überlässt, gelten die Anforderungen des § 14 zu Gunsten des Vertreibers als erfüllt.
- (4) Die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien dürfen beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer nicht getrennt ausgewiesen werden.
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
- (1) Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen.
- (2) Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.
§ 11 Pflichten des Endnutzers
- (1) Besitzer von Altbatterien haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. Satz 1 gilt nicht für Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind; das Elektro- und Elektronikgerätegesetz und die Altfahrzeug-Verordnung bleiben unberührt.
- (2) Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über Sammelstellen, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem angeschlossen sind, erfasst. Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, können für die bei ihnen anfallenden Geräte-Altbatterien mit dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem von Satz 1 abweichende Vereinbarungen über die Art und den Ort der Rückgabe treffen.
- (3) Fahrzeug-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger und über die Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 2 erfasst. Abweichend von Satz 1 können Endnutzer, die gewerbliche oder sonstige wirtschaftliche Unternehmen oder öffentliche Einrichtungen sind, die bei ihnen anfallenden Fahrzeug-Altbatterien unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern überlassen.
- (4) Industrie-Altbatterien werden ausschließlich über die Vertreiber, die Behandlungseinrichtungen nach § 12 Absatz 2 und über gewerbliche Altbatterieentsorger erfasst, soweit nicht abweichende Vereinbarungen nach § 8 Absatz 2 getroffen worden sind; die Erfüllung der Anforderungen aus § 14 ist sicherzustellen.
§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter
- (1) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altgeräte nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.
- (2) Die Betreiber von Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge nach der Altfahrzeug-Verordnung sind verpflichtet, bei der Behandlung anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen.
- (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 kann ein Betreiber für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der anfallenden Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
- (4) Für die bei der Behandlung nach Absatz 1 und 2 anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien ist § 9 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
§ 13 Mitwirkung der öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger
- (1) Soweit sich öffentlichrechtliche Entsorgungsträger an der Sammlung von Geräte-Altbatterien beteiligen, sind die erfassten Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Abweichend von Satz 1 können öffentlichrechtliche Entsorgungsträger für einen Zeitraum von jeweils mindestens einem Kalenderjahr verbindlich auf die Abholung der erfassten Geräte-Altbatterien durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichten und die Geräte-Altbatterien stattdessen einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen überlassen. Der Verzicht ist dem Gemeinsamen Rücknahmesystem jeweils mindestens drei Monate vor Beginn des Zeitraums schriftlich anzuzeigen.
- (2) Soweit sich öffentlichrechtliche Entsorgungsträger an der Sammlung von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen, sind sie verpflichtet, die erfassten Fahrzeug-Altbatterien gemäß § 14 zu verwerten.
§ 14 Verwertung und Beseitigung
- (1) Alle gesammelten und identifizierbaren Altbatterien sind, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, nach dem Stand der Technik zu behandeln und stofflich zu verwerten. Dabei sind insbesondere die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2 festgelegten Mindestanforderungen zu beachten. Identifizierbare Altbatterien, deren Behandlung und Verwertung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, nicht identifizierbare Altbatterien sowie Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien sind nach dem Stand der Technik gemeinwohlverträglich zu beseitigen.
- (2) Die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung ist untersagt. Dies gilt nicht für Rückstände von zuvor ordnungsgemäß behandelten und stofflich verwerteten Altbatterien.
- (3) Behandlung und stoffliche Verwertung nach Absatz 1 können außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen werden, wenn die Verbringung der Altbatterien den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 669/2008 der Kommission vom 15. Juli 2008 (ABl. L 188 vom 16.7.2008, S. 7) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 3 entspricht.
- (4) Altbatterien, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S.36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aus der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, sind für die Erfüllung der Verpflichtungen nach Absatz 1 nur zu berücksichtigen, wenn stichhaltige Beweise dafür vorliegen, dass die Verwertung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen.
§ 15 Erfolgskontrolle
- (1) Das Gemeinsame Rücknahmesystem legt den für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden und dem Umweltbundesamt jährlich bis zum 30. April eine Dokumentation vor, die Auskunft gibt über
- 1. die Masse der im vorangegangenen Jahr von seinen Mitgliedern im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebrachten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbliebenen Gerätebatterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen,
- 2. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr zurückgenommenen Geräte-Altbatterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen,
- 3. die Masse der von ihm im vorangegangenen Jahr stofflich verwerteten Geräte-Altbatterien, untergliedert nach Systemen und Typengruppen, wobei ausgeführte und außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verwertete Geräte-Altbatterien gesondert auszuweisen sind,
- 4. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 19 im eigenen System erreichte Sammelquote für Gerätebatterien,
- 5. die nach Maßgabe des § 2 Absatz 20 im eigenen System erreichte Verwertungsquote für Geräte-Altbatterien,
- 6. die qualitativen und quantitativen Verwertungs- und Beseitigungsergebnisse sowie
- 7. die für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung jeweils insgesamt gezahlten Preise, untergliedert nach Systemen und Typengruppen.
Die obersten Landesbehörden nach Satz 1 können an ihrer Stelle andere Behörden als Empfänger der Dokumentation benennen. Die Dokumentation ist auf Verlangen des Umweltbundesamtes in einer von einem unabhängigen Sachverständigen geprüften und bestätigten Fassung vorzulegen.
- (2) Für herstellereigene Rücknahmesysteme gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und Satz 3 entsprechend.
- (3) Für die Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, Satz 2 und Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien zu berichten ist. Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien können für mehrere Vertreiber eine gemeinsame Dokumentation vorlegen.
- (4) Das Umweltbundesamt kann im Bundesanzeiger Empfehlungen für das Format und den Aufbau der Dokumentationen nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichen.
§ 16 Sammelziele
- Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils im eigenen System für Geräte-Altbatterien
- 1. spätestens zum 26. September 2012 eine Sammelquote von mindestens 35 Prozent und
- 2. spätestens zum 26. September 2016 eine Sammelquote von mindestens 45 Prozent erreichen und dauerhaft sicherstellen.
Abschnitt 3
Kennzeichnung, Hinweispflichten
§ 17 Kennzeichnung
- (1) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach Absatz 2, 4 und 5 mit dem Symbol nach der Anlage zu kennzeichnen.
- (2) Das Symbol nach Absatz 1 muss mindestens drei Prozent der größten Fläche der Batterie oder des Vertriebsgebindes, höchstens jedoch eine Fläche von fünf Zentimeter Länge und fünf Zentimeter Breite, einnehmen. Bei zylindrischer Form des zu kennzeichnenden Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens 1,5 Prozent der Oberfläche des Objekts, höchstens jedoch eine Fläche von fünf Zentimeter Länge und fünf Zentimeter Breite, einnehmen.
- (3) Der Hersteller ist verpflichtet, Batterien, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten, vor dem erstmaligen Inverkehrbringen gemäß den Vorgaben nach Satz 2 und 3 sowie nach Absatz 4 und 5 mit den chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) zu kennzeichnen, bei denen der Grenzwert überschritten wird. Die Zeichen nach Satz 1 sind unterhalb des Symbols nach Absatz 1 aufzubringen. Jedes Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche des Symbols nach Absatz 1 einnehmen.
- (4) Nimmt das Symbol nach Absatz 1 oder das Zeichen nach Absatz 3 eine Fläche von weniger als einem halben Zentimeter Länge und einem halben Zentimeter Breite ein, kann auf die entsprechende Kennzeichnung verzichtet werden. Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung aufzubringen. Satz 1 und 2 geltend entsprechend, wenn eine Kennzeichnung der Batterie technisch nicht möglich ist.
- (5) Symbol und Zeichen müssen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden.
- (6) Der Hersteller ist verpflichtet, Fahrzeug- und Gerätebatterien vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit einer sichtbaren, lesbaren und unauslöschlichen Kapazitätsangabe zu versehen. Bei der Bestimmung der Kapazität und der Gestaltung der Kapazitätsangabe sind die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 4 festgelegten Vorgaben zu beachten.
- (7) Zusätzliche freiwillige Kennzeichnungen sind zulässig, soweit sie nicht im Widerspruch zu einer Kennzeichnung nach Absatz 1, 3 oder 6 stehen.
§ 18 Hinweispflichten
- (1) Vertreiber haben ihre Kunden durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,
- 1. dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
- 2. dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist und
- 3. welche Bedeutung das Symbol nach § 17 Absatz 1 und die Zeichen nach § 17 Absatz 3 haben.
Wer Batterien im Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat die Hinweise nach Satz 1 in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.
- (2) Die Hersteller sind verpflichtet, die Endnutzer über die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Bestimmungen, über die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der getrennten Sammlung und der Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit zu informieren.
- (3) Soweit das Gemeinsame Rücknahmesystem Informationskampagnen nach Absatz 2 durchführt, sind auch Hersteller von Gerätebatterien, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, verpflichtet, sich in einem ihrem jeweiligen Marktanteil an neu in Verkehr gebrachten Gerätebatterien angemessenen Verhältnis an den Kosten der Kampagnen zu beteiligen. Die Verpflichtung aus Absatz 2 gilt insoweit als erfüllt.
- (4) Werden Hersteller, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, nach Absatz 3 zur Finanzierung von Informationskampagnen des Gemeinsamen Rücknahmesystems herangezogen, so sind diese Informationskampagnen wettbewerbsneutral zu gestalten.
Abschnitt 4
Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug
§ 19 Beauftragung Dritter
- Die nach diesem Gesetz Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen; § 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend. Beauftragter Dritter kann auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein.
§ 20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1. die für eine Anzeige nach § 4 Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Daten über die Identität und eindeutige Identifizierungsmerkmale des Anzeigenden, Kontaktdaten des Anzeigenden sowie Daten über die Wahrnehmung der Produktverantwortung durch den Anzeigenden und die davon zur Veröffentlichung nach § 4 Absatz 3 Satz 1 bestimmten Daten festzulegen,
- 2. Mindestanforderungen für die Behandlung und Verwertung von Altbatterien, Quoten für die zu erreichende Verwertungseffizienz sowie Vorgaben für deren Berechnung festzulegen,
- 3. Vorschriften zur Umsetzung von Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 2006/66/EG zu erlassen,
- 4. Vorgaben für die Bestimmung der Kapazität von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie für die Gestaltung der Kapazitätsangabe festzulegen und
- 5. Ausnahmen von § 17 Absatz 1 bis 6 zuzulassen.
§ 21 Vollzug
- (1) Soweit nicht anders bestimmt, obliegt der Vollzug dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den nach § 63 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuständigen Behörden. § 58 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes gilt entsprechend.
- (2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind § 8 Absatz 2 bis 10 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl I. S. 2), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S 1970) geändert worden ist, § 7 des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258) sowie die §§ 21 und 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 5
Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 22 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Batterien in den Verkehr bringt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 3 Batterien in den Verkehr bringt,
- 3. entgegen § 3 Absatz 4 Batterien an den Endnutzer abgibt,
- 4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 und in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2 zurückgenommene Altbatterien nicht ordnungsgemäß verwertet,
- 6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 3 zurückgenommene Altbatterien nicht ordnungsgemäß beseitigt,
- 7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- 8. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 9. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 1 oder Absatz 2 Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht zur Abholung bereitstellt,
- 10. entgegen § 9 Absatz 4 die dort genannten Kosten getrennt ausweist,
- 11. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet,
- 12. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung beseitigt,
- 13. entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 oder Satz 3, oder entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 eine Dokumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 14. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 eine Batterie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet,
- 15. entgegen § 17 Absatz 6 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 22 Nummer 4 eine Fahrzeug- oder Gerätebatterie nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mit einer Kapazitätsangabe versieht oder
- 16. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gibt oder einer Warensendung nicht beifügt.
- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 9, 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
- (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 4, 7 und 13 das Umweltbundesamt.
- (4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch die im gerichtlichen Verfahren angeordneten Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse zu, die auch die der Staatskasse auferlegten Kosten trägt.
§ 23 Übergangsvorschriften
- (1) § 3 Absatz 1 und 2 und § 17 Absatz 1, 3 und Absatz 6 Satz 1 gelten nicht für Batterien, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in den Verkehr gebracht worden sind.
- (2) Bei der Pfanderstattung nach § 10 Absatz 1 Satz 2 ist für Pfandbeträge, die vor dem 1. Januar 2002 erhoben wurden, der Umrechnungskurs des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 694/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu Grunde zu legen.
- (3) Für die Ermittlung der Sammelquote nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und Absatz 3 gilt § 2 Absatz 19 für das Kalenderjahr 2009 mit der Maßgabe, dass die Masse der in diesem Kalenderjahr zurückgenommenen Altbatterien zur Masse der in diesem Kalenderjahr erstmals in den Verkehr gebrachten Batterien ins Verhältnis zu setzen ist.
- (4) Für das Kalenderjahr 2010 gilt Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Masse der im Kalenderjahr 2010 zurückgenommenen Altbatterien zur Masse der im Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 erstmals in Verkehr gebrachten Batterien ins Verhältnis zu setzen ist.
- (5) Absatz 3 und 4 sind, unabhängig vom jeweiligen Kalenderjahr, für die ersten beiden Jahre der Tätigkeit eines herstellereigenen Rücknahmesystems entsprechend anzuwenden.
Anlage
Artikel 2
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind so zu gestalten, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist."
- b) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 2 und § 13 Absatz 7 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, in denen aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig und eine ständige Verbindung zwischen dem Gerät und der Batterie oder dem Akkumulator erforderlich ist."
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
- 2. § 12 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c wird durch folgenden Buchstaben b ersetzt:
"b) der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III oder IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Staaten, für die der OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen nicht gilt (ABl. L 316 vom 4.12.2007, S. 6), die durch die Verordnung (EG) Nr. 740/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 36) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung."
- 3. Dem § 13 wird folgender Absatz 7 angefügt:
"(7) Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, sind Angaben beizufügen, welche den Nutzer über den Typ und das System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren."
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft. Gleichzeitig treten die Batterieverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2001 (BGBl. I S. 1486), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331) geändert worden ist und das Gesetz über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819, 2824; 2007, S. 195) außer Kraft.
- (2) Artikel 1 § 2 Absatz 15 Satz 2 und 3, Artikel 1 § 3 Absatz 3 und Artikel 1 § 22 treten am [einsetzen: Datum des ersten Tages des neunten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
- (3) Artikel 1 § 20 tritt am [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung] in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
In der Bundesrepublik Deutschland wurden im Jahr 2006 nach Kenntnis der Bundesregierung rund 1,5 Milliarden Gerätebatterien in Verkehr gebracht. Der Anteil an wiederaufladbaren Batterien (Akkumulatoren) lag bei knapp 10%. Der ständig wachsende Verbrauch folgt dem steigenden Einsatz elektrischer und elektronischer Geräte und den zunehmenden Mobilitätsanforderungen der Verbraucherinnen und Verbraucher. Neue Anwendungsgebiete für Industriebatterien wie zum Beispiel Hybrid-Fahrzeuge werden sich mittelfristig verbrauchssteigernd auswirken. Alkali-Mangan-Batterien nehmen dabei mit ca. 940 Millionen Stück eine Spitzenposition ein Zink-Kohle-Batterien verlieren hingegen zunehmend an Bedeutung. Beide Systeme sind in Folge der technischen Innovationen der letzten Jahre heute weitgehend frei von Blei, Quecksilber oder Cadmium.
Batterien werden zunehmend durch Akkumulatoren ersetzt. Diese weisen gegenüber herkömmlichen Batterien eine längere Lebensdauer auf, enthalten jedoch häufig auch einen höheren Anteil an Schadstoffen.
2. Ziele des Gesetzes
Ziel des vorliegenden Gesetzesentwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (Batterie-Richtlinie, BattRL) in nationales Recht.
Von den Regelungen der Richtlinie 91/157/EWG wird nur ein Teil der derzeit in Verkehr gebrachten Batterien erfasst, da sich die Richtlinie auf Batterien mit einem hohen Gehalt an Schwermetallen (Quecksilber, Cadmium, Blei), so genannte "schadstoffhaltige Batterien" beschränkt. Im Gegensatz dazu ist die Richtlinie 2006/66/EG darauf ausgerichtet, die durch Altbatterien insgesamt verursachten Umweltbelastungen auf ein Mindestmaß zu beschränken und so zur Erhaltung der Qualität der Umwelt und zum Schutz der menschlichen Gesundheit beizutragen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollen zukünftig möglichst alle Arten von Altbatterien getrennt gesammelt und stofflich verwertet werden.
Mit dieser Ausrichtung verfolgt die Richtlinie 2006/66/EG einen ähnlichen Ansatz wie die geltende deutsche Batterieverordnung.
Der vorliegende Gesetzentwurf strebt daher eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG unter weitgehender Beibehaltung der auf Basis der geltende Batterieverordnung bereits bestehenden und in der Praxis bewährten Rücknahmestrukturen an.
Im Bereich der Gerätebatterien bedeutet dies die Beibehaltung des Gemeinsamen Rücknahmesystems der Industrie (Stiftung GRS) sowie daneben bestehender, effektiver herstellerindividueller Rücknahmesysteme, wobei der vorliegende Gesetzentwurf letzteren Bereich einer verstärkten behördlichen Kontrolle unterwirft und damit entsprechenden Forderungen aus den Ländern nachkommt.
Im Gegensatz dazu ist für den Bereich der Fahrzeug- und Industriebatterien ein einheitliches Rücknahmesystem nicht erforderlich; die genannten Altbatterien erzielen in aller Regel positive Markterlöse und werden daher von gewerblichen Batterieentsorgern und Metallhütten kostenlos zurückgenommen bzw. angekauft. Der Fortbestand dieser dezentralen Rücknahmestrukturen soll durch den vorliegenden Gesetzentwurf gewährleistet werden der Entwurf beschränkt sich daher auf die verbindliche Anordnung der Rücknahme dieser Altbatterien durch den jeweiligen Vertreiber, ohne diesen zugleich zu einer Weitergabe der gesammelten Altbatterien an den Hersteller zu verpflichten. Gleiches gilt für die Behandlungseinrichtungen für Altfahrzeuge / Elektro-Altgeräte und die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien. Auf diesem Weg wird der Zugriff anderer Marktteilnehmer (insbesondere der gewerblichen Altbatterieentsorger und Metallhütten) auf der Ebene der Vertreiber bzw. der Behandlungseinrichtungen ermöglicht. Bei nicht privaten Endnutzern ist daneben die Möglichkeit der unmittelbaren Abnahme der Altbatterien durch gewerbliche Altbatterieentsorger zugelassen. Ergänzend werden die Hersteller von Fahrzeug-und Industriebatterien verpflichtet, den Vertreibern, den Behandlungseinrichtungen und den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern eine kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe der dort erfassten Altbatterien anzubieten; hierdurch wird die ordnungsgemäße Rückgabe und Entsorgung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien auch für den Fall sich verändernder Marktgegebenheiten sichergestellt.
In Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG wird daneben eine Anzeigepflicht für alle Batteriehersteller sowie zusätzliche Kennzeichnungspflichten für Batterien neu eingeführt; die unter der geltenden Batterieverordnung bereits bestehenden Stoffverbote werden ausgeweitet.
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz wird um Konstruktionsvorgaben für batteriebetriebene Elektro- und Elektronikgeräte ergänzt.
3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Europarechtskonformität
Der vorliegende Gesetzentwurf legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 KrW-/AbfG für Batterien und Akkumulatoren fest und dient der Umsetzung von entsprechendem EG-Recht.
Kompetenzrechtliche Grundlage ist Artikel 74 Absatz 1 Nr. 24 GG, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zur umfassenden Regelung des Rechts der Abfallwirtschaft einräumt. Eine Einschränkung nach Artikel 72 Absatz 2 GG besteht insoweit nicht.
Soweit der vorliegende Gesetzentwurf daneben Anforderungen bezüglich des Inverkehrbringens von Batterien und Akkumulatoren enthält, folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergänzend aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 11 i.V.m. Artikel 72 Absatz 2 GG, der dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft insoweit einräumt als eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleicher Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Vorliegend würde eine divergierende Landesgesetzgebung bezüglich des zulässigen Schadstoffgehalts von Batterien und Akkumulatoren, die aber alle für den gesamtdeutschen Markt produziert bzw. importiert werden, erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen und damit die Funktionsfähigkeit des Wirtschaftsraumes gefährden. Zugleich würde die Gesetzesvielfalt auf Länderebene zu einer Rechtszersplitterung führen, die bei Anforderungen an Verbrauchsgüter, die im gesamten Bundesgebiet gleichermaßen in Verkehr gebracht werden, im Interesse sowohl des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen werden kann. Gleiches gilt für die Vorgaben des Gesetzesentwurfs zur Kennzeichnung von Batterien und Akkumulatoren sowie zum Design von Elektro- und Elektronikgeräten. Eine bundesgesetzliche Regelung ist mithin zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich.
Die Befugnis des Bundes bezüglich der Übertragung von Aufgaben auf das Umweltbundesamt (Art. 1, § 4 und § 22 Abs. 3) folgt aus Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 GG. Es handelt sich ausschließlich um Aufgaben, die durch das Umweltbundesamt zentral für das gesamte Bundesgebiet und ohne bundeseigene Mittel- oder Unterbehörden wahrgenommen werden können.
Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG in nationales Recht und ist mit europäischem Recht vereinbar.
4. Gender Mainstreaming
Die Gleichstellungsrelevanz wurde anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft.
Die Adressaten der Regelungen sind Unternehmen, die Batterien und Akkumulatoren herstellen oder importieren, vertreiben oder gewerblich nutzen sowie öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, private Haushalte, Behandlungseinrichtungen für Altgeräte, Altfahrzeuge und Altbatterien und gewerbliche Altbatterieentsorger.
Vor allem in privaten Haushalten sind Personen in Hinblick auf ihr Verhalten bei Kaufentscheidungen bezüglich Batterien, Akkumulatoren und batteriebetriebener Geräte sowie bei der Entsorgung von Altbatterien und Altakkumulatoren betroffen. Die durch den Gesetzentwurf geregelte Verpflichtung, Altbatterien und Altakkumulatoren einer vom Restmüll getrennten Erfassung zuzuführen, betrifft Frauen und Männer in gleicher Weise.
Die Relevanzprüfung fällt mithin negativ aus.
Auf geschlechtergerechte Formulierungen wurde grundsätzlich geachtet; teilweise musste jedoch zugunsten der Verständlichkeit des Gesetzestextes darauf verzichtet werden.
5. Folgenabschätzung
a) Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Dem Bund entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
Der Vollzugsaufwand für den Bund stellt sich wie folgt dar:
(1) Entgegennahme und Veröffentlichung der Marktteilnahmeanzeigen der Hersteller nach § 4 BattG:
- - Vorübergehender Personalbedarf 2009 (ca. 1 hD, 3 gD, 1 mD)
- - Dauerhafter Personalbedarf ab Januar 2010 (ca. 1 hD, 2 gD)
- - Sachausgaben zur Beschaffung von Hard- und Software (ca. 300 000 Euro)
- - Laufende Betriebskosten für Hard- und Software (ca. 15 000 Euro pro Jahr)
Die Aufbauphase des elektronischen Meldesystems macht vorübergehend einen erhöhten Personalbedarf erforderlich, der sich mit Eintritt in den Dauerbetrieb zum Jahresbeginn 2010 entsprechend reduzieren wird. Eine Überführung der dann thematisch bereits eingearbeiteten und beim Meldesystem nicht länger erforderlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Ordnungswidrigkeiten-Vollzug (siehe unten) wird angestrebt. Im Haushaltsjahr 2009 werden die erforderlichen Personal- und Sachausgaben im Rahmen der bestehenden Ansätze bei Kapitel 1605 des Bundeshaushalts gedeckt. Über die ab dem Haushaltsjahr 2010 zu veranschlagenden Personal- und Sachausgaben wird im Rahmen der jeweiligen Haushaltsverhandlungen unter Berücksichtigung der Höhe der zu erwartenden Bußgeldeinnahmen zu entscheiden sein.
(2) Vollzug der Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Absatz 3 BattG:
- - Dauerhafter Personalbedarf ab Januar 2010 (ca. 1 hD, 1,5 gD, 1 mD)
Die Personalausgaben werden über die zu erwartenden Bußgeldeinnahmen refinanziert.
b) Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
Den Ländern entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand.
Der Aufwand der Länder für den Vollzug des BattG ist nicht abschließend quantifizierbar.
Die wesentlichen Vollzugsaufgaben nach BattG obliegen den Ländern bereits nach der geltenden BattV, so dass sich die Vollzugssituation durch den vorliegenden Entwurf nicht wesentlich verändern wird. Die in der geltenden BattV angeordnete Nachweispflicht für herstellereigene Rücknahmesysteme nach § 4 Absatz 3 BattV wird durch ein Genehmigungsverfahren ersetzt (§ 7 Absatz 1 BattG); relevante Kostensteigerungen sind hierdurch nicht zu erwarten, da die Vorprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen weitgehend über ein Sachverständigengutachten erfolgt, welches das antragstellende Unternehmen beizubringen hat. Die Übernahme von Vollzugsaufgaben durch den Bund (§§ 4 und 22 Absatz 3 BattG) führt zu einer diesbezüglichen Entlastung der Länder.
Den Kommunen entstehen keine zusätzlichen Haushaltsausgaben.
c) Unmittelbare Kosten für die Wirtschaft
Geringfügige zusätzliche Kosten für die Wirtschaft entstehen für das im Zusammenhang mit der Genehmigung herstellereigener Rücknahmesysteme beizubringende Sachverständigengutachten (§ 7 Absatz 2 Satz 3 BattG). Daneben ergeben sich Kosten aus der richtlinienbedingten Ausweitung von Informationspflichten (Bürokratiekosten).
d) Auswirkungen auf das Preisniveau
Auswirkungen auf das Preisniveau sind nicht zu erwarten, da die im Entwurf vorgesehenen Instrumente - mit Ausnahme der Anzeige der Marktteilnahme (§ 4 Absatz 1 BattG) - in der geltenden Batterieverordnung bereits angelegt sind und lediglich fortgeführt bzw. preisniveauneutral modifiziert werden.
e) Bürokratiekosten
- (1) Informationspflichten für Unternehmen:
Artikel 1
Vorschrift Art der Informationspflicht § 4 Absatz 1 S. 1 Anzeige der Marktteilnahme Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ 3.000 / erstes Jahr 180 Minuten 34,60 312 300 / je Folgejahr 180 Minuten 34,60 32
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Satz 1 der europäischen Batterie-Richtlinie (BattRL).
