A. Problem und Ziel
- Mit dem Inkrafttreten des neuen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) wurde das Futtermittelgesetz aufgehoben. Die Futtermittelverordnung (FMV) und weitere futtermittelrechtliche Verordnungen müssen deshalb an die neuen Regelungen angepasst werden. In einem ersten Schritt sollen die Bußgeldvorschriften der Futtermittelverordnung an die Straf- und Bußgeldvorschriften des LFGB angepasst werden.
- Weiterhin hat die Kommission die Entscheidung 2005/573/EG vom 22. Juli 2005 (ABI. EU (Nr. ) L 193 S. 41) erlassen, mit der die Entscheidung 2002/994/EG geändert wird. Die notwendigen Anpassungen im nationalen Recht wurden mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 9. August 2005 (BAnz. S. 12293) im Wege einer Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorgenommen. Nach Artikel 2 Abs. 2 dieser Verordnung gilt die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 12. Februar 2006 an wieder in ihrer am 12. August 2005 maßgeblichen Fas sung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Die Entfristung der Verordnung soll mit der vorliegenden Verordnung - verbunden mit einer Ablöseverordnung - vorgenommen werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Bundesrates. Gleichzeitig soll die neue Verordnung an das LFGB angepasst werden.
- Durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 wurde die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontroll und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien geändert. Die dadurch notwendigen Anpassungen im nationalen Recht wurden auch im Wege einer Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates vorgenommen. Die Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom 31. August 2005 (BGBl. 1 S. 2614) muss für ihre Fortgeltung über den 28. Februar 2006 hinaus entfristet werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung des Bundesrates. Neben der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts existiert weiterhin die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom 18. August 2003 (BAnz. 19729). Im Wege der Rechtsbereinigung sollen diese beiden Verordnungen zusammengefasst werden.
B. Lösung
- Die vorliegende Verordnung zur Änderung der futtermittelrechtlichen und verfütterungsverbotsrechtlichen Verordnungen enthält die notwendigen Regelungen, um die vorgenannten Ziele zu erreichen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Dem Bund entstehen keine Kosten. Die Länder und die Gemeinden werden durch Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand nicht belastet.
- 2. Vollzugsaufwand:
Die Verordnung dürfte in Folge der erforderlichen Überwachung der Einhaltung ihrer Bestimmungen bezüglich der Schädlingsbekämpfungsmittelrückstände nur geringe Auswirkungen auf die Haushalte der Länder haben. Durch die Aufnahme von neuen Schädlingsbekämpfungsmitteln ist mit einem geringfügig höheren Kontrollaufwand zu rechnen. Der Umfang der daraus resultierenden Kosten dürfte jedoch gering sein, da keine zusätzlichen Kontrollen entstehen, sondern lediglich mehr Stoffe auf die Einhaltung der Höchstgehalte geprüft werden müssen. Dem Bund und den Gemeinden entstehen keine Vollzugskosten.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen infolge der Erweiterung der Regelung über Höchstgehalte keine zusätzlichen Kosten. Die Erleichterungen in Bezug auf Einfuhrverbote sowie Venwendungsmöglichkeiten von bestimmten Futtermitteln dürften sich. für die Industrie kostensenkend auswirken. Kosteninduzierte Einzelpreisänderungen lassen sich nicht ausschließen. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind aber nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende
- Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Verordnung zur Änderung
futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen*)
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
- - auf Grund des § 18 Abs. 3 Nr. 2, des § 23 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 8, 9 Buchstabe b, Nr. 12 und 14, des § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und Satz 2 Nr. 1 und des § 62 Abs. 1 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. 1 S. 2618), § 62 Abs. 1 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches auch in Verbindung mit Artikel 8 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. 1 S. 2618),
- - auf Grund des § 35 Nr. 1 und 2 Buchstabe a und des § 37 Abs. 1 des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. 1 5.2618) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sowie
- - auf Grund des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b und c, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1, des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. 1 S. 2618) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung
Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. 1 S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 24 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. 1 S. 2618), wird wie folgt geändert:
1. § 35c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit
- 1. die Einfuhr in die Europäische Union durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt, den die Europäische Gemeinschaft auf Grund
- a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABI. EG (Nr. ) L 31 S. 1) oder
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Richtlinie 2005/37/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABI. EU (Nr. ) L 141 S. 10);
Richtlinie 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz (ABI. EU (Nr. ) L 177 S. 35). - b) des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABI. EG 1998 Nr. L 24 S. 9) in der jeweils geltenden Fassung im Hinblick auf das betreffende Drittland oder einen in einem Drittland gelegenen Betrieb erlassen hat, beschränkt oder verboten ist und
- a) des Artikels 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABI. EG (Nr. ) L 31 S. 1) oder
- 2. das Bundesministerium jeweils den maßgeblichen Rechtsakt im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger**) bekannt gemacht hat; das Bundesministerium macht auch Änderungen und die Aufhebung des Rechtsaktes im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger**) bekannt."
2. Im Zehnten Abschnitt wird vor dem bisherigen § 36 folgende Vorschrift eingefügt:
" § 36 Straftaten
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt."
3. Der bisherige § 36 wird neuer § 36a; er wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: "(1) Wer eine in § 36 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In der Einleitung werden die Wörter " § 21 Abs. 1 Nr. 14 des Futtermittelgesetzes" durch die Wörter " § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- bb) Die bisherigen Nummern la und 2 werden die neuen Nummern 2 und 3.
- cc) Nach der neuen Nummer 3 werden folgende neue Nummern 4 bis 6 eingefügt:
"4. entgegen § 17 Abs. 2 oder 3 Zusatzstoffe in Vormischungen oder Futtermitteln verwendet,
5. entgegen § 17 Abs. 4 dort genannte Zusatzstoffe einem Mischfuttermittel zusetzt,
6. entgegen § 20 Abs. 1 oder 3, auch in Verbindung mit Abs. 4, dort genannte Zusatzstoffe oder Vormischungen abgibt oder verwendet,".
- dd) Die bisherige Nummer 2a wird die neue Nummer 7.
- ee) Nach der neuen Nummer 7 werden folgende Nummern 8 und 9 eingefügt:
"8. entgegen § 25 Satz 1 oder § 27 Satz 1 einen Stoff als Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,
9. entgegen § 26 Abs. 1 oder 3 Futtermittel verfüttert,".
- ff) Die bisherige Nummer 3 wird die neue Nummer 10.
- gg) In der neuen Nummer 10 werden nach dem Wort "Vormischungen" die Wörter "herstellt oder" eingefügt.
- hh) Nach der neuen Nummer 10 wird folgende Nummer eingefügt:
"11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 oder § 31 Abs. 5 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs. 4 oder 5 Satz 2 oder § 31 Abs. 4 oder 5 Satz 2 zuwiderhandelt,".
- ii) Die bisherigen Nummern 5, 5a und 6 werden die neuen Nummern 12, 13 und 14. jj) In der neuen Nummer 13 wird am Ende das Komma durch das Wort "oder" ersetzt. kk) In der neuen Nummer 14 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. II) Die bisherigen Nummern 4, 7 und 8 werden aufgehoben.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 28 Abs. 3 oder § 30 Abs. 3 Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel einführt oder
- 2. entgegen § 35 Abs. 2 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
- d) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. Die Anlage 5a Teil B wird wie folgt geändert:
- a) In den Positionen "Acephat" und "Parathionmethyl" wird die Fußnotenbezeichnung "a)" gestrichen.
- b) In den Positionen "Binapacryl", "Captafol", "1,2-Dichlorethan", "Dinoseb", "Ethylenoxid" und "Nitrofen" wird die Fußnotenbezeichnung "b)" gestrichen.
- c) In der Position "Bromopropylat" wird die Fußnotenbezeichnung "c)" gestrichen.
- d) In den Positionen "Cyazofamid", "2,4 DB", "Ethoxysulfuron", "Foramsulfuron", "Imazamox", "Linuron", "Oxadiargyl", "Oxasulfuron" und "Pendimethalin" wird die Fußnotenbezeichnung "d)" gestrichen.
- e) In der Position "Fenamiphos, Fenamiphos-Sulfoxid, Fenamiphos-Sulfon" wird die Fußnotenbezeichnung "e)" gestrichen.
- f) In den Positionen "Bifenthrin" und "Famoxadon" wird die Fußnotenbezeichnung "f)" gestrichen.
- g) In den Positionen "Azoxystrobin", "Fenhexamid", "Fenpropimorph", "Iprovalicarb", "Mancozeb, Maneb, Metiram, Propineb, Zineb", "Metalaxyl, Metalaxyl-M", "Methomyl, Thiodicarb", "Myclobutanil" und "Penconazol" wird die Fußnotenbezeichnung "g)" gestrichen.
- h) Die Position "Amitraz" wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5 "Amitraz a 33089- 61-1 N,N-Bis-(2,4-xylyliminomethyl)- methylamin Baumwollsamen 1 Hopfen und Tee 0,1 Summe aus Amitraz und allen Metaboliten, dle die 2,4- Dimethylanilingruppe enthalten, berechnet als Amitraz Übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze, und Futtermittel aus Geflügel 0,05 Eier 0,01". - i) Nach der Position "Carbosulfan" wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5 "Carfentrazone- 12863 Ethyl-2chlor-32chlor-5(4- Getreide 0,05 ethyl b 9-02-1 difluormethyl-4,5dihydro-3methyl- 5oxo-1 H-1,2,4trlazol-1-yl)-4- fluorphenylpropionat definiert als Carfentrazone und ausgedrückt als Carfentrazoneethyl Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,02 übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,01". - j) Nach der Position "Famoxadon" wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5 "Fenamidon b 16132 (S)-5-methyl-2-methylthlo-5-phenyl- Salate 2 6-34-7 3-phenylamino-3,5-dihydroimidazol-4-on Trauben und Tomaten 0,5 Melonen 0,1 Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05 übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02". - k) Nach der Position "Isoproturon" wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5 "Isoxaflutoleb 14111 5-Cyclopropyl-4-(2-methylsulfonyl-4- Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,1 2-29-0 trifluormethylbezoyl)isoxazol Summe von Isoxaflutole, 2-Cyano-3- cyclopropyl-1-(2-methylsulfonyl-4- trifluormethylphenyl)propan-1,3-dlon(RPA 2248) und 2- Methansulfonyl-4-trifluorm ethyl- benzoes äure (RPA 3328), ausgedrückt als Isoxaflutole übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,05". - l) Die Position "Maleins äurehydrazid" wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5 Maleins äure- hydrazid b 123- 33-1 6-Hydroxy-3-(2H)-pyridazinon Kartoffeln 50 Knoblauch, Schalotten und Zwiebeln 15 Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,5 übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,2". - m) Nach der Position "Mecarbam" wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5 "Mecopropb; 7085- (RS)-2-(4-Chlor-2- Summe vom Hopfen und Tee 0,1 19-0 methylphenoxy)propionsäure Mecoprop-P und Me- Mecoprop-Pb 16484- (R)-2-(4-Chlor-2- coprop ausgedrückt als übrige pflanzliche Futtermittel, 0,05". 77-8 methylphenoxy)propionsäure Mecoprop ausgenommen Gewürze - n) Die Position "Propyzamid" wird wie folgt gefasst:
1 2 3 4 5 "Propyzamidb 23950- 58-5 3,5-Dichlor-N-(1,1-dimethylpropinyl)-benzamid Kr äuter und Salate 1 Hopfen, Ölsaaten und Tee 0,05 übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02 Rückstand: Summe aus Propyzamid und allen Metaboliten, die die 3,5- Fett, Leber und Niere aus Landtieren 0,05 Dichlorbenzoes äurefraktion enthalten, berechnet als Propyzamid übrige Futtermittel aus Landtieren und Eler 0,02 Milch 0,01". - o) Nach der Position "Tridemorph" wird folgende Position eingefügt:
1 2 3 4 5 "Trifloxystrobinb 14151 7-21-7 (E,E)-Methoxylmlno-{2-1-(3- trifluormethylphenyl)- ethylldenaminoxymethylphenyl}essigsäuremethylester Hopfen 30 Trauben 5 Aprikosen, Johannisbeeren, Kirschen, Pfirsiche und Stachelbeeren 1 Kernobst und Tomaten 0,5 Gerste, Melonen und Zitrusfrüchte 0,3 Cucurbitaceen mit genießbarer Schale 0,2 Bananen, Roggen, Ölsaaten, Tee, Trlticale und Welzen 0,05 übrige pflanzliche Futtermittel, ausgenommen Gewürze 0,02". - p) Die Fußnoten a) bis g) werden durch folgende Fußnoten ersetzt:
- a) Diese Position ist bis zum 9. Januar 2007 in der am ... einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 10. Januar 2007 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 9. Januar 2007 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden.
- b) Diese Position ist bis zum 3. Dezember 2006 in der am --- einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden; Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen, die der ab dem 4. Dezember 2006 anzuwendenden Fassung nicht entsprechen, und die bis zum 3. Dezember 2006 erstmals in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiter in den Verkehr gebracht werden. War die Position in der am ... einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieser Verordnung geltenden Fassung der Verordnung nicht enthalten, ist sie ab dem 4. Dezember 2006 anzuwenden."
Artikel 2 Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel aus China (Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung - FuttEinfVerbV)
§ 1 Einfuhrverbot
Die Einfuhr von Futtermitteln, die aus tierischen Erzeugnissen bestehen oder solche enthalten, aus der Volksrepublik China ist verboten.
§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot
(1) Abweichend von § 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die im Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABI. EG (Nr. ) L 348 S. 154), die zuletzt durch die Entscheidung 2005/573/EG der Kommission vom 22. Juli 2005 (ABI. EU (Nr. ) L 193 S. 41) geändert worden ist, genannt sind, gestattet.
(2) Abweichend von § 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhanges der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitrofurane oder deren Metabolite enthalten. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben.
§ 3 Straftaten
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Futtermittel einführt.
§ 4 Ordnungswidrigkeiten
Wer eine in § 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
Artikel 3 Änderung der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung
Die EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung vom 31. August 2005 (BGBl. 1 S. 2614) wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:
" § 2 Durchsetzung bestimmter Verfütterungsverbotsvorschriften
Nach § 58 Abs. 3, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABI. EG (Nr. ) L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 (ABI. EU (Nr. ) L 205 S. 3), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein aus Säugetieren gewonnenes Protein, ein tierisches Protein oder ein Futtermittel, das solche Proteine enthält, an Wiederkäuer oder einen dort genannten Stoff an Nutztiere venfüttert,
- 2. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Futtermittel nicht in eigens dafür vorgesehenen Einrichtungen transportiert oder lagert,
- 3. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt C Buchstabe b dort genanntes loses Fischmehl, dort genanntes loses Dicalciumphosphat, dort genanntes loses Tricalciumphosphat, ein dort genanntes Blutprodukt oder dort genanntes Blutmehl nicht in eigens für diesen Zweck vorgesehenen Lagereinrichtungen aufbewahrt oder nicht in eigens für diesen Zweck vorgesehenen Transportfahrzeugen befördert,
- 4. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 1 Halbsatz 1 ein dort genanntes Futtermittel in einem Betrieb herstellt, der Futtermittel für Nutztiere herstellt,
- 5. als derjenige, der Futtermittel herstellt, behandelt, in den Verkehr bringt oder verfüttert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 2 Halbsatz 1 ein dort genanntes loses Futtermittel während der Lagerung, des Transports oder der Verpackung nicht in Einrichtungen aufbewahrt, die räumlich getrennt von Einrichtungen sind, die für lose Futtermittel zur Verfütterung an Nutztiere bestimmt sind,
- 6. als derjenige, der Futtermittel herstellt oder transportiert, entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt D Satz 3 in Verbindung mit Teil 11 Abschnitt C Buchstabe a Satz 1 oder Buchstabe c Satz 1 oder Abschnitt D Buchstabe c Satz 1 oder Buchstabe e Satz 1 dort genanntes Heimtierfutter oder ein dort genanntes Futtermittel nicht richtig herstellt oder nicht richtig transportiert,
- 7. entgegen Anhang IV Teil III Abschnitt E Nr. 1 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt oder
- 8. ohne Gestattung nach Anhang IV Teil 111 Abschnitt E Nr. 2 ein dort genanntes Protein oder ein dort genanntes Produkt ausführt."
- 2. Der bisherige § 2 wird neuer § 3; in ihm wird der Satz 2 aufgehoben.
Artikel 4 Aufheben von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
- 1. die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 1. Februar 2002 (BAnz. S. 2197), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. August 2005 (BAnz. S. 12293),
- 2. die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 9. August 2005 (BAnz. S. 12293),
- 3. die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom 18. August 2003 (BAnz. S. 19 729), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 26 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. 1 S. 2618).
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft beauftragt
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dieser Verordnung werden die Futtermittelverordnung, die sog. China-Verbots-Verordnung, die Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts und die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts geändert, entfristet oder zusammengeführt.
Durch das Inkrafttreten des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und die damit verbundene Aufhebung des Futtermittelgesetzes müssen die Futtermittelverordnung sowie weitere Verordnungen an die neue Rechtslage angepasst werden.
Da die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2005/37/EG bereits im Dezember 2005 abläuft, muss die Anpassung der Bußgeldvorschriften der Futtermittelverordnung so schnell wie möglich erfolgen.
Neben der vorgenannten Anpassung werden mit dieser Verordnung gleichzeitig folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in nationales Recht umgesetzt:
Richtlinie 05137/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABI. EU (Nr. ) L 141 S. 10) und Richtlinie 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz (ABI. EU (Nr. ) L 177 S. 35).
Die Bestimmungen dieser Rechtsakte betreffen insbesondere die Festsetzung neuer Höchstmengen für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel.
Weiterhin sollen durch Artikel 2 der vorliegenden Verordnung die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China abgelöst werden durch die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel aus China und dabei die erforderlichen Anpassungen an das LFGB vorgenommen werden.
Die im Wege einer Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassene Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China kann damit aufgehoben werden.
Mit der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts macht Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch, die Verfütterung von Knollen- und Wurzelfrüchten sowie Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, an Nutztiere - auch an Wiederkäuer - zuzulassen, wenn Knochenspuren nachgewiesen wurden. Da diese Verordnung ebenfalls als Dringlichkeitsverordnung erlassen wurde und über den 28. Februar 2006 hinaus gelten soll, muss sie entfristet werden. Gleichzeitig soll sie im Sinne der Rechtsbereinigung mit der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts zusammengefasst werden. Dem dient Artikel 3.
In Artikel 4 werden als Folge der Ablösung der China-Verbots-Verordnung die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China sowie die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China aufgehoben.
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts wird als Folge der Überführung in die Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts aufgehoben.
Dem Bund und den Gemeinden entstehen durch diese Verordnung keine Kosten.
Die erforderliche Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen weiterer Höchstgehalte dürfte nur geringe Auswirkungen auf die Haushalte der Länder haben. Der Umfang dieser Kosten kann jedoch vorab nicht beziffert werden.
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen infolge der Erweiterung der Regelung über Höchstgehalte keine zusätzlichen Kosten. Die Erleichterungen in Bezug auf Einfuhrverbote von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus China sowie die erweiterten Verwendungsmöglichkeiten für wurzel- und knollenhaltige Futtermittel, in denen Knochenfragmente nachgewiesen wurden, dürfte sich für die Industrie kostensenkend auswirken. Ob im Einzelfall bei den Regelungsadressaten einzelpreisrelevante Kostenschwellen verändert werden, die sich verändernd auf deren Angebotspreise auswirken, lässt sich nicht abschätzen. Die möglichen kosteninduzierten Einzelpreisänderungen dürften jedoch nicht ausreichen, um messbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu induzieren.
Diese Vorschriften haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (zu § 35c FMV)
Der § 35c Abs. 2 wird wegen einer redaktionellen Anpassung neu gefasst.
Zu Nummer 2 (zu § 36 FMV)
Aus den bisherigen Einstufung eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 35c Abs. 1 der FMV als Ordnungswidrigkeit wird, der Systematik des LFGB folgend, eine Straftat.
Zu Nummer 3 (in § 36a FMV - neu - )
In § 36a werden vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen Vorschriften der Futtermittelverordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Zu Nummer 4 (Anlage 5a)
Die Änderung der Anlage 5a dient der Umsetzung der Richtlinien 2005/37/EG und 2005/45/EG hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel. Gleichzeitig wird die Systematik der Fußnoten angepasst und aktualisiert.
Die neuen Höchstmengen spiegeln die Anwendung der Mindestmenge an Pflanzenschutzmitteln wider, die einerseits erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und andererseits den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.
Sie werden ständig überprüft und können geändert werden, um u. a. neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen.
Anlage 5a enthält Übergangsregelungen für Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, diese Futtermittel, sofern sie nach der bisher geltenden Rechtslage hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, auch nach dem festgesetzten Datum noch an den Endverbraucher zu verkaufen. Diese Ausnahme ist für Heimtierfuttermittel in Fertigpackungen notwendig und sachgerecht, da diese Futtermittel häufig länger als ein Jahr im Verkehr sind, bevor sie an den Endverbraucher abgegeben werden.
Zu Artikel 2
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 9. August 2005 (BAnz. S. 12 293) dient der Umsetzung der Entscheidung 2005/573/EG der Kommission vom 22. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABI. EU (Nr. ) L 193 S. 41), mit der Futtermittel für Heimtiere von dem Einfuhrverbot ausgenommen wurden. Sie wurde als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Nach ihrem Artikel 2 Abs. 2 gilt die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 12. Februar 2006 an wieder in ihrer am 12. August 2005 maßgeblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Die Verordnung muss daher entfristet werden und das so rechtzeitig, dass eine lückenlose Weitergeltung im Hinblick auf den Fortbestand der Regelungen über den 12. Februar 2006 hinaus gewährleistet ist.
Da die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China in den letzten Jahren mehrfach geändert worden ist, soll die Entfristung und Anpassung der Verordnung an das LFGB mit einer Ablöseverordnung verbunden werden.
Die Änderung des § 3 der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel aus China dient der Anpassung der Ordnungswidrigkeitenregelung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.
Zu Artikel 3
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tierernährung (ABI. EU (Nr. ) L 205 S. 3) wird den Mitgliedstaaten ab dem 1. September 2005 die Möglichkeit eingeräumt, die Verfütterung von Knollen- und Wurzelfrüchten sowie Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, an Nutztiere - auch an Wiederkäuer - zuzulassen, wenn Knochenspuren nachgewiesen wurden. Bedingung ist eine befürwortende Risikobewertung, bei der insbesondere die Menge der Knochenfragmente und die mögliche Kontaminationsquelle berücksichtigt werden.
Von dieser Ausnahmeregelung hat Deutschland mit der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom 31. August 2005 (BGBl. 1 S. 2614) Gebrauch gemacht. Diese Verordnung wurde im Wege einer Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Nach § 2 Satz 2 der Verordnung tritt die Verordnung am 28. Februar 2006 wieder außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
Da die in der Verordnung getroffenen Regelungen hinsichtlich der Verfütterung über den 28. Februar 2006 hinaus gelten sollen, ist eine Verlängerung der Geltung der Verordnung über dieses Datum hinaus erforderlich. Dies wird durch die Aufhebung des § 2 Satz 2 - jetzt § 3 Satz 2 - sichergestellt. Dazu bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.
Mit der Neufassung des § 2 wird die Straf- und Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen EG-Recht geregelt. Die Strafbewehrung von Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde bisher in der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom 18. August 2003 (BAnz. S. 19 729), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 26 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. 1 S. 2618), geregelt. Die genannte Verordnung soll nun mit der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts zusammengefasst werden. Gleichzeitig wird diese Regelung an die neue Ermächtigungsgrundlage, das LFGB, angepasst.
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1 und 2
Als Folge der Neufassung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel aus China können die bisherige Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen aus China sowie die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China aufgehoben werden.
Zu Nummer 3
Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts wird als Folge der Überführung der Vorschriften in die Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts aufgehoben.
Zu Artikel 5
Regelt das Inkrafttreten der Verordnung.