Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 3. November 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Das Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Häftlingshilfegesetzes

In § 10 Abs. 7 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2144) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 15 Abs. 1 Satz 2 bis 4" durch die Angabe "§ 15 Abs. 1 Satz 4 bis 5" ersetzt.

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium des Innern kann das Bundesvertriebenengesetz in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Bundesvertriebenengesetz den politischen Entwicklungen im Zusammenhang mit der am 1. Mai 2004 bereits erfolgten und der anstehenden Erweiterung der Europäischen Union angepasst. Die Zuwanderung von Schwerkriminellen, gewaltbereiten Extremisten und Terroristen im Wege des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens wird unterbunden. In der Verwaltungspraxis auftretende Probleme und Streitfragen werden durch gesetzliche Regelung gelöst. Schließlich werden Regelungen zur Integration der Spätaussiedler und ihrer Angehörigen in die deutsche Gesellschaft verbessert.

Die wesentlichen Änderungen sind:

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 6 des Grundgesetzes (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen).

III. Gender Mainstreaming

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Bundesgleichstellungsgesetzes und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" überprüft. Soweit durch den Gesetzentwurf Rechte und Pflichten von Spätaussiedlern und ihren Angehörigen geändert werden besteht kein Unterschied zwischen Männern und Frauen, so dass die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen negativ ausfällt. Die Regelungen sind, soweit möglich, entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes geschlechtergerecht formuliert worden.

IV. Bürokratieabbau

Durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe von den Ländern auf das Bundesverwaltungsamt werden die Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 und die Entscheidung über die pauschale Eingliederungshilfe, die beide auf der selben Tatsachengrundlage getroffen werden in einer Hand vereint. Der kostspielige Aktenversand an die Länder und der Aufwand für die Verteilung der Bundesmittel auf die Länder entfallen und das Verfahren wird durch die Entscheidungsbündelung beim Bundesverwaltungsamt gestrafft.

Auch die Abschaffung des Zustimmungsverfahrens im Rahmen des schriftlichen Aufnahmeverfahrens trägt erheblich zur Verwaltungsvereinfachung bei. Die Doppelprüfung durch das Bundesverwaltungsamt und die Länder entfällt. Folglich kann das Bundesverwaltungsamt Aufnahmebescheide in Zukunft ohne erneute Prüfung des aufnehmenden Landes erteilen, was das schriftliche Aufnahmeverfahren stark vereinfacht und verkürzt.

V. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

Durch die Erweiterung der im Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren vom Bundesverwaltungsamt zu prüfenden Ausschlussgründe und die damit korrespondierende Einführung einer Abfrage bei den Sicherheitsbehörden, die Übernahme von Fahrkosten, die notwendig sind, um Spätaussiedlern und ihren Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 die Teilnahme an einem Integrationskurs zu ermöglichen, und die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 auf das Bundesverwaltungsamt entstehen zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt.

Die erweiterte Prüfung von Ausschlussgründen führt zu einer geringen Erhöhung der Porto- und Gerichtskosten des Bundesverwaltungsamtes. Zudem entsteht sowohl dem Bundesverwaltungsamt als auch den Sicherheitsbehörden ein erhöhter Vollzugsaufwand, der auf Grund des zurzeit nicht konkret abschätzbaren Bearbeitungsaufwands nicht näher beziffert werden kann. Die Kosten für den Fahrkostenzuschuss belaufen sich auf ca. 130.000 Euro, ca. 100.000 Euro für Zuschüsse und ca. 30.000 Euro für den erhöhten Vollzugsaufwand beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Durch die Übertragung der Zuständigkeit nach § 9 Abs. 3 von den Ländern auf den Bund und dem damit verbundenen erhöhten Personalbedarf beim Bundesverwaltungsamt entstehen arbeitsplatzbezogene Sachkosten in Höhe von 20.879 Euro und Personalkosten in Höhe von 88.058 Euro, d.h. insgesamt Kosten in Höhe von 108.937 Euro.

Diese Mehrausgaben können jedoch im Rahmen der Haushaltsansätze, die in der mehrjährigen Finanzplanung im Einzelplan 06 vorgesehen sind, aufgefangen werden.

Die Zahlung von Fahrkostenzuschüssen führt zudem zu einer umfassenderen Teilnahme an Integrationskursen und fördert damit die schon mit dem Zuwanderungsgesetz gestärkte Integration von Spätaussiedlern und ihren Familienangehörigen weiter. Die damit einhergehende Vermeidung weiterer Integrationskosten entlastet wiederum die öffentlichen Haushalte.

