Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygiene-Verordnung

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygiene-Verordnung

Der Bundesrat hat in seiner 796. Sitzung am 13. Februar 2004 beschlossen, den als Anlage 1 beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen und die aus Anlage 2 ersichtliche Entschließung zu fassen.

Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygiene-Verordnung

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Fleischhygienegesetzes

Artikel 2
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 2003 (BGBl. I S. 1081), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Wildschweine, deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, sind gemäß § 1 Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) amtlich auf Trichinen zu untersuchen. Die derzeitigen Regelungen schreiben verbindlich vor, dass die Entnahme der Trichinenproben aus den Wildkörpern vom amtlichen Personal vorgenommen werden muss. Das amtliche Personal bringt anschließend den amtlichen Stempel "trichinenfrei" am Wildkörper an.

Auf Grund der stark gestiegenen Schwarzwildstrecke treten zunehmend organisatorische Probleme bei der praktischen Durchführung der Trichinenuntersuchung auf.

Insbesondere während der Sommermonate ist eine Unterbrechung der Kühlung durch den Transport der Tierkörper zur Untersuchungsstelle abzulehnen.

Die Probenahme mit Kennzeichnung der Wildtierkörper vor Ort in den Wildkammern durch amtliches Personal erfordert einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand. Zur Sammlung von Schwarzwild zu Verfügung gestellte Wildkammern haben nicht zu einer entscheidenden Verbesserung der Situation geführt.

Um diesen Problemen zu begegnen, sind bei Wildbret, das von der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 FlHG erfasst wird (zum Eigenverzehr oder zur direkten oder lokalen Vermarktung bestimmt), nationale Regelungen erforderlich. Diese sind auch zulässig, da EU-Recht derartigen Regelungen nicht entgegensteht.

Deshalb soll die Trichinenproben-Entnahme durch den Jagdausübungsberechtigten ermöglicht werden. Dadurch erübrigt sich der Transport des ganzen Wildkörpers zur amtlichen Untersuchungsstelle bzw. eine gesonderte Anfahrt des amtlichen Personals zur jeweiligen Wildkammer ausschließlich zum Zwecke der Probenentnahme und Kennzeichnung. Die Untersuchung der Proben verbleibt wie bisher beim amtlichen Personal.

Bei Wildschweinen kann nur auf die Kennzeichnung mit dem amtlichen Stempel "trichinenfrei" verzichtet werden, wenn durch ein adäquates System sichergestellt wird dass die Trichinenprobe und das Untersuchungsergebnis dem Wildtierkörper eindeutig zuzuordnen sind. Dies wird durch die Vergabe von amtlichen Wildmarken und entsprechend nummerierten Wildursprungsscheinen erreicht.

Das Ergebnis der Trichinenuntersuchung wird vom amtlichen Untersucher auf dem Wildursprungsschein eingetragen und in der Regel per Telefax übermittelt.

Die Wildursprungsscheine, die bei der Untersuchungsstelle aufbewahrt werden, sollen regelmäßig mit den vergebenen Wildmarken-Nummern bei der zuständigen Behörde abgeglichen werden. Im Falle der Kontrolle eines mit Wildmarke gekennzeichneten Tierkörpers kann im Zweifelsfall die Kopie des Wildursprungsscheines mit dem Original bei der Untersuchungsstelle verglichen werden.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1
Änderung des Fleischhygienegesetzes

Zu Nummer 1:

Durch die Änderung unter Buchstabe a wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet Jagdausübungsberechtigte für ihren Jagdbezirk mit der Entnahme von Proben bei Wildschweinen zur Untersuchung auf Trichinen in Fällen zu beauftragen, in denen mit Ausnahme der Trichinenuntersuchung die Fleischuntersuchung unterbleiben kann. Die Übertragung der Befugnis zur Entnahme von Proben für eine amtliche Untersuchung ist nur zu vertreten, wenn keine Tatsachen dagegen sprechen dass der Jagdausübungsberechtigte die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

Darüber hinaus wird eine besondere Schulung hinsichtlich der korrekten Durchführung der Probenahme, Dokumentation und Kennzeichnung des Schwarzwildes für erforderlich erachtet.

Zu Nummer 2:

Folgeänderung

Zu Artikel 2
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

Zu Nummer 1:

Durch die Änderung wird die Anmeldepflicht für die Untersuchung auf Trichinen geregelt.

Zu Nummer 2:

Folgeänderung

Zu Nummer 3:

Durch die Ergänzung der Anlage 2 wird das Verfahren der Probenahme sowie der Kennzeichnung des beprobten Schwarzwildes geregelt.

Zu Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Durch Artikel 3 wird die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang geregelt.

Zu Artikel 4
Inkrafttreten

Die Regelung enthält die erforderliche Vorschrift über das Inkrafttreten.

Anlage 2
Entschließung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygiene-Verordnung

Der Bundesrat begrüßt die im Zusammenhang mit der Neuregelung der Entnahme von Proben für die amtliche Trichinenuntersuchung von erlegtem Schwarzwild vorgesehene Vorschrift, die Kennzeichnung und Identitätssicherung und damit verbunden die Möglichkeit der Rückverfolgbarkeit des betroffenen Wildes über Wildmarken und Wildursprungsscheine sicherzustellen, im Interesse des vorbeugenden Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher als Schritt in die richtige Richtung.

Einige Länder haben bereits durch Landesrecht die Möglichkeit geschaffen, für alle Arten erlegten Schalenwildes (über Schwarzwild hinaus also auch Rot-, Dam-, Muffel-, Rehwild) zur Durchsetzung der Rückverfolgbarkeit des Wildes und für veterinärhygienische Maßnahmen einen Wildursprungsschein in dreifacher Ausfertigung sowie eine nicht wieder verwendbare Wildmarke einzusetzen.

Dieses System hat sich in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg seit Jahren bewährt zumal der Jagdausübungsberechtigte dadurch schon jetzt die Möglichkeit erhält auffällige Merkmale in den Wildursprungsschein einzutragen und damit dem amtlichen Tierarzt eine Hilfestellung bei der Fleischuntersuchung geben kann.

Nach dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Abschnitt: Fleisch vom frei lebendem Wild) soll der Jagdausübungsberechtigte zukünftig als "kundige Person" im Anwendungsbereich der Verordnung immer dann wenn bei der Untersuchung keine auffälligen Merkmale festgestellt werden, dem Wildtierkörper "eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird".

Diese Forderung wird zukünftig für alle Schalenwildarten gelten und durfte im Wesentlichen den bisherigen Regelungen einzelner Länder entsprechen.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund, im Zuge der Neuordnung des Hygienerechts zu prüfen, inwieweit eine umfassende Lösung für die generelle Verwendung eines Wildursprungsscheines und einer Wildmarke geschaffen werden kann.