A. Problem und Ziel
- Im Hinblick auf die gewachsene Einheitlichkeit des Wirtschaftsraumes innerhalb von Grenzgebieten von benachbarten Mitgliedstaaten der Europäischen Union führen die Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, für die vor der Verbringung ein Antrag (Notifizierung) einzureichen ist, nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12. 7. 2006, S. 1) zu Erschwernissen. Dies gilt auch für Abfallverbringungen, die im Versandstaat beginnen und enden und durch einen anderen Mitgliedstaat führen.
- Nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können bilaterale Abkommen zur Erleichterung des Notifizierungsverfahrens bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen abgeschlossen werden.
- Ein entsprechendes Abkommen mit Österreich wurde am 20. Januar 2009 unterzeichnet.
B. Lösung
- Durch die vorliegende Verordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, sollen die innerstaatlichen Voraussetzungen für die völkerrechtliche Inkraftsetzung des Abkommens mit Österreich vom 20. Januar 2009 über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Bund, Länder und Kommunen werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet.
2. Vollzugsaufwand
- Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch die Verordnung keine Mehrkosten für die Verwaltung. In Bayern entsteht eine geringfügige Kostenentlastung in nicht bezifferbarer Höhe.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft entsteht eine geringfügige Kostenentlastung in nicht bezifferbarer Höhe. Kosten für soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt.
- Durch die Verordnung wird das Verfahren der vorherigen Notifizierung und schriftlichen Zustimmung nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Unternehmen und die Verwaltung vereinfacht.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 20. Januar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Verordnung zu dem Abkommen vom 20. Januar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Entwurf
Verordnung zu dem Abkommen vom 20. Januar 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Vom 2009
Auf Grund des § 6 Nummer 2 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
- Das in Wien am 20. Januar 2009 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Diese Verordnung tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 in Kraft tritt.
- (2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Abkommen außer Kraft tritt.
- (3) Der Tag des Inkrafttretens und der Tag des Außerkrafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Begründung
Zu Artikel 1
Die Bundesregierung ist gemäß § 6 Nummer 2 des Abfallverbringungsgesetzes vom 19. Juli 2007 zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt, mit der ein entsprechendes Abkommen in Kraft gesetzt wird. Die Rechtsverordnung bedarf nach der genannten Vorschrift der Zustimmung des Bundesrates.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Absatz 2 regelt das Außerkrafttreten.
Nach Absatz 3 sind der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 16 in Kraft tritt, und der Tag, an dem das Abkommen außer Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Geschlechtsspezifische Auswirkungen auf Frauen und Männer entstehen nicht.
Bund, Länder und Kommunen werden durch die Verordnung nicht mit Kosten belastet. Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch die Verordnung keine Mehrkosten für die Verwaltung. In Bayern entsteht eine geringfügige Kostenentlastung in nicht bezifferbarer Höhe. Der Wirtschaft entsteht eine geringfügige Kostenentlastung in nicht bezifferbarer Höhe. Kosten für soziale Sicherungssysteme oder Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung eingeführt. Durch die Verordnung wird das Verfahren der vorherigen Notifizierung und schriftlichen Zustimmung nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 für Unternehmen und die Verwaltung vereinfacht.
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Österreich - unter Hinweis darauf, dass Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. EU (Nr. ) L 190, S. 1, im Folgenden "Verordnung" genannt) es den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften in Ausnahmefällen ermöglicht, bilaterale Abkommen zur Erleichterung des Notifizierungsverfahrens für Verbringungen spezifischer Abfallströme bezüglich der grenzüberschreitenden Verbringung zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen diesen Mitgliedstaaten befindet, abzuschließen, in dem Bewusstsein, dass solche bilateralen Abkommen nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung auch abgeschlossen werden können, wenn die Verbringung von Abfällen aus einem Versandstaat und ihre Behandlung im Versandstaat mit einer Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist, in Anbetracht dessen, dass die Republik Österreich Gemeindegebiete hat, die nur von der Bundesrepublik Deutschland aus befahren werden können, wobei sich die nächstgelegene geeignete Abfallbehandlungsanlage (oder Sammelstelle bei Elektroaltgeräten) innerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet, in der Absicht, für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen zu diesen Abfallbehandlungsanlagen (oder Sammelstellen bei Elektroaltgeräten) auf Grund dieser spezifischen geografischen Situation Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens zu schaffen, von dem Wunsch geleitet, im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit benachbarter zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlichrechtlich verpflichteter juristischer Personen, insbesondere Gebietskörperschaften und Abfallverbände auf beiden Seiten der Staatsgrenze bei der Entsorgung von Abfällen und bei der zu Abfällen (Klärschlamm) führenden Abwasserbeseitigung Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens für Abfallverbringungen zu schaffen und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass bei dieser kommunalen Zusammenarbeit Anlagen teilweise gemeinschaftlich betrieben oder genutzt werden, einig in dem Entschluss, den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort die Möglichkeit einzuräumen, in Einzelfällen für die Durchführung einer Vielzahl von notifizierten und zugestimmten Verbringungen von Bodenaushub und Bauschutt innerhalb des Grenzgebietes ab einer Menge von 1 000 Tonnen (Mg) Erleichterungen von bestimmten Regelungen der Verordnung einvernehmlich vorzusehen, in Anbetracht dessen, dass es sowohl österreichische Transportrouten gibt, die in der Republik Österreich beginnen und enden und die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland laufen, als auch eine deutsche Transportroute, die in der Bundesrepublik Deutschland beginnt und endet und die über das Hoheitsgebiet der Republik Österreich läuft, in dem Wunsch, zur Erleichterung der Abwicklung von Notifizierungsverfahren im Rahmen dieses Abkommens die Anwendung elektronischer Lösungen im höchstmöglichen Ausmaß anzustreben - sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung
Artikel 1
Geltungsbereich
- (1) Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel I erstreckt sich auf Verbringungen von Abfällen aus dem Grenzgebiet zu der nächstgelegenen geeigneten, für den Notifizierenden zumutbaren Anlage, die sich im Grenzgebiet befindet, soweit bei diesen Abfallverbringungen die jeweils kürzeste zumutbare Strecke genommen wird.
- (2) Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel I erstreckt sich auf folgende notifizierungspflichtigen grenzüberschreitenden Abfallverbringungen:
- a) Verbringungen von Abfällen aus den österreichischen Gemeinden Mittelberg (Kleinwalsertal) und Jungholz in die Bundesrepublik Deutschland,
- b) Verbringungen von Abfällen zu einer Anlage, die von einer zur Abfallentsorgung öffentlichrechtlich verpflichteten juristischen Person - insbesondere Gebietskörperschaft oder Abfallverband - oder in ihrem Auftrag von einem Dritten betrieben wird, wenn zwischen dieser juristischen Person und der zur Abfallentsorgung öffentlichrechtlich verpflichteten juristischen Person, aus deren Gebiet die Abfälle stammen, eine Vereinbarung über die Entsorgung dieser Abfälle besteht,
- c) Verbringungen von Fäkalien, Fäkalschlamm oder Klärschlamm zu einer Anlage, die von einer zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlichrechtlich verpflichteten juristischen Person oder in ihrem Auftrag von einem Dritten betrieben wird, wenn an dieser Anlage auch die zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlichrechtlich verpflichtete juristische Person, aus deren Gebiet die Abfälle stammen, beteiligt ist, oder wenn zwischen den vorgenannten juristischen Personen eine Vereinbarung über die Beseitigung von Abwasser oder die Entsorgung der vorgenannten Abfälle besteht,
- d) Verbringungen von Bodenaushub und Bauschutt ab einer Menge von 1 000 Tonnen (Mg).
Artikel 2
Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständigen Behörden
- Im Notifizierungsverfahren prüfen die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort, ob die in Artikel 1 genannten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der in den Artikeln 3 bis 9 enthaltenen Erleichterungen erfüllt sind. Im Falle der Erfüllung dieser Voraussetzungen stellen diese Behörden dies in der schriftlichen Zustimmung zur Verbringung fest.
Artikel 3
Geltungsdauer von Zustimmungen
- Die schriftlichen Zustimmungen zur Sammelnotifizierung nach Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung können in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden. Bei Verbringungen von Abfällen, an denen als Notifizierende oder Empfänger die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und c genannten, zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlichrechtlich verpflichteten juristischen Personen beteiligt sind, kann die Zustimmung zur Sammelnotifizierung für die Dauer des zwischen diesen Personen abgeschlossenen Vertrages, maximal jedoch für 7 Jahre, erteilt werden.
Artikel 4
Sicherheitsleistung
- Bei Abfallverbringungen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a, soweit zugleich ein Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b oder c vorliegt, ist keine Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 6 der Verordnung zu hinterlegen.
Artikel 5
Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung
- Bei Abfallverbringungen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und c sowie im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a, soweit zugleich ein Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b oder c vorliegt, ist eine vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung nach Artikel 16 Buchstabe b der Verordnung nicht erforderlich.
Artikel 6
Bestätigung des Erhalts der Abfälle
- Die Übermittlung von Bestätigungen des Erhalts der Abfälle durch die Anlage nach Artikel 16 Buchstabe d und Artikel 15 Buchstabe c der Verordnung ist in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c nicht erforderlich.
Artikel 7
Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung
- (1) Bescheinigungen nach Artikel 16 Buchstabe e der Verordnung (Bescheinigung der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle) und Artikel 15 Buchstabe d der Verordnung (Bescheinigung der vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle) können in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c in einem regelmäßigen Turnus von längstens sechs Monaten an die betroffenen zuständigen Behörden und an den Notifizierenden gesammelt übermittelt werden. In diesem Fall hat die erste Übermittlung spätestens sechs Monate nach dem ersten Abschluss der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen zu erfolgen, die auf der Grundlage von Zustimmungen verbracht worden sind, welche unter Inanspruchnahme von Erleichterungen dieses Abkommens erteilt wurden. Bei jeder turnusmäßigen Übermittlung von Bescheinigungen hat der Betreiber der Anlage zu allen Abfällen, deren Entsorgung er seit dem ersten Abschluss der Verwertung oder Beseitigung von Abfällen oder seit der letzten turnusmäßigen Übermittlung abgeschlossen hat, Bescheinigungen zu übermitteln.
- (2) Der Betreiber der Anlage kann statt der turnusmäßigen Übermittlung von Bescheinigungen nach Absatz 1 turnusmäßig eine Liste übermitteln, in der - unter Bezug auf die Notifizierungsnummer und die fortlaufenden Nummern der von dieser Liste erfassten Begleitformulare - die in diesen Begleitformularen jeweils vermerkten Daten zu jeder in Empfang genommenen Abfallmenge und zum Eingangsdatum angegeben werden. Der Betreiber der Anlage hat in diesem Fall die Verwertung oder Beseitigung der in dieser Liste aufgeführten Abfälle in dieser Liste zu bescheinigen.
- (3) Die turnusmäßige Übermittlung nach Absatz 1 oder 2 hat so zu erfolgen, dass
- a) die Bescheinigungen den betroffenen Behörden und dem Notifizierenden spätestens ein Jahr nach dem Erhalt von Abfällen entsprechend Artikel 16 Buchstabe e und Artikel 15 Buchstabe d der Verordnung vorliegen und
- b) die Bescheinigungen für ein Kalenderjahr den betroffenen Behörden und dem Notifizierenden spätestens bis zum 15. März des Folgejahres vorliegen.
Artikel 8
Zusätzliche Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Verbringungen von Elektroaltgeräten
- (1) Zusätzlich zu den Artikeln 1 bis 7 gelten im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Verbringungen von Elektroaltgeräten aus Abgabestellen in den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz zu einer kommunalen Sammelstelle in der Bundesrepublik Deutschland folgende Erleichterungen:
- a) Soweit der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, von dem oder in dessen Auftrag die kommunale Sammelstelle betrieben wird, den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort erklärt hat, dass die zu verbringenden Elektroaltgeräte von einem den Vorschriften des deutschen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762, im Folgenden "ElektroG" genannt) in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden Hersteller einer Entsorgung zugeführt werden sollen, gelten die zusätzlichen Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung in Artikel 15 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung nicht.
Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung ist dann ohne die dort enthaltenen Bezüge zu Artikel 15 Buchstabe e und f entsprechend anzuwenden. Die Bestimmung des Artikels 22 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung ist entsprechend ohne die in dieser Bestimmung enthaltenen Worte "gemäß Artikel 6 Absatz 6" anzuwenden.
- b) Soweit der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, von dem oder in dessen Auftrag die kommunale Sammelstelle betrieben wird, den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort erklärt hat, dass er die zu verbringenden Elektroaltgeräte nach § 9 Absatz 6 ElektroG von der Bereitstellung zur Abholung ausgenommen hat und selbst für die Wiederverwendung, Behandlung und Entsorgung dieser Altgeräte sorgt, gilt Buchstabe a mit dem Unterschied, dass auch die Bestimmungen des Artikels 15 Buchstabe a und b der Verordnung entsprechend anzuwenden sind.
- a) Soweit der öffentlichrechtliche Entsorgungsträger, von dem oder in dessen Auftrag die kommunale Sammelstelle betrieben wird, den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort erklärt hat, dass die zu verbringenden Elektroaltgeräte von einem den Vorschriften des deutschen Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762, im Folgenden "ElektroG" genannt) in der jeweils geltenden Fassung unterliegenden Hersteller einer Entsorgung zugeführt werden sollen, gelten die zusätzlichen Bestimmungen zur vorläufigen Verwertung und Beseitigung in Artikel 15 Buchstabe a, b, e und f der Verordnung nicht.
- (2) Bei Abfallverbringungen nach Absatz 1 gilt eine kommunale Sammelstelle in der Bundesrepublik Deutschland bei der Anwendung der Vorschriften der Verordnung und dieses Abkommens als eine Anlage, in der das Verwertungsverfahren R13 (Anhang II B der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle) durchgeführt wird.
Artikel 9
Vereinbarung von Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens durch die zuständigen
- Behörden im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d Im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d können die zuständigen Behörden am Versandort und Bestimmungsort bei Sammelnotifizierungen in Einzelfällen in ihren Zustimmungsbescheiden einvernehmlich Erleichterungen betreffend die Vorgaben der Artikel 15 Buchstabe c, d und e und Artikel 16 der Verordnung für die Durchführung von zugestimmten Abfallverbringungen vorsehen.
Kapitel II
Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung
Artikel 10
Geltungsbereich
- Der Geltungsbereich der Regelungen von Kapitel II erstreckt sich - soweit eine notifizierungspflichtige Verbringung in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Republik Österreich beginnt und im jeweiligen Versandstaat auch endet - auf folgende grenzüberschreitenden Abfallverbringungen, wobei jeweils beide Fahrtrichtungen umfasst sind:
- a) Verbringungen von Abfällen aus der Republik Österreich durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in die Republik Österreich über folgende Straßentransitrouten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
- - Grenzübergang Unken/Steinpass über die Bundesstraße 21 zum Grenzübergang Bad Reichenhall/Walserberg bei Salzburg ("Kleines Deutsches Eck"),
- - Grenzübergang Kufstein/Kiefersfelden über die Autobahn 93 und die Autobahn 18 zum Grenzübergang Bad Reichenhall/Walserberg bei Salzburg ("Großes Deutsches Eck"),
- - Grenzübergang Hörbranz/Lindau über die Autobahn 96, Autobahn 99 und die Autobahn 8 zum Grenzübergang Bad Reichenhall/Walserberg bei Salzburg,
- - Grenzübergang Riezlern/Oberstdorf über Immenstadt und Nesselwang zum Grenzübergang Füssen/Reutte,
- - Grenzübergang Riezlern/Oberstdorf über Immenstadt zum Grenzübergang Aach/Stapfen im Allgäu,
- - Grenzübergang aus dem Gemeindegebiet Jungholz über die Bundesstraße 310 zu den Grenzübergängen Füssen/Reutte, Pfronten/Vils oder Oberjoch/Zöblen.
- b) Verbringungen von Abfällen aus der Bundesrepublik Deutschland durch das Hoheitsgebiet der Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland über folgende Straßentransitroute im Hoheitsgebiet der Republik Österreich:
- - Grenzübergang Griesen/Ehrwald über Lermoos zum Grenzübergang Reutte/Füssen.
- a) Verbringungen von Abfällen aus der Republik Österreich durch das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in die Republik Österreich über folgende Straßentransitrouten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:
Artikel 11
Geltungsdauer von Zustimmungen
- Die schriftlichen Zustimmungen zur Sammelnotifizierung nach Artikel 9 in Verbindung mit Artikel 13 der Verordnung können für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren erteilt werden.
Artikel 12
Sicherheitsleistung
- Eine Sicherheitsleistung nach Artikel 6 der Verordnung ist nicht zu hinterlegen.
Artikel 13
Bestimmungen zur vorläufigen Beseitigung oder zur vorläufigen Verwertung
- Die zusätzlichen Bestimmungen in Artikel 15 Buchstabe a, b, d e und f der Verordnung zur Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Beseitigung oder vorläufigen Verwertung bestimmt sind, gelten nicht.
Artikel 14
Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung
- Die Bestimmungen des Artikels 16 Buchstabe e der Verordnung zu Bescheinigungen der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle gelten nicht.
Artikel 15
Zusätzliche Erleichterungen bei notifizierungspflichtigen Verbringungen aus der Bundesrepublik Deutschland durch die Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland
- (1) Soweit sich Bestimmungen der Verordnung auf zuständige Behörden am Versandort beziehen, sind diese Bestimmungen in Bezug auf die zuständige Behörde am Versandort mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 2, des Artikels 9 Absatz 2 Halbsatz 2, des Artikels 16 Buchstaben b und d und des Artikels 15 Buchstabe c der Verordnung nicht anwendbar.
- (2) Der Notifizierende reicht die Notifizierung bei der deutschen zuständigen Behörde am Bestimmungsort ein, die die Notifizierung an die für die Durchfuhr zuständige Behörde weiterleitet.
Kapitel III
Schlussbestimmungen
Artikel 16
Inkrafttreten
- Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.
Artikel 17
Geltungsdauer und Kündigung
- Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Es kann mit einer Frist von sechs Monaten von jeder der Vertragsparteien gekündigt werden.
Artikel 18
Änderung und Ergänzung
- Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen durch schriftliche Vereinbarung auf diplomatischem Wege geändert oder ergänzt werden.
Geschehen zu Wien am 20. Januar 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland GWestdickenberg
Für die Regierung der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Berlakovich
Denkschrift
Allgemeines
Durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich soll das Notifizierungsverfahren für Abfallverbringungen in zwei Fällen erleichtert werden:
Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden "Verordnung" genannt) ermöglicht es den Mitgliedstaaten in Ausnahmefällen, wenn die spezifische geografische oder demografische Situation es erfordert, bilaterale Abkommen abzuschließen, um das Notifizierungsverfahren für Verbringungen spezifischer Abfallströme zu erleichtern im Hinblick auf die grenzüberschreitende Verbringung zur nächstgelegenen geeigneten Anlage, die sich im Grenzgebiet zwischen diesen Mitgliedstaaten befindet.
Solche bilateralen Abkommen können gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung auch abgeschlossen werden, wenn die Verbringung von Abfällen aus einem Versandstaat und ihre Behandlung (Entsorgung) im Versandstaat mit einer Durchfuhr durch einen anderen Mitgliedstaat verbunden ist.
Das Abkommen ist in drei Kapitel unterteilt. Kapitel I enthält Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung für folgende Fälle, wobei es sich - außer im erstgenannten Fall - um Abfallverbringungen von der Bundesrepublik Deutschland in die Republik Österreich und umgekehrt handeln kann:
- - In der Republik Österreich gibt es Gemeindegebiete, die nur von der Bundesrepublik Deutschland aus befahren werden können, wobei sich die nächstgelegene geeignete Abfallbehandlungsanlage (oder bei Elektroaltgeräten die nächstgelegene geeignete Sammelstelle) in der Bundesrepublik Deutschland befindet.
Für grenzüberschreitende Verbringungen von Abfällen aus diesen Gemeindegebieten zu diesen Abfallbehandlungsanlagen (oder bei Elektroaltgeräten: Sammelstellen) sollen auf Grund dieser spezifischen geografischen Situation Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens geschaffen werden.
- - Weiterhin sollen Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens für Abfallverbringungen im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Entsorgung von Abfällen und bei der zu Abfällen (Klärschlamm) führenden Abwasserbeseitigung geschaffen werden für benachbarte, zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlichrechtlich verpflichteter juristischer Personen, insbesondere Gebietskörperschaften und Abfallverbände. Bei dieser kommunalen Zusammenarbeit werden Anlagen teilweise gemeinschaftlich betrieben oder genutzt.
- - Ferner soll den zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort die Möglichkeit eingeräumt werden, in Einzelfällen für die Durchführung einer Vielzahl von notifizierten und zugestimmten Verbringungen von Bodenaushub und Bauschutt innerhalb des Grenzgebietes ab einer Menge von 1 000 Tonnen (Mg) einvernehmlich vorzusehen, dass in Bezug auf bestimmte Regelungen der Verordnung Erleichterungen geschaffen werden.
Kapitel II beinhaltet Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung sowohl für bestimmte österreichische Transportrouten, die in der Republik Österreich beginnen und enden und über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland laufen, als auch für eine deutsche Transportroute, die in der Bundesrepublik Deutschland beginnt und endet und über das Hoheitsgebiet der Republik Österreich läuft.
Kapitel III enthält die Schlussbestimmungen.
Das Abkommen betrifft im Wesentlichen Bayern, da die gemeinsame Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich nur bayerisches Gebiet berührt und da die in Kapitel II aufgeführten Transportrouten im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf bayerischem Gebiet liegen. Auch Baden-Württemberg kann von Kapitel I des Abkommens betroffen sein, da einzelne Gebiete in Baden-Württemberg zum deutschen Grenzgebiet zur Republik Österreich gehören.
Vom Abkommen betroffene Personen können die im Abkommen vorgesehenen Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens in Anspruch nehmen, sind jedoch nicht dazu verpflichtet.
Die nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung erforderliche Notifizierung dieses Abkommens vor Beginn seiner Anwendung bei der Europäischen Kommission ist erfolgt.
Diese Verordnung entspricht auch Abschnitt 4 des Beschlusses des Bundesrates vom 26. September 2003 zum Vorschlag der Kommission über eine Verordnung über die Verbringung von Abfällen (BR-Drs. 485/03(B) ). Der Bundesrat hatte die Bundesregierung darin gebeten, darauf hinzuwirken, dass für regelmäßige Abfallverbringungen im Rahmen der ortsnahen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit benachbarter Gebietskörperschaften Erleichterungen geschaffen werden.
Im Einzelnen
Zu Kapitel I (Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung)
Zu Artikel 1 (Geltungsbereich)
Artikel 1 legt fest, bei welchen notifizierungspflichtigen Abfallverbringungen die in den Artikeln 3 bis 9 enthaltenen Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens gelten sollen, wobei es sich - außer im Fall des Absatzes 2 Buchstabe a - um Abfallverbringungen von der Bundesrepublik Deutschland in die Republik Österreich und umgekehrt handeln kann.
Zum einen muss hierfür eine notifizierungspflichtige Abfallverbringung mindestens unter einen der in Absatz 2 aufgeführten Fälle fallen. Zum anderen müssen auch die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sein. Insbesondere muss die Abfallverbringung im Grenzgebiet zur gemeinsamen Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland beginnen (diese Voraussetzung ist im Fall des Absatzes 2 Buchstabe a immer erfüllt) und im Grenzgebiet jenseits dieser Grenze enden.
Zu dem Begriff des Grenzgebietes kann die Definition in Artikel 3 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1931/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 1), die den kleinen Grenzverkehr regelt, herangezogen werden.
Danach ist das Grenzgebiet eine höchstens 30 Kilometer breite Zone, gerechnet ab der Grenze; auch lokale Verwaltungsbezirke, von denen nur ein Teil innerhalb dieser Zone liegt, können insgesamt als Grenzgebiet angesehen werden, wenn kein Teil dieses Verwaltungsbezirkes weiter als 50 Kilometer von der Grenze entfernt liegt.
Soweit für eine Abfallverbringung die Voraussetzungen des Artikels 1 für Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens erfüllt sind, ist zu beachten, dass die Artikel 3 bis 9 die in ihnen jeweils vorgesehenen Erleichterungen nur für bestimmte in Absatz 2 aufgeführte Fälle von Abfallverbringungen vorsehen. Artikel 8 enthält zudem noch weiter gehende Voraussetzungen für die dort vorgesehenen Erleichterungen.
Zu Artikel 2 (Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständigen Behörden)
Die in Artikel 1 aufgeführten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der in den Artikeln 3 bis 9 vorgesehenen Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens sind teilweise konkretisierungsbedürftig und komplex. Damit Klarheit besteht, ob diese Erleichterungen zu Recht in Anspruch genommen werden können, verpflichtet Artikel 2 die zuständigen Behörden dazu, in der Zustimmung zur Verbringung förmlich festzustellen, dass ihre Prüfung ergeben hat, dass die Voraussetzungen für Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens vorliegen. Für die zuständigen Behörden empfiehlt es sich, hierbei auch festzustellen, welcher Fall bzw. welche Fälle des Artikels 1 Absatz 2 vorliegt bzw. vorliegen, da die Artikel 3 bis 9 unterschiedliche Erleichterungen je nach Fall des Artikels 1 Absatz 2 vorsehen.