Den Kosten für die Erweiterung der im Aufnahme- und Bescheinigungsverfahren vom Bundesverwaltungsamt zu prüfenden Ausschlussgründe und die damit korrespondierende Einführung einer Abfrage bei den Sicherheitsbehörden steht zudem ein aus Gründen der inneren Sicherheit notwendig gewordener, erhöhter Schutz vor Zuwanderung von Schwerkriminellen, gewaltbereiten Extremisten und Terroristen im Wege des Verfahrens zur Aufnahme von Spätaussiedlern gegenüber.

Die Kosten der Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung über die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 auf das Bundesverwaltungsamt werden durch die zeitgleich erfolgende Abschaffung des Zustimmungsverfahrens im Rahmen des schriftlichen Aufnahmeverfahrens und die damit verbundene Personaleinsparung kompensiert.

Die Länder werden durch die Übertragung der Zuständigkeit nach § 9 Abs. 3 auf den Bund und die Abschaffung der Zustimmung der Länder im schriftlichen Aufnahmeverfahren auf Grund der damit verbundenen Personalkosteneinsparungen entlastet.

2. Sonstige Kosten

Der Wirtschaft entstehen durch die Ausführung dieses Gesetzes keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Buchstabe a

Durch die Änderung wird die gesetzliche Vermutung eines Kriegsfolgenschicksals für Spätaussiedlerbewerber aus den baltischen Staaten ausgeschlossen. Sie ist nach dem EU-Beitritt dieser Staaten am 1. Mai 2004 historisch überholt; sie gilt künftig nur noch für Spätaussiedlerbewerber aus den Republiken der ehemaligen Sowjetunion.

Buchstabe b

Der Bezeichnung der Angehörigen des Spätaussiedlers als "nichtdeutsch" hat wiederholt Irritationen bei den Spätaussiedlern und ihren Familien ausgelöst, insbesondere da diese Angehörigen im Regelfall nach § 4 Abs. 3 Satz 2 den Deutschen-Status nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Zudem wird der Begriff nicht mehr benötigt um die Ehegatten und Abkömmlinge vom Spätaussiedler abzugrenzen, der deutscher Volkszugehöriger i.S.d. § 6 ist. Denn Satz 2 bezieht sich durch den mit dem Zuwanderungsgesetz eingefügten Relativsatz klar nur noch auf Ehegatten und Abkömmlinge, die in den Aufnahmebescheid einbezogen wurden.

Zu Nummer 2

Buchstabe a

Die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 3 Satz 2 wird in § 5 aufgenommen, um klarzustellen, dass Ehegatten oder Abkömmlinge eines Spätaussiedlers wie dieser selbst den Deutschen-Status nicht erwerben, wenn in ihrer Person ein Ausschlussgrund vorliegt.

Die weitere Änderung bezweckt, eine Lücke in den die Aufnahme in Deutschland ermöglichenden Vorschriften zu schließen, deren künftiger Missbrauch nicht ausgeschlossen werden kann.

Durch die Einfügung des neuen Buchstaben d werden die Ausschlussgründe des § 5 um Personen erweitert, die eine rechtswidrige Tat begangen haben, die im Inland als Verbrechen anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen. Ausgeschlossen werden sollen damit Personen, die - nach den Maßstäben des deutschen Strafrechts - schwerwiegende rechtswidrige Taten begangen haben. Der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 Buchstabe a, der nicht an die Schwere einer Tat anknüpft, sondern an die Absicht, dass sich jemand durch Aussiedlung der drohenden Strafverfolgung entziehen wollte, erfasst in dieser Hinsicht nicht alle Fälle. Zudem fallen dem allgemeinen Kriminalunrecht zuzuordnende Straftaten, auch wenn sie schwerwiegender Natur sind, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 27. März 2006 - 5 C 30.05 -) nicht unter § 5 Nr. 1 Buchstabe b.

Auch die Einfügung des neuen Buchstaben e erweitert die Ausschlussgründe des § 5.

Personen, bei denen es sich um gewaltbereite Extremisten, Terroristen oder Unterstützer von Terroristen handelt, sollen keine Aufnahme finden können. De lege lata ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ausländer nach § 5 Abs. 4 Satz 1 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen, wenn Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5 AufenthG vorliegen also wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Sie ist weiterhin ausgeschlossen, wenn Ausweisungsgründe nach § 54 Nr. 5a AufenthG vorliegen, also wenn der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet oder sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft oder mit Gewaltanwendung droht.

Nach § 73 AufenthG können die Sicherheitsbehörden des Bundes, der Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, der Militärische Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt an der Feststellung dieser Versagungsgründe mitwirken. § 11 Satz 1 Nr. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) schließt bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 und 5a AufenthG den Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG aus. Zur Ermittlung dieser negativen Einbürgerungsvoraussetzung können die Einbürgerungsbehörden gemäß § 37 Abs. 2 StAG die Verfassungsschutzbehörden beteiligen.

