Der Deutsche Bundestag hat in seiner 221. Sitzung am 9. März 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit - Drucksache 18/11439 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt - Drucksachen 18/10942, 18/11181 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 31.03.17
Erster Durchgang: Drucksache. 806/16 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5 werden nach den Wörtern "sozialgerechte Bodennutzung" die Wörter "unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung" eingefügt.
- b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern "Wohnbedürfnisse der Bevölkerung" ein Komma und die Wörter "insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern" eingefügt.
- bb) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe a werden nach dem Wort "Pflanzen" ein Komma und das Wort "Fläche" eingefügt.
- bbb) In Buchstabe i werden die Wörter "Buchstaben a, c und d" durch die Wörter "Buchstaben a bis d" ersetzt.
- ccc) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
"j) unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,".`
- b) Nummer 9 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
,a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 23 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe b wird das Semikolon am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;".
- bb) In Nummer 24 werden nach den Wörtern "technischen Vorkehrungen" ein Komma und die Wörter "einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben" eingefügt.`
- aa) Nummer 23 wird wie folgt geändert:
- c) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:,12. In § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung" durch die Wörter "der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere oder weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung" ersetzt.`
- d) Nach der neuen Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:,13. Dem § 12 wird folgender Absatz 7 angefügt:
" ( 7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt." `
- e) Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 14 bis 16.
- f) Die neue Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
,16. Nach § 13a wird folgender § 13b eingefügt:
" § 13b Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren
Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen." `
- g) Die bisherigen Nummern 15 bis 17 werden die Nummern 17 bis 19.
- h) Nach der neuen Nummer 19 werden die folgenden Nummern 20 und 21 eingefügt:
,20. In § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 werden die Wörter "sieben Jahre. Die" durch die Wörter "fünf Jahre; die" ersetzt.
21. Dem § 173 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren." `
- i) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 22 und wie folgt gefasst:
,22. § 213 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 einen dort genannten Raum als Nebenwohnung nutzt."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden." `
- j) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 23.
- k) In der neuen Nummer 23 Buchstabe a wird Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
"c) der Hinweis nach § 3 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 auf § 47 Absatz 2a der Verwaltungsgerichtsordnung, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b Satz 1, gefehlt hat,".
- bb) Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe d und wie folgt gefasst:
"d) bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,".
- cc) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden die Buchstaben e bis g.
- aa) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
- l) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 24.
- m) In der neuen Nummer 24 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
(3) § 34 Absatz 2 findet auf Baugebiete nach § 6a der Baunutzungsverordnung keine Anwendung."
- n) Die bisherige Nummer 21 wird Nummer 25.
- o) In der neuen Nummer 25 werden in Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe gg jeweils die Wörter "des Vorhabens" durch die Wörter "der geplanten Vorhaben" ersetzt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
,4. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Fremdenbeherbergung" ein Komma und die Wörter "auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits" eingefügt.`
- b) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
- c) In der neuen Nummer 5 werden in Satz 2 die Wörter " § 6a Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter " § 6a Absatz 2 Nummer 3" ersetzt.
- d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.