Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 025/04 (PDF) = AE-Nr. 040105,
Drucksache 014/14 (PDF) = AE-Nr. 140030,
Drucksache 315/16 (PDF) = AE-Nr. 160513,
Drucksache 316/16 (PDF) = AE-Nr. 160514
Europäische Kommission
Brüssel, den 4.10.2016 COM (2016) 625 final 2016/0304 (COD)
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Kompetenzen und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2016) 320 final}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Egal ob bei der Suche nach Arbeit, nach einem Studienfach oder -ort oder nach einer Mobilitätsoption: Die Menschen brauchen Informationen und Instrumente, mit denen sie ihre Kompetenzen und Fähigkeiten beurteilen und darstellen können, was sie wissen und was sie können. Analog benötigen Arbeitgeber effizientere und effektivere Mittel, um geeignete Fachkräfte zu finden und einzustellen. Damit der Bedarf der Menschen und Unternehmen in Bezug auf Kompetenzen und Qualifikationen branchen-, regionen- und länderübergreifend wirksam gedeckt werden kann, muss dieser Bedarf präzise ermittelt, mitgeteilt und verstanden werden.
Von der EU angebotene Instrumente und Dienste können den Informationsaustausch erleichtern und zu einem besseren Verständnis von Kompetenzen und Qualifikationen beitragen, auch derjenigen, die für Mobilität und Beschäftigungsfähigkeit erforderlich sind. Die EU hat sich bemüht, eine Reihe solcher Instrumente und Dienste zur Verfügung zu stellen und zu fördern, um die Mobilität zu erleichtern und um Kompetenzen und Qualifikationen transparenter zu machen. Aus mehreren Gründen konnten diese Instrumente und Dienste ihr volles Potenzial bisher jedoch nicht entfalten. Sie wurden zum großen Teil getrennt voneinander und nur mit einem Minimum an Integration und Zusammenarbeit entwickelt. Dies hatte Auswirkungen auf Reichweite, Potenzial und Wahrnehmung des Mehrwerts eines jeden Instruments. Trotz einiger Erfolge wie des Europass-Lebenslaufs hat sich gezeigt, dass die potenziellen Nutzer die angebotenen Dienste nicht gut kennen und die Hindernisse für die umfassende Nutzung von im Ausland erworbenen Qualifikationen und Kompetenzen fortbestehen, was sich auch auf die Mobilität und die Integration der europäischen Arbeitsmärkte auswirkt. Außerdem haben sich die EU-Instrumente und -Dienste nicht immer mit den sich wandelnden Lern-, Arbeits- oder Kommunikationsgewohnheiten der Menschen weiterentwickelt, so dass sie den aktuellen oder künftigen Bedürfnissen oder den Zukunftstechnologien nicht entsprechen. Digitalisierung und verstärkte Online-Präsenz sind heute Mindestanforderungen an Instrumente zur Beschreibung und Darstellung von Kompetenzen und Qualifikationen. Dies gilt umso mehr für die Zukunft.
Dieser Vorschlag dient der Modernisierung der EU-Instrumente und -Dienste, damit diese die veränderten Bedürfnisse aller potenziellen Nutzer auf dem Arbeitsmarkt und in der allgemeinen und beruflichen Bildung widerspiegeln, stets dem technischen Fortschritt, neuen Formen des Informationsaustauschs und der kollaborativen Wirtschaft angepasst werden und in der Lage sind, die Menschen lebenslang bei Übergängen zwischen Lern- und Arbeitsphasen zu unterstützen.
Der neue Europass-Rahmen folgt einem zweigliedrigen Ansatz:
Erstens wird der neue Europass-Rahmen eine europaweite Plattform bieten, über die alle Bürgerinnen und Bürger mittels eines intuitiven, nahtlosen Online-Angebots Zugang zu verschiedenen Diensten wie dem Anlegen eines E-Portfolios oder der Selbstbewertung von Kompetenzen erhalten. Diese Dienste werden ergänzt durch eine breite Palette von (z.B. durch Webcrawling gesammelten) Informationen aus den Mitgliedstaaten über Lernangebote, Qualifikationen, Anerkennungsverfahren, Daten über den Arbeitsmarkt sowie Erkenntnisse über Kompetenzen (z.B. Tendenzen bei bestimmten Berufen). Diese vielfältigen Informationen werden den Menschen helfen, informierte Berufs-, Mobilitäts- und Lernentscheidungen zu treffen, und könnten unter anderem dazu beitragen, Missverhältnisse zwischen Kompetenzangebot und -nachfrage zu reduzieren, indem die Betroffenen auf aussichtsreichere Lern- und Berufswege hingewiesen werden. Analog können Arbeitgeber, Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung, Berufsberater, Arbeitsvermittlungen und politische Entscheidungsträger die verfügbaren Informationen nutzen, z.B. können bessere Erkenntnisse darüber, wo welche Kompetenzen benötigt werden, mehr Ausbildungsangebote in Bereichen mit Kompetenzbedarf stimulieren. Ein besonderes Augenmerk wird auf den besonderen Bedürfnissen Drittstaatsangehöriger liegen. Offene Standards für Qualifikationen, Stellenangebote und Lebensläufe werden auch professionellen Akteuren zur Verfügung stehen, die diese Informationen auf elektronischem Weg publizieren möchten. Dadurch wird der Europass-Rahmen zur Interoperabilität elektronischer Instrumente zur Darstellung und zum Austausch von Informationen über Kompetenzen und Qualifikationen beitragen. Eine solche integrierte europäische Plattform schafft für die Mitgliedstaaten einen wichtigen Mehrwert, wenn es um die Unterstützung des Einzelnen geht, da sie sich die entsprechenden IT-Entwicklungen auf nationaler Ebene sparen.
Dieser Vorschlag bedeutet daher eine Weiterentwicklung des Europasses von einem Angebot von Dokumenten hin zu einer Dienstleistungsplattform; er erweitert das Aktivitätsspektrum und gewährleistet, dass die Nutzerbedürfnisse Ausgangspunkt für die Dienste des Rahmens bilden. Der neue Europass-Rahmen wird Informationen bündeln, die derzeit mithilfe verschiedener Instrumente bereitgestellt werden: des Portals "Learning Opportunities and Qualifications in Europe" (das Informationen über Lernmöglichkeiten und Qualifikationen bietet), des EU-Kompetenzpanoramas (das Informationen über Kompetenzen u.a. auf nationaler und europäischer Ebene, aber auch für bestimmte Berufe und Wirtschaftszweige umfasst) sowie des ESCO-Portals (europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe, die eine gemeinsame Terminologie für die Beschreibung einzelner Fähigkeiten und zugehöriger Begriffe für Beschäftigungs- und Bildungszwecke bietet). Bisher unterstützt das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop), eine Agentur der Europäischen Union, die Entwicklung und Umsetzung dieser Instrumente. Zweitens wird der neue Europass-Rahmen lokale Dienste umfassen, die gewährleisten sollen, dass die Angebote möglichst breite Zielgruppen erreichen, auch diejenigen, die möglicherweise Schwierigkeiten beim Zugang zu digitalen Diensten und bei ihrer Nutzung haben.
Die derzeit existierenden EU-Instrumente und -Dienste für die Beschreibung von Kompetenzen und Qualifikationen werden durch nationale Zentren oder Kontaktstellen gefördert und unterstützt (nationale Europass-Zentralstellen, nationale EQRKoordinierungsstellen, Euroguidance-Zentren), die Finanzmittel aus dem Erasmus+ Programm der EU erhalten. Sie alle werden getrennt voneinander verwaltet und unterliegen eigenen Berichterstattungsverfahren. Jedes Zentrum verfügt über einen eigenen Kommunikationsplan und einen eigenen Markenauftritt (Branding). Zwar ist in einigen Mitgliedstaaten für die notwendige Koordinierung gesorgt - in anderen dagegen ist dies nicht der Fall. Aus diesem Grund kann oft auf nationaler Ebene nicht der Eindruck eines einheitlichen Dienstes für die Darstellung von Kompetenzen und Qualifikationen entstehen, und es gibt kaum Anreize für die Zentren, strategisch zusammenzuarbeiten und systematisch zu kommunizieren, um kohärentere Dienste anzubieten. Die Zentren erreichen ihr Zielpublikum nicht in vollem Umfang, sodass auch die EU-Instrumente und -Dienste nicht alle potenziellen Nutzer erreichen können.
Dieser Vorschlag soll den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten einer strategischen Koordinierung der Dienste auf nationaler Ebene bieten. Durch die Verbesserung der Koordinierung und des Informationsaustauschs werden die Dienste den Bedürfnissen der Nutzer systematischer entsprechen, egal ob es sich dabei um Intermediäre wie Berufsberater oder die Betroffenen selbst handelt, die die persönlichen Informations- und Beratungsdienste für Lern- und Karrieremöglichkeiten direkt in Anspruch nehmen können, indem sie gegebenenfalls an andere Dienste weitergeleitet werden. Diejenigen, die keinen Zugang zu digitalen und Online-Tools haben oder sie nicht zu nutzen wissen, sollen Hilfe erhalten.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Bei dem vorliegenden Vorschlag handelt es sich um die erste Überarbeitung der Europass-Entscheidung. Zwölf Jahre nach ihrem Erlass muss diese Entscheidung nun an den technischen Fortschritt und die veränderten Gegebenheiten auf dem Arbeitsmarkt, in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung und der Gesellschaft insgesamt angepasst werden. Dieser Vorschlag dient der Aktualisierung und der Verbesserung des Europass-Rahmens, damit dieser dem heute herrschenden Bedarf an umfassenderen, aktuellen, nutzerfreundlichen und interoperablen Informationen besser gerecht wird und auch die Berücksichtigung künftiger Entwicklungen und Erfordernisse ermöglicht. Er soll die Bedürfnisse von Lernenden, Arbeitsuchenden, Bildungsanbietern, Arbeitsvermittlern und Arbeitgebern berücksichtigen.
Der vorliegende Vorschlag steht in Zusammenhang mit der ersten der zehn Prioritäten der Europäischen Kommission:
"Neue Impulse für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen"1.
Auch im Jahreswachstumsbericht 20162 werden Investitionen in das Humankapital als Faktor für die wirtschaftliche Erholung genannt. Der Vorschlag baut auf früheren Initiativen der Kommission für neue Kompetenzen für neue Arbeitsplätze auf, z.B.:
- - "Eine Agenda für neue Kompetenzen und Beschäftigungsmöglichkeiten" (2010)3;
- - "Neue Denkansätze für die Bildung: bessere sozioökonomische Ergebnisse durch Investitionen in Qualifikationen"4; Beschäftigungspaket (2012)5.
Der vorliegende Beschluss ist eine der Initiativen der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen6 und ergänzt die anderen in diesem Rahmen vorgeschlagenen Maßnahmen. Er steht im Einklang mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (EQR)7. Mit dieser Empfehlung wurde ein gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für acht allgemeine Lernniveaus eingerichtet, der als "Übersetzungsraster" zwischen den nationalen Qualifikationssystemen dienen soll. Diese Niveaus sollen die Transparenz und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen fördern. Der Europass-Rahmen soll auch Informationen zum EQR umfassen, mit dem Ziel, dass jeder seine Qualifikationen unter Verwendung der EQR-Niveaus angeben kann.
Der Beschlussvorschlag steht ferner im Einklang mit der Empfehlung zur Einführung einer Kompetenzgarantie8, einer weiteren Maßnahme im Rahmen der neuen europäischen Kompetenzagenda. Die Kompetenzgarantie soll Geringqualifizierten den Zugang zu flexiblen Weiterbildungspfaden öffnen, damit sie ein Mindestmaß an Lese-, Schreib- und Rechenfähigkeiten sowie an digitalen Kompetenzen erlangen und kontinuierlich in ihrem eigenen Tempo weiterlernen können, bis zu einem höheren Sekundarschulabschluss, der ihnen den Erwerb einer breiteren Palette an Fähigkeiten ermöglicht. Die Selbstbewertungsinstrumente des Europass-Rahmens werden der Zielgruppe der Kompetenzgarantie zugutekommen.
Die Dienste des Europass-Rahmens sollen Nutzern helfen, Kompetenzen und Qualifikationen darzustellen, die sie auf unterschiedlichen Wegen, auch außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung erworben haben, z.B. durch Jugend- oder Freiwilligenarbeit, Lernen am Arbeitsplatz oder Praktika. Daher entspricht dieser Vorschlag auch der Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens9, mit der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Regelungen für die Validierung des nichtformalen und informellen Lernens einzuführen.
Nutzer verwenden den Europass-Rahmen oft, um bei der Arbeitssuche Angaben über ihre Kompetenzen und Qualifikationen zu machen. Das EURES-Netz, das mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates10 eingerichtet wurde, ist ein Netz von Arbeitsvermittlungen und ein Mechanismus für den automatischen Abgleich von Arbeitsuchenden und Stellenangeboten über die gemeinsame IT-Plattform von EURES. Durch Synergien und die Zusammenarbeit zwischen dem Europass und EURES soll die Wirkung beider Dienste verstärkt werden. Der Vorschlag steht im Einklang mit der EURES-Verordnung, insbesondere im Hinblick auf die Nutzung der europäischen Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO).
Der Vorschlag konvergiert mit anderen aktuellen beschäftigungspolitischen Strategien und Initiativen wie den Empfehlungen des Rates zur Jugendgarantie11 oder zur Langzeitarbeitslosigkeit12.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Dienste zur Beschreibung und Darstellung von Kompetenzen und Qualifikationen sollen die Beschäftigungsfähigkeit und die berufs-, branchen-, regionen- und grenzübergreifende Mobilität fördern, indem sie die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Kompetenzen und Qualifikationen der Menschen und das Wissen darüber verbessern. Sie können Menschen dienen, die die EU verlassen (u.a. um anschließend in einem Drittland Kompetenzen und Qualifikationen zu erwerben), oder Drittstaatsangehörigen, die in der EU ankommen oder sich bereits dort aufhalten. Im aktuellen Kontext zunehmender Migrationsströme in die EU und aus der EU heraus steht der Europass-Rahmen auch im Einklang mit den EU-Initiativen zur Migrationsagenda und dem EU-Aktionsplan für die Integration von Drittstaatsangehörigen13. Internetgestützte Informationen in mehreren Sprachen und Unterstützung auf nationaler Ebene können zur Integration von Drittstaatsangehörigen beitragen.
Mit dem Angebot nutzerfreundlicherer Instrumente und der Förderung von mehr Synergien und Zusammenarbeit bei lokalen Diensten für die Beschreibung und Darstellung von Kompetenzen und Qualifikationen, die den Menschen zugutekommen, zielt dieser Beschluss darauf ab, breitere Nutzergruppen zu erreichen, d.h. auch Geringqualifizierte, Arbeitslose und Migranten, und dadurch zu deren Inklusion beizutragen.
Das Internet und digitale Technologien verändern die Welt. Indem der Europass-Rahmen den Zugang zu Diensten verbessert, steht er außerdem im Einklang mit der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt14 in der Union, deren Ziel ein besserer Online-Zugang für Verbraucher und Unternehmen zu Waren und Dienstleistungen in ganz Europa ist.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage des Vorschlags sind Artikel 165 und Artikel 166 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Die Dokumentation und der Austausch von Informationen über Kompetenzen und Qualifikationen sollen helfen, Lern- und Ausbildungsmöglichkeiten zu ergreifen, Berufsentscheidungen zu treffen oder einen Arbeitsplatz zu finden, und die Mobilität fördern.
Gemäß Artikel 165 trägt die Union zur Entwicklung einer qualitativ hoch stehenden Bildung dadurch bei, dass sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördert und die Tätigkeit der Mitgliedstaaten erforderlichenfalls unterstützt und ergänzt. Die Tätigkeit der Union zielt unter anderem darauf ab, den Informations- und Erfahrungsaustausch über gemeinsame Probleme im Rahmen der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten zu fördern.
Gemäß Artikel 166 setzt die Union eine Politik der beruflichen Bildung um, die die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt. Die Tätigkeit der Union hat unter anderem zum Ziel, die berufliche Erstausbildung und Weiterbildung zur Erleichterung der beruflichen Eingliederung und Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern und den Informations- und Erfahrungsaustausch über gemeinsame Probleme im Rahmen der Berufsbildungssysteme der Mitgliedstaaten auszubauen.
Da die allgemeine und die berufliche Bildung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, schließen die genannten Artikel eine Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten somit aus.
Gemäß den beiden Artikeln fördern die Union und die Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit dritten Ländern und den für die Bildung (Artikel 165 Absatz 3) bzw. für die berufliche Bildung (Artikel 166 Absatz 3) zuständigen internationalen Organisationen.
- Subsidiarität
Der Vorschlag steht im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität, da er das Handeln der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt.
Würde lediglich auf nationaler Ebene gehandelt, bliebe die Reichweite der Instrumente und Dienstleistungen zur Beschreibung und Darstellung von Kompetenzen und Qualifikationen beschränkt, und die potenziellen Synergien mit anderen Diensten - sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene - würden nicht umfassend genutzt. Ein Tätigwerden auf EU-Ebene bietet die notwendige Plattform zur Herstellung von Kohärenz und eines besseren Verständnisses der unterschiedlichen Systeme und Qualifikationen auf Seiten der verschiedenen Länder und Akteure. Das Ergebnis werden bessere Wahlmöglichkeiten, ein leichterer Zugang zu besseren Informationen und neue Möglichkeiten sein, wodurch sich eine effizientere Ressourcennutzung auf EU-Ebene ergibt.
Was die von den nationalen Zentren angebotenen lokalen Dienste angeht, so stehen die Bestimmungen des Beschlusses zur Vereinfachung und zur Verstärkung der Zusammenarbeit im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip. Bei der vorgeschlagenen Benennung eines Hauptansprechpartners und eines Hauptempfängers von EU-Mitteln in jedem Mitgliedstaat, der die Koordinierung aller Fragen im Zusammenhang mit Kompetenzen und Qualifikationen übernimmt, wird die Erfahrung der Mitgliedstaaten genutzt, es werden ihnen (und anderen teilnehmenden Ländern) jedoch keine Durchführungs- und Koordinierungsverfahren vorgeschrieben.
- Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Überarbeitung der Europass-Entscheidung bewirken keine Ausweitung der EU-Maßnahmen über das erforderliche Maß hinaus. Sie stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den angestrebten Zielen.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen betreffen die hier beschriebenen Instrumente und stehen daher in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen.
Die Überarbeitung der Europass-Entscheidung orientiert sich grundsätzlich an der Notwendigkeit, die Entscheidung und den damit geschaffenen Rahmen an die sich ändernden Bedürfnisse anzupassen und ausreichend flexibel zu gestalten, um auch künftigen Entwicklungen der Technologie, der allgemeinen und beruflichen Bildung, der Gesellschaft und des Arbeitsmarktes gerecht zu werden und um weitere Überarbeitungen in nächster Zukunft zu vermeiden. Angestrebt wird insbesondere die Anpassung der Entscheidung an die sich ändernden Gewohnheiten auf dem Arbeitsmarkt, z.B. die Tatsache, dass die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Bewerbungen und Kompetenzbewertungen sowie die Arbeitsvermittlung zunehmend online erfolgen. Wenn es um die Bereitstellung nützlicher Instrumente und Dienste geht, sind außerdem die Einbindung einer großen Bandbreite von Anbietern allgemeiner und beruflicher Bildung sowie die Nutzung digitaler Technologien zu berücksichtigen.
- Wahl des Instruments
Das Instrument der Wahl ist ein Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates, mit dem die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgehoben wird.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- 2008. und 2013 wurde jeweils eine Bewertung des Europass-Rahmens durchgeführt. Die zweite Bewertung für den Zeitraum 2008-2012 bestätigte, dass die Europass-Dokumente die Mobilität potenziell fördern und dass sie nützliche Instrumente für jeden sind, der im Ausland arbeiten oder studieren will. Die Europass-Dokumente können sich zudem für Arbeitgeber als hilfreich erweisen und sind von zunehmender Relevanz für Arbeitslose. Der Europass spielt auch bei der Mobilität innerhalb der nationalen Grenzen eine wichtige Rolle (40 % der befragten Nutzer waren innerhalb ihres Landes mobil); in einigen Ländern wie Italien und Spanien ist die Nutzung der Dokumente inzwischen weit verbreitet.
In der Bewertung wird jedoch auch empfohlen, den Europass mit Blick auf eine gezieltere, zeitgemäßere Nutzung zu vereinfachen. Die Synergien zwischen dem Europass und anderen EU-Initiativen sollten verstärkt werden, insbesondere bei den Orientierungs- und Informationsdiensten. Die Informationsdienste und interaktiven Instrumente für die Beschreibung von Kompetenzen und Qualifikationen sollten gestrafft werden (genau wie die verschiedenen europäischen Netzwerke der nationalen Unterstützungsdienste). Einschlägige Daten anderer EU-Instrumente sollten leicht zu integrieren sein. Die Interoperabilität der Europass- und anderer EU-Instrumente (z.B. für die Arbeitsvermittlung) sollte verbessert werden.
Die Bewertung ergab außerdem, dass die Europass-Dokumente nicht die Angabe verschiedener Arten von Lernerfahrungen und Kompetenzen ermöglichen, z.B. wenn sie in einem nichtformalen oder informellen Rahmen erworben wurden. Auch die Möglichkeit der Zusammenführung des Diplomzusatzes (der Informationen über Art, Niveau, Inhalt und Status einer Hochschulqualifikation enthält) und der Zeugniserläuterung (ähnliches Dokument für die berufliche Bildung) in ein gemeinsames Dokument sollte geprüft werden.
Der vorliegende Beschlussvorschlag soll alle diese Punkte berücksichtigen.
- Konsultation der Interessenträger
Im Jahr 2014 wurde im Zuge der Vorarbeiten zu einer Initiative mit dem damaligen Titel "Europäischer Raum der Kompetenzen und Qualifikationen" eine öffentliche Konsultation15 durchgeführt. Dabei ging es um die Wirksamkeit der existierenden Instrumente und Dienste. 2014 wurde außerdem ein Eurobarometer-Spezial16 zu dieser Initiative veröffentlicht, dessen Gegenstand ebenfalls die öffentliche Wahrnehmung der Wirksamkeit der Instrumente und Dienste war.
Die öffentliche Konsultation ergab erhebliches Verbesserungspotenzial beim aktuellen Angebot von Online-Instrumenten für die Beschreibung von Kompetenzen und Qualifikationen. Auch die Zusammenführung von Europass-Dokumenten fand breite Unterstützung. Die Ergebnisse zeigten ein potenzielles Interesse an der Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle ("onestop shop") mit einem integrierten Angebot, das die gesamte Palette der einschlägigen europäischen Dienste in den Bereichen Lernmöglichkeiten, Orientierung und Transparenz von Qualifikationen umfasst. Außerdem wurde festgestellt, dass die existierenden Transparenzinstrumente nicht uneingeschränkt für die Anerkennung der Ergebnisse digitalen Lernens geeignet sind.
- 2016. führte die Kommission mehrere gezielte Konsultationen17 über diesen Vorschlag zur Überarbeitung der Europass-Entscheidung durch. Die Sozialpartner und die Netzwerke nationaler Stellen (nationale EQR-Koordinierungsstellen, nationale Europass-Zentralstellen, Euroguidance-Zentren) reagierten insbesondere auf die Aspekte des Vorschlags, die die Straffung des Angebots und die Einrichtung nationaler Kompetenz-Koordinierungsstellen betreffen.
Die Sozialpartner waren sich einig über die Herausforderungen, die sich aus der derzeitigen Fragmentierung der Dienste für die Beschreibung von Kompetenzen und Qualifikationen ergeben, und begrüßten den Gedanken größerer Synergien und einer stärkeren Integration sowohl der Online-Instrumente als auch der nationalen Stellen. Auch eine engere Verknüpfung mit nationalen Agenturen und Beobachtungsstellen für Kompetenzen in Regie des Staates und der Sozialpartner selbst wurde angemahnt. Der Europass-Rahmen wird generell als Instrument geschätzt, das unmittelbar vom Nutzer verwendet werden kann; vor allem der Europass-Lebenslauf ist ein bekanntes und viel genutztes einheitliches Format, das Transparenz und Verständlichkeit erhöhen kann. Der Diplomzusatz, der von der Europäischen Kommission, dem Europarat und der UNESCO entwickelt wurde, wird in den 48 Ländern des Bologna-Prozesses intensiv genutzt. Im Zuge dieses Prozesses wird der Diplomzusatz derzeit überarbeitet, damit er die jüngsten Entwicklungen im Hochschulbereich widerspiegelt und Studierenden und Arbeitgebern nützt. Auch die Zeugniserläuterung muss verbessert werden. Wenn einige Elemente der beiden Zusätze kohärent behandelt würden, könnte dies ihre Sichtbarkeit und Nutzung verbessern.
Die Befragung der Europass-Zentralstellen, der nationalen EQR-Koordinierungsstellen und des Euroguidance-Netzes ergab hauptsächlich, dass das Thema Orientierung stärker in den Vordergrund gestellt werden sollte; dafür reichten internetgestützte Instrumente und Dienste nicht aus - es bedürfe vielmehr der Präsenz und des persönlichen Austauschs mit den Menschen. Die Zentren forderten außerdem vereinfachte Verwaltungsverfahren und eine längerfristige, über den derzeitigen Einjahreszeitraum hinausgehende Planung. Dies entspräche dem Vorschlag der Kommission zur Vereinfachung des Betriebs und der Finanzierung dieser Netze. Einige Zentren hoben insbesondere hervor, dass die Benennung nationaler Kompetenz-Koordinierungsstellen nicht die Übernahme der Aktivitäten oder die Fusion der existierenden Europass-Zentralstellen, der nationalen EQR-Koordinierungsstellen und der Euroguidance-Zentren zur Folge haben dürfte, und erinnerten daran, dass die Organisation der Dienste auf nationaler Ebene dem Subsidiaritätsprinzip folge. Einige Mitgliedstaaten würden lieber den Status quo mit drei weitgehend getrennten Netzwerken beibehalten, für die unterschiedliche Verwaltungsstellen zuständig sind. Die Kommission erläuterte, dass es Ziel ihres Vorschlags sei, die Verwaltungs- und Koordinierungsverfahren zwischen der nationalen und der EU-Ebene zu vereinfachen und es dadurch für die Mitgliedstaaten einfacher zu machen, den Menschen einheitliche Dienste zu bieten. In jedem Mitgliedstaat werde ein Hauptempfänger von EU-Mitteln und Hauptansprechpartner der Kommission bezüglich der Aktivitäten benannt, die derzeit von den nationalen EQRKoordinierungsstellen, den nationalen Europass-Zentralstellen und den Euroguidance-Zentren ausgeführt werden. In mehreren Ländern18 wird dies bereits so gehandhabt. Der Vorschlag soll mehr Möglichkeiten für eine strategischere Nutzung der Finanzmittel durch die nationalen Stellen über einen längeren Finanzierungszeitraum hinweg schaffen, überlässt jedoch den Mitgliedstaaten die Entscheidung über die Umsetzung und Koordinierung auf nationaler Ebene.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- 2015. wurde eine Studie durchgeführt, in deren Zuge Informationen über sieben Portale zum Thema Kompetenzen und Qualifikationen (EURES, Europass, ESCO, Portal "Learning Opportunities and Qualifications in Europe", ENIC-NARIC, EU-Kompetenzpanorama und Jugendportal) eingeholt und analysiert wurden. Ziel der Studie war es, die Schwierigkeiten, mit denen sich die Nutzerzielgruppen und/oder die Interessenträger konfrontiert sehen, besser zu verstehen. Aus der Analyse ergab sich eine erste Übersicht über mögliche Lösungen für mehr Komplementarität und Synergien zwischen den verschiedenen Online-Instrumenten und -Diensten.
- Folgenabschätzung
Es wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt. Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden vier Optionen berücksichtigt, die auf bestehenden EU-Instrumenten und -Diensten zur Beschreibung und Darstellung von Kompetenzen und Qualifikationen fußen und die deren Anpassung und Vereinfachung sowie einer besseren Koordinierung und stärkerer Synergien dienen sollen. Die Optionen ziehen keine wesentlichen operativen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger nach sich. Die im Folgenden beschriebenen Optionen schließen einander nicht aus und können daher jeweils einzeln oder in Kombination miteinander betrachtet werden.
Option 1 - Verbesserung der Dokumente und der Online-Präsenz
Diese Option umfasst die Verbesserung und Vereinfachung der bestehenden Dokumente zur Darstellung von Kompetenzen und Qualifikationen sowie die Verbesserung der Qualität ihrer Online-Präsenz. Die Instrumente zur Darstellung von Kompetenzen und Qualifikationen würden nach wie vor unabhängig voneinander existieren, ohne Synergien mit anderen Instrumenten und Diensten in diesem Bereich.
Option 2 - Bessere Integration der Dienste
Bei dieser Option würden die einschlägigen EU-Instrumente und -Dienste zur Beschreibung und Darstellung von Kompetenzen und Qualifikationen (Europass, EU-Kompetenzpanorama, Portal "Learning Opportunities and Qualifications in Europe") gestrafft, um einen besser integrierten
Dienst zu erhalten, der den Bedürfnissen der Nutzer in puncto Beschreibung und Darstellung von Kompetenzen und Qualifikationen umfassend und klar Rechnung trägt. Die Dokumente zur Darstellung von Kompetenzen und Qualifikationen würden wie bei Option 1 verbessert und vereinfacht werden; zusätzlich dazu würden die Informationen des EU-Kompetenzpanoramas und des Portals "Learning Opportunities and Qualifications in Europe" in den Europass integriert werden. Durch die Integration mehrerer Instrumente und Dienste würden die Informationen, die dem Nutzer zur Verfügung gestellt werden, vereinfacht. ESCO würde als gemeinsame terminologische Grundlage für die Beschreibung von Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufen dienen. Dadurch würden der Zugang zu Informationen und deren Verständlichkeit für die Nutzer verbessert. Die Integration von Instrumenten und Diensten innerhalb des Europass-Rahmens würde deren Bekanntmachung erleichtern, das Bewusstsein dafür schärfen und ihre Nutzung verstärken.
Option 3 - Bessere Koordinierung der Unterstützungsnetzwerke
Diese Option würde die Einrichtung einer nationalen Stelle zur Koordinierung der Aktivitäten umfassen, die derzeit im Rahmen der nationalen Europass-Zentralstellen, der EQRKoordinierungsstellen und der Euroguidance-Zentren ausgeführt werden. In jedem Mitgliedstaat würde ein Hauptempfänger von EU-Mitteln und Hauptansprechpartner der Kommission bezüglich der derzeit von den nationalen Zentren ausgeführten Aktivitäten benannt; die Modalitäten für die Durchführung und Koordinierung auf nationaler Ebene würden davon unberührt bleiben. Die Koordinierungsstelle in jedem Land würde den Betrieb der nationalen Zentren kohärenter und einfacher machen und könnte eine engere Zusammenarbeit zwischen den Diensten bewirken, im Interesse einer größeren Transparenz und eines besseren Verständnisses der Kompetenzen und Qualifikationen, wodurch lebenslanges Lernen und lebenslange Orientierung auf nationaler Ebene gefördert werden. In der Koordinierungsstelle würden zudem andere verbundene Dienste, z.B. zur Erfassung von Erkenntnissen über Kompetenzen, zentral zusammenlaufen.
Option 4 - Bessere Interoperabilität der Instrumente
Bei dieser Option würde der Europass die Darstellung und die Integration relevanter Daten aus anderen EU-Instrumenten als Linked Open Data oder gemäß offenen Formaten oder Standards unterstützen, um für eine bessere Interoperabilität zwischen verschiedenen Instrumenten, Diensten und Datenquellen - auch von Dritten (z.B. Arbeitsmarktakteuren) - zu sorgen. ESCO würde als gemeinsame terminologische Grundlage zur Unterstützung dieser Arbeit dienen. Diese Option würde den Beteiligten eine bessere Nutzung der Daten zu unterschiedlichen Zwecken wie beispielsweise der Arbeitsvermittlung ermöglichen und die Europass-Instrumente und -Dienste an die digitalen Entwicklungen anpassen.
Das folgende Schaubild zeigt eine mögliche Konfiguration für die Integration von Diensten und Verknüpfungen und für Synergien mit anderen Instrumenten:
Die Pfeile zeigen Synergien oder Verknüpfungen, die zum integrierten
Dienst hergestellt werden sollen. In weiß: bereits vorhandene Portale; in blau: neue Funktionen des Instruments. ESCO würde als gemeinsame terminologische Grundlage dienen.
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Entfällt. Es besteht kein Bezug zum REFIT-Programm.
Obwohl der Vorschlag hauptsächlich auf die Modernisierung und Verbesserung des Europass-Rahmens abzielt, werden die so entstehenden Synergien letztendlich eine Vereinfachung des Spektrums an EU-Instrumenten und -Dienstleistungen bewirken, die über die Jahre hinweg durch Adhoc-Maßnahmen entwickelt wurden und nicht immer auf einer Rechtsgrundlage basieren. Eine solche Vereinfachung dürfte Effizienzsteigerungen und eine größere Nutzerfreundlichkeit mit sich bringen.
Der Vorschlag ist "internetfähig" und umfasst Lösungen sowohl für das digitale als für das physische Umfeld.
- Grundrechte
In der Europäischen Union wird das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten in Artikel 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausdrücklich anerkannt. Bedingen die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen die Verarbeitung personenbezogener Daten, so erfolgt dies im Einklang mit den Rechtsvorschriften der EU über den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere gemäß der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr19 und der einschlägigen nationalen Umsetzungsmaßnahmen sowie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr20.
Die Richtlinie 95/46/EG wird durch die Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr21 ersetzt, die ab dem 25. Mai 2018 gilt.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die meisten der in diesem Beschlussvorschlag beschriebenen Instrumente existieren bereits und werden aus dem EU-Haushalt finanziert. Im Rahmen dieser Initiative entstehen hauptsächlich Kosten durch IT-Entwicklungen sowie durch Hosting und Wartung internetgestützter Dienste auf EU-Ebene.
Die hier vorgeschlagene Entwicklung eines umfassenderen Online-Dienstes wird von der Union finanziert. Es werden in gewissem Umfang Anfangsinvestitionen für neue IT-Entwicklungen der geplanten europaweiten internetgestützten Plattform benötigt, unerwartete Kosten dürften jedoch auf EU-Ebene nicht entstehen. Das benötigte Investitionsvolumen wird letztlich von den technischen Entscheidungen abhängen. Im Arbeitsprogramm 2016 des Programms Erasmus+ sind Investitionen von rund 2 500 000 EUR in die Entwicklung von Webdiensten zur Beschreibung von Kompetenzen und Qualifikationen vorgesehen. Diese Entwicklungsarbeiten haben keine finanziellen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten oder die teilnehmenden Länder. Sie werden gebeten, weitere Informationen beizutragen; diese Aktivität wird unverändert aus dem Unionshaushalt gefördert.
Jegliche Anfangsinvestition wird ausgeglichen durch Einsparungen, die dank der Synergien zwischen den existierenden Instrumenten und der langfristig daraus resultierenden Effizienz realisiert werden. Durch die Integration der Dienste in den neuen Europass-Rahmen würden mehrere Plattformen überflüssig. So dürften hauptsächlich durch die Integration des Hosting, der Wartung und des Support der verschiedenen IT-Instrumente sowie der Kommunikationsaktivitäten erhebliche Einsparungen von schätzungsweise 450 000 EUR jährlich erzielt werden.
Die Aktivitäten der nationalen EQR-Koordinierungsstellen, der nationalen Europass-Zentralstellen und der nationalen Euroguidance-Zentren werden von der Kommission aus dem Erasmus+-Programm kofinanziert. Mittelfristig ist keine Änderung der in Erasmus+ für den Betrieb der nationalen Koordinierungsstellen eingeplanten Mittel vorgesehen. Im Jahr 2016 erhielten die Zentren insgesamt 7 300 000 EUR aus dem Unionshaushalt. Die derzeit für die verschiedenen nationalen Zentren eingesetzten Mittelzuweisungen würden in einem Gesamtbetrag für jedes Land zusammengefasst, der einem einzigen Empfänger in jedem Mitgliedstaat für mehrere Jahre zugewiesen würde. Dies würde die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die Berichterstattung vereinfachen, und durch die mehrjährige Finanzierung würde - im Vergleich zur derzeitigen jährlichen Planung - eine strategischere Planung und Ressourcennutzung möglich. Die Mitgliedstaaten könnten beispielsweise Einsparungen erzielen, indem sie die für die Berichterstattung und Finanzierung von zwei oder drei Zentren anfallenden Verwaltungskosten reduzieren. Im Vergleich zur aktuellen Situation sind mit der Einrichtung der nationalen Koordinierungsstellen keine Auswirkungen auf den Haushalt verbunden.
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Eine Bewertung ist alle fünf Jahre vorgesehen. Die Kommission wird mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und gegebenenfalls über relevante Fortschritte bei der Durchführung berichten.
- Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt.
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In den Erwägungsgründen werden der bestehende Europass-Rahmen sowie die Verknüpfung und die Komplementarität mit anderen Instrumenten und Diensten zur Darstellung von Kompetenzen und Qualifikationen beschrieben, insbesondere in Bezug auf Informationen über Lernmöglichkeiten und Qualifikationen sowie Erkenntnisse und Informationen über Kompetenzen.
Trotz einiger beachtlicher Erfolge gibt es nach wie vor Herausforderungen hinsichtlich der Instrumente und Dienste für die Darstellung von Kompetenzen und Qualifikationen. Diese stehen vor allem im Zusammenhang mit den Entwicklungen der letzten Jahre, insbesondere im Hinblick auf den Arbeitsmarkt und neue Bildungsformen und -umgebungen. Diese Änderungen machen neue Formate zur Darstellung von Kompetenzen, Qualifikationen und Erfahrungen sowie neue Wege der Kommunikation und des Informationsaustauschs erforderlich.
Die Informationstechnologien haben die Funktionsweise des Arbeitsmarktes verändert, aber der Europass-Rahmen und andere EU-Instrumente haben mit diesen Veränderungen nicht zwangsläufig Schritt gehalten. Erstens sind sie nicht immer geeignet, um neuen Trends wie der Nutzung von sozialen Medien, mobilen Geräten, Big-Data-Analysen und Webcrawling Rechnung zu tragen. Der derzeitige Europass-Rahmen, der mit der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG eingerichtet wurde, verfügt nicht über eine ausreichende Reichweite und Flexibilität, da er lediglich Dokumente und Vorlagen umfasst, die nicht länger mit den aktuellen Trends oder der Entwicklung von Online-Diensten und -Instrumenten kompatibel sind. Trotz einiger Entwicklungen behindert dieser grundsätzliche Innovationsmangel die Verwendung der Instrumente und macht sie weniger attraktiv.
Zweitens sind die EU-Instrumente nicht ausreichend miteinander verlinkt, um einen Abgleich von Daten, die Wiederverwendung oder Integration von Daten aus verschiedenen Quellen oder die Interoperabilität mit Arbeitsmarktinstrumenten zu ermöglichen. Die Vielfalt an Instrumenten zur Dokumentation von Kompetenzen und die Vielfalt an Systemen, Formaten und Sprachen, in denen Stellenangebote veröffentlicht werden, behindern beispielsweise für Arbeitsuchende den automatischen Abgleich zwischen offenen Stellenangeboten und den Lebensläufen potenzieller Bewerber.
Aus diesem Grund bedarf es eines neuen Rahmens, der reaktivere Instrumente sowie bildungs- und beschäftigungsrelevante Informationen, einschließlich Erkenntnissen über Kompetenzen, umfasst und der bessere Synergien mit anderen einschlägigen Diensten wie EURES gewährleistet, so dass sich beide Dienste gegenseitig verstärken.
Dieser Beschlussvorschlag betrifft ferner den Betrieb der nationalen Unterstützungsdienste für die Europass-Instrumente und -Dienste sowie den EQR und Euroguidance.
In Artikel 1 wird der Umfang des neuen Europass-Rahmens definiert: Angeboten werden ein Dienst zur Dokumentation von Kompetenzen und Qualifikationen, Möglichkeiten der (Selbst-)Bewertung von Kompetenzen, einschlägige Informationen und Unterstützung bei der Entwicklung offener Standards mit Blick auf einen einfacheren Informationsaustausch zwischen verschiedenen Instrumenten und Systemen.
Artikel 2 enthält die Definition der in diesem Beschluss verwendeten Begriffe.
Die verbesserten Dienste des neuen Europass-Rahmens sind in Artikel 3 genauer beschrieben.
Derzeit liegt der Schwerpunkt des Europass-Rahmens auf der Dokumentation von Kompetenzen - dazu bietet er eine Reihe fester Vorlagen wie den weit verbreiteten Europass-Lebenslauf, der online oder offline ausgefüllt und gedruckt werden kann. Der Europass-Lebenslauf soll ein zentrales Element dieses Rahmens bleiben; er würde sich jedoch von einem herkömmlichen Dokument, das auf einer festen Vorlage beruht, hin zu einem flexibleren Instrument entwickeln. Das Lebenslauf-Instrument würde die Darstellung unterschiedlicher persönlicher Angaben und Informationen über Kompetenzen und Qualifikationen ermöglichen, die je nach Bedarf in einer Vielzahl von Feldern und Formaten anzuordnen und zu kombinieren sind. Auf diese Weise wird sich der Lebenslauf leichter an die je nach beruflicher und persönlicher Situation unterschiedlichen Bedürfnisse der Lernenden und Arbeitsuchenden anpassen lassen. Der Lebenslauf würde einige bewährte Eigenschaften behalten, so dass er leicht zu bearbeiten und auszudrucken ist; die Nutzer sollen jedoch auch ihre Kompetenzen und Qualifikationen in weniger traditionellen, auch visuellen Formaten darstellen können. Außerdem sollen sie die Vorteile der sozialen Medien, mobiler Anwendungen und Instrumente für den Jobabgleich besser nutzen können. Das Gleiche gilt für alle anderen Europass-Dokumente, damit gewährleistet ist, dass sie relevant und anpassungsfähig sind, dass relevante Daten darin integriert werden können, und dass die Nutzer über Instrumente verfügen, die ihren unterschiedlichen Bedürfnissen in Gegenwart und Zukunft gerecht werden.
Der Europass-Rahmen wird Nutzern außerdem die Möglichkeit geben, ihre Fähigkeiten wie digitale Kompetenzen mithilfe von Instrumenten, die auf EU-Ebene bereitgestellt werden, selbst zu bewerten und Daten anderer EU-Selbstbewertungsinstrumente wie des Jugendpasses zu übernehmen. Dank dieser Instrumente werden die Nutzer und diejenigen, die versuchen, die Kompetenzen anderer zu bewerten und zu verstehen, einfacher zu einem gemeinsamen Verständnis der Begriffe und Ergebnisse gelangen. Im derzeit geltenden Rahmen gibt es solche Instrumente nicht, mit Ausnahme des Referenzrahmens für die Bewertung von Sprachkenntnissen, der mit den Europass-Dokumenten verbunden ist.
Zusätzlich zu den Instrumenten zur Dokumentation und (Selbst-)Bewertung werden in dem vorgeschlagenen Rahmen außerdem einschlägige Informationen über Qualifikationen, Lernmöglichkeiten, Einrichtungen für die berufliche Orientierung, Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen sowie Erkenntnisse über Kompetenzen bereitgestellt. Diese Informationen, die dem Nutzer auf dem Lernweg und bei der Berufswahl helfen sollen, werden einfach und nahtlos abrufbar sein. Der derzeitige Rahmen bietet diese Art von Informationen nicht. Durch die Zusammenführung solcher Daten an einem zentralen Ort und die Verwendung einer gemeinsamen Terminologie (in mehreren Sprachen) findet der Nutzer leichter, was er sucht.
Der überarbeitete Europass-Rahmen bietet die Möglichkeit, offene Standards zu entwickeln und zu nutzen, die einen leichteren Austausch elektronischer Daten über Kompetenzen und Qualifikationen ermöglichen.
Der Beschluss bietet einen allgemeinen Rahmen, gibt jedoch keine festen Formate oder Vorlagen zur Darstellung von Kompetenzen vor, wie es derzeit der Fall ist. Dadurch ist die notwendige Flexibilität der Dienste gewährleistet, die sich so an die künftige Entwicklung des Bedarfs und der Technik anpassen lassen.
In Artikel 4 werden die wichtigsten Grundsätze definiert, auf denen der neue Rahmen beruht. Vor allem die Transparenz der in unterschiedlichen Umgebungen (formal, nichtformal, informell) erworbenen Lernergebnisse und Kompetenzen wird gewährleistet. Der überarbeitete Europass-Rahmen trägt auch den Qualifikationsniveaus gemäß dem Europäischen Qualifikationsrahmen Rechnung, so dass die Informationen über Qualifikationen aus verschiedenen (EU- und Nicht-EU-)Staaten transparenter und vergleichbarer werden.
Die Verwendung offener Standards ermöglicht die Interoperabilität der Dienste. Alle Entwicklungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss berühren keinerlei Entscheidungen, die im Zusammenhang mit der Umsetzung der EURES-Verordnung getroffen werden, und gewährleisten Komplementarität mit künftigen technischen Entwicklungen.
Um den europäischen Mehrwert und die Reichweite der Instrumente und Dienste zu maximieren, wird der Europass in allen EU-Amtssprachen angeboten. Im Rechtstext wird ausdrücklich auf die Nutzung und Bedeutung moderner Technologien und die Notwendigkeit verwiesen, die Anpassungsfähigkeit an die sich ändernden Bedürfnisse der Nutzer zu gewährleisten.
Artikel 5 dient der Einführung der Europass-Qualifikationserläuterung(en). Diese Bestimmung regelt, wie zugelassene Stellen mittels standardisierter Dokumente Informationen über Qualifikationen bereitstellen, die eine Person erworben hat. Die Qualifikationserläuterung(en) umfassen den Diplomzusatz und die Zeugniserläuterung, die in der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang wird die Notwendigkeit einer Zusammenarbeit zwischen der Kommission, dem Europarat und der UNESCO betont, die Miteigentümer des Diplomzusatzes sind .
Artikel 6 legt die europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) als gemeinsame Bezugsterminologie fest, die den Austausch von Informationen und Dokumenten über Berufe, Kompetenzen und Qualifikationen sowie die Suche oder den Vergleich elektronischer Dokumente unterstützen soll. Die Verwendung einer gemeinsamen Terminologie wird Suchvorgänge erleichtern und eine effizientere Nutzung moderner Technologien wie beispielsweise des Webcrawling ermöglichen. Dies gilt insbesondere für die Stellensuche, den Jobabgleich, die Suche nach Lern- und Ausbildungsmöglichkeiten sowie die berufliche Orientierung. Diese Funktionen sollen die Europass-Dienste unmittelbar unterstützen. Das Konzept einer europäischen Klassifikation für Berufe und Fähigkeiten ist bereits in der EURES-Verordnung zu finden. Dieser Beschluss bietet die Gelegenheit, ESCO offiziell einzurichten, zumal die EURES-Verordnung nur zwei der drei ESCO-Grundpfeiler - i) Berufe und ii) Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen - berücksichtigt, während der dritte Pfeiler - iii) Qualifikationen - ausgelassen wird. Da ESCO von EURES bereits de facto als gemeinsame Klassifikation genutzt wird, würde die formelle Einbettung in den Europass-Kontext dazu beitragen, dass auch den Qualifikationen Rechnung getragen wird. Da der Europass-Beschluss auf den Artikeln 165 und 166 AEUV über die allgemeine und die berufliche Bildung beruht und der Rahmen eindeutig Bildungszwecken dient, ist dieser Beschluss optimal für die Einführung von ESCO geeignet.
Artikel 7 betrifft die Durchführung und das Monitoring des Beschlusses. Die Kommission wird vor allem die Wirksamkeit der Instrumente sowie die Kohärenz der von den nationalen Koordinierungsstellen bereitgestellten Informationen beobachten.
In Artikel 8 werden die Hauptaufgaben der Mitgliedstaaten beschrieben, vor allem was die Benennung und die Verwaltung der nationalen Kompetenz-Koordinierungsstellen angeht, die verantwortlich sind für die Koordinierung der Aktivitäten zur Durchführung des Europass-Beschlusses und ähnlicher Aufgaben im Zusammenhang mit EQR, Validierung, Erkenntnissen über Kompetenzen und Orientierung. Das Mandat und die Aufgaben der nationalen Kompetenz-Koordinierungsstellen werden beschrieben. Außerdem wird die Bereitstellung relevanter, auf nationaler Ebene verfügbarer Daten und Erkenntnisse zur Einspeisung in die Europass-Instrumente und zu deren Aktualisierung geregelt. Die Koordinierungsstellen werden Hauptempfänger der EU-Mittel und wichtigster Ansprechpartner der EU sein; die interne Durchführung und Organisationen bleiben den Mitgliedstaaten und den anderen teilnehmenden Ländern überlassen.
Gemäß Artikel 9 sind alle in dem Beschluss vorgesehen Maßnahmen im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten durchzuführen. Dies umfasst die EU-Datenschutzvorschriften, die für die Mitgliedstaaten gelten (also die nationalen Durchführungsmaßnahmen) ebenso wie die für die EU-Organe geltenden Vorschriften, da die Kommission an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligt ist. Da über den Europass personenbezogene Daten bereitgestellt, verarbeitet und möglicherweise ausgetauscht werden, müssen die Nutzer insbesondere auf diese Vorgänge hingewiesen werden und die Möglichkeit erhalten, dem zuzustimmen bzw. die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu beantragen.
Artikel 10 regelt Details der Bewertung.
In Artikel 11 werden die Staaten aufgeführt, die sich am Rahmen beteiligen können. Gegenüber der derzeit geltenden Entscheidung gibt es keine Änderung, da keine Notwendigkeit besteht, die Teilnahme zu beschränken oder auszuweiten. Die im Europass-Rahmen angebotenen Informationen über Kompetenzen und Qualifikationen werden jedoch einen größeren Kreis von Ländern und Bildungssystemen erfassen, um auch den Anforderungen von Personen gerecht zu werden, die in die EU einwandern oder sie verlassen.
Artikel 12 enthält Finanzbestimmungen.
Durch Artikel 13 wird die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass) aufgehoben.
Aufgrund des geänderten Inhalts und der geänderten Zweckbestimmung des neuen Vorschlags, muss diese Entscheidung aufgehoben und durch den neuen Wortlaut ersetzt werden.
Artikel 14 legt den Termin für das Inkrafttreten des Beschlusses fest. 2016/0304 (COD) Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Kompetenzen und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG (Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 165 und 166, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses22, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen23, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Personen, die nach einer Arbeit suchen oder sich entscheiden sollen, was sie wo lernen oder studieren oder wo sie arbeiten wollen, benötigen Zugang zu Informationen über die bestehenden Möglichkeiten, Mittel zur Bewertung ihrer Kompetenzen und Instrumente zur Darstellung ihrer Kompetenzen und Qualifikationen.
- (2) Unterschiedliche Sprachen, Definitionen, Formate, aber auch unterschiedliche Methoden zur Einschätzung und Validierung von Qualifikationen stellen erhebliche Herausforderungen für den Einzelnen, für Unternehmen und für zuständige Behörden dar. Diese Herausforderungen entstehen vor allem dann, wenn Personen ins Ausland - auch in ein Drittland - gehen, aber auch, wenn sie eine neue Stelle antreten oder Lernaktivitäten aufnehmen. Zur Überwindung dieser Herausforderungen bedarf es präziser Informationen und eines gemeinsamen Verständnisses.
- (3) Mit der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates24 wurde ein Rahmen geschaffen, um diese Herausforderungen anzugehen. Ziel war eine verbesserte Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen mithilfe eines Satzes von Dokumenten unter der Überschrift "Europass", die von den Bürgerinnen und Bürgern auf freiwilliger Basis genutzt werden können. Durch die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG wurden außerdem nationale Stellen ("Europass-Zentralstellen") zur Durchführung des Europass-Rahmens eingerichtet.
- (4) Um sein Hauptziel zu erreichen, konzentrierte sich der Europass-Rahmen auf Instrumente zur Dokumentation von Kompetenzen und Qualifikationen. Diese Instrumente sind mittlerweile weit verbreitet und werden viel genutzt. Die nationalen Europass-Zentralstellen unterstützen und fördern die Dokumentation von Kompetenzen und Qualifikationen.25
- (5) Der Europass umfasste fünf Dokumentvorlagen. Der Europass-Lebenslauf bietet den Nutzern eine Standardvorlage für die Erstellung ihres Lebenslaufs. In zehn Jahren wurden mehr als 60 Millionen Europass-Lebensläufe online erstellt. Zwei zusätzliche Vorlagen, der Europass-Diplomzusatz26 und die Europass-Zeugniserläuterung, bieten Informationen über den Inhalt und die Lernergebnisse einer bestimmten Qualifikation sowie über das Bildungssystem des Landes, in dem die Qualifikation erworben wurde. Das Europass-Sprachenportfolio dient zur Beschreibung von Sprachkenntnissen. Mit dem Europass-Mobilitätsnachweis können Fähigkeiten beschrieben werden, die im Zuge eines Lern- oder Arbeitsaufenthalts im Ausland erworben wurden.
- (6) Der Europass mit seinen Dokumentvorlagen ist jedoch nur eines von zahlreichen Instrumenten, die auf Unionsebene eingeführt wurden, um die Transparenz und das Verständnis von Kompetenzen und Qualifikationen zu verbessern.
- (7) Mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen27 (im Folgenden "EQR") wurde ein gemeinsamer Referenzrahmen geschaffen, der es Menschen und Organisationen erleichtern soll, unterschiedliche Qualifikationssysteme und Qualifikationsniveaus zu vergleichen.
- (8) Das Portal "Learning Opportunities and Qualifications in Europe"28 bietet Zugang zu Informationen über Lernmöglichkeiten und Qualifikationen verschiedener Bildungssysteme in Europa und über den Vergleich nationaler Qualifikationsrahmen mithilfe des EQR.
- (9) Das EU-Kompetenzpanorama29 umfasst Informationen über Kompetenzen für verschiedene Berufe und bestimmte Wirtschaftszweige, auch über Angebot und Nachfrage auf nationaler Ebene.
- (10) Unter Federführung der Kommission wurde eine europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) eingerichtet, die eine gemeinsame terminologische und operative Grundlage für die allgemeine und berufliche Bildung und die Arbeitswelt bildet30. ESCO unterteilt Begriffe, die für den EU-Arbeitsmarkt und die allgemeine und berufliche Bildung relevant sind, in drei untereinander verknüpfte Kategorien:
- i) Berufe,
- ii) Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen und
- iii) Qualifikationen.
Diese ESCO-Kategorien können ergänzt werden durch zusätzliche Terminologiesammlungen für unterschiedliche Gebiete wie Arbeitsumfeld, Bereich der allgemeinen oder beruflichen Bildung oder Wirtschaftszweig.
- (11) Mit der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates31 wurde EURES eingerichtet, ein Netz von Arbeitsvermittlungen und ein Mechanismus für den automatischen Abgleich von Arbeitsuchenden und Stellenangeboten über die gemeinsame IT-Plattform von EURES. Um den Austausch von Stellenangeboten und den Abgleich mit Bewerbern zu ermöglichen, ist eine gemeinsame, mehrsprachige Liste von Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufen erforderlich. Mit der Entwicklung von ESCO bietet die Kommission ein mehrsprachiges Klassifikationssystem für Berufe, Fähigkeiten, Kompetenzen und Qualifikationen, das diesem Zweck entspricht.
- (12) Arbeitsmarktvorgänge wie die Veröffentlichung von Stellenangeboten, Bewerbungen, Kompetenzbewertungen und Arbeitsvermittlung erfolgen zunehmend online mittels Instrumenten, die soziale Medien, Big Data und andere Technologien verwenden. Bei der Bewerberauswahl kommen Instrumente und Prozesse zum Einsatz, die nach Informationen über Kompetenzen und Qualifikationen suchen, welche in formalem, informellem und nichtformalem Rahmen erworben wurden.
- (13) Die allgemeine und berufliche Bildung stützt sich zunehmend auf neue Formen und Umgebungen unterschiedlicher Anbieter, vor allem unter Verwendung digitaler Technologien und Plattformen. Auch werden Kompetenzen, Erfahrungen und Lernergebnisse in unterschiedlicher Form bescheinigt, z.B. digitale Open Badges (offene Lernabzeichen). Sie werden auch für Kompetenzen genutzt, die in nichtformaler Umgebung wie beispielsweise im Zuge der Jugendarbeit erworben werden.
- (14) Die zunehmende Bedeutung übergeordneter oder "sozialer" Kompetenzen, die in verschiedenen Bereichen gebraucht werden können, ist allgemein anerkannt. Die Menschen benötigen Instrumente und Beratung bei der Selbstbewertung und Beschreibung dieser und anderer Fähigkeiten wie digitaler Kompetenzen oder Sprachkenntnisse.
- (15) Bisher wurden Informationen über erworbene Kompetenzen und Qualifikationen in einem Lebenslauf und begleitenden Dokumenten wie Bescheinigungen und Zeugnissen dargestellt. Aber mittlerweile präsentieren die Menschen ihre Kompetenzen und Qualifikationen auch schon mithilfe neuer Instrumente. Diese Instrumente ermöglichen die Darstellung von Kompetenzen und Qualifikationen in unterschiedlichen Online- und digitalen Formaten und fördern auch die Selbstbewertung der auf unterschiedliche Weise erworbenen Kompetenzen.
- (16) Die Analyse von Stellenangeboten und anderen Arbeitsmarkttendenzen ist heute eine weit verbreitete Technik zur Erfassung von Informationen über Kompetenzen, um Probleme wie Kompetenzdefizite, Fachkräftemangel oder das Missverhältnis von Qualifikationsangebot und -nachfrage besser zu verstehen. Die Verwendung von Informationstechnologien wie Webcrawling und Big Data kann zur Verbesserung der Erkenntnisse über Kompetenzen und so zur Beseitigung von Missverhältnissen zwischen Kompetenzangebot und -nachfrage beitragen.
- (17) Der derzeitige Europass-Rahmen ist zu eng ausgelegt, um aktuellen und künftigen Erfordernissen gerecht zu werden. Um Kompetenzen und Qualifikationen darstellen und Entscheidungen über Berufs- und Lernmöglichkeiten treffen zu können, brauchen die Nutzer Zugang zu relevanten Informationen und Instrumenten für das Verständnis von Kompetenzen und Qualifikationen sowie zu Instrumenten zur Darstellung ihrer eigenen Kompetenzen und Qualifikationen.
- (18) Die Instrumente und Dienste der Union für die Darstellung von Kompetenzen und Qualifikationen sollten an den Wandel in der Praxis und den technischen Fortschritt angepasst werden, um ihre Relevanz und ihren Nutzen zu wahren. Dies sollte unter anderem durch die Schaffung von Synergien mit ähnlichen - auch von Dritten entwickelten - Instrumenten und Diensten erreicht werden, um einen umfassenderen und wirksameren Dienst anbieten zu können.
- (19) Der überarbeitete Europass-Rahmen sollte die Bedürfnisse aller potenziellen Nutzer berücksichtigen; hierzu zählen Lernende, Arbeitsuchende, Arbeitskräfte, Arbeitgeber, Berufsberater, öffentliche Arbeitsverwaltungen, Sozialpartner, Anbieter allgemeiner und beruflicher Bildung und politische Entscheidungsträger.
- (20) Die Dienste sollten auf EU-Ebene online angeboten werden. Sie sollten auch die Entwicklung und Verwendung von offenen Standards, Metadatenschemata und semantischen Beständen umfassen, um den wirksamen Informationsaustausch, geeignete Authentifizierungsmaßnahmen zum Schutz digitaler Unterlagen und die Erfassung von Erkenntnissen und Informationen über Kompetenzen zu ermöglichen. Außerdem sollten auf nationaler Ebene Unterstützungsdienste angeboten werden, um diese EU-Dienste bekanntzumachen und einer möglichst großen Bandbreite von Nutzern, d.h. auch Drittstaatsangehörigen, zugänglich zu machen.
- (21) Der mit der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG eingerichtete Europass-Rahmen sollte daher durch einen neuen Rahmen ersetzt werden, der den sich ändernden Bedürfnissen Rechnung trägt.
- (22) EURES ist ein kooperatives Netzwerk, das den Informationsaustausch und die Interaktion zwischen Arbeitsuchenden und Arbeitgebern erleichtern soll. Es bietet Arbeitsuchenden, die in ein anderes Land ziehen wollen, kostenlose Unterstützung und hilft Arbeitgebern, die Arbeitskräfte in anderen Staaten suchen. Durch Synergien und die Zusammenarbeit zwischen dem Europass und EURES wird die Wirkung beider Dienste verstärkt.
- (23) Vorlagen für Lebensläufe wie der bereits weit verbreitete Europass-Lebenslauf und zusätzliche Vorlagen für Qualifikationserläuterungen sollten Teil des Rahmens sein. Die Vorlagen sollten online bereitgestellt werden.
- (24) Die Benennung nationaler Kompetenz-Koordinierungsstellen als Hauptansprechpartner und Hauptempfänger von Unionsmitteln wird zur Vereinfachung der Verwaltung und der Berichterstattung beitragen und kann die Kooperation und Koordination zwischen den nationalen Diensten wie den Europass-Zentren, den nationalen EQR-Koordinierungsstellen und dem Euroguidance-Netz fördern, ohne jedoch die nationalen Regelungen für die Durchführung und Organisation zu berühren.
- (25) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr sowie die nationalen Vorschriften zu deren Umsetzung gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß diesem Beschluss.
- (26) Die Teilnahme an dem neuen Rahmen sollte auch beitretenden Staaten, Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, potenziellen Kandidatenländern und Kandidatenländern offen stehen, da sie alle seit Langem mit der Union in diesem Bereich zusammenarbeiten. Die Teilnahme sollte mit den einschlägigen Bestimmungen der Rechtsinstrumente in Einklang stehen, die die Beziehungen zwischen der Union und diesen Staaten regeln. Die mit dem Europass-Rahmen bereitgestellten Informationen über Kompetenzen und Qualifikationen werden auch aus anderen Staaten und Bildungssystemen als den teilnehmenden Staaten stammen und Migrationsbewegungen in die Union und aus der Union heraus berücksichtigen.
- (27) Die Kommission wird eine Plattform für die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und relevanten Interessenträgern einrichten, um eine kohärente Umsetzung und Begleitung des Beschlusses zu gewährleisten.
- (28) Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich die Schaffung eines umfassenden und interoperablen Rahmens von Instrumenten, Diensten und Informationen zu Bildungs- und Beschäftigungszwecken, auf der Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern aufgrund der Wirkung der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union unter Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips aus Artikel 5 des Vertrags Durchführungsmaßnahmen ergreifen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht der Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (29) Die Maßnahmen, die im Zusammenhang mit diesem Beschluss ergriffen werden, werden durch die einschlägigen Unionsagenturen fachlich unterstützt, insbesondere durch das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) -
Haben folgenden Beschluss Erlassen:
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
- 1. Mit diesem Beschluss wird ein europäischer Rahmen eingerichtet, der internetgestützte Instrumente, Informationen und die Entwicklung offener Standards zur Förderung der Transparenz und des Verständnisses von Kompetenzen und Qualifikationen umfasst. Dieser Rahmen wird als "Europass" bezeichnet.
- 2. Der Europass wird von der Kommission verwaltet und durch die nationalen Kompetenz-Koordinierungsstellen unterstützt.
- 3. Die Nutzung des Europasses bringt keine anderen Verpflichtungen oder Rechte mit sich als diejenigen, die in diesem Beschluss festgelegt sind.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- (a) "Zeugniserläuterung" bezeichnet ein Dokument im Anhang eines Berufsabschlusszeugnisses, das es Dritten ermöglicht, die vom Zeugnisinhaber mit dem Erwerb der Qualifikation erzielten Lernergebnisse sowie Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status der abgeschlossenen Ausbildung nachzuvollziehen;
- (b) "Diplomzusatz" bezeichnet ein Dokument im Anhang eines Hochschulabschlusszeugnisses, das es Dritten ermöglicht, die vom Zeugnisinhaber mit dem Erwerb der Qualifikation erzielten Lernergebnisse sowie Art, Niveau, Kontext, Inhalt und Status des abgeschlossenen Studiums nachzuvollziehen;
- (c) "Europass-Qualifikationszusätze" bezeichnet einen Satz von Dokumenten, einschließlich des Diplomzusatzes und der Zeugniserläuterung, die von den in Artikel 5 genannten zuständigen Behörden ausgestellt wurden;
- (d) "Metadaten" bezeichnen Daten, die Informationen über andere, in den Europass-Dokumenten verwendeten Daten liefern;
- (e) "Metadatenschemata" bezeichnen eine Beschreibung von Metadatenelementen, ihrer möglichen Werte, des Verpflichtungsgrads der Werte und der Beziehungen zwischen diesen Metadatenelementen;
- (f) "Beruf" bezeichnet eine Reihe von Tätigkeiten, die ähnliche Aufgaben umfassen und ähnliche Fähigkeiten bzw. Kompetenzen erfordern;
- (g) "Organisationen" bezeichnet Arbeitgeber, Arbeitsvermittler, Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie andere Gruppen, die ein Interesse an bildungs- und beschäftigungsrelevanten Fragestellungen haben;
- (h) "Qualifikation" bezeichnet das formale Ergebnis eines Bewertungs- und Validierungsprozesses, bei dem eine dafür zuständige Stelle festgestellt hat, dass die Lernergebnisse einer Person vorgegebenen Standards entsprechen;
- (i) "semantischer Bestand" bezeichnet eine Sammlung von in hohem Maße wie Codelisten, Klassifikationsschemata, Wörterbücher oder Glossare, die für die Systementwicklung verwendet werden;
- (j) "Kompetenzbewertung" bezeichnet ein Verfahren oder eine Methode zur Beurteilung, Messung und Beschreibung der Kompetenzen einer Person. Dies kann die Selbstbewertung und die von einem Dritten bescheinigte Bewertung umfassen;
- (k) "Standards" bezeichnen anerkannte Vereinbarungen über Kriterien oder Spezifikationen eines Produktes, einer Dienstleistung, eines Verfahrens oder einer Methode, einschließlich Metadatenschemata und semantischer Bestände.
Artikel 3
Instrumente und Informationen
- 1. Der Europass stellt unter anderem folgende internetgestützte Instrumente zur Verfügung:
- (a) Instrumente zur Dokumentation personenbezogener Informationen in unterschiedlichen Formaten, unter anderem Lebenslaufvorlagen;
- (b) Instrumente zur (Selbst-)Bewertung individueller Kompetenzen, z.B. mithilfe von Fragebögen, die sich auf Verweise auf bereits bestehende Kompetenzbeschreibungen oder auf die Integration von Daten anderer verfügbarer EU-Selbstbewertungsinstrumente wie des Jugendpasses stützen; wiederverwendbaren Meta- oder Referenzdaten
- (c) Europass-Vorlage(n) für Qualifikationserläuterungen gemäß Artikel 5;
- (d) gegebenenfalls Instrumente zur Unterstützung der Darstellung und des Austauschs von Informationen durch Organisationen.
- 2. Der Europass stellt Informationen über Folgendes zur Verfügung:
- (a) verfügbare Lernmöglichkeiten;
- (b) Möglichkeiten der Validierung nichtformalen und informellen Lernens;
- (c) Anerkennungspraxis und -entscheidungen in unterschiedlichen Ländern, einschließlich Drittländern, um dem Einzelnen und anderen Interessengruppen das Verständnis von Qualifikationen zu erleichtern;
- (d) Orientierungsdienste für das Lernen und die berufliche Entwicklung;
- (e) Trendanalyse im Bereich des Kompetenzangebots und der Kompetenznachfrage und andere Erkenntnisse über Kompetenzen, auch nach Regionen und Branchen geordnet, unter Verwendung von Technologien wie Big-Data-Analyse und Webcrawling;
- (f) jegliche zusätzliche Informationen über Kompetenzen und Qualifikationen, die sich als notwendig für die besonderen Bedürfnisse von Migranten erweisen können, die in die EU einreisen oder sich in der EU aufhalten, um ihre Integration zu fördern.
- 3. Der Europass fördert die Zusammenarbeit bei der Entwicklung, der Nutzung und Verbreitung offener Standards, einschließlich Metadatenschemata und semantischer Bestände, um einen wirksameren Austausch von Informationen über Kompetenzen und Qualifikationen auf EU-Ebene, durch die Mitgliedstaaten und Dritte zu ermöglichen. Die mehrsprachige Klassifikation ESCO (europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe), auf die in Artikel 6 verwiesen wird, wird zur Unterstützung dieser Arbeit herangezogen.
Artikel 4
Wichtigste Grundsätze und Hauptmerkmale
- 1. Die im Rahmen des Europasses bereitgestellten Informationen und offenen Standards werden kostenlos veröffentlicht, damit sie auf freiwilliger Basis von den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern weiterverwendet werden können.
- 2. Mit dem Europass wird mehr Transparenz und ein besseres Verständnis der Lernergebnisse angestrebt, die in formalem, informellem und nichtformalem Rahmen oder durch praktische Erfahrungen, einschließlich Mobilitätserfahrungen, erworben werden.
- 3. Der Europass umfasst Instrumente, die das Verständnis von Kompetenzen mithilfe der Bewertung durch Dritte und der Selbstbewertung erleichtern.
- 4. Der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) dient als stützende Struktur zur Bereitstellung von Informationen im Rahmen des Europasses. Auf den EQR wird bei Informationen über Qualifikationen, Beschreibungen nationaler Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung und ähnlichen Themen verwiesen.
- 5. Der Europass verwendet die mit Artikel 6 dieses Beschlusses eingerichtete europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO), die die semantische Interoperabilität der Informations- und Dokumentationsinstrumente gewährleistet. ESCO bietet außerdem eine Plattform für Interoperabilität mit anderen einschlägigen Diensten, beispielsweise auf dem Arbeitsmarkt entwickelten Diensten.
- 6. Der Europass-Rahmen kann eine Option zur Speicherung persönlicher Daten der Nutzer wie beispielsweise eines persönlichen Profils umfassen.
- 7. Der Europass unterstützt Authentifizierungsdienste für alle digitalen Dokumente oder Darstellungen von Informationen über Kompetenzen und Qualifikationen.
- 8. Die internetgestützten Europass-Instrumente werden in den Amtssprachen der Europäischen Union bereitgestellt.
- 9. Der Europass wird entsprechend dem technischen Fortschritt und den Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt oder bei den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung aktualisiert.
- 10. Der Europass wird so betrieben, dass Synergien mit anderen auf Unions- und auf nationaler Ebene angebotenen Instrumenten und Diensten gefördert und gewährleistet werden. Die zu entwickelnden offenen Metadatenschemata sind mit den technischen Standards kompatibel, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 gelten.
Artikel 5
Europass-Qualifikationserläuterung(en)
- 1. Die Europass-Qualifikationserläuterung(en) wird bzw. werden von den zuständigen nationalen Behörden entsprechend den von der Europäischen Kommission und anderen Interessenträgern wie dem Europarat und der UNESCO entwickelten Vorlagen32 herausgegeben .
- 2. Die Vorlagen der Europass-Qualifikationserläuterung werden
- (a) von den zuständigen nationalen Behörden beachtet, wenn sie Erläuterungen ausfüllen und ausstellen. Dabei sollte vor allem die Reihenfolge der Punkte beibehalten werden, und jedes Feld ist auszufüllen, um das Verständnis zu erleichtern und die Vollständigkeit der Informationen zu gewährleisten;
- (b) zusammen mit den internetgestützten Europass-Instrumenten bereitgestellt;
- (c) in den Amtssprachen der Europäischen Union bereitgestellt;
- (d) regelmäßig überarbeitet, damit Relevanz und Brauchbarkeit der Erläuterungen gewährleistet sind.
- 3. Alle von dazu ermächtigten Behörden ausgestellten Europass-Qualifikationserläuterungen werden unter Einhaltung der zwischen den ausstellenden Behörden und den in Artikel 8 genannten nationalen Kompetenz-Koordinierungsstellen vereinbarten Verfahren sowie jeglicher von der Kommission und den Interessenträgern festgelegter Verfahren automatisch und kostenlos in elektronischer Form ausgestellt.
Artikel 6
Europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO)
- 1. Die Kommission verwaltet die europäische Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO), eine mehrsprachige Klassifikation von Begriffen, die für den EU-Arbeitsmarkt und die allgemeine und berufliche Bildung relevant sind.
- 2. Die ESCO-Klassifikation unterstützt unmittelbar die Funktionsweise des Europasses, da sie als gemeinsame Bezugsterminologie für den Austausch von Informationen und Dokumenten über Kompetenzen und Qualifikationen und für die Zwecke der Arbeitssuche, des Jobabgleichs, der Suche nach Lern- und Ausbildungsmöglichkeiten sowie der beruflichen Orientierung dient.
Artikel 7
Durchführung und Monitoring
- 1. Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten folgende Aufgaben aus:
- (a) sie entwickelt internetgestützte Instrumente für die Zwecke des Europasses;
- (b) sie stellt sicher, dass auf Unions- und auf nationaler Ebene geeignete Werbe- und Informationsmaßnahmen durchgeführt werden, damit die betroffenen Nutzer und Interessenträger erreicht werden;
- (c) sie aktualisiert den Europass regelmäßig;
- (d) sie aktualisiert die ESCO-Klassifikation regelmäßig in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern wie Sozialpartnern, Berufsverbänden, Einrichtungen der allgemeinen und der beruflichen Bildung, Forschungseinrichtungen, statistischen Ämtern und Arbeitsverwaltungen.
- 2. Die Kommission und die Mitgliedstaaten bemühen sich darum, alle einschlägigen Interessenträger auf Unions- und auf nationaler Ebene in die Durchführung dieses Beschlusses einzubinden.
- 3. Die Kommission führt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten insbesondere folgende Aufgaben aus:
- (a) sie fördert und beobachtet die Wirksamkeit der internetgestützten Europass-Instrumente und aktualisiert und entwickelt die Europass-Dienste entsprechend den Bedürfnissen der Nutzer;
- (b) sie beobachtet die Wirksamkeit der Unterstützung für die Entwicklung von offenen Standards, Metadatenschemata und semantischen Beständen für die Interoperabilität;
- (c) sie unterstützt die Umsetzung von Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 betreffend die ESCO-Klassifikation und fördert die ständige Aktualisierung von ESCO;
- (d) sie unterstützt die Entwicklung von Erkenntnissen über Kompetenzen, einschließlich Antizipation und Vorhersagen;
- (e) sie fördert den Austausch von Informationen über Anerkennungspraktiken und -entscheidungen;
- (f) sie fördert die Entwicklung von Orientierungsleitlinien und Orientierungsdiensten;
- (g) sie beobachtet die Tätigkeiten der nationalen Kompetenz-Koordinierungsstellen sowie die Kohärenz der Informationen, die diese zur Analyse von Tendenzen bei Kompetenzangebot und -nachfrage bieten, und die Informationen über Lernmöglichkeiten, die sie an die einschlägigen Portale auf Unionsebene liefern;
- (h) sie organisiert Peer Reviews und den Austausch bewährter Verfahren unter den Mitgliedstaaten.
- 4. Soweit zweckmäßig, erstattet die Kommission innerhalb der entsprechenden bildungs- und beschäftigungspolitischen Rahmen Bericht über die nach dem Erlass dieses Beschlusses erzielten Fortschritte.
Artikel 8
Rolle der Mitgliedstaaten
- 1. Die Mitgliedstaaten sind für die Durchführung dieses Beschlusses auf nationaler Ebene verantwortlich.
Zu diesem Zweck
- (a) benennen und verwalten sie entsprechend den nationalen Gegebenheiten eine nationale Kompetenz-Koordinierungsstelle zur Förderung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den in diesem Beschluss genannten nationalen Diensten;
- (b) gewährleisten sie über die nationale Kompetenz-Koordinierungsstelle die rechtzeitige und effektive Bereitstellung von auf nationaler Ebene verfügbaren Daten und Informationen zur Aktualisierung des Europass-Rahmens;
- (c) bieten sie Europass-Nutzern Zugang zu den auf nationaler Ebene verfügbaren einschlägigen Informationen und Daten, insbesondere zu Informationen über Lernmöglichkeiten, Qualifikationen und Qualifikationssysteme und zu nationalen semantischen Beständen;
- (d) stellen sie eine Evidenzbasis zur Unterstützung der in Artikel 10 dieses Beschlusses genannten Evaluierung bereit, insbesondere Daten über die tatsächliche Nutzung der Instrumente und die Nutzerzufriedenheit.
- 2. Jede nationale Kompetenz-Koordinierungsstelle
- (a) koordiniert in Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen Gremien die Aktivitäten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Europass-Instrumente und -Dienste auf nationaler Ebene;
- (b) fördert und liefert Informationen über Orientierungsangebote für Lern- und Beschäftigungszwecke und stellt der Öffentlichkeit auf nationaler Ebene und über das europäische Online-Tool Informationen über Lernmöglichkeiten zur Verfügung;
- (c) beobachtet die Erfassung und Verbreitung von evidenzgestützten Echtzeitinformationen über Kompetenzen auf regionaler und nationaler Ebene;
- (d) fördert die transparente Zuordnung von Qualifikationsniveaus des nationalen Qualifikationsrahmens zum EQR, stellt nationalen Interessenträgern Informationen über den EQR zur Verfügung und speist die Ergebnisse der Zuordnung und die Informationen über Qualifikationen in das europäische Online-Tool ein;
- (e) fördert die Zusammenarbeit auf nationaler Ebene zwischen öffentlichen und privaten Interessenträgern in Kompetenzfragen der Wirtschaftszweige;
- (f) bindet alle Interessenträger in die Aktivitäten ein, für die sie zuständig sind;
- (g) gewährleistet die Durchführung oder die Unterstützung jeglicher Aktivitäten, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Unionsebene vereinbart werden.
- 3. Die nationalen Kompetenz-Koordinierungsstellen werden einzige Empfänger der zur Durchführung dieses Beschlusses gewährten Finanzhilfen der Union sein.
Artikel 9
Datenverarbeitung und Datenschutz
Die in diesem Beschluss beschriebenen Maßnahmen werden im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten durchgeführt, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 045/0133.
Artikel 10
Evaluierung
- 1. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und danach alle fünf Jahre einen Evaluierungsbericht über die Durchführung dieses Beschlusses.
- 2. Die Evaluierung wird durch ein unabhängiges Gremium auf der Grundlage qualitativer und quantitativer Indikatoren durchgeführt, die von der Kommission und den Mitgliedstaaten vereinbart werden.
Artikel 11
Teilnehmende Länder
- 1. Die Teilnahme an den in diesem Beschluss vorgesehenen Aktivitäten steht den beitretenden Staaten und den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht EU-Mitgliedstaaten sind, gemäß den Bedingungen des EWR-Abkommens offen.
- 2. Die Teilnahme steht außerdem den Kandidatenländern und den potenziellen
Kandidatenländern für den Beitritt zur Europäischen Union gemäß den entsprechenden europäischen Abkommen offen.
Artikel 12
Finanzbestimmungen
Die Durchführung dieses Beschlusses wird durch Unionsprogramme finanziert. Die jährlichen Mittel werden von Europäischem Parlament und Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
Artikel 13
Aufhebung
Die Entscheidung Nr. 2241/2004/EG wird aufgehoben.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates
Der Präsident Der Präsident
- 1. "Ein neuer Start für Europa: Meine Agenda für Jobs, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel. Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission." https://ec.europa.eu/priorities/publications/presidentjunckerspoliticalguidelines de
- 2. Jahreswachstumsbericht: http://eurlex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?qid=1473755846317&uri=CELEX:52015DC0690
- 3. http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=958&langId=de
- 4. http://eurlex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?qid=1389776578033&uri=CELEX:52012DC0669
- 5. http://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1039&langId=de
- 6. Eine neue europäische Agenda für Kompetenzen: Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken, COM (2016) 381.
- 7. ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
- 8. Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Einführung einer Kompetenzgarantie, COM (2016) 382.
- 9. ABl. C 398 vom 22.12.2012.
- 10. Verordnung (EU) Nr. 2016/589 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2016 über ein Europäisches Netz der Arbeitsvermittlungen (EURES), den Zugang von Arbeitnehmern zu mobilitätsfördernden Diensten und die weitere Integration der Arbeitsmärkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 492/2011 und (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1).
- 11. Empfehlung des Rates vom 22. April 2013 zur Einführung einer Jugendgarantie: http://eurlex.europa.eu/legalcontent/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32013H0426%2801%29
- 12. ABl. C 67 vom 20.2.2016.
- 13. COM (2016) 377 final.
- 14. Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa, COM (2015) 192 final.
- 15. Öffentliche Konsultation zum "Europäischen Raum der Kompetenzen und Qualifikationen": http://ec.europa.eu/dgs/education_culture/more_info/consultations/skills_en.htm .
- 16. Eurobarometer-Spezial 417: European Area of Skills and Qualifications - Report, Juni 2014: http://ec.europa.eu/public_opinion/archives/ebs/ebs_417_en.pdf .
- 17. Sozialpartner, Netzwerke (Europass-Zentralstellen, nationale EQR-Koordinierungsstellen, Euroguidance-Netz), Zivilgesellschaft.
- 18. In derzeit zwölf Staaten werden die nationalen Zentren des Landes von einer Einrichtung verwaltet, in siebzehn Ländern von zwei, und in sieben Ländern werden die Zentren von drei unterschiedlichen Stellen betrieben; EACEA, 2016.
- 19. ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
- 20. ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
- 21. ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1.
- 22. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 23. ABl. C [...] vom [...], S. [...].
- 24. ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 6.
- 25. Zweite Bewertung der Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches gemeinschaftliches Rahmenkonzept zur Förderung der Transparenz bei Qualifikationen und Kompetenzen (Europass), COM (2013) 899 final.
- 26. Der Diplomzusatz wird von Hochschuleinrichtungen gemäß den von der Europäischen Kommission, dem Europarat und der UNESCO vereinbarten Normen ausgestellt .
- 27. ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.
- 28. https://ec.europa.eu/ploteus/
- 29. http://skillspanorama.cedefop.europa.eu/en
- 30. In ihrer Strategie "Europa 2020" kündigte die Kommission die Arbeit an einem solchen Rahmen an. Mitteilung der Kommission "Europa 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum", KOM (2010) 2020 endgültig.
- 31. ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1.
- 32. Derzeit gibt es einen Diplomzusatz und eine Zeugniserläuterung.
- 33. Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).