Beschluss des Bundesrates
Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung

Der Bundesrat hat in seiner 844. Sitzung am 23. Mai 2008 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a ( § 1 Abs. 1 FertigPackV)

In Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a sind in § 1 Abs. 1 die Wörter "im Anhang dieser Richtlinie" durch die Wörter "in Anlage 1" zu ersetzen.

Begründung

Korrektur eines redaktionellen Fehlers.

2. Zu Artikel 1 Nr. 14 (Anlage 7 Nr. 1.1.2 Satz 2 FertigPackV)

In Artikel 1 Nr. 14 sind in Anlage 7 Nr. 1.1.2 Satz 2 die Wörter "bisherigen Fassung" durch die Wörter "bis vor dem 11. April 2009 geltenden Fassung" zu ersetzen.

Begründung

Durch die geänderte Formulierung in Anlage 7 Nr. 1.1.2 Satz 2 wird präzisiert, welche Fassung für die genannten Waagen fortgilt.

3. Zu Anlage 1 Nr. 2 (Zeile 6 Spalte 2 der Tabelle und Fußnote 4 FertigPackV)

Anlage 1 Nr. 2 ist wie folgt zu ändern:

Begründung

Das Verordnungszitat in der Begriffsbestimmung für Spirituosen, zu dem auch die Fußnote 4 gehört, sollte der besseren Lesbarkeit wegen aktualisiert werden und der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 durch die zwischenzeitlich erlassene Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 mit Wirkung vom 20. Mai 2008 bereits jetzt Rechnung tragen.