Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Sechste Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

A. Problem und Ziel

Die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 35) verlangt, dass die Vorgaben für die Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherkreditverträgen geändert werden. Die Richtlinie ist bis zum 31. Dezember 2012 in deutsches Recht umzusetzen.

B. Lösung

Die Vorgaben für die Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherkreditverträgen aus Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG sind in Teil II des Anhangs zu § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) für sämtliche Kredite verankert. Die Änderung der PAngV setzt die neuen Vorgaben aus der Richtlinie 2011/90/EU an gleicher Stelle in gleicher Weise um.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Keine.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Keiner.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Da sich die neuen Vorgaben für die Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Krediten nur geringfügig von den bisherigen unterscheiden, ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Da sich die neuen Vorgaben für die Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Krediten nur geringfügig von den bisherigen unterscheiden, ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Preisbehörden der Länder.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Sechste Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 24. Mai 2012

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende Sechste Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla

Sechste Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung1)

Vom ...

Auf Grund des § 1 Satz 1 des Preisangabengesetzes vom 3. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1429), der zuletzt durch Artikel 154 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I S. 977) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

2. Teil II der Anlage zu § 6 wird wie folgt gefasst:

"II. Es gelten die folgenden zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses:

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Im Interesse der Preistransparenz und Vergleichbarkeit von Kreditangeboten enthält die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge EU-weit einheitliche Vorgaben zur Berechnung des effektiven Jahreszinses, der die jährlichen Gesamtkosten von Krediten beziffert. Der deutsche Gesetzgeber hat diese zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses in einem Anhang zu § 6 der Preisangabenverordnung (PAngV) auch für Nicht-Verbraucherkreditverträge umgesetzt.

Die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses (ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 35) ergänzt die Vorgaben für die Berechnung des effektiven Jahreszinses bei Verbraucherkreditverträgen insbesondere durch neue Annahmen für Kredite ohne feste Laufzeit, für den Zeitpunkt der ersten Inanspruchnahme und für die vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen. Die Änderung der PAngV setzt diese neuen Regeln für die Berechnung des effektiven Jahreszinses durch eine Änderung des Anhangs zu § 6 PAngV um.

Die Änderung der PAngV wird zum Anlass genommen, redaktionelle Versehen bei vergangenen Änderungen der PAngV zu korrigieren.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a:

Dieser Einschub wurde ursprünglich als Satz 3 von § 1 Absatz 2 PAngV durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4195) eingefügt, allerdings bei der nachfolgenden Änderung der PAngV durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414, 1420) aufgrund eines redaktionellen Versehens wieder entfernt. Dieses Versehen wird nun durch die entsprechende Ergänzung von Satz 1 korrigiert.

Zu Buchstabe b:

§ 1 Absatz 2 PAngV wurde durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung eingefügt und enthält die Pflicht zur Angabe von zusätzlichen Informationen für Fernabsatzverträge. Allerdings ist in § 1 Absatz 2 Satz 1 PAngV ein redaktionelles Versehen enthalten. Der Verweis auf § 2 Absatz 2 PAngV, der die Grundpreisangabe für lose Waren betrifft, die in Anwesenheit oder auf Veranlassung des Verbrauchers abgemessen werden, macht im Zusammenhang mit Fernabsatzverträgen keinen Sinn und widerspricht auch der Verordnungsbegründung zu § 1 Absatz 2 PAngV. Ziel ist die Pflicht, im Fernabsatz End- und Grundpreise anzugeben. Daher wird § 1 Absatz 2 PAngV entsprechend der Verordnungsbegründung zur Vierte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung durch den Verweis auf § 2 Absatz 1 PAngV korrigiert.

Zu Nummer 2:

Die Änderung des Teils II des Anhangs zu § 6 PAngV setzt die neuen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses aus der Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 zur Änderung von Anhang I Teil II der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für sämtliche Kreditverträge in deutsches Recht um.

Zu Artikel 2:

Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2139:
Sechste Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft. Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Lechner
Vorsitzender Berichterstatter