Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten zu a)

F. Bürokratiekosten

G. Gender Mainstreaming

Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 27. September 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

17. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Vom ...

Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

Artikel 1

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3226), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

§ 13 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung

Begründung

I. Allgemeines

a) Tempo 100-Busse

Ziel der Änderung ist es, das Verfahren insbesondere für im Ausland zugelassene Kraftomnibusse, die auf Grund ihrer technischen Ausstattung auf Autobahnen eine Geschwindigkeit von maximal 100 km/h fahren können, zu vereinfachen. Um die Berechtigung einer derartigen Tempo 100-Zulassung zu bekommen, entfällt künftig für im Ausland zugelassene Kraftomnibusse sowohl die Vorführung bei einem amtlich anerkannten Sachverständigen in Deutschland als auch die bisher notwendige Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO. Eine Tempo 100-Plakette muss - unabhängig davon, wo der Kraftomnibus zugelassen ist - künftig nicht mehr an der Rückseite angebracht werden.

Damit wird ein aufwändiges behördliches Verwaltungsverfahren in Deutschland hinfällig, bei gleichzeitiger Wahrung der Verkehrssicherheit.

b) Elektronische Parkraumbewirtschaftung

Die Parkraumbewirtschaftung, d.h. die Erhebung von Gebühren für eine bestimmte Parkdauer, ist seit der Einführung der Parkuhr in die Straßenverkehrs-Ordnung am 1. Mai 1956 in Deutschland zulässig. Einziges Mittel zur Überwachung der Parkzeit und zur Entrichtung der Gebühren war bis 1980 die Parkuhr. Die Parkscheibe hat mit der Neufassung am 16. November 1970 in die StVO Eingang gefunden. Mit ihr kann zwar die Parkzeit kontrolliert werden, Gebühren können mit ihr aber nicht erhoben werden. Als alternative Einrichtung zur Parkuhr wurde 1980 der Parkscheinautomat eingeführt. Parkscheinautomaten sollen insbesondere dort aufgestellt werden, wo Parkflächen mehrfach genutzt werden (z.B. als Markt- und als Parkplatz).

Alternative Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit und zur Erhebung von Parkgebühren waren die nächsten 25 Jahre nicht zugelassen. Da die technische Entwicklung in diesem Zeitraum auch an der Parkbewirtschaftung nicht spurlos vorbei ging trat am 12.02.2005 die 11. Ausnahmeverordnung zur StVO in Kraft. Diese ließ als Ergänzung zu den herkömmlichen Einrichtungen elektronische Einrichtungen und Vorrichtungen zur Parkraumbewirtschaftung zu. Entscheidender Vorteil der elektronischen Parkraumbewirtschaftung ist insbesondere die minutengenaue Abrechnung, die eine Prognose der zu erwartenden Parkzeit für den Parkenden entbehrlich macht. Aber auch der nicht mehr notwendige Gang zum Parkscheinautomaten und wieder zurück zum Fahrzeug sowie die wegfallende Suche nach dem passenden Kleingeld waren Grund dafür, dass die elektronische Parkraumbewirtschaftung in den letzten zwei Jahren von den Verkehrsteilnehmern angenommen wurde.

Einer flächendeckenden Einführung der elektronischen Parkraumbewirtschaftung stand aber entgegen, dass die 11. Ausnahmeverordnung zur StVO am 31.12.2007 außer Kraft tritt und damit dauerhafte Investitionen von den Straßenverkehrsbehörden und der Industrie in solche Systeme vorerst gescheut wurden. Durch die Überführung als Dauerrecht in die StVO herrscht nun Rechtssicherheit, so dass sich der Verordnungsgeber in Zukunft eine vermehrte Investition in solche alternative Systeme zur elektronischen Parkraumbewirtschaftung verspricht.

Durch die Überführung der 11. Ausnahmeverordnung wird im Übrigen ein Beitrag zur Rechtsbereinigung geleistet.

Gender Mainstreaming

Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Das Gesetz bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.

II. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Dem Bundeshaushalt entstehen keine Mehrkosten. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Gemeinden sind nicht ersichtlich.

2. Vollzugsaufwand

Die Abschaffung des Verwaltungsverfahrens bei der Zulassung von Tempo 100 für Kraftomnibusse auf Autobahnen führt zu Einsparungen bei Verwaltung und Reisebusunternehmen.

III. Sonstige Kosten

IV. Bürokratiekosten

V. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1 Nr. 1 (§ 2 Abs. 4 Satz 6)

Mofas müssen als Kraftfahrzeuge die Fahrbahn benutzen. Auf Grund der geringen Geschwindigkeit von Mofas und der vergleichsweise geringen Verkehrsdichte auf Radwegen außerhalb geschlossener Ortschaften, wurden in vielen Fällen Radwege für Mofas durch das Zusatzzeichen "Mofas frei" freigegeben. Durch die generelle Freigabe von Radwegen für Mofas wird die Anordnung von solchen Zusatzzeichen wegfallen und somit ein Beitrag zum Abbau des Schilderwaldes geleistet. Sollte entgegen der allgemeinen Praxis der Straßenverkehrsbehörden Mofas die Benutzung von außerhalb geschlossener Ortschaften gelegenen Radwegen nicht gestattet werden, ist dies durch die Anordnung des Zusatzzeichens "keine Mofas" möglich.

Zu Artikel 1 Nr. 2 (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a und b)

Wohnmobile sind weder Personenkraftwagen noch Lastkraftwagen. Für Wohnmobile mit Anhänger galt daher bislang - unabhängig vom zulässigen Gesamtgewicht (zGG) - außerhalb geschlossener Ortschaften eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h. Lkw bis zu einem zGG von 3,5 t mit Anhänger dürfen schon seit langem außerhalb geschlossener Ortschaften 80 km/h fahren. Da die technischen Voraussetzungen für eine gefahrlose Teilnahme am Straßenverkehr mit 80 km/h auch für Wohnmobile mit Anhänger gelten, ist diese Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt und wird daher aufgehoben.

Die Änderung des § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b ist eine Folgeänderung, die sich aus der Änderung von § 3 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a ergibt.

Zu Artikel 1 Nr. 3 (§ 18 Abs. 5 Nr. 3)

Die Neufassung gilt künftig sowohl für im Inland als auch für im Ausland zugelassene Kraftomnibusse. Damit entfällt für im Ausland zugelassene Kraftomnibusse die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO. Auf die Anbringung einer Tempo 100-Plakette auf der Rückseite des Kraftomnibusses kann in Zukunft verzichtet werden, da sie sich für Kontrollzwecke nicht als tauglich erwiesen hat. Die Echtheit der Plakette kann nur an dem Siegel der ausgebenden Zulassungsstelle erkannt werden. Wird der Kraftomnibus bei einer Kontrolle aber nicht angehalten, ist weder mit Videotechnik noch auf einem Kontrollfoto einer automatischen Überwachungsanlage das Siegel sichtbar.

Die nun aufgezählten technischen Voraussetzungen sind - mit Ausnahme der Regelung betreffend nachgeschnittener Reifen - nur im Hinblick auf Kraftomnibusse aus nicht EU/EWR-Staaten erforderlich. Deutsche und in EU/EWR-Staaten zugelassene Kraftomnibusse müssen diese Voraussetzungen bereits heute erfüllen, um auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt zu werden.

Mit dem Wegfall der Tempo 100-Plakette und der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO können alle Kraftomnibusse, die die genannten Voraussetzungen erfüllen ohne ein behördliches Verfahren in Deutschland zu durchlaufen, auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Kraftfahrtstraßen 100 km/h fahren.

Insbesondere ist bezüglich der technischen Voraussetzungen noch auf Folgendes hinzuweisen: zu a):

Es ist sicherzustellen, dass der Bus nicht nur 100 km/h Höchstgeschwindigkeit fahren kann, sondern insgesamt von seiner Bauart auch dafür ausgelegt ist. zu b) und c):

Nach der Klasseneinteilung gemäß § 30d StVZO bzw. der Richtlinie 2001/85/EG sind dies Reisebusse (Klasse III) oder sog. "Kombibusse" (Überlandlinienbusse, Klasse II); vergleiche dazu § 35a Abs. 6 StVZO. Die genannten Busse müssen mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sein; dies gilt auch für sog. "Kombibusse", wenn sie eine Genehmigung sowohl für Klasse III als auch für Klasse II haben.

Die Forderung nach Reisebestuhlung ergibt sich daraus, dass Busse > 3,5 t zul. Gesamtmasse (nur) mit Beckengurten ausgerüstet werden müssen und bei einem Frontalcrash bei den Insassen der sog. Klappmessereffekt eintritt.

Hohe Rückenlehnen können dann als Aufprallkörper für die dahinter sitzenden Insassen genutzt werden.

Weiterhin soll sichergestellt werden, dass mitreisende Rollstuhlfahrer mit Sicherheitsgurten gesichert werden können und nicht nur - wie dies in Klasse I (Linienbusse) und Klasse II-Bussen üblich und genehmigungsfähig ist - durch gepolsterte Aufprallflächen. zu e): Über diese Forderung sollen z.B. die durch die Richtlinie 2001/85/EG vorgeschriebenen Notausstiegssysteme (Öffnen der Fahrgasttüren in Notfällen, Nottüren, Notfenster, Notluken) bei Bussen aus Nicht-EU-/EWR-Staaten verlangt werden können.

Zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 41 Abs. 2 Nr. 5)

Diese Folgeänderung ergibt sich aus der Anfügung des § 2 Abs. 4 Satz 6.

Zu Artikel 1 Nr. 5 (§ 45 Abs. 1f und Abs. 4)

Mit der Änderung des § 40 Bundes-Immissionsschutzgesetz im Jahr 2002 ist die Ermächtigung der Landesregierungen zum Erlass von Smog-Verordnungen entfallen.

Die bereits auf dieser Grundlage von den Ländern erlassenen Smog-Verordnungen wurden aufgehoben oder besitzen keine praktische Relevanz mehr. Absatz 1f kann daher aufgehoben werden.

Die Änderung in § 45 Abs. 4 ist eine notwendige Folgeänderung.

Zu Artikel 1 Nr. 6 (§ 53 Abs. 17)

Kraftomnibusse, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung erstmals in den Verkehr gekommen sind und noch nicht über eine Tempo 100 km/h-Zulassung verfügen, könnten nach der Fassung des neuen § 18 Abs. 5 Nummer 3 keine Tempo 100km/h-Zulassung mehr bekommen, da sie die technischen Anforderungen der Richtlinie 2001/85/EG vielfach nicht erfüllen könnten bzw. sich eine Nachrüstung wirtschaftlich nicht lohnen würde. Verfügen diese Kraftomnibusse aber bereits über eine Tempo 100 km/h-Zulassung genießt diese Bestandskraft. Folge wäre, dass nicht der technische Zustand des Kraftomnibusses über eine Tempo 100 km/h-Zulassung entscheiden würde sondern der Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung. Deshalb ist sowohl für im Inland als auch für im Ausland zugelassene Kraftomnibusse, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung erstmals in den Verkehr gekommen sind, das bisherige Erteilungsverfahren gemäß § 18 Abs. 5 Nummer 3 (alt) bzw. § 46 Abs. 2 anzuwenden.

Zu Artikel 2 (§ 13 Abs. 3)

Der bisherige Regelungsgehalt der 11. Ausnahmeverordnung zur StVO wird in einem neu zu fassenden Absatz 3 überführt. Es wird damit dauerhaft die Möglichkeit geschaffen, ergänzend zu den herkömmlichen Einrichtungen (Parkuhr, Parkscheinautomaten und Parkscheibe) auch elektronische Systeme zur Entrichtung der Parkgebühren und zur Überwachung der Parkzeit zuzulassen. Die elektronische Parkraumbewirtschaftung kann auch weiterhin Parkuhr, Parkscheinautomaten und Parkscheibe nicht ersetzen, da ansonsten der Gemeingebrauch der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen in einem nicht hinnehmbaren Maß eingeschränkt würde. Materielle Änderungen ergeben sich durch die Überführung nicht.

Zu Artikel 3

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:


- Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung(StVO)
- Entwurf einer Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO

Der Nationale Normenkontrollrat hat die o.g. Entwürfe auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Es werden mit dem Wegfall der Tempo-100-Plakette zwei Informationspflichten für die Wirtschaft abgeschafft. Die damit einhergehenden Entlastungen von grob geschätzt maximal 65 200 € jährlich unter Einbeziehung der Gebühren hat das Bundesministerium plausibel dargestellt.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter