A. Problem
- Auf Grund der stark gestiegenen Schwarzwildstrecke treten zunehmend organisatorische Probleme bei der praktischen Durchführung der Trichinenuntersuchung auf.
- Insbesondere während der Sommermonate ist eine Unterbrechung der Kühlung durch den Transport der Tierkörper zur Untersuchungsstelle aus Verbraucherschutzgründen abzulehnen. Die Probenahme mit Kennzeichnung der Wildtierkörper vor Ort in den Wildkammern durch amtliches Personal erfordert einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand.
B. Lösung
- Durch Änderung des Fleischhygienegesetzes wird die Möglichkeit eröffnet, dass die zuständige Behörde Jagdausübungsberechtigte in ihrem jeweiligen Jagdbezirk mit der Probenahme bei Wildschweinen beauftragen kann.
- Durch die Vergabe von amtlichen Wildmarken und entsprechend nummerierten Wildursprungsscheinen wird sichergestellt, dass die Trichinenprobe und das Untersuchungsergebnis dem Wildtierkörper eindeutig zuzuordnen sind. Dies ist die Voraussetzung dafür dass bei Wildschweinen auf die Kennzeichnung mit dem amtlichen Stempel "trichinenfrei" verzichtet werden kann. Hierzu ist die Änderung der Fleischhygieneverordnung erforderlich.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Beschaffung von Wildmarken und Wildursprungsscheinen
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
- Bei den zuständigen Behörden entsteht ein erhöhter personeller Aufwand durch die Ausgabe der Wildmarken und der Wildursprungsscheine sowie durch die erforderlichen zusätzlichen Kontrollen.
- Andererseits werden durch den Wegfall der Probenahme durch das amtliche Untersuchungspersonal Kosten eingespart, insbesondere Fahrtkosten.
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygiene-Verordnung
Der Bundesrat hat in seiner 796. Sitzung am 13. Februar 2004 beschlossen, den als Anlage 1 beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen und die aus Anlage 2 ersichtliche Entschließung zu fassen.
Anlage 1
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygiene-Verordnung
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Fleischhygienegesetzes
- § 22a des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, ber. S. 1585), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde kann Jagdausübungsberechtigte für ihren Jagdbezirk mit der Entnahme von Proben bei Wildschweinen, die von der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 erfasst werden, zur Untersuchung auf Trichinen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 beauftragen, sofern keine Tatsachen bekannt sind, welche die Annahme rechtfertigen dass die Jagdausübungsberechtigten die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzen und sie von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden sind."
- 2. In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
- 1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Artikel 2
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Februar 2003 (BGBl. I S. 1081), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
- 1. Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 hat der von der zuständigen Behörde beauftragte Jagdausübungsberechtigte die Untersuchung auf Trichinen im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes unter Verwendung des Wildursprungsscheins nach Anlage 2 Kapitel VI Nr. 5 bei der für den Erlegungsort zuständigen Behörde anzumelden.
- 2. In Anlage 1 Kapitel V Nr. 6.4 Satz 2 werden nach den Wörtern "nach durchgeführter Trichinenuntersuchung" die Wörter ", ausgenommen im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes," eingefügt.
- 3. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) Der Klammerzusatz unter "Anlage 2" wird wie folgt gefasst:
"(zu § 4 Abs. 2 Satz 4 und den §§ 10a bis 10c und 11c)".
- b) In Kapitel VI wird nach Nummer 4.3 folgende Nummer 5 angefügt:
"5. Im Falle der Entnahme von Proben nach § 22a Abs. 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes hat der Jagdausübungsberechtigte an jedem Tierkörper der Wildschweine eine ihm von der zuständigen Behörde ausgegebene nicht wieder verwendbare, länderspezifisch gekennzeichnete, nummerierte Wildmarke anzubringen. Die Nummer der Wildmarke ist von dem Jagdausübungsberechtigten auf dem ihm von der zuständigen Behörde ausgegebenen Wildursprungsschein einzutragen.
Der Wildursprungsschein besteht aus einem für die zuständige Behörde bestimmten Original und zwei Durchschriften. Der Jagdausübungsberechtigte darf Tierkörper von Wildschweinen nach Satz 1 erst nach Abschluss der amtlichen Untersuchung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes und nur unter Beifügung einer ihm von der zuständigen Behörde, auch elektronisch, übermittelten Durchschrift des Wildursprungsscheins abgeben. Der Jagdausübungsberechtigte hat die zweite Durchschrift des Wildursprungsscheins zwei Jahre lang aufzubewahren.
Der Wildursprungsschein hat unbeschadet weiterer Angaben folgendem Muster in Inhalt und Form zu entsprechen:
Das Muster für den Wildursprungsschein befindet sich im PDF-Dokument.
- a) Der Klammerzusatz unter "Anlage 2" wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
- Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Fleischhygiene-Verordnung können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen des Fleischhygienegesetzes durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Wildschweine, deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, sind gemäß § 1 Abs. 3 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) amtlich auf Trichinen zu untersuchen. Die derzeitigen Regelungen schreiben verbindlich vor, dass die Entnahme der Trichinenproben aus den Wildkörpern vom amtlichen Personal vorgenommen werden muss. Das amtliche Personal bringt anschließend den amtlichen Stempel "trichinenfrei" am Wildkörper an.
Auf Grund der stark gestiegenen Schwarzwildstrecke treten zunehmend organisatorische Probleme bei der praktischen Durchführung der Trichinenuntersuchung auf.
Insbesondere während der Sommermonate ist eine Unterbrechung der Kühlung durch den Transport der Tierkörper zur Untersuchungsstelle abzulehnen.
Die Probenahme mit Kennzeichnung der Wildtierkörper vor Ort in den Wildkammern durch amtliches Personal erfordert einen hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand. Zur Sammlung von Schwarzwild zu Verfügung gestellte Wildkammern haben nicht zu einer entscheidenden Verbesserung der Situation geführt.
Um diesen Problemen zu begegnen, sind bei Wildbret, das von der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 FlHG erfasst wird (zum Eigenverzehr oder zur direkten oder lokalen Vermarktung bestimmt), nationale Regelungen erforderlich. Diese sind auch zulässig, da EU-Recht derartigen Regelungen nicht entgegensteht.
Deshalb soll die Trichinenproben-Entnahme durch den Jagdausübungsberechtigten ermöglicht werden. Dadurch erübrigt sich der Transport des ganzen Wildkörpers zur amtlichen Untersuchungsstelle bzw. eine gesonderte Anfahrt des amtlichen Personals zur jeweiligen Wildkammer ausschließlich zum Zwecke der Probenentnahme und Kennzeichnung. Die Untersuchung der Proben verbleibt wie bisher beim amtlichen Personal.
Bei Wildschweinen kann nur auf die Kennzeichnung mit dem amtlichen Stempel "trichinenfrei" verzichtet werden, wenn durch ein adäquates System sichergestellt wird dass die Trichinenprobe und das Untersuchungsergebnis dem Wildtierkörper eindeutig zuzuordnen sind. Dies wird durch die Vergabe von amtlichen Wildmarken und entsprechend nummerierten Wildursprungsscheinen erreicht.
Das Ergebnis der Trichinenuntersuchung wird vom amtlichen Untersucher auf dem Wildursprungsschein eingetragen und in der Regel per Telefax übermittelt.
Die Wildursprungsscheine, die bei der Untersuchungsstelle aufbewahrt werden, sollen regelmäßig mit den vergebenen Wildmarken-Nummern bei der zuständigen Behörde abgeglichen werden. Im Falle der Kontrolle eines mit Wildmarke gekennzeichneten Tierkörpers kann im Zweifelsfall die Kopie des Wildursprungsscheines mit dem Original bei der Untersuchungsstelle verglichen werden.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderung des Fleischhygienegesetzes
Zu Nummer 1:
Durch die Änderung unter Buchstabe a wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eröffnet Jagdausübungsberechtigte für ihren Jagdbezirk mit der Entnahme von Proben bei Wildschweinen zur Untersuchung auf Trichinen in Fällen zu beauftragen, in denen mit Ausnahme der Trichinenuntersuchung die Fleischuntersuchung unterbleiben kann. Die Übertragung der Befugnis zur Entnahme von Proben für eine amtliche Untersuchung ist nur zu vertreten, wenn keine Tatsachen dagegen sprechen dass der Jagdausübungsberechtigte die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
Darüber hinaus wird eine besondere Schulung hinsichtlich der korrekten Durchführung der Probenahme, Dokumentation und Kennzeichnung des Schwarzwildes für erforderlich erachtet.
Zu Nummer 2:
Folgeänderung
Zu Artikel 2
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung
Zu Nummer 1:
Durch die Änderung wird die Anmeldepflicht für die Untersuchung auf Trichinen geregelt.
Zu Nummer 2:
Folgeänderung
Zu Nummer 3:
Durch die Ergänzung der Anlage 2 wird das Verfahren der Probenahme sowie der Kennzeichnung des beprobten Schwarzwildes geregelt.
Zu Artikel 3
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Durch Artikel 3 wird die Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang geregelt.
Zu Artikel 4
Inkrafttreten
Die Regelung enthält die erforderliche Vorschrift über das Inkrafttreten.
Anlage 2
Entschließung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygiene-Verordnung
Der Bundesrat begrüßt die im Zusammenhang mit der Neuregelung der Entnahme von Proben für die amtliche Trichinenuntersuchung von erlegtem Schwarzwild vorgesehene Vorschrift, die Kennzeichnung und Identitätssicherung und damit verbunden die Möglichkeit der Rückverfolgbarkeit des betroffenen Wildes über Wildmarken und Wildursprungsscheine sicherzustellen, im Interesse des vorbeugenden Schutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher als Schritt in die richtige Richtung.
Einige Länder haben bereits durch Landesrecht die Möglichkeit geschaffen, für alle Arten erlegten Schalenwildes (über Schwarzwild hinaus also auch Rot-, Dam-, Muffel-, Rehwild) zur Durchsetzung der Rückverfolgbarkeit des Wildes und für veterinärhygienische Maßnahmen einen Wildursprungsschein in dreifacher Ausfertigung sowie eine nicht wieder verwendbare Wildmarke einzusetzen.
Dieses System hat sich in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg seit Jahren bewährt zumal der Jagdausübungsberechtigte dadurch schon jetzt die Möglichkeit erhält auffällige Merkmale in den Wildursprungsschein einzutragen und damit dem amtlichen Tierarzt eine Hilfestellung bei der Fleischuntersuchung geben kann.
Nach dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (Abschnitt: Fleisch vom frei lebendem Wild) soll der Jagdausübungsberechtigte zukünftig als "kundige Person" im Anwendungsbereich der Verordnung immer dann wenn bei der Untersuchung keine auffälligen Merkmale festgestellt werden, dem Wildtierkörper "eine mit einer Nummer versehene Erklärung beigeben, in der dies bescheinigt wird".
Diese Forderung wird zukünftig für alle Schalenwildarten gelten und durfte im Wesentlichen den bisherigen Regelungen einzelner Länder entsprechen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung vor diesem Hintergrund, im Zuge der Neuordnung des Hygienerechts zu prüfen, inwieweit eine umfassende Lösung für die generelle Verwendung eines Wildursprungsscheines und einer Wildmarke geschaffen werden kann.