Empfehlungen der Ausschüsse
Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen
(Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV)

930. Sitzung des Bundesrates am 6. Februar 2015

A

Der federführende Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,

der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen:

1. Zur Anlage Gebührenverzeichnis

Die Anlage ist wie folgt zu ändern:

Begründung:

Ein wesentlicher Bestandteil der Fertigpackungsüberwachung ist auch die Prüfung unverpackter Backwaren. Bei der Neukonzipierung der Mess- und Eichgebührenverordnung war es Konsens, dass diese und vergleichbare Prüfungen auch künftig gebührenbewehrt bleiben sollen.

Durch die vorstehenden umfangreichen redaktionellen Ergänzungen wird diesem Petitum Rechnung getragen. Im Einzelnen:

Zu Buchstabe a

Redaktionelle Klarstellung der Verweisungen.

Zu Buchstabe b zu Doppelbuchstabe aa

Auch für andere Verkaufseinheiten gemäß § 42 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes sind Stichprobenprüfungen in der Fertigpackungsverordnung geregelt. §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i.V.m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung sehen Stichprobenprüfungen zur Überprüfung der Nennfüllmenge offener Packungen gleichen Nenngewichts oder -volumens, § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 i.V.m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung sehen Stichprobenprüfungen zur Überprüfung der Nennfüllmenge unverpackter Backwaren gleichen Nenngewichts und § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i.V.m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung sehen Stichprobenprüfungen zur Überprüfung der Nennfüllmenge von Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts ohne Umhüllung vor. Im Übrigen wird die Bezugnahme auf § 34 Absatz 1 Fertigpackungsverordnung konkretisiert.

Zu Doppelbuchstabe bb

Neben den Packungen sind auch andere Verkaufseinheiten zu berücksichtigen. zu Doppelbuchstabe cc

Über § 31a der Fertigpackungsverordnung gilt § 34 Absatz 1 Satz 4 der Fertigpackungsverordnung auch für offene Packungen ungleicher Nennfüllmenge.

Zu Doppelbuchstabe dd

Erweiterung auf andere Verkaufseinheiten und Klarstellung der Verweisung auf § 34 Absatz 1 Fertigpackungsverordnung.

Zu Doppelbuchstabe ee und ff

Neben den Packungen sind auch andere Verkaufseinheiten zu berücksichtigen.

Zu Doppelbuchstabe gg

Klarstellung, dass der Gebührentatbestand Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung umfasst.

Zu Doppelbuchstabe hh Redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe ii

Die §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertigpackungsverordnung regeln die Stichprobenprüfung bei der Überprüfung der Nennfüllmenge offener Packungen, deren Inhalt nach Stückzahl gekennzeichnet ist.

Die §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 23 der Fertigpackungsverordnung regeln die Stichprobenprüfung bei der Überprüfung der Nennfüllmenge von offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist.

Die §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4 und § 23 der Fertigpackungsverordnung regeln die Stichprobenprüfung bei der Überprüfung der Nennfüllmenge von offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge, deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet ist."

Klarstellung der Verweisung auf § 34 Absatz 1 Fertigpackungsverordnung.

Zu Doppelbuchstabe jj und kk

Redaktionelle Konkretisierung; vgl. Doppelbuchstabe aa, ee und ff. zu Doppelbuchstabe ll

Die Regelungen zur Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen werden um die offenen Packungen, unverpackten Backwaren und Verkaufseinheiten ohne Umhüllung ergänzt.

2. Zur Anlage Gebührenverzeichnis

In der Anlage Gebührenverzeichnis sind in der Zeile der Schlüsselzahl E 2.2-1 in der Spalte Ermäßigungen die Wörter "bis 350 kg Höchstlast" zu streichen.

Begründung:

Bei einer Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle entfallen Fahrt- und somit auch Personalkosten durch Fahrzeiten für die zuständige Stelle. Hierfür soll durch eine Ermäßigung für den Vorsteller Rechnung getragen werden. Zur Eichung vorgestellt werden in den Räumlichkeiten der zuständigen Stellen jedoch auch Waagen mit einer Höchstlast von über 350 kg (z.B. Hubwaagen). Eine Beschränkung auf 350 kg wäre daher nicht sinnvoll. Zudem galt die Ermäßigung bisher für alle Waagen der Genauigkeitsklasse III und IIII, unabhängig von einer Höchstlast.

3. Zur Anlage Gebührenverzeichnis

In der Anlage Gebührenverzeichnis ist in der Zeile der Schlüsselzahl H 9.5-1 dem Wortlaut in der Spalte 1. Eichung das Wort "Hinweis:" voranzustellen.

Begründung:

Redaktionelle Änderung; bei allen anderen Schlüsselzahlen mit H-Kennung wurde die Bezeichnung "Hinweis" bereits vorangestellt.

B