Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2005

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier

Verordnung zur Änderung
futtermittelrechtlicher und verfütterungsverbotsrechtlicher Verordnungen*)

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet

Artikel 1 Änderung der Futtermittelverordnung

Die Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. 1 S. 522), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 24 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. 1 S. 2618), wird wie folgt geändert:

1. § 35c Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Die Voraussetzungen für die Verbote nach Absatz 1 sind erfüllt, soweit

2. Im Zehnten Abschnitt wird vor dem bisherigen § 36 folgende Vorschrift eingefügt:

" § 36 Straftaten

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 35c Abs. 1 Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen einführt."

3. Der bisherige § 36 wird neuer § 36a; er wird wie folgt geändert:

4. Die Anlage 5a Teil B wird wie folgt geändert:

Artikel 2 Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel aus China (Futtermitteleinfuhrverbotsverordnung - FuttEinfVerbV)

§ 1 Einfuhrverbot

Die Einfuhr von Futtermitteln, die aus tierischen Erzeugnissen bestehen oder solche enthalten, aus der Volksrepublik China ist verboten.

§ 2 Ausnahmen vom Einfuhrverbot

(1) Abweichend von § 1 ist die Einfuhr von Erzeugnissen, die im Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 2002/994/EG der Kommission vom 20. Dezember 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABI. EG (Nr. ) L 348 S. 154), die zuletzt durch die Entscheidung 2005/573/EG der Kommission vom 22. Juli 2005 (ABI. EU (Nr. ) L 193 S. 41) geändert worden ist, genannt sind, gestattet.

(2) Abweichend von § 1 ist ferner die Einfuhr von Erzeugnissen, die in Teil II des Anhanges der Entscheidung 2002/994/EG genannt sind, gestattet, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen chinesischen Behörde beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass jede Sendung einer chemischen Untersuchung unterzogen wurde, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse Chloramphenicol oder Nitrofurane oder deren Metabolite enthalten. Die Analyseergebnisse der Untersuchung sind in der Bescheinigung anzugeben.

§ 3 Straftaten

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 1 Futtermittel einführt.

§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine in § 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

Artikel 3 Änderung der EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung

Die EG-Verfütterungsverbotsdurchführungsverordnung vom 31. August 2005 (BGBl. 1 S. 2614) wird wie folgt geändert:

Artikel 4 Aufheben von Vorschriften

Es werden aufgehoben:

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft beauftragt

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Mit dieser Verordnung werden die Futtermittelverordnung, die sog. China-Verbots-Verordnung, die Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts und die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts geändert, entfristet oder zusammengeführt.

Durch das Inkrafttreten des Lebens- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) und die damit verbundene Aufhebung des Futtermittelgesetzes müssen die Futtermittelverordnung sowie weitere Verordnungen an die neue Rechtslage angepasst werden.

Da die Umsetzungsfrist der Richtlinie 2005/37/EG bereits im Dezember 2005 abläuft, muss die Anpassung der Bußgeldvorschriften der Futtermittelverordnung so schnell wie möglich erfolgen.

Neben der vorgenannten Anpassung werden mit dieser Verordnung gleichzeitig folgende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in nationales Recht umgesetzt:

Richtlinie 05137/EG der Kommission vom 3. Juni 2005 zur Änderung der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen bestimmter Schädlingsbekämpfungsmittel in und auf Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse (ABI. EU (Nr. ) L 141 S. 10) und Richtlinie 2005/46/EG der Kommission vom 8. Juli 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen für Amitraz (ABI. EU (Nr. ) L 177 S. 35).

Die Bestimmungen dieser Rechtsakte betreffen insbesondere die Festsetzung neuer Höchstmengen für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel.

Weiterhin sollen durch Artikel 2 der vorliegenden Verordnung die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China abgelöst werden durch die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel aus China und dabei die erforderlichen Anpassungen an das LFGB vorgenommen werden.

Die im Wege einer Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassene Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China kann damit aufgehoben werden.

Mit der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts macht Deutschland von der Möglichkeit Gebrauch, die Verfütterung von Knollen- und Wurzelfrüchten sowie Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, an Nutztiere - auch an Wiederkäuer - zuzulassen, wenn Knochenspuren nachgewiesen wurden. Da diese Verordnung ebenfalls als Dringlichkeitsverordnung erlassen wurde und über den 28. Februar 2006 hinaus gelten soll, muss sie entfristet werden. Gleichzeitig soll sie im Sinne der Rechtsbereinigung mit der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts zusammengefasst werden. Dem dient Artikel 3.

In Artikel 4 werden als Folge der Ablösung der China-Verbots-Verordnung die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China sowie die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China aufgehoben.

Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts wird als Folge der Überführung in die Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts aufgehoben.

Dem Bund und den Gemeinden entstehen durch diese Verordnung keine Kosten.

Die erforderliche Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen weiterer Höchstgehalte dürfte nur geringe Auswirkungen auf die Haushalte der Länder haben. Der Umfang dieser Kosten kann jedoch vorab nicht beziffert werden.

Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen infolge der Erweiterung der Regelung über Höchstgehalte keine zusätzlichen Kosten. Die Erleichterungen in Bezug auf Einfuhrverbote von Futtermitteln tierischen Ursprungs aus China sowie die erweiterten Verwendungsmöglichkeiten für wurzel- und knollenhaltige Futtermittel, in denen Knochenfragmente nachgewiesen wurden, dürfte sich für die Industrie kostensenkend auswirken. Ob im Einzelfall bei den Regelungsadressaten einzelpreisrelevante Kostenschwellen verändert werden, die sich verändernd auf deren Angebotspreise auswirken, lässt sich nicht abschätzen. Die möglichen kosteninduzierten Einzelpreisänderungen dürften jedoch nicht ausreichen, um messbare Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, zu induzieren.

Diese Vorschriften haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1 (zu § 35c FMV)

Der § 35c Abs. 2 wird wegen einer redaktionellen Anpassung neu gefasst.

Zu Nummer 2 (zu § 36 FMV)

Aus den bisherigen Einstufung eines vorsätzlichen Verstoßes gegen § 35c Abs. 1 der FMV als Ordnungswidrigkeit wird, der Systematik des LFGB folgend, eine Straftat.

Zu Nummer 3 (in § 36a FMV - neu - )

In § 36a werden vorsätzliche und fahrlässige Verstöße gegen Vorschriften der Futtermittelverordnung als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Zu Nummer 4 (Anlage 5a)

Die Änderung der Anlage 5a dient der Umsetzung der Richtlinien 2005/37/EG und 2005/45/EG hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten für bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel. Gleichzeitig wird die Systematik der Fußnoten angepasst und aktualisiert.

Die neuen Höchstmengen spiegeln die Anwendung der Mindestmenge an Pflanzenschutzmitteln wider, die einerseits erforderlich ist, um einen wirksamen Pflanzenschutz zu erzielen, und andererseits den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.

Sie werden ständig überprüft und können geändert werden, um u. a. neuen Informationen und Daten Rechnung zu tragen.

Anlage 5a enthält Übergangsregelungen für Futtermittel für Heimtiere in Fertigpackungen. Damit wird die Möglichkeit eröffnet, diese Futtermittel, sofern sie nach der bisher geltenden Rechtslage hergestellt und in den Verkehr gebracht wurden, auch nach dem festgesetzten Datum noch an den Endverbraucher zu verkaufen. Diese Ausnahme ist für Heimtierfuttermittel in Fertigpackungen notwendig und sachgerecht, da diese Futtermittel häufig länger als ein Jahr im Verkehr sind, bevor sie an den Endverbraucher abgegeben werden.

Zu Artikel 2

Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 9. August 2005 (BAnz. S. 12 293) dient der Umsetzung der Entscheidung 2005/573/EG der Kommission vom 22. Juli 2005 zur Änderung der Entscheidung 2002/994/EG über Schutzmaßnahmen betreffend aus China eingeführte Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABI. EU (Nr. ) L 193 S. 41), mit der Futtermittel für Heimtiere von dem Einfuhrverbot ausgenommen wurden. Sie wurde als Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Nach ihrem Artikel 2 Abs. 2 gilt die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China vom 12. Februar 2006 an wieder in ihrer am 12. August 2005 maßgeblichen Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. Die Verordnung muss daher entfristet werden und das so rechtzeitig, dass eine lückenlose Weitergeltung im Hinblick auf den Fortbestand der Regelungen über den 12. Februar 2006 hinaus gewährleistet ist.

Da die Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China in den letzten Jahren mehrfach geändert worden ist, soll die Entfristung und Anpassung der Verordnung an das LFGB mit einer Ablöseverordnung verbunden werden.

Die Änderung des § 3 der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel aus China dient der Anpassung der Ordnungswidrigkeitenregelung an das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch.

Zu Artikel 3

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1292/2005 der Kommission vom 5. August 2005 zur Änderung von Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tierernährung (ABI. EU (Nr. ) L 205 S. 3) wird den Mitgliedstaaten ab dem 1. September 2005 die Möglichkeit eingeräumt, die Verfütterung von Knollen- und Wurzelfrüchten sowie Futtermitteln, die solche Erzeugnisse enthalten, an Nutztiere - auch an Wiederkäuer - zuzulassen, wenn Knochenspuren nachgewiesen wurden. Bedingung ist eine befürwortende Risikobewertung, bei der insbesondere die Menge der Knochenfragmente und die mögliche Kontaminationsquelle berücksichtigt werden.

Von dieser Ausnahmeregelung hat Deutschland mit der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom 31. August 2005 (BGBl. 1 S. 2614) Gebrauch gemacht. Diese Verordnung wurde im Wege einer Dringlichkeitsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Nach § 2 Satz 2 der Verordnung tritt die Verordnung am 28. Februar 2006 wieder außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

Da die in der Verordnung getroffenen Regelungen hinsichtlich der Verfütterung über den 28. Februar 2006 hinaus gelten sollen, ist eine Verlängerung der Geltung der Verordnung über dieses Datum hinaus erforderlich. Dies wird durch die Aufhebung des § 2 Satz 2 - jetzt § 3 Satz 2 - sichergestellt. Dazu bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.

Mit der Neufassung des § 2 wird die Straf- und Bußgeldbewehrung von Verstößen gegen EG-Recht geregelt. Die Strafbewehrung von Verstößen gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wurde bisher in der Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts vom 18. August 2003 (BAnz. S. 19 729), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 3 Abs. 26 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. 1 S. 2618), geregelt. Die genannte Verordnung soll nun mit der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts zusammengefasst werden. Gleichzeitig wird diese Regelung an die neue Ermächtigungsgrundlage, das LFGB, angepasst.

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1 und 2

Als Folge der Neufassung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel aus China können die bisherige Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe und Vormischungen aus China sowie die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verbot der Einfuhr bestimmter Futtermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen aus China aufgehoben werden.

Zu Nummer 3

Die Verordnung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts wird als Folge der Überführung der Vorschriften in die Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbotsrechts aufgehoben.

Zu Artikel 5

Regelt das Inkrafttreten der Verordnung.