Diese Regelungen finden de lege lata keine Entsprechung im Rahmen des Verfahrens der Aufnahme von Spätaussiedlern und der Einbeziehung der Ehegatten und Abkömmlinge in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers nach § 27 Abs. 1 des Bundesvertriebenengesetzes, obwohl auch diese Personen mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 gemäß § 7 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Diese Lücke wird geschlossen. Künftig wird ein Spätaussiedlerbewerber, soweit es sich um einen gewaltbereiten Extremisten, Terroristen oder Unterstützer von Terroristen handelt oder soweit er gegen den Gedanken der Völkerverständigung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder unterstützt bzw. dies getan hat, nicht im Rahmen des Verfahrens nach dem Bundesvertriebenengesetz Aufnahme finden, es sei denn, er macht glaubhaft, dass er sich von den früheren Taten abgewandt hat. Gleiches gilt auch für seinen Ehegatten und Abkömmling; sie werden unter den genannten Umständen nicht mehr in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlerbewerbers einbezogen.

Buchstabe b

Redaktionelle Änderung zur Vereinheitlichung des Gebrauchs des Begriffes "auf Grund" und zur besseren Verständlichkeit des § 5 Nr. 2 Buchstabe c.

Zu Nummer 3

Buchstabe a

Mit der Neufassung von § 6 Abs. 2 Satz 3 wird zum Einen klargestellt, dass die Deutschkenntnisse, die ein Spätaussiedlerbewerber als Bestätigungsmerkmal für sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum vorweisen muss, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über den Aufnahmeantrag vorliegen müssen. Die bisherige Fixierung auf den Zeitpunkt der Aussiedlung konnte zu der Annahme verleiten, es sei bei der Aufnahmeentscheidung eine Prognose zu den Sprachkenntnissen im Zeitpunkt der faktischen Aussiedlung erforderlich (vgl. Nichtzulassungsbeschluss OVG NW vom 8. Oktober 2003 - 2 A 3725/02 -). Die Sprachkompetenz wird jedoch naturgemäß zu einem Zeitpunkt festgestellt, der vor der Aussiedlung liegt. Sie muss daher im Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag vorliegen. Mit der entsprechenden Feststellung im Rahmen der Anhörung ist die Annahme verbunden, dass die Sprachkompetenz auch noch im Zeitpunkt der (späteren) Aussiedlung vorhanden sein wird.

Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über die nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides in Härtefällen im Sinne des § 27 Abs. 2 erst fällt, wenn sich der Spätaussiedlerbewerber - gegebenenfalls auch schon längere Zeit - in Deutschland aufhält, die familiär vermittelten Sprachkenntnisse aber bereits vor Aussiedlung vorliegen müssen, um das Bekenntnis zum deutschen Volkstum bestätigen zu können, wird in diesen Fällen auf den Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland abgestellt.

Zum Anderen wird Spätaussiedlerbewerbern, denen zwar Deutschkenntnisse familiär vermittelt wurden, die diese aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes über ihren Aufnahmeantrag auf Grund einer später eingetretenen Behinderung nicht mehr durch ein einfaches Gespräch auf Deutsch nachweisen können, ermöglicht die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache auf andere Weise, z.B. durch Zeugenaussagen, nachzuweisen. Zur Definition des Begriffs der Behinderung wird dabei auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verwiesen. Danach sind Menschen behindert wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Mit der Neufassung von § 6 Abs. 2 Satz 4 soll darüber hinaus dem Umstand Rechnung getragen werden, dass behinderten Spätaussiedlerbewerbern in bestimmten Fällen weder durch die Ermöglichung weiterer Nachweise noch bei Berücksichtigung ihrer spezifischen Einschränkungen bei Art und Inhalt der Anhörung zur Feststellung der familiären Vermittlung der deutschen Sprache geholfen werden kann. Im Einzelfall kann der Nachweis der geforderten Deutschkenntnisse trotz deutschsprachiger familiärer Prägung schon deshalb nicht erbracht werden, weil der Spätaussiedlerbewerber auf Grund seiner Behinderung überhaupt nicht in der Lage ist und auch nie in der Lage war, Deutsch zu sprechen. Auch diesen Spätaussiedlerbewerbern muss aber vor dem Hintergrund des Verbots der Benachteiligung wegen einer Behinderung, Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, der Erwerb des Spätaussiedlerstatus nach § 4 möglich sein. Zur Definition des Begriffs der Behinderung wird auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verwiesen.

Buchstabe b

Redaktionelle Änderung zur Vereinheitlichung des Gebrauchs des Begriffes "auf Grund".

Zu Nummer 4

Buchstabe a

Zur Verbesserung der Gesetzesklarheit wird die Verpflichtung, sich unmittelbar nach der Einreise in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen, die bisher für Spätaussiedler nur in § 3a Abs. 1 des Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler und für die Ehegatten und Abkömmlinge in § 15 Abs. 1 S. 3 geregelt war, nun im Zusammenhang mit den nachfolgenden Regelungen zum Verteilungsverfahren in § 8 getroffen. Dabei wird auch hier der Begriff "nichtdeutsch" gestrichen (vgl. Begründung zu Nummer 1 Buchstabe b).

Buchstabe b

Absatz 4 Satz 3 und 4 werden als Folgeänderung zur Abschaffung des Zustimmungsverfahrens in § 28 Abs. 2 (s. Begründung zu Nummer 11 Buchstabe b und c) aufgehoben.

Auch für die Zurechnungsregelung des Absatzes 6 besteht kein Bedarf mehr, da in der Regel alle Spätaussiedler und ihre Angehörigen das Verteil- und Registrierverfahren durchlaufen (vgl. Buchstabe a). Sollten Spätaussiedler oder ihre Angehörigen im Einzelfall ausnahmsweise ohne Zuweisung durch das Bundesverwaltungsamt in einem Land Wohnsitz nehmen werden sie grundsätzlich an die Erstaufnahmeinrichtung des Bundes verwiesen. Eine Berichtigung der Verteilentscheidung nach § 8 Abs. 3 ist daher nicht mehr nötig.

Zu Nummer 5

Buchstabe a

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 18 Abs. 3 der Integrationskursverordnung ein flächendeckendes und am Bedarf orientiertes Angebot an Integrationskursen im gesamten Bundesgebiet sicherzustellen. Ein Kurs ist daher in der Regel zumutbar erreichbar, wenn der Kurs am Wohnort des Spätaussiedlers und seiner Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 2 Satz 1 oder in angemessener Entfernung von ihrem Wohnort stattfindet (§ 4 Abs. 3 Satz 3 der Integrationskursverordnung). Da Spätaussiedler und ihre Angehörigen bei einer Wohnortzuweisung die Wohnsitznahme nicht frei entscheiden können und Einschränkungen bei der Gewährung von Sozialleistungen unterliegen, wenn sie sich an einem abweichenden Wohnort niederlassen, ist eine Sonderregelung zu den Kosten für Fahrten zur Teilnahme an einem Integrationskurs gerechtfertigt, wenn ein Kursangebot nicht zumutbar erreichbar ist. Die Erstattungsregelung soll dem Umstand Rechung tragen, dass es trotz der vorgesehenen angemessenen Versorgungsdichte an Integrationskursen in ländlichen Gebieten nicht immer möglich sein wird, ein Integrationskursangebot ortsnah zu ermöglichen.

Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Spätaussiedlers und seiner Angehörigen wird daher ein Fahrkostenzuschuss gewährt. Bei der Frage der angemessenen Entfernung ist von den ortsüblichen räumlich-zeitlichen Entfernungen und Fahrkosten auszugehen d.h. die Entfernung, die bei der Bewältigung des Alltags im Rahmen von üblichen beruflichen und familiären Verpflichtungen, von Behördengängen, Einkäufen und sonstigen Erledigungen zurückgelegt werden müssen und auf die der Spätaussiedler und seine Angehörigen daher grundsätzlich eingestellt sein müssen. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Spätaussiedlers und seiner Angehörigen kann im Einzelfall ein Integrationskurs trotz ortsüblicher Entfernung nicht zumutbar erreichbar sein, so z.B. auf Grund einer körperlichen Behinderung wie auch auf Grund besonderer beruflicher oder familiärer Verpflichtungen. Andererseits kann auch eine weitere als ortsübliche Entfernung zumutbar erreichbar sein, so typischerweise bei beruflich und familiär nicht oder in geringem Umfang gebundenen Personen. Der Zuschuss umfasst die Fahrkosten, die über die zur Bewältigung des Lebensalltags erforderlichen Fahrkosten hinausgehen.

Buchstabe b

Die Entscheidung über die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe wird von den Ländern auf das Bundesverwaltungsamt übertragen. Zwar wird im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens, für das das Bundesverwaltungsamt seit dem 1. Januar 2005 zuständig ist, das Vorliegen eines "Gewahrsams" nicht geprüft, aber die notwendigen tatsächlichen Angaben zu seiner Feststellung ergeben sich in der Regel aus den Unterlagen, die dem Bundesverwaltungsamt zur Feststellung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 vorliegen. Mit der Übertragung der Aufgabe wird in Zukunft der kostspielige Aktenversand an die Länder vermieden, der Aufwand für die Verteilung der Mittel auf die Länder entfällt und das Verfahren wird durch Entscheidungsbündelung beim Bundesverwaltungsamt gestrafft. Die Änderung leistet damit einen Beitrag zum Bürokratieabbau.

Zudem erfolgt eine Anpassung der auszuzahlenden Beträge an die Einführung des Euro.

Zu Nummer 6

Buchstabe a bis c

Es handelt sich um Folgeänderungen zu der mit dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) erfolgten Streichung des Sterbe- und Entbindungsgeldes sowie der Änderungen der Vorschriften zur Versorgung mit Zahnersatz (§§ 55 ff. des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und der Zuzahlungsregelungen (§§ 60 und 61 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Die bisherige Regelung zur Zahlungsdauer von Kranken- und Mutterschaftsgeld ist durch die Rechtsentwicklung überholt. Die Leistung erfolgt heute nicht mehr für Werk-, sondern für Kalendertage. Die Ersetzung der Angabe "156 Tage" durch die Angabe "182 Tage" trägt dem Rechnung. Eine Ausweitung des Leistungsanspruchs ist damit nicht verbunden.

Buchstabe d

Folgeänderung zur Streichung der Zurechnungsregelung in § 8 Abs. 6 (vgl. Begründung zu Nummer 4 Buchstabe b).

Zu Nummer 7

Buchstabe a

Das Bundesverwaltungsamt soll, in Anlehnung an § 73 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und § 37 Abs. 2 StAG, nach § 15 Abs. 1 Satz 3 zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e vor Erteilung der Bescheinigung nach § 15 und dem damit verbundenen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 7 StAG eine - gegebenenfalls zweite -Abfrage beim Bundesnachrichtendienst, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt und dem Zollkriminalamt vornehmen, soweit dies geboten ist. Letztere Einschränkung ermöglicht dem Bundesverwaltungsamt, in Fällen, in denen davon auszugehen ist, dass die Abfrage keine - neuen - Erkenntnisse erbringt, z.B. wenn im Verfahren nach § 28 Abs. 1 die Sicherheitsbehörden bereits beteiligt wurden und die Beteiligung nicht länger als sechs Monate zurückliegt, von einer Abfrage abzusehen.

Die bisher in § 15 Abs. 1 Satz 3 a.F. geregelte Verpflichtung der Ehegatten und Abkömmlinge nach § 7 Abs. 2, sich unmittelbar nach der Einreise in einer Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes registrieren zu lassen, findet sich aus systematischen Gründen jetzt in § 8 Abs. 1 Satz 4 (vgl. Begründung zu Nummer 4 a).

Mit der vorgenommenen Änderung des § 15 Abs. 1 S. 4 wird in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Umfang der Bindungswirkung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 (Urteil vom 19. Juni 2001 - 1 C 26/00 -) vor dem Hintergrund uneinheitlicher Verwaltungspraxis klargestellt, dass die Bescheinigung, die der alleinige verbindliche Nachweis der Spätaussiedlereigenschaft ist, auch die Staatsangehörigkeitsbehörden bindet. Über § 15 Abs. 2 Satz 3 wird diese Bindung, die im Übrigen auch für ablehnende Entscheidungen gilt, auch auf so genannte Angehörigenbescheinigungen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 erstreckt.

Buchstabe b

Die Neufassung des § 15 Abs. 2 Satz 1 stellt - vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. August 2005 (5 C 19.04) - klar, dass die Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 auch der Feststellung des Statuserwerbs nach § 4 Abs. 3 Satz 2 dient. Denn ihre Ausstellung führt seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts am 1. Januar 2000 nach § 7 StAG grundsätzlich zum automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Nach der jetzt vorgesehenen Fassung des § 5 ist Voraussetzung für diesen Statuserwerb gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 u.a., dass die Betroffenen in ihrer Person keine Ausschlussgründe erfüllen. Mit der Neufassung des § 15 Abs. 2 erübrigt sich daher eine ausdrückliche Regelung zu der bis zu o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts strittigen und darin positiv entschiedenen Frage, ob das Vorliegen von Ausschlussgründen nach § 5 der Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 entgegensteht.

Zu Nummer 8

Buchstabe a

Folgeänderung zu Nummer 7 Buchstabe a und Nummer 12, damit auch im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens nach § 15 die Konsultation der Sicherheitsbehörden erfolgen kann.

Buchstabe b

Folgeänderung zu Artikel 6 Nr. 4 Zuwanderungsgesetz (Änderung des § 15 des Bundesvertriebenengesetzes). Da ab 1. Januar 2005 die Spätaussiedlerbescheinigungen und die Ehegatten- und Abkömmlingsbescheinigungen nicht mehr auf Antrag, sondern von Amts wegen erteilt werden, muss auch der Wortlaut der entsprechenden Datenschutzvorschrift angepasst werden. Zudem wird, parallel zur Regelung in § 15 (vgl. Begründung zu Nummer 7 Buchstabe a), klargestellt, dass auch die Staatsangehörigkeitsbehörden über die Nichterteilung oder die Aufhebung einer Bescheinigung nach § 15 unterrichtet werden müssen.

