Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Hinweis: vgl.
Drucksache 872/11 (PDF) = AE-Nr. 111159,
Drucksache 534/16 (PDF) = AE-Nr. 160787 und AE-Nr. 160509
Brüssel, den 14.9.2016 COM (2016)
586 final 2016/0281 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und die Einrichtung der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Am 7. Juni 2016 nahm die Kommission eine Mitteilung über einen neuen Partnerschaftsrahmen1für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda an. Neben ihrem Vorschlag für ein Maßnahmenbündel zur Bewältigung der dringendsten Bedürfnisse der Flüchtlinge und zur Unterstützung der Aufnahmegemeinschaften fordert die Kommission eine langfristige Strategie, mit der die EU die Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung fördern und die Migrationsursachen weiter bekämpfen kann.
Dies steht auch im Einklang mit der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU, mit der Herausforderungen wie Migration in die allgemeine Außenpolitik der EU eingebettet werden, um die Kohärenz und Synergien mit der Entwicklungs- und der Nachbarschaftspolitik der EU und mit der europäischen Wirtschaftsdiplomatie zu gewährleisten.
Der Europäische Rat forderte die Kommission auf seiner Tagung vom 28. Juni 2016 auf, bis September 2016 einen Vorschlag für einen ambitionierte Investitionsoffensive für Drittländer (EIP) vorzulegen. Die EIP wird sich auf drei eng miteinander verbundene Säulen stützen: einen neuen Investitionsfonds (Säule 1), technische Hilfe (Säule 2), um lokale Behörden und Unternehmen dabei zu unterstützen, eine höhere Anzahl an nachhaltigen Projekten zu entwickeln und Investoren anzuziehen, und schließlich eine Reihe spezifischer thematischer, nationaler und regionaler Programme für die EU-Entwicklungszusammenarbeit in Verbindung mit einem strukturierten politischen Dialog mit dem Ziel der Verbesserung des Investitionsklimas und der allgemeinen politischen Rahmenbedingungen in den betreffenden Ländern (Säule 3). Säule 3 der EIP stellt das Bindeglied zwischen dem Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und der breit angelegten Partnerschaft zwischen der EU und ihren Partnerländern dar. Diese Partnerschaft konkretisiert sich im politischen Dialog und Politikdialog, den die Kommission mithilfe der EU-Delegationen und politischer Kontakte führt.
Säule 1 wird durch den EFSD umgesetzt. Das Hauptziel des EFSD besteht darin, ein integriertes Finanzpaket für die Finanzierung von Investitionen zu bieten, zunächst in Afrika und in der Europäischen Nachbarschaftsregion2.
Der EFSD wird aus regionalen Investitionsplattformen zusammengesetzt sein, die Finanzmittel aus bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten3 mit der EFSD-Garantie kombinieren werden. Er wird als zentrale Anlaufstelle für die Annahme von Finanzierungsvorschlägen von Finanzinstitutionen und öffentlichen oder privaten Investoren dienen und ein breites Spektrum an finanzieller Unterstützung für förderfähige Investitionen bieten.
Das wichtigste Ziel des EFSD ist die Bereitstellung eines integrierten Finanzpakets zur Finanzierung von Investitionen, zunächst in afrikanischen Ländern, die Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (im Folgenden "Cotonou-Abkommen")4 sind, und in Ländern in der Europäischen Nachbarschaft, wodurch Wachstum und Arbeitsplätze geschaffen, die Zusätzlichkeit maximiert, innovative Produkte geliefert und Mittel des Privatsektors angelockt werden. Es wird erwartet, dass durch den EFSD dank Mitteln von 3 350 000 000 EUR aus dem Gesamthaushalt der Union und anderen Quellen bis zum Jahr 2020 Investitionen von bis zu 44 000 000 000 EUR mobilisiert werden.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union, der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik5, des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik6 und der Agenda für den Wandel7 sowie ihrer anschließenden Änderungen und Ergänzungen besteht ein zentrales Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung in der Verringerung und langfristig in der Beseitigung der Armut im Einklang mit Artikel 208 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und somit in der Bekämpfung der Migrationsursachen. Die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung wird auch dazu beitragen, eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern und die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter und die einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts zu konsolidieren und zu unterstützen, einen rechtebasierten Ansatz, der alle Menschenrechte umfasst, im Einklang mit den zugehörigen Leitprinzipien (Transparenz, Partizipation, Nichtdiskriminierung, Rechenschaftspflicht) umzusetzen und den Aktionsplan für die Gleichstellung8 durchzuführen.
Der EFSD zielt darauf ab, Investitionen zunächst in afrikanischen Ländern, die Unterzeichner des Cotonou-Abkommens sind, und in Ländern der Europäischen Nachbarschaft als Mittel zur Erreichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu unterstützen und somit die Migrationsursachen zu bekämpfen und eine nachhaltige Wiedereingliederung zurückgekehrter Migranten in ihren Herkunftsländern zu ermöglichen. Er steht daher im Einklang mit den Finanzierungsinstrumenten der Union im Bereich des auswärtigen Handelns und mit bestehenden Investitionsfazilitäten.
Indem der EFSD Nachdruck auf die Beteiligung des Privatsektors legt, wird er zudem die Ziele fördern, die in der Mitteilung "Stärkung der Rolle des Privatsektors im Hinblick auf die Schaffung von inklusivem und nachhaltigem Wachstum in den Entwicklungsländern"9 dargelegt werden.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die EIP ist Teil des neuen EU-Partnerschaftsrahmens für die Zusammenarbeit mit Drittländern im Kontext der Europäischen Migrationsagenda.
Sie ist auf die überarbeitete Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP)10 abgestimmt, deren Schwerpunkt auf der Unterstützung der wirtschaftlichen Entwicklung in den Partnerländern liegt, um schrittweise eine Stabilisierung und einen Übergang von Soforthilfe zu strukturellen Maßnahmen zu erreichen. Die EIP ist ferner auf den Aktionsplan von Addis Abeba über Entwicklungsfinanzierung abgestimmt.
Der EFSD steht im Einklang mit der internen EU-Politik im Bereich des Klimawandels, da er zur Umsetzung des Pariser Übereinkommens über den Klimawandel (COP 21)11, einschließlich der zugehörigen internationalen Klimafinanzierungsverpflichtungen, beitragen wird. Wie in der Mitteilung der Kommission "Nach Paris: Bewertung der Folgen des Pariser Übereinkommens"12 erläutert, stellt dieses Übereinkommen eine Chance zur Transformation der Wirtschaft und für Arbeitsplätze und Wachstum dar. Es ist ein zentrales Element für die Umsetzung umfassenderer Entwicklungsziele und der EU-Prioritäten in den Bereichen Investitionen, Wettbewerbsfähigkeit, Kreislaufwirtschaft, Forschung, Innovation und Energiewende.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Da der EFSD auf mehr Investitionen sowohl in Entwicklungsländern als auch in anderen Drittländern abzielt, wird die Rechtsgrundlage für die Maßnahmen der Zusammenarbeit durch Artikel 209 Absatz 1 (für Entwicklungsländer) und Artikel 212 Absatz 2 (für sonstige Drittländer) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gebildet.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Entsprechend den in Artikel 5 AEUV genannten Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit können die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden, sondern können besser von der Union erreicht werden. Ein Handeln auf Unionsebene ermöglicht aufgrund seiner Größenordnung und Wirkungskraft eine bessere Verwirklichung der verfolgten Ziele. Insbesondere wird die Maßnahme auf EU-Ebene als Katalysator für private Investitionen aus der ganzen EU und aus Drittländern fungieren, wobei die Mittel der europäischen Institutionen sowie ihre Sachkenntnis und Erfahrung optimal genutzt werden können. Die Einsetzung eines Strategieausschusses wird für Konsistenz und Kohärenz zwischen den vielfältigen Programmen und Initiativen auf europäischer Ebene sorgen. Der Multiplikatoreffekt und die Wirkung vor Ort werden daher sehr viel größer sein, als die eines Investitionsprogramms eines einzelnen Mitgliedstaats oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten.
- Wahl des Instruments
Es wird vorgeschlagen, den EFSD und den EFSD-Garantiefonds durch die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren einzurichten. Die Einrichtung einer Garantie, die eine Eventualverbindlichkeit der Union beinhaltet, muss durch den Gesetzgeber erfolgen. Parallel dazu schlägt die Kommission eine Überarbeitung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vor.
3. Konsultation der Interessenträger und Einholung von FACHWISSEN
- Konsultation der Interessenträger
Informelle Sondierungsgespräche wurden mit der Europäischen Investitionsbank (EIB), den Finanzinstitutionen der Mitgliedstaaten, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) und der Weltbank geführt. Die EU-Plattform für die Mischfinanzierung in der externen Zusammenarbeit (EUBEC) wurde ebenfalls konsultiert; dasselbe gilt für den Privatsektor und Organisationen der Zivilgesellschaft.
- Einholung und Nutzung von Fachwissen
Die Kommission verfügt über umfangreiche Erfahrungen mit ähnlichen Instrumenten, wie dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI)13 für die internen Politikbereiche der EU sowie mehreren Finanzinstrumenten und strukturierten Finanzhilfen, die durch die Mischfinanzierungsfazilitäten der EU für die externen Politikbereiche14 unterstützt werden. Ziel ist die Mobilisierung zusätzlicher Investitionen, insbesondere seitens privater Investoren, durch die Bereitstellung von Teilgarantien oder Risikopuffern auf Erstverlust- oder Paripassu-Basis für Finanzinstitute, in der Regel öffentliche Finanzinstitutionen, die derzeit in der EU-Mischfinanzierung im Bereich der Außenmaßnahmen tätig sind und selbst Unterstützung leisten (durch Darlehen, Garantien, Eigenkapital oder ähnliche Produkte).
- Grundrechte
Projekte, die durch Garantien des EFSD gefördert werden, werden auf ihre Auswirkungen auf die Grundrechte hin geprüft. Im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union, der überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik15, des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik16 und der Agenda für den Wandel17 sowie ihrer anschließenden Änderungen und Ergänzungen:
- a) besteht ein vorrangiges Ziel der Zusammenarbeit nach dieser Verordnung in der Verringerung und langfristig der Beseitigung der Armut und somit in der Bekämpfung der Migrationsursachen,
- b) wird die Zusammenarbeit nach dieser Verordnung auch dazu beitragen,
- i) eine nachhaltige und inklusive wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern, die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte, die Gleichstellung der Geschlechter und die einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts zu konsolidieren und zu unterstützen,
- iii) einen rechtebasierten Ansatz, der alle Menschenrechte umfasst, im Einklang mit den zugehörigen Leitprinzipien (Transparenz, Partizipation, Nichtdiskriminierung, Rechenschaftspflicht) umzusetzen und iv) den Aktionsplan für die Gleichstellung18 durchzuführen. Die Erreichung dieser Ziele wird anhand geeigneter Indikatoren überprüft, darunter Indikatoren für die menschliche Entwicklung, insbesondere die Ziele für nachhaltige Entwicklung und andere auf internationaler Ebene von der Union und ihren Mitgliedstaaten vereinbarte Indikatoren (z.B. UN Guiding Principles on Business and Human Rights).
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die Union wird bis 2020 einen Gesamtbetrag von 750 000 000 EUR für die EFSD-Garantie aus dem Gesamthaushalt der Union und dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)19 bereitstellen. Weitere Finanzmittel könnten vorgesehen werden. Die Kommission beabsichtigt, den Spielraum für unvorhergesehene Ausgaben zu nutzen, um 250 000 000 EUR zur Verfügung zu stellen. Sonstige Beiträge aus dem Haushalt der Union würden durch Umschichtungen oder die Neuausrichtung bereits programmierter Mittel bereitgestellt. Weitere Finanzmittel könnten auch Beiträge von anderen Gebern, z.B. den Mitgliedstaaten, umfassen.
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Der EFSD wird von der Kommission verwaltet und über regionale Investitionsplattformen eingesetzt werden, die Finanzmittel aus bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten für Afrika und die Europäische Nachbarschaft mit der Gewährung der EFSD-Garantie kombinieren werden.
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Der EFSD wird aus regionalen Investitionsplattformen bestehen, die Finanzmittel aus bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten für Afrika und die Europäische Nachbarschaft mit der Gewährung der EFSD-Garantie kombinieren werden.
Die regionalen Investitionsplattformen werden sich darauf konzentrieren, die Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung zu verfolgen und die Migrationsursachen besser zu bekämpfen.
Für die Zwecke der EFSD-Initiative werden die Ziele der Investitionsfazilität für Afrika20 und der Nachbarschaftsinvestitionsfazilität21 neu ausgerichtet, und die Fazilitäten werden umbenannt und unter Beibehaltung der bestehenden Strukturen zu der jeweiligen neuen regionalen Investitionsplattform werden. Dies erfolgt durch Beschluss der Kommission.
Die Struktur der regionalen Investitionsplattformen wird mit der der bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten identisch sein.
Die Kommission wird von einem Strategieausschuss und zwei Exekutivausschüssen - einem für jede regionale Investitionsplattform - beraten. Die Kommission leitet das EFSDSekretariat, das dafür sorgt, dass alle für die Verwirklichung der Ziele der EIP notwendigen Aufgaben und Funktionen erfüllt werden. Der Strategieausschuss wird von Vertretern der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemeinsam geleitet und setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der EIB zusammen. Er gibt die strategische Ausrichtung vor und unterstützt die Kommission bei der Festlegung der übergeordneten Investitionsziele hinsichtlich der Nutzung der EFSD-Garantie und sorgt so für Koordinierung und Kohärenz zwischen den regionalen Investitionsplattformen sowie mit dem EIB-Darlehensmandat für Drittländer, der Resilienzinitiative und der von der EIB verwalteten AKP-Investitionsfazilität. Die EIB wird einen aktiven Beitrag leisten, indem sie die Kommission bezüglich der operativen Verwaltung der Garantie berät.
