A. Problem und Ziel
Die Änderung der GGVSee dient der Inkraftsetzung des IMDG-Codes (International Maritime Code for Dangerous Goods) in der Fassung des 35. Amendments und der Änderungen weiterer internationaler Codes über die Beförderung gefährlicher Güter. Mit den Änderungen des IMDG-Codes erfolgt insbesondere eine Anpassung an die UN-Modellvorschriften, welche auch für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und mit dem Binnenschiff vollzogen wurde. Die Verordnung enthält ferner Präzisierungen der Zuständigkeitsregelungen und enthält Änderungen, die im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung erforderlich sind. Des Weiteren wird die Bezeichnung der Fundstellen vereinheitlicht, für den IMDG-Code folgt sie der üblichen Systematik der Zitierung der Gefahrgutvorschriften für die übrigen Verkehrsträger.
B Lösung
Artikel 1 beinhaltet die notwendigen Änderungen der GGVSee.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte:
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
2. Vollzugsaufwand:
Die übernommenen Änderungen des internationalen Rechts führen zu keinen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden.
E. Sonstige Kosten:
Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.
F. Bürokratiekosten
:Mit dem Regelungsentwurf wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht aufgehoben und zugleich eine neue eingeführt. Die dadurch entstehende Be-/Entlastung sind vergleichbar und somit kostenneutral. Für die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 10. Oktober 2011
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
Vom ...
Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a, des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 5 Absatz 5 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Artikel 1
Die Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2010 (BGBl. I S. 238), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom [Einfügen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle der Sechsten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Vorschriften] geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 werden die Wörter "21. SOLAS-Änderungsverordnung vom 1. März 2010 (BGBl. 2010 II S. 106)" durch die Wörter "23. SOLAS-Änderungsverordnung vom 15. April 2011 (BGBl. 20111I S. 506)" ersetzt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. ist"IMDG-Code" der International Maritime Dangerous Goods Code, der zuletzt durch die Entschließung MSC.294(87) geändert worden ist, in der amtlichen deutschen Übersetzung bekannt gegeben am 3 0. November 2010 (VkBl. 2010 S. 554);".
- c) In Nummer 4 werden die Wörter "vom 1. Dezember 2006 (VkBl. 2007 S. 80)" durch die Wörter "und des MEPC. 1 -Rundschreibens 512 (VkBl. 2007 S. 8, 2007 S. 80 und 2007 S. 152), zuletzt geändert durch die Entschließungen MEPC.166(56) und MSC.219(82) (VkBl. 2011 S. 143)" ersetzt.
- d) In Nummer 5 wird die Angabe "MSC. 106(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" durch die Angabe "MSC.212(81) (VkBl. 2010 S. 653)" ersetzt.
- e) In Nummer 7 wird die Angabe "MSC. 107(73) (BAnz. Nr. 109a vom 18. Juni 2002)" durch die Angabe "MSC. 182(79) (VkBl. 2009 S. 652)" ersetzt.
- f) In Nummer 13 wird die Angabe "MEPC. 164(56) (BGBl. 2008 II S. 1213)" durch die Angabe "MEPC. 190(60) (BGBl. 20111I S. 2011) " ersetzt.
- g) In Nummer 14 wird die Angabe "7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396)" durch die Angabe "25. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1412)" ersetzt.
- h) In Nummer 15 werden die Wörter " 14. RID-Änderungsverordnung vom 14. November 2008 (BGBl. 2008 II S. 1334)" durch die Wörter "16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 4 bis 7 werden die neuen Absätze 3 bis 6.
- b) In dem neuen Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Kapitel 2.1 Nummer" durch das Wort "Unterabschnitt" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 8 wird das Wort "Seeschifffahrtsstraßen" durch das Wort "Bundeswasserstraßen" ersetzt.
- b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
(11) Auf jedem Seeschiff, das berechtigt ist die Bundesflagge zu führen und gefährliche Güter in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördert, müssen der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier ihren Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechend über die Vorschriften unterwiesen sein, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. Die Unterweisung muss sich auch auf die möglichen Gefahren einer Verletzung oder Schädigung als Folge von Zwischenfällen beziehen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Datum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen."
- c) Nach Absatz 11 wird folgender Absatz 12 eingefügt:
(12) Landpersonal, das Aufgaben nach Unterabschnitt 1.3.1.2 des IMDG-Codes ausübt, ist vor der selbständigen Übernahme der Aufgaben nach den Vorschriften des Kapitels 1.3 des IMDG-Codes zu unterweisen. Die Unterweisung ist in regelmäßigen Abständen von höchstens fünf Jahren zu wiederholen. Datum und Inhalt der Unterweisung sind unverzüglich nach der Unterweisung aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren und dem Arbeitnehmer und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Aufzeichnungen unverzüglich zu löschen."
- d) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.
4. § 5 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Buchstabe a wird das Wort "Unterabschnitt" durch das Wort "Abschnitt " ersetzt.
- b) In Buchstabe b wird das Wort "Unterabschnitt" durch das Wort "Abschnitt " ersetzt.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde, in deren Gebiet ein an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligtes Unternehmen seinen Sitz hat, ist für die Überwachung der Unterweisung der Beschäftigten nach § 4 Absatz 11 und Absatz 12 zuständig. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden, in deren Gebiet
- 1. der Umschlagshafen,
- 2. der Löschhafen, falls gefährliche Güter außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung geladen wurden, oder
- 3. der Heimat- oder Registerhafen, falls der Löschhafen nicht zum Geltungsbereich dieser Verordnung gehört, liegt, sind für die Inkraftsetzung der örtlichen Sicherheitsvorschriften in den Häfen nach § 4 Absatz 13 und für die Festlegung von Stau- und Trennvorschriften für gefährliche Güter in allen Fällen, in denen im IMDG-Code dies einer zuständigen Behörde übertragen ist, zuständig."
- b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
(10) Die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverständigen oder Dienststellen sind für die Bundeswehr und die ausländischen Streitkräfte zuständige Behörde
- 1. für die Zulassung, erstmalige und wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen nach Unterabschnitt 6.2.1.4 bis 6.2.1.6 IMDG-Code,
- 2. die Inspektion und Prüfung der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.4 IMDG-Code,
- 3. die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) nach Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 des IMDG-Codes und
- 4.die Baumusterprüfung sowie die erstmalige, wiederkehrende und außerordentliche Prüfung von Tanks der Straßentankfahrzeuge nach Absatz 6.8.2.2.1 und 6.8.2.2.2 und die Prüfungen im Zusammenhang mit der Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 des IMDG-Codes."
6. In § 7 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " 19. März 2003 (VkBl. 2003 S. 206)" durch die Angabe "7. Februar 2011 (VkBl. 2011 S. 119)" ersetzt.
7. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Kapitel 5.4 Nummer 5.4. 1 " durch die Wörter "Abschnitt 5.4. 1 und Absatz 5.5.2.4. 1 " ersetzt.
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Kapitel 5.4 Nummer" durch das Wort "Abschnitt " ersetzt.
- cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Buchstabe c wird die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
- bbb) In Buchstabe d werden die Wörter "Kapitel 5.4 Nummer 5.4.4" durch die Wörter "Abschnitt 5.4.4 und Unterabschnitt 5.5.2.4" ersetzt.
- bbb) Satz 2 wird aufgehoben.
- dd) In Nummer 5 Satz 2 werden die Wörter "Kapitel 5.4 Nummer" durch die Wörter "den Unterabschnitten" ersetzt.
- ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
"6. Der Versender hat eine Kopie des Beförderungsdokuments nach Nummer 1 und der Beförderer oder sein Beauftragter haben eine Kopie der in Nummer 4 genannten Dokumente oder eine Kopie des Gefahrgutmanifests oder des Stauplans für einen Zeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.6.1 des IMDG-Codes aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich zu löschen, wenn nicht gesetzliche Aufbewahrungsfristen der Löschung entgegen stehen."
- b) Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe c werden die Wörter "Kapitel 5.4 Nummer" durch das Wort "Abschnitt " ersetzt.
- bb) In Buchstabe d werden die Wörter "Kapitel 7.8 Nummer" durch das Wort "Unterabschnitt" ersetzt.
- c) In Absatz 8 wird die Angabe "Absatz 7" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.
8. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Der Versender und der Beauftragte des Versenders
- 1. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMDG-Code für die Beförderung zugelassen sind,
- 2. dürfen verpackte gefährliche Güter zur Beförderung nur übergeben, wenn ein Beförderungsdokument nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 erstellt worden ist,
- 3. dürfen für gefährliche Güter Verpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur verwenden, wenn diese für die betreffenden Güter nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, 4. 1, 4.2, 4.3 und 7.5 des IMDG-Codes zugelassen sind und das nach dem IMDG-Code erforderliche Zulassungskennzeichen tragen oder bei Schüttgut-Containern, die keine Frachtcontainer sind, eine Zulassung der zuständigen Behörde erteilt worden ist,
- 4. dürfen ortsbewegliche Tanks oder Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.2 des IMDG-Codes beachtet werden,
- 5. dürfen Schüttgut-Container nur befüllen, wenn die Maßgaben des Kapitels 4.3 des IMDG-Codes beachtet werden,
- 6. dürfen gefährliche Güter nur zusammenpacken, wenn dies nach Kapitel 3.2 in Verbindung mit Kapitel 3.3, Unterabschnitt 3.4.4.1 und Kapitel 7.2 des IMDG-Codes zulässig ist,
- 7. dürfen Verpackungen, Umverpackungen, IBC, Großverpackungen, ortsbewegliche Tanks, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) oder Schüttgut-Container nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit den Kapiteln 3.3, 3.4, 3.5, den Abschnitt en 5. 1. 1 bis 5.1.4 und 5.1.6 sowie den Kapiteln 5.2, 5.3 und dem Absatz 5.5.2.3.2 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,
- 8. dürfen das Beförderungsdokument nur weitergeben, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 1 eingehalten ist,
- 9. haben die Pflicht zur Aufbewahrung einer Kopie des Beförderungsdokuments und zur Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beachten,
- 10. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach dem IMSBC-Code für die Beförderung zugelassen sind,
- 11. dürfen gefährliche Schüttgüter zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 2 vorgeschriebenen Unterlagen erstellt worden sind,
- 12. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn sie jeweils nach dem IBC-Code, BCH-Code, IGC-Code oder GC-Code für die Beförderung zugelassen sind,
- 13. dürfen gefährliche Massengüter in flüssiger oder verflüssigter Form zur Beförderung nur übergeben, wenn die nach § 8 Absatz 3 vorgeschriebenen Informationen übermittelt worden sind."
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Beförderungseinheiten zur Beförderung nur übergeben, wenn sie nach Maßgabe des Kapitels 3.2 in Verbindung mit dem Kapitel 3.3, dem Kapitel 3.4, den Abschnitt en 5. 1. 1 bis 5.1.4 und 5.1.6, dem Kapitel 5.3 und dem Unterabschnitt 5.5.2.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet, beschriftet und plakatiert sind,".
- bb) In Nummer 3 werden die Wörter "Kapitel 5.4 Nummer" durch das Wort "Abschnitt " ersetzt.
- aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Der Beförderer und der Beauftragte des Beförderers
- 1. dürfen gefährliche Güter zur Beförderung nur annehmen, wenn die in § 3 Absatz 1, 2 und 3 genannten zutreffenden Vorschriften eingehalten sind,
- 2. dürfen verpackte gefährliche Güter nur verladen lassen, wenn § 8 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 5 eingehalten sind,
- 3. haben die Pflicht zur Aufbewahrung von Kopien der Dokumente und zur Löschung nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 zu beachten."
- d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Der Reeder
- 1. darf ein Seeschiff zur Beförderung gefährlicher Güter nur einsetzen, wenn § 4 Absatz 7 Satz 1 und 2 sowie § 8 Absatz 5 Satz 2 eingehalten sind,
- 2. hat dafür zu sorgen, dass der Schiffsführer und der für die Ladung verantwortliche Offizier nach § 4 Absatz 11 Satz 1 und Satz 2 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 11 Satz 4 und Satz 5 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden."
- e) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 werden hinter den Wörtern"Satz 2" die Wörter "und Absatz 7" eingefügt.
- bb) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aaa) Buchstabe b wird aufgehoben.
- bbb) Buchstabe c wird neuer Buchstabe b.
- f) Absatz 9 wird aufgehoben.
- g) Absatz 10 wird neuer Absatz 9.
- h) In dem neuen Absatz 9 werden die Wörter "Kapitel 1.4 Nummer" durch das Wort "Unterabschnitt" ersetzt.
- i) Folgender neuer Absatz 10 wird angefügt:
(10) Die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Unternehmen haben dafür zu sorgen, dass die Beschäftigten nach § 4 Absatz 12 Satz 1 unterwiesen werden und die Aufzeichnungen darüber nach § 4 Absatz 12 Satz 3 und Satz 4 aufbewahrt und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gelöscht werden."
9. § 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird die Angabe "Nummer 9" durch die Angabe "Nummer 10" und die Angabe "Nummer 1 1" durch die Angabe "Nummer 12" ersetzt.
- bb) In Buchstabe b wird die Angabe "Nummer 10" durch die Angabe "Nummer 1 1" und die Angabe "Nummer 12" durch die Angabe "Nummer 13" ersetzt.
- cc) In Buchstabe g wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- dd) In Buchstabe h wird am Ende das Semikolon durch das Wort "oder" ersetzt.
- ee) Folgender Buchstabe i wird angefügt:
"i) entgegen § 9 Absatz 1 Nummer 9 eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;".
- b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Buchstabe b wird am Ende das Semikolon durch das Wort "oder" ersetzt.
- cc) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) entgegen § 9 Absatz 5 Nummer 3 eine Kopie nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt;".
- c) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. als Reeder
- a) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 1 ein Seeschiff einsetzt oder
- b) entgegen § 9 Absatz 6 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass aa) eine dort genannte Person unterwiesen wird oder bb) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird".
- d) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:.
"9. als Unternehmer entgegen § 9 Absatz 10 nicht dafür sorgt, dass
- a) ein Beschäftigter unterwiesen wird oder
- b) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt wird."
10. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Bis zum 3 1. Dezember 2011 kann die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 3 1. Dezember 2010 geltenden Fassung durchgeführt werden."
- b) Absatz 4 wird aufgehoben.
- c) In Absatz 6 wird die Angabe "Absatz 3 " durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung See in der vom ...[einfügen: Datum des Tages, der dem Tag der Verkündung folgt] an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 8 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung:
I. Allgemeines
Die Änderung der GGVSee dient der Inkraftsetzung des IMDG-Codes in der Fassung des 35. Amendments und der Änderungen weiterer internationaler Codes über die Beförderung gefährlicher Güter. Mit den Änderungen des IMDG-Codes erfolgt insbesondere eine Anpassung an die UN-Modellvorschriften, welche auch für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit der Eisenbahn und mit dem Binnenschiff vollzogen wurde. Die Verordnung enthält ferner Präzisierungen der Zuständigkeitsregelungen sowie Änderungen, die im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung erforderlich sind. Des Weiteren wird die Bezeichnung der Fundstellen vereinheitlicht, für den IMDG-Code folgt sie der üblichen Systematik der Zitierung der Gefahrgutvorschriften für die übrigen Verkehrsträger.
Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
Keine.
2. Vollzugsaufwand:
Die übernommenen Änderungen des internationalen Rechts führen zu keinen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden.
Sonstige Kosten
Mit dieser Verordnung entstehen den Betroffenen keine höheren Kostenbelastungen. Eventuelle Preisanhebungen im Einzelfall dürften so gering sein, dass sich Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, daraus nicht ergeben.
Bürokratiekosten
Der vorliegende Verordnungsentwurf enthält eine neue Informationspflicht für die Wirtschaft. Nach § 4 Absatz 11 sind die Reeder verpflichtet, über durchgeführte Unterweisungen des Schiffsführers und des für die Ladung verantwortlichen Offiziers Aufzeichnungen zu führen und diese aufzubewahren. Diese Informationspflicht fällt alle fünf Jahre an und greift für Seeschiffe, die die Bundesflagge führen und mit denen in verpackter Form oder in fester Form als Massengut befördert werden. Von den unter Bundesflagge fahrenden Handelsschiffen kommen 508 Schiffe für solche Gefahrgutbeförderungen in Betracht. Unter Zugrundelegung einer 1,5fachen Besatzung pro Schiff ergibt sich eine Häufigkeit von 304,8 p. a.. Bei einem Zeitaufwand von 10 Minuten und einem Tarif von 28,50 Euro (Verkehr / mittel) resultieren daraus Kosten in Höhe von insgesamt 1.447,80 Euro. Zugleich entfällt aber die bisherige Belastung von rund 1000 Euro durch die Pflicht zur Vorlage eines Sachkundenachweises und einer Schulungsbescheinigung durch den Schiffsführer und den für die Ladung verantwortlichen Offizier. Dies ist eine Konsequenz aus der Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), die zum 01.09.2011 in Kraft tritt. Mit der Änderung der GbV sind Regelungen zu Schulungen, soweit diese bereits in den internationalen Regelwerken enthalten sind, aus der nationalen Vorschrift gestrichen worden und für die im Seeverkehr bisher nicht durch den IMDG-Code geregelte Unterweisung von verantwortlichten Personen sollten die Anforderungen unmittelbar in der GGVSee geregelt werden.
Gleichstellungspolitische Belange:
Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass Frauen und Männer von dieser Verordnung unterschiedlich betroffen sein könnten. Daher hat die Verordnung keine Auswirkungen auf die Gleichstellung.
Nachhaltigkeit:
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung.
II. Einzelvorschriften
Zu Artikel 1 Nummer 1 (Änderung von § 2)
Die Fundstellen werden entsprechend den jeweils letzten Änderungen der internationalen Regelungen aktualisiert. Hierzu gehört u.a. das 35. Amendment des IMDG-Codes. Durch den Verweis auf die Fundstellen der amtlichen deutschen Übersetzungen dieser Vorschriften wird in Verbindung mit § 3 eine Bestimmtheit der Regelungen erreicht, die eine Ahndung von Verstößen gegen die Rechtsnormen der genannten internationalen Regelungen erlaubt. Nummer 2 (Änderung von § 3)
Die Nummerierung der Absätze wird im Hinblick auf die durch die Fünfte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 113 9) erfolgte
Streichung von Absatz 3 angepasst. Im Übrigen wird die Fundstellenbezeichnung harmonisiert und an die in den Gefahrgutvorschriften der anderen Verkehrsträger übliche Systematik angepasst.
Nummer 3 (Änderung von § 4)
Zu Absatz 8
Für die Zuständigkeit der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes kommt es nicht auf die schifffahrtsrechtliche Einteilung nach überwiegender Verkehrsnutzung in Binnenschifffahrts- und Seeschifffahrtsstraßen an, sondern auf die wasserwegerechtliche Eigenschaft als Bundeswasserstraße.
Zu den Bundeswasserstraßen gehören nach § 1 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes Binnenwasserstraßen und Seewasserstraßen. Auch Binnenwasserstraßen werden von Seeschiffen befahren, soweit ihre Bauart das zulässt.
Zu Absatz 11
Der besondere Sachkundenachweis für Schiffsführer und für den für die Ladung verantwortlichen Offizier auf Tankschiffen, wie er nach dem "Code über die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten" (STCW-Code) gefordert wird, muss nicht durch die GGVSee geregelt werden. Grundsätzlich sind die entsprechenden Anforderungen bereits durch die Vorschriften über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren (insbesondere § 18c SchOffzAusbV) umgesetzt. Mit der bisherigen Regelung sollte verdeutlicht werden, dass für die Besatzung auf Tankschiffen eine Schulung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung nicht erforderlich ist, da der völkerrechtlich verbindliche STCW-Code bereits einen besonderen Sachkundenachweis für die Besatzung von Tankschiffen verlangt und somit die Anforderungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung an die Schulung beauftragter Personen erfüllt werden. Die Regelung über Schulungen von beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen nach § 6 Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist zwischenzeitlich entfallen. Anlass für diese Änderung war, dass zwischenzeitlich in den international verbindlichen Regelwerken Regelungen zur Unterweisung enthalten sind. Während sich im ADR/RID/ADN die Pflicht zur Unterweisung auf alle bei den an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten beschäftigte Personen, deren Arbeitsbereich die Beförderung gefährlicher Güter umfasst, bezieht, enthält der IMDG-Code aber bisher nur Regelungen zur Schulung von Landpersonal. Daher besteht hinsichtlich des Schiffsführers und des für die Ladung verantwortlichen Offiziers der Regelungsbedarf fort. Um den fortlaufenden Rechtsentwicklungen Rechnung zu tragen, soll diese Unterweisung - wie auch nach dem früheren § 6 GbV - in regelmäßigen Abständen wiederholt werden. Die Verpflichtung zur Löschung der Aufzeichnung nach Ende der Aufbewahrungsfrist trägt datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung.
Zu Absatz 12
Verpackte gefährliche Güter, die nach den Bestimmungen des IMDG-Codes zu befördern sind, werden oft weit entfernt von den Häfen für die Beförderung vorbereitet, insbesondere also verpackt, beschriftet und gekennzeichnet. Um sicherzustellen, dass das damit im Binnenland befasste Personal dies korrekt, d.h. entsprechend der einschlägigen Bestimmungen durchführt, schreibt Kapitel 1.3 des IMDG-Codes vor, dass dieses Personal entsprechend zu schulen ist. Während das grundsätzliche Erfordernis der Unterweisung verbindlich im IMDG-Code geregelt ist, haben die Anforderungen an die Schulungsinhalte nach den Unterabschnitten 1.3.1.4 bis 1.3.1.7 nur empfehlenden Charakter, sie werden aber mit dem neuen Absatz 12 ebenfalls verbindlich vorgeschrieben. Die Verpflichtung zur Löschung der Aufzeichnung nach Ende der Aufbewahrungsfrist trägt datenschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung.
Nummer 4 (Änderung von § 5)
Die Änderungen dienen der Vereinheitlichung der Zitierweise.
Nummer 5 (Änderung von § 6)
Zu Absatz 2
Die bisherige Regelung der örtlichen Zuständigkeit für die Landesbehörden orientiert sich an den Häfen, in denen gefährliche Güter umgeschlagen oder gelöscht werden sowie am Heimat- und Registerhafen der zur Beförderung eingesetzten Schiffe. Im Hinblick auf die neu aufgenommene Verpflichtung zur Unterweisung von Landpersonal (vgl. Erläuterungen zu § 4 Absatz 12) ist eine Ergänzung erforderlich, da diese Verpflichtung auch weit entfernt von den Häfen im Binnenland zu erfüllen ist und sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des verpflichteten Unternehmens richten soll.
Zu Absatz 10
Es wird eine Zuständigkeitsregelung für die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Sachverständigen oder Dienststellen aufgenommen. Diese betrifft Aufgaben im Rahmen der Verpackungszulassung und der Tankprüfung. Sie entspricht inhaltlich der entsprechenden Regelung für die anderen Verkehrsträger (§ 7 Absatz 1 Nr. 2 GGVSEB). Eine darüber hinausgehende Zuständigkeitsregelung ist wegen des eingeschränkten Geltungsbereichs der GGVSee - sie gilt nicht, wenn das komplette Schiff von den Streitkräften eingesetzt wird bzw. ihnen gehört - nicht erforderlich.
Nummer 6 (Änderung von § 7)
Diese Änderung dient der Anpassung an den aktuellen Stand des zitierten CSS-Codes (Code Of Safe Practice For Cargo Stowage And Securing, deutsch: Richtlinien für die sachgerechte Stauung und Sicherung von Ladung bei der Beförderung mit Seeschiffen).
Nummer 7 (Änderung von § 8)
Zu Absatz 1 Nummer 1
Mit dem 35. Amendment ist ein neues Kapitel 5.5 mit Vorschriften über begaste Beförderungseinheiten in den IMDG-Code aufgenommen worden. Dieses Kapitel enthält auch Regelungen über die Dokumentation, die entsprechend zu berücksichtigen sind.
Zu Absatz 1 Nummer 4
Die Ergänzung in Buchstabe d resultiert wie bei Nummer 1 aus dem neuen Kapitel 5.5 des IMDG-Codes. Der letzte Satz der Nummer 4, der den Ersatz der für das Beförderungsdokument und das CTU-Packzertifikat geforderten Unterschrift durch die Angabe des Namens der unterschriftsberechtigten Person bei Datenfernübertragung betrifft, kann entfallen, da der IMDG-Code selbst entsprechende Bestimmungen enthält (Absätze 5.4.1.6.2, 5.4.1.6.3, Unterabschnitt 5.4.2.3 und Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes).
Zu Absatz 1 Nummer 6
Mit dem 35. Amendment sind Vorschriften über die Aufbewahrung von Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter in den IMDG-Code aufgenommen worden. Hinsichtlich des Beförderungsdokuments wird der Versender, der für die Erstellung des Beförderungsdokuments verantwortlich ist, verpflichtet. Des Weiteren wird der Beförderer bzw. sein Beauftragter verpflichtet. Neben einer Kopie des Beförderungsdokuments hat dieser auch Kopien des CTU-Packzertifikats und der sonstigen nach IMDG-Code vorgeschrieben Dokumente für den vorgeschriebenen Zeitraum aufzubewahren. Zusätzlich wird für ihn auch eine Aufbewahrungspflicht für die in Zusammenhang mit der Beförderung von Feuerwerkskörpern nach § 3 Absatz 6 GGVSee geforderten Dokumente normiert. Alternativ können auch Kopien des Gefahrgutmanifests bzw. des Stauplans aufbewahrt werden.
Nummer 8 (Änderung von § 9)
Zu Absatz 1
Mit den Änderungen wird in Nummer 9 die Verantwortlichkeit für die Verpflichtung zur Aufbewahrung einer Kopie des Beförderungsdokuments zugewiesen, vgl. Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 Nummer 6. Ferner werden Verweise auf die Vorschriften über freigestellte Mengen, Kapitel 3.5 des IMDG-Codes, und auf das neue Kapitel 5.5 des IMDG-Codes aufgenommen.
Zu Absatz 5
Die Änderung dient ebenfalls der Zuweisung der Verantwortlichkeit für die Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen, vgl. Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 Nummer 6.
Zu Absatz 6
Die Verantwortlichkeit für die Unterweisung des Schiffsführers und des für die Ladung verantwortlichen Offiziers wird dem Reeder zugewiesen. Dies kann nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 der Eigentümer des Schiffes sein oder auch ein beauftragter Vertragsreeder, der die Bemannung des Schiffs übernommen hat.
Zu Absatz 7
Damit wird eine Verantwortlichkeit des Schiffsführers für die Einhaltung der Anforderungen an die Laderäume nach SOLAS und die Beförderungsbedingungen des IMSBC-Codes geschaffen. Im Übrigen handelt es sich um eine Folgeänderung, die aus der Änderung von § 4 Absatz 11 resultiert.
Zu Absatz 9
Es handelt sich um eine Folgeänderung, die aus der Änderung von § 4 Absatz 11 resultiert.
Zu Absatz 10
Die Änderung dient der Zuweisung der Verantwortlichkeit für die Unterweisung von Landpersonal nach Kapitel 1.3 IMDG-Code, vgl. Erläuterungen zu § 4 Absatz 12.
Nummer 9 (Änderung von § 10)
Die Änderungen der Ordnungswidrigkeitentatbestände entsprechen den Änderungen der Verantwortlichkeiten in § 9.
Nummer 10 (Änderung von § 12)
Zu Absatz 1
Die Übergangsregelung berücksichtigt, dass der IMDG-Code 2010 in der Fassung des 35. Amendments nach den Bestimmungen des SOLAS-Übereinkommens erst ab dem 01.01.2012 international verbindlich anzuwenden ist.
Zu Absatz 4
Die Übergangsregelung kann wegen Zeitablauf entfallen.
Zu Absatz 6
Es handelt sich um eine Änderung redaktioneller Art, die im Rahmen der Zweiten Verordnung zur Änderung der GGVSee versehentlich nicht vorgenommen wurde.
Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)
Enthält die Ermächtigung zur Neubekanntmachung der GGVSee.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die rückwirkende Inkraftsetzung erfolgt im Hinblick darauf, dass nach der Entschließung des Schiffsicherheitsausschusses MSC.294(87) die Bestimmungen des IMDG-Codes 2010, die ab dem 1. Januar 2012 von den SOLAS-Vertragsstaaten verbindlich in Kraft zu setzen sind, zur Erleichterung der multimodalen Beförderung gefährlicher Güter bereits ab dem 1. Januar 2011 auf freiwilliger Basis eingeführt werden können. Um dem Vertrauensschutz der Regelungsadressaten Rechnung zu tragen, wurde vorab im Verkehrsblatt bekannt gemacht, dass soweit Transporte ab dem 1. Januar 2011 unter Anwendung der Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des 35. Amendments durchgeführt werden, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden auf eine Ahndung von Verstößen verzichten, durch die von den noch geltenden Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des 34. Amendments abgewichen wird. Die rückwirkende Inkraftsetzung ist erforderlich, um eine Rechtsgrundlage für im Hinblick auf das 35. Amendment des IMDG-Codes erlassene begünstigende Verwaltungsakte zu schaffen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1739:
Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsentwurf wird für die Wirtschaft eine Informationspflicht aufgehoben und zugleich eine neue eingeführt. Die dadurch entstehende Be- / Entlastung sind vergleichbar und somit kostenneutral. Für die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter