A. Problem und Ziel
Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter des ADR (für die Straße), RID (für die Eisenbahn) und ADN (für die Binnenschifffahrt) sind in den vergangenen Jahren hinsichtlich der multimodalen Vorschriften weitestgehend harmonisiert worden. Verkehrsträgerspezifische Regelungen werden jedoch weiterhin in den jeweiligen Regelwerken verbleiben müssen. In einem zweijährigem Rhythmus werden die Gefahrgutvorschriften fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst. Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2011 völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN in innerstaatliches Recht übernommen sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in Kraft gesetzt. Die ZKR beschloss am 03.12.2009 die Aufhebung des ADNR und den Ersatz durch die dem ADN-Übereinkommen als Anlage beigefügte Verordnung zum 1. Januar 2011. Demgemäß sind alle Bezüge auf das ADNR aus der Verordnung zu streichen.
Außerdem dient diese Verordnung der Umsetzung der Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010 (ABl. EU (Nr. ) L 233 S. 27) in nationales Recht.
B. Lösung
Artikel 1 beinhaltet die notwendigen Änderungen der GGVSEB.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.
2. Vollzugsaufwand
Die übernommenen Änderungen des internationalen Rechts führen zu keinen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden.
E. Sonstige Kosten
Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.
F. Bürokratiekosten
Mit dieser Verordnung wird für die Wirtschaft eine Informationspflichten neu eingeführt. Diese führt zu Bürokratiekosten in Höhe von ca. 17.000 €. Für die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines Gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
G. Gleichstellungspolitische Belange
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher hat die Verordnung keine Auswirkungen auf die Gleichstellung.
H. Nachhaltigkeit
Die Verordnung steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 9. Dezember 2010
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt*)
- *) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010 zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. EU (Nr. ) L 233 S.27).
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Artikel 1
Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:
" § 23a Pflichten des Entladers".
- b) Die § 36 betreffende Zeile wird aufgehoben.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort "Binnengewässern" das Wort "(Binnenschifffahrt)" angefügt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "20. ADRÄnderungsverordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. 2009 II S. 1114)" durch die Wörter "21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134)" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter "15. RID-Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 II S. 1290)" durch die Wörter "16. RID-Änderungsverordnung vom Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. )" ersetzt.
- cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Nummer 3 genannten
- a) Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), das zuletzt nach Maßgabe der 2. ADN-Änderungsverordnung vom 2010 (BGBl. II S. ) geändert worden ist, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5,
- b) Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6."
- c) In Absatz 5 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 6 wird das Wort "abgeschlossenen" durch das Wort "getrennten" ersetzt.
- b) In Nummer 7,10 und 12 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
4. In § 3 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- b) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe "ADNR/" und werden die Wörter " Absatz 1.5.1.2.1 ADNR," gestrichen.
- c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird."
6. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.
- b) In Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
7. § 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern."
8. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- bb) In Nummer 2 werden die Wörter "die Bestätigung" jeweils durch die Wörter "das Zeugnis" ersetzt.
- cc) In Nummer 3, 4 und 9 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- dd) Nummer 12 wird aufgehoben.
- ee) In Nummer 14 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- b) In Satz 2 wird das Wort "ab" durch das Wort "seit" ersetzt.
9. In § 9 Satz 2 wird das Wort "ab" durch das Wort "seit" ersetzt.
10. In § 10 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
11. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 bis 4 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- b) In Nummer 5 wird die Angabe "5.1.5.3.4" durch die Angabe "5.1.5.3.5" ersetzt.
- c) In Nummer 6 wird die Angabe "7.1.4.14.7.3.8 ADNR/" gestrichen.
12. In § 12 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "aus Metall und ihrer" durch die Wörter "und der" ersetzt.
13. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Meldungen von Ereignissen" durch das Wort "Ereignisse" ersetzt.
- b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "nach" durch das Wort "zu" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach den Wörtern "tätig sind," werden die Wörter "und die Technischen Dienste, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung von Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von Gefahrgutfahrzeugen benannt sind," eingefügt.
- bb) Das Wort "hierüber" wird gestrichen.
14. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 6 werden die Wörter "des Zentralamtes" durch die Wörter "der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)" ersetzt.
- bbb) In Nummer 9 werden die Wörter "die Ausnahme" durch die Wörter "die Entscheidung über die Ausnahme" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird das Wort "ab" durch das Wort "seit" ersetzt.
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
15. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
- bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und die Angabe "ADNR/"wird gestrichen.
- cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter "die Zulassung" werden durch die Wörter "die Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung" ersetzt.
- bbb) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2, 3 und 4 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. das Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7, 8.1.8.8 und 8.1.9.1 in Verbindung mit 8.1.9.2 ADN;"
- cc) In Nummer 6, 7 und 8 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- dd) Nummer 9 wird aufgehoben.
- ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:
"10. die Zulassung von sachkundigen Personen nach Abschnitt 3.2.3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN;".
- ff) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und wie folgt geändert:
- aaa) Das Wort "für" wird gestrichen.
- bbb) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.
- ccc) Der Punkt am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.
- gg) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
"12. Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADN."
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die Zulassung von Personen zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit nach Absatz 7.2.3.7.6 Satz 3 ADN und".
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- d) Absatz 4 wird aufgehoben.
- e) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die neuen Absätze 4 bis 8.
- f) Im neuen Absatz 5 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- g) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- h) Im neuen Absatz 7 und 8 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
16. § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
- (1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen,
- 1. dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie den Absätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen und
- 2. dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN auf das gefährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke hingewiesen wird.
- (2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich mitgeteilt werden.".
17. § 18 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Angabe "ADNR/" wird jeweils gestrichen.
- bbb) Die Wörter "wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen" werden durch die Wörter "wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. den Beförderer vor der Beförderung nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren;".
- cc) In Nummer 3 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- dd) In Nummer 4 wird das Wort "vorgeschriebenen" durch das Wort "festgelegten" ersetzt.
- ee) In Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- ff) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aaa) Das Wort "Zulassungszeugnisse" wird durch die Wörter "Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.1" ersetzt.
- bbb) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.
- gg) In Nummer 8 wird die Angabe "Unterabschnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN" durch die Angabe "den Absätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN" ersetzt.
- hh) In Nummer 9 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- ii) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Angabe "ADNR/" wird jeweils gestrichen.
- bbb) Das Wort ",und" wird durch ein Semikolon ersetzt.
- jj) In Nummer 11 werden die Wörter "die geeignete Sprache für das Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN anzugeben." gestrichen.
- kk) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
"12. eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren.".
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe b wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
- bbb) In Buchstabe c wird nach der Angabe "RID" das Wort "und" eingefügt.
- ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:
"d) Rangierzettel nach Abschnitt 5.4.3 RID".
- ddd) Der Punkt am Ende wird durch das Wort "und" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält.".
- c) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- d) Absatz 5 wird aufgehoben.
18. § 19 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.
- bbb) Das Wort "und" am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.
- bbb) Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
- cc) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:
"3. hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren und
4. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet worden sind, die Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN enthalten.".
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 16 wird das Wort "und" durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch das Wort ",und" ersetzt.
- cc) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
"18. dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr die Vorschrift der Anlage 2 Nummer 3.3 über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eingehalten wird.".
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter "und die in § 36 genannten schriftlichen Weisungen" werden gestrichen.
- bbb) Das Wort ",und" am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.
- bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- cc) Folgende Nummern 6 bis 9 werden angefügt:
"6. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen in einer Sprache bereitzustellen, die der Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;
7. hat den Triebfahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter zu informieren;
8. hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird und
9. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID angebracht sind.".
- aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- bb) In Nummer 4 wird die Angabe "ADNR/" und werden die Wörter "sowie deren Wartung und Instandhaltung" gestrichen.
- cc) In Nummer 5 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- dd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aaa) Das Wort "Urkunden" wird durch das Wort "Dokumente" ersetzt.
- bbb) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.
- ee) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter "nur Schiffe eingesetzt werden, bei denen" werden durch die Wörter "Schiffe nur eingesetzt werden, wenn" ersetzt.
- bbb) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.
- e) Absatz 5 wird aufgehoben.
19. § 20 wird wie folgt gefasst:
" § 20 Pflichten des Empfängers
- (1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
- (2) Der Empfänger im Straßenverkehr
- 1. darf nach Absatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist, und
- 2. hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung einzuweisen.
- (3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vorschriften des RID für die Entladung eingehalten worden sind.
- (4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist."
20. § 21 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;"
- bb) In Nummer 5 werden die Wörter "Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN" durch die Wörter "Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.1 ADR/RID/ADN" ersetzt.
- cc) In Nummer 6 wird die Angabe "3.4.10 bis 3.4.12 ADR/RID/ADNR/ADN" durch die Angabe "3.4.13 bis 3.4.15 ADR/RID/ADN ersetzt.
- dd) In Nummer 7 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen" durch die Wörter "wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" ersetzt.
- bb) In Nummer 4 wird das Wort "dass" durch das Wort "ob" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. dafür zu sorgen, dass
- a) an Großcontainern und Wagen mit Versandstücken sowie an Tragwagen Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr nach Absatz 1.1.4.4.4, Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,
- b) an einem Wagen oder Container orangefarbene Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und
- c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die Kennzeichen nach Absatz 1.1.4.4.4 RID angebracht sind;".
- bb) In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter "das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und" gestrichen.
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a bis e wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "die Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und" und wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- e) Absatz 5 wird aufgehoben. 21. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitt en 3.4.1 bis 3.4.11 ADR/RID/ADN;"
- b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach dem Wort "Verpacken" wird ein Komma und das Wort "Umverpacken" eingefügt.
- bb) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.
- c) In Nummer 3 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- d) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b wird aufgehoben.
- bb) Der bisherige Buchstabe c wird neuer Buchstabe b und die Wörter "Unterabschnitt 3.5.4.3 und" und die Angabe "ADNR/" werden gestrichen.
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
22. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 4 werden die Wörter "zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen" durch die Wörter "zulässigen gefährlichen Gütern nur befüllen" ersetzt.
- bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach dem Wort "Tanks" werden die Wörter "und Ladetanks" eingefügt.
- bbb) Die Angabe "ADNR" wird durch die Angabe "ADN" ersetzt.
- cc) In Nummer 9 wird das Wort "beachtet" durch das Wort "durchgeführt" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen" durch die Wörter "wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" ersetzt.
- bb) In Nummer 9 wird das Wort "an" durch das Wort "bei" und das Wort "eingehalten" durch das Wort "durchgeführt" ersetzt.
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Die Wörter "mit loser Schüttung" werden durch die Wörter "mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung" ersetzt.
- bbb) In den Buchstaben a bis d wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den gefährlichen Gütern gemäß der Liste nach Absatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist."
23. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:
" § 23a Pflichten des Entladers
- (1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat
- a) sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, Fahrzeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;
- b) nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförderungsmittel oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr ergriffen worden sind;
- c) nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers aa) gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach dem Entladevorgang an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs Wagens, Beförderungsmittels oder Containers anhaften und bb) den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;
- d) nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln oder Containern vorgenommen wird;
- e) nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks keine Gefahrenkennzeichnungen gemäß Kapitel 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und
- f) das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/RID/ADN nach der Belüftung und Entladung von begasten Güterbeförderungseinheiten vom Fahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel, Container, Tank oder MEGC zu entfernen.
- (2) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat
- a) nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen von Ladetanks
- aa) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen;
- bb) sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen;
- cc) sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung, wenn diese gemäß Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;
- dd) sicherzustellen, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;
- ee) sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;
- ff) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist;
- gg) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann, und
- b) nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen.".
- a) nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen von Ladetanks
24. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "die Tanks, Container" durch die Wörter "Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC" ersetzt.
- c) In Nummer 4 wird das Wort "Tanks" durch die Wörter "Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks" ersetzt.
25. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nach dem Wort "Wer" wird das Wort "ungereinigte" eingefügt.
- b) In Nummer 1 wird das Wort "leeren" durch das Wort "den" ersetzt.
26. § 27 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten
- 1. die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1. 10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und
- 2. dafür zu sorgen, dass
- c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach dem Wort "Beförderer" wird das Wort ", Entlader" eingefügt.
- bb) Die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.
- d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass
- 1. die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 erfolgt und
- 2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.
(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN unterwiesen sind.".
27. § 28 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 7 wird die Angabe "5.3.2.1.8 ADR" durch die Angabe "5.3.2.1.8" ersetzt.
- b) In Nummer 9 werden die Wörter "Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2" durch die Wörter "Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.1" ersetzt.
28. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird aufgehoben.
- c) Die Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.
- d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach dem Wort "Fahrzeugführer" wird das Wort ", Entlader" eingefügt.
- bb) In Nummer 3 wird das Semikolon durch das Wort "und" ersetzt.
- cc) In Nummer 4 wird am Ende das Wort "und" gestrichen.
- dd) Nummer 5 wird aufgehoben.
- e) Im neuen Absatz 3 wird das Wort "Empfänger" durch das Wort "Entlader" ersetzt.
- f) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
- (4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR zu beachten.
- (5) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben dafür zu sorgen, dass eine Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen nach Abschnitt 8.2.3 ADR erfolgt.".
29. § 33 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1, 4 und 5 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- b) In Nummer 6 wird die Angabe "ADNR/" und werden die Wörter "sowie deren Wartung und Instandhaltung" gestrichen.
- c) In Nummer 8 Buchstabe a und 9 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- d) In Nummer 10 werden nach dem Wort "Vorschriften" die Wörter "der Nummern 1 bis 9" hinzugefügt.
30. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "ADNR/" und werden die Wörter "sowie deren Wartung und Instandhaltung" gestrichen.
- b) In Nummer 2 bis 5 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
31. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Im Einleitungssatz werden die Wörter "mit Ausnahme bei" durch die Wörter "mit Ausnahme von" ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "und wenn" durch das Wort "wenn" ersetzt.
32. § 36 wird aufgehoben.
33. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. entgegen § 17
- a) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt oder auf § 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen wird,
- b) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird, oder
- c) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Angaben schriftlich mitgeteilt werden,".
- b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe k werden die Wörter "oder nicht die geeignete Sprache für das Warnzeichen angibt" gestrichen.
- bb) Nach Buchstabe k wird folgender neuer Buchstabe l hinzugefügt:
"l) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,".
- cc) Die Buchstaben l und m werden die neuen Buchstaben m und n.
- dd) Der Buchstabe n wird Buchstabe o und die Wörter "und das Kennzeichen" werden durch die Wörter ", das Kennzeichen und der Rangierzettel" ersetzt.
- ee) Folgender Buchstabe p wird hinzugefügt:
"p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier die Angaben enthält,".
- ff) Die Buchstaben o und p werden die neuen Buchstaben q und r.
- c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) Folgende Buchstaben c und d werden angefügt:
- "c) Nummer 3 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt, oder
- d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten,".
- d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe p wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Buchstabe q wird am Ende das Wort "oder" angefügt.
- cc) Folgender Buchstabe r wird angefügt:
"r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die Vorschrift über das Abstellen eingehalten wird,".
- e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe d werden die Wörter "oder eine schriftliche Weisung" und wird am Ende das Wort "oder" gestrichen.
- bb) Folgende Buchstaben f bis i werden angefügt:
- "f) Nummer 6 eine schriftliche Weisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,
- g) Nummer 7 den Triebfahrzeugführer nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
- h) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird, oder
- i) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) angebracht sind,".
- f) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe f werden die Wörter "eine Urkunde" durch die Wörter "ein Dokument" ersetzt.
- bb) In Buchstabe g werden die Wörter "nur ein Schiff eingesetzt wird, bei dem ein Sachkundiger mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist" durch die Wörter "ein Schiff nur unter der dort genannten Voraussetzung eingesetzt wird" ersetzt.
- g) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
"9. entgegen § 20
- a) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes verzögert,
- b) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften eingehalten worden sind,
- c) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes informiert,
- d) Absatz 2 Nummer 1 einen Container zurückstellt,
- e) Absatz 2 Nummer 2 den Fahrzeugführer nicht oder nicht rechtzeitig einweist,
- f) Absatz 3 einen Wagen oder Container zurückstellt oder wieder verwendet, oder
- g) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder einen Wagen zurückstellt,".
- h) Nummer 10 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe e wird das Wort "Warnzeichen" durch das Wort "Warnkennzeichen" ersetzt.
- bb) In Buchstabe k wird das Wort "dass" durch das Wort "ob" ersetzt.
- cc) In Buchstabe p werden die Wörter ", das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen" gestrichen.
- i) In Nummer 11 Buchstabe a werden nach dem Wort "Verpacken" die Wörter ", das Umverpacken" hinzugefügt.
- j) In Nummer 12 Buchstabe i wird das Wort "beachtet" durch das Wort "durchgeführt" ersetzt.
- k) Nummer 13 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe c wird das Wort "wird" durch das Wort "werden" ersetzt.
- bb) In Buchstabe i wird das Wort "eingehalten" durch das Wort "durchgeführt" ersetzt.
- l) Nummer 15 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
"c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tankschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird und das Datum im Zulassungszeugnis nicht überschritten ist,".
- m) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a. eingefügt:
"15a. entgegen § 23a
- a) Absatz 1 Buchstabe a sich nicht vergewissert, dass die richtigen Güter ausgeladen werden,
- b) Absatz 1 Buchstabe b nicht prüft oder sich nicht vergewissert, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden,
- c) Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa gefährliche Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,
- d) Absatz 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb den Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt,
- e) Absatz 1 Buchstabe d die Reinigung und Entgiftung nicht sicherstellt,
- f) Absatz 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind,
- g) Absatz 1 Buchstabe f das Warnkennzeichen nicht entfernt,
- h) Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa die Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,
- i) Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,
- j) Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,
- k) Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion ist und der Druck den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt,
- l) Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen,
- m) Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist,
- n) Absatz 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet werden kann, oder
- o) Absatz 2 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,".
- n) Nummer 16 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b werden die Wörter "Tank oder ein Container" durch die Wörter "Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC oder ein Schüttgutcontainer" ersetzt.
- bb) In Buchstabe d wird das Wort "Tank" durch die Wörter "Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank" ersetzt.
- o) Nummer 19 Buchstabe c und d wird durch folgende Buchstaben c bis i ersetzt:
- "c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet,
- d) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,
- e) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden,
- f) Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder anwendet,
- g) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,
- h) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden, oder
- i) Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen unterwiesen sind,".
- p) In Nummer 20 Buchstabe i wird das Wort "Warnzeichen" durch das Wort "Warnkennzeichen" ersetzt.
- q) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a werden die Wörter "das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen oder" gestrichen.
- bb) Buchstabe b wird aufgehoben.
- cc) Die Buchstaben c und d werden die neuen Buchstaben b und c.
- dd) Der neue Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,".
- ee) Im neuen Buchstaben c wird die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 3" ersetzt.
- ff) Folgende Buchstaben d und e werden angefügt:
- "d) Absatz 4 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet oder
- e) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Unterweisung erfolgt,".
34. § 38 wird wie folgt gefasst:
"Bis zum 30. Juni 2011 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Januar 2011 geltenden Fassung durchgeführt werden."
35. §§ 39 und 40 werden aufgehoben.
36. In der Anlage 1 Tabelle 4 werden die Einträge für die UN-Nummer 1308 wie folgt gefasst:
"1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT in einem Entzündbaren FLÜSSIGEN Stoff
1308. ZIRKONIUM, SUSPENDIERT in einem Entzündbaren flüssigen Stoff (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)
1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT in einem Entzündbaren FLÜSSI-GEN Stoff (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)"
37. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
"Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen"
- b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Überschrift werden die Wörter "Abweichungen von den Teilen 1 bis 7" durch die Wörter "Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7" ersetzt.
- bb) In Nummer 1.1 Buchstaben a bis c und in Nummer 1.2 wird jeweils die Angabe "ADNR/" gestrichen.
- c) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Überschrift werden die Wörter "Abweichungen von den Teilen 1 bis 7" durch die Wörter "Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7" ersetzt.
- bb) In Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe "20 kg" durch die Angabe "50 kg" ersetzt.
- d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Überschrift werden die Wörter "Abweichungen von den Teilen 8 und 9" durch die Wörter "Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9" ersetzt.
- bb) Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:
"3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Container
"Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von der Zugmaschine oder dem Motorwagen getrennt abgestellt werden; in diesen Fällen darf die Kennzeichnung am Anhänger nicht entfernt werden."
- cc) Nummer 3.5 wird aufgehoben.
- e) In Nummer 4 werden die Wörter "Abweichungen von den Teilen 1 bis 7" durch die Wörter "Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7" ersetzt.
- f) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Überschrift werden die Wörter "Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADNR/ADN" durch die Wörter "Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 ADN" ersetzt.
- bb) Die Nummern 5.1 bis 5.5 werden aufgehoben.
- cc) Die Nummer 5.6 wird die neue Nummer 5.1 und die Angabe "ADNR/" wird gestrichen.
- dd) Die Nummern 5.7 und 5.8 werden aufgehoben.
- g) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein
6.1 Abweichend von Abschnitt en 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m überschreiten.
6.2 Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:
6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetank von 10 kPa (0,10 bar)) befördert werden:
- a) Alle Stoffe, für die in 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
- b) Die nachstehend aufgeführten Schiffe hatten am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und sind auf Grund ihrer Bauweise, d.h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen.
Schiffsname Amtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer T.M.S. EVA M 600 3995 3 T.M.S. PRIMAZEE 231 4207 4 T.M.S. PIZ LOGAN 700 1829 2 T.M.S. STOLT MADRID 232 6328 1 T.M.S. STOLT OSLO 232 6324 1
6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetank von 65 kPa (0,65 bar)) befördert werden:
- a) Alle Stoffe, für die in 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden.
- b) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31.12.1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d.h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffe.
Schiffsname Amtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer T.M.S. EILTANK 9 430 4830 5
6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 bar) befördert werden:
Alle Stoffe, für die in 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.
6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 bar) befördert werden:
Alle Stoffe, wofür in 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird.
Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in 3.2 Tabelle C ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden.
Stoffliste Nummer 1:
UN Nummer Klasse und Klassifizierungscode Verpackungs gruppe Benennung und Beschreibung 1114 3, F1 II BENZEN 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1143 6.1, TF1 I Crotonaldehyd, stabilisiert 1203 3, F1 II BENZIN mit MEHR als 10 % BENZEN 1218 3, F1 I Isopren, stabilisiert 1247 3, F1 II Methylmethacrylat, MONOMER, stabilisiert 1267 3, F1 I Roherdöl, mit MEHR als 10% BENZEN 1267 3, F1 II Roherdöl, mit MEHR als 10% BENZEN 1268 3, F1 I Erdöldestillate, N.A.G. mit MEHR als 10 % BENZEN oder Erdölprodukte, N.A.G. mit MEHR als 10 % BENZEN 1268 3, F1 II Erdöldestillate, N.A.G. mit MEHR als 10 % BENZEN oder Erdölprodukte, N.A.G. mit MEHR als 10 % BENZEN 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1296 3, FC II Triethylamin 1578 6. 1, T2 II Chlornitrobenzene, FEST, geschmolzen (p-CHLORNITROBENZEN) 1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN 1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid) 1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN 1710 6.1, T1 III Trichlorethylen 1750 6.1, TC1 II Chloressigsäure, LÖSUNG 1831 8, CT1 I Schwefelsäure, rauchend 1846 6.1, T1 II Tetrachlorkohlenstoff 1863 3, F1 I DÜSENKRAFTSTOFF mit MEHR als 10% BENZEN 1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF mit MEHR als 10% BENZEN 1888 6.1, T1 III Chloroform 1897 6.1, T1 III Tetrachlorethylen 1993 3, F1 I ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER Stoff, N.A.G. mit MEHR als 10 % BENZEN 1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER Stoff, N.A.G. mit MEHR als 10 % BENZEN 2205 6.1, T1 III Adiponitril 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4- DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2312 6.1, T1 II Phenol, geschmolzen 2333 3, FT1 II Allylacetat 2733 3, FC II Amine, entzünbar, ätzend, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 2810 6.1, T1 III giftiger, organischer, FLÜSSIGER Stoff, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan) 2874 6.1, T1 III Furfurylalkohol 3295 3, F1 I Kohlenwasserstoffe, FLÜSSIG, N.A.G. mit MEHR als 10 % BENZEN 3295 3, F1 II Kohlenwasserstoffe, FLÜSSIG, N.A.G. mit MEHR als 10 % BENZEN 3455 6.1, TC2 II Cresole, FEST, geschmolzen Stoffliste Nummer 2:
UN Nummer Klasse und Klassifizierungscode Verpackungs gruppe Benennung und Beschreibung 1114 3, F1 II BENZEN 1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD) 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1203 3, F1 II BENZIN mit MEHR als 10% BENZEN 1247 3, F1 II Methylmethacrylat, MONOMER, stabilisiert 1267 3, F1 II Roherdöl, mit MEHR als 10% BENZEN 1268 3, F1 II Erdöldestillate, N.A.G. mit MEHR als 10% BENZEN oder Erdölprodukte, N.A.G. mit MEHR als 10% BENZEN 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1296 3, FC II Triethylamin 1578 6. 1, T2 II Chlornitrobenzene, FEST, geschmolzen (p-CHLORNITROBENZEN) 1591 6.1, T1 III o-DICHLORBENZEN 1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid) 1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN 1662 6.1, T1 II NITROBENZEN 1710 6.1, T1 III Trichlorethylen 1750 6.1, TC1 II Chloressigsäure, LÖSUNG 1831 8, CT1 I Schwefelsäure, rauchend 1846 6.1, T1 II Tetrachlorkohlenstoff 1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF mit MEHR als 10% BENZEN 1888 6.1, T1 III Chloroform 1897 6.1, T1 III Tetrachlorethylen 1917 3, F1 II Ethylacrylat, stabilisiert 1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER Stoff, N.A.G. mit MEHR als 10% BENZEN 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4- DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2312 6.1, T1 II Phenol, geschmolzen 2333 3, FT1 II Allylacetat 2733 3, FC II Amine, entzünbar, ätzend, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 2810 6.1, T1 III giftiger, organischer, FLÜSSIGER Stoff, N.A.G. (1,1,2 -Trichlorethan) 2874 6.1, T1 III Furfurylalkohol 3295 3, F1 II Kohlenwasserstoffe, FLÜSSIG, N.A.G. mit MEHR als 10% BENZEN Stoffliste Nummer 3:
UN Nummer Klasse und Klassifizierungscode Verpackungs gruppe Benennung und Beschreibung 1106 3, FC II AMYLAMINE (n-AMYLAMIN) 1114 3, F1 II BENZEN 1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD) 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1143 6.1, TF1 I Crotonaldehyd, stabilisiert 1184 3, FT1 II ETHYLENDICHLORID (1,2-Dichlorethan) 1203 3, F1 II BENZIN mit MEHR als 10% BENZEN 1247 3, F1 II Methylmethacrylat, MONOMER, stabilisiert 1267 3, F1 II Roherdöl, mit MEHR als 10% BENZEN 1268 3, F1 II Erdöldestillate, N.A.G. mit MEHR als 10% BENZEN oder Erdölprodukte, N.A.G. mit MEHR als 10% BENZEN 1275 3, F1 II Propionaldehyd 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1279 3, F1 II 1,2-DICHLORPROPAN oder Propylendichlorid 1296 3, FC II Triethylamin 1547 6.1, T1 II Anilin 1578 6. 1, T2 II Chlornitrobenzene, FEST, geschmolzen (p-CHLORNITROBENZEN) 1593 6.1, T1 III DICHLORMETHAN (Methylenchlorid) 1605 6.1, T1 I 1,2-DIBROMETHAN 1662 6.1, T1 II NITROBENZEN 1710 6.1, T1 III Trichlorethylen 1750 6.1, TC1 II Chloressigsäure, LÖSUNG 1831 8, CT1 I Schwefelsäure, rauchend 1846 6.1, T1 II Tetrachlorkohlenstoff 1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF mit MEHR als 10% BENZEN 1888 6.1, T1 III Chloroform 1897 6.1, T1 III Tetrachlorethylen 1917 3, F1 II Ethylacrylat, stabilisiert 1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER Stoff, N.A.G. mit MEHR als 10% BENZEN 2078 6.1, T1 II TOLUYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische) (2,4-TOLUYLEN D I Isocyanat) 2205 6.1, T1 III Adiponitril 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4- DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2312 6.1, T1 II Phenol, geschmolzen 2333 3, FT1 II Allylacetat 2733 3, FC II Amine, entzünbar, ätzend, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 2810 6.1, T1 III giftiger, organischer, FLÜSSIGER Stoff, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan) 2874 6.1, T1 III Furfurylalkohol 3295 3, F1 II Kohlenwasserstoffe, FLÜSSIG, N.A.G. mit MEHR als 10% BENZEN 3455 6. 1, TC2 II Cresole, FEST, geschmolzen Stoffliste Nummer 4:
UN Nummer Klasse und Klassifizierungscode Verpackungs gruppe Benennung und Beschreibung 1106 3, FC II AMYLAMINE (n-AMYLAMIN) 1114 3, F1 II BENZEN 1129 3, F1 II BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD) 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1143 6.1, TF1 I Crotonaldehyd, stabilisiert 1203 3, F1 II BENZIN mit MEHR als 10% BENZEN 1247 3, F1 II Methylmethacrylat, MONOMER, stabilisiert 1267 3, F1 II Roherdöl, mit MEHR als 10% BENZEN 1268 3, F1 II Erdöldestillate, N.A.G. mit MEHR als 10% BENZEN oder Erdölprodukte, N.A.G. mit MEHR als 10% BENZEN 1275 3, F1 II Propionaldehyd 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1279 3, F1 II 1,2-DICHLORPROPAN oder Propylendichlorid 1296 3, FC II Triethylamin 1863 3, F1 II DÜSENKRAFTSTOFF mit MEHR als 10% BENZEN 1917 3, F1 II Ethylacrylat, stabilisiert 1993 3, F1 II ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER Stoff, N.A.G. mit MEHR als 10% BENZEN 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4- DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2333 3, FT1 II Allylacetat 2733 3, FC II Amine, entzünbar, ätzend, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 3295 3, F1 II Kohlenwasserstoffe, FLÜSSIG, N.A.G. mit MEHR als 10% BENZEN Stoffliste Nummer 5:
UN Nummer Klasse und Klassifizierungscode Verpackungs gruppe Benennung und Beschreibung 1134 3, F1 III CHLORBENZEN (Phenylchlorid) 1218 3, F1 I Isopren, stabilisiert 1247 3, F1 II Methylmethacrylat, MONOMER, stabilisiert 1277 3, FC II PROPYLAMIN (1-Aminopropan) 1278 3, F1 II 1-CHLORPROPAN (Propylchlorid) 1296 3, FC II Triethylamin 1547 6.1, T1 II Anilin 1750 6.1, TC1 II Chloressigsäure, LÖSUNG 1831 8, CT1 I Schwefelsäure, rauchend 2238 3, F1 III CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2263 3, F1 II DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4- DIMETHYLCYCLOHEXAN) 2266 3, FC II DIMETHYL-N-PROPYLAMIN 2333 3, FT1 II Allylacetat 2733 3, FC II Amine, entzünbar, ätzend, N.A.G. (2-AMINOBUTAN) 3446 6. 1, T2 II Nitrotoluene, FEST, geschmolzen (o-NITROTOLUEN)
Artikel 2
Es werden aufgehoben:
- 1. die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom 12. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 648), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 595) geändert worden ist, und
- 2. die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 648), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 595) geändert worden ist.
Artikel 3
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der vom 1. Januar 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 33 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Begründung:
I. Allgemeines
Die Vorschriften für die internationale Beförderung gefährlicher Güter des ADR (für die Straße), RID (für die Eisenbahn) und ADN (für die Binnenschifffahrt) sind in den vergangenen Jahren hinsichtlich der multimodalen Vorschriften weitestgehend harmonisiert worden. Verkehrsträgerspezifische Regelungen werden jedoch weiterhin in den jeweiligen Regelwerken verbleiben müssen. In einem zweijährigen Rhythmus werden die Gefahrgutvorschriften fortentwickelt und insbesondere den UN-Modellvorschriften angepasst.
Mit dieser Verordnung werden die zum 1. Januar 2011 für internationale Beförderungen völkerrechtlich in Kraft tretenden Änderungen des ADR/RID/ADN in innerstaatliches Recht für innergemeinschaftliche und innerstaatliche Beförderungen übernommen sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in Kraft gesetzt.
Außerdem dient diese Verordnung der Umsetzung der Richtlinie 2010/61/EU vom 2. September 2010 zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. EU vom 3.9.2010 L 233 S. 27) in nationales Recht.
Zur Streichung des ADNR:
Die politischen und wirtschaftlichen Veränderungen in Europa wie auch mit der Eröffnung des Rhein-Main-Donau-Kanals im Bereich der Binnenschifffahrt veranlassten Deutschland 1993 dazu, für die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen die Anwendung einer einheitlichen und verbindlichen Regelung vorzuschlagen und dafür aufgrund seines gesamteuropäischen geografischen Anwendungsbereichs das ADN, die Regelung der UNECE, zu verwenden unter Beibehaltung des Sicherheitsniveaus des ADNR. Der Binnenverkehrsausschuss der UNECE billigte diesen Vorschlag und die Arbeiten der einberufenen internationalen Arbeitsgruppe führten zur Unterzeichnung des ADN-Übereinkommens am 26. Mai 2000. Das ADN-Übereinkommen trat am 29. Februar 2008 in Kraft. Von 2000 bis 2009 wurde die dem Übereinkommen als Anlage beigefügte Verordnung aktualisiert und dem ADNR angeglichen. Diese beigefügte aktualisierte Verordnung trat am 28. Februar 2009 in Kraft.
Die Europäische Kommission erklärte ihrerseits für die gemeinschaftlichen Beförderungen das ADR-Übereinkommen für die Beförderung auf der Straße (Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994) und die RID-Verordnung für die Eisenbahnbeförderung (Richtlinie 96/49/EG des Rates vom 23. Juli 1996) für verbindlich. Um eine für alle Aspekte des Gefahrguttransports im Binnenland geltende Regelung zu schaffen, wurden die genannten Richtlinien durch eine einzige Richtlinie ersetzt, die auch Vorschriften für die Beförderung auf Binnenwasserstraßen enthält: die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008. Aufgrund dieser Richtlinie wird die ADN-Verordnung spätestens am 30. Juni 2011 für die Binnenschifffahrt in der Europäischen Union gelten.
Angesichts dieser Entwicklung beschloss die ZKR, die ADN-Verordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Mannheimer Akte auf den Rhein umzusetzen. Der entsprechende Beschluss des Plenums der ZKR vom 03.12.2009 beinhaltet die Aufhebung des ADNR und den Ersatz durch die dem ADN-Übereinkommen als Anlage beigefügte Verordnung zum 1. Januar 2011. Demgemäß sind alle Hinweise auf das ADNR in der Verordnung zu streichen.
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher liegt keine Gleichstellungsrelevanz vor.
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
2. Vollzugsaufwand:
Die übernommenen Änderungen des internationalen Rechts führen zu keinen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden.
Sonstige Kosten
Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.
Bürokratiekosten
Mit dieser Verordnung wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht neu eingeführt. Diese führt zu Bürokratiekosten in Höhe von ca. 17.000 €. Für die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines Gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
II. Zu den Einzelvorschriften
Redaktionelle (sprachliche) Änderungen betreffen § 1 Absatz 1 Nummer 3, § 2 Nummer 6, § 5 Absatz 4 Satz 2, § 8 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, § 9 Satz 2, § 12 Satz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 9 und Satz 2, § 16 Absatz 2 Nummern 9 und 11, neuer Absatz 6 Satz 1 und dort auch Nummer 4, § 18 Absatz 1 Nummer 4 und 7, § 19 Absatz 4 Nummern 4, 6 und 7, § 21 Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b, § 23 Absatz 1 Nummern 4, 6, und 9, Absatz 2 Nummern 9 und Absatz 4 Nummer 2, § 24 Nummer 2, § 26 Absatz 1, § 28 Nummern 7, § 33 Nummer 6, § 34 Nummer 1, § 35 Absatz 1 Satz 2 Einleitungssatz und Nummer 2 sowie Folgeänderungen in § 37.
Zu § 1:
In Absatz 3 werden die völkerrechtlich zum 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Rechtsänderungen des ADR/RID/ADN auch im nationalen Recht in Kraft gesetzt.
zu Absatz 3 Nummer 3 neuer Buchstabe b:
Auf dem Rhein sind neben den Vorschriften der RL 2008/68/EG auch die fortbestehende Mannheimer Akte und die diesbezüglichen Entscheidungen zu beachten.
Zu § 6:
Die Nummern 2 und 3 betreffen Regelungen aus dem ADNR und sind deshalb aufzuheben.
Zu § 7:
Absatz 3 Satz 1 wird auf die Liegenschaften im Dienstbereich des BMI erweitert, weil aus sicherheitspolitischen Gründen Kontrollen in den Liegenschaften der Bundesbehörden nur von dafür geeignetem Kontrollpersonal des Bundes durchzuführen sind.
Zu § 11:
In Nummer 5 wird die Angabe "5.1.5.3.4" durch die Angabe "5.1.5.3.5" ersetzt, da in "5.1.5.3.4" die zuständige Behörde gestrichen, aber in "5.1.5.3.5" neu geregelt wird.
Zu § 12:
In Nummer 3 erfolgt eine redaktionelle Anpassung durch die Streichung der Wörter "aus Metall", da in Buchstabe c auch FVK-Tanks genannt sind.
Zu § 14:
In Absatz 4 sollen neben den amtlich anerkannten Sachverständigen auch diejenigen Technischen Dienste zuständig sein, die vom Kraftfahrt-Bundesamt auch und insbesondere für die Begutachtung von Fahrzeugen auf der Grundlage der Richtlinie 98/91/EG bzw. der ECE-Regelung 105 benannt sind. Nach § 13 der Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 872 ff) (EG-FGV) sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt für die Begutachtung von Gesamtfahrzeugen benannten Technischen Dienste zuständig für die Begutachtung von Fahrzeugen zur Erteilung von Einzelgenehmigungen nach Artikel 24 der Richtlinie 2007/46/EG. Dies schließt im speziellen Fall der nach ADR zulassungsbescheinigungspflichtigen Fahrzeuge auch die Typgenehmigung nach Unterabschnitt 9.1.2.2 des ADR ein. In der Benennung der Technischen Dienste sind auch die Fahrzeugarten bestimmt, für deren Begutachtung der jeweilige Technische Dienst benannt ist.
Zu § 15:
Absatz 2 ist zu streichen, weil das EBA keine eigenen Sachverständigen mehr anerkennen braucht. In § 9 und § 12 sind ausreichende Regelungen vorhanden.
Zu § 16:
In Absatz 1 wird Nummer 1 gestrichen. Die Zuständigkeit wird von der BAM wahrgenommen (§ 8 Nummer 14). Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und um die bisherige Zuständigkeit in Absatz 2 Nummer 9 erweitert, da die PTB die Probeentnahmeeinrichtungen selbst zulässt.
Um eine Doppelregelung zu beseitigen, wird in § 16 Absatz 2 Nummer 5 das "Ausstellen" und der Bezug auf Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN sowie der bisherige Absatz 4 gestrichen. Das Ausstellen von Zulassungszeugnissen wird bereits in Nummer 1 erfasst.
zu Absatz 2
Nummer 9 wird gestrichen, diese Zuständigkeit übernimmt die PTB (siehe Absatz 1 neue Nummer 2).
Der Regelungsinhalt der bisherigen Nummer 10 wird gestrichen, da der Abschnitt 8.6.4 im ADN entfällt.
Die neue Nummer 10 regelt die Zuständigkeit nach Abschnitt 3.2.3 ADN. Nach den Bemerkungen zur Tabelle C des ADN sind sachkundige Personen zuzulassen (Bemerkung zu Spalte 20 Nummer 12.q) und 33.i) 2.), für die bisher keine zuständige Behörde festgelegt war.
In einer neuen Nummer 12 (bisher Absatz 4) wird die Zuständigkeit für Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADN neu geregelt.
In Absatz 3 Nummer 1 wird die Zuständigkeit an das ADN 2011 angepasst. Abschnitt 8.3.5 ADN erfordert keine Festlegung einer Zuständigkeit.
Die folgenden Absätze 5 bis 9 werden die neuen Absätze 4 bis 8.
Zu § 17:
Wegen einer neuen Pflicht für den Eisenbahnverkehr ist § 17 in zwei Absätze zu gliedern.
In Absatz 1 Nummer 1 wird die Fundstelle zur Dokumentation der begasten Güterbeförderungseinheiten den überarbeiteten Vorschriften des ADR/RID/ADN 2011 angepasst. Da § 35 auch Gegenstände umfasst ist das Wort "Stoffe" durch "Güter" zu ersetzen.
Mit dem neuen Absatz 2 erhält der Auftraggeber des Absenders im Huckepackverkehr die Pflicht zur Mitteilung der Angaben im Beförderungspapier.
Zu § 18:
zu Absatz 1:
In Nummer 1 ist das Wort "Stoffe" durch "Güter" zu ersetzen, da § 35 auch Gegenstände umfasst und der Hinweis auf § 35 wie beim Auftraggeber des Absenders schriftlich erfolgen soll.
Mit der neu gefassten Nummer 2 wird der Absender zur Information über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen beförderten gefährlichen Güter verpflichtet.
In Nummer 7 wird die Fundstelle der Zeugnisse eingefügt.
In Nummer 8 wird die Fundstelle zu den Angaben in der Dokumentation der begasten Güterbeförderungseinheiten den überarbeiteten Vorschriften des ADR/RID/ADN 2011 angepasst.
Nummer 11 wird den überarbeiteten Vorschriften der begasten Güterbeförderungseinheiten des ADR/RID/ADN 2011 angepasst.
Mit der neuen Nummer 12 wird für den Absender die Pflicht aus dem ADR/RID/ADN "2011 zur Aufbewahrung des Beförderungspapiers und weiterer Informationen und Dokumentation ab Ende der Beförderung aufgenommen. Damit ist auch der Fristbeginn festgelegt.
In Absatz 3 wird mit der neuen Nummer 3 der Absender verpflichtet, im Huckepackverkehr für den Eintrag im Beförderungspapier nach Absatz 1.1.4.4.5 RID zu sorgen.
Absatz 5 wird aufgehoben, da § 130 des OWiG immer gilt.
Zu § 19:
zu Absatz 1:
Mit der neuen Nummer 3 wird für den Beförderer die Pflicht aus dem ADR/RID/ADN 2011 zur Aufbewahrung des Beförderungspapiers und weiterer Informationen und Dokumentation aufgenommen.
Mit der neuen Nummer 4 wird für den Beförderer die neue Sorgepflicht für die Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN aufgenommen. Aufgrund der von Begasungen ausgehenden Gefahren muss jedoch sichergestellt sein, dass alle an der Beförderung Beteiligten eine Verantwortung für die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Begasung zu übernehmen haben. Dies gilt auch für den Beförderer, der diese Informationen vom Absender erhält.
zu Absatz 2:
Mit der neuen Nummer 18 soll eine Ahndungsmöglichkeit gegen Beförderer geschaffen werden, die ihre Gefahrgutfahrzeugführer vorschriftswidrig anweisen, Gefahrgutbeförderungseinheiten in Wohngebieten ohne Überwachung abzustellen.
zu Absatz 3:
In Nummer 4 wird der Bezug auf die nationalen schriftlichen Weisungen gestrichen, weil auch das RID 2011 die neuen vierseitigen schriftlichen Weisungen einführt.
Mit den neuen Nummern 6 bis 8 erhält der Beförderer Pflichten, die sich aus der Einführung der neuen schriftlichen Weisungen für den Eisenbahnverkehr aus dem RID 2011 ergeben (Übergabe der schriftlichen Weisungen, Information an den Triebfahrzeugführer über die geladenen gefährlichen Güter und Mitführen der Ausrüstung nach den schriftlichen Weisungen).
Mit der neuen Nummer 9 wird die Kennzeichnung im Huckepackverkehr mit den orangefarbenen Tafeln oder den Großzetteln (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID 2011 für Anhänger umgesetzt. Diese Pflichten werden mit Ordnungswidrigkeiten belegt.
Absatz 5 wird aufgehoben, da § 130 des OWiG immer gilt.
Zu § 20:
Die Pflichten des Empfängers werden den überarbeiteten Pflichten des ADR/RID/ADN 2011 angepasst. Der bisherige Absatz 4 ist nicht erforderlich, da § 130 des OWiG immer gilt.
Zu § 21:
zu Absatz 1:
In Nummer 2 werden die Wörter "oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände" eingefügt, um die Beförderung von Verpackungen mit Produktanhaftung auszuschließen.
Nummer 5 wird den überarbeiteten Vorschriften der begasten Güterbeförderungseinheiten des ADR/RID/ADN 2011 angepasst.
Nummer 6 wird den überarbeiteten Vorschriften für begrenzte Mengen des ADR/RID/ADN 2011 angepasst.
In Absatz 2 Nummer 1 ist das Wort "Stoffe" durch "Güter" zu ersetzen, da § 35 auch Gegenstände umfasst und der Hinweis auf § 35 wie beim Auftraggeber des Absenders schriftlich erfolgen soll.
zu Absatz 3:
In Nummer 2 Buchstabe a und c wird die Kennzeichnung bei Beförderungen im Huckepackverkehr einbezogen.
In Nummer 4 Buchstabe b wird "das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und" gestrichen, da diese Pflicht im ADR/RID/ADN 2011 in Abschnitt 3.4.1 g) erfasst wird.
In Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter "die Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und" gestrichen, da diese Pflicht im ADR/RID/ADN 2011 in Abschnitt 3.4.1 g) erfasst wird.
Absatz 5 wird aufgehoben, da § 130 des OWiG immer gilt.
Zu § 22:
zu Absatz 1:
In Nummer 1 wird die Pflicht zum Verpacken, Umverpacken und zur Kennzeichnung an das überarbeitete Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN 2011 angepasst, somit kann in Nummer 5 "Abschnitt 3.4.7 und" gestrichen werden. Diese Pflicht ist in der neuen Nummer 1 mit erfasst.
In Nummer 2 wird das "Umverpacken" mit erfasst, somit kann in Nummer 5 der Buchstabe b vollständig gestrichen werden.
In Nummer 5 neuer Buchstabe b werden die Wörter "Unterabschnitt 3.5.4.3 und" gestrichen. Diese Pflicht ist bereits in Absatz 1 Nummer 2 mit enthalten.
Zu § 23:
In Absatz 2 Nummer 1 ist das Wort "Stoffe" durch "Güter" zu ersetzen, da § 35 auch Gegenstände umfasst und der Hinweis auf § 35 wie beim Auftraggeber des Absenders schriftlich erfolgen soll.
Zu § 23a:
Die im ADR/RID/ADN ab 2011 neu eingeführten Pflichten des Entladers werden für alle drei Verkehrsträger in die GGVSEB übernommen. Die bisher beim Empfänger angesiedelte Pflicht zur Entfernung des Warnzeichens nach Unterabschnitt 5.5.2.3 ADR/RID/ADN (Begasung) wird dem Entlader übertragen. Diese Pflichten werden jeweils mit Ordnungswidrigkeiten belegt.
Zu § 27:
Die Pflichten zu den Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1. 10 und die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR/RID/ADN werden in einem Paragrafen zusammengefasst.
Zu § 28:
Nummer 9 wird den überarbeiteten Vorschriften für begaste Güterbeförderungseinheiten des ADR/RID/ADN 2011 angepasst.
Zu § 29:
In Absatz 1 werden die Wörter "über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften" gestrichen, da diese Pflicht im ADR/RID/ADN 2011 in Abschnitt 3.4.1 g) erfasst wird.
Absatz 2 wird aufgehoben, weil die bisherigen Pflichten nach der Entladung ab 2011 auf den Entlader übergehen und dort geregelt werden.
In den neuen Absatz 2 wird der Entlader eingefügt und im neuen Absatz 3 wird der Empfänger durch den Entlader ersetzt, da dieser in die bisherigen Pflichten einbezogen werden soll.
Der neue Absatz 4 ersetzt die im neuen Absatz 2 Nummer 5 gestrichene Pflicht, da diese Pflicht nicht vom Empfänger oder Entlader erfüllt werden kann.
Im neuen Absatz 5 wird die Pflicht zur Unterweisung nach 8.2.3 ADR aufgenommen.
Zu § 33:
In Nummer 10 erfolgt eine Klarstellung, dass sich diese Pflicht auf die vorgenannten Nummern 1 bis 9 bezieht.
Zu § 36:
Die nationalen Vorschriften über die schriftlichen Weisungen sind aufzuheben, da das RID 2011 die neuen vierseitigen schriftlichen Weisungen auch für den Eisenbahnverkehr einführt.
Zu § 37:
Die Ordnungswidrigkeiten werden den überarbeiteten Pflichten angepasst.
zu § 38 (Übergangsbestimmungen):
Wie im ADR/RID/ADN 2011 wird eine allgemeine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2011 auch für die geltende GGVSEB aufgenommen.
zu § 39 und 40:
Diese Paragrafen sind gegenstandslos geworden und deshalb aufzuheben.
Zu Anlage 1:
In der Tabelle 4 erfolgt eine redaktionelle Anpassung an das ADR 2009.
Zu Anlage 2:
In der Überschrift zur Anlage 2 und den Überschriften zu den Nummern 1 bis 5 wird klarstellend das Wort "Abweichungen" durch das Wort "Einschränkungen" ersetzt.
In Nummer 2.1 Buchstabe c wird die Mengengrenze für die Bruttomasse je Beförderungseinheit/Wagen für die Unterklasse 1.4 auch für gewerbliche Zwecke auf 50 kg angehoben, damit erfolgt eine Harmonisierung mit der Mengengrenze für private Zwecke (wie Buchstabe a).
Nummer 3.3 wird dahingehend neu gefasst, dass alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen sind.
Nummer 3.5 wird gestrichen. Nach der Tabelle in Unterabschnitt 9.2.1.1 ADR gelten für die Dauerbremsanlage seit dem 1. Januar 2010 einheitliche Vorschriften, unabhängig vom Datum des erstmaligen Inverkehrbringens der Fahrzeuge. Eine ergänzende nationale Regelung ist deshalb nicht mehr erforderlich.
Die Nummer 5.1 bis 5.4 und 5.7 werden aufgehoben, da sich diese Einschränkungen nur auf das ADNR beziehen. Nummer 5.5 Buchstabe a wird aufgehoben, weil die Verwendung von Seeschiffen auf Binnenwasserstraßen in 9.2 ADN geregelt ist. Nummer 5.5 Buchstabe b wird aufgehoben, weil in 7.1.5.0.5 ADN eine ausführliche Vorschrift zur Bezeichnung der Schiffe enthalten ist. Nummer 5.8 wird aufgehoben,
weil die ZSUK eine diesbezügliche Regelung durch Allgemeinverfügung treffen kann.
Hinsichtlich der Anfügung der neuen Nummer 6 siehe Begründung zu § 1 Absatz 3 Nummer 3 neuer Buchstabe b.
Zu Artikel 4:
Die Verordnung ist zum 1. Januar 2011 in Kraft zu setzen, weil zu diesem Zeitpunkt die völkerrechtlich geänderten Regelwerke ADR/RID/ADN in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1419:
Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsentwurf wird eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft eingeführt. Dieses führt nach Darstellung des Ressorts zu Bürokratiekosten in Höhe von ca. 17.000 €. Für die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter