Antrag des Landes Hessen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes - Antrag des Landes Hessen -

Punkt 21 der 909. Sitzung des Bundesrates am 3. Mai 2013

Der Bundesrat möge beschließen:

1. Zu Artikel 1 (§ 29b Absatz 2, § 32 Absatz 4 Nummer 8 LuftVG)

Zu Artikel 1a - neu - (§ 8 Absatz 2 Satz 1 LuftVO)

Artikel 1 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

2. Zu Artikel 1a - neu -

Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 1a einzufügen:

'Artikel 1a
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

§ 8 Absatz 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I. S. 580), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"Kunstflüge in Höhen von weniger als 450 m (1 500 Fuß), bei motorisiertem Kunstflug in Höhen von weniger als 600 m (2 000 Fuß) sowie über Flughäfen, Menschenansammlungen, Städten sowie anderen dicht besiedelten Gebieten und in einem Abstand von weniger als 2 000 m zur nächstgelegenen zusammenhängenden Bebauung sind verboten." '

Folgeänderungen:

"Zu Artikel 1 Buchstabe b

Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) legt die Flugverfahren durch Rechtsverordnung fest (§ 27a Absatz 2 Satz 1 LuftVO). Für die erstmalige Festlegung und eine wesentliche Änderung der Flugverfahrensverordnungen sieht die Neuregelung ein transparentes Verfahren mit angemessener Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung vor. Die Wesentlichkeit einer Flugverfahrensänderung ist mit Blick auf die berührten Rechte der Flugplatzanrainer zu beurteilen. Dabei können insbesondere die Zahl der durch eine Flugverfahrensänderung zusätzlich belasteten Personen, das Ausmaß der Zusatzbelastung oder die besondere Empfindlichkeit von Einrichtungen oder von Personengruppen von Bedeutung sein. Die Kriterien für wesentliche Änderungen von Flugverfahren und für die Beteiligung werden in einer Durchführungsverordnung festgelegt. Die bisher ausschließliche Beteiligung der Fluglärmkommission ist nicht geeignet, die Belange der betroffenen Bürger ausreichend zu berücksichtigen. Mit der Neuregelung kann dieses Defizit behoben werden."