Eine gute fachliche Bewertung und die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sowie eine rasche Umsetzung der einzelnen Projekte werden sichergestellt. Bevor die Investitionsvorschläge von der Kommission genehmigt werden, werden die Bankfähigkeit und die Risiken der Projekte von den förderfähigen Partnereinrichtungen bewertet und von unabhängigen Sachverständigen überprüft, um die Glaubwürdigkeit gegenüber dem Privatsektor zu gewährleisten. Die genauen praktischen Modalitäten für die Durchführung der Garantie werden für jedes einzelne Investitionsfenster beschlossen.
In Zukunft kann auch die Schaffung zusätzlicher Investitionsplattformen erwogen werden.
Die EFSD-Garantie ist eine der Komponenten des EFSD. Die EFSD-Garantie soll eine Garantiemöglichkeit zur Bonitätsverbesserung darstellen, die letztendlich den Investitionen zugute kommt und eine Risikoteilung mit anderen Investoren, insbesondere privaten Akteuren, ermöglicht. Sie wird eine Hebelwirkung auf zusätzliche Finanzmittel, vor allem seitens des Privatsektors, ausüben, indem die wichtigsten Faktoren angegangen werden, die die Einbeziehung privater Investitionen (Crowdingin) ermöglichen.
Der EFSD-Garantiefonds wird die Barmittel in den Fällen bereitstellen, in denen die EFSDGarantie in Anspruch genommen wird, um Verluste im Rahmen der Garantievereinbarungen zu decken. Der EFSD-Garantiefonds wird aus dem EU-Haushalt und dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) sowie möglicherweise von anderen Gebern mit Mitteln ausgestattet und eingesetzt, um mögliche Verluste der förderfähigen Partnereinrichtungen (z.B. internationale Finanzinstitutionen, Entwicklungsbanken und private Investoren) aufzufangen.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) und die Einrichtung der EFSD-Garantie und des EFSD-Garantiefonds
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 209 Absatz 1 und Artikel 212 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die ehrgeizige EU-Investitionsoffensive für Drittländer (EIP) ist erforderlich, um Investitionen, zunächst in Afrika und der Europäischen Nachbarschaft, zu unterstützen und die in der Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden "Agenda 2030") festgelegten Ziele für nachhaltige Entwicklung und die Umsetzung der Verpflichtungen im Rahmen der unlängst überarbeiteten Europäischen Nachbarschaftspolitik zu fördern und so die Migrationsursachen zu bekämpfen. Die EIP sollte außerdem zur Umsetzung des Pariser Abkommens über den Klimawandel (COP 21) beitragen.
- (2) Sie sollte der Verpflichtung Rechnung tragen, die die Union im Rahmen des Aktionsplans von Addis Abeba über Entwicklungsfinanzierung eingegangen ist. Ferner sollte sie europäischen Investoren und Privatunternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, ermöglichen, wirksamer an einer nachhaltigen Entwicklung in den Partnerländern mitzuwirken.
- (3) Dies steht im Einklang mit der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der EU, mit der Herausforderungen wie Migration und Resilienz in die allgemeine Außenpolitik der EU eingebettet werden, um die Kohärenz und Synergien mit der Entwicklungs- und der Nachbarschaftspolitik der EU zu gewährleisten.
- (4) Der EIP soll ein integriertes Finanzpaket zur Finanzierung von Investitionen bieten, zunächst in afrikanischen Ländern, die Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 0022, sind, und in Ländern der Europäischen Nachbarschaft, wodurch Wachstum und Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen, die Zusätzlichkeit maximiert wird, innovative Produkte geliefert werden und die Einbeziehung von Mitteln des Privatsektors (Crowdingin) ermöglicht wird.
- (5) Der Europäische Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD) sollte aus regionalen Investitionsplattformen zusammengesetzt sein, die Finanzmittel aus bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten mit der EFSD-Garantie kombinieren werden. Die derzeitigen Mischfinanzierungsfazilitäten wurden durch den Beschluss C(2015) 5210 der Kommission (Afrika) und den Durchführungsbeschluss C(2016) 3436 der Kommission (Europäische Nachbarschaft) geschaffen. Jede regionale Investitionsplattform sollte über einen Exekutivausschuss verfügen, der die Kommission bei der Festlegung der regionalen und sektoralen Investitionsziele sowie der regionalen, sektoralen und thematischen Investitionsfenster unterstützt, Stellungnahmen zu den Mischfinanzierungen abgibt und die Inanspruchnahme der EFSD-Garantie in Übereinstimmung mit den noch festzulegenden Investitionsfenstern erörtert.
- (6) Darüber hinaus sollte der EFSD als zentrale Anlaufstelle für die Annahme von Finanzierungsvorschlägen von Finanzinstitutionen und öffentlichen oder privaten Investoren dienen und ein breites Spektrum an finanzieller Unterstützung für förderfähige Investitionen bieten. Die EFSD-Garantie sollte durch den EFSDGarantiefonds abgesichert werden. Der EFSD sollte innovative Instrumente zur Unterstützung von Investitionen einsetzen und den Privatsektor einbinden.
- (7) Die Koordinierung und Kohärenz des EFSD mit dem Darlehensmandat der Europäischen Investitionsbank (EIB) Mandat für Drittländer gemäß dem Beschluss [noch zu verabschieden], einschließlich der Resilienzinitiative der EIB, sowie mit der AKP-Investitionsfazilität23 sollte vom Strategieausschuss des EFSD sichergestellt werden.
- (8) Darüber hinaus sollte der Strategieausschuss die Kommission bei der Festlegung der strategischen Leitlinien und der übergeordneten Investitionsziele unterstützen. Der Strategieausschuss sollte außerdem die Koordinierung und Kohärenz zwischen den regionalen Plattformen unterstützen. Dies dürfte die Komplementarität der verschiedenen Instrumente des auswärtigen Handelns sicherstellen. Der Vorsitz des Strategieausschusses sollte von der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemeinsam geführt werden, um die Konsistenz und Kohärenz mit den außenpolitischen Zielen der Union und mit den Rahmen für die Partnerschaft mit Drittländern zu gewährleisten.
- (9) Die EFSD-Garantie sollte förderfähigen Partnereinrichtungen für Finanzierungen und Investitionen oder Garantieinstrumente in einem zunächst bis 31. Dezember 2020 laufenden Investitionszeitraum gewährt werden.
- (10) Um für Flexibilität zu sorgen, die Attraktivität für den Privatsektor zu steigern und die Auswirkungen der Investitionen zu maximieren, ist es sinnvoll, eine Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates24 vorzusehen, der zufolge förderfähige Partnereinrichtungen, bei denen es sich um privatrechtliche Einrichtungen handelt, auch Einrichtungen, die nicht mit der Umsetzung einer öffentlichprivaten Partnerschaft betraut sind, und privatrechtliche Einrichtungen eines Partnerlandes sein können.
- (11) Die Kommission sollte Garantievereinbarungen mit den förderfähigen Partnereinrichtungen schließen, in denen die besonderen Bedingungen festgelegt werden, unter denen ihnen die EFSD-Garantie gewährt wird. Diese Garantievereinbarungen sollten die Rechtsgrundlage für eine angemessene Risikoteilung - um für die förderfähigen Partnereinrichtungen Anreize für die Bereitstellung von Finanzierungen zu schaffen - sowie für die Mechanismen und Verfahren für die mögliche Inanspruchnahme der EFSD-Garantie bilden.
- (12) Die Union sollte einen Garantiebetrag von 1 500 000 000 EUR für die EFSD-Garantie zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten und sonstige beitragsleistende Parteien werden aufgefordert, zur Unterstützung des EFSD-Garantiefonds Beiträge in Form von Barmitteln (Mitgliedstaaten und andere Geber) oder Garantien (Mitgliedstaaten) zu leisten, um den Liquiditätspuffer zu verstärken und so eine Erhöhung des Gesamtumfangs der EFSD-Garantie gewährleisten. Die Union sollte einen Garantiebetrag von 1 500 000 000 EUR für die EFSD-Garantie zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten, die öffentlichen Finanzinstitutionen und andere Geber sollten aufgefordert werden, ergänzende Finanzmittel für den EFSD-Garantiefonds bereitzustellen, wofür die Bedingungen in einer Vereinbarung festgelegt werden sollten, die die Kommission im Namen der Europäischen Union mit allen beitragsleistenden Parteien schließen wird.
- (13) Der EFSD-Garantiefonds sollte als Liquiditätspuffer für den Fall der Inanspruchnahme der EFSD-Garantie eingerichtet werden. Um ein Niveau zu erreichen, das die finanziellen Verbindlichkeiten der EU im Zusammenhang mit der EFSD-Garantie angemessen widerspiegelt, sollte die Union 750 000 000 EUR zur Verfügung stellen.
- (14) Zur Steigerung der Wirksamkeit der EFSD-Garantie angesichts des Bedarfs in den betroffenen Regionen sollten die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit verfügen, Beiträge in Form von Garantien oder Barmitteln zu leisten. Diese Beiträge könnten für bestimmte Regionen, Sektoren oder Investitionsfenster zweckgebunden werden.
- (15) Da für die im Rahmen des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)25 förderfähigen Länder die Mittel des EEF zu verwenden sind, ist die Zuweisung von mindestens 400 000 000 EUR für die EFSD-Garantie erforderlich, um Investitionen während des gesamten Durchführungszeitraums der EFSD-Garantie abzudecken. Die EFSDGarantie sollte erst dann verfügbar sein, wenn der Betrag von 400 000 000 EUR aus Mitteln des 11. EEF für den EFSD-Garantiefonds zugewiesen wurde.
- (16) Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Finanzierungen und Investitionen, die durch die EFSD-Garantie abgedeckt werden, jährlich Bericht erstatten, um die Einhaltung der Rechenschaftspflicht gegenüber den europäischen Bürgern sicherzustellen. Der Bericht sollte veröffentlicht werden, um den einschlägigen Interessenträgern, einschließlich der Zivilgesellschaft, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ferner sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich Bericht über die Verwaltung des EFSD-Garantiefonds erstatten, um die Einhaltung von Rechenschaftspflicht und Transparenz zu gewährleisten.
- (17) Damit die gewonnenen Erfahrungen berücksichtigt werden und eine Weiterentwicklung des EFSD ermöglicht wird, sollten das Funktionieren des EFSD und die Verwendung des EFSD-Garantiefonds von der Kommission bewertet werden. Die Anwendung dieser Verordnung sollte von unabhängigen Dritten bewertet werden, um zu beurteilen, inwieweit die Durchführung der Rechtsgrundlage entspricht, jedoch auch, um die Anwendbarkeit der Verordnung in der Praxis mit Blick auf die Erreichung ihrer Ziele zu prüfen.
- (18) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union kann das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates26, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates27 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates Untersuchungen durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen.28
- (19) Um einen Beitrag zur internationalen Bekämpfung von Steuerbetrug, Steuerhinterziehung und Geldwäsche zu leisten, sollten die förderfähigen Partnereinrichtungen keine Aktivitäten unterstützen, die illegalen Zwecken dienen, und sich an keiner Finanzierung oder Investition mithilfe eines Finanzvehikels beteiligen, das sich in einem kooperationsunwilligen Staat befindet.
- (20) Im Hinblick auf die Erfüllung der politischen Verpflichtungen der EU in den Bereichen erneuerbare Energie und Klimawandel sollte ein Mindestanteil von 20 % der im Rahmen des EFSD zugewiesenen Mittel für Finanzierungen und Investitionen aufgewendet werden, die für diese Bereiche relevant sind -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel I
EINLEITENDE Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand
- 1. Mit dieser Verordnung werden ein Europäischer Fonds für nachhaltige Entwicklung (EFSD), eine EFSD-Garantie und ein EFSD-Garantiefonds eingerichtet.
- 2. Für die Zwecke von Absatz 1 bestimmt diese Verordnung, dass die Kommission im Namen der Union Garantievereinbarungen mit den förderfähigen Partnereinrichtungen nach Artikel 10 schließt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
- 1. "regionale Investitionsplattformen" Mischfinanzierungsfazilitäten im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates29 bzw. in Bezug auf den Beitrag aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) im Einklang mit Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 2015/323 des Rates30 in Verbindung mit der Gewährung der EFSD-Garantie nach Artikel 6.
- 2. "Investitionsfenster": einen bestimmten Bereich, in dem Unterstützung durch die EFSDGarantie für Investitionsportfolios in bestimmten Regionen, Ländern oder Sektoren geleistet und über die regionalen Investitionsplattformen umgesetzt wird,
- 3. "beitragsleistende Partei" einen Mitgliedstaat, eine internationale Finanzinstitution oder eine öffentliche Einrichtung eines Mitgliedstaats, eine öffentliche Behörde oder andere Einrichtungen, die einen Beitrag in bar oder in Form von Garantien für den EFSDGarantiefonds leisten,
- 4. "Partnerländer" Länder, die Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 0031, sind, Länder, die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates32 aufgeführt sind, sowie Länder, die für die geografisch ausgerichtete Zusammenarbeit im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates33 in Betracht kommen,
- 5. "Zusätzlichkeit" den Grundsatz, dass die EFSD-Garantie weder die Unterstützung eines Mitgliedstaats noch private Mittel noch eine andere finanzielle Intervention der Union ersetzen darf, auf die Behebung von Marktschwächen abzielen muss und keine anderen öffentlichen oder privaten Investitionen verdrängen darf.
Kapitel II
Europäischer FONDS für Nachhaltige Entwicklung
Artikel 3
Zweck
- 1. Der Zweck des EFSD als integriertes Finanzpaket besteht in einer Unterstützung durch die Bereitstellung von Finanzierungsmöglichkeiten in Form von Zuschüssen, Garantien und sonstigen Finanzinstrumenten für die Investitionen förderfähiger Partnereinrichtungen und in der Gewährleistung eines besseren Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, zunächst in den Partnerländern Afrikas und der Europäischen Nachbarschaft.
- 2. Der EFSD trägt zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 bei und legt einen besonderen Schwerpunkt auf nachhaltiges Wachstum, Arbeitsplatzschaffung, die sozioökonomischen Sektoren und die Unterstützung für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen, wodurch die Migrationsursachen bekämpft werden und ein Beitrag zur nachhaltigen Wiedereingliederung zurückgekehrter Migranten in ihre Herkunftsländer geleistet wird, wobei gleichzeitig die Zusätzlichkeit maximiert wird, innovative Produkte geliefert werden und die Einbeziehung von Mitteln des Privatsektors (Crowdingin) ermöglicht wird.
Artikel 4
Struktur des EFSD
- 1. Der EFSD wird aus regionalen Investitionsplattformen zusammengesetzt sein, die Finanzmittel aus bestehenden Mischfinanzierungsfazilitäten mit der EFSD-Garantie kombinieren werden.
- 2. Die Verwaltung des EFSD wird von der Kommission sichergestellt.
Artikel 5
Strategieausschuss des EFSD
- 1. Bei der Verwaltung des EFSD wird die Kommission von einem Strategieausschuss unterstützt.
Er gibt die strategische Ausrichtung vor und unterstützt die Kommission bei der Festlegung der übergeordneten Investitionsziele mit Blick auf die Verwendung der EFSD-Garantie. Der Strategieausschuss unterstützt außerdem die allgemeine Koordinierung und Kohärenz zwischen den regionalen Investitionsplattformen sowie mit den von der EIB verwalteten Darlehenstätigkeiten für Drittländer, einschließlich der Resilienzinitiative der EIB.
- 2. Der Strategieausschuss setzt sich aus Vertretern der Kommission und der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hohe Vertreterin"), der Mitgliedstaaten und der EIB zusammen. Die Kommission kann weitere beitragsleistende Parteien einladen, Mitglieder des Strategieausschusses zu werden, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Standpunkts des Ausschusses. Partnerländern und einschlägigen regionalen Organisationen, förderfähigen Partnereinrichtungen und dem Europäischen Parlament kann gegebenenfalls ein Beobachterstatus eingeräumt werden. Der Vorsitz des Strategieausschusses wird von der Kommission und der Hohen Vertreterin gemeinsam geführt.
Kapitel III
EFSD-GARANTIE und EFSD-GARANTIEFONDS
Artikel 6
EFSD-Garantie
- 1. Die Union stellt der förderfähigen Partnereinrichtung auf erste Anforderung eine unwiderrufliche und nicht an Auflagen gebundene Garantie für unter diese Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen, die zunächst die Partnerländer in Afrika und der Europäischen Nachbarschaft betreffen, zur Verfügung.
- 2. Die EFSD-Garantie wird als auf erste Anforderung zahlbare Garantie für die in Artikel 9 genannten Instrumente im Einklang mit den in Artikel 8 genannten Förderkriterien gewährt.
Artikel 7
Voraussetzungen für den Einsatz der EFSD-Garantie
- 1. Die Gewährung der EFSD-Garantie erfolgt vorbehaltlich des Abschlusses der jeweiligen EFSD-Garantievereinbarung zwischen der im Namen der Union handelnden Kommission und der förderfähigen Partnereinrichtung.
- 2. Der erste Investitionszeitraum, in dem die EFSD-Garantievereinbarungen zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen mit den förderfähigen Partnereinrichtungen geschlossen werden können, läuft bis zum 31. Dezember 2020.
- 3. Der Zeitraum, in dem die förderfähigen Partnereinrichtungen Vereinbarungen mit Finanzintermediären oder Endbegünstigten schließen können, endet spätestens vier Jahre nach Abschluss der entsprechenden Garantievereinbarung.
Artikel 8
Förderkriterien für den Einsatz der EFSD-Garantie
- 1. Die Finanzierungen und Investitionen, die für eine Unterstützung durch die EFSD-Garantie in Betracht kommen, stehen im Einklang mit der Politik der Union und sind auf diese abgestimmt, insbesondere auf die Entwicklungs- und die Nachbarschaftspolitik der Union sowie auf die Strategien und die Politik der Partnerländer, und dienen der Förderung der folgenden allgemeinen Ziele:
- (a) Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung mit besonderem Schwerpunkt auf Nachhaltigkeit und Schaffung von Arbeitsplätzen (insbesondere für junge Menschen und Frauen), wodurch die Migrationsursachen bekämpft werden und ein Beitrag zur nachhaltigen Wiedereingliederung zurückgekehrter Migranten in ihre Herkunftsländer geleistet wird,
- (b) Ausrichtung auf sozioökonomische Sektoren, insbesondere auf die Infrastrukturen in den Bereichen nachhaltige Energie, Wasser, Verkehr, Informations- und Kommunikationstechnologie, Umwelt, nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen und blaues Wachstum, soziale Infrastruktur und Humankapital, mit dem Ziel, die sozioökonomischen Rahmenbedingungen zu verbessern,
- (c) Bereitstellung von Finanzmitteln für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen mit besonderem Schwerpunkt auf der Entwicklung des Privatsektors,
- (d) Bereitstellung von Finanzinstrumenten zur Beseitigung der Hindernisse für private Investitionen, einschließlich Erstverlustgarantien für Portfoliogarantien zugunsten von Projekten des Privatsektors wie etwa Darlehensgarantien für kleine und mittlere Unternehmen und Garantien für spezifische Risiken bei Infrastrukturprojekten und für anderes Risikokapital,
- (e) Ausübung einer maximalen Hebelwirkung auf Finanzierungen seitens des Privatsektors durch Beseitigung von Investitionshindernissen.
- 2. Mit der EFSD-Garantie werden Finanzierungen und Investitionen unterstützt, die insbesondere
- (a) Zusätzlichkeit bieten,
- (b) ein Gleichgewicht der Interessen gewährleisten, indem sie eine angemessene Risikoteilung mit der jeweiligen förderfähigen Partnereinrichtung und anderen potenziellen Partnern bieten,
- (c) wirtschaftlich und finanziell tragfähig sind, wobei auch die mögliche Unterstützung und Kofinanzierung durch private oder öffentliche Projektpartner berücksichtigt werden,
- (d) technisch durchführbar und aus ökologischer wie aus sozialer Sicht nachhaltig sind und
- (e) eine maximale Mobilisierung von Kapital des Privatsektors gewährleisten.
- 3. Auf Einzelfallbasis kann die Kommission eine kombinierte Finanzierung aus verschiedenen Instrumenten der Union gestatten.
- 4. Die Kommission kann Investitionsfenster für bestimmte Regionen oder Partnerländer oder beides, für bestimmte Sektoren oder für bestimmte Projekte oder Kategorien von Endbegünstigten oder beides festlegen, die aus den in Artikel 9 genannten, bis zu einer bestimmten Höhe von der EFSD-Garantie abzudeckenden Instrumenten finanziert werden. Alle Anträge auf finanzielle Unterstützung im Rahmen der Investitionsfenster sind an die Kommission zu richten.
Artikel 9
Förderfähige Instrumente im Rahmen der EFSD-Garantie
- 1. Die EFSD-Garantie kann zur Risikodeckung bei folgenden Instrumenten eingesetzt werden:
- (a) Darlehen,
- (b) Garantien,
- (c) Rückgarantien,
- (d) Kapitalmarktinstrumenten,
- (e) jeder anderen Form von Instrumenten zur Finanzierung oder Bonitätsverbesserung sowie Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen.
- 2. Die Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können von förderfähigen Partnereinrichtungen oder beitragsleistenden Parteien, einschließlich privater Investoren, im Rahmen von Investitionsfenstern oder einzelner von förderfähigen Partnereinrichtungen verwalteter Projekte für die Partnerländer bereitgestellt werden, einschließlich fragiler und von Konflikten betroffener Länder und ihrer Einrichtungen, darunter öffentliche nationale und private lokale Banken, Finanzinstitutionen und privatrechtliche Einrichtungen der Partnerländer.
Artikel 10
Förderfähigkeit und Auswahl der Partnereinrichtungen
- 1. Förderfähige Partnereinrichtungen für die Zwecke der EFSD-Garantie sind:
- (a) die Europäische Investitionsbank und der Europäische Investitionsfonds,
- (b) öffentlichrechtliche Körperschaften,
- (c) internationale Organisationen oder deren Agenturen,
- (d) privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten,
- (e) privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die ausreichende Finanzsicherheiten bieten, in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012,
- (f) privatrechtliche Einrichtungen eines Partnerlands, die ausreichende Finanzsicherheiten bieten, in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vii der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.
- 2. Die förderfähigen Partnereinrichtungen halten die Vorschriften und Bedingungen des Artikels 60 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ein.
- 3. Die Kommission wählt die förderfähigen Partnereinrichtungen nach Artikel 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 aus.
Artikel 11
Deckung und Bedingungen der EFSD-Garantievereinbarungen
- 1. Die Höhe der EFSD-Garantie darf unbeschadet des Absatzes 2 zu keinem Zeitpunkt 1 500 000 000 EUR überschreiten.
- 2. Die Mitgliedstaaten können Beiträge zum EFSD-Garantiefonds in Form von Garantien oder Barmitteln leisten. Mit Genehmigung der Kommission können andere beitragsleistende Parteien Beiträge in Form von Barmitteln leisten.
Ein Garantiebetrag, der die in Absatz 1 genannte Höhe überschreitet, wird im Namen der Union bewilligt.
Die aus dem Gesamthaushalt der Union im Rahmen der EFSD-Garantie geleisteten Nettozahlungen dürfen in der Summe 1 500 000 000 EUR nicht überschreiten. Unbeschadet des Absatzes 4 werden Zahlungen im Fall der Inanspruchnahme der Garantie gegebenenfalls von den beitragsleistenden Mitgliedstaaten oder anderen Partnern pari passu mit der Union geleistet.
Zwischen der Kommission, die im Namen der Europäischen Union handelt, und der beitragsleistenden Partei wird eine Beitragsvereinbarung geschlossen, die insbesondere die Zahlungsbedingungen enthält.
- 3. Die EFSD-Garantie wird erst dann verfügbar sein, wenn ein Beitrag in Barmitteln in Höhe von 400 000 000 EUR aus dem 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF)34 für den Gesamthaushaltsplan der Union bestätigt wurde.
Die Mitgliedstaaten können Beiträge zur EFSD-Garantie in Form von Garantien oder Barmitteln leisten.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die bestätigten Beiträge.
- 4. Die von den Mitgliedstaaten in Form einer Garantie geleisteten Beiträge können erst dann für Zahlungen im Fall der Inanspruchnahme der Garantie verwendet werden, wenn die Finanzmittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zuzüglich aller sonstigen Barleistungen bereits für derartige Zahlungen genutzt wurden.
Auf Antrag der Mitgliedstaaten können die von ihnen geleisteten Beiträge für die Einleitung von Projekten in bestimmten Regionen, Ländern oder Sektoren oder im Rahmen bestimmter Investitionsfenster zweckgebunden werden.
Jeder Beitrag kann ungeachtet der Zweckbindung für Zahlungen im Fall der Inanspruchnahme der Garantie verwendet werden.
- 5. Vom Deckungsbetrag der EFSD-Garantie werden während des Durchführungszeitraums der Garantie mindestens 400 000 000 EUR für Investitionen in den im Rahmen des 11. EEF förderfähigen Partnerländern zugewiesen.
Artikel 12
Umsetzung der EFSD-Garantievereinbarungen
- 1. Die Kommission schließt im Namen der Union mit den nach Artikel 10 Absatz 4 ausgewählten förderfähigen Partnereinrichtungen die EFSD-Garantievereinbarungen über die Gewährung der EFSD-Garantie, bei der es sich um eine nicht an Auflagen gebundene, unwiderrufliche, auf erste Anforderung zahlbare Garantie zugunsten der ausgewählten förderfähigen Partnereinrichtung handelt.
- 2. Für jedes Investitionsfenster werden eine oder mehrere Garantievereinbarungen zwischen der Kommission und der ausgewählten förderfähigen Partnereinrichtung bzw. den ausgewählten förderfähigen Partnereinrichtungen geschlossen. Um auf besondere Bedürfnisse einzugehen, kann die EFSD-Garantie auch für einzelne Finanzierungen oder Investitionen gewährt werden. Die Vereinbarungen können mit einem Konsortium aus zwei oder mehr förderfähigen Partnereinrichtungen geschlossen werden.
- 3. Die Garantievereinbarungen enthalten insbesondere Bestimmungen, die Folgendes betreffen:
- (a) detaillierte Regeln für die Bereitstellung der EFSD-Garantie, einschließlich ihrer Deckungsmodalitäten und der festgelegten Deckung der Portfolios und der Projekte im Rahmen bestimmter Arten von Instrumenten,
- (b) die Vergütung der Garantie,
- (c) die Voraussetzungen für den Einsatz der EFSD-Garantie, einschließlich der Zahlungsbedingungen, wie konkrete Zeitrahmen, Zinsen auf fällige Beträge, Ausgaben und Einziehungskosten und gegebenenfalls die erforderlichen Liquiditätsvorkehrungen,
- (d) Bestimmungen und Verfahren für die Einziehung von Forderungen,
- (e) Bestimmungen über die Überwachungs-, Berichterstattungs- und Bewertungspflichten nach den Artikeln 15 und 16.
- 4. Die Kommission entscheidet, ob Garantievereinbarungen mit förderfähigen Partnereinrichtungen geschlossen werden, wobei Folgendes berücksichtigt wird:
- (a) die Ziele des Investitionsfensters,
- (b) die Erfahrung sowie die operative und finanzielle Leistungsfähigkeit der Partnereinrichtung,
- (c) die Höhe der Eigenmittel, die die Partnereinrichtung für das Investitionsfenster aufzubringen bereit ist.
- 5. Die Genehmigung der Finanzierungen und Investitionen nimmt die förderfähige Partnereinrichtung nach ihren eigenen Vorschriften und Verfahren und im Einklang mit den Bestimmungen der Garantievereinbarung vor.
- 6. Die EFSD-Garantie kann Folgendes abdecken:
- (a) im Fall von Schuldtiteln den Kapitalbetrag und sämtliche der ausgewählten Partnereinrichtung geschuldeten, bei ihr jedoch nicht eingegangenen Zinsen und Beträge gemäß den Bedingungen der Finanzierungen, nachdem ein Ausfall eingetreten ist,
- (b) im Fall von Kapitalbeteiligungen den investierten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten;
- (c) im Fall der in Artikel 8 Absatz 2 genannten Finanzierungen und Investitionen den verwendeten Betrag und die damit verbundenen Finanzierungskosten,
- (d) sämtliche mit einem Ausfall verbundenen Ausgaben und Einziehungskosten, sofern sie nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.
- 7. In den Garantievereinbarungen werden detaillierte Bestimmungen über die Deckung, die Voraussetzungen, die Förderfähigkeit, die förderfähigen Partnereinrichtungen und die Verfahren festgelegt.
Artikel 13
EFSD-Garantiefonds
- 1. Der EFSD-Garantiefonds dient als Liquiditätspuffer, aus dem die förderfähigen Partnereinrichtungen bei Inanspruchnahme der EFSD-Garantie gemäß der entsprechenden EFSD-Garantievereinbarung Zahlungen erhalten.
- 2. Der EFSD-Garantiefonds umfasst
- (a) Beiträge aus dem Gesamthaushaltsplan der Union und anderen Quellen,
- (b) mögliche Beiträge von den Mitgliedstaaten und anderen beitragsleistenden Parteien,
- (c) Einnahmen aus investierten Mitteln des EFSD-Garantiefonds,
- (d) Beträge, die von säumigen Schuldnern nach den in den Garantievereinbarungen festgelegten Einziehungsbestimmungen eingezogen wurden,
- (e) Einnahmen und alle anderen Zahlungen, die die Union gemäß den Garantievereinbarungen erhält.
- 3. Die in Absatz 2 Buchstaben c und e genannten Einnahmen des EFSD-Garantiefonds stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne des Artikels 21 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 dar.
- 4. Die in Absatz 2 genannten Mittel des EFSD-Garantiefonds werden direkt von der Kommission verwaltet und gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung mit angemessener Vorsicht investiert.
- 5. Die in den EFSD-Garantiefonds einfließenden Mittel werden zur Erreichung eines Ausstattungsniveaus eingesetzt, das für die Deckung der Gesamtverpflichtungen im Rahmen der EFSD-Garantie angemessen ist. Die Ausstattungsquote wird auf 50 % der durch den Gesamthaushaltsplan der Union abgedeckten Gesamtverpflichtungen im Rahmen der ESDFGarantie festgesetzt.
- 6. Nach einer Bewertung der Angemessenheit der Höhe des EFSD-Garantiefonds im Einklang mit dem in Artikel 15 Absatz 3 vorgesehenen Bericht werden folgende Zahlungen vorgenommen:
- (a) Jeder etwaige Überschuss wird in den Gesamthaushaltsplan der Union eingezahlt.
- (b) Jede Auffüllung des EFSD-Garantiefonds erfolgt durch Zahlung in jährlichen Tranchen beginnend im Jahr n+1 für eine Dauer von maximal drei Jahren.
- 7. Ab dem 1. Januar 2021 legt die Kommission, falls die Höhe des EFSD-Garantiefonds nach Inanspruchnahmen der EFSD-Garantie unter die in Absatz 5 genannte Ausstattungsquote von 50 % fällt, einen Bericht über außergewöhnliche Maßnahmen vor, die sich zur Wiederauffüllung des Garantiefonds als notwendig erweisen könnten.
- 8. Nach einer Inanspruchnahme der EFSD-Garantie werden die in Absatz 2 Buchstaben c, d und e genannten Mittel des EFSD-Garantiefonds, die über den für die Erreichung der in Absatz 5 genannten Ausstattungsquote erforderlichen Betrag hinausgehen, innerhalb des in Artikel 7 Absatz 2 festgelegten ersten Investitionszeitraums zur Wiederherstellung der ursprünglichen Höhe der EFSD-Garantie verwendet.
Artikel 14
Finanzierung des EFSD-Garantiefonds aus dem Gesamthaushalt der Union
Ein Beitrag von 350 000 000 EUR wird aus dem Gesamthaushaltsplan der Union bereitgestellt.
Kapitel IV
Berichterstattung, Rechenschaftspflicht und Evaluierung
Artikel 15
Berichterstattung und Rechnungslegung
- 1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die durch die EFSD-Garantie abgedeckten Finanzierungen und Investitionen vor. Dieser Bericht wird veröffentlicht. Er enthält folgende Elemente:
- (a) eine Beurteilung der laufenden, durch die EFSD-Garantie abgedeckten Finanzierungen und Investitionen auf Ebene der einzelnen Sektoren, Länder und Regionen sowie eine Beurteilung ihrer Konformität mit dieser Verordnung,
- (b) eine Beurteilung des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des Privatsektors, der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse sowie der Effekte und Auswirkungen der durch die EFSD-Garantie abgedeckten Finanzierungen und Investitionen in aggregierter Form, einschließlich der Auswirkungen auf die Schaffung von Arbeitsplätzen,
- (c) eine Beurteilung der Frage, inwieweit die Voraussetzungen für den Einsatz der EFSD-Garantie und die für jeden eingereichten Vorschlag festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden,
- (d) eine Beurteilung der mit den durch die EFSD-Garantie abgedeckten Finanzierungen erzielten Hebelwirkung,
- (e) die Nennung des finanziellen Betrags, der an die Begünstigten weitergegeben wurde, und eine Bewertung der Finanzierungen und Investitionen jeder förderfähigen Partnereinrichtung in aggregierter Form,
- (f) eine Beurteilung des Mehrwerts der Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Partnereinrichtungen sowie der mit diesen Maßnahmen verbundenen aggregierten Risiken,
- (g) ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EFSD-Garantie, Verlusten, Erträgen, eingezogenen Beträgen und sonstigen eingegangenen Zahlungen,
- (h) von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte Finanzberichte über die unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Partnereinrichtungen.
- 2. Für die Zwecke der Rechnungslegung der Kommission, ihrer Berichterstattung über die im Rahmen der EFSD-Garantie abgedeckten Risiken und der von ihr sichergestellten Verwaltung des EFSD-Garantiefonds legen die förderfähigen Partnereinrichtungen, mit denen eine Garantievereinbarung geschlossen wurde, der Kommission und dem Rechnungshof von einem unabhängigen externen Prüfer geprüfte jährliche Finanzberichte über die unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen vor, die unter anderem Angaben über Folgendes enthalten:
- (a) eine Risikobewertung der Finanzierungen und Investitionen der förderfähigen Partnereinrichtungen, einschließlich Angaben über die Verbindlichkeiten der Union, bewertet im Einklang mit den vom Rechnungsführer der Kommission auf der Grundlage der international anerkannten Rechnungslegungsstandards für den öffentlichen Sektor eingeführten Rechnungslegungsvorschriften,
- (b) die ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der Union aus der EFSD-Garantie für die förderfähigen Partnereinrichtungen und ihre Finanzierungen und Investitionen, aufgeschlüsselt nach einzelnen Maßnahmen.
Die förderfähigen Partnereinrichtungen übermitteln der Kommission auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die die Kommission benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.
- 3. Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis 31. März jedes Jahres im Rahmen des Jahresabschlusses der Kommission die erforderlichen Angaben zur Lage des EFSD-Garantiefonds. Zusätzlich übermittelt sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis 31. Mai jedes Jahres einen jährlichen Bericht über die Verwaltung des EFSD-Garantiefonds im vorangegangenen Kalenderjahr, einschließlich einer Beurteilung der Angemessenheit der Ausstattung und der Höhe des Garantiefonds und der Frage, ob seine Wiederauffüllung erforderlich ist.
Der jährliche Bericht enthält die Darstellung der Finanzlage des EFSD-Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres, der Finanzströme während des vorangegangenen Kalenderjahres und der bedeutenden Transaktionen sowie alle einschlägigen Informationen über die Finanzkonten. Der Bericht enthält außerdem Informationen über die Haushaltsführung, die Leistung und die Risiken des Garantiefonds zum Ende des vorangegangenen Kalenderjahres.
Artikel 16
Bewertung und Überprüfung
- 1. Bis zum 31. Dezember 2020 bewertet die Kommission das Funktionieren des EFSD. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vor, der eine unabhängige Bewertung der Anwendung dieser Verordnung enthält. Die Kommission übermittelt diesen Bericht unverzüglich in dem Fall, dass die genehmigten Finanzierungen und Investitionen den verfügbaren Betrag der EFSD-Garantie vor dem 30. Juni 2020 in vollem Umfang aufzehren.
- 2. Bis zum 31. Dezember 2020 und anschließend alle drei Jahre bewertet die Kommission den Einsatz des EFSD-Garantiefonds. Die Kommission übermittelt ihren Bewertungsbericht dem Europäischen Parlament und dem Rat. Diesem Bewertungsbericht wird eine Stellungnahme des Rechnungshofs beigefügt.
Kapitel V
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 17
Transparenz und Offenlegung von Informationen
Im Einklang mit den Transparenzgrundsätzen und den allgemeinen Grundsätzen der Union in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen machen die förderfähigen Partnereinrichtungen auf ihren Websites Informationen über sämtliche im Rahmen dieser Verordnung durch die EFSD-Garantie abgedeckten Finanzierungs- und Investitionsmaßnahmen öffentlich zugänglich, insbesondere Informationen darüber, wie diese Maßnahmen zur Erreichung der Anforderungen dieser Verordnung beitragen.
Artikel 18
Prüfung durch den Rechnungshof
- 1. Die externe Prüfung der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Tätigkeiten wird vom Rechnungshof im Einklang mit Artikel 287 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) durchgeführt.
- 2. Für die Zwecke des Absatzes 1 wird dem Rechnungshof auf dessen Antrag im Einklang mit Artikel 287 Absatz 3 AEUV Zugang zu allen Dokumenten oder Informationen gewährt, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Artikel 19
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
- 1. Sobald die Kommission oder die förderfähigen Partnereinrichtungen bei Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer Finanzierung oder Investition, die unter diese Verordnung fällt - gleich in welchem Stadium -, einen begründeten Verdacht auf Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen haben, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnten, unterrichten sie umgehend das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und stellen diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung.
- 2. Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union kann OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit Finanzierungen oder Investitionen, die unter diese Verordnung fallen, Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen vorliegen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen. OLAF kann die im Laufe seiner Untersuchungen erlangten Informationen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermitteln.
Werden solche rechtswidrigen Handlungen nachgewiesen, so unternehmen die förderfähigen Partnereinrichtungen Einziehungsbemühungen in Bezug auf ihre unter diese Verordnung fallenden Finanzierungen und Investitionen, die von derartigen Handlungen betroffen sind.
Artikel 20
Ausgeschlossene Tätigkeiten und kooperationsunwillige Staaten
- 1. Im Rahmen ihrer Finanzierungs- und Investitionsmaßnahmen unterstützen die förderfähigen Partnereinrichtungen keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, wie Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, organisierte Kriminalität, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Korruption und betrügerische Handlungen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen. Im Einklang mit ihrer gegenüber schwach regulierten oder kooperationsunwilligen Staaten verfolgten Strategie, die sich an der Politik der Union, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" ausrichtet, beteiligen sich die förderfähigen Partnereinrichtungen an keiner Finanzierung oder Investition mithilfe eines Finanzvehikels, das sich in einem kooperationsunwilligen Staat befindet.
- 2. Im Rahmen ihrer Finanzierungen und Investitionen wenden die förderfähigen Partnereinrichtungen die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und insbesondere in der Verordnung (EU) Nr. 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates35 und der Richtlinie (EU) Nr. 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates36 festgelegt sind. Insbesondere machen die förderfähigen Partnereinrichtungen sowohl die Direktfinanzierung als auch die Finanzierung über Finanzintermediäre im Rahmen dieser Verordnung von der Offenlegung der Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer gemäß der Richtlinie (EU) Nr. 2015/849 abhängig.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen zu Rechtsakten
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.
- 1. COM (2016)385.
- 2. Wie für Afrika im Abkommen von Cotonou (ABl. L 287 vom 4.11.2010) und für die Europäische Nachbarschaft in der Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27) definiert.
- 3. Siehe Beschluss (2015)5210 der Kommission (Afrika) und Durchführungsbeschluss (2016)3436 der Kommission (Nachbarschaftsregion).
- 4. ABl. L 317 vom 15.12.2000, zuletzt geändert durch ABl. L 287 vom 4.11.2010.
- 5. JOIN (2015) 50 final.
- 6. ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
- 7. KOM (2011) 637 endg.
- 8. SWD(2015) 182 final.
- 9. KOM (2014) 263 endg.
- 10. JOIN (2015) 50 final.
- 11. COM (2015) 81 final/2.
- 12. COM (2016) 110.
- 13. Verordnung (EU) Nr. 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 - der Europäische Fonds für strategische Investitionen (ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).
- 14. Siehe Beschluss (2015)5210 der Kommission (Afrika) und Durchführungsbeschluss (2016)3436 der Kommission (Europäische Nachbarschaft).
- 15. JOIN (2015) 50 final.
- 16. ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.
- 17. KOM (2011) 637 endg.
- 18. SWD(2015) 182 final.
- 19. ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1.
- 20. COM (2015)5210.
- 21. COM (2016)3436.
- 22. ABl. L 317 vom 15.12.2000, zuletzt geändert durch ABl. L 287 vom 4.11.2010.
- 23. Anhang II des Cotonou-Abkommens.
- 24. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
- 25. Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1).
- 26. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
- 27. Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).
- 28. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).
- 29. Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 95).
- 30. Verordnung (EU) Nr. 2015/323 des Rates vom 2. März 2015 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 17).
- 31. ABl. L 317 vom 15.12.2000, zuletzt geändert durch ABl. L 287 vom 4.11.2010.
- 32. Verordnung (EU) Nr. 232/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 27).
- 33. Verordnung (EU) Nr. 233/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 44).
- 34. Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1).
- 35. Verordnung (EU) Nr. 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1).2020
- 36. Richtlinie (EU) Nr. 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).