Zu Nummer 9

Folgeänderung zu Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 11 Buchstabe b und c. Da sowohl die

Zuständigkeit der Länder für die Entscheidung über die Gewährung der pauschalen Eingliederungshilfe nach § 9 Abs. 3 als auch das Zustimmungsverfahren im Rahmen des schriftlichen Aufnahmeverfahrens entfällt, rechtfertigen die zur Durchführung des Gesetzes bei den Ländern verbliebenen Aufgaben nicht mehr die Verpflichtung zur Unterhaltung zentraler Dienststellen. Vielmehr soll den Ländern die Entscheidung über den Verwaltungsaufbau freigestellt werden.

Zu Nummer 10

Buchstabe a

Das Wort "nichtdeutsche" wird auch in § 27 Abs. 1 Satz 2 aus den zu Nummer 1 Buchstabe b genannten Gründen gestrichen. Sowenig wie mit dessen Einfügung eine Einschränkung des Instituts der Einbeziehung bezweckt war, hat die Streichung des Wortes eine Erweiterung zur Folge. Es ist überflüssig.

Mit der Einfügung von § 27 Abs. 1 Satz 4 soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass behinderten Ehegatten oder Abkömmlingen in bestimmten Fällen auch bei Berücksichtigung ihrer spezifischen Einschränkungen bei Art und Inhalt der Prüfung des Vorliegens von Grundkenntnissen der deutschen Sprache nicht geholfen werden kann. Im Einzelfall kann der so genannte Sprachstandstest schon deshalb nicht mit Erfolg durchgeführt werden, weil der Ehegatte oder Abkömmling auf Grund seiner Behinderung überhaupt nicht in der Lage ist, Deutsch zu sprechen und zu schreiben. Vor dem Hintergrund des Verbots der Benachteiligung wegen einer Behinderung, Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, muss es aber möglich sein auch diese Personen in den Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlerbewerbers einzubeziehen. Zur Definition des Begriffs der Behinderung wird, wie schon in § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 neu (vgl. Begründung zu Nummer 3), auf § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch verwiesen.

Buchstabe b

Die Ergänzung soll die nachträgliche Einbeziehung eines Abkömmlings in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson ermöglichen, wenn er, z.B. als Frühgeburt, während der gemeinsamen Aussiedlung geboren wird. Von einer gemeinsamen Aussiedlung ist dabei nicht nur dann auszugehen, wenn die Bezugsperson und die Mutter des Abkömmlings gleichzeitig miteinander das Aussiedlungsgebiet verlassen, sondern auch, wenn sie zeitlich und räumlich in einem so engen Zusammenhang ausreisen, dass die Ausreise als ein Aussiedlungsvorgang zu bewerten ist. Eine Lösung dieses Härtefalls über § 27 Abs. 2 Satz 1 ist nicht möglich, da der noch nicht geborene Nachkomme zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet die rechtlichen Voraussetzungen der Eigenschaft als "im Aussiedlungsgebiet lebender Abkömmling" der Bezugsperson nicht erfüllt und es somit an einer "sonstigen Voraussetzung" des § 27 Abs. 1 Satz 2 fehlt.

Buchstabe c

Die zu streichenden Vorschriften sehen vor, dass das Bundesverwaltungsamt in den Aufnahmebescheid den frühestens möglichen Einreisezeitpunkt eintragen kann und bestimmen die Modalitäten der Festlegung dieses Zeitpunkts. Die Regelungen führten in der Vergangenheit teilweise zur Stattgabe von Untätigkeitsklagen. Sie sind wegen Rückgangs der Zuzugszahlen überflüssig geworden.

Zu Nummer 11

Das Bundesverwaltungsamt wird verpflichtet, eine Abfrage bei den Sicherheitsbehörden - dem Bundesnachrichtendienst, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt und dem Zollkriminalamt - vorzunehmen, um vor Erteilung eines Aufnahme- oder Einbeziehungsbescheides feststellen zu können, ob Ausschlussgründe nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e vorliegen. Denn das Bundesverwaltungsamt hat in aller Regel keine Erkenntnisse zu diesen Ausschlussgründen.

Die Regelabfrage stellt, in Anlehnung an § 73 Abs. 2 Satz 2 AufenthG und § 37 Abs. 2 StAG, sicher dass die Spätaussiedlerbewerber und ihre Angehörigen vor ihrer Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland überprüft werden, damit die Zuwanderung von Schwerkriminellen, gewaltbereiten Extremisten und Terroristen im Wege des vertriebenenrechtlichen Aufnahmeverfahrens unterbunden werden kann.

Zudem wird die in § 28 Abs. 2 und 3 vorgesehene Beteiligung der Länder im schriftlichen Aufnahmeverfahren abgeschafft. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde das Aufnahmeverfahren einschließlich der Erteilung der Bescheinigung nach § 15 weitgehend beim Bundesverwaltungsamt konzentriert. Die Länder werden seither nur noch im Zustimmungsverfahren nach § 28 Abs. 2 beteiligt. Da ein Land die Zustimmung zur Erteilung eines Aufnahmebescheides durch das Bundesverwaltungsamt nur dann verweigern kann, wenn die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 nicht erfüllt sind, erfolgt im Ergebnis auf Landesebene die gleiche Rechtsprüfung, die bereits das Bundesverwaltungsamt durchgeführt hat ein zweites Mal. Diese Doppelprüfung ist, insbesondere vor dem Hintergrund der angespannten Finanzlage der öffentlichen Haushalte und des starken Rückgangs des Spätaussiedlerzuzugs, überflüssig. Folglich kann auch die Bestimmung des zu beteiligenden Landes in § 28 Abs. 3 entfallen. Die Abschaffung des Zustimmungsverfahrens vermindert sowohl bei den Ländern als auch beim Bundesverwaltungsamt den Verwaltungsaufwand erheblich spart Kosten und verkürzt das schriftliche Aufnahmeverfahren. Sie trägt damit zum Bürokratieabbau bei.

Zu Nummer 12

Die Vorschrift ermöglicht, in Anlehnung an § 37 Abs. 2 StAG und § 73 Abs. 2 und 3 AufenthG, die Übermittlung von Daten vom Bundesverwaltungsamt an die Sicherheitsbehörden und die Mitteilung über das Vorliegen von Erkenntnissen über Ausschlussgründe von diesen an das Bundesverwaltungsamt zur Feststellung von Ausschlussgründen nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e im Aufnahmeverfahren, d.h. bei der Überprüfung nach § 28 Abs. 1. Dabei stellt § 29 Abs. 1a eine Sonderregelung zu § 29 Abs. 1 dar die der besonderen Eingriffsintensität Rechnung trägt. Aus diesem Grund sind in dieser Vorschrift die Daten, die für ein Ersuchen an die genannten Behörden übermittelt werden dürfen abschließend geregelt. Satz 2 soll gewährleisten, dass sowohl das schriftliche Aufnahmeverfahren als auch das Bescheinigungsverfahren trotz der zusätzlichen Prüfung im Regelfall in einem angemessenen Zeitrahmen durchgeführt werden kann. Kann die Überprüfung durch die Sicherheitsbehörden im Einzelfall nicht binnen eines Monats erfolgen, muss das Bundesverwaltungsamt darüber informiert werden. Zudem wird klargestellt, dass die Sicherheitsbehörden bei der Mitteilung an das Bundesverwaltungsamt die für sie jeweils geltenden bereichsspezifischen Verwendungsvorschriften beachten müssen.

Zu Nummer 13

Die Formulierungen in § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wurden klarer gefasst und sprachlich an den mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Personenstandsrechts vorgeschlagenen Art. 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche angeglichen.

Mit den in § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 vorgesehenen Möglichkeiten wird das Angebot integrationsfördernder Erklärungen zur Angleichung des Namens vereinfacht und erweitert.

Bestimmen Ehegatten nach § 1355 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einen Ehenamen und derjenige Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, nach § 1355 Abs. 4 BGB ggf. einen Begleitnamen, können diese Erklärungen nach § 94 Abs. 1 Nr. 4 nunmehr auch gebührenfrei vor dem Bundesverwaltungsamt abgegeben werden. Zudem wird neben der Möglichkeit der Wiederherstellung der in den Herkunftsländern durch Transliteration oder Transkription veränderten deutschen Namen in § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 auch die reine Übersetzung eines Namens ins Deutsche ermöglicht (§ 94 Abs. 1 Nr. 5). Die Verwaltungspraxis hat gezeigt, dass hierfür ein Bedürfnis besteht. Die Annahme eines ins Deutsche übersetzten Familiennamens muss einen Namen ergeben, der im deutschen Sprachraum seine auch im öffentlichen Interesse liegende Funktion als Primärname erfüllt; nicht zuzulassen wären beispielsweise Übersetzungen, die hier ausschließlich als hergebrachte Vornamen Verwendung finden, Wortverbindungen, die nicht als Familienname verstanden werden oder - nicht zuletzt auch mit Rücksicht auf andere Familienmitglieder, z.B. Nachkommen - grob anstößige oder diskriminierende Bezeichnungen.

Zu Nummer 14

Die Übergangsnormen in § 100 Abs. 4 und Abs. 5 sehen vor, dass sich die Spätaussiedlereigenschaft in bestimmten Fällen sowohl aus der alten Rechtslage vor Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 (BGBl. I 1992, S. 2094) ergeben kann, d.h. aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 6 BVFG a.F., als auch aus der neuen Rechtslage, d.h. aus § 4 i.V.m. den §§ 5 und 6 Abs. 2 ("Günstigkeitsprinzip", vgl. für § 100 Abs. 5 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1999 - 5 C 1/99 - und für § 100 Abs. 4 Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. November 2000 - 5 C 1/00 -). Um eine lückenlose Anwendung der mit diesem Gesetz neu eingeführten Ausschlussgründe in § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e im Bescheinigungsverfahren zu erreichen, wird durch die Einfügung einer Maßgabe sichergestellt, dass auch Personen, deren Spätaussiedlereigenschaft sich nach altem Recht bestimmt, bei Vorliegen dieser Ausschlussgründe den Spätaussiedlerstatus nicht erwerben.

Zudem werden die Übergangsnormen in § 100 Abs. 4 und Abs. 5 für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten eingeschränkt. Alte Übernahmegenehmigungen des Bundesverwaltungsamtes aus der Zeit vor Inkrafttreten des Aussiedleraufnahmegesetzes am 1. Juli 1990 (BGBl. I S. 1247) sowie alte Aufnahmebescheide aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993 (BGBl. I 1992, S. 2094) sollen bei diesen Personen zukünftig nicht mehr Grundlage für den Erwerb des Spätaussiedlerstatus sein. Denn die Annahme eines bei Bescheiderteilung vermuteten Kriegsfolgenschicksals, das bis heute fortwirkt, ist bei EU-Bürgern nicht mehr gerechtfertigt.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes behalten die alten Übernahmegenehmigungen und Aufnahmebescheide aber noch bis zum 31. Dezember 2009 ihre Wirksamkeit. Bis dahin ermöglichen sie weiterhin eine vertriebenenrechtliche Aufnahme in Deutschland.

Zu Nummer 15

Die Übergangsvorschrift in Absatz 2 soll es Personen aus den baltischen Staaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund vermuteten Kriegsfolgenschicksals einen Aufnahmebescheid erhalten haben und nicht unter die Übergangsvorschrift des § 100 Abs. 5 fallen ermöglichen, trotz der Änderung des § 4 Abs. 1 (s. Nummer 1 Buchstabe a) als Spätaussiedler Aufnahme in Deutschland finden zu können. Der Erwerb des Spätaussiedlerstatus nach § 4 Abs. 1 a.F. ist allerdings nicht nur bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 5 a.F. ausgeschlossen, sondern auch bei der Verwirklichung einer der mit diesem Gesetz neu eingefügten Ausschlussgründe nach § 5 Nr. 1 Buchstabe d und e.

Sind diese Personen Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaats, wird die Wirksamkeit ihres Aufnahmebescheides, parallel zu den Änderungen in Nummer 14, ab dem 1. Januar 2010 aufgehoben.

Zu Nummer 16

Durch die Neuformulierung des § 100b Abs. 1 Satz 1 wird klargestellt, dass sich die Vorschrift nur auf Ehegatten von Spätaussiedlern bezieht, die vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes am 1. Januar 2005 in den Aufnahmebescheid einbezogen wurden und bei ihrer Aufnahme in Deutschland noch keine drei Jahre mit dem Spätaussiedler verheiratet waren bzw. sind. Denn der Zuwanderungsgesetzgeber wollte mit dieser Übergangsvorschrift nur verhindern, dass diese Ehegatten besser gestellt werden als nach dem vor Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes geltenden Recht, nach dem die dreijährige Ehebestandszeit keine Voraussetzung für die Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 war, sondern nach § 4 Abs. 3 Satz 2 Voraussetzung für den Erwerb des Deutschenstatus i.S.d. Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes. Satz 2 stellt eine Folgeänderung zu Nummer 7 Buchstabe b dar. Denn Ehegatten im Sinne des Satzes 1 kann nicht gemäß § 15 Abs. 2 neu der Deutschenstatus nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes bestätigt werden, da sie ihn nicht erwerben. Sie sollen im Hinblick auf die Leistungen nach § 7 Abs. 2 dennoch, wie die zuvor eingereisten Ehegatten, deren Ehe im Zeitpunkt der Aufnahme noch nicht drei Jahre bestand, eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 erhalten.

Zu Nummer 17

Die Vorschrift findet keine Anwendung mehr und wird daher aufgehoben.

Zu Artikel 2

Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a.

Zu Artikel 3

Wegen der mehrfachen Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes in der Vergangenheit soll eine Neubekanntmachung die Rechtsanwendung erleichtern.

Zu Artikel 4

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.