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FlHG - Fleischhygienegesetz*
Fassung vom 30. Juni 2003
(BGBl. I Nr. 32 vom 14.07.2003 S. 1242, ber. S. 1585; 25.01.2004 S. 82 04; 13.05.2004 S. 93404a; 09.11.2004 S. 2688 04b; 7.9.2005 aufgehoben)
(vgl. Gesetz zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts)
(vorherige Änderungen 7.3.2002 S. 1046, ber.2003 S. 129; 6.8.2002 S. 3082)
(1) Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, andere Paarhufer, Pferde, andere Einhufer, Kaninchen, die als Haustiere gehalten werden, unterliegen, wenn ihr Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung); dies gilt entsprechend für Haarwild, das auf andere Weise als durch Erlegen getötet wird. Erlegtes Haarwild unterliegt unbeschadet des Satzes 3 bei gleicher Zweckbestimmung nur der Fleischuntersuchung. Die Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann bei Hauskaninchen, die Fleischuntersuchung bei erlegtem Haarwild unterbleiben, wenn keine Merkmale festgestellt werden, die das Fleisch als bedenklich zum Genuss für Menschen erscheinen lassen, und
Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen darf zum Genuss für Menschen nicht gewonnen werden.
(2) Schweine und Einhufer, deren Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll, sind nach der Schlachtung amtlich auch auf Trichinen zu untersuchen. Ferner unterliegen der Untersuchung auf Trichinen nach der Tötung Wildschweine, Bären, Füchse, Sumpfbiber, Dachse und andere fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn das Fleisch zum Genuss für Menschen verwendet werden soll. Die Untersuchung auf Trichinen ist nicht erforderlich bei Hausschweinen, Einhufern und Sumpfbibern, wenn das Fleisch einer zugelassenen Kältebehandlung unter Aufsicht der zuständigen Behörde unterzogen worden ist.
§ 2 Rückstandsuntersuchungen 04a
Zur Sicherung der Einhaltung von Vorschriften für die in § 4 Abs. 1 Nr. 17 genannten Stoffe können
einer Untersuchung auf Rückstände unterzogen werden.
§ 3 Hausschlachtungen
Die zuständige Behörde kann bei Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtstätten, wenn das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalt des Besitzers verwendet werden soll (Hausschlachtungen), im Einzelfall Befreiung von der Schlachttieruntersuchung erteilen.
§ 4 Begriffsbestimmungen 04 04a
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
(2) Dem Gesetz unterliegen nicht
§ 5 Hygienische Anforderungen 04a 04b
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
§ 6 Zulassung von Betrieben 04a
(1) Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen oder einführen, dürfen nur betrieben werden, wenn sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Satz 1 gilt nicht für
(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung zu erteilen, wenn
(3) Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Zulassung anordnen, wenn
und Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
§ 7 Maßnahmen im Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen 04a
(1) Die zuständige Behörde hat in einem Erzeugerbetrieb, Viehhandelsunternehmen oder Transportunternehmen Ermittlungen über die Ursachen für das Vorhandensein von Rückständen anzustellen, wenn
nachgewiesen oder
wurden oder Tatsachen zuverlässig hierauf schließen lassen.
(2) Die zuständige Behörde hat die Abgabe oder Beförderung von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 aus dem Betrieb oder Unternehmen zu verbieten, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für die dort vorgesehenen Ermittlungen gegeben sind. Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Tieren zum Schlachtbetrieb nach Zustimmung der für den Schlachtbetrieb zuständigen Behörde genehmigen, sofern Belange der vorgesehenen Ermittlungen nicht entgegenstehen und die noch ausstehenden Ermittlungen im Schlachtbetrieb durchgeführt werden können. Die zuständige Behörde hat Anordnungen nach Satz 1 aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr gegeben sind. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die zuständige Behörde hat die Tötung eines Tieres nach § 1 Abs. 1 Satz 1 eines Erzeugerbetriebes, Viehhandelsunternehmens oder Transportunternehmens und dessen Beseitigung anzuordnen, bei dem auf der Grundlage einer Rückstandsuntersuchung nachgewiesen wurde, dass Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die
angewendet wurden. Sind die in Satz 1 genannten Stoffe bei dem Tier, aber nicht die Anwendung nachgewiesen worden, hat die zuständige Behörde das Verbot nach Absatz 2 Satz 1 aufrecht zu halten. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Behörde die Abgabe oder Beförderung von Tieren vorbehaltlich des Satzes 4 nach Zustimmung der für den Betrieb oder das Unternehmen des Empfängers zuständigen Behörde genehmigen. Die zuständige Behörde darf die Abgabe oder Beförderung von Tieren zu einem Schlachtbetrieb nur im Falle des Nachweises von Stoffen nach Satz 1 Nr. 1 und nur unter der Voraussetzung genehmigen, dass
(4) Die zuständige Behörde hat im Falle einer Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 eine Untersuchung auf Rückstände bei einer statistisch repräsentativen Zahl von Tieren nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens durchzuführen, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten. Der Inhaber des Betriebes oder Unternehmens hat die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden. Die Auswahl der Tiere nach Satz 1 hat nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen. Satz 1 gilt nicht für Pferde, die nicht mit der Zweckbestimmung der Gewinnung von Fleisch zum Genuss für Menschen gehalten werden.
(5) Die zuständige Behörde hat die Tötung aller Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des in Absatz 3 Satz 1 genannten Betriebes oder Unternehmens, bei denen Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angewendet worden sein könnten, und deren Beseitigung anzuordnen, wenn diese Anwendung bei mindestens der Hälfte der nach Absatz 4 Satz 1 untersuchten Tiere nachgewiesen wurde. Satz 1 gilt nicht, wenn der Verfügungsberechtigte sich unverzüglich für die Untersuchung jedes einzelnen Tieres durch ein Labor, das die Anforderungen nach Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/99/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über zusätzliche Maßnahmen im Bereich der amtlichen Lebensmittelüberwachung (ABl. EG Nr. L 290 S. 14) erfüllt, entscheidet. Bei Vorliegen einer Entscheidung nach Satz 2 hat die zuständige Behörde die Tötung und Beseitigung der Tiere anzuordnen, bei denen bei der Untersuchung nach Satz 2 Stoffe mit pharmakologischer Wirkung im Sinne von Absatz 3 Satz 1 nachgewiesen wurden.
(6) Derjenige, bei dem die Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 durchgeführt worden sind, hat die Kosten der Tötung und Beseitigung der Tiere zu tragen.
(7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
zu regeln.
§ 8 Kennzeichnung von Schlachttieren 04a
(1) Schlachttiere dürfen zum Zwecke der Schlachtung nur abgegeben, erworben, befördert oder aufbewahrt werden, wenn sie so gekennzeichnet sind, dass der Erzeugerbetrieb auch nach der Schlachtung zu ermitteln ist.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es der Zweck der Rückstandsuntersuchung oder die Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft zum Schutz des Verbrauchers erfordern, Vorschriften über Inhalt, Form und Art der Kennzeichnung nach Absatz 1 zu erlassen.
(3) § 7 und Absatz 1 finden keine Anwendung auf Schlachttiere, die zur Hausschlachtung bestimmt sind.
(1) Ergibt die Schlachttieruntersuchung keinen Grund zur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Untersucher die Schlachtung unter Anordnung der etwa zu beobachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu erlauben.
(1a) Der Untersucher darf die Schlachtung von Tieren, die nicht nach § 8 Abs. 1 gekennzeichnet sind, auch soweit im Übrigen die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, nicht erlauben.
(2) Die Schlachtung darf nicht vor Erteilung der Erlaubnis und nur unter Einhaltung der angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden.
(3) Die Schlachttieruntersuchung ist am Tage des Eintreffens der Schlachttiere im Schlachtbetrieb durchzuführen; sie ist unmittelbar vor der Schlachtung zu wiederholen, wenn die Tiere nicht innerhalb von 24 Stunden nach der ersten Schlachttieruntersuchung geschlachtet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Schlachttieruntersuchung bei Hausschlachtungen möglichst unmittelbar vor der Schlachtung durchzuführen; sie ist zu wiederholen, wenn die Tiere nicht innerhalb von 48 Stunden nach der Schlachttieruntersuchung geschlachtet worden sind.
(4) Bei Haarwild in Gehegen wird die Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüberwachung des Haarwildbestandes durch einen amtlichen Tierarzt vorgenommen. Die Schlachtung darf, abweichend von den Absätzen 1 und 2, ohne Schlachterlaubnis erfolgen, wenn die Tiere zum Zeitpunkt des Schlachtens keine gesundheitlich bedenklichen Merkmale zeigen.
§ 10 Taugliches Fleisch
Ergibt die Untersuchung des Fleisches, dass kein Grund zur Beanstandung vorliegt, ist das Fleisch als tauglich zum Genuss für Menschen zu beurteilen. Dies darf im Falle des § 1 Abs. 3 Satz 3 erst nach der Kältebehandlung geschehen.
§ 11 Untaugliches Fleisch
Ergibt die Untersuchung, dass das Fleisch zum Genuss für Menschen untauglich ist, ist das Fleisch zu beschlagnahmen. Es darf als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.
§ 12 Brauchbar gemachtes Fleisch
(1) Ergibt die Untersuchung, dass ein Grund zur Beanstandung vorliegt, so kann das Fleisch, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, abweichend von § 11 als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt werden. In diesem Fall ist es bis zum Abschluss der Brauchbarmachung zu beschlagnahmen. Dieses Fleisch darf vor der Brauchbarmachung als Lebensmittel nicht in den Verkehr gebracht werden.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften über die Behandlungsverfahren zu erlassen, nach denen das in Absatz 1 genannte Fleisch zum Genuss für Menschen brauchbar gemacht werden darf.
§ 13 Schutz vor Krankheitserregern 04a
(1) Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1 mit schweren physiologischen oder funktionellen Störungen dürfen nicht geschlachtet werden. Satz 1 gilt nicht für Notschlachtungen.
(2) Tiere nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die Krankheitserreger ausscheiden oder im Verdacht stehen, Krankheitserreger auszuscheiden, dürfen nur in besonderen Schlachtbetrieben geschlachtet werden, die über verschließbare Räumlichkeiten zur Unterbringung dieser Tiere sowie über verschließbare Isolierschlachträume verfügen.
(3) Soweit die besonderen Schlachtbetriebe nicht ausreichend zur Verfügung stehen, kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 2 für Tiere zulassen, die zur Verhinderung der Ausbreitung von Krankheitserregern geschlachtet werden müssen.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen über
§ 14 (weggefallen)
§ 15 Allgemeines Verbot
Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden), Dachsen und Affen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einzuführen oder sonst zu verbringen.
(1) Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn es
bekannt gegeben worden ist,
Das Bundesministerium kann die Befugnis zur Bekanntgabe nach Satz 1 Nr. 3 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen.
(2) Bekanntmachungen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b und c und Nr. 3 können auch im elektronischen Bundesanzeiger 1 veröffentlicht werden. Auf Bekanntmachungen, die im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesanzeiger hinzuweisen.
(3) Die Grenzkontrollstellen sind von den zuständigen Behörden im Benehmen mit den zuständigen Oberfinanzdirektionen zu bestimmen. Sie sind von einem amtlichen Tierarzt zu leiten.
§ 17 Verfahren bei Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten 04a
Sendungen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob sie von den vorgeschriebenen Urkunden begleitet sind und den Vorschriften dieses Gesetzes, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes entsprechen. Bei Verdacht des Verstoßes gegen in Satz 1 bezeichneten Vorschriften können Sendungen von Fleisch auch während der Beförderung untersucht werden.
§ 18 Verfahren bei der Wiedereinfuhr 04a
Fleisch, das ausgeführt und vom Bestimmungsland zurückgewiesen worden ist, darf nur wieder eingeführt werden, wenn
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich oder in den Fällen der Nummern 13 und 14 mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, Vorschriften zu erlassen über
untersagt oder beschränkt werden kann,
und die Voraussetzungen hierfür einschließlich der Festlegung mengenmäßiger Beschränkungen zu regeln,
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können Vorschriften nach den Nummern 3 bis 5, 7 und 12 auch für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Tiere erlassen werden.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann abweichend von § 16 Abs. 1 angeordnet werden, dass Fleisch in anderen amtlichen Stellen als einer Grenzkontrollstelle einer Nämlichkeitsprüfung und einer Warenuntersuchung unterzogen werden darf. Das Bundesministerium gibt die in Satz 1 genannten Stellen im Bundesanzeiger bekannt, im Falle von Zolldienststellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
§ 20 Nicht zum Genuss für Menschen bestimmtes Fleisch
Fleisch, das nicht zum Genuss für Menschen bestimmt ist, darf in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht werden, wenn unter Aufsicht der zuständigen Behörden sichergestellt ist, dass es nicht als Lebensmittel in den Verkehr gebracht wird.
(1) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag Betriebe, die Fleisch gewinnen, zubereiten, behandeln, in den Verkehr bringen, einführen oder sonst verbringen, auch unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer für die Ausfuhr von Fleisch in ein Drittland zu, wenn das Drittland die Einfuhr von Fleisch von einer Zulassung abhängig macht. Die zuständige Behörde lässt einen Betrieb nach Satz 1 nur zu, wenn er die allgemeinen und besonderen Anforderungen des Drittlandes an die Zulassung erfüllt und der Antragsteller die Einhaltung der hygienischen Mindestanforderungen des Drittlandes zusichert, die sich auf die hygienische Gewinnung und Behandlung oder die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches oder die regelmäßige amtliche Überwachung beziehen. Die Zulassung kann mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass die Zulassung widerrufen werden kann, wenn der Betrieb die Mindestanforderungen nach Mitteilung des Drittlandes nicht erfüllt.
(2) Es ist verboten, Tiere, bei denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 1 oder 3 vorliegen, auszuführen.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Gesundheit oder zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, das Verbringen von Fleisch in andere Mitgliedstaaten oder andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Ausfuhr von Fleisch in Drittländer zu verbieten oder zu beschränken.
§ 22a Zuständigkeit für die Überwachung 04a 04b
(1) Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen, die Überwachung der Einhaltung der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen vor und nach der Zulassung, die Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben und der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch sowie die Durchführung von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind Aufgaben der zuständigen Behörde und obliegen einem amtlichen Tierarzt; dabei können fachlich ausgebildete Personen (Fleischkontrolleure) nach Weisung der zuständigen Behörde und unter der fachlichen Aufsicht des amtlichen Tierarztes eingesetzt werden.
Die zuständige Behörde kann einem Jagdausübungsberechtigten für seinen Jagdbezirk bei Wildschweinen, die von der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 3 erfasst werden,
Die Übertragung darf nur erfolgen, wenn
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 sind von Beamten oder Angestellten wahrzunehmen.
(3) Im Bereich der Bundeswehr obliegt die Durchführung dieses Gesetzes u, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und der Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Die Aufgaben nach Absatz 1 sind von Sanitätsoffizieren (Veterinär) wahrzunehmen.
(4) Die für die Durchführung dieses Gesetzes und der Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen des Bundes und der Länder haben sich
§ 22b Durchführung der Überwachung 04a
(1) Die amtlichen Tierärzte und die Fleischkontrolleure, bei Gefahr im Verzuge auch alle Beamten der Polizei, sind befugt, während der Betriebs- oder Geschäftszeit, soweit es zur Durchführung der amtlichen Untersuchungen, der Rückstandsuntersuchungen nach § 2, der Überwachung der Einhaltung der für die Zulassung maßgeblichen Anforderungen vor und nach der Zulassung, der Überwachung von Fleischsendungen aus Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Überwachung der Einhaltung der vorgeschriebenen Anforderungen in den Betrieben und der Vorschriften für die Beförderung von Fleisch sowie der Durchführung von Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist,
dabei dürfen die amtlichen Tierärzte und die Fleischkontrolleure geschäftliche Unterlagen einsehen. Die in Satz 1 genannten Maßnahmen dürfen zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch außerhalb der dort genannten Zeiten vorgenommen werden; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt auch für die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der Kommission der Europäischen Gemeinschaft und der EFTA-Überwachungsbehörde in Begleitung des amtlichen Tierarztes. Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 gilt ferner für Personen, die in der Ausbildung zum Tierarzt oder Fleischkontrolleur oder im tierärztlichen Vorbereitungsdienst stehen.
(2) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(3) Für Proben, die im Rahmen der amtlichen Überwachung nach diesem Gesetz entnommen werden, wird grundsätzlich keine Entschädigung geleistet. Im Einzelfall ist eine Entschädigung bis zur Höhe des Verkaufspreises zu leisten, wenn anderenfalls eine unbillige Härte eintreten würde.
§ 22c Duldungs- und Mitwirkungspflichten
Die Inhaber der in den § § 2 und 22b Abs. 1 genannten Betriebe, Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel sowie die jeweils von ihnen bestellten Vertreter sind verpflichtet, die Maßnahmen nach § 22b Abs. 1 zu dulden, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die in § 22b Abs. 1 genannten Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume und Behältnisse zu öffnen, die Entnahme von Proben zu ermöglichen, das Fleisch in untersuchungsfähigem Zustand bereitzustellen und gefrorenes Fleisch, soweit erforderlich, aufzutauen.
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz des Verbrauchers oder zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist,
§ 22e Rechtsverordnungen und Maßnahmen in Dringlichkeitsfällen 04a
(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
(1a) Rechtsverordnungen im Falle des Absatzes 1 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger 1 verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt und im Bundesanzeiger hinzuweisen.
(2) Die zuständigen Behörden dürfen die Einfuhr oder das sonstige Verbringen von Schlachttieren oder von Fleisch im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
§ 22f Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
(1) Die zuständigen Behörden
(2) Die zuständigen Behörden teilen den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates alle Tatsachen und Sachverhalte mit, die für die Überwachung der Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Zuwiderhandlungen und bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen fleischhygienerechtliche Vorschriften.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Einhaltung der fleischhygienerechtlichen Anforderungen erforderlich oder durch Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden des Bundes, anderer Länder oder anderer Mitgliedstaaten oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
(4) Informationen, die den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 bis 3 vorgelegt werden, sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaft zur Weiterleitung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss mitzuteilen.
Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
§ 22h Schiedsverfahren
(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Sendungen von Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsgerichtliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
§ 23 Erlass von Verwaltungsvorschriften
(1) Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung des Gesetzes oder zur Durchführung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen regelt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium die Mitwirkung der Zolldienststellen bei der Durchführung dieses Gesetzes.
§ 24 Gebühren
(1) Für die Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften werden kostendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt auch für Amtshandlungen nach unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
(2) Die nach Absatz 1 kostenpflichtigen Tatbestände werden durch Landesrecht bestimmt. Die Gebühren werden nach Maßgabe der von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsakte über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von Fleisch bemessen. Für Amtshandlungen, die auf besonderen Antrag außerhalb der normalen Öffnungszeiten vorgenommen werden, kann eine Vergütung verlangt werden.
§ 25 Ausnahmeermächtigung für Krisenzeiten 04a
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, wenn die lebensnotwendige Versorgung der Bevölkerung mit Fleisch sonst ernstlich gefährdet wäre. Satz 1 gilt nicht für die Verbote nach § 1 Abs. 1 Satz 4, § 11 Satz 2 und § 15.
(2) Die Geltungsdauer von Rechtsverordnungen nach Absatz 1 ist zu befristen.
§ 26 (weggefallen)
(1) Über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und deren Ergebnis ist eine Statistik durchzuführen. Die Statistik ist vom Statistischen Bundesamt zu erheben und aufzubereiten.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht Meldungen über die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, einschließlich der Rückstandsuntersuchung und der bakteriologischen Fleischuntersuchung, der Rückstandsuntersuchung in Erzeugerbetrieben, der Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Einfuhruntersuchung vorzuschreiben und abweichend von Absatz 1 Satz 2 bestimmte Erhebungen und Aufbereitungen durch das Bundesministerium oder das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vorzusehen.
(3) Auskunftspflichtig sind die für die Abgabe der Meldungen zuständigen Behörden.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 28a bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 29a Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in § 28 Abs. 1 genannten Gebot oder Verbot entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) § 28 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 29b Strafvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft 04a
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
§ 29c Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen Recht der Europäischen Gemeinschaft 04a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 29b bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich
entspricht, soweit eine Rechtsverordnung nach § 29d für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in dem Falle des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§ 29d Ermächtigungen
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die
§ 30 Einziehung
Das Fleisch und die Tiere, auf die sich eine Straftat nach den §§ 28, 28a, 29a oder 29b oder eine Ordnungswidrigkeit nach den §§ 29 oder 29c bezieht, können eingezogen werden.
§ 31 Verhältnis zu anderen Gesetzen
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die §§ 46c bis 46e des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes finden im Bereich dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
aufzuheben, soweit die Regelungen nicht mehr erforderlich sind.
(2) Betriebe, die nach § 11 oder § 11d Abs. 2 der Fleischhygiene-Verordnung in der am 13. März 2002 geltenden Fassung zugelassen sind, gelten als nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 zugelassen. Die zuständige Behörde kann die Zulassung von Betrieben nach Satz 1 zurücknehmen oder widerrufen, wenn sie im Falle der Zulassung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 berechtigt wäre, diese zurückzunehmen oder zu widerrufen; dies gilt hinsichtlich der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, soweit die Rücknahme oder der Widerruf auf Tatsachen beruht, die nach dem 13. März 2002 entstanden sind. Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 kann die zuständige Behörde an Stelle der Maßnahme des Satzes 2 auch das Ruhen der Zulassung anordnen.
(3) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 4 sind
weiter anzuwenden.
(4) Bis zum 1. Juli 2005
werden.
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*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1) Amtlicher Hinweis: http://www.ebundesanzeiger.de/
ENDE |