Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007
(InvZulG 2007)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007 (InvZulG 2007)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Oktober 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um das Gesetzgebungsverfahren noch in 2006 abzuschließen und damit ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2007 zu ermöglichen Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel


Fristablauf: 07.12.06
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007 (InvZulG 2007)

Vom ... 2006

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Investitionszulagengesetz 2007 vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1614) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"In den in der Anlage 1 zu diesem Gesetz aufgeführten Teilen des Landes Berlin ist dieses Gesetz nur anzuwenden bei Investitionen, die zu Erstinvestitionsvorhaben gehören, die der Anspruchsberechtigte vor dem 1. Januar 2007 begonnen hat."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

3. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Für ein Erstinvestitionsvorhaben, mit dem der Anspruchsberechtigte vor dem 21. Juli 2006 begonnen hat, gilt Satz 1 auch dann, wenn hierfür

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. § 8 wird wie folgt geändert:

6. § 10 wird wie folgt geändert:

7. Der "Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Satz 3)" wird folgende Anlage vorangestellt:

Anlage 1
(zu § 1 Abs. 2)

Teile des Landes Berlin, die nach der Fördergebietskarte 2007-2013 zum D-Fördergebiet gehören:

Verkehrszellen:
Bezirk Mitte (01) 007 1; 011 1; 011 2
Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg (02) 114 1
Bezirk Pankow (03) 106 2; 107 2; 108 1; 157 1; 160 1; 161 3; 164 1;
Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf (04) 018 1; 025 3; 026 1; 041 1; 043 2; 048 1
Bezirk Spandau (05) 027 2; 027 3; 027 4; 032 1; 032 2; 032 3; 032 4; 037 2; 038 1; 038 2; 039 1
Bezirk Steglitz- Zehlendorf (06) 049 2; 050 2; 050 3; 052 2; 052 3; 062 1; 063 4; 064 3
Bezirk Tempelhof- Schöneberg (07) 060 1; 070 2; 070 3; 070 4; 074 2
Bezirk Neukölln (08) 079 2; 080 4; 080 6; 082 1; 082 2; 083 3
Bezirk Treptow-Köpenick (09) 120 2; 124 1; 132 1; 138 1
Bezirk Marzahn- Hellersdorf (10) 181 2; 182 1; 184 1; 184 2; 184 3; 188 1; 193 1; 194 1; 194 2
Bezirk Lichtenberg (11) 147 1; 147 2; 149 1; 149 2; 152 1; 175 1
Bezirk Reinickendorf (12) 089 3; 089 4; 089 5; 090 1; 091 2; 092 1; 092 2; 093 1; 093 2; 095 1"

8. Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden Anlagen 2 und 3.

Artikel 2

I. Allgemeiner Teil

Mit dem Gesetz zur Änderung des InvZulG 2007 werden zahlreiche zwingend erforderliche Änderungen aufgrund der ab 2007 geltenden europarechtlichen Vorschriften umgesetzt. Die Änderungen wurden zum einen erforderlich, weil die Rechtsgrundlagen der Europäischen Kommission bisher nicht verabschiedet oder genehmigt waren. Zum anderen hat die europäische Kommission die Genehmigung des InvZulG 2007 von weiteren Anpassungen des Gesetzestextes an geltendes oder zukünftig geltendes europäisches Recht abhängig gemacht.

Darüber hinaus konnte erst im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mit der Kommission ein Kompromiss zur Verringerung der Förderlücke im InvZulG 2007 erreicht werden. Dieser wird nun mit dem vorliegenden Gesetz umgesetzt.

II. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 1 Abs. 2)

Ab 2007 wird die deutsche Fördergebietskarte 2007-2013 die Aufteilung der Fördergebiete in der Bundesrepublik neu regeln. Die neue Fördergebietskarte sieht eine Aufteilung des Landes Berlin in ein C-Fördergebiet und ein D-Fördergebiet vor. Diese Aufteilung hat für alle Investitionsvorhaben, mit denen der Investor ab 1. Januar 2007 beginnt, Auswirkungen auf die Förderung mit Investitionszulage: Im D-Fördergebiet ist eine Förderung nach den Regionalleitlinien 2007-2013 und somit nach dem Investitionszulagengesetz nicht mehr möglich.

Die Änderung schränkt das Fördergebiet des Investitionszulagengesetzes ab 2007 entsprechend ein. Die Einschränkungen ergeben sich aus der neu eingefügten Anlage 1 (siehe Nummer 7).

Ohne diese Änderung wäre eine Genehmigung des InvZulG ab 2007 durch die Kommission nicht möglich. Für die im Jahr 2006 begonnenen Vorhaben hat diese Änderung keine Auswirkung.

Eine entsprechende Berücksichtigung in dem durch dieses Gesetz geänderten Gesetz war nicht möglich, da die Fördergebietskarte erst im Oktober 2006 von der Europäischen Kommission genehmigt wird/wurde.

Zu Nummer 2 (§ 2)

Zu Buchstabe a (Abs. 1)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1 Nr. 2)

Durch § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 werden die im Bindungszeitraum zu erfüllenden Zugehörigkeits-,

Verbleibens- und Nutzungsvoraussetzungen definiert. Die beweglichen Wirtschaftsgüter müssen für den gesamten Bindungszeitraum zum Anlagevermögen eines Betriebes des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen oder des Beherbergungsgewerbes des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet gehören und in einem solchen Betrieb des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleiben. Eine Ausnahme hiervon ist nur dann unschädlich, wenn das begünstigte Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums in das Anlagevermögen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmens übergeht das ebenfalls zu den begünstigten Wirtschaftszweigen gehören muss, oder in einem mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen eines begünstigten Wirtschaftszweiges verbleibt. Das Wirtschaftsgut muss dabei auch bei dem verbundenen Unternehmen zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören und in einer Betriebsstätte im Fördergebiet verbleiben.

Es hat sich bereits jetzt herausgestellt, dass Auslegungen, die sich am reinen Wortlaut der Vorschrift orientieren, weit über das Ziel dieser Vorschrift hinausgehen und mit dem Sinn und Zweck des Investitionszulagengesetzes nicht zu vereinbaren sind. Insbesondere wird die Zugehörigkeit des verbundenen Unternehmens zu einem begünstigten Wirtschaftszweig verneint. Somit wäre über die Anschaffung eines Wirtschaftsgutes in einem begünstigten Gewerbe und die sofortige Überlassung an ein verbundenes Unternehmen eines nicht begünstigten Wirtschafszweiges eine nicht gewollte Gestaltungsvariante eröffnet.

Der bisherige Wortlaut der Vorschrift muss daher so eingeschränkt werden, dass unmissverständlich zum Ausdruck kommt, dass

Die notwendige Klarstellung erfolgt im neuen Satz 5.

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 3)

Notwendige redaktionelle Anpassung aufgrund der Einfügung der neuen Anlage 1 (Folgeänderung zu Nummer 7).

Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 5 neu)

Die Änderungen zu Nummer 2 Buchst. a Doppelbuchstabe aa und cc stehen in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang. Auf die Begründung zu Doppelbuchstabe aa wird verwiesen.

Das begünstigte Wirtschaftsgut muss allerdings auch nach Veräußerung oder Nutzungsüberlassung an ein verbundenes Unternehmen dem ursprünglich geförderten Erstinvestitionsvorhaben weiterhin zugeordnet werden können. Die Ausnahmeregelung darf nicht zur Umgehung der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen führen. Um die Umgehung von Einzelfallnotifizierungspflichten zu vermeiden ist insbesondere ausgeschlossen, dass ein bewegliches Wirtschaftsgut

Zu Buchstabe b (Abs. 2 Satz 3)

Notwendige redaktionelle Anpassung aufgrund der Einfügung des neuen Satz 5 im Absatz 1 (Folgeänderung zu Doppelbuchstaben cc).

Zu Nummer 3 (§ 3 Abs. 1 Satz 2)

Die Änderung schafft einen weiteren Ausnahmetatbestand vom Begünstigungszeitraum im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1und führt zu einer weiteren Verringerung der Förderlücke. Die Formulierung wurde mit der EU-Kommission abgestimmt und wird der Genehmigung zugrunde liegen.

Aufgrund der Änderungen können auch Investitionsvorhaben gefördert werden, mit denen der Anspruchsberechtigte vor dem 21. Juli 2006 begonnen hat, wenn die zuständige Bewilligungsbehörde für die Gewährung von Investitionszuschüssen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) für das Investitionsvorhaben einen Förderbescheid erteilt hat, in dem der Gesamtbetrag der Förderung aus öffentlichen Mitteln und die Höhe des GA-Zuschusses unter Berücksichtigung einer erwarteten Investitionszulage nach dem InvZulG 2007 festgesetzt wurden. Zusätzlich muss der Förderbescheid eine Erhöhung des GA-Zuschusses für den Fall vorsehen, dass eine Investitionszulage nach diesem Gesetz nicht gewährt wird. Die für solche Investitionsvorhaben zu gewährende Investitionszulage darf allerdings betragsmäßig nicht höher sein, als der zugesicherte GA-Erhöhungsbetrag unter Berücksichtigung der Steuerpflicht des Zuschusses. Es ist daher vor Festsetzung der Investitionszulage der Nettosubventionswert des GA-Erhöhungsbetrags gemäß Anhang I der Regionalleitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (Abl. EG 1998 Nr. C 74 S. 9) zu ermitteln.

Zu Nummer 4 (§ 5)

Zu Buchstabe a (Abs. 1)

Notwendige redaktionelle Anpassung aufgrund der Einfügung der neuen Anlage 1 (Folgeänderung

Zu Nummer 7).

Zu Buchstabe b (Abs. 2)

Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1 Nr. 2)

Notwendige redaktionelle Anpassung aufgrund der Einfügung der neuen Anlage 1 (Folgeänderung

Zu Nummer 7).

Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 1 Nr. 3)

Nach der Fördergebietskarte gehört das Land Berlin mit Ausnahme der in der Anlage 1 (neu - Änderung zu Nr. 7) aufgeführten Gebiete zum C-Fördergebiet und kann nach Artikel 87 Abs. 3 Buchst. c EG-Vertrag gefördert werden. Für dieses Gebiet beträgt der Beihilfehöchstsatz im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (Abl. EU 2006 Nr. C 54 S. 13) 15 Prozent. Die für kleine und mittlere Unternehmen mögliche Anhebung der Beihilfehöchstsätze um weitere 20 Prozent für kleine und 10 Prozent für mittlere Unternehmen gilt nicht, wenn es sich um ein großes Investitionsvorhaben im Sinne der Regionalleitlinien 2007-2013 handelt. Für große Investitionsvorhaben im C-Fördergebiet Berlin muss daher die Investitionszulage auf 15 Prozent beschränkt werden.

Die Beschränkung greift erst im Fall eines Investitionsvorhabensbeginns ab 1. Januar 2007.

Sie konnte in dem durch dieses Gesetz geänderten Gesetz mangels genehmigter Fördergebietskarte nicht berücksichtigt werden.

Zu Nummer 5 (§ 8)

Zu Buchstabe a (Überschrift)

Eine Anpassung der Überschrift wird aufgrund des neuen Absatzes 1 für erforderlich erachtet, um den Regelungsbereich des § 8 vollständig zu erfassen. Die Ergänzung der Überschrift im Hinblick auf die Anwendbarkeit weiterer europäischer Rechtsvorschriften ist sinnvoll, weil auch die vom Gesetzgeber beschlossenen Überschriften der einzelnen Paragrafen des Gesetzes zur Auslegung herangezogen werden.

Zu Buchstabe b (Absatz 1 - neu)

Die Europäische Kommission wird voraussichtlich im Oktober 2006 eine "Verordnung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedsstaaten" verabschieden, die noch in diesem Jahr im Amtsblatt der EU verkündet werden soll.

Mit dieser Verordnung werden voraussichtlich regionale Investitionsbeihilferegelungen, die allen Bedingungen dieser Verordnung entsprechen, im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

Das Investitionszulagengesetz 2007 vom 15. Juli 2006 berücksichtigt bereits im Wesentlichen die Voraussetzungen der künftigen Freistellungsverordnung. Die unter Buchstabe b) geforderte Voraussetzung konnte bisher mangels Verabschiedung der Verordnung nicht umgesetzt werden. Da die Freistellungsverordnung ab dem 1. Januar 2007 Gültigkeit haben wird und die derzeit erwartete Genehmigung des Gesetzes nur befristet bis zum 31. Dezember 2006 gelten wird, ist es unumgänglich, mit diesem Änderungsgesetz sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung zu erfüllen. Das Datum der Verordnung und die Fundstelle im Amtsblatt der EU werden spätestens bei Verkündung des Gesetzes eingetragen.

Zu Buchstaben b bis e ( Neunummerierung Absätze)

Redaktionelle Folgeänderungen z.B.chstabe b

Zu Buchstabe c und e (Absätze 2 und 8 - neu)

Notwendige redaktionelle Anpassung aufgrund der Einfügung der neuen Anlage 1 (Folgeänderung

Zu Nummer 7).

Zu Nummer 6 (§ 10)

Die Anpassung des Gesetzestextes folgt einer Forderung der Kommission, von deren Umsetzung die Genehmigung des Gesetzes abhängig gemacht wurde.

Zu Buchstaben a (Absatz 1)

Die Kommission hat im Genehmigungsverfahren die Bundesregierung gebeten, gemäß Punkt 74 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 im Investitionszulagengesetz die Methode genau festzulegen, mit der die Einhaltung der Kumulierungsvorschriften gewährleistet wird.

Zu Buchstaben b (Absatz 2)

Die Kommission hat um Konkretisierung von § 10 Abs. 2 betreffend der Sicherstellung des beihilfefreien Eigenanteils in Höhe von 25 Prozent gebeten. Insbesondere muss klargestellt werden wer die Erfüllung dieser Voraussetzung sicherstellt. In den Fällen, in denen neben der Investitionszulage auch Zuschüsse aus der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA) gewährt werden, wird die zuständige GA-Behörde die Erfüllung des beihilfefreien Eigenanteils gewährleisten.

Werden neben der Investitionszulage keine weiteren Beihilfen für das jeweilige Investitionsvorhaben gewährt ist der 25 % Eigenanteil immer sichergestellt, da die Beihilfeintensität der Investitionszulage maximal 27,5 % beträgt und somit mindestens 72,5 % der Investitionskosten "beihilfefrei" vom Unternehmen erbracht werden müssen.

Da diese Kumulierungsvorschrift bereits nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung von 1998 beachtet werden muss, ist eine Ergänzung um diese Rechtsvorschrift erforderlich da die Leitlinien 1998 noch auf Investitionsvorhaben Anwendung finden, die vor dem 1. Januar 2007 begonnen werden.

Zu Buchstaben c (Absatz 3 neu)

Nach Punkt 75 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 dürfen regionale Investitionsbeihilfen nicht zur Umgehung der Höchstbeihilfeintensitäten mit nach der "De minimis-Verordnung" gewährten Fördermitteln in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben kumuliert werden. Die Kommission hat daher die Bundesregierung gebeten, bei nach dem 31. Dezember 2006 begonnenen Vorhaben sicherzustellen, dass in Bezug auf dieselben förderfähigen Ausgaben Fördermittel aus der Investitionszulage nicht mit nach der noch von der Kommission in diesem Jahr zu verabschiedenden De minimis-Verordnung gewährten Fördermitteln kumuliert werden, wenn dies zur Umgehung der geltenden Höchstbeihilfeintensitäten führen würde.

Diese geforderte Sicherstellung lässt sich nur mit Hilfe einer gesetzlichen Regelung umsetzen.

Die Nummer und das Datum der Verordnung werden vor Verkündung des Gesetzes nachgetragen. Die Fundstelle der Verordnung wird voraussichtlich vor Verkündung dieses Gesetzes nicht bekannt sein und wird einer späteren Ergänzung vorbehalten bleiben müssen.

Zu Buchstaben d (Absatz 4 -neu)

Redaktionelle Folgeänderung aufgrund des neuen Absatzes 3. Zum besseren Verständnis erfolgt eine redaktionelle Anpassung des bisherigen Wortlauts.

Zu Nummer 7 (Anlage 1)

Auf die Begründung zu Nummer 1 wird hingewiesen.

Die Auflistung des nach der Fördergebietskarte 2007-2013 zum D-Fördergebiet gehörenden Teiles des Landes Berlin erfolgt entsprechend der genehmigten Fördergebietskarte nach Verkehrszellen.. Da es innerhalb von Verkehrszellen in den nächsten Jahren zu Neugründungen kommen kann, für die dann neue Hausnummern festgelegt werden, kann eine abschließende Auflistung der gegenwärtig zu den Verkehrszellen gehörenden Strassen und Hausnummern im Gesetz nicht erfolgen. Sämtliche neu vergebenen Hausnummern wären dann vom Gesetz nicht erfasst. Die Abgrenzung nach Verkehrszellen ist insofern eindeutig, als die Verkehrszelle als solche feststeht; Veränderungen sind nur innerhalb der festgelegten Verkehrszellen möglich.

Für die praktische Abgrenzung wird vom Statistischen Landesamt Berlin sowie von der Senatsverwaltung für Wirtschaft des Landes Berlin eine jeweils aktualisierte Internetseite angeboten, die eine Zuordnung der Strassen und Hausnummern ermöglicht. Im zeitlichen Zusammenhang mit der Verkündung des Gesetzes wird das Bundesministerium der Finanzen über die entsprechenden Internetverbindungen unterrichten.

Zu Nummer 8

Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Absatz 1 bestimmt, dass die Änderungen durch dieses Gesetz zum gleichen Zeitpunkt in Kraft treten wie das durch dieses Gesetz geänderte Gesetz. Der Tag des Inkrafttretens des InvZulG 2007 wird im BGBl I bekannt gemacht werden. Dieser Tag wird vor dem Tag der Verkündung dieses Änderungsgesetzes liegen, so dass das entsprechende Datum vor Verkündung eingetragen werden kann.

Nach Absatz 2 treten die Änderungen, die erstmals für Investitionsvorhaben anzuwenden sind mit denen nach dem 31. Dezember 2006 begonnen wird, zum 1. Januar 2007 in Kraft.