A. Ziel
- - Umsetzung des Waffenembargos gegen Eritrea gemäß der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;
- - Anpassung des Waffenembargos gegen Somalia gemäß den Resolutionen 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 und 1916 (2010) vom 19. März 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen;
- - Anpassung des Waffenembargos gegen Liberia gemäß der Resolution 1903 (2009) vom 17. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen;
- - Anpassung des Waffenembargos gegen Birma/Myanmar gemäß Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010;
- - Anpassung des Waffenembargos gegen Guinea gemäß Beschluss 2009/1003/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009; - Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU ) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea, nach der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia sowie nach der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003;
- - Aktualisierung der Verweise auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, mit restriktiven Maßnahmen zur Unterstützung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), mit Finanzsanktionen gegen Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds sowie auf die Embargo-Verordnung" title="Schlagwortsuche">EU-Embargo-Verordnungen gegen Irak, Simbabwe, Birma/Myanmar, Liberia, die Demokratische Volksrepublik Korea und Iran.
B. Lösung
Änderung der AWV.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
Die Änderung der AWV ist für die öffentlichen Haushalte weitgehend kostenneutral. Die Aufhebung und Einschränkung spezieller embargorechtlicher Genehmigungspflichten im Rahmen der Waffenembargos gegen Somalia und Liberia führen zu einer gewissen Entlastung von administrativen Kosten für den Bundeshaushalt. Dem stehen geringfügige Erweiterungen des Anwendungsbereichs der Genehmigungspflichten nach § 5 Absatz 1 AWV für Ausfuhren von Rüstungsgütern sowie nach § 40 Absatz 1 AWV für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Lieferungen von Rüstungsgütern nach Liberia gegenüber. Im Ergebnis halten sich die haushaltsmäßigen Entlastungen und Belastungen die Waage. Die Beschränkung des Waffenembargos gegen Liberia auf nichtstaatliche Personen und Gruppen und die Streichung des Verbots von Handels- und Vermittlungsgeschäften für Lieferungen von Rüstungsgütern nach Liberia erweitern die Möglichkeit der Beantragung von Genehmigungen und können insoweit zu geringfügigen Mehrkosten für den Bundeshaushalt führen. Gleiches gilt für die Erweiterung der genehmigungspflichtigen Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Birma/Myanmar. Demgegenüber vermindert die Einführung des Waffenembargos gegen Eritrea den Anwendungsbereich der Genehmigungspflicht nach § 5 Absatz 1 AWV für Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Eritrea und führt insoweit zu einer gewissen administrativen Entlastung. Angesichts der insgesamt geringen
Fallzahlen bei Ausfuhren von Rüstungsgütern und Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Somalia, Liberia, Birma/Myanmar und Eritrea sind nur geringfügige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten. Die Aktualisierung von Verweisen auf EU-Sanktionsverordnungen, die Bußgeldbewehrungen von Mitteilungspflichten in den EU-Sanktionsverordnungen sowie die Strafbewehrung des Waffenembargos gegen Eritrea haben keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
E. Sonstige Kosten
Messbare Auswirkungen auf die Wirtschaft, insbesondere auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten. Die Aufhebung und Einschränkung von speziellen embargorechtlichen Genehmigungspflichten im Rahmen der Waffenembargos gegen Somalia und Liberia entlasten die Wirtschaft von Kosten für die Vorbereitung der Anträge und Begleitung des Genehmigungsverfahrens. Dem stehen entsprechende Belastungen durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Genehmigungspflichten nach § 5 Absatz 1 AWV und § 40 Absatz 1 AWV gegenüber. Insoweit gleichen sich Entlastungen und Belastungen für die Wirtschaft aus. Die Beschränkung des Waffenembargos gegen Liberia auf nichtstaatliche Personen und Gruppen sowie die Aufhebung des Verbots von Handels- und Vermittlungsgeschäften für Lieferungen von Rüstungsgütern nach Liberia können einen gewissen Anstieg der Belastungen durch Genehmigungsverfahren zur Folge haben. Gleiches gilt für die Erweiterung der Ausnahmetatbestände des Waffenembargos gegen Birma/Myanmar. Andererseits verringert das Waffenembargo gegen Eritrea Belastungen durch die bisher möglichen Genehmigungsverfahren nach der AWV. Angesichts der geringen Fallzahlen werden die Belastungen der Wirtschaft aber allenfalls geringfügig sein. Die Aktualisierung von Verweisen auf EU-Sanktionsverordnungen, die Bußgeldbewehrungen von Mitteilungspflichten in den EU-Sanktionsverordnungen sowie die Strafbewehrung des Waffenembargos gegen Eritrea haben keine Auswirkungen auf die Wirtschaft.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Informationspflichten für die Wirtschaft:
Durch die Verordnung wird eine Informationspflicht aufgehoben. Der Anwendungsbereich von vier Informationspflichten wird verändert. Angesichts der geringen Fallzahlen sind nur geringe Bürokratiekosten zu erwarten. Sie werden auf max. 277,70 E geschätzt.