Vorschrift Art der Informationspflicht § 4 Absatz 1 S. 2 Anzeige von Änderungen / des Marktaustritts Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ 500 / je Folgejahr 60 Minuten 34,60 18
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 17 Satz 1 der europäischen BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 6 Absatz 1 S. 2 Informationsbereitstellung für das Gemeinsame Rücknahmesystem Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ 2.000 / Jahr 180 Minuten 44,70 269
Die Vorschrift übernimmt eine nach der geltenden BattV nur privatrechtlich sichergestellte Informationspflicht in das BattG. Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 3 BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 6 Absatz 1 S. 3 Anzeige des Austritts aus dem Gemeinsamen Rücknahmesystem Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ Entspricht der Informationspflicht aus § 10 Absatz 2 der geltenden BattV
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 1 der europäischen BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 6 Absatz 3 Nr. 2 Entsorgungsangebot Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ 1 / Jahr 60 Minuten 34,60 1
Allgemeine Information des Gem. Rücknahmesystems an alle potentiell betroffenen Anfallstellen. Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 6 Absatz 3 Nr. 6 Ausschreibung von Entsorgungsdienstleistungen Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ Entspricht der Informationspflicht aus § 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 der geltenden BattV
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 19 der europäischen BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 6 Absatz 3 Nr. 8 Offenlegung von Kosten Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ Entspricht der Informationspflicht aus § 4 Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 der geltenden BattV
Die nach der geltenden Batterieverordnung (BattV) erforderliche, allgemeine Offenlegung wird im BattG auf eine Offenlegung gegenüber den zuständigen Behörden beschränkt. Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 1 der europäischen BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 7 Absatz 1 Satz 1 Antrag auf Genehmigung eines herstellereigenen Rücknahmesystems Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ Entspricht der Informationspflicht aus § 4 Absatz 3 Satz 1 der geltenden BattV
Der nach der geltenden BattV erforderliche Nachweis wird im BattG durch einen Antrag auf Genehmigung ersetzt; relevante Änderungen hinsichtlich des Umfangs der Informationspflicht ergeben sich hieraus nicht. Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 der europäischen BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 12 Absatz 1 und 2 Entsorgungsangebot Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ 10 / Jahr 60 Minuten 34,60 1
Allgemeine Information der herstellereigenen Rücknahmesysteme an alle potentiell betroffenen Anfallstellen. Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 7 Absatz 2 Satz 2 Sachverständigengutachten Anzahl der Vorgänge Kosten / Vorgang Gesamtkosten in T€ 10 7.500 € 75
Eine Sachverständigenbestätigung bezüglich der Angaben nach § 6 Absatz 6 Satz 1 wird eingeführt. Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 der europäischen BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 Anzeige der Abholstelle gegenüber einem Rücknahmesystem Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ Entspricht der Informationspflicht aus § 5 Absatz 2 Satz 1 der geltenden BattV
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 9 Absatz 2 Satz 3 Anzeige der Nichtteilnahme Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ 5.000 / Jahr 30 Minuten 34,60 87
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 12 Absatz 1 und 2 Anzeige der Abholstelle gegenüber einem Rücknahmesystem Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ 300 / Jahr 5 Minuten 34,60 1
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 12 Absatz 3 Satz 2 Kapazitätsangabe Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ 100 / Jahr 30 Minuten 34,60 2
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 13 Absatz 1 Satz 1und 2 Anzeige der Abholstelle gegenüber einem Rücknahmesystem Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ Entspricht der Informationspflicht aus § 9 Absatz 2 Satz 1 der geltenden BattV
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 13 Absatz 1 Satz 3 Anzeige der Nichtteilnahme Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ 2.000 / Jahr 30 Minuten 34,60 35
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 16 Absatz 1 BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 15 Absatz 1 S. 1 Erfolgskontrollbericht des Gem. Rücknahmesystems Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ Entspricht der Informationspflicht aus § 10 Absatz 1 Satz 1 der geltenden BattV
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 15 Absatz 2 Erfolgskontrollberichte der herstellereigenen Rücknahmesysteme Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ Entspricht der Informationspflicht aus § 10 Absatz 1 Satz 2 der geltenden BattV
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 3 BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 15 Absatz 3 Erfolgskontrollberichte Fahrzeug- und Industriebatterien Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ Entspricht der Informationspflicht aus § 10 Absatz 1 Satz 3 der geltenden BattV
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 17 Absatz 1 Kennzeichnung von Batterien Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ Entspricht der Informationspflicht aus § 11 Absatz 1 Satz 1 der geltenden BattV
Die Kennzeichnungspflicht der geltenden BattV für gefährliche Batterien wird auf alle Batterien erweitert; relevante Änderungen hinsichtlich des Umfangs der Informationspflicht ergeben sich hierdurch nicht. Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 21 Absatz 1 der europäischen BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 17 Absatz 3 S. 1 Kennzeichnung von Batterien Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ 150 / Jahr 180 Minuten 34,60 16 150 / Jahr Zusatzkosten pauschal 4.000 600
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 21 Absatz 3 Satz 1 der europäischen BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 17 Absatz 6 S. 1 Kapazitätsangabe Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ 150 / Jahr 240 Minuten 44,70 27 150 / Jahr Zusatzkosten pauschal 4.000 600
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der europäischen BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 18 Absatz 1 S. 1 Hinweistafeln im Präsenzhandel Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ Entspricht der Informationspflicht aus § 12 Satz 1 der geltenden BattV
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 20 Absatz 1 und 3 der europäischen BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 18 Absatz 1 S. 2 Beilagen im Versandhandel Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ Entspricht der Informationspflicht aus § 12 Satz 2 der geltenden BattV
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 20 Absatz 1 und 3 der europäischen BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 18 Absatz 2 Information der Öffentlichkeit Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ 5.000 180 Minuten 44,70 671
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 20 Absatz 1 der europäischen BattRL.
Artikel 2
Vorschrift Art der Informationspflicht § 13 Absatz 7 ElektroG Information des Nutzers Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ 500 / Jahr 180 Minuten 34,60 52
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 11 Satz 2 der europäischen BattRL.
Durch den Gesetzentwurf entstehen den Unternehmen zusätzliche Bürokratiekosten für 12 neue Informationspflichten sowie eine modifizierte Informationspflicht in Höhe von insgesamt
2 749 000 Euro im Jahr des Inkrafttretens und
1 741 000 Euro je Folgejahr.Die zusätzlichen Informationspflichten für Unternehmen gehen auf die Richtlinie 2006/66/EG (BattRL) zurück.
- (2) Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger:
Keine.
- (3) Informationspflichten für die Verwaltung:
Artikel 1
Vorschrift Art der Informationspflicht § 4 Absatz 2 S. 2 Veröffentlichung von Vorgaben für die Kommunikation Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ 1 1200 Minuten 44,70 1
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 17 Satz 1 BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 4 Absatz 3 S.1 Elektronische Veröffentlichung im Internet Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ 3000 / ersten Jahr 1 Sekunde 0 0 800 / Folgejahr 1 Sekunde 0 0
Die Veröffentlichung erfolgt automatisiert aus einer Datenbank. Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 16 Absatz 1 BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 6 Absatz 2 Satz 1 Feststellung des Gemeinsamen Rücknahmesystems Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ 1 1200 Minuten 44,70 1
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 8 Absatz 1 BattRL.
Vorschrift Art der Informationspflicht § 15 Absatz 4 Veröffentlichung von Formatvorgaben Anzahl der Vorgänge Zeit / Vorgang Lohnsatz € / Stunde Gesamtkosten in T€ 1 1200 Minuten 44,70 1
Die Informationspflicht dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 3 BattRL.
Durch den Gesetzentwurf entstehen der Verwaltung zusätzliche Bürokratiekosten für vier neue Informationspflichten in Höhe von 3 000 Euro im Jahr des Inkrafttretens.
Die zusätzlichen Informationspflichten für die Verwaltung gehen auf die Richtlinie 2006/66/EG (BattRL) zurück.
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 1 beinhaltet ein neues Stammgesetz.
Ziel dieses Gesetzes ist es, den Eintrag von Schadstoffen in Abfälle durch Batterien zu verringern indem
- - Batterien, die bestimmte gefährliche Substanzen enthalten, nicht in Verkehr gebracht werden dürfen,
- - Altbatterien zurückgenommen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes hochwertig, ordnungsgemäß und schadlos verwertet und nicht verwertbare Altbatterien gemeinwohlverträglich beseitigt werden,
- - Batterien mehrfach verwendbar und technisch langlebig hergestellt werden.
Zu § 1 Absatz 1 bestimmt den Anwendungsbereich des Gesetzes. Um zu verhindern, dass Altbatterien in einer die Umwelt schädigenden Weise beseitigt werden, und um zu vermeiden, dass beim Endnutzer Verwirrung über die Abgrenzung zwischen besonders gefährlichen und weniger gefährlicher Batterien entsteht, gilt dieses Gesetz für alle Batterien im
Sinne von § 2 Absatz 2, die in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht werden.
Durch diesen weitgefassten Anwendungsbereich sollen darüber hinaus Größenvorteile bei Sammlung und Verwertung sowie eine optimale Einsparung von Ressourcen sichergestellt werden.
Satz 2 stellt klar, dass die Regelungen dieses Gesetzes auch Batterien erfassen, die in andere Produkte eingebaut (z.B. Notstromversorgung) oder anderen Produkten beigefügt sind (z.B. einem Gerät beigelegte Batterien für die Fernbedienung). Soweit andere Regelungen zur abfallrechtlichen Produktverantwortung Vorgaben zum Umgang mit Altbatterien aus elektrischen oder elektronischen Geräten sowie aus Fahrzeugen machen, stellt Satz 3 klar, dass diese Vorschriften unberührt bleiben, sofern dieses Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
(Erwägungsgrund 6, Erwägungsgrund 27, Erwägungsgrund 28 Satz 1, Erwägungsgrund 29, Artikel 2 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 BattRL)
Absatz 2 nimmt bestimmte Batterien ausgehend von ihrem besonderen Verwendungszweck vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus und regelt insoweit eine Ausnahme von Absatz 1. Die Ausnahme erfasst nur Batterien, die konkret für eine der genannten Anwendungen bestimmt sind; identische Batterien, die in anderen Anwendungen zum Einsatz kommen, werden hingegen nicht erfasst. Mit den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland stehen insbesondere solche Ausrüstungsgegenstände in Zusammenhang, die von Sicherheitsbehörden (insb. Polizei, Nachrichtendienste, Ordnungsbehörden) im Rahmen der Wahrnehmung von operativen Aufgaben eingesetzt werden oder bei staatlichen oder staatlich beauftragten Hilfs- und Rettungsdiensten (insb. Feuerwehr, Hilfsorganisationen, THW) operativen Einsatz finden.
Absatz 3 regelt das Verhältnis dieses Gesetzes und der auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und zu den auf Grundlage des KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnungen. Satz 1 erklärt die Vorschriften des KrW-/AbfG und die Vorschriften der auf Grundlage des KrW-/AbfG erlassenen Rechtsverordnungen insoweit für anwendbar, als dieses Gesetz und die auf Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen keine abweichende Regelung des Sachverhalts enthalten.
Satz 2 erklärt bestimmte Vorschriften des KrW-/AbfG sowie der Transportgenehmigungsverordnung darüber hinaus für entsprechend anwendbar, da diese Vorschriften ihrem Wortlaut nach auf Rechtsverordnungen nach § 24 KrW-/AbfG Bezug nehmen, es sich beim Batteriegesetz aber um ein förmliches Gesetz handelt. Das Batteriegesetz regelt aber für den Bereich Batterien und Akkumulatoren auch die Fragen der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung, die grundsätzlich auch durch Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG geregelt werden könnten.
Satz 3 erklärt § 13 Absatz 4 KrW-/AbfG (Befugnis der Länder, für bestimmte gefährliche Abfälle Andienungs- und Überlassungspflichten zu begründen) insoweit für unanwendbar, als es sich um die Sammlung und Rücknahme von Altbatterien handelt. Hierdurch soll die Wahrnehmung der Produktverantwortung durch Hersteller und Vertreiber sowie die Tätigkeit gewerblicher Altbatterieentsorger gewährleistet werden.
(Erwägungsgrund 5 Satz 3, Erwägungsgrund 27 BattRL)
Zu § 2
§ 2 definiert die wesentlichen, im Gesetz verwendeten Begriffe.
Absatz 2 erfasst unter dem Begriff "Batterien" sowohl Batterien im Sinne nicht wiederaufladbarer Primärzellen wie auch Akkumulatoren im Sinne wiederaufladbarer Sekundärzellen, also Quellen, die elektrische Energie durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie bereitstellen. Brennstoffzellen sind keine Batterien im Sinne dieses Gesetzes.
(Artikel 3 Nr. 1 BattRL)
Absatz 3 erfasst unter dem Begriff "Batteriesatz" eine Gruppe von miteinander verbundenen oder in einem gemeinsamen Außengehäuse zusammengefassten Batterien, die eine vom Endnutzer bestimmungsgemäß nicht zu trennende oder zu öffnende Einheit bilden und daher in der Regel als nur eine Batterie wahrgenommen werden. Satz 2 stellt klar, dass die in diesem Gesetz formulierten Vorschriften für Batterien auch für Batteriesätze gelten.
(Artikel 3 Nr. 2 BattRL)
Absatz 4 erfasst unter dem Begriff "Fahrzeugbatterien" Batterien im Sinne von Absatz 2, die in nicht ausschließlich elektrisch angetriebenen Fahrzeugen der Energieversorgung der Beleuchtung, der Zündung oder des Anlassers dienen. Der Begriff Fahrzeugbatterien erfasst auch Batterien, die eine dieser Funktionen in sogenannten Hybridfahrzeugen erfüllen.
Nicht erfasst werden Batterien für den Vortrieb von ausschließlich elektrisch angetriebenen Fahrzeugen sowie Batterien für den elektrischen Vortrieb von sog. Hybridfahrzeugen.
Fahrzeuge im Sinne von Absatz 4 sind nicht schienengebundene Landfahrzeuge (§ 1 Absatz 2 StVG).
(Erwägungsgrund 8 Satz 1, Artikel 3 Nr. 5 BattRL)
Absatz 5 erfasst unter dem Begriff "Industriebatterien" Batterien im Sinne von Absatz 2, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke oder für den Vortrieb von Fahrzeugen mit Elektroantrieb bestimmt sind. Hierzu zählen insbesondere Batterien für die Not- oder Reservestromversorgung in Krankenhäusern, Flughäfen oder Büros, Batterien zum Einsatz in Zügen oder Flugzeugen und Batterien für Offshore-Bohrinseln, Schiffe und Leuchttürme. Ferner zählen dazu Batterien zur ausschließlichen Nutzung für tragbare Inkassogeräte in Geschäften und Restaurants, Strichcodelesegeräte in Geschäften, professionelle Videotechnik für Fernsehsender und Studios, Gruben- und Taucherlampen an Helmen von Bergleuten und Berufstauchern, Batterien für Sicherheitssysteme von elektrisch betätigten Türen, mit denen das Blockieren der Tür oder das Einklemmen von Personen verhindert werden soll, Batterien für unterschiedlichste Geräte in der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik, Batterien zur Verwendung bei Solarmodulen und weiteren photovoltaischen und sonstigen Anwendungen im Bereich der erneuerbaren Energien sowie Batterien für Fahrzeuge mit Elektroantrieb wie Autos, Rollstühle, Fahrräder, Flughafenfahrzeuge und Fahrzeuge für fahrerlose Transportsysteme (FTS-Fahrzeuge).
Satz 2 erklärt die Einstufung als Fahrzeugbatterie im Zweifel für vorrangig gegenüber der Einstufung als Industriebatterie. Satz 3 bestimmt, dass Batterien, die weder Fahrzeug- noch Industrie- oder Gerätebatterien sind, für die Zwecke dieses Gesetzes wie Industriebatterien behandelt werden. Hierdurch wird der in § 1 Absatz 1 formulierte Anspruch verwirklicht, mit diesem Gesetz grundsätzlich alle Arten von Batterien zu erfassen.
(Erwägungsgrund 6, Erwägungsgrund 8 Satz 1, Erwägungsgrund 9, Artikel 2 Absatz 1 Satz 1, Artikel 3 Nr. 6 BattRL)
Absatz 6 erfasst unter dem Begriff "Gerätebatterien" Batterien im Sinne von Absatz 2, die gekapselt sind und von Durchschnittspersonen problemlos in der Hand gehalten werden können. Insbesondere erfasst der Begriff "Gerätebatterien" Monozellenbatterien, Batterien für Mobiltelefone, tragbare Computer, schnurlose Elektrowerkzeuge, Spielzeuge und Haushaltsgeräte wie elektrische Zahnbürsten, Rasierer und tragbare Staubsauger (einschließlich der vergleichbaren Geräte in Schulen, Geschäften, Restaurants, Flughäfen, Büros und Krankenhäusern) sowie alle Batterien, die Verbraucher für die üblichen Zwecke im Haushalt nutzen. Satz 2 erklärt die Einstufung als Fahrzeugbatterie im Sinne von Absatz 4 bzw. als Industriebatterie im Sinne von Absatz 5 Satz 1 im Zweifel für vorrangig gegenüber der Einstufung als Gerätebatterie.
(Erwägungsgrund 8 Satz 1, Erwägungsgrund 10, Artikel 3 Nr. 3 BattRL)
Absatz 7 erfasst unter dem Begriff "Knopfzellen" kleine, runde Gerätebatterien im Sinne von Absatz 6, deren Durchmesser größer ist als ihre Höhe und die für besondere Verwendungszwecke wie den Einsatz in Hörgeräten, Armbanduhren, kleinen tragbaren Geräten oder zur Reservestromversorgung bestimmt sind.
(Artikel 3 Nr. 4 BattRL)
Absatz 8 erfasst unter dem Begriff "schnurlose Elektrowerkzeuge" handgehaltene Elektro-und Elektronikgeräte im Anwendungsbereich des ElektroG, die in ihrer Primärfunktion mit einer Batterie im Sinne von Absatz 2 oder einem Batteriesatz im Sinne von Absatz 3 betrieben werden können und für Instandhaltungs-, Bau-, Garten- oder Montagearbeiten bestimmt sind. Hierzu zählen insbesondere Geräte, die zum Drehen, Fräsen, Schleifen, Zerkleinern, Sägen, Schneiden, Abscheren, Bohren, Lochen, Stanzen, Hämmern, Nieten, Schrauben, Polieren oder zu einer ähnlichen Bearbeitung von Holz, Metall und sonstigen Werkstoffen sowie zum Mähen, zum Schneiden und zu anderen Gartenarbeiten verwendet werden.
(Erwägungsgrund 11 Satz 2, Artikel 3 Nr. 11, Artikel 3 Nr. 16 BattRL)
Absatz 9 erfasst unter dem Begriff "Altbatterien" Batterien im Sinne von Absatz 2, derer sich ihr Besitzer entledigt hat, entledigen will oder entledigen muss, § 3 Absatz 1 Satz 1 KrW-/AbfG.
(Artikel 3 Nr. 7 BattRL)
Absatz 10 erfasst unter dem Begriff "Behandlung" alle Tätigkeiten, die an Abfällen nach der Übergabe an eine Einrichtung zur Sortierung, zur Vorbereitung der Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung durchgeführt werden.
(Artikel 3 Nr. 10 BattRL)
Absatz 11 erfasst unter dem Begriff "stoffliche Verwertung" die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen aus Abfällen (sekundäre Rohstoffe) sowie die Nutzung der stofflichen Eigenschaften von Abfällen für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke mit Ausnahme der unmittelbaren Energierückgewinnung, § 4 Absatz 3 KrW-/AbfG.
(Erwägungsgrund 17 Satz 3, Artikel 3 Nr. 8 BattRL)
Absatz 12 erfasst unter dem Begriff "Beseitigung" das Bereitstellen, das Überlassen, das Einsammeln, die Beförderung, die Behandlung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen, die zum endgültigen, dauerhaften Ausschluss aus der Kreislaufwirtschaft bestimmt sind § 10 Absatz 2 Satz 1 KrW-/AbfG.
(Artikel 3 Nr. 9 BattRL)
Absatz 13 erfasst unter dem Begriff "Endnutzer" denjenigen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes Batterien im Sinne von Absatz 2 oder batteriebetriebene Produkte nutzt.
Endnutzer können sowohl private als auch gewerbliche Nutzer sein.
Absatz 14 erfasst unter dem Begriff "Vertreiber" denjenigen, der Batterien im Sinne von Absatz 2 an den Endnutzer im Sinne von Absatz 13 abgibt. Die gewählte Vertriebsmethode ist dabei ohne Belang.
(Artikel 3 Nr. 13 BattRL)
Absatz 15 erfasst unter dem Begriff "Hersteller" natürliche und juristische Personen, die gewerblich Batterien im Sinne von Absatz 2 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringen. Die gewählte Vertriebsmethode ist dabei ohne Belang, so dass z.B. auch Fälle des Versandhandels und des Vertragsschlusses mittels Fernkommunikation sowie atypische Vertragsbeziehungen wie Mietkauf oder Leasing erfasst werden. Ein Sitz im Inland ist nicht erforderlich. Gewerblich handelt auch, wer für den Verbrauch des eigenen Gewerbebetriebs Batterien im Sinne von Absatz 2 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
Satz 2 belegt Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern weitervertreiben, die sich gegenüber dem Umweltbundesamt nicht nach § 4 Absatz 1 Satz 1 angezeigt haben, mit den aus diesem Gesetz resultierenden Herstellerpflichten.
Zwischenhändler im Sinne von Satz 2 ist, wer im Geltungsbereich dieses Gesetzes Batterien direkt oder über Dritte von einem Hersteller bezieht und an Wiederverkäufer weitergibt.
Satz 3 stellt klar, dass durch die Regelung des Satzes 2 weder der Vertreiber von seinen Vertreiberpflichten noch der eigentliche Hersteller von seinen Herstellerpflichten befreit wird. Die durch Satz 2 begründeten Pflichten treten lediglich hinzu.
Für die Konkretisierung des Begriffs "Hersteller" kann der von der Europäischen Kommission im Jahre 2000 herausgegebene "Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien" ergänzend herangezogen werden.
Davon ausgehend sind insbesondere juristische und natürliche Personen als Hersteller im Sinne von Absatz 15 anzusehen,
die im Geltungsbereich dieser Verordnung gewerblich Batterien oder Akkumulatoren produzieren und für den deutschen Markt bereitstellen,
die gewerblich Batterien oder Akkumulatoren in den Geltungsbereich dieser Verordnung einführen und für den deutschen Markt bereitstellen,
die Produkte, in die Batterien eingebaut oder denen Batterien beigefügt sind, gewerblich in den Geltungsbereich dieser Verordnung einführen und für den deutschen Markt bereitstellen,
die gewerblich Batterien von Dritten unter ihrer eigenen Marke produzieren lassen und diese für den deutschen Markt bereitstellen,
die gewerblich nicht endnutzergängige Batterien erwerben, zu Batteriesätzen zusammenfügen und diesen für den deutschen Markt bereitstellen oder
die gewerblich Batterien entsprechend ihren speziellen Anforderungen bei Dritten produzieren lassen, diese in andere Produkte einbauen und die Produkte für den deutschen Markt bereitstellen. (Erwägungsgrund 23, Artikel 3 Nr. 12 BattRL)
Absatz 16 erfasst unter dem Begriff "Inverkehrbringen" die Bereitstellung von Batterien für Dritte. Bereitstellung ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbliche Einfuhr von Batterien in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen; dies gilt nicht, wenn die Batterien nur zum Zweck des Transports oder der Weiterverarbeitung eingeführt und nachweislich wieder ausgeführt werden, also nicht im Inland zum Endnutzer gelangen.
Die Beweispflicht für die erfolgte Wiederausfuhr trägt derjenige, der die Batterien durch die Einfuhr im Sinne der Verordnung in Verkehr gebracht hat, also der Hersteller im Sinne von Absatz 15.
Für die Konkretisierung des Begriffs "Inverkehrbringen" kann der von der Europäischen Kommission im Jahre 2000 herausgegebene "Leitfaden für die Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien" ergänzend herangezogen werden.
(Artikel 3 Nr. 14 BattRL)
Absatz 17 erfasst unter dem Begriff "Gewerbliche Altbatterieentsorger" für den Umgang mit Altbatterien zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe, deren Geschäftsbetrieb die getrennte Erfassung, Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Altbatterien umfasst. Die Aufzählung ist alternativ; es genügt mithin, wenn eine der genannten Tätigkeiten zum regelmäßigen Geschäftsbetrieb des Unternehmens gehört.
(Erwägungsgrund 16 Satz 1, Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 BattRL)
Absatz 18 beschreibt den Kreis der für Bestätigungen nach diesem Gesetz (§ 7 Absatz 2 Satz 3 und § 15 Absatz 1 Satz 3) zugelassenen Sachverständigen.
(Erwägungsgrund 22 BattRL)
Absatz 19 beschreibt unter dem Begriff "Sammelquote" Vorgaben für die Ermittlung des Verhältnisses von zurückgenommenen Altbatterien zu in Verkehr gebrachten Neubatterien.
Abweichende Übergangsregelungen für die Kalenderjahre 2009 und 2010 sind in § 23 Absatz 3 und 4 niedergelegt.
(Erwägungsgrund 5 Satz 2, Erwägungsgrund 14 Satz 1 und 3, Artikel 3 Nr. 17 BattRL)
Absatz 20 beschreibt unter dem Begriff "Verwertungsquote" Vorgaben für die Ermittlung des Anteils an erfassten Altbatterien, der einer stofflichen Verwertung im Sinne von Absatz 11 zugeführt worden ist.
(Erwägungsgrund 5 Satz 2, Erwägungsgrund 14 Satz 1, Artikel 12 Absatz 5 BattRL)
Zu § 3 Absatz 1 regelt ein Verkehrsverbot für Batterien mit einem Quecksilberanteil von mehr als 0,0005 Gewichtsprozent, sowie eine Ausnahme für Knopfzellen. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Schwermetallgehalt, also die Summe aus dem in den Ausgangsstoffen bereits enthaltenem und dem aus technischen Gründen zusätzlich beigefügtem Quecksilber.
Die Vorschrift ist bußgeldbewehrt.
(Erwägungsgrund 1 Satz 4, Erwägungsgrund 5 Satz 1, Erwägungsgrund 30, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 BattRL)
Absatz 2 regelt ein Verkehrsverbot für Geräte-Batterien mit einem Cadmiumanteil von mehr als 0,002 Gewichtsprozent sowie eine Ausnahme für bestimmte Geräte-Batterien und Geräte-Akkumulatoren, die für den Einsatz in Not- und Alarmsystemen, Notbeleuchtungen, medizinischer Ausrüstung oder schnurlosen Elektrowerkzeugen im Sinne von § 2 Absatz 8 bestimmt sind. Maßgeblich ist dabei der tatsächliche Schwermetallgehalt, also die Summe aus dem in den Ausgangsstoffen bereits enthaltenem und dem aus technischen Gründen zusätzlich beigefügtem Cadmium. Vom Verkehrsverbot nicht erfasst werden Batterien, die nach Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG vom Cadmiumverbot des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie ausgenommen sind. Die Vorschrift ist bußgeldbewehrt.
(Erwägungsgrund 1 Satz 4, Erwägungsgrund 5 Satz 1, Erwägungsgrund 30, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 4 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 2 BattRL)
Absatz 3 beschränkt den Zugang zum deutschen Markt auf Hersteller, die ihre Marktteilnahme gegenüber der zuständigen Behörde ordnungsgemäß angezeigt (§ 4 Absatz 1 Satz 1) und Vorkehrungen für die Rücknahme von Altbatterien getroffen haben (§ 5). Für die Hersteller von Gerätebatterien bedeutet letzteres die Teilnahme am Gemeinsamen (§ 6) oder die Einrichtung eines herstellereigenen (§ 7) Rücknahmesystems, für die Hersteller von Fahrzeug- oder Industriebatterien das Angebot einer konkreten Rückgabemöglichkeit (§ 8). Die Vorschrift ist bußgeldbewehrt.
(Erwägungsgrund 19 Satz 3, Erwägungsgrund 23, Artikel 8, Artikel 16 Absatz 1, Art. 17 Satz 1 BattRL)
Absatz 4 beschränkt den Zugang zum deutschen Endnutzer-Markt auf Vertreiber, die gemäß den Vorgaben aus § 9 dem Endnutzer die Rückgabe von Altbatterien ermöglichen.
Die Vorschrift ist bußgeldbewehrt.
(Erwägungsgrund 23, Art. 8 Absatz 1 Buchstabe b BattRL)
Absatz 5 Satz 1 regelt die Rücknahme von entgegen Absatz 1 und 2 in Verkehr gebrachten Batterien.
(Erwägungsgrund 23, Erwägungsgrund 1 Satz 4, Artikel 6 Absatz 2 BattRL)
Zu § 4
Artikel 17 Satz 1 BattRL verpflichtet die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ihnen alle am jeweiligen Markt tätigen Hersteller von Batterien bekannt sind. Die Vorschrift dient der Sicherstellung der Finanzierungsregelung aus Artikel 16 Absatz 1 BattRL. Die BattRL verlangt zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten, sich eine Übersicht über die am jeweiligen nationalen Markt tätigen Hersteller zu verschaffen. Dem Begriff der Registrierung in der BattRL ("Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeder Hersteller registriert ist.") genügt mithin eine einseitige Anzeige des verpflichteten Herstellers. Auch im Hinblick auf den Aspekt der Entbürokratisierung ist ein Anzeigeverfahren sachgerecht und zur Sicherstellung des angestrebten Ziels ausreichend. Für die Entgegennahme dieser Anzeige wird ein Melderegister beim Umweltbundesamt errichtet. Die Anzeigebereitschaft der Hersteller gegenüber dem Umweltbundesamt wird über das Verkehrsverbot des § 3 Absatz 3 für nicht angezeigte Hersteller sowie über den Bußgeldtatbestand nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 sichergestellt. Flankiert werden diese Instrumente durch die Fiktion des § 2 Absatz 15 Satz 2, der ein Eigeninteresse der Vertreiber und Zwischenhändler begründet, das rechtskonforme Verhalten der sie beliefernden Hersteller zu überprüfen. Die Aktualität der beim Umweltbundesamt erfassten Informationen wird über § 4 Absatz 1 Satz 2 und die Bußgeldvorschrift des § 22 Absatz 1 Nummer 4 gesichert.
Ein Erlaubnisvorbehalt ist für die Marktteilnahme der Hersteller vor dem Hintergrund der mit Artikel 17 Satz 1 BattRL verfolgten Zielsetzung nicht erforderlich; insbesondere ist das in § 4 vorgesehene Melderegister beim Umweltbundesamt nicht mit der Registrierung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 ElektroG vergleichbar, da die Herstellerproduktverantwortung im vorliegenden Entwurf über eigenständige, vom Melderegister unabhängige Systeme und Strukturen erfolgt, unmittelbar an das Erstinverkehrbringen von Batterien (also an die Herstellereigenschaft) anknüpft und auch nicht von der Anzeige gegenüber dem Umweltbundesamt abhängig ist. Im Gegensatz dazu ist beim ElektroG die Registrierung konstitutiv für die Heranziehung zur Herstellerproduktverantwortung einschließlich der Bereitstellung von Entsorgungsgarantien, was dort einen Erlaubnisvorbehalt erforderlich macht.
Ein der Abholkoordination nach dem ElektroG entsprechendes Konstrukt ist im Bereich Altbatterien im Hinblick auf bestehende Strukturen der Herstellerproduktverantwortung nicht erforderlich und würde auch nicht der von der Bundesregierung angestrebten 1:1-Umsetzung der BattRL entsprechen.
Die Veröffentlichung nach § 4 Absatz 3 macht den Markt für Wettbewerber, Vertreiber, Zwischenhändler und Endnutzer transparent und sichert damit die in § 5 geregelte Wahrnehmung der Produktverantwortung durch die Hersteller neben dem Verkehrsverbot nach § 3 Absatz 3 und den Bußgeldtatbeständen nach § 22 Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 6 zusätzlich ab.
Zur Wahrung eines einheitlichen Wirtschaftsraums in Deutschland ist ein zentrales, bundeseinheitliches Melderegister erforderlich. Nachdem entsprechend der verfassungsmäßigen Grundordnung der Bundesrepublik grundsätzlich die Länder für den Gesetzesvollzug zuständig sind, müsste ein zentrales Melderegister durch Staatsvertrag eingerichtet werden. Die Beratungen mit den fachlich zuständigen obersten Landesbehörden haben aber erkennen lassen, dass es auch aus Ländersicht praktikabler erscheint, die Aufgabe des zentralen Melderegisters gemäß Artikel 87 Absatz 3 Satz 1 Grundgesetz einer Bundesoberbehörde zuzuweisen. Dem folgend sieht der Gesetzentwurf das Umweltbundesamt als zentrales Melderegister vor.
Absatz 1 Satz 1 verpflichtet jeden Hersteller, seine Marktteilnahme gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen bevor er Batterien in Verkehr bringt. Das Inverkehrbringen von Batterien vor Erstattung der Anzeige ist untersagt (§ 3 Absatz 3). Die Hersteller können sich zur Erfüllung ihrer Anzeigepflicht der Dienste Dritter bedienen (§ 19). Die Anzeige erfolgt unter Übermittlung der durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 festgelegten Daten. Der Hersteller ist verpflichtet, dem Umweltbundesamt alle Veränderungen der übermittelten Angaben sowie ggf. seinen Marktaustritt unverzüglich mitzuteilen (Satz 2).
Das Formular für die elektronische Anzeige der Daten sowie der Änderungen wird in die Internetseite des Umweltbundesamtes integriert (Satz 3). Die Papierform ist grundsätzlich nicht zugelassen. Hierdurch soll das Umweltbundesamt in die Lage versetzt werden, seine Aufgaben effizient, weitgehend automatisiert und mit geringem Personalbedarf wahrzunehmen.
Das Umweltbundesamt nimmt die Anzeigen entgegen, speichert sie und übermittelt dem anzeigenden Hersteller eine Bestätigung über den erfolgten Zugang. Die gespeicherten Angaben sind in die Bestätigung aufzunehmen. Der Bestätigung kommt in Hinblick auf den Marktzugang nach § 3 Absatz 3 keine eigenständige rechtliche Bedeutung zu maßgeblich ist allein die Anzeige des Herstellers. Eine Prüfung der Herstellerangaben durch das Umweltbundesamt erfolgt regelmäßig nur im Rahmen konkreter Bußgeldverfahren nach § 22; eine anlassunabhängige Regelprüfung der Herstellerangaben findet grundsätzlich nicht statt. Durch die Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 wird eine dezentrale Selbstkontrolle der Wirtschaft ermöglicht. Satz 1 ist über § 3 Absatz 3 bußgeldbewehrt;
Satz 2 ist eigenständig bußgeldbewehrt.
(Erwägungsgrund 19 Satz 3, Art. 17 Satz 1 und 2 BattRL)
Absatz 2 ermächtigt das Umweltbundesamt, für die Kommunikation mit den Herstellern (insbesondere für die Anzeigen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 4) die Verwendung der elektronischen Form (§ 3a Verwaltungsverfahrensgesetz), eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente durch den Hersteller vorzuschreiben.
Absatz 3 beauftragt das Umweltbundesamt, Teile der bei ihr nach Absatz 1 hinterlegten Daten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Nachdem Anzeige und Veröffentlichung in einem automatisierten Verfahren erfolgen, führt die Anzeige eines Herstellers unmittelbar und ohne zeitliche Verzögerung zu einer Veröffentlichung seiner Daten, was die Aktualität der Veröffentlichung sicherstellt. Die zur Veröffentlichung bestimmten Daten werden durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 festgelegt. Der Veröffentlichung kommt in Hinblick auf den Marktzugang nach § 3 Absatz 3 keine eigenständige rechtliche Bedeutung sondern nur Indizwirkung zu; maßgeblich ist allein die Anzeige nach Absatz 1 Satz 1.
Zu § 5
Absatz 1 regelt die Grundpflicht der Hersteller zur Rücknahme und ordnungsgemäßen Verwertung der bei den Vertreibern zurückgenommenen Altbatterien und der von öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern gesammelten Geräte-Altbatterien. Nicht verwertbare Altbatterien sind ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Rücknahmepflicht ist über § 3 Absatz 3 bußgeldbewehrt; Verwertungs- und Beseitigungspflicht sind eigenständig bußgeldbewehrt.
(Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 14 Satz 1, Erwägungsgrund 19 Satz 2, Erwägungsgrund 28 Satz 1, Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a BattRL)
Absatz 2 erstreckt die Verpflichtung der Hersteller nach Absatz 1 auf Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) oder bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach der Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV) in den dafür jeweils vorgesehenen Behandlungsanlagen anfallen. Er regelt mithin die Schnittstelle zwischen den Rücknahmesystemen für Altgeräte bzw. Altfahrzeuge und den Rücknahmesystemen für Altbatterien. Die in Altgeräten und Altfahrzeugen eingebauten Altbatterien unterliegen bis zum Ausbau in der Behandlungseinrichtung der Produktverantwortung der Geräte- und Fahrzeughersteller und gehen mit dem Ausbau in die Produktverantwortung der Batteriehersteller über. Die Regelung wird durch die in § 12 Absatz 1 bis 3 geregelten Überlassungspflichten für Geräte-Altbatterien ergänzt.
(Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 14 Satz 1, Erwägungsgrund 16 Satz 1, Erwägungsgrund 17 Satz 1, Erwägungsgrund 18, Erwägungsgrund 19 Satz 2, Erwägungsgrund 28 Satz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d, Artikel 8 Absatz 3 Satz 2, Artikel 8 Absatz 4 Satz 1, Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 2 BattRL)
Zu § 6
Absatz 1 konkretisiert die Pflicht der Hersteller aus § 5 im Hinblick auf Geräte-Altbatterien.
Satz 1 verpflichtet die Hersteller von Gerätebatterien zur Einrichtung eines und zur Teilnahme an einem flächendeckend tätigen Gemeinsamen Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien. Die Vorgabe der Flächendeckung bezieht sich auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes. Nachdem die Hersteller mit der "Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien" (GRS) bereits im Jahr 1998 eine entsprechende Einrichtung geschaffen haben, beschränkt sich die aus Satz 1 resultierende Verpflichtung derzeit auf die Beteiligungspflicht; die Errichtungspflicht würde nur dann erneut Bedeutung erlangen, falls die Stiftung GRS ihre Arbeit einstellen oder nicht mehr entsprechend den Vorgaben aus diesem Gesetz erfüllen sollte.
Satz 2 verpflichtet die am Gemeinsamen Rücknahmesystem teilnehmenden Hersteller, diesem die Informationen zur Verfügung zu stellen, die es für die Erfüllung der Berichtspflichten nach § 15 Absatz 1 benötigt. Satz 2 ist bußgeldbewehrt.
Satz 3 verpflichtet Hersteller, die aus dem Gemeinsamen Rücknahmesystem austreten, dies der für die Genehmigung herstellereigener Rücknahmesysteme zuständigen Landesbehörde (§ 7 Absatz 1) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Satz 3 ist bußgeldbewehrt.
Absatz 2 ermächtigt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verbindlich festzustellen ob das Gemeinsame Rücknahmesystem im Sinne von Satz 1 eingerichtet ist (feststellende Allgemeinverfügung). Die Feststellung ist durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu geben (§ 41 Absatz 3 Satz 1 VwVfG), wobei die Einrichtung, welche die Funktion des Gemeinsamen Rücknahmesystems zukünftig wahrnehmen soll, konkret und eindeutig - also insbesondere mit Name, Rechtsform und Anschrift - zu bezeichnen ist. Die Feststellung kann nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen oder widerrufen werden. Auch eine Rücknahme oder ein Widerruf sind entsprechend durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu geben.
Die Veröffentlichung der Feststellung ist an die von der Pflicht aus Absatz 1 betroffenen Hersteller von Gerätebatterien gerichtet. Die öffentliche Bekanntgabe rechtfertigt sich aus der großen Anzahl von Adressaten, die - jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Pflicht aus Absatz 1 Satz 1 - namentlich nicht vollständig bekannt sind.
(Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 14 Satz 1, Erwägungsgrund 17 Satz 1, Erwägungsgrund 19 Satz 2, Erwägungsgrund 28 Satz 2, Artikel 8 Absatz 1 und 2, Artikel 10 Absatz 3 Satz 3, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 19 BattRL)
Absatz 3 gibt die Rahmenbedingungen und Pflichtaufgaben für das Gemeinsame Rücknahmesystem vor.
(Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 14 Satz 1, Erwägungsgrund 16 Satz 2, Erwägungsgrund 17 Satz 1, Erwägungsgrund 18, Erwägungsgrund 19 Satz 2 und 4, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 19 BattRL)
Absatz 4 gibt dem Gemeinsamen Rücknahmesystem einen zivilrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegen Hersteller, deren Gerätebatterien vom Gemeinsamen Rücknahmesystem zurückgenommen sortiert oder verwertet worden sind und die entgegen den Vorgaben dieses Gesetzes weder Mitglied des Gemeinsamen Rücknahmesystems (Absatz 1) sind noch ein herstellereigenes Rücknahmesystems (§ 7) eingerichtet haben. Satz 2 stellt klar, dass zu den erstattungsfähigen Kosten auch die anteiligen Gemeinkosten des Gemeinsamen Rücknahmesystems gehören.
(Erwägungsgrund 16 Satz 2, Erwägungsgrund 19 Satz 2, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a BattRL)
Absatz 5 legt fest, dass die Hersteller von Gerätebatterien für den Fall, dass ein Gemeinsames Rücknahmesystem nicht festgestellt ist (Absatz 1 Satz 3), zur flächendeckenden Einrichtung herstellereigener Rücknahmesysteme (§ 7) verpflichtet sind. Die Vorgabe der Flächendeckung bezieht sich auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 16 Satz 2, Erwägungsgrund 19 Satz 2, Artikel 8 Absatz 1 und 2, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a BattRL)
Zu § 7
Absatz 1 Satz 1 befreit Hersteller von Gerätebatterien, die ein eigenes, von der zuständigen Behörde genehmigtes Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien eingerichtet haben, von der Pflicht aus § 6 Absatz 1 Satz 1 (Einrichtung des und Teilnahme am Gemeinsamen
Rücknahmesystem). Satz 2 stellt klar, dass es sich bei der Genehmigung nach Satz 1 um eine gebundene, auf Antrag ergehende Entscheidung handelt. Satz 3 regelt in Anknüpfung an § 42a Absatz 1 VwVfG eine Genehmigungsfiktion für den Fall, dass die zuständige Behörde binnen 3 Monaten nicht über den Antrag nach Satz 2 entschieden hat.
Die Frist beginnt erst mit dem vollständigen Zugang der notwendigen Antragsunterlagen bei der zuständigen Behörde; die schließt insbesondere auch das Sachverständigengutachten nach Absatz 2 Satz 3 ein. § 42a VwVfG ist ergänzend heranzuziehen.
Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass die Erfüllung der Sammelziele nach § 16 als auflösende Bedingung (§ 36 Absatz 2 Nr. 2 VwVfG) in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen ist.
Die Bedingung umfasst nur die in Satz 1 genannten Sammelziele, nicht jedoch die nach Satz 2 entsprechend geltenden Vorgaben nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 bis 5.
Satz 2 übernimmt bestimmte Rahmenbedingungen und Pflichtaufgaben des Gemeinsamen Rücknahmesystems für herstellereigene Rücknahmesysteme.
Satz 3 verpflichtet das antragstellende Unternehmen, durch Sachverständigengutachten (§ 2 Absatz 18) glaubhaft zu machen, dass das verfolgte Konzept für ein herstellereigenes Rücknahmesystem geeignet erscheint (Prognose), die Erfüllung der Vorgaben nach Satz 1 und 2 fristgerecht und dauerhaft sicherzustellen.
Satz 4 ermächtigt die zuständige Landesbehörde, den Genehmigungsbescheid auch nachträglich mit weiteren Auflagen (§ 36 Absatz 2 Nr. 4 VwVfG) zu versehen, die nach pflichtgemäßem Ermessen der Genehmigungsbehörde erforderlich erscheinen, um die Einhaltung der Verwertungsanforderungen nach § 14 und der Vorgaben nach Satz 2 dauerhaft sicherzustellen.
(Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 14 Satz 1 und 2, Erwägungsgrund 16 Satz 2, Erwägungsgrund 17 Satz 1, Erwägungsgrund 18, Erwägungsgrund 19 Satz 2 und 4, Erwägungsgrund 26 Satz 2, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a BattRL)
Absatz 3 Satz 1 stellt klar, dass mehrere Hersteller von Gerätebatterien bei Einrichtung und Betrieb eines herstellereigenen Rücknahmesystems zusammenwirken können. Die Rücknahme im Sinne von Satz 1 kann auch durch gemeinsame Beauftragung eines Dritten (§ 19) realisiert werden, dessen sich mehrere Hersteller zur Erfüllung ihrer Pflichten bedienen. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 ist in diesem Fall die Genehmigungsbehörde am Sitz des Dritten.
(Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 16 Satz 2, Erwägungsgrund 17 Satz 1, Erwägungsgrund 19 Satz 2, Erwägungsgrund 26 Satz 2 BattRL)
Zu § 8
Absatz 1 konkretisiert die Pflicht der Hersteller aus § 5 in Hinblick auf Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien. Hersteller von Fahrzeug- oder Industriebatterien werden verpflichtet, den Vertreibern dieser Batterien für die gem. § 9 Absatz 1 Satz 1 zurückgenommenen Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien und den Behandlungseinrichtungen im Sinne von § 12 Absatz 1 und 2 für die dort anfallenden Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien eine zumutbare und kostenfreie Möglichkeit der Rückgabe anzubieten und die zurückgenommenen Altbatterien ordnungsgemäß zu verwerten. Eine korrespondierende Verpflichtung der Vertreiber oder der Behandlungseinrichtungen zur Überlassung dieser Altbatterien an die Hersteller besteht - anders als bei Geräte-Altbatterien - hingegen nicht.
Absatz 2 räumt den jeweils betroffenen Herstellern, Vertreibern, Behandlungseinrichtungen und Endnutzern die Option ein, für Industrie-Altbatterien von Absatz 1 abweichende Vereinbarungen, insbesondere zu den Rücknahme- und Verwertungskosten zu treffen.
Absatz 3 stellt klar, dass die Verpflichtung der Hersteller aus § 5 insoweit nicht fortbesteht, als Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch einen Vertreiber, eine Behandlungseinrichtung nach § 12 Absatz 1 und 2, einen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger oder einen gewerblichen Altbatterieentsorger ordnungsgemäß verwertet worden sind; das Tätigwerden eines dieser Wirtschaftsbeteiligten hat mithin für die Hersteller befreiende Wirkung.
(Erwägungsgrund 13 Satz 1 und 4, Erwägungsgrund 14 Satz 1, Erwägungsgrund 16 Satz 1, Erwägungsgrund 17 Satz 1, Erwägungsgrund 19 Satz 2, Erwägungsgrund 26 Satz 2, Artikel 8 Absatz 3 und 4, Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 5, Artikel 19 BattRL)
Zu § 9
Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die Vertreiber von Batterien zur unentgeltlichen Rücknahme von Altbatterien.
Satz 2 beschränkt die Rücknahmepflicht aus Satz 1 im Hinblick auf die Art und die Menge der jeweils zurückzunehmenden Altbatterien.
Satz 3 nimmt Altbatterien, die in andere Produkte fest eingebaut sind, von der Rücknahmepflicht nach Satz 1 aus und stellt zugleich klar, dass die Regelungen des ElektroG für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie der AltfahrzeugV für Altfahrzeuge (einschließlich der jeweils eingebauten Batterien) unberührt bleiben. Hierdurch wird vermieden, dass Produkte mit fest eingebauten Batterien über die hierfür ungeeigneten Rücknahmewege für Altbatterien zurückgeführt werden.
Satz 4 konkretisiert die Regelung des Satz 1 für den Versandhandel.
(Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 14 Satz 1, Erwägungsgrund 17 Satz 1, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b BattRL)
Absatz 2 Satz 1 verpflichtet die Vertreiber, nach Absatz 1 zurückgenommene Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereitzustellen. Eine Bereitstellungs- oder Überlassungspflicht für Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien besteht hingegen nicht. Die Vorschrift ist bußgeldbewehrt.
Satz 2 gestattet es den Vertreibern, die angefallenen Geräte-Altbatterien abweichend von Satz 1 nicht dem Gemeinsamen Rücknahmesystem, sondern einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen zu Abholung bereitzustellen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der Vertreiber für mindestens ein Kalenderjahr auf die Entsorgung durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichtet und dies dem Gemeinsamen Rücknahmesystem mindestens 3 Monate vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres schriftlich anzeigt Stichtag hierfür ist mithin jeweils der 30. September.
(Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 17 Satz 1, Erwägungsgrund 19 Satz 2, Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b, Artikel 19 BattRL)
Absatz 3 bestimmt, dass Vertreiber, die Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien nach Absatz 1 zurücknehmen und vom Rücknahmeangebot der Hersteller nach § 8 Absatz 1 keinen Gebrauch machen (also die Altbatterien selbst oder durch Dritte verwerten), für diese Altbatterien die Erfüllung der Anforderungen des § 14 sicherstellen müssen. Im Umkehrschluss geht für Altbatterien, welche einem Hersteller überlassen werden, die Entsorgungsverantwortung auf diesen über. Soweit der Vertreiber die Altbatterien einem gewerblichen Altbatterieentsorger (§ 2 Absatz 17) oder einen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger mit dem Ziel der Verwertung überlässt, gelten die Anforderungen des § 14 zu Gunsten des Vertreibers (nicht zu Gunsten des gewerblichen Altbatterieentsorgers bzw. des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers) als erfüllt.
(Erwägungsgrund 5 Satz 2, Erwägungsgrund 16 Satz 1, Erwägungsgrund 17 Satz 1, Artikel 8 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b BattRL)
Absatz 4 untersagt es, beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung oder Beseitigung von Geräte-Altbatterien getrennt auszuweisen. Die Vorschrift ist bußgeldbewehrt.
(Art. 16 Absatz 4 BattRL)
Zu § 10
Absatz 1 beinhaltet unverändert die aus der Batterieverordnung bereits bekannte und bewährte Pfandregelung für Fahrzeugbatterien. Die Übergangsregelung für vor der Euroeinführung erhobene Pfandbeträge ist in § 23 Absatz 2 niedergelegt. Die Vorschrift ist bußgeldbewehrt.
(Erwägungsgrund 13 Satz 1, Erwägungsgrund 21, Artikel 9 BattRL)
Absatz 2 nimmt Fahrzeugbatterien, die eingebaut in Fahrzeugen an den Endnutzer ab- oder weitergegeben werden, von der Pfandregelung nach Absatz 1 aus.
Zu § 11
Absatz 1 Satz 1 verpflichtet die Besitzer von Altbatterien (Abfallbesitzer), diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall (Restmüll) getrennten Erfassung zuzuführen.
Satz 2 nimmt Altbatterien, die in andere Produkte eingebaut sind, von der Pflicht nach Satz 1 aus und stellt zugleich klar, dass die Regelungen des ElektroG für Elektro- und Elektronik-Altgeräte sowie der AltfahrzeugV für Altfahrzeuge (einschließlich der jeweils eingebauten Batterien) unberührt bleiben. Hierdurch wird vermieden, dass Produkte mit eingebauten Batterien den hierfür ungeeigneten Rücknahmewegen für Altbatterien angedient werden.
(Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 14 Satz 1, Artikel 7 BattRL)
Absatz 2 Satz 1 beschränkt die getrennte Erfassung von Geräte-Altbatterien nach Absatz 1 Satz 1 auf Sammelstellen, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem angeschlossen sind, d.h. auf Stellen, bei denen die regelmäßige Abholung der Geräte-Altbatterien durch eines der Systeme gewährleistet ist.
In Betracht kommen hier insbesondere Stellen, die zur Annahme von Geräte-Altbatterien verpflichtet sind, also die Vertreiber von Gerätebatterien (§ 9 Absatz 1); ein Rücknahmesystem kann daneben weitere Stellen durch vertragliche Vereinbarung an sich binden. Satz 2 regelt in Ausnahme zu Satz 1, dass nicht private Endnutzer für die bei ihnen anfallenden Geräte-Altbatterien mit dem Gemeinsamen Rücknahmesystem oder einem herstellereigenen Rücknahmesystem abweichende Vereinbarungen über die Art und den Ort der Rücknahme treffen können; in Betracht kommt hier beispielsweise eine Abholung der Geräte-Altbatterien (= Art der Rücknahme) unmittelbar beim Besitzer (= Ort der Rücknahme) oder die Verbringung durch den Besitzer unmittelbar zu einer Verwertungseinrichtung.
(Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 17 Satz 1, Erwägungsgrund 19 Satz 2, Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b, Artikel 19 BattRL)
Absatz 3 Satz 1 beschränkt die getrennte Erfassung von Fahrzeug-Altbatterien nach Absatz 1 Satz 1 auf die gem. § 9 Absatz 1 zur Rücknahme verpflichteten Vertreiber, die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger und die Behandlungsanlagen für Altfahrzeuge.
Satz 2 regelt in Ausnahme zu Satz 1, dass nicht private Endnutzer die bei ihnen anfallenden Fahrzeug-Altbatterien unmittelbar den Herstellern oder gewerblichen Altbatterieentsorgern (§ 2 Absatz 17) überlassen können.
(Erwägungsgrund 13 Satz 1 und 4, Erwägungsgrund 16 Satz 1, Erwägungsgrund 17 Satz 1, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b, Artikel 19 BattRL)
Absatz 4 beschränkt die getrennte Erfassung von Industrie-Altbatterien nach Absatz 1 Satz 1 auf die gem. § 9 Absatz 1 zur Rücknahme verpflichteten Vertreiber sowie auf gewerbliche Altbatterieentsorger (§ 2 Absatz 17). Dies gilt insoweit nicht, als abweichende Vereinbarungen zwischen den jeweils betroffenen Herstellern, Vertreibern, Behandlungseinrichtungen und Endnutzern bestehen (§ 8 Absatz 2).
(Erwägungsgrund 13 Satz 1 und 4, Erwägungsgrund 16 Satz 1, Erwägungsgrund 17 Satz 1, Artikel 8 Absatz 3 Satz 2, Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 19 BattRL)
Zu § 12
Absatz 1 und 2 verpflichtet die Betreiber der dort genannten Behandlungseinrichtungen, anfallende Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem (§ 6) zur Abholung bereitzustellen. Eine Bereitstellungs- oder Überlassungspflicht für Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien besteht hingegen nicht. Die Vorschriften sind bußgeldbewehrt.
Absatz 3 gestattet es, die angefallenen Geräte-Altbatterien abweichend von Absatz 1 und 2 nicht dem Gemeinsamen Rücknahmesystem, sondern einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen (§ 7) zu Abholung bereitzustellen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Behandlungseinrichtung für mindestens ein Kalenderjahr auf die Entsorgung durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichtet und dies dem Gemeinsamen Rücknahmesystem mindestens drei Monate vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres schriftlich anzeigt;
Stichtag hierfür ist mithin jeweils der 30. September.
Absatz 4 bestimmt, dass Behandlungseinrichtungen nach Absatz 1 und 2, bei denen Fahrzeug- oder Industrie-Altbatterien anfallen und die vom Rücknahmeangebot der Hersteller nach § 8 Absatz 1 keinen Gebrauch machen, für diese Altbatterien die Erfüllung der Anforderungen des § 14 an die Verwertung selbst sicherzustellen haben. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten der Dienste Dritter bedienen (§ 19). Handelt es sich bei dem Dritten um einen gewerblichen Altbatterieentsorger (§ 2 Absatz 17) oder um einen öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger, so gelten die Anforderungen des § 14 zu Gunsten der Behandlungseinrichtung (nicht zu Gunsten des gewerblichen Altbatterieentsorgers bzw. des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers) als erfüllt.
(Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 14 Satz 1, Erwägungsgrund 16 Satz 1, Erwägungsgrund 17 Satz 1, Erwägungsgrund 18, Erwägungsgrund 19 Satz 2, Erwägungsgrund 28 Satz 2, Artikel 8 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe d, Artikel 8 Absatz 3 Satz 2, Artikel 8 Absatz 4 Satz 1, Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b, Artikel 16 Absatz 2 BattRL)
Zu § 13
Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass sich öffentlichrechtliche Entsorgungsträger auf freiwilliger Basis an der getrennten Erfassung von Geräte-Altbatterien beteiligen können.
Zugleich werden die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, freiwillig erfasste Geräte-Altbatterien dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zu überlassen.
Satz 2 gestattet es den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern, die erfassten Geräte-Altbatterien abweichend von Satz 1 nicht dem Gemeinsamen Rücknahmesystem sondern einem oder mehreren herstellereigenen Rücknahmesystemen zu überlassen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger für mindestens ein Kalenderjahr auf die Entsorgung durch das Gemeinsame Rücknahmesystem verzichtet und dies dem Gemeinsamen Rücknahmesystem mindestens 3 Monate vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres schriftlich anzeigt; Stichtag hierfür ist mithin jeweils der 30. September.
(Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 14 Satz 1, Erwägungsgrund 16 Satz 1, Erwägungsgrund 17 Satz 1, Artikel 19 BattRL)
Absatz 2 stellt klar, dass sich öffentlichrechtliche Entsorgungsträger auf freiwilliger Basis an der getrennten Erfassung von Fahrzeug-Altbatterien beteiligen können. Zugleich werden die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger verpflichtet, freiwillig erfasste Fahrzeug-Altbatterien einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen. Eine Überlassungspflicht bezüglich freiwillig erfasster Fahrzeug-Altbatterien besteht hingegen nicht.
(Erwägungsgrund 5 Satz 2, Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 17 Satz 1, Erwägungsgrund 19 Satz 2, Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b, Artikel 19 BattRL)
Zu § 14
Absatz 1 regelt die Anforderungen an die ordnungsgemäße, gemeinwohlverträgliche Verwertung von Altbatterien. Maßgeblich ist dabei der Stand der Technik im Sinne der besten in der Praxis im industriellen Maßstab verfügbaren Verfahren. Insbesondere sind die durch Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 2 festgelegten Mindestanforderungen an die Verwertung sowie die dort vorgegebenen Verwertungseffizienzen zu beachten; die BattRL gibt in ihrem Anhang III
- - eine Mindesteffizienz von 65% des durchschnittlichen Gewichts von Blei-Säure-Batterien bei einem Höchstmaß an stofflicher Verwertung des Bleigehalts,
- - eine Mindesteffizienz von 75% des durchschnittlichen Gewichts von Nickel-Cadmium-Batterien bei einem Höchstmaß an stofflicher Verwertung des Cadmiumgehalts und
- - eine Mindesteffizienz von 50% des durchschnittlichen Gewichts von sonstigen Batterien vor.
Die Pflicht zur stofflichen Verwertung erfasst grundsätzlich alle getrennt erfassten Altbatterien, deren chemisches System identifizierbar ist. Ausnahmen sind eng auszulegen. Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der Behandlung und stofflichen Verwertung bestimmter Altbatterien bemisst sich mithin nach dem Vergleich mit den durchschnittlichen Kosten für die Behandlung und stoffliche Verwertungskosten von Altbatterien desselben chemischen Systems. Maßstab des Vergleichs sind jeweils die objektiv notwendigen Kosten für Behandlung und stoffliche Verwertung.
(Erwägungsgrund 2 Satz 3, Erwägungsgrund 5 Satz 2, Erwägungsgrund 14 Satz 1, Erwägungsgrund 15, Erwägungsgrund 17 Satz 2, Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b, Artikel 12 Absatz 2 und 4, Artikel 13 BattRL)
Absatz 2 untersagt die Beseitigung von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien durch Verbrennung oder Deponierung. Die Vorschrift ist bußgeldbewehrt.
(Erwägungsgrund 8 Satz 2, Artikel 14 BattRL)
Absatz 3 regelt die Bedingungen, unter denen die stoffliche Verwertung nach Absatz 1 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes vorgenommen werden darf.
(Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 3 BattRL)
Absatz 4 regelt die Bedingungen, unter denen außerhalb der Europäischen Gemeinschaft verwertete Altbatterien für den Nachweis der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Gesetz berücksichtigt werden dürfen.
( Artikel 15 Absatz 2 BattRL)
Zu § 15
Absatz 1 regelt die Erfolgskontrolle des Gemeinsamen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien. Die Übermittlung der Berichte erfolgt an die für den Vollzug des BattG zuständigen Länder und an das mit der Erstellung des Gesamtberichts der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission beauftragte Umweltbundesamt. Das Umweltbundesamt kann verlangen, dass die Berichte durch eine unabhängige, sachverständige Person geprüft und bestätigt werden. Die Vorschrift ist bußgeldbewehrt.
(Erwägungsgrund 5 Satz 2, Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 14 Satz 1, Erwägungsgrund 22, Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, Artikel 12 Absatz 5 BattRL)
Absatz 2 regelt die Erfolgskontrolle der herstellereigenen Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien entsprechend der Erfolgskontrolle des Gemeinsamen Rücknahmesystems nach Absatz 1. Auf einen Berichtsteil über die für Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung jeweils gezahlten Preise (Absatz 1 Satz 1 Nummer 7) wurde verzichtet.
Die Übermittlung der Berichte erfolgt an die für den Vollzug des BattG zuständigen Länder und an das mit der Erstellung des Gesamtberichts der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission beauftragte Umweltbundesamt. Die Vorschrift ist bußgeldbewehrt.
(Erwägungsgrund 5 Satz 2, Erwägungsgrund 13, Erwägungsgrund 14 Satz 1, Erwägungsgrund 22, Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1, Artikel 12 Absatz 5 BattRL)
Absatz 3 regelt die Erfolgskontrolle für Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien. Dabei kann auf das bereits bestehende Erfolgskontrollsystem des Zentralverbandes Elektrotechnik- und Elektronikindustrie e.V. (ZVEI) für Fahrzeug- und Industriebatterien zurückgegriffen und auch weiterhin nur ein Gesamtbericht der Hersteller für alle Vertreiber vorgelegt werden.
Die Vorschrift ist bußgeldbewehrt.
(Erwägungsgrund 5 Satz 2, Erwägungsgrund 13 Satz 1 und 4, Erwägungsgrund 14 Satz 1, Erwägungsgrund 22, Artikel 12 Absatz 5 BattRL)
Absatz 4 gibt dem Umweltbundesamt die Möglichkeit, im Bundesanzeiger Empfehlungen für das Format der Dokumentationen nach Absatz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Regelung soll dazu dienen, die wissenschaftliche Zusammenführung der Einzeldokumentationen zu einem Gesamtbericht zu erleichtern.
(Erwägungsgrund 22, Artikel 10 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 3, Artikel 12 Absatz 5 BattRL)
Zu § 16
§ 16 legt die verbindlichen Sammelziele für Geräte-Altbatterien fest. Die Erreichung der festgelegten Quoten ist durch das Gemeinsame Rücknahmesystem und die herstellereigenen Rücknahmesysteme - jeweils bezogen auf das eigene System - im Wege der Erfolgskontrolle nach § 15 nachzuweisen.
(Erwägungsgrund 5 Satz 2, Erwägungsgrund 13 Satz 2 und 3, Erwägungsgrund 14 Satz 1 und 2, Artikel 10 Absatz 2 BattRL)
Zu § 17
§ 17 regelt die Umsetzung der Kennzeichnungspflichten nach Artikel 21 BattRL. Die Vorschrift ist bußgeldbewehrt.
Absatz 1 regelt die Kennzeichnung von Batterien mit dem Symbol der "durchgestrichenen Mülltonne", welches den Endnutzer darauf hinweist, dass die Altbatterie einer getrennten Erfassung zuzuführen ist. (Erwägungsgrund 1 Satz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 1 BattRL)
Absatz 2 ergänzt Absatz 1 um technische Vorgaben zur Größe des aufzubringenden Symbols.
(Erwägungsgrund 1 Satz 4, Artikel 21 Absatz 4 BattRL)
Absatz 3 regelt die Kennzeichnung von Batterien mit den chemischen Zeichen der Schwermetalle (Hg, Cd, Pb), bei denen die jeweilige Batterie bestimmte Grenzwerte überschreitet.
(Erwägungsgrund 1 Satz 4, Erwägungsgrund 20 Satz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 3 BattRL)
Absatz 4 bestimmt Ausnahmen, bei deren Vorliegen die Kennzeichnung nach Absatz 1 und 3 statt auf der Batterie selbst auf der Verpackung der Batterie aufgebracht werden darf.
(Erwägungsgrund 1 Satz 4, Artikel 21 Absatz 5 BattRL)
Absatz 5 macht Vorgaben zu Positionierung und Haltbarkeit der Kennzeichnung nach Absatz 1 und 3.
(Erwägungsgrund 1 Satz 4, Artikel 21 Absatz 6 BattRL)
Absatz 6 regelt die Kapazitätsangabe auf Fahrzeug- und Gerätebatterien.
(Erwägungsgrund 1 Satz 4, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 21 Absatz 2 BattRL)
Absatz 7 stellt klar, dass zusätzliche, freiwillige Kennzeichnungen von Batterien insoweit zulässig sind, als sie nicht im Widerspruch zur Kennzeichnung nach Absatz 1, 3 oder 6 stehen.
Zu § 18
§ 18 regelt die Hinweispflichten von Herstellern und Vertreibern gegenüber ihren Kundinnen und Kunden bzw. gegenüber der Allgemeinheit.
Absatz 1 Satz 1 regelt die Hinweispflichten der Vertreiber gegenüber ihren Kundinnen und Kunden. Der Verlauf des Hauptkundenstroms im Sinne von Satz 1 bestimmt sich durch Bereiche, die der Kunde in der Regel unabhängig von seinen konkreten Einkäufen passieren muss; hierzu zählen insbesondere der Eingang, der Kassenbereich und der Ausgang. Satz 2 modifiziert Satz 1 hinsichtlich der besonderen Situation des Versandhandels.
Die Vorschrift ist bußgeldbewehrt.
(Erwägungsgrund 20 Satz 1, Artikel 20 BattRL)
Absatz 2 verpflichtet die Hersteller, die Endnutzer über die Pflicht zur getrennten Erfassung von Altbatterien, die Möglichkeit der Rückgabe bei den Vertreibern, die Bedeutung der Kennzeichnung nach § 17, die möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die Bedeutung der getrennten Sammlung und Verwertung von Altbatterien für Umwelt und Gesundheit zu informieren. In Hinblick auf den in der Regel nur mittelbaren Kontakt zwischen Hersteller und Endnutzer kann die Verbreitung der Informationen über allgemein zugängliche Medien erfolgen. Abfallwirtschaftliche Informationsmedien mit hoher Breitenwirkung und regelmäßiger Wahrnehmung durch den Endnutzer (z.B. kommunale Abfallkalender) sind dabei besonders zu berücksichtigen.
(Erwägungsgrund 20 Satz 1, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 20 Absatz 1 und 2 BattRL)
Absatz 3 regelt die Heranziehung von Gerätebatterie-Herstellern, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, zur Mitfinanzierung von Informationskampagnen nach Absatz 2, die das Gemeinsame Rücknahmesystem im Auftrag der ihm angeschlossenen Hersteller durchgeführt.
(Erwägungsgrund 16 Satz 2, Artikel 16 Absatz 3 BattRL)
Absatz 4 verpflichtet das Gemeinsame Rücknahmesystem, Informationskampagnen nach Absatz 3, zu denen auch Hersteller herangezogen werden, die dem Gemeinsamen Rücknahmesystem nicht angehören, wettbewerbsneutral zu gestalten.
(Erwägungsgrund 16 Satz 2 BattRL)
Zu § 19
Satz 1 stellt klar, dass sich die nach diesem Gesetz Verpflichteten zur Erfüllung dieser Pflichten Dritter bedienen können. Die Tätigkeit Dritter beschränkt sich auf die Erfüllung einer beim Verpflichteten verbleibenden Pflicht; ein Übergang der Pflicht auf einen neuen Träger findet nicht statt. Satz 2 stellt klar, dass Dritter im Sinne des Satzes 1 auch das Gemeinsame Rücknahmesystem sein kann.
(Erwägungsgrund 16 Satz 2, Artikel 8 Absatz 3 und 4 BattRL)
Zu § 20
§ 20 ermächtigt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit zum Erlass von Rechtsvorschriften, mit denen die zur Richtlinie 2006/66/EG ergehenden Durchführungsvorschriften der Europäischen Kommission (Komitologie-Verfahren) 1:1 in nationales Recht umgesetzt werden sollen. Nachdem die diesbezüglichen Entscheidungen der Kommission für die Mitgliedstaaten nach Ziel und Inhalt verbindlich sind und nach Erlass zügig in nationales Recht umgesetzt werden müssen, ist eine Umsetzung im Wege von Rechtsverordnungen vorgesehen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.
Dies betrifft auch die Vorgaben nach Anhang III der BattRL. Diese sind zur Umsetzung durch Rechtsverordnung vorgesehen, da Artikel 12 Absatz 6 BattRL der Europäischen Kommission die Befugnis einräumt, Anhang III im Wege des Komitologie-Verfahrens an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Zudem erscheint es sachgerecht, die in Anhang III der BattRL vorgegebenen Mindestverwertungseffizienzen zusammen mit den Vorgaben für die Berechnung von Verwertungseffizienzen zu regeln.
(Erwägungsgrund 5 Satz 2, Erwägungsgrund 14 Satz 2, Erwägungsgrund 15, Erwägungsgrund 25, Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 4, Artikel 12 Absatz 6, Artikel 15 Absatz 3, Artikel 17 Satz 2 und 3, Artikel 21 Absatz 7, Artikel 24, Anhang III BattRL)
Zu § 21
Absatz 1 Satz 1 weist den Vollzug dieses Gesetzes grundsätzlich den Ländern zu. Abweichende Regelungen treffen Satz 2, § 4 und § 22 Absatz 3.
(Erwägungsgrund 23 Satz 1 BattRL)
Absatz 2 bestimmt die im Vollzug nach Absatz 1 entsprechend anwendbaren Vorschriften anderer Gesetze. Dies betrifft insbesondere die notwendigen Eingriffsbefugnisse für eine effektive Kontrolle und Durchsetzung der Stoffverbote nach § 3 Absatz 1 und 2, was regelmäßig eine Analyse von sichergestellten Materialproben erforderlich macht.
(Erwägungsgrund 23 BattRL)
Zu § 22
Absatz 1 bestimmt die bußgeldbewehrten Gebote und Verbote nach diesem Gesetz.
(Erwägungsgrund 23 Satz 1, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 25 BattRL)
Absatz 2 bestimmt die Bußgeldobergrenze für die einzelnen Tatbestände des Absatzes 1. Dabei sind für Verstöße gegen elementare Grundpflichten im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung durch die jeweils Verpflichteten tendenziell höhere Bußgelder (bis € 50.000.- je Einzelfall) als für Verstöße gegen Kennzeichnungs-, Informations- und sonstige Pflichten (bis € 10.000.- je Einzelfall) vorgesehen.
(Erwägungsgrund 23 Satz 2, Artikel 25 BattRL)
Absatz 3 bestimmt die durch das Umweltbundesamt zu vollziehenden Tatbestände des Absatz 1. Es handelt sich dabei um Bußgeldtatbestände im Zusammenhang mit der gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigenden Marktteilnahme sowie um Tatbestände, die bestimmte Grundpflichten der Herstellerproduktverantwortung absichern. In Hinblick auf die Einheitlichkeit des Wirtschaftsraumes Deutschland ist hier ein bundeseinheitlicher Vollzug erforderlich.
(Erwägungsgrund 23 Satz 1, Artikel 25 BattRL)
Absatz 4 weist die in den Tatbeständen nach Absatz 3 im gerichtlichen Verfahren verwirkten Bußgelder sowie die Geldbeträge, deren Verfall das Gericht angeordnet hat, der Bundeskasse zu. Angesichts des wesentlich beim Umweltbundesamt angefallenen Sach- und Personalaufwandes im Zusammenhang mit der Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 3 und der regelmäßig in ganz besonderer Weise auf die vorbereitende Sacharbeit des Umweltbundesamtes aufbauenden Entscheidungsfindung des zuständigen Gerichts ist es sachgerecht, dass die Geldbuße - unabhängig von einer behördlichen oder gerichtlichen Festsetzung - und die Geldbeträge, deren Verfall das Gericht angeordnet hat, in allen Fällen der Bundeskasse zufließen. Entsprechend trägt die Bundeskasse auch die vom Gericht der Behördenseite auferlegten Kosten.
Zu § 23
Absatz 1 nimmt Batterien, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in Verkehr gebracht worden sind, vom Anwendungsbereich der Stoffverbote (§ 3 Absatz 1 und 2) und der Kennzeichnungspflichten (§ 17 Absatz 1, 3 und Absatz 6 Satz 1) aus.
Absatz 2 regelt die Erstattung von Pfandbeträgen, die vom Vertreiber noch vor der Einführung des Euro bei Abgabe einer Fahrzeugbatterie an den Endverbraucher erhoben worden sind.
Absatz 3 modifiziert die Berechnung der Sammelquote nach § 2 Absatz 19 für das Jahr 2009 dahingehend, dass die Masse der im Jahr 2009 zurückgenommenen Altbatterien zur Masse der im Jahr 2009 in Verkehr gebrachten Neubatterien ins Verhältnis gesetzt wird.
Die Masse der in den Jahren 2007 und 2008 in Verkehr gebrachten Neubatterien bleibt unberücksichtigt.
(Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 BattRL)
Absatz 4 modifiziert die Berechnung der Sammelquote nach § 2 Absatz 19 für das Jahr 2010 dahingehend, dass die Masse der im Jahr 2010 zurückgenommenen Altbatterien zu der im Durchschnitt der Jahre 2009 und 2010 in Verkehr gebrachten Masse an Neubatterien ins Verhältnis gesetzt wird. Die Masse der im Jahr 2008 in Verkehr gebrachten Neubatterien bleibt unberücksichtigt.
(Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 BattRL)
Absatz 5 erstreckt die Anwendung der Absätze 3 und 4 - unabhängig vom jeweiligen Kalenderjahr - auf die ersten beiden Jahre der Tätigkeit eines herstellereigenen Rücknahmesystems (§ 7). Der Begriff der Tätigkeit stellt dabei nicht allein auf die Tätigkeit als genehmigtes herstellereigenes Rücknahmesystem nach § 7 ab, sondern erfasst auch Zeiträume vor Inkrafttreten dieses Gesetzes, also auch die Tätigkeit als eigenes Rücknahmesystem nach § 4 Absatz 4 der durch dieses Gesetz abgelösten Batterieverordnung.
Artikel 2
Artikel 2 ändert das Elektro- und Elektronikgerätegesetz.
Zu Nr. 1
Nummer 1 ändert § 4 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.
Buchstabe a ergänzt die Designvorgaben des § 4 um die Vorgabe, dass Elektro- und Elektronikgeräte, die ganz oder teilweise mit Batterien betrieben werden können, so zu gestalten sind, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien sichergestellt ist.
(Artikel 3 Nr. 11, Artikel 11 Satz 1 BattRL)
Buchstabe b nimmt bestimmte Elektro- und Elektronikgeräte vom Anwendungsbereich der Designvorgabe nach a) und von der Pflicht zur Beifügung von Informationen nach Nummer 2 aus.
(Artikel 3 Nr. 11, Artikel 11 Satz 3 BattRL)
Zu Nr. 2
Nummer 2 ändert § 12 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b und c des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes. Durch die Änderung wird das Elektro- und Elektronikgerätegesetz an die Rechtsentwicklung im europäischen Abfallverbringungsrecht angepasst; die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission hat die Verordnungen (EG) Nr. 1420/1999 des Rates und (EG) Nr. 1547/1999 der Kommission ersetzt.
Zu Nr. 3
Nummer 3 ändert § 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.
§ 13 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes wird um die Vorgabe ergänzt, das Elektro-und Elektronikgeräten, die eine Batterie enthalten, Angaben beizufügen sind, die den Nutzer über den Typ und das System der Batterie sowie über deren sichere Entnahme informieren. (Artikel 3 Nr. 11, Artikel 11 Satz 2 BattRL)
Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes und das Außerkrafttreten der durch das vorliegende Gesetz abgelösten Rechtsvorschriften.
Absatz 1 bestimmt das Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 auf den ersten Tag des sechsten Monats nach seiner Verkündung. Zu diesem Zeitpunkt treten die Batterieverordnung und das Gesetz über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von Batterieprogrammen außer Kraft.
Absatz 2 bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 1 § 2 Absatz 15 Sätze 2 und 3 (Erstreckung der Herstellereigenschaft auf den Vertreiber), Artikel 1 § 3 Absatz 3 (Verkehrsverbot bei Nichtanzeige der Marktteilnahme oder Nichtgewährleistung der Batterierücknahme) und Artikel 1 § 22 (Ordnungswidrigkeiten) auf den ersten Tag des neunten Monats nach der Verkündung. Hierdurch wird den Herstellern nach dem Inkrafttreten der Pflichten des Batteriegesetzes eine zusätzliche Frist von drei Monaten bis zum Einsetzen der nicht stoffbezogenen Verkehrsverbote und der Bußgeldtatbestände eingeräumt.
Absatz 3 bestimmt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 1 § 20 (Verordnungsermächtigung) auf den Tag nach der Verkündung.
Das vorzeitige Inkrafttreten der Verordnungsermächtigungen ist erforderlich, um ein gemeinsames Inkrafttreten der wesentlichen inhaltlichen Regelungen des BattG und der zum BattG ergehenden Rechtsverordnungen zu gewährleisten. Insbesondere können die zum BattG ergehenden Rechtsverordnungen vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erst nach Inkrafttreten der Ermächtigungsgrundlage ausgefertigt werden (§ 66 Absatz 1 GGO).
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. : 704: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Das Regelungsvorhaben dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren. Dazu werden für die Wirtschaft insgesamt 12 Informationspflichten neu eingeführt und eine Informationspflicht modifiziert, was zu Bürokratiekosten in Höhe von rund 2.75 Mio. Euro im Jahr des Inkrafttretens und rund 1.74 Mio. Euro je Folgejahr führt.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger.
Für die Verwaltung werden nach Einschätzung des Ressorts vier Informationspflichten eingeführt die im Jahr des Inkrafttretens zu Mehrkosten in Höhe von ca. 3.000 Euro führen werden.
Die Einführung der neuen Informationspflichten ist nach Darlegung des Ressorts europarechtlich geboten und daher alternativlos. Der Rat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |