A. Problem und Ziel
Auf Grund der mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) erfolgten Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie, besteht weiterer Änderungsbedarf. So müssen insbesondere Übergangs- und Besitzstandsregelungen getroffen werden. Außerdem hat sich bei der Umsetzung der Regelungen der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) weiterer Änderungsbedarf gezeigt.
B. Lösung
Mit der vorliegenden Verordnung werden Regelungen getroffen, die für die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben erforderlich sind. Außerdem sollen durch die letzten Änderungsverordnungen entstandene redaktionelle Unklarheiten beseitigt werden.
C. Alternativen
Beibehaltung der bisherigen Regelungen und damit Fortbestehen der unter A. geschilderten Auswirkungen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinden bestehen keine Auswirkungen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
a) Bund
Keiner.
b) Länder und Kommunen
Keiner. Die erforderlichen Verfahrensanpassungen, die mit der Umsetzung dieser Verordnung verbunden sind, haben ihre Ursache in der Umsetzung der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3).
F. weitere Kosten
Keine.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 1. November 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Achte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006 S. 18 ) und der Richtlinie [Einsetzen: Daten der Richtlinie] der Kommission vom [Einsetzen: Daten der Richtlinie] zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein ( ABl. L [Einsetzen: Daten der Richtlinie] )
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
- - des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, g, h, i, j und x und Nummer 7, des § 6a Absatz 2 und 3 und des § 6e Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S.1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6a Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 6e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden sind, § 6a Absatz 2 und 3 in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),
- - des § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von denen § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und § 18 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind,
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 folgende Angabe eingefügt:
" § 30a Rücktausch von Führerscheinen".
2. In § 17 Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden."
3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "theoretische" gestrichen.
4. In § 28 Absatz 4 Satz 1 wird Nummer 7 wie folgt gefasst:
"7. deren Fahrerlaubnis auf Grund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führerscheins eines Drittstaates erteilt wurde, oder".
5. In § 29 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt oder " gestrichen.
6. Dem § 30 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war."
7. Anlage 3 Nummer III wird wie folgt geändert:
Die Zeile
"C nach dem 30.09.1995 erteilt | BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E>12 000 kg, L< 3), T2) | " |
wird wie folgt gefasst:
"C nach dem 30.09.1995 erteilt | BE, C1, C1E, M, S, L | CE 79 (C1E>12 000 kg, L< 3), T2) | C172". |
8. In Anlage 6 Muster "Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verordnung) werden auf der Vorderseite Teil 1 die Wörter "Anlage 6 Nummer 2.1" durch die Wörter "Anlage 6 Nummer 2.2" ersetzt.
9. In Anlage 7 Nummer 1.3 werden in Satz 2 nach den Wörtern "Möglichkeit der Audio-Unterstützung" die Wörter "in deutscher Sprache" eingefügt.
Artikel 2
Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 7 folgende Angabe eingefügt:
"Anlage 7a Fahrerschulung"
2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Nummer 11 werden die Wörter "der Klasse L" durch die Wörter "der Klassen AM und L" ersetzt.
- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt."
- c) Absatz 7 wird aufgehoben.
3. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden."
4. § 17 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe
- 1. mit Kupplungspedal oder
- 2. bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 mit Kupplungshebel ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Kupplungshebel zu beschränken.
Dies gilt nicht bei den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen C 1, C 1 E, C, CE, D 1, D1E,D und DE , wenn der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Die Beschränkung im Sinne des Satzes 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist. Als Fahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Fahrzeug, das
- 1. über ein Kupplungspedal oder
- 2. im Falle der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügt, welche der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedienen muss. Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden."
5. § 24a wird wie folgt gefasst:
" § 24a Gültigkeit von Führerscheinen
- (1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.
- (2) Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033 umzutauschen. Absatz 1 bleibt unberührt.
- (3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer das Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt."
6. In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "A oder A1" durch die Wörter "A, A1 oder A2" ersetzt.
7. In § 48a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Satz 1 Nummer 3" durch die Angabe "Nummer 5 Buchstabe a" ersetzt.
8. § 76 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 6 wird wie folgte gefasst:
"6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1
Als Krafträder der Klasse A1 gelten auch
- a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und
- b) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind."
- b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. § 6 Absatz 1 zu Klasse A
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen
- a) Krafträder der Klasse A2 und
- b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A führen,
- c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
"10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)
Ab dem 19. Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden Vorschriften durchgeführt. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindestalter erreicht haben, wird die Fahrerlaubnis unter den bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Voraussetzungen erteilt. Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 nicht erteilt, wird der Antrag wie folgt umgedeutet:
Antrag auf Klasse in Antrag auf Klasse M AM S AM A (beschränkt) A2
Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt, gelten für eine ab dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der Gegenüberstellung in der dem Satz 3 folgenden Tabelle entsprechen. Eine theoretische Prüfung, die der Bewerber bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch für die in der dem Satz 3 folgenden Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig.
- d) Nummer 11 a wird wie folgt geändert:
- aa) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
"11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug einer bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis)"
- bb) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
"Personen, denen eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist, wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 2 die Fahrerlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt."
- cc) In Satz 3 neu wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
- aa) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
- e) Nach Nummer 1 1a wird folgende Nummer 1 1b eingefügt:
"11b. § 22 (Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle)
Sofern Führerscheine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind, können diese auch ab dem 19. Januar 2013 ausgehändigt werden, sofern die Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erworben wurde."
9. Anlage 3 wird wie folgt neu gefasst:
"Anlage 3 (zu § 6 Absatz 6 und 7)
Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den Umtausch von Führerscheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:
A. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland
I. Fahrerlaubnisse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember 1998)
Lfd. Nr. | Fahrerlaubnisklasse (alt) | Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) | Weitere Berechtigun- gen oder Einschrän- kungen: Klasse und Schlüssel- zahl gemäß Anlage 92 |
1 | 1 | vor dem 1.12.54 | A2, A1, AM, L | L 174,175 | |
2 | 1 | im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1. 10.60 | A2, A1, AM, L | L 174,175 | |
3 | 1 | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.1.89 | A, A2, A1, AM, L | L 174,175 | |
4 | 1 | nach dem 31.12.88 | A, A2, A1, AM, L | L 174 | |
5 | 1 a | vor dem 1.1.89 | A, A2, A1, AM, L | L 174,175 | |
6 | 1 a | nach dem 31.12.88 | A, A2, A1, AM, L | L 174 | |
7 | 1 beschränkt auf Leichtkrafträder | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.4.86 | A1, AM, L | L 174, 175, A1 79.05 | |
8 | 1 b | vor dem 1.1.89 | A1, AM, L | L 174, 175, A1 79.05 | |
9 | 1 b | nach dem 31.12.88 | A1, AM, L | L 174, A1 79.05 | |
10 | 2 | vor dem 1.12.54 | A2, A1, AM, BE, C1, C1E, CE, L, T | C 172 | |
11 | 2 | im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1. 10.60 | A2, A1, AM, BE, C1, C1E, CE, L, T | C 172 | |
12 | 2 | vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
13 | 2 | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
14 | 2 beschränkt auf Kombinationen nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs oder eines Lastkraftwagens mit drei Achsen | nach dem 31.12. 85 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | C, CE 79 (L ≤ 3), T1 | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
15 | 3 (a+b) | vor dem 1.12.54 | A2, A1, AM, BE, C1, C1E, L | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T1 | C1 171, L 174, 175, BE 79.06 |
16 | 3 | im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60 | A2, A1, AM, BE, C1, C1E, L | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T1 | C1 171, L 174, 175, BE 79.06 |
17 | 3 | vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T1 | C1 171, L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
18 | 3 | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T1 | C1 171, L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 , |
19 | 3 | nach dem 31.12.88 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T1 | C1 171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
20 | 4 | vor dem 1.12.54 | A2, A1, AM, L | L 174,175 | |
21 | 4 | im Saarland nach dem 30.11.54 und vor dem 1.10.60 | A2, A1, AM, L | L 174,175 | |
22 | 4 | vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | L 174, 175, A1 79.05 | |
23 | 4 | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | AM, L | L 174,175 | |
24 | 4 | nach dem 31.12.88 | AM, L | L 174 | |
25 | 5 | vor dem 1.4.80 | AM, L | L 174,175 | |
26 | 5 | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | AM, L | L 174, 175, | |
27 | 5 | nach dem 31.12.88 | L | L 174 |
II. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Januar 2013)
Lfd. Nr. | Fahrerlaubnisklasse (alt) | Fahrerlaubnisklassen (neu) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92 |
1 | A1 | A1, AM | A1 79.05 |
2 | A (beschränkt) | A2, A1, AM | |
3 | A | A, A2, A1, AM | |
4 | B | A, A1, AM, B, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 |
5 | BE | A, A1, AM, B, BE, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
6 | C1 | A, A1, AM, B, C1, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 |
7 | C1E | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
8 | C | A, A1,AM, B, C1, C, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 |
9 | CE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L,T | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, |
10 | D1 | A, A1, AM, B, D1, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, |
11 | D1E | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
12 | D | A, A1, AM, B, D1, D, L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 |
13 | DE | A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE , L | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
14 | M | AM | |
15 | L | L | |
16 | S | AM | |
17 | T | AM, L, T |
B. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ( auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juni 1994)
I. Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine
Lfd. Nr. | DDR Fahrerlaubnisklasse | Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzah len gemäß Anlage 9) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92 |
1 | A | vor dem 1.12.54 | A2, A1, AM, L | L 174,175 | |
2 | A | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.1.89 | A, A2, A1, AM, L | L 174,175 | |
3 | A | nach dem 31.12.88 | A, A2, A1, AM, L | L 174 | |
4 | B (beschränkt auf Kraftwagen mit nicht mehr als 250 cm3 Hubraum, Elektrokarren - auch mit Anhänger - sowie maschinell angetriebene Krankenfahrstühle) | vor dem 1.12.54 | A2, A1, AM, L | L 174,175 | |
5 | B (beschränkt) | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, L | L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04 | |
6 | B (beschränkt) | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, L | L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
7 | B (beschränkt) | nach dem 31.12.88 | A, A1, AM, B, L | L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
8 | B | vor dem 1.12.54 | A2, A1, AM, BE, C, C1E, L | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T 1 | C1 171, L 174, A1 79.05, BE 79.06 |
9 | B | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T1 | C1 171,L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
10 | B | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T1 | C1 171, L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
11 | B | nach dem 31.12.88 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T1 | C1 171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
12 | C | vor dem 1.12.54 | A2, A1, AM, BE, C1, C1E, C,L | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T1 | C1 171, L 174, 175, BE 79.06 |
13 | C | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T1 | C 172, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06, |
14 | C | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T1 | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
15 | D | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, T | L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | ||
16 | BE | vor dem 1.1.89 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T1 | C1 171, L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
17 | BE | nach dem 31.12.88 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | CE 79 (C1E > 12.000 kg, L ≤ 3), T1 | C1 171, L 174, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
18 | CE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | ||
19 | DE | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L, T | A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | ||
20 | M | vordem 1. 12.54 | A2, A1, AM, L | L 174,175 | |
21 | M | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | L 174, 175, A1 79.05 | |
22 | M | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | AM, L | L 174,175 | |
23 | M | nach dem 31.12.88 | AM, L | L 174 | |
24 | T | vor dem 1.4.80 | AM, L | L 174,175 | |
25 | T | nach dem 31.3.80 und vor dem 1.1.89 | L | L 174,175 | |
26 | T | nach dem 31.12.88 | L | L 174 |
II. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine
Lfd. Nr. | DDR Fahrerlaubnisklasse | Datum die Erteilung der Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzah len gemäß Anlage 9) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92 |
1 | 1 | vor dem 1. 12.54 | A2, A1, AM, L | L 174,175 | |
2 | 1 | nach dem 30.11.54 | A, A2, A1, AM, L | L 174,175 | |
3 | 2 | vor dem 1. 12.54 | A2, A1, AM, L | L 174,175 | |
4 | 2 | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.04.80 | A, A1, AM, B, L | L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04 | |
5 | 2 | nach dem 31. 3.80 | A, A1, AM, B, L | L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04 | |
6 | 3 | vor dem 1.12.54 | A2, A1, AM, L | L 174,175 | |
7 | 3 | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | L 174, 175, A1 79.05 | |
8 | 3 | nach dem 31.3.80 | AM, L | L 174,175 | |
9 | 4 | vor dem 1.12.54 | A2, A1, AM, BE, C1, C1E, L | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T1 | C1 171, L 174, 175, BE 79.06 |
10 | 4 | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T1 | C1 171, L 174, 175, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
11 | 4 | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T1 | C1 171,L 174, 175, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
12 | 5 | vor dem 1.12.54 | A2, A1, AM, BE, C1, C1E,C,CE, L, T | C 172, BE 79.06 | |
13 | 5 | nach dem 30.11.54 und vor dem 1.4.80 | A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.05, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 | |
14 | 5 | nach dem 31.3.80 | A, A1, AM, B, BE, C1,C1E, C, CE, L, T | C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 |
III. Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine
Lfd. Nr. | DDR-Fahrerlaubnisklasse | Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92 |
1 | 1 | A2, A1, AM, L | L 174,175 | ||
2 | 2 | A2, A1, AM, BE, C1, C1E, CE, L, T | C 172, BE 79.06 | ||
4 | 3 | A2, A1, AM, BE, C1, C1E, C,L | CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T1 | C1 171, L 174, 175, BE 79.06 | |
5 | 4 | A2, A1, AM, L | L 174, 175, |
IV. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine
Lfd. Nr. | DDR-Fahrerlaubnisklasse | Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis | Fahrerlaubnisklassen (neu) | Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) | Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen: Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92 |
1 | Langsam fah rende Fahrzeuge | vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | L 174, 175, A1 79.05 | |
2 | Langsam fah rende Fahr zeuge | nach dem 31.3.80 | AM, L | L 174,175 | |
3 | Kleinkrafträ der | vor dem 1.4.80 | A1, AM, L | 74,175, A1 79.05 | |
4 | Kleinkrafträ der | nach dem 31.3.80 | AM, L | L 174,175 |
C. Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr
- a) vor dem 01.01.1999 erteilt
Lfd. Nr. Dienstfahrerlaubnisklasse Zu erteilende Fahrerlaubnisklassen Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl
gemäß
Anlage 921 A A, A2, A1, AM, L 2 A1 A, A2, A1, AM, L 3 A2 A1, AM, L A1 79.05 4 B A, A1, AM, B, BE,C1, C1E, L A1 79.03, A1 79.04, A
79.03, A 79.04, BE 79.065 C - 7,5 t A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L CE 79 (C1E > 12 000 kg,
L ≤ 3), T1C1 171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03 A 79.04, BE 79.06 6 C vor dem
1.10.1995
erteiltA, A1 AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 7 C nach dem
30.09.1995
erteiltA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L CE 79 (C1E > 12 000 kg,
L ≤ 3), T1C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 8 D vor dem
1.10.1988
erteiltA, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L, T A1 79.03, A1 79.04, A
79.03, A 79.04, BE 79.069 D nach dem
30.9.1988
erteiltD1, D1E, D, DE 10 C - 7,5 t E A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L CE 79 (C1E > 12 000 kg,
L ≤ 3), T1C1 171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 11 CE A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
- b) ab dem 01.01.1999 und bis zum 18.01.2013 erteilt
Lfd. Nr. Dienstfahrerlaubnisklasse Zu erteilende Fahrerlaubnisklasse(n) Zuteilung nur auf Antrag Klasse (Schlüsselzahlen gemäß Anlage 9) Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl
gemäß Anlage 921 A A, A2, A1, AM, 2 A1 A1, AM, A1 79.05 3 B A, A1, AM, B, L A1 79.03, A1 79.04, A
79.03, A 79.044 BE A, A1, AM, B, BE, L C1 171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 5 C1 A, A1, AM, B, C1, L A1 79.03, A1 79.04, A
79.03, A 79.046 C1E A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L CE 79 (C1E > 12 000 kg,
L ≤ 3), T1C1 171, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 7 C A, A1, AM, B, C1, C, L A1 79.03, A1 79.04, A
79.03, A 79.048 CE A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, L, T C 172, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06 9 D1 A, A1, AM, B, D1, L A1 79.03, A1 79.04, A
79.03, A 79.0410 D1E A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L A1 79.03, A1 79.04, A
79.03, A 79.04, BE 79.0611 D A, A1, AM, B, D1, D, L A1 79.03, A1 79.04, A
79.03, A 79.0412 DE A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D, DE , L A1 79.03, A1 79.04, A
79.03, A 79.04, BE 79.0613 L L 14 M AM 15 T AM, T, L
1 Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen zugeteilt.
2 Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist."
10. Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
Anlage 7 (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)
Fahrerlaubnisprüfung
1. Theoretische Prüfung
1.1 Prüfungsstoff
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Nummern 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S.31) und in folgenden Sachgebieten:
Lfd. Nr. | Sachgebiet |
1. | Gefahrenlehre |
1.1 | Grundformen des Verkehrsverhaltens Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung |
1.2 | Verhalten gegenüber Fußgängern Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein |
1.3 | Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse |
1.4 | Dunkelheit und schlechte Sicht |
1.5 | Geschwindigkeit |
1.6 | Überholen |
Besondere Verkehrssituationen | |
1.7 | Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild, Tunnelfahrten |
1.8 | Autobahn |
1.9 | Alkohol, Drogen, Medikamente |
1.10 | Ermüdung, Ablenkung |
1.11 | Affektivemotionales Verhalten im Straßenverkehr |
2. | Verhalten im Straßenverkehr |
2.1 | Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr |
2.2 | Straßenbenutzung |
2.3 | Geschwindigkeit |
2.4 | Abstand |
2.5 | Überholen |
2.6 | Vorbeifahren |
2.7 | Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge |
2.8 | Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren |
2.9 | Einfahren und Anfahren |
2.10 | Besondere Verkehrslagen |
2.11 | Halten und Parken |
2.12 | Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit |
2.13 | Sorgfaltspflichten |
2.14 | Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen |
2.15 | Warnzeichen |
2.16 | Beleuchtung |
2.17 | Autobahnen und Kraftfahrstraßen |
2.18 | Bahnübergänge |
2.19 | Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse |
2.20 | Personenbeförderung |
2.21 | Ladung |
2.22 | Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers |
2.23 | Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern |
2.24 | Übermäßige Straßenbenutzung |
2.25 | Sonntagsfahrverbot |
2.26 | Verkehrshindernisse |
2.27 | Unfall |
2.28 | Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten |
2.29 | Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen |
2.30 | Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht |
Vorfahrt, Vorrang | |
Verkehrszeichen | |
4.1 | Gefahrzeichen |
4.2 | Vorschriftzeichen |
4.3 | Richtzeichen |
4.4 | Verkehrseinrichtungen |
Umweltschutz | |
Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge | |
6.1 | Untersuchung der Fahrzeuge |
6.2 | Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis |
6.3 | Anhängerbetrieb |
6.4 | Lenk- und Ruhezeiten |
6.5 | EG-Kontrollgerät |
6.6 | Abmessungen und Gewichte |
6.7 | Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung |
Technik | |
7.1 | Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik |
7.2 | Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen |
7.3 | Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung |
7.4 | Schmier- und Frostschutzmittel |
7.5 | Verwendung und Wartung von Reifen |
7.6 | Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler |
7.7 | Anhängerkupplungssysteme |
7.8 | Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen |
7.9 | Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter |
7.10 | Ausrüstung von Fahrzeugen |
Eignung und Befähigung von Kraftfahrern |
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellungen im Bundesanzeiger als Richtlinie bekannt gemacht.
1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
1.2.1 Allgemeines
Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft. 1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen
Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.
Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich aus den folgenden Tabellen:
Ersterwerb
Klasse | Zahl der Fragen | Summe der Punkte | Zulässige Fehlerpunkte |
A | 30 | 110 | 10**) |
A1 | 30 | 110 | 10**) |
A2 | 30 | 110 | 10**) |
B | 30 | 110 | 10**) |
AM | 30 | 110 | 10**) |
L | 30 | 110 | 10**) |
T | 30 | 110 | 10**) |
Mofa | 20 | 69 | 7 |
**) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.
Erweiterung
Klasse | Zahl der Fragen | Summe der Punkte | Zulässige Fehlerpunkte |
A | 20 | 72 | 6**) |
A1 | 20 | 72 | 6**) |
A2 | 20 | 72 | 6 |
B | 20 | 72 | 6**) |
AM | 20 | 72 | 6 |
L | 20 | 72 | 6**) |
T | 20 | 72 | 6**) |
C | 37 | 128 | 10**) |
CE | 30 | 105 | 10**) |
C1 | 30 | 105 | 10**) |
D | 40 | 138 | 10**) |
D1 | 35 | 121 | 10**) |
**) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.
Die Zusammenstellung der Fragen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
1.2.3 Bewertung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit Wertigkeit fünf falsch beantwortet worden sind. Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang zu wiederholen.
1.3 Durchführung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache. Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbesondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die Schule zu erfolgen. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
- a) Englisch
- b) Französisch
- c) Griechisch
- d) Italienisch
- e) Polnisch
- f) Portugiesisch
- g) Rumänisch
- h) Russisch
- i) Kroatisch
- j) Spanisch
- k) Türkisch.
1.4 Täuschungshandlungen
Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.
2. Praktische Prüfung
2.1 Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt.
2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).
Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).
2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C 1 E, DE , D 1 E und T).
2.1.4 Grundfahraufgaben
2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen
2.1.4.1.1 Bei den Klassen A, A1 und A2
- a) Obligatorisch
- aa) Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,
- bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
- cc) Ausweichen ohne Abbremsen,
- dd) Ausweichen nach Abbremsen.
- b) Alternativ, wobei aus aa) und bb) je eine Aufgabe auszuwählen ist:
- aa) Slalom oder Langer Slalom,
- bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.
Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
2.1.4.1.2 Bei der Klasse AM
- a) Obligatorisch
- bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
- aa) Slalom,
- b) Alternativ, wobei aus aa) und bb) je eine Aufgabe auszuwählen ist:
- aa) Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen,
- bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
2.1.4.2 Bei der Klasse B
- a) Obligatorisch
Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
- b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
- aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),
- bb) Umkehren oder Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung).
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.
2.1.4.3 Bei den Klassen C1, C, D1, D
- a) Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
- aa) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder
- bb) Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1).
- b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
- aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
- bb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder
- cc) Rückwärts quer oder schräg einparken.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C 1 E, DE und D 1 E
- - Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links, Zusätzlich bei Klasse C 1 E
- - Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine.
2.1.4.5 Bei der Klasse CE
2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
- a) Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,
- b) Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen. Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
- a) Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
- b) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.6 Bei der Klasse T
Rückwärtsfahren geradeaus.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.
2.1.5 Prüfungsfahrt
Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:
- a) Fahrtechnische Vorbereitung,
- b) Lenkradhaltung,
- c) Verhalten beim Anfahren,
- d) Gangwechsel,
- e) Steigung und Gefällstrecken,
- f) Automatische Kraftübertragung,
- g) Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen,
- h) Fahrgeschwindigkeit,
- i) Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug,
- j) Überholen und Vorbeifahren,
- k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen,
- l) Abbiegen und Fahrstreifenwechsel,
- m) Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen,
- n) Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften und
- o) Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.
2.2 Prüfungsfahrzeuge
Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahrzeuge zulässig. Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
2.2.1 Für Klasse A: Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A
- a) ab dem 1. Januar 2014 Motorleistung mindestens 50 kW und
- b) Hubraum mindestens 600 cm 3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist,
- c) ab dem 1. Januar 2014 Leermasse von mindestens 180 kg, wobei eine Un terschreitung um 5 kg zulässig ist,
- d) ab dem 1. Januar 2014 mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.
2.2.2 Für Klasse A2: Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2
- a) Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,
- b) Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
- c) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 400 cm 3, wobei eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist und
- d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung Leermasse mindestens 0,15 kW/kg
2.2.3 Für Klasse A1: Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen
- a) Motorleistung bis zu 11 kW,
- b) Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg,
- c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h,
- d) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm 3, wobei eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm3 zulässig ist,
- e) mit Elektromotor Verhältnis von Leistung zu Leermasse mindestens 0,08 kW/kg.
2.2.4 Für Klasse B: Personenkraftwagen
- a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,
- b) mindestens vier Sitzplätze und
- c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.
2.2.5 Für Klasse BE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO mit mehr als 4 250 kg, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind
- a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,
- b) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
- c) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
- d) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug und
- e) Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel.
2.2.6 Für Klasse C: Fahrzeuge der Klasse C
- a) Mindestlänge 8 m,
- b) Mindestbreite 2,4 m,
- c) zulässige Gesamtmasse mindestens 12 000 kg,
- d) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 000 kg,
- e) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- f) mit Anti-Blockier-System (ABS),
- g) mit EG-Kontrollgerät,
- h) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und
- i) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.7 Für Klasse CE:
- a) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit Tandem-/Doppelachse aa) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,
- bb) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 000 kg,
- cc) tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 000 kg,
- dd) Zweileitungs-Bremsanlage,
- ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- ff) Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
- gg) Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,
- hh) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
- ii) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs und jj) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel oder
- b) Sattelkraftfahrzeuge aa) Länge mindestens 14 m,
- bb) Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m, cc) zulässige Gesamtmasse mindestens 20 000 kg,
- dd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 000 kg,
- ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- ff) Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
- gg) mit EG-Kontrollgerät,
- hh) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und ii) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.8 Für Klasse C1: Fahrzeuge der Klasse C1
- a) Länge mindestens 5,0 m,
- b) zulässige Gesamtmasse mindestens 5 500 kg,
- c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- d) mit Anti-Blockier-System (ABS),
- e) mit EG-Kontrollgerät,
- f) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine und
- g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.9 Für Klasse C1E: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger
- a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9,0 m,
- b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
- d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
- e) Anhänger mit eigener Bremsanlage,
- f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein) und
- g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.10 Für Klasse D: Fahrzeuge der Klasse D
- a) Länge mindestens 10,0 m,
- b) Mindestbreite 2,4 m,
- c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und
- e) mit EG-Kontrollgerät.
2.2.11 Für Klasse DE: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
- a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,
- b) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
- c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- d) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
- e) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
- f) Anhänger mit eigener Bremsanlage,
- g) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch und
- h) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.12 Für Klasse D1: Fahrzeuge der Klasse D1
- a) Länge mindestens 5,0 m, maximale Länge 8,0 m,
- b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
- c) zulässige Gesamtmasse mindestens 4 000 kg,
- d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und
- e) mit EG-Kontrollgerät.
2.2.13 Für Klasse D1E: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger
- a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,
- b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
- c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
- d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
- e) Anhänger mit eigener Bremsanlage,
- f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch und
- g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.14 Für Klasse AM: Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.15 Für Klasse T: Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger
- a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,
- b) Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,
- c) Zweileitungs-Bremsanlage,
- d) Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),
- e) Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und
- f) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.
Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den Fahrlehrer vorhanden sind.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspiegel ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.
2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.
2.2.18 Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk z.B. Stiefel) tragen.
Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
2.2.19 Übergangsvorschrift
Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich der Bestimmung der Nummer 2.2.1 bis zum Ablauf des 18. Januar 2017 verwendet werden.
2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1) betragen mindestens bei
bei | Prüfungsdauer insgesamt | davon Fahrzeit1) |
Klasse A | 60 Minuten | 25 Minuten |
40 Minuten Aufstieg2) | 25 Minuten | |
Klasse A2 | 60 Minuten Direkteinstieg | 25 Minuten |
40 Minuten Aufstieg2) | 25 Minuten | |
Klasse A1 | 45 Minuten | 25 Minuten |
Klasse B | 45 Minuten | 25 Minuten |
Klasse BE | 45 Minuten | 25 Minuten |
Klasse C | 75 Minuten | 45 Minuten |
Klasse CE | 75 Minuten | 45 Minuten |
Klasse C1 | 75 Minuten | 45 Minuten |
Klasse C1E | 75 Minuten | 45 Minuten |
Klasse D | 75 Minuten | 45 Minuten |
Klasse DE | 70 Minuten | 45 Minuten |
Klasse D1 | 75 Minuten | 45 Minuten |
Klasse D1E | 70 Minuten | 45 Minuten |
Klasse AM | 45 Minuten | 25 Minuten |
Klasse T | 60 Minuten | 30 Minuten |
1) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z.B. Bekanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorgaben.
2) nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächst höhere Klasse).",sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.
In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:
- a) bei Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupplungspedal oder ohne Kupplungshebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A1 oder A2) oder
- b) bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächst höhere Klasse).
2.4 Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17 Absatz 4 sind.
2.5 Bewertung der Prüfung
2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
- a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),
- b) die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und
- c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander bewertet werden.
Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
- a) erhebliche Fehler oder
- b) die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen führen.
2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.
2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht wird.
2.6 Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.
2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird."
11. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift wird die Angabe "(§ 6a Absatz 2)" durch die Angabe "(§ 6a Absatz 3 und 4)" ersetzt.
- b) Nummer 3.2.8 wird wie folgt gefasst:
"3.2.8 deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen von Lkw,"
- c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden Wörter "und eine Gesamtmasse von 4250 kg nicht überschreitet" gestrichen.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein."
- cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein."
- d) In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort "Fahrerschulung" die Wörter "(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)" durch die Wörter "(Anlage 7a zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)" ersetzt.
12. Anlage 8 Nummer III wird wie folgt gefasst:
"III. Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3) Material Neobond - 200 g/m2
13. Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
Anlage 9 (zu § 25 Absatz 3)
Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
A. Vorbemerkungen
Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.
B. Liste der Schlüsselzahlen
I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl | |
1 | 01 | Sehhilfe und/oder Augenschutz, wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert: |
2 | 01.01 | Brille |
3 | 01.02 | Kontaktlinsen |
4 | 01.03 | Schutzbrille |
5 | 02 | Hörhilfe/Kommunikationshilfe |
6 | 03 | Prothese/Orthese der Gliedmaßen |
7 | 05 | Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen |
8 | 05.01 | Nur bei Tageslicht |
9 | 05.02 | In einem Umkreis von ... km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region ... |
10 | 05.03 | Ohne Beifahrer/Sozius |
11 | 05.04 | Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als ...km/h |
12 | 05.05 | Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist |
13 | 05.06 | Ohne Anhänger |
14 | 05.07 | Nicht gültig auf Autobahnen |
15 | 05.08 | Kein Alkohol |
16 | 10 | Angepasste Schaltung |
17 | 15 | Angepasste Kupplung |
18 | 20 | Angepasste Bremsmechanismen |
19 | 25 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
20 | 30 | Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen |
21 | 35 | Angepasste Bedienvorrichtungen |
22 | 40 | Angepasste Lenkung |
23 | 42 | Angepasste(r) Rückspiegel |
24 | 43 | Angepasster Fahrersitz |
25 | 44 | Anpassungen des Kraftrades |
26 | 44.01 | Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel |
27 | 44.02 | (Angepasste) handbetätigte Bremse |
28 | 44.03 | (Angepasste) fußbetätigte Bremse |
29 | 44.04 | Angepasste Beschleunigungsmechanismen |
30 | 44.05 | Angepasste Handschaltung und Handkupplung |
31 | 44.06 | Angepasster Rückspiegel |
32 | 44.07 | Angepasste Kontrolleinrichtungen |
33 | 44.08 | Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen |
34 | 45 | Kraftrad nur mit Beiwagen |
35 | 46 | nur dreirädrige Fahrzeuge |
36 | 50 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer) |
37 | 51 | Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen) |
38 | 70 | Umtausch des Führerscheins Nummer . . ., ausgestellt durch ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11) |
39 | 71 | Duplikat des Führerscheins Nummer ... (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen) |
40 | 72 | Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)* |
41 | 73 | Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B 1) |
42 | 74 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C 1) * |
43 | 75 | Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)* |
44 | 76 | Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C 1 E)* |
45 | 77 | Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)* |
46 | 78 | Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer bei Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss |
47 | 79( ...) | Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG |
48 | 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C 1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C 1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
49 | 79 (S 1 ≤ 25/7500 kg) | Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S 1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz. |
50 | 79 (L ≤ 3) | Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen. |
51 | 79.01 | Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen |
52 | 79.02 | Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM |
53 | 79.03 | Nur dreirädrige Fahrzeuge |
54 | 79.04 | Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg |
55 | 79.05 | Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg |
56 | 79.06 | Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg übersteigt |
57 | 80 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
58 | 81 | Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben |
59 | 90 | Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden |
60 | 95 | Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungs- nachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum . .. erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)] |
61 | 96 | Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt. |
* Die Schlüsselzahlen 72, 74 - 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.
II. nationale Schlüsselzahlen
Lfd. Nr. | Schlüsselzahl | |
1 | 104 | Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen |
2 | 171 | Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste |
3 | 172 | Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste |
4 | 174 | Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, |
auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden | ||
5 | 175 | Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 |
6 | 176 | Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses |
7 | 177 | Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein |
8 | 178 | Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr |
9 | 179 | Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden |
10 | 180 | (weggefallen) |
11 | 181 | Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S |
12 | 182 | Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE , C und CE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres. |
13 | 183 | Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Li- nienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbil- |
dungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf "Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin" oder "Fachkraft im Fahrbetrieb" oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres. | ||
14 | 184 | Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist, nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt und nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. |
Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden."
14. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
- 1. Die Fußnote 10 wird wie folgt gefasst:
"10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt."
- 2. Die Fußnote 18 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zu Anlage 2.1 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 2.1 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppelstunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)".
- b) Die Angabe zu Anlage 2.2 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 2.2 Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)".
- c) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 4 Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A,
B, BE, C1, C1E, C und CE".
- d) Die Angabe zu Anlage 7.2 wird wie folgt gefasst:
Anlage 7.2
Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinaus gehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden."
3. In § 7 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
4. In Anlage 7.2 wird in der Tabelle der Tabellenkopf wie folgt gefasst:
"Besondere Ausbildungs fahrten | A1 A2 A | A1 auf A2 A1 auf A A2 auf A | B auf BE B auf C1 C1 auf C | B auf C C auf CE | C1 und C1E in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | C und CE in einem gemeinsamen Ausbildungsgang | ||||
B | C1 auf C1E | Solo | Zug | Gesamt | Solo | Zug | Gesamt" |
Artikel 4
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die Anlage 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist wird wie folgt gefasst:
Anlage 4
(zu § 6 Absatz 2)
Artikel 5
Die Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und c werden aufgehoben
2. Artikel 1 Nummer 8 wird aufgehoben
3. Artikel 1 Nummer 12 wird aufgehoben
4. Artikel 1 Nummer 16 wird aufgehoben
5. Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a, b und d wird aufgehoben
6. Artikel 1 Nummer 23 wird aufgehoben
7. Artikel 1 Nummer 27 wird aufgehoben.
Artikel 6
Die Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Nummer 6 wird aufgehoben
2. Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b wird aufgehoben
3. Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a und b wird aufgehoben
4. Artikel 2 Nummer 18 wird aufgehoben
5. Artikel 2 Nummer 19 wird aufgehoben
6. Artikel 2 Nummer 24 wird aufgehoben
7. Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe b wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
In Anlage 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 31. August 2012 (BGBl. I S. 1889) geändert worden ist, wird nach der Gebührennummer 215 folgende Gebührennummer 216 eingefügt:
"216 Eintragung einer Schlüsselzahl im Führerschein 28,60".
Artikel 8
Inkrafttreten
Artikel 2, 3 und 7 treten am 19. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Peter Ramsauer
Begründung:
I. Allgemeines
Auf Grund der mit der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar.2011 (BGBl. I S. 3) erfolgten Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, der sog. Dritten EU-Führerscheinrichtlinie, besteht weiterer Änderungsbedarf. So müssen insbesondere Übergangs- und Besitzstandsregelungen getroffen werden. Außerdem hat sich bei der Umsetzung der Regelungen der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) weiterer Änderungsbedarf gezeigt.
Mit der vorliegenden Verordnung werden Regelungen getroffen, die für die Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben erforderlich sind. Außerdem sollen durch die letzten Änderungsverordnungen entstandene redaktionelle Unklarheiten beseitigt werden.
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für Bund, Länder und Gemeinen bestehen keine Auswirkungen.
Erfüllungsaufwand
- 1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner.
- 2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner.
- 3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
a) Bund
Keiner.
b) Länder und Kommunen
Keiner. Die erforderlichen Verfahrensanpassungen, die mit der Umsetzung dieser Verordnung verbunden sind, haben ihre Ursache in der Umsetzung der Dritten EU-Führerscheinrichtlinie durch die Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 07. Januar 2011 (BGBl. I S. 3).
Weitere Kosten
Keine.
Gleichstellungspolitische Belange
Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderungen der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394).
Zu Nummer 2 (§ 17 Absatz 6)
Es handelt sich hierbei um eine Klarstellung.
Zu Nummer 3 ( § 18 Absatz 1 )
Aufgrund dieser Regelung ist sowohl die praktische als auch die theoretische Prüfung bei Täuschungsversuchen nicht bestanden.
Zu Nummer 4 (§ 28 Absatz 4 Nummer 7)
Hierbei handelt es sich um eine redaktionelle Klarstellung.
Zu Nummer 5 ( § 29 Absatz 2)
Da es keinen Rechtsanspruch auf diese Beglaubigungen gibt, wird diese Alternative gestrichen.
Zu Nummer 6 (§ 30 Absatz 4)
Die Ergänzung dient als Pendant zu § 31 Absatz 4 Satz 1 der Klarstellung, dass die Schlüsselzahl 70 auch beim Umtausch einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis im Führerschein einzutragen ist.
Zu Nummer 7 (Anlage 3 Nummer III)
Hierbei handelt es sich um eine Korrektur der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394).
Zu Nummer 8 (Anlage 6)
Hierbei handelt es sich um die Korrektur der Neuverkündung der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Zu Nummer 9 (Anlage 7 Nummer 1.3)
Hierbei handelt es sich um eine Korrektur der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394).
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1 (Inhaltsverzeichnis)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderungen der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3).
Zu Nummer 2 (§ 6 Absätze 3,6 und 7)
Zu a) (Absatz 3 Nummer 11)
Bislang berechtigte die Fahrerlaubnis der Klasse T auch zum Führen von Fahrzeugen der Klassen M und S. Künftig soll sie auch zum Führen der Klasse AM berechtigen.
Zu b) und c) (Absatz 6 und 7)
Wie bei der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG (sog. 2. EG-Führerscheinrichtlinie) wird entsprechend den EG-rechtlichen Vorgaben sichergestellt, dass bestehende Besitzstände nicht verloren gehen. In Abweichung von der Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG (sog. 2. EG-Führerscheinrichtlinie) werden jedoch bei der jetzigen Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG Besitzstandsmehrungen auch ohne Umtausch mit entsprechendem Antragsverfahren der bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse gewährt. Gegen einen erforderlichen Umtausch spricht die Tatsache, dass es sich im Gegensatz zur Umsetzung der sog. 2. EG-Führerscheinrichtlinie nunmehr (mit Ausnahme der Fahrerlaubnisklasse AM) nicht um eine grundlegende Einführung neuer Fahrerlaubnisklassen handelt. Allein die Tatsache, dass eine Besitzstandsmehrung nur bei Umtausch der Fahrerlaubnis einen Anreiz für die Bürgerinnen und Bürger zum erwünschten Umtausch der Fahrerlaubnisse zu schaffen, wiegt angesichts des hohen bürokratischen Aufwandes und der Komplexität eines Umtauschverfahrens nicht ausreichend genug. Zudem gestaltet sich die gewählte Verfahrensweise als das bürgerfreundlichere Verfahren. Auch Inhaber von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, dürfen nunmehr ohne Umtausch Fahrzeuge gemäß der Anlage 3 führen.
Zu Nummer 3 (§ 15 Absatz 3)
Es handelt sich hierbei um eine Klarstellung.
Zu Nummer 4 (§ 17 Absatz 6)
Hierbei handelt es sich um die aufgrund der Änderung der sog. Automatikregelung durch die Richtlinie [Einsetzen: Daten der Richtlinie] zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG erforderlichen Anpassungen an die Regelungen zu den Prüfungsfahrzeugen und die daraus resultierenden Beschränkungen der jeweiligen Fahrerlaubnis. Zur Klarstellung ist die Definition eines Kraftfahrzeugs mit Schaltgetriebe aufgenommen worden.
Zu Nummer 5 (§ 24a)
Die mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) erfolgte Änderung des § 24a wird damit rückgängig gemacht. Die Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet. Die Befristung der Dokumente hat keine Auswirkungen auf die Geltungsdauer der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis.
Zu Nummer 6 (§ 30)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderungen der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394).
Zu Nummer 7 (§ 48a)
Korrektur der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394).
Zu Nummer 8 (§ 76)
Zu a) (§ 76 Nummer 6)
Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen.
Zu b) ( § 76 Nummer 7)
§ 76 Nummer 7 enthält die erforderlichen Übergangsregelungen für Inhaber von vor dem 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnissen, die grundsätzlich den vollen Umfang der neuen Klassen (ohne Prüfung) und diesen auch ohne Umtausch erhalten.
Zu c) (§ 76 Nummer 10)
Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen.
Zu d) (§ 76 Nummer 11a)
Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass Personen, denen eine Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei Neuerteilung eine Fahrerlaubnis in dem Umfang erhalten, der auch ohne die Entziehung bestanden hätte.
Zu e) (§ 76 Nummer 11b)
Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass bereits vor dem 18.01.2013 produzierte Führerscheine auch nach dem 19.01.2013 ausgehändigt werden dürfen, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung vor 19.01.2013 vorgelegen haben.
Zu Nummer 9 (Anlage 3)
Anpassung der bisherigen Besitzstände an die Vorgaben der 3. EU-Führerscheinrichtlinie 2006/126/EG sowie an die Schlüsselzahlen des Annex I der Richtlinie [Einsetzen: Daten der Richtlinie] zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG. Entsprechend der bisherigen Systematik sollen Schlüsselzahlen dann nicht notwendig sein, wenn die höhere ebenfalls erworbene Klasse bereits den Umfang der Schlüsselzahl beinhaltet. So ist insbesondere die Schlüsselzahl 79.05 (Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg) dann nicht erforderlich, wenn auch die Klasse A2 erworben wurde. Im Falle des Verzichts auf die höherwertige Klasse, wird dann die Schlüsselzahl für den Besitzstand der niedrigeren Klassen eingetragen.
In den Fällen, in denen die höhere Klasse durch Fristablauf ungültig werden kann, wird die Schlüsselzahl auch für den Besitzstand der niedrigeren Klasse eingetragen werden (Beispiel Klasse C1E und Schlüsselzahl BE 79.06 (Fahrzeuge der Klasse BE, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt)).
Zu Nummer 10 (Anlage 7)
Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie [Einsetzen: Daten der Richtlinie] zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG zur Definition der technischen Voraussetzungen der Prüfungsfahrzeuge. Bei den Übergangsfristen ist zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission hinsichtlich der A-Klassen kurzfristig eine Verlängerung der Übergangsfristen angekündigt hat.
Zu Nummer 11 (Anlage 7a)
Zu a) und d) (Überschrift und Nummer 7)
Hierbei handelt es sich um Folgeänderungen.
Zu b) (Nummer 3.2.8)
Die Streichung des bisher ausdrücklich vorgeschriebenen "Pendelns" beruht auf den Ergebnissen einer AG unter Einbeziehung von Experten des Caravan-Verbandes, des ADAC und der Fahrlehrer, nach denen es nicht möglich ist, das Pendeln zu üben, da das Risiko des Umkippens des Fahrzeugs oder Fahrzeugkombination derart hoch ist, dass dies zu unverhältnismäßig hohem und nicht zu verantwortenden Risiko für den Fahrer und das Fahrzeug führen würde.
Zu c) (Nummer 4)
Korrektur der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) zur Klarstellung der technischen Vorgaben der zulässigen Fahrzeugkombination der Fahrerlaubnisklasse B mit der Schlüsselzahl 96.
Zu Nummer 12 (Anlage 8)
Hier wird das neue Muster des Dienstführerscheins der Bundespolizei und der Polizei eingefügt. Der Dienstführerschein der Bundespolizei ist pastellblau.
Zu Nummer 13 (Anlage 9)
Anlage 9 enthält die durch die Richtlinie [Einsetzen: Daten der Richtlinie] zur Änderung der Richtlinie 2006/126/EG vorgegebenen europäischen Schlüsselzahlen zur Wahrung und Kenntlichmachung vorhandener Besitzstände sowie eine Anpassung der Schlüsselzahl 78 an die durch die o.g. Richtlinie geänderte Definition der sog. Automatikregelung. Außerdem wird in der Schlüsselzahl 174 als Folge einer entsprechenden Änderung der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) die Geschwindigkeitsbegrenzung von 32 km/h auf 40 km/h erhöht.
Zu Nummer 14 (Anlage 11)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund des Artikels 1 der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394).
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderungen der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394).
Zu Nummer 2 (§ 2 Absatz 2)
§ 2 Absatz 2 Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO) bezieht sich auf die Möglichkeit, vorgeschriebene Ausbildungsfahrten anteilig durch Simulatorausbildung zu ersetzen. Dieser Weg war zeitlich befristet und wird seitens der Bundeswehr derzeit nicht weiter verfolgt. Unbenommen davon ist jedoch die Möglichkeit, Teile der Ausbildung die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Verordnung hinaus gehen oder Teile der Ausbildung in den Dienstfahrerlaubnisklassen F, G und P simulatorgestützt durchzuführen. Zur Klarstellung sollte der § 2 (2) FahrschAusbO daher neu gefasst werden.
Zu Nummer 3 (§ 7 Absatz 1 Nummer 8) Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung.
Zu Nummer 4 (Anlage 7.2)
Hierbei handelt es sich um eine Korrektur der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394). Außerdem wird damit auch künftig beim Aufstieg von A1 nach A eine Reduzierung der besonderen Ausbildungsfahrten ermöglicht.
Zu Artikel 4
Hierbei handelt es sich um eine Korrektur der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346)
Zu Artikel 5 und 6
Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung aufgrund der Änderungen der Siebten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) und dieser Verordnung.
Zu Artikel 7
Insbesondere für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 wird eine Gebühr benötigt. Der Aufwand entspricht dem der Eintragung der Schlüsselnummer im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiterbildung nach § 5 Absatz 2 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) nach Gebührennummer 343.
Zu Artikel 8
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2294:
Entwurf der achten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BMVBS)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Gesetzes geprüft.
Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Kein Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft | Kein Erfüllungsaufwand |
Verwaltung | Kein Erfüllungsaufwand |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft sowie Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Grieser
Vorsitzender Berichterstatterin