Informationspflichten für die Verwaltung:
Keine.
Informationspflichten für Bürger:
Keine.
G. Gleichstellungspolitische Belange
Gleichstellungspolitische Belange werden nicht berührt.
Verordnung der Bundesregierung
Neunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. August 2010
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene Neunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 24. August 2010 im Bundesanzeiger Nr. 126 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt. Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Fristablauf: 24.09.10
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Neunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4, § 7 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150) verordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1, 3 und 4 und § 5 des Außenwirtschaftsgesetzes verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Dezember 2009 (BAnz. S. 4432) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird bei Kapitel VIIb wie folgt gefasst:
"Kapitel VIIb Besondere Beschränkungen gegen Eritrea 69b"
2. § 32 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe a und b wird wie folgt neu gefasst:
"a) den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) in der jeweils geltenden Fassung,
"b) Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 3 24 vom 10. 12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden Fassung".
3. § 69a wird wie folgt gefasst:
" § 69a
Beschränkungen auf Grund der Resolutionen 733 (1992) vom 23. Januar 1992, 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 und 1916 (2010) vom 19. März 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)"
- (1) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Gütern nach Somalia vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
- (2) Absatz 1 gilt nicht für den Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von
- 1. Gütern, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia oder zur Nutzung durch sie nach Ziffer 4 der Resolution 1744 (2007) vom 20. Februar 2007 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmt sind,
- 2. Gütern, die ausschließlich zur Nutzung durch Staaten und regionale Organisationen bestimmt sind, die Maßnahmen zur Bekämpfung der Piraterie nach Ziffer 10 der Resolution 1846 (2008) vom 2. Dezember 2008 und Ziffer 6 der Resolution 1851 (2008) vom 16. Dezember 2008 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen durchführen,
- 3. Güter, die ausschließlich zum Aufbau der Institutionen des Sicherheitssektors im Einklang mit Ziffern 1, 2 und 3 der Resolution 1744 (2007) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen bestimmt sind,
- 4. ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmte nichtletale militärische Güter oder von Ausstattungen für die im Rahmen des Friedens- und Aussöhnungsprozesses durchgeführten Programme der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten zum Aufbau von Institutionen, oder
- 5. Schutzkleidung, die vom Personal der Vereinten Nationen, Medienvertretern und humanitären Helfern und Entwicklungshelfern sowie beigeordnetem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Somalia ausgeführt wird.
- (3) Der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1) aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen vom Wirtschaftsgebiet aus oder über das Wirtschaftsgebiet oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Somalia oder an die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, durchführen oder durchführen lassen."
4. Kapitel VIIb wird wie folgt gefasst:
"Kapitel VIIb
Besondere Beschränkungen gegen Eritrea
§ 69b Beschränkungen auf Grund der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (Kapitel VII der Charta)
- (1) Der Verkauf und die Ausfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter nach Eritrea vom Wirtschaftsgebiet aus oder unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten.
- (2) Die Einfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) erfassten Güter aus Eritrea in das Wirtschaftsgebiet, der Erwerb dieser Güter aus Eritrea und die Beförderung dieser Güter, auch unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatsangehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, sind verboten, unabhängig davon, ob die Güter ihren Ursprung in Eritrea haben.
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Deutsche in fremden Wirtschaftsgebieten, die die genannten Güter nach Eritrea verkaufen, ausführen oder ausführen lassen, aus Eritrea einführen oder einführen lassen, erwerben oder erwerben lassen, befördern oder befördern lassen."
5. In § 69d Absatz 1 werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1102/2009 der Kommission vom 16. November 2009 (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 39) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 586/2010 der Kommission vom 2. Juli 2010 (ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 3) geändert worden ist" und die Wörter "in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 des Rates vom 15. Juni 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/62/EG (ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 14)" durch die Wörter "in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1285/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 501/2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 39)" ersetzt.
6. § 69g wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "20. Dezember 2006" die Wörter "und 1903 (2009) vom 17. Dezember 2009" eingefügt.
- b) In Absatz 1 werden die Wörter "nach Liberia" durch die Wörter "an nichtstaatliche Gruppen und natürliche Personen, die in Liberia operieren," ersetzt.
- c) Absatz 2 wird aufgehoben.
- d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Absatz 1 gilt nicht für
- 1. Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen in Liberia oder zur Nutzung durch sie bestimmt sind,
- 2. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt sind.
Der Verkauf und die Ausfuhr bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
- (3) Absatz 1 gilt nicht für
- e) Im Absatz 4 werden die Wörter "Die Absätze 1 und 2 gelten nicht" durch die Wörter "Absatz 1 gilt nicht" ersetzt.
- f) In Absatz 5 werden die Wörter "Die Absätze 1 bis 4" durch die Wörter "Die Absätze 1, 3 und 4" ersetzt.
7. § 69i wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1. nichtletale militärische Güter, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dienen oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen bestimmt sind,
- 2. Güter, die für Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind, oder
- 3. Minenräumgeräte und Material zur Verwendung bei Minenräumaktionen.
Der Verkauf, die Ausfuhr und das Handels- und Vermittlungsgeschäft bedürfen in diesen Fällen der Genehmigung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)."
- (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- b) In Absatz 4 werden die Wörter ", der Europäischen Gemeinschaft" gestrichen.
8. § 69p wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern "Programme der Vereinten Nationen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "oder der Gemeinschaft" gestrichen.
- b) In Absatz 3 werden die Wörter ", der Gemeinschaft" gestrichen.
9. § 70 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 5g werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 068/2006 der Kommission vom 16. Januar 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 11 S. 11)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 554/2010 vom 24. Juni 2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- b) In Absatz 5h werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 501/2009 vom 15. Juni 2009 (ABl. L 151 vom 16.6.2009, S. 14)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1285/2009 vom 22. Dezember 2009 (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 39) geändert worden ist" ersetzt.
- c) In Absatz 5i werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1102/2009 vom 16. November 2009 (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 39) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 586/2010 vom 2. Juli 2010 (ABl. L 169 vom 3.7.2010, S. 3) geändert worden ist" ersetzt.
- d) In Absatz 5k werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 175/2009 vom 05. März 2009 (ABl. L 62 vom 6.3.2009, S. 1)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 168/2010 vom 1. März 2010 (ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 1) geändert worden ist" ersetzt.
- e) In Absatz 5l werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 077/2009 der Kommission vom 26. Januar 2009 (ABl. L 23 vom 27.1.2009, S. 5, L 46 vom 17.2.2009, S. 79, L 75 vom 21.3.2009, S. 28)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 173/2010 vom 25. Februar 2010 (ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 13) geändert worden ist" ersetzt.
- f) In Absatz 5m werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 747/2009 vom 14. August 2009 (ABl. L 212 vom 15.8.2009, S. 10)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 411/2010 vom 10. Mai 2010 (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 10) geändert worden ist" ersetzt.
- g) In Absatz 5n werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 835/2009 vom 11. September 2009 (ABl. L 241 vom 12.9.2009, S. 5)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 026/2010 vom 12. Januar 2010 (ABl. L 9 vom 14.1.2010, S. 5) geändert worden ist" ersetzt und danach die Wörter "oder entgegen Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 (ABl. L 40 vom 12.2.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2010 vom 7. Juni 2010 (ABl. L 140 vom 8.6.2010, S. 17) geändert worden ist" eingefügt.
- h) In Absatz 5o werden die Wörter "zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 895/2008 der Kommission vom 12. September 2008 (ABl. EU (Nr. ) L 247 S. 19)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 556/2010 vom 24. Juni 2010 (ABl. L 159 vom 25.6.2010, S. 9) geändert worden ist" ersetzt.
- i) In Absatz 5t werden die Wörter "zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 689/2009 vom 29. Juli 2009 (ABl. L 199 vom 31.7.2009, S. 3)" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 567/2010 vom 29. Juni 2010 (ABl. L 163 vom 30.6.2010, S. 15) geändert worden ist" ersetzt.
- j) In Absatz 5u werden die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1100/2009 vom 17. November 2009 (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 3 1) geändert worden ist" durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 532/2010 der Kommission vom 18. Juni 2010 (ABl. L 154 vom 19.6.2010, S. 5) geändert worden ist" ersetzt.
- k) Nach Absatz 5v werden folgende Absätze 5w und 5x eingefügt:
- (5w) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26), die durch die Verordnung (EU) Nr. 279/2010 vom 3 1. März 2010 (ABl. L 86 vom 1.4.2010, S. 20) geändert worden ist, eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
- (5x) Ordnungswidrig im Sinne des § 33 Absatz 4 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1) eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt."
10. § 70a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "entgegen § 69a Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4," durch die Wörter "entgegen § 69a Absatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, entgegen § 69b Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3," ersetzt.
- b) Nummer 10a wird wie folgt gefasst:
"10a. entgegen § 69a Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, entgegen § 69n Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 oder § 69o Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 8, dort genannte Güter durchführt oder durchführen lässt oder".
- c) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
"11. entgegen § 69b Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, entgegen § 69n Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 5, oder entgegen § 69o Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 8, dort genannte Güter einführt oder einführen lässt, erwirbt oder erwerben lässt oder befördert oder befördern lässt."
Artikel 2
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den . 2010
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung:
A. Allgemeines
Mit der 90. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden das Waffenembargo gegen Eritrea gemäß der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen und Änderungen der Waffenembargos gegen Somalia, Liberia und Birma/Myanmar umgesetzt.
Mit der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Lieferung von Rüstungsgütern nach Eritrea sowie die Beschaffung von Rüstungsgütern aus Eritrea verboten. Gemäß Artikel 1 Absatz 1 und Absatz 3 des Beschlusses 2010/127/GASP des Rates vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea (ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 19) werden daher der Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Eritrea sowie die Einfuhr von Rüstungsgütern in die Bundesrepublik Deutschland sowie deren Erwerb und Beförderung verboten. Verboten werden auch Verkäufe und Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Eritrea sowie Einfuhren von Rüstungsgütern, Erwerbe und Beförderungen von Rüstungsgütern aus Eritrea, die durch Deutsche im Ausland erfolgen oder veranlasst werden. Verstöße gegen diese Verbote werden strafbewehrt.
Die Waffenembargos gegen Somalia, Liberia und Birma/Myanmar werden an Änderungen der Resolutionen des Sicherheitsrats des Vereinten Nationen und GASP-Beschlüsse angepasst. Durch die Resolutionen 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 und 1916 (2010) vom 19. März 2010 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen zusätzlich zum bestehenden Waffenembargo gegen Somalia Lieferungen von Rüstungsgütern an gelistete natürliche Personen, Organisationen und Einrichtungen verboten, die sich außerhalb Somalias befinden können. Nachdem der Sanktionsausschuss der Vereinten Nationen für Somalia natürliche Personen und Organisationen in Somalia und außerhalb Somalias gelistet hat, sind diese Änderungen des Waffenembargos durch den Beschluss 2010/23 1/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/EG (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17) übernommen worden. Außerdem wurden in dem Beschluss die Tatbestände neu gefasst, bei denen ausnahmsweise eine Lieferung von Rüstungsgütern nach Somalia zulässig ist. § 69a AWV wird entsprechend angepasst. Lieferungen von Rüstungsgütern sind aber auch in diesen Fällen nach § 5 Absatz 1 AWV genehmigungspflichtig. Verstöße gegen das Waffenembargo werden strafbewehrt.
Mit der Resolution 1903 (2009) vom 17. Dezember 2009 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das bestehende Waffenembargo gegen Liberia auf Lieferungen von Rüstungsgütern an im Hoheitsgebiet Liberias operierende nichtstaatliche Gruppen und natürliche Personen beschränkt. Auch die Ausnahmetatbestände für genehmigungspflichtige Lieferungen von Rüstungsgütern wurden neu gefasst. Die EU hat diese Änderungen mit dem Beschluss 2010/129/GASP des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/EG über restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. L 51 vom 2.3.2010, S. 23) übernommen. § 69g AWV wird entsprechend geändert. Lieferungen von Rüstungsgütern an staatliche Stellen in Liberia bedürfen aber weiter der Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV.
Mit Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 22) wurde das Waffenembargo gegen Birma/Myanmar neu gefasst. Dadurch wurden die Ausnahmetatbestände vom Waffenembargo für genehmigungsfähige Lieferungen von Rüstungsgütern nach Birma/Myanmar und Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Lieferungen von Rüstungsgütern nach Birma/Myanmar neu formuliert. § 69i AWV wird entsprechend angepasst.
Berücksichtigt wird ferner die Anpassung des Waffenembargos der EU gegen Guinea durch den Beschluss 2009/1003/GASP des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 5 1) an den Vertrag von Lissabon.
Bußgeldbewehrt werden Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26) mit ihrer Änderung durch die Verordnung (EU) Nr. 279/2010 vom 3 1. März 2010 (ABl. L 96 vom 1.4. 2010, S. 20), nach der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 1) und nach der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 (ABl. L 40 vom 12.12.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 493/2010 vom 7. Juni 2010 (ABl. L 140 vom 8.6.2010, S. 17) geändert worden ist.
Außerdem aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus, mit restriktiven Maßnahmen zur Unterstützung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY), mit Finanzsanktionen gegen Herrn Milosevic und Personen seines Umfelds sowie auf die EU-Embargo-Verordnungen gegen Irak, Simbabwe, Birma/Myanmar, Liberia, die Demokratische Volksrepublik Korea und Iran.
Mit der Umsetzung und dem Erlass von Embargovorschriften im Anschluss zu Beschlüssen der Vereinten Nationen und der Europäischen Union folgt die Bundesrepublik internationalen Verpflichtungen. Diese haben zum Ziel, das friedliche Zusammenleben der Völker zu fördern und entsprechen damit den Anforderungen an eine nachhaltige Entwicklung.
Die Änderung der AWV ist für die öffentlichen Haushalte weitgehend kostenneutral. Die Aufhebung und Einschränkung von Genehmigungspflichten im Rahmen der Waffenembargos gegen Somalia und Liberia führen zu einer gewissen Entlastung von administrativen Kosten für den Bundeshaushalt. Dem stehen geringfügige Erweiterungen des Anwendungsbereichs der Genehmigungspflichten nach § 5 Absatz 1 AWV für Ausfuhren von Rüstungsgütern sowie nach § 40 Absatz 1 AWV für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für Lieferungen von Rüstungsgütern nach Liberia gegenüber. Im Ergebnis halten sich die haushaltsmäßigen Entlastungen und Belastungen die Waage. Die Beschränkung des Waffenembargos gegen Liberia auf nichtstaatliche Personen und Gruppen und die Streichung des Verbots von Handels- und Vermittlungsgeschäften für Lieferungen von Rüstungsgütern nach Liberia erweitern die Möglichkeit der Beantragung von Genehmigungen und können insoweit zu geringfügigen Mehrkosten für den Bundeshaushalt führen. Gleiches gilt für die Erweiterung der genehmigungspflichtigen Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Birma/Myanmar. Demgegenüber vermindert die Einführung des Waffenembargos gegen Eritrea den Anwendungsbereich der Genehmigungspflicht nach § 5 Absatz 1 AWV für Ausfuhren von Rüstungsgütern nach Eritrea und führt insoweit zu einer gewissen administrativen Entlastung. Angesichts der insgesamt geringen Fallzahlen bei Ausfuhren von Rüstungsgütern und Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Somalia, Liberia, Birma/Myanmar und Eritrea sind nur geringfügige Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu erwarten. Die Aktualisierung von Verweisen auf EU-Sanktionsverordnungen, die Bußgeldbewehrungen von Mitteilungspflichten in den EU-Sanktionsverordnungen sowie die Strafbewehrung des Waffenembargos gegen Eritrea haben keine Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte.
Messbare Auswirkungen auf die Wirtschaft, insbesondere auf die mittelständische Wirtschaft, sind nicht zu erwarten. Die Aufhebung und Einschränkung von Genehmigungspflichten im Rahmen der Waffenembargos gegen Somalia und Liberia entlasten die Wirtschaft von Kosten für die Vorbereitung der Anträge und Begleitung des Genehmigungsverfahrens. Dem stehen entsprechende Belastungen durch die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Genehmigungspflichten nach § 5 Absatz 1 AWV und § 40 Absatz 1 AWV gegenüber. Insoweit gleichen sich Entlastungen und Belastungen für die Wirtschaft aus. Die Beschränkung des Waffenembargos gegen Liberia auf nichtstaatliche Personen und Gruppen sowie die Aufhebung des Verbots von Handels- und Vermittlungsgeschäften für Lieferungen von Rüstungsgütern nach Liberia können einen gewissen Anstieg der Belastungen durch Genehmigungsverfahren zur Folge haben. Gleiches gilt für die Erweiterung der Ausnahmetatbestände des Waffenembargos gegen Birma/Myanmar. Andererseits verringert das Waffenembargo gegen Eritrea Belastungen durch die bisher möglichen Genehmigungsverfahren nach der AWV. Angesichts der geringen Fallzahlen werden die Belastungen der Wirtschaft aber allenfalls geringfügig sein. Die Aktualisierung von Verweisen auf EU-Sanktionsverordnungen, die Bußgeldbewehrungen von Mitteilungspflichten in den EU-Sanktionsverordnungen sowie die Strafbewehrung des Waffenembargos gegen Eritrea haben keine Auswirkungen auf die Wirtschaft.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bürokratiekosten
Informationspflichten der Wirtschaft:
Durch die Verordnung wird eine Informationspflicht aufgehoben. Der Anwendungsbereich von vier Informationspflichten wird verändert.
Durch die Aufhebung der Genehmigungspflicht für ausnahmsweise zulässige Lieferungen von Rüstungsgütern nach Somalia (bisheriger § 69a Absatz 2 Satz 2 AWV) wird eine Informationspflicht aufgehoben.
Ferner wird der Anwendungsbereich der genehmigungspflichtigen Ausnahmen vom Waffenembargo gegen Liberia ( § 69g Absatz 3 AWV) eingeschränkt. Dabei wird auch der Genehmigungsvorbehalt für ausnahmsweise zulässige Handels- und Vermittlungsgeschäfte in Bezug auf Lieferungen von Rüstungsgütern nach Liberia aufgehoben.
Dem stehen Erweiterungen des Anwendungsbereichs der Genehmigungspflichten für Ausfuhren von Rüstungsgütern nach § 5 Absatz 1 AWV auf nicht vom Waffenembargo erfasste Lieferungen von Rüstungsgütern sowie für Handels- und Vermittlungsgeschäfte nach § 40 Absatz 1 AWV gegenüber. Insoweit verändern sich lediglich die Rechtsgrundlagen für die Informationspflichten, ohne dass sich der Umfang der Informationspflichten ändert.
Die Beschränkung des Waffenembargos gegen Liberia auf nichtstaatliche Personen und Gruppen gegen Liberia ( § 69g Absatz 1 AWV) und die Aufhebung des Verbots von Handels- und Vermittlungsgeschäften für Lieferungen von Rüstungsgütern (bisheriger § 69g Absatz 2 AWV) führen zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs von § 5 Absatz 1 AWV und § 40 Absatz 1 AWV. Entsprechend wird der Anwendungsbereich dieser Informationspflichten erweitert.
Gleiches gilt für die Ausweitung der Genehmigungstatbestände des Waffenembargos gegen Birma/Myanmar in § 69i Absatz 3 AWV. Sie führt zu einer Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Informationspflicht.
Durch die Einführung des Waffenembargos gegen Eritrea in § 69b AWV wird der Anwendungsbereich der Genehmigungspflicht für Ausfuhren von Rüstungsgütern nach § 5 Absatz 1 AWV eingeschränkt. Entsprechend wird der Anwendungsbereich dieser Informationspflicht verringert.
Angesichts der geringen Fallzahlen sind die Belastungen für die Wirtschaft jedoch nur geringfügig. Es ist davon auszugehen, dass etwa 40 Unternehmen von den Änderungen der Informationspflichten betroffen sein werden mit insgesamt etwa 10 Anträgen pro Jahr. Bei einem Lohnsansatz von 27,70 C pro Antrag würden sich die Mehrbelastungen für die Wirtschaft auf max. 277,70 C belaufen.
Die Aktualisierungen der Verweise auf die EU-Sanktionsverordnungen (§§ 69d, 70 AWV) haben keine Auswirkungen auf bestehende Informationspflichten. Sie dienen nur der Anpassung des Waffenembargos und der Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen die Mitteilungspflichten der EU-Sanktionsverordnungen. Auch die Mitteilungspflichten nach der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea, der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia und der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 werden durch EU-Recht begründet. In der AWV wird lediglich die Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen diese Informationspflichten herbeigeführt (§ 70 Absatz 5n, 5w und 5x AWV). Die Anpassungen der Strafbewehrungen in § 70a Absatz 2 AWV haben keine Auswirkungen auf bestehende Informationspflichten.
Informationspflichten für die Verwaltung:
Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten der Verwaltung.
Informationspflichten für Bürger:
Die Verordnung tangiert keine Informationspflichten für Bürger.
Gleichstellungspolitische Belange sind nicht berührt.
B. Im Einzelnen
Artikel 1 Nummer 1, Nummer 4 und Nummer 10 Buchstabe a und c
Das neu eingefügte Kapitel VIIb setzt das Waffenembargo gegen Eritrea gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2010/127/GASP vom 1. März 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Eritrea um. Nach Maßgabe der Resolution 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen werden der Verkauf und die Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Eritrea, die Einfuhr von Rüstungsgütern in das deutsche Wirtschaftsgebiet sowie deren Erwerb und Beförderung verboten. In Umsetzung des Beschlusses 2010/127/GASP werden auch Rechtsgeschäfte und Handlungen Deutscher im Ausland erfasst.
Verstöße gegen diese Verbote werden in § 70a Absatz 2 AWV strafbewehrt.
Nummer 2
Die Neufassung von § 32 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe a AWV ist erforderlich, weil die §§ 12 und 13 der Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449) weggefallen sind.
Die Neufassung von § 32 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe b AWV ist erforderlich, weil die Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 271 vom 23.9.1986, S. 3 1) durch die Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324 vom 10. 12.2009, S. 23) ersetzt wurde.
Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden; es handelt sich lediglich um redaktionelle Anpassungen von § 32 Absatz 1 Nummer 33 Buchstabe a und b AWV.
Nummer 3 und Nummer 10 Buchstabe a und b
Die Neufassung des § 69a AWV setzt die Änderungen des Waffenembargos gegen Somalia nach Maßgabe des Beschlusses 2010/23 1/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/EG um. Danach ist die Lieferung, der Verkauf und die Weitergabe von Rüstungsgütern an Somalia auch dann verboten, wenn dies auf indirektem Wege geschieht. Dementsprechend wird auch die Durchfuhr von Rüstungsgütern durch das deutsche Wirtschaftsgebiet nach Somalia untersagt. Die bisherigen Ausnahmetatbestände vom Waffenembargo werden neu gefasst. Nach dem Beschluss 2010/23 1/GASP ist die Erteilung einer besonderen Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich. Die Ausfuhr von Rüstungsgütern bedarf aber in diesen Fällen einer Genehmigung nach § 5 Absatz 1 AWV. Schließlich erstreckt der Beschluss 2010/23 1/GASP, in Umsetzung der Resolutionen 1907 (2009) vom 23. Dezember 2009 und 1916 (2010) vom 19. März 2010 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen, das Waffenembargo gegen Somalia auf bestimmte gelistete Personen und Einrichtungen, die sich auch außerhalb Somalias befinden können. Dies wird in § 69a Absatz 3 AWV übernommen.
§ 70a AWV wird ergänzt um die Strafbewehrung des Verkaufs, der Ausfuhr und der Durchfuhr von Rüstungsgütern, auch an bestimmte gelistete Personen und Einrichtungen nach § 69a Absatz 1, Absatz 3 jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4 AWV.
Nummer 5 und Nummer 9 Buchstabe a bis j
Die Änderungen aktualisieren die Verweise der AWV auf EU-Sanktionsverordnungen. Berücksichtigt werden die jeweils letzten Änderungen der - Verordnung (EG) Nr. 2488/2000 des Rates vom 10. November 2000 über die Aufrechterhaltung des Einfrierens von Geldern betreffend Herrn Milosevic und Personen seinen Umfelds (ABl. EG (Nr. ) L 287 S. 19) in § 70 Absatz 5g AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. EG (Nr. ) L 344 S. 70) in § 69d Absatz 1 AWV und § 70 Absatz 5h AWV, - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. EG (Nr. ) L 139 S. 9) in § 69d Absatz 1 AWV und § 70 Absatz 5i AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. EU (Nr. ) L 169 S. 6, Nr. L 173 S. 44) in § 70 Absatz 5k AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegenüber Simbabwe (ABl. EU (Nr. ) L 55, S. 1) in § 70 Absatz 5l AWV, - Verordnung (EG) Nr. 194/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Verlängerung und Ausweitung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 817/2006 (ABl. EU (Nr. ) L 66 S. 1) in § 70 Absatz 5m AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 872/2004 des Rates vom 29. April 2004 über weitere restriktive Maßnahmen gegen Liberia (ABl. EU (Nr. ) L 162 S. 32) in § 70 Absatz 5n AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates vom 11. Oktober 2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) (ABl. EU (Nr. ) L 315 S. 14) in § 70 Absatz 5o AWV, - Verordnung (EG) Nr. 329/2007 des Rates vom 27. März 2007 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (ABl. EU (Nr. ) L 88, S. 1) in § 70 Absatz 5t AWV,
- - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. EU (Nr. ) L 103 S. 1) in § 70 Absatz 5u AWV.
Nummer 6
Die Änderungen des § 69g AWV setzen die Neuregelungen des Waffenembargos gegen Liberia durch den Beschluss 2010/129/GASP des Rates vom 1. März 2010 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/109/EG über restriktive Maßnahmen gegen Liberia um. In Umsetzung der Resolution 1903 (2009) vom 17. Dezember 2009 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen sieht dieser Beschluss nur noch ein Waffenembargo gegen nichtstaatliche Gruppen und natürliche Personen vor, die in Liberia operieren. § 69g AWV wird entsprechend geändert. Zudem wird das Verbot von Handels- und Vermittlungsgeschäften in Bezug auf Rüstungsgüter, die nach Liberia geliefert werden sollen, aufgehoben. Bestimmte Handels- und Vermittlungsgeschäfte bedürfen aber künftig einer Genehmigung nach § 40 AWV. Schließlich sind durch den Beschluss 2010/129/GASP die Tatbestände für ausnahmsweise zulässige, genehmigungspflichtige Lieferungen von Rüstungsgütern neu gefasst worden. Sie beschränken sich nunmehr auf Güter, die ausschließlich zur Unterstützung der Mission der Vereinten Nationen oder zu deren Nutzung bestimmt sind, sowie auf nichtletale militärische Ausrüstung, die ausschließlich für humanitäre Zwecke oder Schutzzwecke bestimmt ist. § 69g Absatz 3 AWV übernimmt auch diese Änderungen.
Verstöße gegen das Waffenembargo gegen Liberia sind - wie bisher - nach § 70a Absatz 2 Nummer 1 und 2 strafbewehrt.
Nummer 7
§ 69i AWV wird an die Neuregelungen des Waffenembargos gegen Birma/Myanmar durch den Beschluss 2010/232/GASP des Rates vom 26. April 2010 zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Birma/Myanmar angepasst. Durch diesen Beschluss sind die Tatbestände für ausnahmsweise zulässige, genehmigungspflichtige Lieferungen von Rüstungsgütern nach Birma/Myanmar sowie für Handels- und Vermittlungsgeschäfte für entsprechende Lieferungen neu gefasst worden. § 69i Absatz 3 AWV setzt diese Änderungen in deutsches Recht um. Insbesondere die Lieferung von Minenräumgeräten und Minenräummaterial kann nunmehr ausnahmsweise genehmigt werden.
Nummer 8
§ 69p AWV passt die Ausnahmetatbestände des Waffenembargos gegen die Republik Guinea an die veränderte Terminologie des Vertrags von Lissabon an.
Nummer 9 Buchstabe g und k
Zusätzlich werden Mitteilungspflichten nach den EU-Sanktionsverordnungen bußgeldbewehrt. Dabei handelt es sich um die
- - Mitteilungspflichten nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 234/2004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003 in § 70 Absatz 5n AWV,
- - Mitteilungspflichten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea in § 70 Absatz 5w AWV und die
- - Mitteilungspflichten nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf Grund der Lage in Somalia in § 70 Absatz 5x AWV.
Die Bundesrepublik Deutschland kommt damit ihrer Verpflichtung zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Mitteilungspflichten nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 234/20004 des Rates vom 10. Februar 2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Liberia und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2003, nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea und nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 356/2010 des Rates vom 26. April 2010 über die Anwendung bestimmte restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund der Lage in Somalia nach.
Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1151:
Neunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden für die Wirtschaft vier Informationspflichten geändert und eine Informationspflicht aufgehoben. Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten der Wirtschaft ausführlich und nachvollziehbar dargestellt.
Danach wird der Anwendungsbereich für einige Genehmigungspflichten geändert. Aufgrund der geringen Fallzahlen sind die Auswirkungen auf die Bürokratiekosten nur geringfügig. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter