Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister
(EMIR-Ausführungsgesetz)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 214. Sitzung am 13. Dezember 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses -Drucksache 17/11883 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz) - Drucksachen 17/11289, 17/11690 - in beigefügter Fassung angenommen.

Fristablauf: 01.02.13
Erster Durchgang: Drs. 606/12 (PDF)

Ausführungsgesetz zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Kreditwesengesetzes

Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch ... [Artikel 1 des CRD-IV-Umsetzungsgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. Nach § 2 Absatz 9 werden die folgenden Absätze 9a und 9b eingefügt:

4. Nach § 6 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über zentrale Gegenparteien zusätzlich auch nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten aus."

5. In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 2 Abs. 4, 7 oder 8" durch die Wörter " § 2 Absatz 4, 7, 8 oder 9a" ersetzt.

6. In § 20a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d Doppelbuchstabe ff werden die Wörter "einem zentralen Kontrahenten" durch die Wörter "einer zentralen Gegenpartei" ersetzt.

7. § 29 wird wie folgt geändert:

8. In § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d werden die Wörter "und zentralen Kontrahenten im Sinne von § 1 Abs. 31" gestrichen.

9. Dem § 35 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Erlaubnis für das Betreiben von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Satz 2 Nummer 12 erlischt auch dann, wenn die Zulassung der zentralen Gegenpartei nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Erbringung von Clearingdienstleistungen durch die Bundesanstalt abgelehnt wurde und die Ablehnung bestandskräftig ist."

10. § 36 wird wie folgt geändert:

11. § 37 wird wie folgt geändert:

12. Nach § 44 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf dieses Unternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."

13. In § 44c Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Erlaubnis" die Wörter "oder ohne die nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erforderliche Zulassung betreibt oder erbringt" eingefügt.

14. In § 46 Absatz 2 Satz 6 werden die Wörter "einem zentralen Kontrahenten" durch die Wörter "einer zentralen Gegenpartei" ersetzt.

15. In § 49 wird die Angabe "46b und 48a bis 48q" durch die Angabe "46b, 48a bis 48q, 53l und 53n Absatz 1 "ersetzt.

16. Nach § 53d wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Sechster Abschnitt
Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien

§ 53e Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 2c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 bis 6 gilt entsprechend, soweit die Bundesanstalt nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die erforderlichen Maßnahmen ergreifen soll, um eine Einflussnahme der in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil für eine solide und umsichtige Geschäftsführung einer zentralen Gegenpartei auswirken wird, zu beenden; § 44b gilt entsprechend.

§ 53f Aufsichtskollegien

§ 53g Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien

Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei Anforderungen an das Eigenkapital und die sonstigen Finanzmittel einhalten muss, die über die Anforderungen der Artikel 16 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinausgehen, insbesondere

§ 53h Liquidität

Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Liquidität im Einzelfall gegenüber einer zentralen Gegenpartei Liquiditätsanforderungen anordnen, die über die Vorgaben hinausgehen, die in Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gegebenenfalls in Verbindung mit nach Artikel 44 Absatz 2 erlassenen technischen Regulierungsstandards festgelegt sind, wenn ohne eine solche Maßnahme die nachhaltige Liquidität der zentralen Gegenpartei nicht gesichert ist.

§ 53i Gewährung des Zugangs nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

Eine zentrale Gegenpartei, der eine Zulassung nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 erteilt worden ist, hat die Bundesanstalt über den Eingang von Anträgen auf Zugangsgewährung nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie das Stellen eines Antrags auf Zugangsgewährung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu informieren. Die Bundesanstalt kann der zentralen Gegenpartei

§ 53j Anzeigen; Verordnungsermächtigung

§ 53k Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen

Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt § 25a Absatz 2 Satz 6, 7 und Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

§ 53l Anordnungsbefugnis; Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln

§ 53m Inhalt des Zulassungsantrags

§ 53n Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei

17. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter Abschnitt.

18. In § 54 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1) eine Clearingdienstleistung erbringt."

19. § 56 wird wie folgt geändert:

20. Nach § 60a wird folgender § 60b eingefügt:

" § 60b Bekanntmachung von Maßnahmen

Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 56 Absatz 4c unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Bekanntmachung würde die Stabilität der Finanzmärkte der Bundesrepublik Deutschland oder eines oder mehrerer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erheblich gefährden oder eine solche Bekanntmachung würde den Beteiligten einen unverhältnismäßig großen Schaden zufügen. Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten."

21. Der bisherige Siebente Abschnitt wird Achter Abschnitt.

22. Nach § 64n wird folgender § 64o eingefügt:

" § 64o Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz

Artikel 2
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3b eingefügt:

"Abschnitt 3b
OTC-Derivate und Transaktionsregister

§ 18 Überwachung des Clearings von OTC-Derivaten und Aufsicht über Transaktionsregister

§ 19 Mitteilungspflichten nichtfinanzieller Gegenparteien

§ 20 Prüfung der Einhaltung bestimmter Pflichten der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

3. Nach § 31 f Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

(5) Der Betreiber eines multilateralen Handelssystems hat die Bundesanstalt über den Eingang von Anträgen auf Zugang nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die Bundesanstalt kann

4. § 39 wird wie folgt geändert:

5. Dem § 40b wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) Die Bundesanstalt hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 39 Absatz 2e unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten."

6. Folgender § 48 wird angefügt:

" § 48 Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz

§ 20 Absatz 1 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung ist erstmals auf das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] beginnt."

Artikel 3
Änderung des Börsengesetzes

Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 50 die folgende Angabe eingefügt:

" § 50a Bekanntmachung von Maßnahmen".

2. In § 3 Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort "wird" die Wörter "oder die Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 4 oder des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S.1) vorliegen" eingefügt.

3. Dem § 21 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Der Börsenträger hat die Börsenaufsichtsbehörde über das Stellen von Anträgen auf Zugang nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie den Eingang eines Antrags auf Zugang nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unverzüglich schriftlich zu unterrichten."

4. § 50 wird wie folgt geändert:

5. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:

" § 50a Bekanntmachung von Maßnahmen

Die Börsenaufsichtsbehörde hat jede unanfechtbar gewordene Bußgeldentscheidung nach § 50 Absatz 2a unverzüglich auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt zu machen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen. Die Bekanntmachung darf keine personenbezogenen Daten enthalten."

Artikel 4
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 123f folgende Angabe eingefügt:

" § 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz".

2. In § 57 Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe " § 104r Absatz 2" die Wörter "sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)" eingefügt.

3. Nach § 123f wird folgender § 123g eingefügt:

" § 123g Übergangsvorschrift zum EMIR-Ausführungsgesetz

§ 57 Absatz 1 Satz 1 in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung ist erstmals auf die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt."

Artikel 5
Änderung des Investmentgesetzes

Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 19f Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe "16" die Wörter "sowie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)" ersetzt.

2. In § 110a Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "Gesetzes und" die Wörter "die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1, 2 und 3 Unterabsatz 2, Artikel 9 Absatz 1 bis 4 sowie Artikel 11 Absatz 1 bis 10, 11 Unterabsatz 1 und Absatz 12 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie" eingefügt.

3. Dem § 144 wird folgender Absatz 7 angefügt:

(7) § 19f Absatz 1 Satz 2 und § 110a Absatz 3 Satz 1 in der jeweils ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens] geltenden Fassung sind erstmals auf die Prüfung des Jahresabschlusses oder. des Jahresberichts für das Geschäftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2012 beginnt."

Artikel 6
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 10 wie folgt gefasst:

"10. Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012".

2. Nach der Nummer 9.2.4 werden die folgenden Nummern 10 bis 10.3.5 angefügt:

"10.Amtshandlungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1)
10.1Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei
(Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
10.1.1Erteilung einer Zulassung zur Erbringung von Clearingdienstleistungen als zentrale Gegenpartei
(Art. 14 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 )
39 000
10.1.2Nachträgliche Erweiterung des Umfangs einer bestehenden Zulassung (Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)50 % bis 100 % der Gebühr nach Nummer 10.1.1 unter Berücksichtigung des insgesamt bestehenden Zulassungsumfangs nach Erteilung der erweiterten Erlaubnis
10.2Gruppeninterne Freistellungen nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
10.2.1Prüfung der Mitteilung über die Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen (Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012)
100 bis 300
10.2.2Gestattung der Inanspruchnahme einer gruppeninternen Freistellung bei Bezug zu einem Drittstaat
(Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 300
10.3Ausnahmen von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens nach Art. 11 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
10.3.1Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah rens bei finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten (Art. 11 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)100 bis 500
10.3.2Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Art. 11 Abs. 7 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 500
10.3.3Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah rens bei finanziellen Gegenparteien bei Bezug zu einem Drittstaat
(Art. 11 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 500
10.3.4Prüfung der Benachrichtigung über die Inanspruchnahme einer Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfahrens bei nichtfinanzieller Gegenpartei bei Bezug zu einem Drittstaat und Entscheidung über die Erhebung von Einwendungen
(Art. 11 Abs. 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 500
10.3.5Befreiung von der Pflicht zur Einrichtung eines Risikomanagementverfah rens bei Geschäften zwischen einer nichtfinanziellen und einer finanziellen Gegenparteien aus verschiedenen Mitgliedstaaten
(Art. 11 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012)
100 bis 500"

Artikel 7
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 wird das Wort "bundesrechtlichen" gestrichen.

2. § 16e Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

"3. Gruppe Abwicklungsanstalten: Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 oder des § 8b Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes,".

3. § 16f wird wie folgt geändert:

4. In § 23 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 8a Absatz 6" durch die Angabe " § 8a Absatz 6 und § 8b Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes

In § 8b Absatz 2 Satz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... geändert worden ist, werden die Wörter " § 8a Absatz 5 bis 7 und 9" durch die Wörter " § 8a Absatz 5, 7 und 9" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Nach Artikel 102a des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 29 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird folgender Artikel 102b eingefügt:

"Artikel 102b
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

§ 1 Ausfallbestimmungen von zentralen Gegenparteien

§ 2 Unanfechtbarkeit

Die nach § 1 zulässigen Maßnahmen unterliegen nicht der Insolvenzanfechtung."

Artikel 10
Folgeänderungen

(1) In § 9 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2512), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "zentrale Kontrahenten" durch die Wörter "zentrale Gegenparteien" ersetzt.

(2) In § 3 Absatz 5 Nummer 2 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter "eines zentralen Kontrahenten" durch die Wörter "einer zentralen Gegenpartei" ersetzt.

(3) In § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Pfandbriefgesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, werden die Wörter "einem zentralen Kontrahenten" durch die Wörter "einer zentralen Gegenpartei" ersetzt.

Artikel 11
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.