Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

A. Problem und Ziel

Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter des ADR (für die Straße), RID (für die Eisenbahn) und ADN (für die Binnenschifffahrt) sind in den vergangenen Jahren hinsichtlich der multimodalen Vorschriften weitestgehend harmonisiert worden. Verkehrsträgerspezifische Regelungen werden jedoch weiterhin in den jeweiligen Regelwerken verbleiben müssen. In einem zweijährigem Rhythmus werden die Gefahrgutvorschriften fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2011 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN in innerstaatliches Recht übernommen sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in Kraft gesetzt. Die ZKR beschloss am 03.12.2009 die Aufhebung des ADNR und den Ersatz durch die dem ADN-Übereinkommen als Anlage beigefügte Verordnung zum 1. Januar 2011. Demgemäß sind alle Bezüge auf das ADNR aus der Verordnung zu streichen.

Außerdem dient diese Verordnung der Umsetzung der Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010 (ABl. EU (Nr. ) L 233 S. 27) in nationales Recht.

B. Lösung

Artikel 1 beinhaltet die notwendigen Änderungen der GGVSEB.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Die übernommenen Änderungen des internationalen Rechts führen zu keinen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden.

E. Sonstige Kosten

Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.

F. Bürokratiekosten

Mit dieser Verordnung wird für die Wirtschaft eine Informationspflichten neu eingeführt. Diese führt zu Bürokratiekosten in Höhe von ca. 17.000 €. Für die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines Gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

G. Gleichstellungspolitische Belange

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher hat die Verordnung keine Auswirkungen auf die Gleichstellung.

H. Nachhaltigkeit

Die Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 9. Dezember 2010

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt*)

Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

Artikel 1

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. In § 3 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

"In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird."

6. § 6 wird wie folgt geändert:

7. § 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern."

8. § 8 wird wie folgt geändert:

9. In § 9 Satz 2 wird das Wort "ab" durch das Wort "seit" ersetzt.

10. In § 10 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.

11. § 11 wird wie folgt geändert:

12. In § 12 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "aus Metall und ihrer" durch die Wörter "und der" ersetzt.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

14. § 15 wird wie folgt geändert:

15. § 16 wird wie folgt geändert:

16. § 17 wird wie folgt gefasst:

" § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders

17. § 18 wird wie folgt geändert:

18. § 19 wird wie folgt geändert:

19. § 20 wird wie folgt gefasst:

" § 20 Pflichten des Empfängers

20. § 21 wird wie folgt geändert:

22. § 23 wird wie folgt geändert:

23. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

" § 23a Pflichten des Entladers

24. § 24 wird wie folgt geändert:

25. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

26. § 27 wird wie folgt geändert:

27. § 28 wird wie folgt geändert:

28. § 29 wird wie folgt geändert:

29. § 33 wird wie folgt geändert:

30. § 34 wird wie folgt geändert:

31. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

32. § 36 wird aufgehoben.

33. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

34. § 38 wird wie folgt gefasst:

"Bis zum 30. Juni 2011 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Januar 2011 geltenden Fassung durchgeführt werden."

35. §§ 39 und 40 werden aufgehoben.

36. In der Anlage 1 Tabelle 4 werden die Einträge für die UN-Nummer 1308 wie folgt gefasst:

"1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT in einem Entzündbaren FLÜSSIGEN Stoff

1308. ZIRKONIUM, SUSPENDIERT in einem Entzündbaren flüssigen Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT in einem Entzündbaren FLÜSSI-GEN Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)"

37. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Es werden aufgehoben:

Artikel 3

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der vom 1. Januar 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 33 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Begründung:

I. Allgemeines

Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter des ADR (für die Straße), RID (für die Eisenbahn) und ADN (für die Binnenschifffahrt) sind in den vergangenen Jahren hinsichtlich der multimodalen Vorschriften weitestgehend harmonisiert worden. Verkehrsträgerspezifische Regelungen werden jedoch weiterhin in den jeweiligen Regelwerken verbleiben müssen. In einem zweijährigen Rhythmus werden die Gefahrgutvorschriften fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst.

Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2011 für internationale Beförderungen völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN in innerstaatliches Recht für innergemeinschaftliche und innerstaatliche Beförderungen übernommen sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in Kraft gesetzt.

Außerdem dient diese Verordnung der Umsetzung der Richtlinie 2010/61/EU vom 2. September 2010 zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. EU vom 3.9.2010 L 233 S. 27) in nationales Recht.

Zur Streichung des ADNR:

Die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen in Europa wie auch mit der Eröffnung des Rhein-Main-Donau-Kanals im Bereich der Binnenschifffahrt veranlassten Deutschland 1993 dazu, für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen die Anwendung einer einheitlichen und verbindlichen Regelung vorzuschlagen und dafür aufgrund seines gesamteuropäischen geografischen Anwendungsbereichs das ADN, die Regelung der UNECE, zu verwenden unter Beibehaltung des Sicherheitsniveaus des ADNR. Der Binnenverkehrsausschuss der UNECE billigte diesen Vorschlag und die Arbeiten der einberufenen internationalen Arbeitsgruppe führten zur Unterzeichnung des ADN-Übereinkommens am 26. Mai 2000. Das ADN-Übereinkommen trat am 29. Februar 2008 in Kraft. Von 2000 bis 2009 wurde die dem Übereinkommen als Anlage beigefügte Verordnung aktualisiert und dem ADNR angeglichen. Diese beigefügte aktualisierte Verordnung trat am 28. Februar 2009 in Kraft.

Die Europäische Kommission erklärte ihrerseits für die gemeinschaftlichen Beförderungen das ADR-Übereinkommen für die Beförderung auf der Straße (Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994) und die RID-Verordnung für die Eisenbahnbeförderung (Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996) für verbindlich. Um eine für alle Aspekte des Gefahrguttransports im Binnenland geltende Regelung zu schaffen, wurden die genannten Richtlinien durch eine einzige Richtlinie ersetzt, die auch Vorschriften für die Beförderung auf Binnenwasserstraßen enthält: die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008. Aufgrund dieser Richtlinie wird die ADN-Verordnung spätestens am 30. Juni 2011 für die Binnenschifffahrt in der Europäischen Union gelten.

Angesichts dieser Entwicklung beschloss die ZKR, die ADN-Verordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Mannheimer Akte auf den Rhein umzusetzen. Der entsprechende Beschluss des Plenums der ZKR vom 03.12.2009 beinhaltet die Aufhebung des ADNR und den Ersatz durch die dem ADN-Übereinkommen als Anlage beigefügte Verordnung zum 1. Januar 2011. Demgemäß sind alle Hinweise auf das ADNR in der Verordnung zu streichen.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:

Keine.

2. Vollzugsaufwand:

Die übernommenen Änderungen des internationalen Rechts führen zu keinen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden.

Sonstige Kosten

Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.

Bürokratiekosten

Mit dieser Verordnung wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht neu eingeführt. Diese führt zu Bürokratiekosten in Höhe von ca. 17.000 €. Für die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines Gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

II. Zu den Einzelvorschriften

Redaktionelle (sprachliche) Änderungen betreffen § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 4 Satz 2, § 8 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, § 9 Satz 2, § 12 Satz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 9 und Satz 2, § 16 Absatz 2 Nummern 9 und 11, neuer Absatz 6 Satz 1 und dort auch Nummer 4, § 18 Absatz 1 Nummer 4 und 7, § 19 Absatz 4 Nummern 4, 6 und 7, § 21 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b, § 23 Absatz 1 Nummern 4, 6, und 9, Absatz 2 Nummern 9 und Absatz 4 Nummer 2, § 24 Nummer 2, § 26 Absatz 1, § 28 Nummern 7, § 33 Nummer 6, § 34 Nummer 1, § 35 Absatz 1 Satz 2 Einleitungssatz und Nummer 2 sowie Folgeänderungen in § 37.

Zu § 1:

In Absatz 3 werden die völkerrechtlich zum 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Rechtsänderungen des ADR/RID/ADN auch im nationalen Recht in Kraft gesetzt.

zu Absatz 3 Nummer 3 neuer Buchstabe b:

Auf dem Rhein sind neben den Vorschriften der RL 2008/68/EG auch die fortbestehende Mannheimer Akte und die diesbezüglichen Entscheidungen zu beachten.

Zu § 6:

Die Nummern 2 und 3 betreffen Regelungen aus dem ADNR und sind deshalb aufzuheben.

Zu § 7:

Absatz 3 Satz 1 wird auf die Liegenschaften im Dienstbereich des BMI erweitert, weil aus sicherheitspolitischen Gründen Kontrollen in den Liegenschaften der Bundesbehörden nur von dafür geeignetem Kontrollpersonal des Bundes durchzuführen sind.

Zu § 11:

In Nummer 5 wird die Angabe "5.1.5.3.4" durch die Angabe "5.1.5.3.5" ersetzt, da in "5.1.5.3.4" die zuständige Behörde gestrichen, aber in "5.1.5.3.5" neu geregelt wird.

Zu § 12:

In Nummer 3 erfolgt eine redaktionelle Anpassung durch die Streichung der Wörter "aus Metall", da in Buchstabe c auch FVK-Tanks genannt sind.

Zu § 14:

In Absatz 4 sollen neben den amtlich anerkannten Sachverständigen auch diejenigen Technischen Dienste zuständig sein, die vom Kraftfahrt-Bundesamt auch und insbesondere für die Begutachtung von Fahrzeugen auf der Grundlage der Richtlinie 98/91/EG bzw. der ECE-Regelung 105 benannt sind. Nach § 13 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872 ff) (EG-FGV) sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienste zuständig für die Begutachtung von Fahrzeugen zur Erteilung von Einzelgenehmigungen nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG. Dies schließt im speziellen Fall der nach ADR zulassungsbescheinigungspflichtigen Fahrzeuge auch die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 des ADR ein. In der Benennung der Technischen Dienste sind auch die Fahrzeugarten bestimmt, für deren Begutachtung der jeweilige Technische Dienst benannt ist.

Zu § 15:

Absatz 2 ist zu streichen, weil das EBA keine eigenen Sachverständigen mehr anerkennen braucht. In § 9 und § 12 sind ausreichende Regelungen vorhanden.

Zu § 16:

In Absatz 1 wird Nummer 1 gestrichen. Die Zuständigkeit wird von der BAM wahrgenommen (§ 8 Nummer 14). Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und um die bisherige Zuständigkeit in Absatz 2 Nummer 9 erweitert, da die PTB die Probeentnahmeeinrichtungen selbst zulässt.

Um eine Doppelregelung zu beseitigen, wird in § 16 Absatz 2 Nummer 5 das "Ausstellen" und der Bezug auf Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN sowie der bisherige Absatz 4 gestrichen. Das Ausstellen von Zulassungszeugnissen wird bereits in Nummer 1 erfasst.

zu Absatz 2

Nummer 9 wird gestrichen, diese Zuständigkeit übernimmt die PTB (siehe Absatz 1 neue Nummer 2).

Der Regelungsinhalt der bisherigen Nummer 10 wird gestrichen, da der Abschnitt 8.6.4 im ADN entfällt.

Die neue Nummer 10 regelt die Zuständigkeit nach Abschnitt 3.2.3 ADN. Nach den Bemerkungen zur Tabelle C des ADN sind sachkundige Personen zuzulassen (Bemerkung zu Spalte 20 Nummer 12.q) und 33.i) 2.), für die bisher keine zuständige Behörde festgelegt war.

In einer neuen Nummer 12 (bisher Absatz 4) wird die Zuständigkeit für Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADN neu geregelt.

In Absatz 3 Nummer 1 wird die Zuständigkeit an das ADN 2011 angepasst. Abschnitt 8.3.5 ADN erfordert keine Festlegung einer Zuständigkeit.

Die folgenden Absätze 5 bis 9 werden die neuen Absätze 4 bis 8.

Zu § 17:

Wegen einer neuen Pflicht für den Eisenbahnverkehr ist § 17 in zwei Absätze zu gliedern.

In Absatz 1 Nummer 1 wird die Fundstelle zur Dokumentation der begasten Güterbeförderungseinheiten den überarbeiteten Vorschriften des ADR/RID/ADN 2011 angepasst. Da § 35 auch Gegenstände umfasst ist das Wort "Stoffe" durch "Güter" zu ersetzen.

Mit dem neuen Absatz 2 erhält der Auftraggeber des Absenders im Huckepackverkehr die Pflicht zur Mitteilung der Angaben im Beförderungspapier.

Zu § 18:

zu Absatz 1:

In Nummer 1 ist das Wort "Stoffe" durch "Güter" zu ersetzen, da § 35 auch Gegenstände umfasst und der Hinweis auf § 35 wie beim Auftraggeber des Absenders schriftlich erfolgen soll.

Mit der neu gefassten Nummer 2 wird der Absender zur Information über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen beförderten gefährlichen Güter verpflichtet.

In Nummer 7 wird die Fundstelle der Zeugnisse eingefügt.

In Nummer 8 wird die Fundstelle zu den Angaben in der Dokumentation der begasten Güterbeförderungseinheiten den überarbeiteten Vorschriften des ADR/RID/ADN 2011 angepasst.

Nummer 11 wird den überarbeiteten Vorschriften der begasten Güterbeförderungseinheiten des ADR/RID/ADN 2011 angepasst.

Mit der neuen Nummer 12 wird für den Absender die Pflicht aus dem ADR/RID/ADN "2011 zur Aufbewahrung des Beförderungspapiers und weiterer Informationen und Dokumentation ab Ende der Beförderung aufgenommen. Damit ist auch der Fristbeginn festgelegt.

In Absatz 3 wird mit der neuen Nummer 3 der Absender verpflichtet, im Huckepackverkehr für den Eintrag im Beförderungspapier nach Absatz 1.1.4.4.5 RID zu sorgen.

Absatz 5 wird aufgehoben, da § 130 des OWiG immer gilt.

Zu § 19:

zu Absatz 1:

Mit der neuen Nummer 3 wird für den Beförderer die Pflicht aus dem ADR/RID/ADN 2011 zur Aufbewahrung des Beförderungspapiers und weiterer Informationen und Dokumentation aufgenommen.

Mit der neuen Nummer 4 wird für den Beförderer die neue Sorgepflicht für die Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN aufgenommen. Aufgrund der von Begasungen ausgehenden Gefahren muss jedoch sichergestellt sein, dass alle an der Beförderung Beteiligten eine Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Begasung zu übernehmen haben. Dies gilt auch für den Beförderer, der diese Informationen vom Absender erhält.

zu Absatz 2:

Mit der neuen Nummer 18 soll eine Ahndungsmöglichkeit gegen Beförderer geschaffen werden, die ihre Gefahrgutfahrzeugführer vorschriftswidrig anweisen, Gefahrgutbeförderungseinheiten in Wohngebieten ohne Überwachung abzustellen.

zu Absatz 3:

In Nummer 4 wird der Bezug auf die nationalen schriftlichen Weisungen gestrichen, weil auch das RID 2011 die neuen vierseitigen schriftlichen Weisungen einführt.

Mit den neuen Nummern 6 bis 8 erhält der Beförderer Pflichten, die sich aus der Einführung der neuen schriftlichen Weisungen für den Eisenbahnverkehr aus dem RID 2011 ergeben (Übergabe der schriftlichen Weisungen, Information an den Triebfahrzeugführer über die geladenen gefährlichen Güter und Mitführen der Ausrüstung nach den schriftlichen Weisungen).

Mit der neuen Nummer 9 wird die Kennzeichnung im Huckepackverkehr mit den orangefarbenen Tafeln oder den Großzetteln (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID 2011 für Anhänger umgesetzt. Diese Pflichten werden mit Ordnungswidrigkeiten belegt.

Absatz 5 wird aufgehoben, da § 130 des OWiG immer gilt.

Zu § 20:

Die Pflichten des Empfängers werden den überarbeiteten Pflichten des ADR/RID/ADN 2011 angepasst. Der bisherige Absatz 4 ist nicht erforderlich, da § 130 des OWiG immer gilt.

Zu § 21:

zu Absatz 1:

In Nummer 2 werden die Wörter "oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände" eingefügt, um die Beförderung von Verpackungen mit Produktanhaftung auszuschließen.

Nummer 5 wird den überarbeiteten Vorschriften der begasten Güterbeförderungseinheiten des ADR/RID/ADN 2011 angepasst.

Nummer 6 wird den überarbeiteten Vorschriften für begrenzte Mengen des ADR/RID/ADN 2011 angepasst.

In Absatz 2 Nummer 1 ist das Wort "Stoffe" durch "Güter" zu ersetzen, da § 35 auch Gegenstände umfasst und der Hinweis auf § 35 wie beim Auftraggeber des Absenders schriftlich erfolgen soll.

zu Absatz 3:

In Nummer 2 Buchstabe a und c wird die Kennzeichnung bei Beförderungen im Huckepackverkehr einbezogen.

In Nummer 4 Buchstabe b wird "das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und" gestrichen, da diese Pflicht im ADR/RID/ADN 2011 in Abschnitt 3.4.1 g) erfasst wird.

In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter "die Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und" gestrichen, da diese Pflicht im ADR/RID/ADN 2011 in Abschnitt 3.4.1 g) erfasst wird.

Absatz 5 wird aufgehoben, da § 130 des OWiG immer gilt.

Zu § 22:

zu Absatz 1:

In Nummer 1 wird die Pflicht zum Verpacken, Umverpacken und zur Kennzeichnung an das überarbeitete Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN 2011 angepasst, somit kann in Nummer 5 "Abschnitt 3.4.7 und" gestrichen werden. Diese Pflicht ist in der neuen Nummer 1 mit erfasst.

In Nummer 2 wird das "Umverpacken" mit erfasst, somit kann in Nummer 5 der Buchstabe b vollständig gestrichen werden.

In Nummer 5 neuer Buchstabe b werden die Wörter "Unterabschnitt 3.5.4.3 und" gestrichen. Diese Pflicht ist bereits in Absatz 1 Nummer 2 mit enthalten.

Zu § 23:

In Absatz 2 Nummer 1 ist das Wort "Stoffe" durch "Güter" zu ersetzen, da § 35 auch Gegenstände umfasst und der Hinweis auf § 35 wie beim Auftraggeber des Absenders schriftlich erfolgen soll.

Zu § 23a:

Die im ADR/RID/ADN ab 2011 neu eingeführten Pflichten des Entladers werden für alle drei Verkehrsträger in die GGVSEB übernommen. Die bisher beim Empfänger angesiedelte Pflicht zur Entfernung des Warnzeichens nach Unterabschnitt 5.5.2.3 ADR/RID/ADN (Begasung) wird dem Entlader übertragen. Diese Pflichten werden jeweils mit Ordnungswidrigkeiten belegt.

Zu § 27:

Die Pflichten zu den Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1. 10 und die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN werden in einem Paragrafen zusammengefasst.

Zu § 28:

Nummer 9 wird den überarbeiteten Vorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten des ADR/RID/ADN 2011 angepasst.

Zu § 29:

In Absatz 1 werden die Wörter "über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften" gestrichen, da diese Pflicht im ADR/RID/ADN 2011 in Abschnitt 3.4.1 g) erfasst wird.

Absatz 2 wird aufgehoben, weil die bisherigen Pflichten nach der Entladung ab 2011 auf den Entlader übergehen und dort geregelt werden.

In den neuen Absatz 2 wird der Entlader eingefügt und im neuen Absatz 3 wird der Empfänger durch den Entlader ersetzt, da dieser in die bisherigen Pflichten einbezogen werden soll.

Der neue Absatz 4 ersetzt die im neuen Absatz 2 Nummer 5 gestrichene Pflicht, da diese Pflicht nicht vom Empfänger oder Entlader erfüllt werden kann.

Im neuen Absatz 5 wird die Pflicht zur Unterweisung nach 8.2.3 ADR aufgenommen.

Zu § 33:

In Nummer 10 erfolgt eine Klarstellung, dass sich diese Pflicht auf die vorgenannten Nummern 1 bis 9 bezieht.

Zu § 36:

Die nationalen Vorschriften über die schriftlichen Weisungen sind aufzuheben, da das RID 2011 die neuen vierseitigen schriftlichen Weisungen auch für den Eisenbahnverkehr einführt.

Zu § 37:

Die Ordnungswidrigkeiten werden den überarbeiteten Pflichten angepasst.

zu § 38 (Übergangsbestimmungen):

Wie im ADR/RID/ADN 2011 wird eine allgemeine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2011 auch für die geltende GGVSEB aufgenommen.

zu § 39 und 40:

Diese Paragrafen sind gegenstandslos geworden und deshalb aufzuheben.

Zu Anlage 1:

In der Tabelle 4 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an das ADR 2009.

Zu Anlage 2:

In der Überschrift zur Anlage 2 und den Überschriften zu den Nummern 1 bis 5 wird klarstellend das Wort "Abweichungen" durch das Wort "Einschränkungen" ersetzt.

In Nummer 2.1 Buchstabe c wird die Mengengrenze für die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen für die Unterklasse 1.4 auch für gewerbliche Zwecke auf 50 kg angehoben, damit erfolgt eine Harmonisierung mit der Mengengrenze für private Zwecke (wie Buchstabe a).

Nummer 3.3 wird dahingehend neu gefasst, dass alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen sind.

Nummer 3.5 wird gestrichen. Nach der Tabelle in Unterabschnitt 9.2.1.1 ADR gelten für die Dauerbremsanlage seit dem 1. Januar 2010 einheitliche Vorschriften, unabhängig vom Datum des erstmaligen Inverkehrbringens der Fahrzeuge. Eine ergänzende nationale Regelung ist deshalb nicht mehr erforderlich.

Die Nummer 5.1 bis 5.4 und 5.7 werden aufgehoben, da sich diese Einschränkungen nur auf das ADNR beziehen. Nummer 5.5 Buchstabe a wird aufgehoben, weil die Verwendung von Seeschiffen auf Binnenwasserstraßen in 9.2 ADN geregelt ist. Nummer 5.5 Buchstabe b wird aufgehoben, weil in 7.1.5.0.5 ADN eine ausführliche Vorschrift zur Bezeichnung der Schiffe enthalten ist. Nummer 5.8 wird aufgehoben,

weil die ZSUK eine diesbezügliche Regelung durch Allgemeinverfügung treffen kann.

Hinsichtlich der Anfügung der neuen Nummer 6 siehe Begründung zu § 1 Absatz 3 Nummer 3 neuer Buchstabe b.

Zu Artikel 4:

Die Verordnung ist zum 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen, weil zu diesem Zeitpunkt die völkerrechtlich geänderten Regelwerke ADR/RID/ADN in Kraft treten.

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1419:
Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsentwurf wird eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt. Dieses führt nach Darstellung des Ressorts zu Bürokratiekosten in Höhe von ca. 17.000 €. Für die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter