Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland Berlin, 26. März 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um die Richtlinien des Europäischen Parlaments zeitnah in deutsches Recht umzusetzen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften *

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abwasserabgabengesetzes

In § 4 Absatz 4 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

Artikel 2
Änderung des Batteriegesetzes

Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582) wird wie folgt geändert:

§ 2 Absatz 18 wird wie folgt gefasst:

"(18) Sachverständiger" ist, wer

Artikel 3
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Chemikaliengesetzes

Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

§ 11 Absatz 5 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Artikel 6
Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

§ 6 Absatz 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433) wird wie folgt geändert:

Artikel 8
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 9
Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 10
Änderung des Umweltauditgesetzes

Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 12
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) wird wie folgt geändert:

Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 14
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

Mit dem Gesetzentwurf werden die Vorgaben der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) ( so genannte Dienstleistungsrichtlinie) im Abwasserabgabengesetz, Batteriegesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Chemikaliengesetz, Erneuerbare-Energien-Gesetz, Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, Umweltauditgesetz und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung umgesetzt.

Der Gesetzentwurf basiert auf den Ergebnissen der zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie durchgeführten und von dieser vorgeschriebenen systematischen Überprüfung des dienstleistungsrelevanten Rechts (so genannte Normenprüfung) für die genannten Gesetze. Änderungen waren insbesondere hinsichtlich des Verfahrens zur Bekanntgabe von Sachverständigen und der Anerkennung ausländischer Zulassungen und Nachweise erforderlich. Artikel 16 der Dienstleistungsrichtlinie bestimmt, dass die Mitgliedstaaten die freie Aufnahme und freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten durch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Dienstleistungserbringer nur dann vom Vorliegen einer Genehmigung abhängig machen dürfen, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt werden kann. Diesen Vorgaben entspricht das Bekanntgabeerfordernis für Sachverständige im Umweltschutz, die behördenvertretende Überprüfungen wahrnehmen. Klargestellt wird, dass die Bekanntgabe, Bestimmung oder Anerkennung von Sachverständigen und sachverständigen Stellen grundsätzlich bundesweit gelten.

Bestehende Bekanntgaben bleiben wirksam, solange und soweit sie nicht - auf Grund entsprechender Widerrufsvorbehalte oder auf Grund von § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz - widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sind (vgl. § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz).

Darüber hinaus war eine Entscheidung über die Verfahrensabwicklung über den Einheitlichen Ansprechpartner nach Artikel 6 der Richtlinie und über die elektronische Verfahrensabwicklung nach Artikel 8 der Richtlinie zu treffen. Eine Genehmigungsfiktion nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 4 der Dienstleistungsrichtlinie ist im Bereich des Abfallrechts vorgesehen. In allen anderen Bereichen gebieten es zwingende Gründe des Umweltschutzes, von einer Genehmigungsfiktion abzusehen. Andernfalls könnte der Staat seiner Überwachungspflicht bzw. Garantiefunktion hinsichtlich der Einhaltung der Umweltrechtsvorschriften, etwa bei Emissions- und Immissionsgrenzwerten, die von bekanntgegebenen Sachverständigen überprüft werden, nicht sachgerecht nachkommen.

Schließlich waren die Maßgaben der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen hinsichtlich der Anforderungen an die Fachkunde von Sachverständigen anderer EU-Mitgliedstaaten oder von Sachverständigen aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum umzusetzen.

II. Gesetzgebungskompetenz

1. Kompetenztitel

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus den Kompetenzen des Bundes im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11, 18, 19, 24 und 32 des Grundgesetzes).

Im Einzelnen:

Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes wird in ständiger Rechtsprechung weit ausgelegt. Das Bundesverfassungsgericht ordnet dieser Kompetenz alle das wirtschaftliche Leben und die wirtschaftliche Betätigung regelnden Normen zu, die sich in irgendeiner Weise auf die Erzeugung, Herstellung und Verteilung von Gütern des wirtschaftlichen Bedarfs beziehen. Bei der Regelung des Rechts der Wirtschaft kann der Gesetzgeber Dienstleistungen generell regeln. Mit den vorgesehenen Regelungen sind Dienstleistungserbringer betroffen, die in Sachverständigenfunktionen im Bereich des Umweltschutzes oder als Umweltgutachter oder im Abfalltransportgeschäft tätig werden und deren wirtschaftliche Betätigung partiell der Dienstleistungsrichtlinie unterliegt.

2. Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung

Nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes hat der Bund unter anderem im Bereich des hier in Artikel 3, 6, 7, 9, 10 und 11 betroffenen Wirtschaftsrechts die Gesetzgebungskompetenz, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erfordert.

Die bundeseinheitliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse im Sinne des Artikels 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich. Die Dienstleistungsrichtlinie verfolgt mit der Einführung von Einheitlichen Ansprechpartnern, von Entscheidungsfristen und der Genehmigungsfiktion das Ziel, die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Dienstleistungsrichtlinie). Die Rechtsvorschriften über die Tätigkeit von Sachverständigen sind im deutschen Umweltrecht zentrale Anknüpfungspunkte zur Regelung von Dienstleistungen. Die Regelung durch Bundesrecht ist erforderlich, da es andernfalls zu einer nicht hinnehmbaren Rechtszersplitterung kommen würde, die es den Dienstleistungserbringern in unzumutbarer Weise erschweren würde, die deutschen Umsetzungsregelungen der ihnen von der Dienstleistungsrichtlinie gewährten Rechtsvorteile zur Kenntnis zu nehmen. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass es sich neben inländischen Dienstleistungserbringern auch um Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten handelt, die regelmäßig davon ausgehen dürfen, dass Erleichterungen zu durch Bundesgesetz begründeten Anforderungen sich auch im betreffenden Bundesrecht selbst wiederfinden. Bei unterschiedlichen oder in Teilbereichen unterbleibenden landesrechtlichen Regelungen bestünde zudem die Gefahr, dass die ebenso zentrale wie komplexe Regelung des Artikel 16

Dienstleistungsrichtlinie, die ihrerseits auf - durch umfangreiche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeformtes - Primärrecht Bezug nimmt, in den Ländern in ganz unterschiedlicher Weise umgesetzt würde und von Seiten der Europäischen Kommission und der anderen Mitgliedstaaten eine einheitliche Umsetzung in Deutschland der für alle staatlichen Ebenen gleichermaßen verpflichtenden Richtlinie nicht mehr erkennbar wäre.

