Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2005
Der Bundeskanzler


An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Schröder

Entwurf eines Ersten Gesetzes
zur Bereinigung des Bundesrechts im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Aufhebung der Verordnung über die Benennung von Waren als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen(703-1-4)

Die Verordnung über die Benennung von Waren als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 1984 (BGBl. I S. 495), wird aufgehoben.

Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens(703-3)

Das Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 97 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft(704-2)

Das Gesetz über eine Untersuchung der Konzentration in der Wirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 704-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 64 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird aufgehoben.

Artikel 4
Aufhebung des Zonenrandförderungsgesetzes(707-9)

Das Zonenrandförderungsgesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1184), wird aufgehoben.

Artikel 5
Aufhebung der Verordnung über die staatliche Erfassung des Material- und Wareneingangs im Bergbau und im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Baugewerbe(708-20-1)

Die Verordnung über die staatliche Erfassung des Material- und Wareneingangs im Bergbau und im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Baugewerbe vom 20. Oktober 1977 (BGBl. I S. 1897) wird aufgehoben.

Artikel 6
Aufhebung der Verordnung über die Aussetzung des Zensus im Produzierenden Gewerbe(708-20-2)

Die Verordnung über die Aussetzung des Zensus im Produzierenden Gewerbe vom 8. Oktober 1985 (BGBl. I S. 1956) wird aufgehoben.

Artikel 7
Aufhebung der Verordnung über die Aussetzung der Material- und Wareneingangserhebung im Baugewerbe(708-20-3)

Die Verordnung über die Aussetzung der Material- und Wareneingangserhebung im Baugewerbe vom 30. September 1988 (BGBl. I S. 1779) wird aufgehoben.

Artikel 8
Aufhebung der Verordnung zur Aussetzung von Erhebungsmerkmalen nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe(708-20-4)

Die Verordnung zur Aussetzung von Erhebungsmerkmalen nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe vom 17. Juli 1998 (BGBl. I S. 1893) wird aufgehoben.

Artikel 9
Aufhebung der Verordnung zur Verlängerung eines Berichtszeitraums nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe(708-20-5)

Die Verordnung zur Verlängerung eines Berichtszeitraums nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe vom 10. Februar 2000 (BGBl. I S. 121) wird aufgehoben.

Artikel 10
Aufhebung der Verordnung zur Verlängerung des Erhebungsabstandes der Ergänzungserhebung im Gastgewerbe(708-22-1)

Die Verordnung zur Verlängerung des Erhebungsabstandes der Ergänzungserhebung im Gastgewerbe vom 20. März 1986 (BGBl. I S. 362) wird aufgehoben.

Artikel 11
Aufhebung des Gesetzes über die Aufhebung kriegsbedingter gewerberechtlicher Vorschriften(7100-2)

Das Gesetz über die Aufhebung kriegsbedingter gewerberechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7100-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 12
Aufhebung der Verordnung betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139b der Gewerbeordnung auf Werkstätten der Tabakindustrie(7100-3)

Die Verordnung betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139b der Gewerbeordnung auf Werkstätten der Tabakindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7100-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 13
Aufhebung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Übergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit(7100-4-a)

Die Zweite Durchführungsverordnung zum Übergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7100-4-a, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 14
Aufhebung der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden(7101-1)

Die Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden vom 16. August 1968 (BGBl. I S. 981) wird aufgehoben.

Artikel 15
Aufhebung des Gesetzes zum Schutz des Bernsteins(7127-2)

Das Gesetz zum Schutz des Bernsteins in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7127-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082), wird aufgehoben.

Artikel 16
Aufhebung des Gesetzes betreffend den Wucher(7135-1)

Das Gesetz betreffend den Wucher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7135-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 183 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.

Artikel 17
Auflösung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung(7141-6-1-6-1)

Die Artikel 3 und 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung vom 25. Juli 1989 (BGBl. I S. 1557) werden aufgehoben.

Artikel 18
Auflösung der Dritten Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung(7141-6-1-6-2)

Die Artikel 3 und 4 der Dritten Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 991) werden aufgehoben.

Artikel 19
Aufhebung der Heizpreisverordnung(720-1-2)

Die Heizpreisverordnung vom 19. Dezember 1990 (BAnz. Nr. 238 S. 6758), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. Februar 1991 (BAnz. Nr. 41 S. 1201), wird aufgehoben.

Artikel 20
Aufhebung des Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatzernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes(720-2)

Das Gesetz zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 720-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird aufgehoben.

Artikel 21
Aufhebung des Preisbildungsgesetzes(720-3d)

Das Preisbildungsgesetz vom 15. Februar 1949 (GVBl. RP I S. 61; BGBl. III 720-3d) wird aufgehoben.

Artikel 22
Aufhebung der Anordnung zur Änderung der Preise für elektrischen Strom(721-2-a)

Die Anordnung zur Änderung der Preise für elektrischen Strom vom 25. August 1948 (GVBl. RP I S. 312; BGBl. III 721-2-a) wird als Bundesrecht aufgehoben.

Artikel 23
Aufhebung der Verordnung über die Kontrolle von Einfuhren, die mit Marshallplanmitteln finanziert werden(7401-1-1)

Die Verordnung über die Kontrolle von Einfuhren, die mit Marshallplanmitteln finanziert werden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7401-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird aufgehoben.

Artikel 24
Aufhebung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken(750-12)

Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerken vom 11. April 1967 (BGBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956), wird aufgehoben.

Artikel 25
Aufhebung der Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes(752-1-1)

Die Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 752-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 26
Aufhebung der Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1991(754-2-2-8)

Die Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1991 vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2872) wird aufgehoben.

Artikel 27
Aufhebung der Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1992(754-2-4)

Die Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1992 vom 11. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2197) wird aufgehoben.

Artikel 28
Aufhebung der Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1993(754-2-5)

Die Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1993 vom 11. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2011) wird aufgehoben.

Artikel 29
Aufhebung der Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1994(754-2-6)

Die Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1994 vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2091) wird aufgehoben.

Artikel 30
Aufhebung der Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1995(754-2-7)

Die Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1995 vom 28. November 1994 (BGBl. I S. 3545) wird aufgehoben.

Artikel 31
Aufhebung der Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz(754-2-8)

Die Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz vom 21. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3923), zuletzt geändert durch Artikel 294 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird aufgehoben.

Artikel 32
Aufhebung der 1. Erdölfreigabeverordnung(754-5-3)

Die 1. Erdölfreigabeverordnung vom 18. Januar 1991 (BAnz Nr. 14 S. 317) wird aufgehoben.

Artikel 33
Aufhebung des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Baues von Erdgasleitungen(754-6)

Das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Baues von Erdgasleitungen vom 29. Januar 1980 (BGBl. I S. 109), zuletzt geändert durch Artikel 130 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird aufgehoben.

Artikel 34
Aufhebung der Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) auf das Land Berlin(800-10-1)

Die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) auf das Land Berlin vom 5. September 1967 (BGBl. I S. 969) wird aufgehoben.

Artikel 35
Auflösung des Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes(800-20-1)

Die Artikel 6 und 8 des Ersten Arbeitsrechtsbereinigungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1106) werden aufgehoben.

Artikel 36
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes(801-9)

Die Artikel 3 und 5 des Gesetzes zur Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes vom 21. Mai 1981 (BGBl. I S. 441), das zuletzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2312) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 37
Aufhebung des Gesetzes zur Verlängerung von Auslaufzeiten in der Montan-Mitbestimmung (801-10)

Das Gesetz zur Verlängerung von Auslaufzeiten in der Montan-Mitbestimmung vom 23. Juli 1987 (BGBl. I S. 1676) wird aufgehoben.

Artikel 38
Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht auf den Gebieten der Arbeitsbedingungen und des Familienlastenausgleichs im Saarland(802-3)

Das Gesetz zur Einführung von Bundesrecht auf den Gebieten der Arbeitsbedingungen und des Familienlastenausgleichs im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird aufgehoben.

Artikel 39
Aufhebung des Gesetzes über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes(805-1)

Das Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 805-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 40
Aufhebung der Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Ladenschluss im Saarland(8050-20-4)

Die Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Ladenschluss im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 41
Aufhebung der Verordnung Nr. 1037 der Landesregierung über die Verwendung von Benzol(8051-8b)

Die Verordnung Nr. 1037 der Landesregierung über die Verwendung von Benzol vom 14. März 1949 (RegBl. WB S. 60; BGBl. III 8051-8b) wird aufgehoben.

Artikel 42
Aufhebung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung(810-1)

Das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird aufgehoben.

Artikel 43
Aufhebung der Sechsten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen)(810-1-6)

Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-1-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 87 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird aufgehoben.

Artikel 44
Aufhebung der Sechzehnten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen)(810-1-16)

Die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-1-16, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 45
Aufhebung des Gesetzes über die Wiederaufnahme der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung durch die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege(810-3)

Das Gesetz über die Wiederaufnahme der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung durch die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 810-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird aufgehoben.

Artikel 46
Aufhebung der Landesverfügung über Bestimmungen des ehemaligen Reichsarbeitsministers über die Kranken- und Arbeitslosenversicherung bei Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltfortzahlung vom 28. Januar 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 33 vom 9. November 1942)(8230-19)

Die Landesverfügung über Bestimmungen des ehemaligen Reichsarbeitsministers über die Kranken- und Arbeitslosenversicherung bei Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltfortzahlung vom 28. Januar 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 33 vom 9. November 1942) (GVBl. RP I 1948 S. 70; BGBl. III 8230-19) wird aufgehoben.

Artikel 47
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I .Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

I .1. Anlass

Die Bundesregierung hat im Februar 2003 die Eckpunkte für den Bürokratieabbau und im Juli 2003 das Konzept für die "Initiative Bürokratieabbau" beschlossen. Die Bereinigung des Bundesrechts ist ein Projekt im Rahmen dieser Initiative. Vorgesehen ist, dass jedes Ressort die Rechtsbereinigung in seinem Zuständigkeitsbereich eigenverantwortlich durchführt.

I .2. Ziel

Der Gesetzentwurf bereinigt Rechtsvorschriften im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit. Er ist ein Schritt zu einer umfassenden Bereinigung des geltenden Bundesrechts, die sich als Beitrag zu einer zeitgemäßen, effektiven und übersichtlichen Rechtsordnung versteht. Darin sind Gesetze und Rechtsverordnungen fehl am Platz, die unnötige Bürokratie auslösen und damit Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die Verwaltung mit Zeit und Kosten belasten.

Um die Umsetzung der Rechtsbereinigung zu beschleunigen, wurde ein schrittweises, pragmatisches Vorgehen gewählt. Der vorliegende Gesetzentwurf hat die zahlenmäßige Verringerung des Normenbestandes durch Beseitigung überflüssiger Vorschriften zum Ziel. In einem nachfolgenden Schritt soll der so reduzierte Normenbestand inhaltlich überprüft werden.

II. Notwendigkeit der Rechtsbereinigung

Als geltendes Bundesrecht werden einmal erlassene Rechtsvorschriften solange dokumentiert, bis sie förmlich außer Kraft gesetzt bzw. aufgehoben werden. Einmal gesetztes Recht ist aber praktisch nur solange als geltendes Recht erhaltungsbedürftig, wie es (noch) zur Bewertung von neuen oder noch nicht abgeschlossenen Sachverhalten und den damit verbundenen eingetretenen rechtlichen Verhältnissen geeignet und erforderlich ist. Überholte und inhaltsleere Vorschriften müssen regelmäßig aus dem Bestand des geltenden Rechts entfernt werden, schon um dem

Eindruck vorzubeugen, dass sie für die Bewertung neuer oder noch nicht abgeschlossener Sachverhalte maßgeblich wären.

Für die rechtliche Überprüfung abgeschlossener Sachverhalte mit den damit verbundenen eingetretenen rechtlichen Verhältnissen muss stets das zum Zeitpunkt des Entstehens eines Rechtsverhältnisses oder von Anspruchsvoraussetzungen geltende Recht ermittelt und herangezogen werden. Einmal gesetztes Recht bleibt für diese Sachverhalte - unabhängig von seiner heutigen Geltung - insoweit weiterhin anwendbares Recht.

III. Gegenstände der Bereinigung

Dieser Gesetzentwurf hat Rechtsvorschriften zum Gegenstand, die der federführenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit zuzuordnen sind, also Gesetze und Rechtsverordnungen aus dem Bereich des Wirtschafts- und Arbeitsrechts.

Vereinzelt sind auch Rechtsvorschriften zur Aufhebung vorgesehen, bei denen - aufgrund des Alters der Vorschriften - kein Ressort mehr die Federführung besitzt, die jedoch inhaltlich dem Wirtschafts- und Arbeitsrecht unterfallen.

Der Gesetzentwurf hebt Gesetze und Rechtsverordnungen auf, die wegen erheblicher rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen des Regelungsumfelds ihren Anwendungsbereich verloren haben. Das sind vor allem veraltete, sachlich überholte, zum Teil vorkonstitutionelle Rechtsvorschriften, die ihren Anwendungsbereich inzwischen verloren haben, und Übergangsvorschriften, die in so genannten "Regelungsresten" enthalten sind, und wegen Zeitablaufs keine Bedeutung mehr haben.

Einen Sonderfall bei der Bereinigung alten Rechts stellen Rechtsvorschriften dar, die nur auf bestimmte Länder bezogen sind (partielles Bundesrecht) (Artikel 13, 21, 22, 38, 40, 41 und 46). Hierbei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden, nämlich vorkonstitutionelles Recht und Recht, das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes vom Bundesgesetzgeber erlassen worden ist, aber lediglich ein Land betroffen hat. Zu letzterem enthält der Entwurf nur zwei unproblematische Aufhebungen vollständig vollzogener Vorschriften in Artikel 38 und 40. Der Entwurf sieht aber auch die Aufhebung vorkonstitutionellen Rechts, das gemäß Artikel 125 des Grundgesetzes in (partielles) Bundesrecht umgewandelt worden ist (Artikel 13, 21, 22, 41 und 46) vor. Soweit solches Recht nach dem 8. Mai 1945 "früheres Reichsrecht abgeändert" hat, ist es unter der Voraussetzung, dass es Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes (Artikel 74 des Grundgesetzes) betraf, innerhalb seines beschränkten Geltungsbereiches Bundesrecht geworden.

Zwar im Allgemeinen nicht von vornherein, aber für die in diesen Gesetzentwurf aufgenommenen Vorschriften auszuschließen sind Konstellationen, dass eine zu Bundesrecht gewordene Landesvorschrift heute noch Teile landesrechtlicher Qualität aufweist. Soweit bekannt ist, dass die Länder solche Vorschriften inzwischen bereits aufgehoben haben, erfolgt zur endgültigen Rechtsbereinigung nun auch klarstellend die Aufhebung als Bundesrecht. Lediglich bei der in Artikel 22 vorgesehenen Aufhebung ist unklar, ob landesrechtliche Anteile noch bestehen, sodass die Vorschrift ausdrücklich mit dem Zusatz "als Bundesrecht" aufgehoben wird. Dadurch wird klar, dass sie in all ihren - möglicherweise noch vorliegenden - landesrechtlichen Anteilen durch die Aufhebung unberührt bleibt.

IV. Zu einigen Grundfragen der Bereinigung

Die Aufhebungen der Vorschriften werden erst mit dem Inkrafttreten des Rechtsbereinigungsgesetzes und lediglich mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc") wirksam. Dadurch tritt weder der jeweilige frühere Rechtszustand wieder ein, noch werden die Rechtskraft und Bestandskraft von Urteilen bzw. Bescheiden, die auf den aufgehobenen Vorschriften gründen, angetastet.

Aber auch dann, wenn über den Eintritt von Rechtsfolgen nicht vor Behörden oder Gerichten gestritten und darüber nicht behördlich oder gerichtlich befunden worden ist, besteht kein Grund zur Sorge, dass ein auf einer aufgehobenen Vorschrift basierender Anspruch nicht mehr verfolgt werden könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass es im Falle eines entstandenen gesetzlichen Anspruchs unerheblich ist, ob er behördlich festgestellt (oder gerichtlich tituliert) worden ist (BVerfGE 30, 367 386f.). Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsnorm erfüllt, solange sie geltendes Recht war, können auch die von ihr angeordneten Rechtsfolgen beansprucht werden. Dieses Recht ist nämlich das zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt (noch) geltende und damit das maßgebliche Recht.

Nichts anderes gilt für aufzuhebende Übergangsvorschriften. Selbst wenn sich die gesetzgeberische Einschätzung als unzutreffend erweisen sollte, dass eine Übergangsvorschrift jeglichen Anwendungsbereich verloren habe, so wird durch die Aufhebung der Vorschrift nicht verhindert, dass die vom Übergangsrecht tatbestandlich erfassten Übergangsfälle nach diesem zu beurteilen sind und entsprechende Rechtsstreitigkeiten hiernach (sogar noch) begonnen und zu Ende geführt werden können und müssen.

V .Zur Gesetzgebungskompetenz

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften leitet sich jeweils aus dem Kompetenztitel her, der für den Erlass der Norm maßgeblich gewesen ist. Besonderheiten können sich daraus ergeben, dass eine vorkonstitutionelle Rechtsvorschrift zwar anscheinend dem Bundesrecht, bei heutiger Betrachtungsweise aber womöglich dem

Landesrecht zuzurechnen ist. Eine ähnliche Besonderheit kann daraus entstehen, dass der Bundesgesetzgeber eine von ihm geregelte Materie inzwischen nicht mehr (oder nicht mehr so wie früher) regeln dürfte (Fälle des Artikels 72 Abs. 3 und des Artikels 125a GG). Lässt es die Verfassung zu, dass solches Recht durch Landesrecht ersetzt werden kann (Artikel 72 Abs. 3 GG und Artikel 125a Abs. 2 GG einerseits, Artikel 125a Abs. 1 GG andererseits), so liegt darin eingeschlossen die Befugnis des Bundesgesetzgebers, durch bloße Aufhebung klarstellend kenntlich zu machen, dass es nicht mehr als "Bundesrecht" fortgelten soll.

VI. Sonstige Gesetzesfolgen

VI. 1. Bereinigungserfolg

Mit dem Gesetzentwurf sollen 46 Rechtsvorschriften aufgehoben werden.

VI. 2. Auswirkungen auf öffentliche Haushalte und sonstige Kosten

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden nicht belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte ausgehen.

VI. 3. Geschlechterspezifische Auswirkungen

Geschlechterspezifische Auswirkungen des Gesetzentwurfs sind nicht zu erwarten.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Die Verordnung über die Benennung von Waren als landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist seit der 6. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) gegenstandslos und aufzuheben. Mit dieser Novelle wurden zur Verwaltungsvereinfachung die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Sonderregelung des GWB in der Landwirtschaft Anwendung findet, nicht mehr durch eine immer wieder zu aktualisierende Verordnung benannt, sondern durch Bezug auf Anhang II des EG-Vertrages (seit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages am 1. Mai 1999 Anhang I), der eine Aufzählung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse enthält, auf die nunmehr das GWB Anwendung findet.

Zu Artikel 2:

Das Gesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens (FilmAbwG) regelte die Überführung von Gesellschaften der Filmwirtschaft, an denen das Reich unmittelbar oder mittelbar beteiligt war und die Überführung von Vermögenswerten solcher Gesellschaften und Vermögenswerten der Filmwirtschaft, die im Eigentum des Reiches gestanden haben, in private Hand. Diese Überführung ist abgeschlossen, die diesbezüglichen Regelungen sind damit gegenstandslos. Bedeutung hatte nach der Abwicklung nur noch § 15 FilmAbwG, der die Verwendung des Abwicklungserlöses regelte. Der Abwicklungserlös war als Sondervermögen des Bundes zugunsten der Filmwirtschaft zu verwenden. Dies regelte § 26 des Filmförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1974 (BGBl. I S. 1074). Gemäß § 74 des Filmförderungsgesetzes 1979 in Form der Bekanntmachung vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2277) wird das Sondervermögen auf die Filmförderungsanstalt übertragen und aufgelöst. Damit ist auch die Regelung des § 15 FilmAbwG gegenstandslos. Mithin besteht für das Gesetz insgesamt kein Bedarf mehr, und es kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 3:

Das Gesetz sieht die Durchführung einer Untersuchung über die Konzentration in der Wirtschaft vor und regelt deren Umfang und Verfahren. Nach § 10 des Gesetzes enden die Tätigkeit und die Befugnisse des die Untersuchung durchführenden Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft gemäß der §§ 2, 3 und 4 mit der Vorlage des Berichts nach § 6 Satz 2. Dieser Bericht ist als Bundestagsdrucksache (Drs. 0VI/2320) veröffentlicht worden. Die §§ 5 und 7 schränken lediglich die Befugnisse aus den §§ 2, 3 und 4 ein. Damit sind die §§ 2 bis 7 sowie § 10 gegenstandslos geworden. Die §§ 8 und 9 sind bereits aufgehoben worden. Der Gesetzeszweck ist erfüllt, das Gesetz insgesamt ist somit überholt und aufzuheben.

Zu Artikel 4:

Zum Ausgleich der Auswirkungen der Teilung Deutschlands sieht das Zonenrandförderungsgesetz entsprechend § 2 Abs. 1 Nr. 4 Raumordnungsgesetz vom 8. April 1965 (BGBl. I S. 306) vor, die Leistungskraft des Zonenrandgebiets bevorzugt zu stärken. Mit Wirksamwerden des Beitritts der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie Teilen des Landes Berlin ist die Zonengrenze und damit das Zonenrandgebiet weggefallen. Es bedarf somit nicht mehr einer besonderen Förderung der an der früheren Zonengrenze gelegenen Gebiete. Das Gesetz ist somit überholt und aufzuheben.

Zu den Artikeln 5 bis 9:

Die durch die in der Verordnung über die staatliche Erfassung des Material- und Wareneingangs im Bergbau und im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Baugewerbe, der Verordnung über die

Aussetzung des Zensus im Produzierenden Gewerbe, der Verordnung über die Aussetzung der Material- und Wareneingangserhebung im Baugewerbe, der Verordnung zur Aussetzung von Erhebungsmerkmalen nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe und der Verordnung zur Verlängerung eines Berichtszeitraums nach dem Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe vorgenommenen materiellen Änderungen zum Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe wurden durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik im Produzierenden Gewebe und zur Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik vom 21. März 2002 (BGBl. I S. 1178) rechtlich geregelt. Die Verordnungen sind damit gegenstandslos und aufzuheben. Einzelheiten hierzu sind der Begründung zum vorgenannten Gesetz (BT-Drucks. 014/7556) unter Abschnitt A zu Artikel 1 vierter Spiegelstrich, Abschnitt C zu Artikel 1 zu Nummer 4 Buchstabe a vierter Spiegelstrich, zu Nummer 5 erster und zweiter Spiegelstrich, zu Nummer 7 Buchstabe a zweiter und dritter Spiegelstrich, zu Nummer 7 Buchstabe b, zu Nummer 9 Buchstabe b erster Spiegelstrich und zu Nummer 9 Buchstabe c zu entnehmen.

Zu Artikel 10:

Die Verordnung zur Verlängerung des Erhebungsabstandes der Ergänzungserhebung im Gastgewerbe regelt die Durchführung der Ergänzungserhebung im Gastgewerbe nach dem Handelsstatistikgesetz vom 10. November 1978 (BGBl. I S. 1733). Diese Gesetz ist nach Artikel 3 des Gesetzes zur Neuordnung der Statistik im Handel und Gastgewerbe vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438) am 15. Dezember 2001 außer Kraft getreten. Die Verordnung ist damit gegenstandslos und aufzuheben.

Zu Artikel 11:

Die Fristenregelungen nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufhebung kriegsbedingter gewerberechtlicher Vorschriften sind wegen Zeitablaufs gegenstandslos. Auch im Hinblick auf verschollene, aber nicht für tot erklärte Personen besteht wegen Zeitablaufs kein Bedürfnis mehr zur Aufrechterhaltung der Regelung betreffend den Beginn bzw. zur Wiedereröffnung eines in § 49 der Gewerbeordnung oder im Gaststättengesetz bezeichneten Betriebes. Die Berlinklausel ist mittlerweile obsolet. Das Gesetz ist daher aufzuheben.

Zu Artikel 12:

Von den Vorschriften, auf die die Verordnung betreffend die Ausdehnung der §§ 135 bis 139b der Gewerbeordnung auf Werkstätten der Tabakindustrie Bezug nimmt, ist einzig noch § 139b Gewerbeordnung (GewO) in Form der Bekanntmachung vom 22. 2.1999 (BGBl. I S. 202) in Kraft. § 139b GewO gibt den Aufsichtsbehörden verschiedene Eingriffsbefugnisse bei der Ausführung von Bestimmungen, die auf Grundlage des § 120e oder des § 139h GewO erlassen wurden, sowie im Rahmen der Überwachung der Verpflichtungen der Arbeitgeber aus § 40a Arbeitsstättenverordnung. Die §§ 120e und 139h GewO sind aufgehoben, die Regelung des § 139b GewO folglich insoweit gegenstandslos und eine Erstreckung der Vorschrift auf Werkstätten der Tabakindustrie nicht mehr nötig. Die novellierte Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179) stützt sich nunmehr vollständig auf § 18 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) und erfasst auch Arbeitsstätten der Tabakindustrie. Auch insoweit ist die Verordnung mithin nicht mehr nötig. Somit kann sie insgesamt aufgehoben werden.

Zu Artikel 13:

Die Zweite Durchführungsverordnung zum Übergangsgesetz zur Regelung der Gewerbefreiheit ist partielles Bundesrecht für das Land Bremen. Nach Auskunft der Bremischen Landesregierung ist die Verordnung ist in Bremen spätestens am 30. Juni 1964 außer Kraft getreten. Die Verordnung wird aufgehoben, um jedenfalls klarstellend zu bestimmen, dass eine solche Rechtsvorschrift als Bundesrecht nicht mehr weiterbestehen soll.

Zu Artikel 14:

Aufgrund der Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden sind Arbeitgeber, die den Vorschriften des § 139b Abs. 5 oder des § 139g Abs. 2 unterliegen, zu bestimmten Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden verpflichtet. Die Bestimmungen der Verordnung entsprechen weitgehend den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, gehen teilweise aber auch darüber hinaus. § 23 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz bietet für die Datenerhebungen der Länderbehörden jedoch eine ausreichende Grundlage. Die Verordnung über die Verpflichtung der Arbeitgeber zu Mitteilungen an die für die Gewerbeaufsicht zuständigen Landesbehörden wird folglich nicht benötigt und kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 15:

Nach dem Gesetz zum Schutz des Bernsteins darf nur echter Bernstein als Bernstein bezeichnet werden. Die Kennzeichnung von Bernstein als Bernstein darf nur durch den ersten Verkäufer bzw. den Hersteller von Bernsteinerzeugnissen geschehen. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Für das Gesetz besteht kein Bedürfnis mehr, da der mit dem Gesetz bezweckte Schutz ausreichend durch andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Recht des Unlauteren Wettbewerbs, gewährleistet ist. Soweit ersichtlich wird das Gesetz nicht mehr angewendet. Damit ist es nicht mehr aufrechterhaltungsbedürftig und wird aufgehoben.

Zu Artikel 16:

In Kraft ist nur noch Artikel 4 des Gesetzes betreffend den Wucher. Danach hat, wer gewerblich ein Geld- oder Kreditgeschäften betreibt, binnen drei Monaten nach Schluss des Jahres seinen Schuldnern aus solchen Geschäften schriftlich nach Maßgabe des § 1 des Gesetzes Rechnung zu legen. Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Zudem erlischt der Zinsanspruch. Ausnahmen bestehen nach Artikel 4 Abs. III des Gesetzes. So sind die Bestimmungen unter anderem auf Geschäfte unter Kaufleuten nicht anwendbar. Soweit ersichtlich werden die Bestimmungen des Gesetzes nicht mehr angewendet. Aufgrund der Einschränkungen des Artikel 4 Abs. III betrifft das Gesetz in erster Linie Verträge mit Verbrauchern. In diesen Fällen greift bereits regelmäßig § 492 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) ein, der detaillierte Regelungen zu Schriftlichkeit und Inhalt des Vertrages enthält. Eine Bedürfnis für einen Schutz über den von § 492 BGB gewährten Schutz hinaus ist nicht ersichtlich. Damit besteht für die Regelungen des Artikel 4 kein Bedürfnis, und das Gesetz insgesamt kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 17:

Die Fertigpackungsverordnung ist am 8. März 1994 neu bekannt gemacht worden (BGBl. I S. 451, 1307). In dieser Fassung sind Artikel 1 und 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung aufgegangen. Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung betrifft eine inzwischen zeitlich und inhaltlich überholte Übergangsvorschrift, Artikel 5 enthält die Berlinklausel. Artikel 6 Abs. 2 betrifft eine zeitlich überholte besondere Regelung des Inkrafttretens der Verordnung. Daher können diese Artikel aufgehoben werden. Mit der Aufhebung dieser "Regelungsreste" wird die Artikelverordnung insgesamt aufgelöst.

Zu Artikel 18:

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung enthält nur noch eine Berlinklausel in Artikel 3 und eine Übergangsregelung in Artikel 4. Beide Regelungen sind inzwischen gegenstandslos und können daher aufgehoben werden. Mit der Aufhebung dieser "Regelungsreste" wird die Artikelverordnung insgesamt aufgelöst.

Zu Artikel 19:

Nach § 1 der Verordnung über Heizenergiepreise in dem in Artikel 3 des Vereinigungsvertrages bezeichneten Gebiet betraf ihr Anwendungsbereich den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 1991. Für die Verordnung besteht kein Anwendungsbereich mehr. Sie ist aufzuheben.

Zu Artikel 20:

Die §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes, des Gesetzes zur Deckung der Kosten für den Umsatz ernährungswirtschaftlicher Waren und des Preisgesetzes verlängerten die Geltungsdauer der genannten Gesetze. Sie sind bereits kein geltendes Bundesrecht mehr. Damit haben sich auch die Regelungen in den §§ 3 und 4, die Ermächtigungsregeln enthalten, sowie § 5, der das Inkrafttreten bestimmt, erledigt. Das Gesetz ist folglich insgesamt aufzuheben.

Zu Artikel 21:

Das Landesgesetz über die Preisbildung ist partielles Bundesrecht für das Land Rheinland-Pfalz. Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) wurde nur die Überschrift in die Sammlung des Bundesrechts übernommen. Inhaltlich ist das Landesgesetz über die Preisbildung spätestens mit Inkrafttreten der Zweiten Preisfreigabeverordnung (PR Nr. 1/82) vom 12. Mai 1982 (BGBl. I S. 617) außer Kraft. Die PR Nr. 001/82 bestimmt in § 1 Nr. 3, dass Vorschriften, die eine Preisbehörde in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. März 1948, in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und dem bayerischen Kreis Lindau bis zum 31. Dezember 1949 erlassen hat, aufgehoben werden. Das Gesetz wird hiermit aufgehoben, um jedenfalls klarstellend zu bestimmen, dass eine solche Rechtsvorschrift als Bundesrecht nicht mehr weiterbestehen soll.

Zu Artikel 22:

Bei der Anordnung zur Änderung der Preise für elektrischen Strom handelt es sich um Recht für Rheinland-Pfalz. Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) wurde nur die Überschrift in die Sammlung des Bundesrechts übernommen. Nach Ansicht der Länderkommission zur Rechtsbereinigung ist die Anordnung gemäß Artikel 123 ff. des Grundgesetzes kein Bundesrecht. Die Anordnung erlaubt Tariferhöhungen für elektrischen Strom, soweit diese die in der Anordnung näher geregelten Voraussetzungen erfüllen. Der Regelungsbereich der Anordnung wird nunmehr durch das Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), hier insbesondere § 11 Abs. 1, und die Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2255) abgedeckt. Die Regelungen der Anordnung sind damit durch neues Bundesrecht überlagert. Weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass Regelungen der Anordnung anteilig noch als Landesrecht gelten, wird die Anordnung ausdrücklich "als Bundesrecht" aufgehoben. Dadurch wird klar, dass die Anordnung in ihren möglicherweise noch vorliegenden landesrechtlichen Anteilen durch die Aufhebung unberührt bleibt.

Zu Artikel 23:

Die Verordnung über die Kontrolle von Einfuhren, die mit Marshallplanmitteln finanziert werden, wird aufgehoben, weil die Abwicklung der entsprechenden Geschäfte und deren Kontrolle bereits Anfang der 1950er Jahre abgeschlossen wurde.

Zu Artikel 24:

Das Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei der Stillegung von Steinkohlenbergwerke hat keinen Anwendungsbereich mehr. Die durch das Gesetz begünstigte Aktionsgemeinschaft Deutsche Steinkohlenreviere GmbH existiert seit Anfang der 1990er Jahre nicht mehr. Das Gesetz ist folglich aufzuheben.

Zu Artikel 25:

§ 1 der Verordnung über die Vereinfachung des Verfahrens nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes bezieht sich auf § 4 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1451), welches insgesamt aufgehoben wurde durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes 752-2/1 vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730). Der Regelungsgehalt der Verordnung geht damit ins Leere. Die Verordnung ist aufzuheben.

Zu den Artikeln 26 bis 30:

Die §§ 1 Abs. 1 der Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1991, der Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1992, der Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1993, der Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1994 und der Verordnung über den Prozentsatz der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz für das Jahr 1995 bestimmen als Anwendungszeitraum jeweils einzeln die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994 bzw. 1995. Nach diesem Zeitraum besteht für die Verordnungen kein Anwendungsbereich mehr. Sie sind daher aufzuheben.

Zu Artikel 31:

Die Verordnung über die Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem Dritten Verstromungsgesetz regelte Ermittlung und Zahlung der Ausgleichsabgabe für die Jahre 1993, 1994 und 1995. Mit Erhebung der Ausgleichsabgabe für diesen Zeitraum besteht kein Anwendungsbereich mehr. Die Verordnung ist daher aufzuheben.

Zu Artikel 32:

Nach § 1 der Ersten Verordnung über die Freigabe von Vorräten des

Erdölbevorratungsverbandes galt sie für den Zeitraum ab Inkrafttreten bis zum 28. Februar 1991. Sie findet daher keine Anwendung mehr. Die Verordnung ist durch Zeitablauf überholt und folglich aufzuheben.

Zu Artikel 33:

§ 1 des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Förderung des Baues von Erdgasleitungen bestimmt als Anwendungsbereich für Finanzhilfen des Bundes den Zeitraum von 1979 bis 1983. Nach diesem Zeitraum besteht kein Anwendungsbereich mehr. Das Gesetz ist folglich aufzuheben.

Zu Artikel 34:

Die Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) auf das Land Berlin ist mit dem Sechsten Überleitungsgesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) am 3. Oktober 1990 gegenstandslos geworden. Mit dem Sechsten Überleitungsgesetz wurden die Vorschriften des Dritten Überleitungsgesetzes, auf die in der o.a. Verordnung Bezug genommen wird, aufgehoben. Die Verordnung wird daher aufgehoben.

Zu Artikel 35:

Mit Vollzug der Änderung der im Gesetz zur Änderung des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften genannten Gesetze (Art. 1 bis 5) bzw. durch Zeitablauf der Übergangs- und Schlussvorschriften (Art. 6) ist dieses Gesetz gegenstandslos geworden. Die Neufassungen des Kündigungsschutzgesetzes und des Tarifvertragsgesetzes sind bekannt gemacht worden (Art. 7). Die Berlinklausel (Art. 8) ist gegenstandslos geworden. Mit Aufhebung dieser "Regelungsreste" wird das Artikelgesetz endgültig aufgelöst.

Zu Artikel 36:

Das Gesetz zur Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes und des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes diente der Sicherung der Montan-Mitbestimmung u.a. durch die Einfügung der sogenannten Walzwerksklausel in das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347), das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (BGBl. I S. 707) sowie in das Saarländische Gesetz Nr. 560 über die Einführung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 22. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1703). Die Regelungen der Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes sind in den genannten Stammgesetzen aufgegangen, sie haben daher nun keine eigenständige Bedeutung mehr. Die in Artikel 4 enthaltene Übergangsregelung ist durch Zeitablauf inzwischen obsolet geworden, so dass mit der Aufhebung dieses "Regelungsrestes" das Gesetz insgesamt aufgelöst wird.

Zu Artikel 37:

Das Gesetz zur Verlängerung von Auslaufzeiten in der Montan-Mitbestimmung diente der Sicherung der Montan-Mitbestimmung, indem es die in § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 347) und in § 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie vom 7. August 1956 (BGBl. I S. 707) bestimmten Auslaufzeiten für die Anwendung des jeweiligen Gesetzes bis zum 31. Dezember 1988 verlängerte. Nach dem 31. Dezember 1988 hat das Gesetz durch Auslaufen der Verlängerungsfrist keine Bedeutung mehr und kann daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 38:

Das Gesetz zur Einführung von Bundesrecht auf den Gebieten der Arbeitsbedingungen und des Familienlastenausgleichs im Saarland besteht noch aus den §§ 1, 2, 10 und 11, wobei letzterer das Inkrafttreten regelt. Die Rechtsfolge des § 1 - nämlich das Inkrafttreten bestimmter Rechtsvorschriften - ist mit dem Ende der Übergangszeit nach Artikel 3 des Saarvertrags abschließend bewirkt worden. Die Aufhebung des Gesetzes ändert an den eingetretenen Rechtsfolgen nichts. Entsprechend verhält es sich mit den Außerkraftsetzungen nach § 2. Die Berlinklausel in § 10 ist gegenstandslos geworden. Das Gesetz ist folglich aufzuheben.

Zu Artikel 39:

Das Gesetz über die Aufhebung von Vorschriften auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes betrifft Arbeitsschutzvorschriften aus der Zeit von 1933 bis 1945. Es ist nicht ersichtlich, dass noch derartige Vorschriften existieren, die als Bundesrecht fortgelten. Solche Vorschriften wären auch jederzeit durch Gesetz oder Verordnung aufhebbar. Die im Gesetz vorgesehene Verordnungsermächtigung wird insoweit nicht mehr benötigt. Das Gesetz ist daher aufzuheben.

Zu Artikel 40:

Einziger Regelungsinhalt der Verordnung zur Einführung des Gesetzes über den Ladenschluss im Saarland ist die Inkraftsetzung von bestimmten Rechtsvorschriften im Saarland. Diese Rechtsfolge ist mit dem Inkrafttreten der Verordnung (am Tag nach der Verkündung) abschließend bewirkt worden, die genannten Rechtsvorschriften waren seitdem im Saarland in Kraft. Eine Aufhebung der Inkraftsetzungsverordnung vermag an dieser Rechtslage nichts zu ändern. Auch für die Änderung oder Aufhebung der so im Saarland in Kraft gesetzten Vorschriften war und ist die Geltung oder Nichtgeltung der Inkraftsetzungsverordnung ohne Belang. Die Berlinklausel ist ohnehin obsolet. Die Verordnung ist folglich aufzuheben.

Zu Artikel 41:

Die Verordnung Nr. 1037 der Landesregierung über die Verwendung von Benzol ist Recht für das ehemalige Land Württemberg-Baden. Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) wurde nur die Überschrift in die Sammlung des Bundesrechts übernommen. Nach Ansicht der Länderkommission zur Rechtsbereinigung ist die Anordnung gemäß Artikel 123 ff. des Grundgesetzes kein Bundesrecht. Die Verordnung Nr. 1037 wurde vom Land Baden-Württemberg aufgehoben durch Verordnung vom 12. Juli 1954 (GBl. S. 102). Die Verordnung wird aufgehoben, um jedenfalls klarstellend zu bestimmen, dass sie als Bundesrecht nicht mehr weiterbestehen soll.

Zu Artikel 42:

§ 249 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S.582) hebt das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) auf, soweit nicht im AFG etwas anderes bestimmt ist. Artikel 82 Abs. 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) hebt das AFG auf, soweit nicht in Artikel 82 Abs. 2 AFRG etwas anderes bestimmt ist. Der genannte Absatz 2 bezieht sich ausschließlich auf das Konkursausfallgeld. Somit ist das AVAVG aufzuheben.

Zu Artikel 43:

Die Sechste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Anzeigen bei Arbeitskämpfen) ist durch § 320 Abs. 5 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 Arbeitsförderungs-Reformgesetz vom 24. März 1997) (BGBl. I S. 594) ersetzt worden. Die Verordnung ist damit gegenstandslos und aufzuheben.

Zu Artikel 44:

Die Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (Gewährung von Anpassungsbeihilfen) enthält verschiedene Ermächtigungsgrundlagen für von der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung durchzuführende Maßnahmen. Diese Ermächtigungsgrundlagen werden nicht mehr angewandt und nicht mehr benötigt. Sie können daher aufgehoben werden.

Zu Artikel 45:

Das Gesetz über die Wiederaufnahme der nichtgewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung durch die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege kann aufgrund der völligen Freigabe der privaten Arbeitsvermittlung durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtrat vom 23. März 2002 (BGBl. I S. 1130) aufgehoben werden.

Zu Artikel 46:

Bei der Landesverfügung über Bestimmungen des ehemaligen Reichsarbeitsministers über die Kranken- und Arbeitslosenversicherung bei Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltfortzahlung vom 28. Januar 1942 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 33 vom 9. November 1942) handelt es sich um partielles Bundesrecht für das Land Rheinland-Pfalz. Gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) wurde nur die Überschrift in die Sammlung des Bundesrechts übernommen. Die Landesverfügung regelte die Aufhebung des genannten Erlasses mit Wirkung zum 1. August 1947. Diese Regelung hat sich damit zum 1. August 1947 erledigt. An Stelle des Erlasses sollen gemäß der Verfügung die §§ 317 ff. und die §§ 380 ff. der Reichsversicherungsordnung treten. Auch diese Regelung hat sich erledigt, da die §§ 317 ff. und die §§ 380 ff. der Reichsversicherungsordnung zwischenzeitlich aufgehoben wurden. Damit ist die Verfügung insgesamt gegenstandslos. Die Landesverfügung wird hiermit aufgehoben, um jedenfalls klarstellend zu bestimmen, dass eine solche Rechtsvorschrift als Bundesrecht nicht mehr weiterbestehen soll.

Zu Artikel 47:

Die Vorschrift bestimmt das Inkrafttreten.