Der Deutsche Bundestag hat in seiner 206. Sitzung am 1. Dezember 2016 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 18/10276 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes - Drucksache 18/9759 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 10.02.17
Erster Durchgang: Drucksache. 413/16 (PDF)
1. Artikel 4 wird durch folgenden Artikel 4 ersetzt:
,Artikel 4
Anderung des Neuepsychoaktive-Stoffe-Gesetzes
Dem § 3 Absatz 4 des Neuepsychoaktive-Stoffe-Gesetzes vom ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle, Bundestagsdrucksache 18/8579] werden die folgenden Sätze angefügt:
"Kosten, die den Zollbehörden durch die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden." `
2. In Artikel 6 Nummer 4 werden in § 32b Absatz 2 Satz 2 nach dem Wort "tragen" ein Semikolon und die Wörter "die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend" eingefügt.
3. Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Artikel 2 bis 6 treten am 1. Oktober 2019 in Kraft."