Schließlich würde es nicht nur dem Ziel der Wahrung der Rechtseinheit, sondern auch dem Ziel der Wahrung der Wirtschaftseinheit zuwiderlaufen, wenn die Umsetzung europarechtlich gebotener Erleichterungen für den nationale Grenzen überschreitenden Dienstleistungsverkehr dazu führen würde, dass innerhalb der Bundesrepublik Deutschland neue Unterschiede im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen wirtschaftlichen Handelns geschaffen werden. Solche Unterschiede würden zu Hemmnissen für den wirtschaftlichen Verkehr innerhalb des Bundesgebiets führen. Bei allen nicht nur regional tätigen Unternehmen würde es zu einer Bindung erheblicher Ressourcen kommen, um landesspezifisch abweichende rechtliche Rahmenbedingungen in Erfahrung zu bringen und diese dann auch zu befolgen. Tätigkeiten über die Grenzen eines Bundeslandes hinweg wären damit für die Unternehmen mit erheblich höherem Aufwand verbunden und würden somit deutlich erschwert. Dies würde erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft mit sich bringen. Dies gilt insbesondere auch für eine bundeseinheitliche Regelung der Informationspflichten. Die Dienstleistungserbringer müssen nach der Dienstleistungsrichtlinie verpflichtet werden, den Dienstleistungsempfängern bestimmte Informationen vorab zur Verfügung zu stellen, z.B. durch Einstellung der Informationen auf der Homepage des Dienstleistungserbringers. Hierfür ist es zwingend erforderlich, dass die Informationspflichten bundeseinheitlich umgesetzt werden, da der Dienstleistungserbringer sonst in einzelnen Bundesländern verschiedene Anforderungen erfüllen müsste. Eine nicht bundeseinheitliche Umsetzung könnte dazu führen, dass Dienstleistungserbringer in der Praxis ihr Angebot auf das Bundesland beschränken müssten, in dem sich ihre Niederlassung befindet, um sich nicht der Gefahr von Rechtsverstößen und damit von Abmahnungen auszusetzen.

Eine bundesgesetzliche Regelung aller in dem vorliegenden Gesetz berücksichtigten Umsetzungspflichten aus der Dienstleistungsrichtlinie ist in Anbetracht dieser Umstände erforderlich um die Rechts- und Wirtschaftseinheit des Bundesgebiets zu wahren.

III. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Keine.

1.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

Die Länder richten in Umsetzung von Artikel 6 Dienstleistungsrichtlinie Einheitliche Ansprechpartner ein. Die Personal- und Sachkosten, die bei den Einheitlichen Ansprechpartnern durch die Abwicklung von Verwaltungsverfahren entstehen, hängen davon ab, welche Aufgaben den Einheitlichen Ansprechpartnern übertragen werden. Die vorliegende Neuregelung enthält entsprechende Anordnungen, wonach bestimmte Verwaltungsverfahren über Einheitliche Ansprechpartner abgewickelt werden können. Die konkret für die Haushalte der Länder und der Kommunen entstehenden finanziellen Auswirkungen richten sich danach, bei welcher Institution in einem bestimmten Bundesland der Einheitliche Ansprechpartner verortet und wie er organisiert ist. Zudem sind die Kosten abhängig davon, inwieweit die Möglichkeit, Verfahren über einen Einheitlichen Ansprechpartner abzuwickeln, tatsächlich genutzt wird. Die entstehenden Kosten können daher nicht beziffert werden. Wegen der bundesweiten Geltung der Bekanntgabe von Sachverständigen nach §§ 26, 29a BImSchG, § 6 NiSG und von Genehmigungen nach § 50 KrW-/AbfG entfallen Verwaltungsgebühren für Zweit- und Mehrfachbekanntgaben und -genehmigungen in verschiedenen Bundesländern. Deren Höhe ist wegen unterschiedlicher Gebührenregelungen nicht bezifferbar. Allerdings entstehen verstärkte Kooperationspflichten der zuständigen Behörden in den verschiedenen Bundesländern, um die ordnungsgemäße Tätigkeit der bekanntgegebenen Stellen zu überwachen. Der hierdurch entstehende Vollzugsaufwand hängt von der Ausgestaltung durch die Länder ab und kann finanziell nicht beziffert werden. Ebensowenig kann der Vollzugsaufwand beziffert werden, der den Ländern dadurch entstehen kann, dass sie Dienstleistern aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen die Möglichkeit zu eröffnen haben, eine nicht hinreichende Fachkunde im Rahmen einer Eignungsprüfung oder aufgrund eines Anpassungslehrgangs nachzuweisen.

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Für die Wirtschaft ist insgesamt eher von sinkenden Kosten auszugehen. Zwar ist durch die Regelung zur grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ein verstärkter Wettbewerb in einigen Bereichen - insbesondere im grenznahen Gebiet - nicht ausgeschlossen, wodurch deutsche Unternehmen in ihrer Ertragslage betroffen sein könnten, da ihnen indirekte Kosten durch veränderte Wettbewerbssituationen entstehen können.

Umgekehrt profitieren deutsche Unternehmen aber ebenso von dem Abbau entsprechender Hürden in den Nachbarstaaten. Ihnen wird ein Tätigwerden über die Grenze hinweg ebenfalls erleichtert, was ihnen weitere Geschäfts- und Ertragsmöglichkeiten eröffnet.

Zudem können Unternehmen auch als Nachfrager von einem möglicherweise verstärkten Wettbewerb auf der Angebotsseite von Dienstleistungen profitieren. Der verstärkte Wettbewerb kann zu sinkenden Preisen wie auch zu einer Verbreiterung/ Verbesserung des Angebots führen. Quantifizierungen dieser Effekte sind nach derzeitigem Stand nicht möglich.

Die Einführung der Genehmigungsfiktion im Abfallrecht, wo diese teilweise bereits existiert, und die Regelung des Verfahrens über die einheitliche Stelle tragen zu einer Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung bei und machen den Gründungsprozess für einen Existenzgründer in den betroffenen Branchen deshalb deutlich besser planbar.

Diese Regelungen dürften daher ebenfalls zu sinkenden Kosten für die Wirtschaft führen.

Geringfügige Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, können auf Grund der verstärkten Wettbewerbssituation möglich sein, größere Effekte sind aber nicht zu erwarten.

IV. Bürokratiekosten

Es werden elf Informationspflichten für die Wirtschaft und für die Verwaltung geändert.

Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

1. Bürokratiekosten der Wirtschaft

Verringerte Informationspflichten für die Wirtschaft ergeben sich daraus, dass Bekanntgaben von Sachverständigen und Stellen durch die Länder in Zukunft grundsätzlich bundesweit gelten (im Batteriegesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Chemikaliengesetz, Elektro- und Elektronikgerätegesetz, Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz). Es ist also künftig grundsätzlich nur eine einzige Bekanntgabe erforderlich. Dementsprechend reduzieren sich die Antragserfordernisse und damit die Informationspflichten für die Wirtschaft.

2. Bürokratiekosten der Verwaltung

Den verringerten Informationspflichten auf Seiten der Antragsteller entsprechen durch den Wegfall von Zweit- und Mehrfachbekanntgaben seitens der Bekanntgabestellen verringerte Informationspflichten gegenüber den Antragstellern. Allerdings wird ein Kooperationsbedarf der Bekanntgabestellen untereinander erhalten bleiben, um durch Maßnahmen der Qualitätssicherung die ordnungsgemäße Tätigkeit der Stellen zu gewährleisten, so dass die Bürokratiekosten hier allenfalls marginal sinken.

3. Bürokratiekosten der Bürger und Bürgerinnen

Keine.

V. Befristung

Eine Befristung ist abzulehnen, da das Gesetz der verpflichtenden Umsetzung von europäischem Gemeinschaftsrecht dient, das auf Dauer angelegt ist.

VI. Auswirkungen des Gesetzesentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung

Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Bekanntgaberegelungen für Sachverständige, denen im Umweltschutzrecht besondere Aufgaben zukommen, sind zum Schutz der Umwelt zwingend erforderlich. Gleichzeitig stellen die Regelungen klar dass Dienstleistungserbringer aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihre Betätigungsfelder bei entsprechender Eignung, insbesondere Sachkenntnis, auch auf Deutschland erstrecken können.

VII. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

Eine gleichstellungspolitische Relevanz liegt nicht vor, da von dem Gesetz keine unterschiedlichen unmittelbaren oder mittelbaren Auswirkungen auf Frauen und Männer zu erwarten sind.

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften:

1. Zu Artikel 1 (Änderung des Abwasserabgabengesetzes):

Der neue Halbsatz 2 stellt sicher, dass die staatliche Anerkennung von Stellen im ersten Halbsatz des § 4 Absatz 4 Satz 1 dem Diskriminierungsverbot der Richtlinie 2006/123/EG entspricht. Bei der staatlichen Anerkennung handelt es sich um eine Genehmigungsregelung bzw. Genehmigungspflicht, die nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a bzw. nach Artikel 16 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/123/EG nur zulässig sind, wenn sie keine Diskriminierung der Dienstleistungserbringer auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit oder des Ortes ihrer Niederlassung bewirken.

Der neue Halbsatz schließt eine derartige Diskriminierung aus. Da es sich bei § 4 Absatz 4 Satz 1 um eine Rahmenregelung handelt, die lediglich ein Genehmigungserfordernis begründet das Verfahren der Anerkennung jedoch nicht regelt, bleibt die Umsetzung der Vorgaben nach Artikel 10 bis 13 der Richtlinie 2006/123/EG dem Landesrecht vorbehalten.

2. Zu Artikel 2 (Änderung des Batteriegesetzes):

Die Änderungen dienen der Anpassung an die Vorgaben der europäischen Dienstleistungsrichtlinie.

Die Änderung stellt sicher, dass auch Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bei Vorliegen der entsprechenden Nachweise über die notwendigen Qualifikationen im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Batteriegesetzes tätig werden können. Dies betrifft zum einen Sachverständige, die sich hier niederlassen ( § 36 GewO), zum anderen Sachverständige, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und hier vorübergehend und gelegentlich tätig werden. Durch die entsprechende Anwendung der Gewerbeordnung wird sichergestellt, dass diese Sachverständigen eine nicht ausreichende Fachkunde im Fall der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen über eine Eignungsprüfung (§ 13a GewO) oder im Fall der Niederlassung wahlweise über eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang (§ 36a GewO) darlegen können.

3. Zu Artikel 3 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes)

Die Änderungen dienen der Umsetzung der Anforderungen nach der Dienstleistungsrichtlinie in nationales Recht auf dem Gebiet der Bekanntgaben von Sachverständigen im Immissionsschutzrecht. Durch diese auf gesetzlicher Ebene zu §§ 26 und 29a BImSchG erfolgten Änderungen sind einzelne Änderungen in Vorschriften des untergesetzlichen Regelwerks zum Bundes-Immissionsschutzgesetz, die hierauf ausdrücklich oder inhaltlich Bezug nehmen, nicht erforderlich. Änderungen zu Anforderungen an nichtbetriebsangehörige Beauftragte in der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) und zu anderweitigen Sachverständigen-Regelungen in der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) erfolgen im Rahmen der Verordnung zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften.

Zu Nummer 1:

Nummer 1 enthält die erforderlichen Änderungen in § 26 BImSchG. Der Wortlaut von § 26 Satz 1 wird geändert (Buchstabe a) und mit dem unveränderten Satz 2 zu einem neuen § 26 Absatz 1 zusammengeführt (Buchstabe b). Zudem werden ein neuer Absatz 2 und 3 angefügt (Buchstabe c), die spezielle Regelungen für die Bekanntgabe zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie und der Berufsanerkennungsrichtlinie enthalten.

Absatz 2 Satz 1 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 1 und 2 Dienstleistungsrichtlinie; damit werden die Kriterien für die Erteilung einer Bekanntgabe bundesrechtlich geregelt. Die Bekanntgabe ist danach vorzunehmen, wenn der Antragsteller über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügt. Damit wird die bislang nur konkludent geltende Rechtslage nun ausdrücklich gesetzlich geregelt. Durch die Formulierung in dem neuen Satz 2 des Absatzes 2 wird klargestellt, dass der Bekanntgabe bundesweite Geltung zukommt. Damit wird Artikel 10 Absatz 4 Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt.

Absatz 2 Satz 3 eröffnet die Möglichkeit zur Regelung von Nebenbestimmungen. Satz 4 setzt die Artikel 6 und 8 Dienstleistungsrichtlinie um. Er bestimmt, dass Bekanntgabeverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden können, so dass Verfahren auf Verlangen in elektronischer Form durchzuführen sind. Im Übrigen wird durch den Verweis sichergestellt, dass der zuständigen Behörde die Pflichten zur Ausstellung einer Empfangsbestätigung, zur Mitteilung über nachzureichende Unterlagen und zur Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung obliegen (vgl. die § 71a Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder). Darüber hinaus wird durch Satz 5 Artikel 13 Absatz 3 Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt, wonach Genehmigungsanträge der Dienstleistungserbringer binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten Frist von drei Monaten bearbeitet werden. Der zweite Halbsatz ordnet an, dass für diese Frist die Vorschriften des § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung finden. Unberührt von dieser Frist bleibt die 2-Monatsfrist des § 13a Absatz 2 Gewerbeordnung hinsichtlich der Fachkundenachprüfung nach Absatz 3.

Absatz 3 Satz 1 setzt Artikel 10 Absatz 3 Dienstleistungsrichtlinie um, wonach Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht zu einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen in mehreren Mitgliedstaaten führen dürfen. Deshalb bestimmt Satz 1, dass gleichwertige Anerkennungen der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 1 gleich stehen. Der neue Satz 2 setzt Artikel 5 Absatz 3 Dienstleistungsrichtlinie um. Es wird sichergestellt, dass Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuerkennen sind, wenn sie mit inländischen Nachweisen gleichwertig sind; dabei sind Nachweise anzuerkennen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller im Ausstellungsstaat bereits gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen unterworfen ist. Gleichwertigkeit ist dabei auch im Sinne einer funktionalen Gleichwertigkeit im Sinne des Artikels 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie zu verstehen. Die Sätze 3 und 4 gewährleisten eine ausreichende Kontrollmöglichkeit ausländischer Anerkennungen und Nachweise durch die zuständige Behörde. Sie bestimmen, dass die entsprechenden Unterlagen vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie der zuständigen Behörde vorzulegen sind. Zudem kann die zuständige Behörde eine beglaubigte Kopie sowie die Vorlage von beglaubigten deutschen Übersetzungen von gleichwertigen Anerkennungen und Nachweisen verlangen.

Es ist nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der Dienstleistungsrichtlinie nur zulässig, für Kopien und Übersetzungen eine Beglaubigung zu verlangen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies erfordern. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch von einer Anlage ausgehende Emissionen und Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage ist solch ein zwingender Grund. Den bekanntgegebenen Stellen kommt eine zentrale Rolle bei der Überprüfung der von der Anlage ausgehenden Emissionen zu, da sie letztlich das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen ohne weitere Überprüfung feststellen. Es entspricht daher zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, dass die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen Beglaubigungen von Kopien und Übersetzungen verlangen kann, um zu prüfen ob die bekanntzumachenden Stellen tatsächlich die für ihre Aufgabe erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Satz 5 dient der Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die sich in Deutschland niederlassen wollen oder in einem der genannten anderen Staaten niedergelassen sind und hier nur vorübergehend tätig werden wollen aber keine ausreichende Fachkunde nachweisen. Ihnen wird durch den Verweis auf eine entsprechende Anwendung des § 36a und § 13a der Gewerbeordnung die Möglichkeit eröffnet, diesen Nachweis im Wege der Eignungsprüfung (bei vorübergehender Tätigkeit) oder (bei Niederlassung) durch Eignungsprüfung oder aufgrund eines Anpassungslehrgangs zu erbringen. Bei vorübergehender Erbringung der Dienstleistung gilt hinsichtlich der Fachkundeüberprüfung aufgrund der Vorgaben des Artikels 7 Absatz 4 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die entscheidende Behörde die 2-Monatsfrist des § 13a Absatz 2 Satz 5 der Gewerbeordnung, die ab vollständiger Vorlage der erforderlichen Nachweise beginnt. Sie stellt eine Spezialregelung im Rahmen der ansonsten geltenden 3-Monatsfrist für die Bekanntgabe dar.

Zu Nummer 2:

Nummer 2 enthält zur Umsetzung der Anforderungen der Dienstleistungsrichtlinie die entsprechenden Änderungen in § 29a BImSchG. Die Einzelregelungen zu der in § 29a Absatz 1 Satz 1 angeordneten Bekanntgabe werden in einem neuen Absatz 4 getroffen.

Hierfür gelten die Ausführungen zur Begründung des neuen § 26 Absatz 2 entsprechend.

Dies gilt auch hinsichtlich der Begründung für die Vorlage beglaubigter Kopien.

In Buchstabe a wird zudem Absatz 1 Satz 2 im Hinblick auf die nunmehr in Absatz 4 Satz 1 geregelten Kriterien zur Bekanntgabe angepasst sowie ein Verweis auf § 13a Gewerbeordnung bezüglich grenzüberschreitend tätiger und auf § 36 Gewerbeordnung bezüglich in Deutschland öffentlich bestellter Dienstleistungserbringer eingefügt.

Zu Buchstabe b wird auf die Begründung zu Nummer 1 verwiesen.

Von der Umsetzung der Genehmigungsfiktion nach Artikel 13 Absatz 4 Dienstleistungsrichtlinie und des Ausschlusses der Befristung nach Artikel 11 Absatz 1 Dienstleistungsrichtlinie wird sowohl in § 26 als auch in § 29a BImSchG abgesehen, weil "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" entgegenstehen. Der Schutz der Bevölkerung vor negativen Umwelteinwirkungen ist solch ein zwingender Grund (Schutz der Umwelt, Artikel 4 Nummer 8 der Dienstleistungsrichtlinie). Den bekanntgegebenen Stellen kommt eine zentrale Rolle bei der Überprüfung der Anlagen zu. Eine Genehmigungsfiktion könnte dazu führen, dass Stellen, die nicht über die notwendige Eignung verfügen, Bekanntgaben erhielten und damit schädliche Umwelteinwirkungen, die zu einer Gefahr für Mensch und Umwelt führen können, nicht erkannt werden.

4. Zu Artikel 4 (Änderung des Chemikaliengesetzes)

Zu Nummer 1:

Um in Rechtsverordnungen nach § 17 Absatz 1 Chemikaliengesetz (ChemG) auch verfahrensrechtliche Regelungen treffen zu können, bedarf es einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage.

Hierzu wird in § 17 Absatz 5 ChemG eine entsprechende generelle Ermächtigung geschaffen.

Zu Nummer 2 Buchstabe a:

Die Einfügung soll verdeutlichen, dass eine behördliche Bescheinigung über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nur ausgestellt wird, wenn zuvor eine Inspektion der Prüfeinrichtung, durchgeführt worden ist, bei der die angewandten Verfahren und Arbeitsweisen der Prüfeinrichtung vor Ort untersucht wurden.

Zu Nummer 2 Buchstabe b:

Der neue Satz 5 des § 19b dient der Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG. Die Vorschriften des § 42a Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz über die Genehmigungsfiktion sind im Einklang mit Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG im Antragsverfahren zur Erteilung einer GLP-Bescheinigung nicht anwendbar, da dies auf Grund der Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) (ABl. L Nr. 50 vom 20.2.2004, S. 28) aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (insbesondere Umwelt- und Gesundheitsschutz) geboten ist. Nach Artikel 2 in Verbindung mit Artikel 3 der Richtlinie 2004/9/EG kontrollieren die Mitgliedstaaten die Einhaltung der GLP durch die in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Prüfeinrichtungen, um die Qualität gewonnener Prüfdaten im Rahmen nichtklinischer Prüfungen von Chemikalien zum Schutz des Menschen, der Tiere und der Umwelt zu gewährleisten.

Zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer GLP-Bescheinigung ist, die Prüfeinrichtung oder den Prüfstandort des Antragstellers sowie die von ihm durchgeführten Prüfungen oder Phasen von Prüfungen in einem behördlichen Inspektionsverfahren dahingehend zu inspizieren, ob sie den Grundsätzen der Guten Laborpraxis entsprechen.

Dies erfordert für jede einzelne Prüfeinrichtung, für die eine GLP-Bescheinigung beantragt wird eine Inspektion an Ort und Stelle, um Verfahren und Arbeitsweisen der Prüfeinrichtung im Hinblick auf die Einhaltung der GLP- Grundsätze beurteilen zu können und erfolgt unabhängig davon, dass z.B. ein Antragsteller aus einem anderen Mitgliedstaat bereits in seinem Herkunftsland für eine vergleichbare Prüfeinrichtung eine GLP-Bescheinigung besitzt. Während der Inspektion werden unter anderem Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufe, Räumlichkeiten, Geräte, Materialien, Reagenzien, Prüfsysteme sowie die Archivierung und Aufbewahrung von Materialien und Aufzeichnungen überprüft Personal befragt, die Qualität der in der Einrichtung gewonnenen Daten beurteilt und die Ergebnisse in einem Bericht zusammengefasst. Durch eine Genehmigungsfiktion könnte diesen umfangreichen Prüfanforderungen nicht in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Sie wäre geeignet, die Qualität der in Prüfeinrichtungen gewonnenen Daten und deren EU-weite Anerkennung in Frage zu stellen. Da die Prüfdaten unter anderem in Zulassungsverfahren (z.B. für Biozid-Produkte) Grundlage der behördlichen Zulassungsentscheidung sind, würden Zweifel an ihrer Qualität eine Wiederholung der durchgeführten nichtklinischen Prüfungen und möglicherweise erneute Tierversuche erforderlich machen. Im Ergebnis würde das Institut der Genehmigungsfiktion auf Grund der skizzierten möglichen Folgen den Schutzzielen der GLP-Richtlinie zuwiderlaufen.

Satz 6 dient der Umsetzung von Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2006/123/EG. Die Neuregelung in Satz 7 kommt zum Tragen, wenn zwar keine gleichwertige GLP-Bescheinigung im Sinne von § 19b Absatz 2 Nummer 1 ChemG erteilt wurde, jedoch Nachweise über die Erfüllung bestimmter Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 vorliegen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind. Derartige Nachweise, wie z.B. ausländische Bescheinigungen über die Teilnahme an Aus-, Fortund Weiterbildungen des in einem Labor beschäftigten Personals, stehen inländischen Nachweisen im Verfahren zur Erteilung einer GLP-Bescheinigung gleich, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen nach Satz 1 erfüllt sind. Gleichwertigkeit ist dabei auch im Sinne einer funktionalen Gleichwertigkeit im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie zu verstehen.

Diese Regelung trägt Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG Rechnung.

Eine Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/123/EG entsprechende Befugnis der zuständigen Behörde, die Vorlage der Nachweise in nicht beglaubigter deutscher Übersetzung verlangen zu können, bedarf keiner ausdrücklichen fachgesetzlichen Anordnung.

Eine derartige Befugnis enthalten bereits die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen (vgl. die § 23 Absatz 2 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz entsprechenden Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder). In begründeten Fällen kann im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 Richtlinie 2006/123/EG (zwingender Grund des Allgemeininteresses) die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung verlangt werden.

Zu Nummer 3:

Die Änderung in § 28 Absatz 8 Satz 1 des Chemikaliengesetzes dient der Umsetzung der Verlängerung der Übergangsregelung in Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG durch die Richtlinie 2009/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen (ABl. L 262 vom 6.10.2009, S. 40). Hierdurch wird die ursprünglich bis zum 13. Mai 2010 geltende Übergangsfrist, wonach die in Abschnitt IIa des Chemikaliengesetzes geregelte Zulassungs- und Registrierungspflicht für Biozid-Produkte auf bereits vor dem 14. Mai 2000 in Verkehr befindliche "Altbiozide" grundsätzlich keine Anwendung findet, bis zum 14. Mai 2014 verlängert. Bei der Änderung in § 28 Absatz 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt es sich um eine Folgeänderung, wonach korrespondierend zur Verlängerung der Übergangsregelung des Absatzes 8 auch der Zeitraum für entsprechende Regelungsoptionen durch die Bundesregierung angepasst wird.

5. Zu Artikel 5 (Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes)

Es wird klargestellt, dass auch Sachverständige oder Umweltgutachter aus anderen Mitgliedstaaten Erstbehandlungsanlagen für Altgeräte zertifizieren dürfen. Deren Qualifikation wird durch eine Überprüfung der von diesen Sachverständigen vorgelegten Nachweise im Fall der Niederlassung in der Bundesrepublik Deutschland nach § 36a der Gewerbeordnung, im Fall der vorübergehenden Tätigkeit in Deutschland, aber der Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Regelungen des § 11 Absatz 5 Nummer 3 oder, im Falle von Umweltgutachtern, nach § 18 in Verbindung mit § 15 Absatz 9 des Umweltauditgesetzes sichergestellt (Nummer 2). Daneben war auf Grund der geänderten Terminologie der europäischen Klassifikation der Wirtschaftszweige die Bezeichnung des Zulassungsbereiches der Umweltgutachter zu ändern.

6. Zu Artikel 6 (Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes)

Zu Nummer 1:

§ 3 Nummer 12 verweist allgemein auf den Begriff der Umweltgutachter nach dem Umweltauditgesetz. Erfasst sind Umweltgutachter, die in Deutschland zugelassen sind, oder Umweltgutachter aus anderen EU-Mitgliedstaaten, die in Deutschland nach Maßgabe des § 18 Umweltauditgesetz, der die Vorgaben der zugrundeliegenden EG-Verordnung Nr. 761/2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) umsetzt, tätig werden können. Dadurch, dass auch Umweltgutachter aus anderen EU-Mitgliedstaaten mit einer dortigen entsprechenden Zulassung hier tätig werden dürfen wird den Erfordernissen der europäischen Dienstleistungsrichtlinie Rechnung getragen.

Je nach Tätigkeitsbereich der Umweltgutachter im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (Erneuerbare Energien, Wasserkraft, Kraft-Wärme-Kopplung, Wärmeversorgung) wird in den entsprechenden besonderen Vorschriften ergänzend die jeweils notwendige spezifische Zulassung (für Erneuerbare Energien, für Wasserkraft, für Wärmeversorgung) vorausgesetzt. Die auf Grund einer Änderung der europäischen Klassifikation der Wirtschaftszweige angepasste UAG-Zulassungsverfahrensverordnung für Umweltgutachter (BGBl. 2009 I S. 1723) enthält nunmehr im Anhang unter anderem weitere Aufschlüsselungen nach Unterklassen. Diese Aufschlüsselung wird übertragen auf die Tätigkeiten der Umweltgutachter im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Über die notwendigen Qualifikationen verfügt nur dieser Personenkreis, der insoweit auch einer staatlichen Aufsicht unterliegt.

Zu Nummer 2:

Es wird klargestellt, dass der bescheinigende Umweltgutachter eine besondere Qualifikation in dem Bereich Elektrizitätserzeugung aus Wasserkraft besitzen muss. Diese Klarstellung wurde nach einer entsprechenden Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung (BGBl. I S. 1723) möglich.

Zu Nummer 3:

Es wird klargestellt, dass der bescheinigende Umweltgutachter eine besondere Qualifikation in dem Bereich Elektrizitätserzeugung aus Erneuerbaren Energien besitzen muss.

Bei Herkunftsnachweisen für Strom aus Wasserkraft muss der Umweltgutachter für diesen Bereich zugelassen sein. Diese Klarstellung wurde nach einer entsprechenden Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung (BGBl. I S. 1723) möglich.

Zu Nummer 4:

In § 66 Satz 5 werden nach dem Wort "Umweltgutachters" die Wörter "mit einer Zulassung für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus Erneuerbaren Energien" eingefügt.

Zu Nummer 5:

Es wird klargestellt, dass der bescheinigende Umweltgutachter eine besondere Qualifikation in dem Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien besitzen muss.

Diese Klarstellung wurde nach einer entsprechenden Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung (BGBl. I S. 1723) möglich.

Zu Nummer 6:

Es wird klargestellt, dass der bescheinigende Umweltgutachter eine besondere Qualifikation in dem Bereich Elektrizitätserzeugung aus Erneuerbaren Energien besitzen muss, da sich der Bonus für Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung auf Biomasse bezieht. Diese Klarstellung wurde nach einer entsprechenden Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung (BGBl. I S. 1723) möglich.

Zu Nummer 7:

Anlage 3 betrifft den Bonus aus Kraft-Wärme-Kopplung. Es wird klargestellt, dass der bescheinigende Umweltgutachter eine entsprechende Qualifikation besitzen muss. Diese Klarstellung wurde nach einer entsprechenden Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung (BGBl. I S. 1723) möglich.

Zu Nummer 8:

Anlage 4 betrifft den Wärmenutzungsbonus. Es wird klargestellt, dass der bescheinigende Umweltgutachter eine entsprechende Qualifikation besitzen muss. Diese Klarstellung wurde nach einer entsprechenden Änderung der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung (BGBl. I S. 1723) möglich.

7. Zu Artikel 7 (Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender

Strahlung bei der Anwendung am Menschen - NiSG)

Zu Nummer 1:

Die Änderungen des § 6 Absatz 2 dienen der Umsetzung der Anforderungen nach der Richtlinie 2006/123/EG in nationales Recht. Durch die neue Formulierung des § 6 Absatz 2 wird klargestellt, dass der Bekanntgabe bundesweite Geltung zukommt. Damit wird Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG umgesetzt. Der neue Satz 2 dient der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2006/123/EG; damit werden die Kriterien für die Erteilung der Bekanntgabe bundesrechtlich geregelt. Die Bekanntgabe ist danach vorzunehmen, wenn der Antragsteller die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzt. Satz 4 stellt die Möglichkeit sicher, die Bekanntgabe mit Nebenbestimmungen zu versehen. Satz 5 setzt die Artikel 6 und 8 der Dienstleistungsrichtlinie um. Er bestimmt, dass Bekanntgabeverfahren über eine einheitliche Stelle und damit auch in elektronischer Form abgewickelt werden können. Gleichzeitig obliegen der zuständigen Behörde mit dieser Regelung die Pflichten zur Ausstellung einer Empfangsbestätigung, zur Mitteilung über nachzureichende Unterlagen und zur Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung obliegen. Darüber hinaus wird durch Satz 5 Artikel 13 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie umgesetzt, wonach Genehmigungsanträge der Dienstleistungserbringer binnen einer vorab festgelegten und bekannt gemachten Frist bearbeitet werden müssen. Der zweite Halbsatz stellt klar, dass für diese Frist die Vorschrift des § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung findet.

Zu Nummer 2:

Absatz 2a Satz 1 stellt sicher, dass einer Bekanntgabe vergleichbare Entscheidungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten (gleichwertige Anerkennungen) gleichstehen.

Für Dienstleistungserbringer, die Anträge auf eine Bekanntgabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 stellen, stellt Absatz 2a Satz 2 die Einhaltung der Voraussetzungen des Artikel 10 Absatz 3 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie sicher, wonach Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nicht zu einer doppelten Anwendung von gleichwertigen oder auf Grund ihrer Zielsetzung im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen und Kontrollen in mehreren Mitgliedstaaten führen dürfen. Satz 2 setzt gleichzeitig Artikel 5 Absatz 3 Dienstleistungsrichtlinie um. Es wird sichergestellt, dass Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuerkennen sind wenn sie mit inländischen Nachweisen gleichwertig sind. Nachweise sind gleichwertig, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffende Anforderung erfüllt ist.

Gleichwertigkeit ist dabei auch im Sinne einer funktionalen Gleichwertigkeit im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Dienstleistungsrichtlinie zu verstehen. Die Sätze 3 und 4 gewährleisten eine ausreichende Kontrollmöglichkeit ausländischer Anerkennungen durch die zuständige Behörde. Sie bestimmen, dass die entsprechenden Anerkennungen vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie der zuständigen Behörde vorzulegen sind. Zudem kann die zuständige Behörde eine beglaubigte Kopie sowie die Vorlage von beglaubigten deutschen Übersetzungen von gleichwertigen Anerkennungen verlangen.

Es ist nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der Dienstleistungsrichtlinie nur zulässig, für Kopien und Übersetzungen eine Beglaubigung zu verlangen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies erfordern. Zwingender Grund des Allgemeininteresses ist hier der Schutz von Menschen vor nichtionisierender Strahlung. Den bekanntgegebenen Stellen kommt eine zentrale Rolle bei der Überprüfung der Anlagen zu. Diese Anlagen werden dann staatlicherseits nicht mehr überprüft. Es entspricht daher zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, dass die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen Beglaubigungen von Kopien und Übersetzungen verlangen kann, um zu prüfen, ob die bekanntzugebende Stellen tatsächlich die für ihre Aufgabe erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Satz 5 dient der Umsetzung der Regelungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen hinsichtlich der erforderlichen Fachkunde von Sachverständigen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die sich in Deutschland niederlassen wollen oder in einem der genannten anderen Staaten niedergelassen sind und hier nur vorübergehend tätig werden wollen, aber keine ausreichende Fachkunde nachweisen. Ihnen wird durch den Verweis auf eine entsprechende Anwendung des § 36a und § 13a der Gewerbeordnung die Möglichkeit eröffnet, diesen Nachweis im Wege der Eignungsprüfung (bei vorübergehender Tätigkeit) oder (bei Niederlassung) durch Eignungsprüfung oder aufgrund eines Anpassungslehrgangs zu erbringen.

8. Zu Artikel 8 (Änderung des KrW-/AbfG)

Die Änderungen zu den §§ 49, 50 und 63a dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie), soweit sie Vorgaben zur Erteilung von Genehmigungen enthält.

Zu Nummern 1 und 2:

Genehmigungserfordernisse im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie enthält das Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz für die Beförderung von Abfällen (§ 49) sowie für die gewerbsmäßige Vermittlung von Abfallverbringungen (§ 50 Abs. 1). Die zu §§ 49 und 50 Absatz 1 vorgenommenen Änderungen setzen namentlich die verfahrensrechtlichen Vorgaben nach den Artikel 5, 6, 8, 10 und 13 der Dienstleistungsrichtlinie um. Abgesehen wurde von der Umsetzung des Ausschlusses der Befristung nach Artikel 11 Absatz 1 Dienstleistungsrichtlinie, weil "zwingende Gründe des Allgemeininteresses" (Umweltschutz - Artikel 4 Nummer 8 Dienstleistungsrichtlinie) entgegenstehen.

Demgegenüber wurde die Genehmigungsfiktion nach Artikel 13 Absatz 4 Dienstleistungsrichtlinie nicht ausgeschlossen sondern umgesetzt, da hiervon nach den entsprechenden langjährigen Erfahrungen mit der Genehmigungsfiktion im Nachweisverfahren eine Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens - ohne Einbußen für den Umweltschutz - zu erwarten ist.

Nach § 49 Abs. 2a Satz 4 kann die Behörde verlangen, dass Kopien EU-ausländischer Genehmigungen beglaubigt werden. Es ist nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nur zulässig, für Kopien eine Beglaubigung zu verlangen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies erfordern. Der ordnungsgemäße Umgang mit Abfällen zur Beseitigung ist ein solcher zwingender Grund des Allgemeininteresses. Sollten solche Abfälle nicht ordnungsgemäß eingesammelt und transportiert werden, könnten hierdurch erhebliche Gefahren für die menschliche Gesundheit und für Umweltgüter entstehen. Es entspricht daher zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, dass die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen Beglaubigungen von Kopien verlangen kann um zu prüfen und sicherzustellen, dass eine EU-ausländische Genehmigung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Hinsichtlich des Absatzes 2b wird auf die Begründung zu Artikel 7 Nummer 2 verwiesen.

Die Ergänzung der Verordnungsermächtigung des § 49 Absatz 3 soll ermöglichen, dass die durch die Bezugnahme auf die Regelungen zum Verwaltungsverfahrensrecht bereits zugelassene elektronische Abwicklung besser in bereits bestehende abfallrechtliche EDV-Systeme eingebettet werden kann. Sie soll es auch ermöglichen, die Regelungen zum elektronischen Verfahren zu erweitern, indem etwa Regelungen zur Einrichtung und Nutzung elektronischer Briefkästen geschaffen werden können.

Zu Nummer 3:

Die Verordnungsermächtigung in § 63a Absatz 2 dient der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf Verordnungsebene. Aufgenommen wurden auch Anzeigen, da sie Genehmigungen im Sinn der Dienstleistungsrichtlinie sein können, zumindest dann, wenn sie mit einer Wartefrist verbunden werden.

9. Zu Artikel 9 (Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes)

Zu Nummer 1:

§ 5 Absatz 3 Satz 1 entspricht der alten Fassung des TEHG und regelt die Prüfung von Emissionsberichten durch sachverständige Stellen, die zuvor durch die zuständige Behörde bekannt gegeben werden. Dadurch wurde Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/29/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63) geändert worden ist, umgesetzt.

Satz 2 sieht in seiner neuen Fassung vor, dass eine Bekanntgabe als sachverständige Stelle durch eine nach Landesrecht zuständige Behörde mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet gilt. Damit wird Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2006/123/EG umgesetzt.

Nach der neuen Fassung von Satz 3 Nummer 1 werden nicht mehr nur unabhängige Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen, die nach dem Umweltauditgesetz zugelassen sind, sondern auch solche, die in anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind und nach § 18 des Umweltauditgesetzes im Bundesgebiet tätig werden dürfen, ohne weitere Prüfung als sachverständige Stellen bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erstreckt sich wie bisher nur auf den Zulassungsbereich des Umweltgutachters oder der Umweltgutachterorganisation, der sich auch bei Umweltgutachtern aus anderen Mitgliedstaaten aus der europäischen Klassifikation der Wirtschaftszweige ableitet.

Weiterhin werden nach dem neuen Satz 4 Personen, die entsprechend den vergleichbaren Vorgaben eines anderen Mitgliedstaats zur Prüfung von Emissionsberichten im gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem bestellt worden sind, und die die erforderlichen Sprach- und Rechtskenntnisse besitzen, bekannt gemacht. Die Änderung in Satz 3 Nummer 1 und der neue Satz 4 dienen der Umsetzung von Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG. Nach Satz 5 (neu) kann die Behörde verlangen, dass Kopien von Nachweisen beglaubigt werden. Sie kann darüber hinaus nach Satz 6 (neu) verlangen dass für Nachweise in einer fremden Sprache eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorgelegt wird. Es ist nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nur zulässig, für Kopien und Übersetzungen eine Beglaubigung zu verlangen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies erfordern. Der Klimaschutz ist solch ein zwingender Grund. Im gemeinschaftsweiten Emissionshandelssystem kommt den sachverständigen Stellen eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung der Richtigkeit der Emissionsberichte zu. Diese sind Grundlage für die Pflicht zur Abgabe von Emissionsberechtigungen und dafür, dass die gesamten Emissionen der vom Emissionshandelssystem umfassten Anlagen zum Schutz des Klimas tatsächlich der Gesamtmenge der Emissionsberechtigungen entsprechen. Es entspricht daher zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, dass die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen Beglaubigungen von Kopien und Übersetzungen verlangen kann, um zu prüfen, ob die bekanntzumachenden sachverständigen Stellen tatsächlich die für ihre Aufgabe erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Satz 7 und 8 (neu) sehen zur Umsetzung von Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2006/123/EG eine angemessene Bearbeitungsfrist von drei Monaten für den Antrag auf Bekanntgabe vor. Auf eine Genehmigungsfiktion nach Artikel 13 Absatz 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG wurde aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 der Richtlinie verzichtet. Diese Gründe liegen hier ebenfalls darin, dass zum Schutz des Klimas geprüft werden muss, ob die sachverständigen Stellen tatsächlich die für ihre Aufgabe erforderlichen Voraussetzungen erfüllen.

Zur Umsetzung von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2006/123/EG regelt Satz 9 (neu), dass das Verwaltungsverfahren nach Wahl des Antragstellers gemäß den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über eine einheitliche Stelle und im elektronischen Verfahren abgewickelt werden kann.

Satz 10 entspricht dem § 5 Absatz 3 Satz 4 in der alten Fassung des TEHG.

Zu Nummer 2:

§ 10 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes regelt - wie schon in der alten Fassung - den Antrag auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen einschließlich der Verifizierung der in dem Antrag gemachten Angaben durch sachverständige Stellen, die zuvor durch die zuständige Behörde bekannt gegeben werden. Die Änderung in § 10 Absatz 1 Satz 3 entspricht der in § 5 Absatz 3 Satz 1. Die geänderten beziehungsweise neuen Sätze aus § 10 Absatz 1 Satz 4 bis 10 entsprechen denen in § 5 Absatz 3 Satz 3 bis 9. Auf die entsprechenden Begründungen unter Nummer 1 wird verwiesen.

Zu Nummer 3:

Nummer 3 stellt eine notwendige Folgeänderung dar.

10. Zu Artikel 10 (Änderung des Umweltauditgesetzes)

Zu Nummer 1:

§ 10a regelt die Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen und legt entsprechend den Vorgaben des Artikel 13 Absatz 3 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie Bearbeitungsfristen für die Prüfung des Zulassungsantrags fest. Eine Genehmigungsfiktion kommt nicht in Betracht, da aus Gründen des Umweltschutzes nur die Durchführung einer Prüfung sicherstellt, dass der Antragsteller über die notwendigen Qualifikationen - etwa Kenntnis neuerer Rechtsentwicklungen im Umweltrecht - verfügt.

Nach § 10a Absatz 1 Satz 2 kann die Behörde verlangen, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Es ist nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 2 der Richtlinie 2006/123/EG nur zulässig, für Kopien und Übersetzungen eine Beglaubigung zu verlangen, wenn zwingende Gründe des Allgemeininteresses dies erfordern. Der Schutz der Umweltgüter stellt einen solchen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar. Das Funktionieren des europarechtlich vorgegebenen Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) muss durch unabhängige, zuverlässige und fachkundige Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen sichergestellt werden. Den Umweltgutachterorganisationen kommt dabei als nichtstaatliche Überprüfungsinstanz eine tragende Rolle zu.

Dementsprechend ist es zwingend erforderlich, die Kriterien für die Zulassungen als Umweltgutachterorganisationen hinreichend sicherstellen zu können. Es entspricht daher zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, dass die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen Beglaubigungen von Kopien und Übersetzungen verlangen kann um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen für eine Zulassung als Umweltgutachterorganisation erfüllt sind.

Zu Nummer 2:

Die Bezugnahme auf § 15 Absatz 9 stellt klar, dass eine Überprüfung der Qualität der Tätigkeit auch der Umweltgutachter aus anderen Mitgliedstaaten erfolgt, wenn diese auf Grund anderer rechtlicher Regelungen tätig werden.

11. Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung)

Zu Nummer 1:

Es handelt sich um die redaktionelle Korrektur einer Verweisung im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung auf das Bundesnaturschutzgesetz in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), die irrtümlich nicht in das genannte Gesetz als Folgeänderung mit aufgenommen worden ist.

Zu Nummer 2:

Die Änderung passt die Vorgaben über den Inhalt des Umweltberichts im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung an geltendes Gemeinschaftsrecht an. Der bisherige Wortlaut lässt die Auslegung zu, dass im Umweltbericht nach § 14g lediglich eine Beschreibung der Durchführung der Alternativenprüfung erforderlich sei. Nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 1 Buchstabe h der SUP-Richtlinie ist jedoch eine Beschreibung, wie die Umweltprüfung durchgeführt wurde, erforderlich. Mit der Änderung wird dies klargestellt.

Zu Nummer 3:

Auf Grund der Erweiterung der Verordnungsermächtigung in § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung kann künftig auch das Verfahren der Anerkennung von Sachverständigen, Sachverständigenorganisationen und zugelassenen Überwachungsstellen durch Rechtsverordnung näher geregelt werden.

Dies ist insbesondere für die Umsetzung der diesbezüglichen verfahrensmäßigen Anforderungen der Richtlinie 2006/123/EG von Bedeutung.

Zu Nummer 4 und 5:

Die Änderungen betreffen zwei redaktionelle Korrekturen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, die auf Grund von Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) bedingt sind:

Mit der Änderung in Nummer 4 wird eine im geltenden Recht bestehende Ausnahmevorschrift wieder eingeführt, die bei der Beschlussfassung über das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt am 19. Juni 2009 im Deutschen Bundestag irrtümlich entfallen war.

Mit der Änderung in Nummer 5 wird eine Folgeänderung von § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) wieder in das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung überführt, die irrtümlich in Artikel 2 des genannten Gesetzes aufgenommen worden war und dort wegen der nachträglichen Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt keine Wirkung entfalten konnte.

Zu Nummer 6:

Die sprachliche Korrektur beseitigt ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers.

12. Zu Artikel 12 (Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes)

Zu Nummer 1:

Nach dem Wortlaut des § 57 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes 2009 sind für vorhandene Abwassereinleitungen, die nicht den Anforderungen einer Rechtsverordnung nach dem neuen § 23 Abs. 1 Nummer 3 entsprechen, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen. Durch die Ergänzung des § 57 Absatz 3 wird klar gestellt, dass gegebenenfalls auch für Abwassereinleitungen, die am 1. März 2010, das heißt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) vorhanden sind, im Hinblick auf entsprechende Anforderungen der derzeitigen Abwasserverordnung die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen sind.

Auch insoweit führt § 57 Absatz 3 damit die derzeitige Regelung in § 7a Absatz 3 Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 fort.

Zu Nummer 2:

Durch die vorgesehenen Änderungen wird klargestellt, dass die Anforderungen der Abwasserverordnung für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung im Hinblick auf das Genehmigungserfordernis und die Genehmigungsvoraussetzungen für Indirekteinleitungen unabhängig davon gelten, ob sie auf der Grundlage des § 7a Absatz 1 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz geltender Fassung oder auf Grund der Ermächtigungsgrundlage in § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 geregelt worden sind.

Zu Nummer 3:

Die Neufassung der Verordnungsermächtigung stellt klar, dass auch Anforderungen an Sachverständigenorganisationen, die Sachverständige bestellen, durch Rechtsverordnung geregelt werden können. Darüber hinaus können im Zusammenhang mit Anforderungen an Fachbetriebe künftig auch Anforderungen an Güte- und Überwachungsgemeinschaften geregelt werden.

Der Begriff Anforderungen ist in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst neben materiellen Anforderungen beispielsweise an die Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung auch verfahrensmäßige Anforderungen wie etwa Anerkennungs-oder Zulassungserfordernisse einschließlich Widerrufsregelungen sowie Handlungspflichten.

Vor diesem Hintergrund wird die bisherige beispielhafte Aufzählung der Aspekte Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung nicht mehr fortgeführt.

Zu Nummer 4:

Die Ergänzungen des § 103 Absatz 1 sowie die Änderung in § 103 Absatz 2 stellen sicher, dass auch Verstöße gegen Schutzanforderungen für Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete nach § 52 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53 Absatz 5, die in der Festsetzungsverordnung geregelt sind, als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Nach der derzeitigen Fassung des § 103 Absatz 1 Nummer 8 sind derartige Verstöße nur dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn die Anforderung auf einer behördlichen Entscheidung beruht. Die Änderungen entsprechen dem derzeit geltenden Recht (§ 41 Absatz 1 Nummer 2 Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002) und bereinigen ein Redaktionsversehen im Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009.

13. Zu Artikel 13 (Bekanntmachungserlaubnis)

Artikel 13 ermächtigt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Neufassungen der Gesetze bekanntzumachen.

14. Zu Artikel 14 (Inkrafttreten)

Artikel 14 regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1133:
Gesetz zur Anpassung umweltrechtlicher Vorschriften mit Bezug zu Dienstleistungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Das Regelungsvorhaben reduziert den Bürokratieaufwand für eine Reihe von umweltrechtlichen Informationspflichten der Wirtschaft. Erleichterungen ergeben sich im Wesentlichen für Sachverständige und sachverständige Stellen aus dem europäischen Ausland, für die das Bestimmungs- und Anerkennungsverfahren erleichtert werden soll.

Darüber hinaus werden Vereinfachungen für die Wirtschaft auf den Weg gebracht, die auch im Inland Wirkung entfalten werden: Durch die bundesweite Geltung der Bekanntgabe und die Möglichkeit zur elektronischen Verfahrensabwicklung müssen Sachverständige nicht länger bei jedem einzelnen Bundesland eine Bekanntgabe einholen und können zudem das Bekanntgabe-, Bestimmungs- und Anerkennungsverfahren elektronisch über den "Einheitlichen Ansprechpartner" im Sinne der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie abwickeln. Diese Maßnahmen dürften insgesamt zu einer marginalen Entlastung der Wirtschaft führen. Die angestrebten Verfahrenserleichterungen wirken sich nicht nur positiv auf die Wirtschaft aus, sondern führen auch zu einer Entlastung der Verwaltung. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sind nicht betroffen.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Da sich im Wege der Abstimmung herausgestellt hat, dass ein Teil der hier in Frage stehenden Informationspflichten nicht in der Bestandsmessung enthalten sind, wird das Ressort gebeten, diese zeitnah dem Statistischen Bundesamt nachzumelden.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter