Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 402/04 (PDF) = AE-Nr. 041720 und
Drucksache 029/16 (PDF) = AE-Nr. 160019
Straßburg, den 15.12.2015 COM (2015) 669 final 2015/0308 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (Text von Bedeutung für den EWR)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Derzeit gibt es mehr als 300 zivile und militärische Behörden in den Mitgliedstaaten, die Aufgaben der Küstenwache in den verschiedensten Bereichen (wie Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Suche und Rettung, Grenzkontrolle, Fischereiaufsicht, Zollkontrolle, allgemeine Strafverfolgung und Umweltschutz) wahrnehmen. Mehrere EU-Agenturen, insbesondere die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und die Europäische Fischereiaufsichtsagentur unterstützen die nationalen Behörden bei der Ausübung dieser Aufgaben.
Die Kommission erstellte 2014 eine Machbarkeitsstudie zur Frage, ob die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Stellen und Einrichtungen, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, verbessert werden sollten. Im Rahmen dieser Studie wurden verschiedene Bereiche identifiziert, in denen enger zusammengearbeitet werden könnte, insbesondere der Bereich operative Überwachung sowie der Datenaustausch, der der Unterstützung der Gesamtheit dieser Tätigkeiten dient.
Die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den verschiedenen mit Aufgaben der Küstenwache betrauten Stellen zu verbessern, wurde anschließend in den Rechtsvorschriften über den Seeverkehr, der Strategie der Europäischen Union für die maritime Sicherheit samt einem vom Rat im Jahr 2014 angenommenen Aktionsplan und schließlich in der von der Kommission 2015 angenommen Europäischen Migrationsagenda anerkannt.
Ziel dieses Legislativvorschlags zur Intensivierung der europäischen Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache sind eine verbesserte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den einschlägigen Agenturen der EU, damit mehr Synergien zwischen den einzelnen Tätigkeiten entstehen und damit die Agenturen den nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, effizientere und kostengünstigere Mehrzweckdienste anbieten können.
Dieser Legislativvorschlag ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Kommission vorgeschlagen hat, um den Schutz der EU-Außengrenzen, darunter auch die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache, zu erhöhen; hierzu gehören auch ein Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs sowie ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache. Die wesentlichen Änderungen in diesem Vorschlag sind identisch mit den vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und den vorgeschlagenen Bestimmungen zur Zusammenarbeit im Bereich der europäischen Küstenwache in dem Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag steht im Einklang mit den politischen Zielen im Bereich der Fischereiaufsicht, durch die die Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik gefördert werden soll. Hierzu soll die Bekämpfung der illegalen, ungemeldeten und unregulierten
Fischerei verstärkt und eine wirksamere Fischereikontrollregelung der Union eingeführt werden. Darüber hinaus steht der Vorschlag als Ergänzung zur Gemeinsamen Fischereipolitik auch im Einklang mit der Entwicklung und Umsetzung der integrierten Meerespolitik der Union. Schließlich geht der Vorschlag auch mit den Zuständigkeiten der EFCA einher, zu denen unter anderem die Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU und die Bekämpfung der IUU-Fischerei gehören.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Ziel dieser Initiative ist es, die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den EU-Agenturen und anderen im Bereich der Küstenwache tätigen Stellen zu verbessern, um eine europäische Kapazität bzw. ein europäisches System im Bereich der Küstenwache aufzubauen. Das ursächliche Problem besteht darin, dass die Aufgaben der Küstenwache, wie Grenzkontrolle, Suche und Rettung, Fischereiaufsicht und Gewässerschutz, derzeit von mehr als 300 Behörden der Mitgliedstaaten wahrgenommen werden, die selbst auf nationaler Ebene nicht immer gut aufeinander abgestimmt sind. Da dieser Vorschlag die Förderung der Zusammenarbeit und Koordinierung der mit der Küstenwache betrauten Behörden zum Ziel hat, steht er in vollem Umfang mit der Politik der Union in den Bereichen Migration sowie Verkehr und Mobilität im Einklang.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 43 Absatz 2 AEUV über die Festlegung von Bestimmungen zur Verwirklichung der Ziele der GFP.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag hat die Unterstützung nationaler Behörden zum Gegenstand, die Aufgaben der Küstenwache auf nationaler und auf Unionsebene sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene wahrnehmen. Er ist daher Teil der Kontrollmaßnahmen, durch die ein wirksames Kontrollsystem eingeführt werden soll, um die Einhaltung aller Vorschriften der GFP zu gewährleisten, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Somit findet das Subsidiaritätsprinzip hier keine Anwendung.
- Verhältnismäßigkeit
Durch den Vorschlag sollen die Kapazitäten der Küstenwache der EU zur Reaktion auf Bedrohungen und Risiken im maritimen Bereich, u.a. durch bessere Zusammenarbeit zwischen allen beteiligten zivilen und militärischen Akteuren, gestärkt werden. Dadurch wird Doppelarbeit vermieden und zugleich dafür gesorgt, dass die wichtigsten Akteure (insbesondere die EU-Agenturen) in kohärenter und effizienter Weise handeln und gemeinsam Synergien entwickeln. Der Vorschlag trägt der Notwendigkeit Rechnung, den maritimen Bereich besser zu kontrollieren, und soll zugleich die Arbeitsbelastung der nationalen und europäischen Verwaltungen begrenzen.
- Wahl des Instruments
Eine Änderung der Verordnung zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur muss in Form eines Verordnungsvorschlags erfolgen.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt (Ziel dieser Initiative ist die Umsetzung der Verpflichtungen aus der Europäischen Migrationsagenda, die die Küstenwache betreffen)
- Konsultation der Interessenträger
Entfällt
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Entfällt
- Folgenabschätzung
Entfällt: Bislang wurden auf EU-Ebene noch keine speziellen Maßnahmen zu den Kapazitäten der Küstenwache ergriffen. Daher kann keine bestehende Politik bewertet werden.
Allerdings hat die GD MOVE eine Machbarkeitsstudie1 in Auftrag gegeben, die 2014 durchgeführt wurde. Darin wurden rund 316 zivile und militärische Einrichtungen in den Mitgliedstaaten identifiziert, die für Aufgaben der Küstenwache zuständig sind und in 70 unterschiedlichen Strukturen zusammenarbeiten. In der Studie wird auf die wichtigsten Schwachstellen der derzeitigen Zusammenarbeit hingewiesen, wie beispielsweise der Mangel an Informationen über das Mandat, die Befugnisse und die Leistungsfähigkeit anderer Einrichtungen, die begrenzten operativen Mittel, die mangelnde Interoperabilität von Systemen, Prozessen und Mitteln sowie das geringe Maß an gemeinsamer Planung und gemeinsamen Einsätzen.
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Die Initiative ist zwar nicht Teil der REFIT-Agenda, ihre wichtigsten Grundsätze sollten aber dennoch gelten.
- Grundrechte Entfällt
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Diese Initiative erfordert eine Aufstockung des EU-Beitrags für die EFCA von rund 7,5 Mio. EUR jährlich (d.h. 30,148 Mio. EUR für den Zeitraum 2017-2020) und die Einstellung von 13 Bediensteten auf Zeit (siehe beigefügten Finanzbogen).
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Diese Maßnahme wird von der EFCA durchgeführt, und ihre Bewertung wird Teil der alle fünf Jahre vorgenommenen Bewertung der Agentur sein; die Ergebnisse und Empfehlungen wird die Kommission an das Europäische Parlament und den Rat übermitteln und veröffentlichen.
- Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die EFCA hat derzeit die Aufgabe, an der Bekämpfung der IUU-Fischerei mitzuwirken. Mit ihrer Erfahrung im weltweiten Kampf gegen IUU-Fischerei leistet sie einen wichtigen Beitrag zu den europäischen Kapazitäten im Bereich der Küstenwache und der Grenzkontrolle, da IUU-Fischerei häufig mit anderen kriminellen Handlungen auf See einhergeht. Die EFCA hat in den Bereichen Risikomanagementstrategien, Ermittlung möglicher IUU-Interessen durch die Auswertung tausender Fangbescheinigungen, operative Koordinierung und Inspektionen auch auf internationaler Ebene große Expertise entwickelt. Diesbezüglich leistet die Agentur aktive Unterstützung für Drittländer, indem sie Schulungen und Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau durchführt. Dank ihres internationalen Mandats hat sich die EFCA bereits eine solide Expertise bei der Einführung gemeinsamer Inspektionsplattformen erarbeitet und unterhält enge Kontakte mit EU- und Drittländern. In den vergangenen Jahren hat die EFCA im Mittelmeer einen Austausch von Inspektoren mit der Türkei durchgeführt und sie hält regelmäßig gemeinsame Fortbildungsseminare für EU-Inspektoren und Inspektoren aus Albanien, der Türkei, dem Libanon, Israel, Ägypten, Tunesien, Algerien und Marokko ab.
- 1. Die Verordnung regelt den Austausch von Informationen, die durch die Zusammenführung und Analyse von Daten aus Schiffsmeldesystemen und anderen von den Agenturen unterhaltenen oder für sie zugänglichen Informationssystemen generiert werden. Zudem wird der Austausch von Erkenntnissen zwischen den Agenturen gefördert. Dadurch wird die EFCA in die Lage versetzt werden, Systeme für den Austausch zwischen Agenturen einzurichten, alle damit verbundenen Machbarkeitsstudien auf den Weg zu bringen sowie einen ständigen Datendienst und einen EU-Datenknoten bereitzustellen. Durch Rückgriff auf ihre Erfahrungen mit den anhand von gemeinsamen Einsatzplänen und mit Hilfe von EU-Inspektoren durchgeführten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen in der Fischerei sowie durch einen erweiterten Geltungsbereich und die Durchführung gemeinsamer Einsätze mit Inspektoren, die mit den entsprechenden Befugnissen in verschiedenen Bereichen (Menschenhandel, Schleuserkriminalität, Fischerei, Grenzschutz, Umwelt, Drogen- und Waffenhandel, Schiffssicherheit usw.) ausgestattet sind, wird die EFCA besser in der Lage sein, den Austausch der Daten zu fördern, die sie anlässlich ihrer Kontroll- und Inspektionstätigkeiten, u.a. über Schiffsüberwachungssysteme (Vessel Monitoring Systems, VMS) und elektronische Berichterstattungssysteme (Electronic Reporting Systems, ERS), erfasst. Bei VMS-Daten handelt es sich um satellitengestützte Überwachungssysteme. Dadurch können für jedes Schiff jederzeit die aktuelle Position und alle erfolgten Bewegungen auf See festgestellt werden. Diese Daten sind bei der Migrationskontrolle sehr hilfreich, da sie sowohl Grenzkontrollen als auch Such- und Rettungseinsätze ermöglichen. Zudem kann dadurch festgestellt werden, wenn ein Fischereifahrzeug in einen Hafen einläuft, um Migranten an Bord zu nehmen. Da aus diesen Daten auch die Geschwindigkeit des Schiffes abzulesen ist, kann beispielsweise festgestellt werden, wenn ein Schiff langsamer fährt, weil es schwer mit Migranten beladen ist oder weil es ein anderes Schiff hinter sich herzieht. Die ERS werden von Fischern genutzt, um Daten über ihre Fangtätigkeiten elektronisch aufzuzeichnen und zu melden. Somit können durch Vergleich mit ähnlichen Daten über ähnliche Tätigkeiten in einem bestimmten Gebiet ungewöhnliche oder illegale Tätigkeiten festgestellt werden. Da diese Daten auch eine Anlandeerklärung umfassen, lässt sich feststellen, wo ein Schiff seine Fänge angelandet und eventuell illegale Migranten an Bord genommen hat.
- 2. Durch diese Verordnung werden Überwachungs- und Kommunikationsdienste bereitgestellt, die sich auf modernste Technik, u.a. weltraum- und bodengestützte Infrastruktur sowie auf auf beliebigen Plattformen installierte Sensoren stützen. Dadurch wird die Agentur in der Lage sein, die Zusammenarbeit zwischen nationalen, europäischen und internationalen Partnern zu institutionalisieren. Die Agentur wird somit über die Fähigkeit verfügen, auf hoher Ebene einen Risikorahmen für Überwachung und Kontrolle zu erarbeiten, der die derzeit bestehenden nationalen und regionalen Rahmen widerspiegelt. Dadurch können in Abstimmung mit den anderen Agenturen insbesondere Maßnahmen zur Feststellung möglicher illegaler Tätigkeiten durchgeführt werden. Im Laufe der vergangenen Jahre hat die EFCA durch ihre Beteiligung an einschlägigen Projekten des 7. Rahmenprogramms und ihre Zusammenarbeit mit der EMSA bei der Entwicklung des EFCA MARSURV IMDatE beträchtliche Erfahrung mit der Zuordnung, Auswertung und Auslegung von Informationen über den Seeverkehr erworben. Inzwischen verfügt die EFCA über anerkannte Kapazitäten bei der Durchführung detaillierter Verhaltensüberwachung, wodurch wiederum die verfügbaren Patrouillen effizienter eingesetzt werden können. Als künftiger Endnutzer der Sicherheitsdienste "Kopernikus" beabsichtigt die EFCA, diese Kapazitäten und die daraus resultierenden Ergebnisse weiter auszubauen und mit anderen Agenturen zu teilen.
- 3. Die Verordnung regelt den Aufbau von Kapazitäten auf nationaler und europäischer Ebene durch die Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie durch die Unterstützung der Ausbildung und des Austauschs von Personal mit dem Ziel, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache zu verbessern. Dadurch wird die EFCA in die Lage versetzt, für Sicherheit und Gefahrenabwehr auf See, Suche und Rettung sowie Grenzkontrolle und Fischereiaufsicht zu sensibilisieren. Darüber hinaus kann die Agentur durch die Erstellung und Verteilung von Ausbildungsmaterialien und Handbüchern helfen, für mehr Fachwissen zu sorgen. Die EFCA kann zudem fachkundige Empfehlungen zu effizienten Methoden für die Durchsetzung von Überwachungs- und Kontrollverordnungen geben.
- 4. Die Verordnung regelt auch die gemeinsame bereichs- und grenzübergreifende Nutzung von Kapazitäten, einschließlich Planung und Durchführung von Mehrzweckeinsätzen und Austausch von Mitteln und sonstigen Kapazitäten. Dadurch wird es der EFCA ermöglicht, ihre Kontroll- und Inspektionstätigkeiten auszuweiten und eine neue Art von Einsätzen durchzuführen, mit denen kriminelle Handlungen aufgedeckt, Schmuggler- und Schleuserrouten abgeschnitten und die Durchsetzung des EU-Rechts und der jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften gewährleistet werden sollen. Durch das Chartern von Patrouillenschiffen wird ein mehrere Ziele verfolgendes wirksames Vorgehen möglich, durch das nicht nur illegale Fischerei und andere kriminelle Handlungen aufgedeckt werden sollen, sondern das auch ganz allgemein der Unterstützung eines wirksameren Managements der EU-Außengrenzen dienen soll.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 zur Errichtung einer Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, sind für zahlreiche Aufgabenbereiche zuständig, die neben weiteren Aspekten Themen wie die Sicherheit und Gefahrenabwehr im Seeverkehr, Suche und Rettung, Grenzkontrolle, Fischereiaufsicht, Zollkontrolle, die allgemeine Strafverfolgung und den Umweltschutz umfassen.
- (2) Die mit der Verordnung XX/XX2 errichtete Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache, die Europäische Fischereiaufsichtsagentur und die mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates3 errichtete Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs unterstützen die nationalen Behörden bei der Wahrnehmung der meisten dieser Funktionen.
- (3) Daher sollten sie ihre Zusammenarbeit untereinander und mit den nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, verstärken, um die maritime Lageerfassung zu verbessern und kohärente und kosteneffiziente Maßnahmen zu fördern.
- (4) Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 sollte daher entsprechend geändert werden -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Änderungen
Die Verordnung (EG) Nr. 768/2005 wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 3 wird folgender Buchstabe j eingefügt:
"j) Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs, um die nationalen Behörden, die Aufgaben der Küstenwache wahrnehmen, zu unterstützen, indem sie Dienste, Informationen, Ausrüstung und Ausbildung bereitstellt und Mehrzweckeinsätze koordiniert."
- 2. Folgender Artikel 7a wird eingefügt:
"Artikel 7a
Europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache- (1) Die Agentur unterstützt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache auf nationaler und Unionsebene sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene wahrnehmen, durch
- a) Austausch von Informationen, die durch die Zusammenführung und Analyse von Daten aus Schiffsmeldesystemen und anderen von den Agenturen unterhaltenen oder für sie zugänglichen Informationssystemen im Einklang mit den jeweiligen Rechtsgrundlagen und unbeschadet der Eigentumsrechte der Mitgliedstaaten an den Daten generiert werden;
- b) Bereitstellung von Überwachungs- und Kommunikationsdiensten, die sich auf modernste Technik, u.a. weltraum- und bodengestützte Infrastruktur sowie auf auf beliebigen Plattformen installierte Sensoren, wie z.B. ferngesteuerte Luftfahrtsysteme, stützen;
- c) Aufbau von Kapazitäten im Wege der Ausarbeitung von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie durch die Unterstützung der Ausbildung und des Austauschs von Personal mit dem Ziel, den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache zu verbessern;
- d) gemeinsame bereichs- und grenzübergreifende Kapazitätsnutzung, einschließlich Planung und Durchführung von Mehrzweckeinsätzen und Austausch von Mitteln und sonstigen Kapazitäten.
- (2) Die Modalitäten der Zusammenarbeit der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Bereich der Küstenwache werden im Einklang mit der Finanzregelung für die Agenturen in einer Arbeitsvereinbarung festgelegt.
- (3) Die Kommission kann in Form einer Empfehlung ein Praxishandbuch über die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Küstenwache annehmen, das Leitlinien, Empfehlungen und bewährte Verfahren für den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit auf nationaler, Unions- und internationaler Ebene enthält."
- (1) Die Agentur unterstützt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs nationale Behörden, die Aufgaben der Küstenwache auf nationaler und Unionsebene sowie gegebenenfalls auf internationaler Ebene wahrnehmen, durch
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident/Die Präsidentin Finanzbogen zu Rechtsakten
- 1. http://ec.europa.eu/transport/modes/maritime/studies/doc/2014-06-icfcoastguard.pdf
- 2. Verordnung XX/XX des Europäischen Parlaments und des Rates vom XX usw.
- 3. Verordnung (EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1).