Zu Artikel 3 (Geltungsdauer von Zustimmungen)
Nach Artikel 3 kann die Geltungsdauer von Zustimmungen, die nach der Verordnung höchstens ein Jahr oder im Fall der Verbringung in Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung höchstens drei Jahre betragen kann, auf bis zu fünf Jahre verlängert werden. Falls als Notifizierende oder Empfänger zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlichrechtlich verpflichtete juristische Personen beteiligt sind, darf die Verlängerung bis zu sieben Jahre betragen.
Zu Artikel 4 (Sicherheitsleistung)
Artikel 4 regelt, dass die Sicherheitsleistung entfällt, wenn die Abfallverbringung im Zusammenhang steht mit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Entsorgung von Abfällen und bei der zu Abfällen (Klärschlamm) führenden Abwasserbeseitigung für benachbarte zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlichrechtlich verpflichteter juristischer Personen, insbesondere Gebietskörperschaften und Abfallverbände (d. h. in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und c). Damit wird auch einer Forderung des Bundesrates aus dem oben genannten Beschluss vom 26. September 2003 entsprochen.
Zu Artikel 5 (Vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung)
Artikel 5 bestimmt, dass eine vorherige Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung nicht erforderlich ist, wenn die Abfallverbringung im Zusammenhang steht mit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bei der Entsorgung von Abfällen und bei der zu Abfällen (Klärschlamm) führenden Abwasserbeseitigung für benachbarte zur Abfallentsorgung oder Abwasserbeseitigung öffentlichrechtlich verpflichteter juristischer Personen, insbesondere Gebietskörperschaften und Abfallverbände (d. h. in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b und c). Damit wird auch einer Forderung des Bundesrates aus dem oben genannten Beschluss vom 26. September 2003 entsprochen.
Zu Artikel 6 (Bestätigung des Erhalts der Abfälle)
Artikel 6 regelt, dass die Übermittlung von Bestätigungen, Abfälle erhalten zu haben, durch die Anlage bei Abfallverbringungen in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c nicht erforderlich ist. Im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d kann diese Erleichterung auf Grund der Regelung in Artikel 9 von den zuständigen Behörden vorgesehen werden.
Zu Artikel 7 (Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung)
Absatz 1 gestattet es, dass Bescheinigungen der Verwertung oder Beseitigung in den Fällen des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bis c nicht jeweils spätestens 30 Tage nach Verwertung oder Beseitigung einer Menge, die von einem Begleitformular erfasst ist, sondern in einem regelmäßigen Turnus von längstens sechs Monaten gesammelt übermittelt werden können. Nach Absatz 2 ist es zudem möglich, statt der turnusmäßigen Übermittlung von Bescheinigungen nach Absatz 1 turnusmäßig eine Liste zu übermitteln. Damit wird auch einer Forderung des Bundesrates aus dem oben genannten Beschluss vom 26. September 2003 entsprochen.
Aus Absatz 3 ergibt sich, dass bei einer Inanspruchnahme dieser Erleichterungen die Bescheinigungen bzw. die Liste in einem kürzeren Abstand als sechs Monate zu übermitteln sind, wenn dies zur Erfüllung der dort genannten Fristvorgaben erforderlich ist. In Absatz 3 Buchstabe a wird hierbei klargestellt, dass Erleichterungen nur im Hinblick auf die auf den Abschluss der Verwertung oder Beseitigung bezogene Frist von 30 Tagen des Artikels 16 Buchstabe e und des Artikels 15 Buchstabe d der Verordnung gelten, nicht aber im Hinblick auf die dort genannte, auf den Erhalt der Abfälle bezogene Frist von einem Jahr. Die Vorgabe in Absatz 3 Buchstabe b, die Bescheinigungen für ein Kalenderjahr spätestens am 15. März des Folgejahres vorzulegen, ist erforderlich, um den Berichtspflichten nach dem Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung nachkommen zu können.
Zu Artikel 8 (Zusätzliche Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe a bei Verbringungen von Elektroaltgeräten)
Nach Artikel 15 der Verordnung gelten für Notifizierungen der Verbringung von Abfällen, die zur vorläufigen Verwertung bestimmt sind, zusätzliche Bestimmungen. Diese zusätzlichen Bestimmungen betreffen die Angabe der weiteren Anlagen, in denen die Abfälle nach Abschluss der vorläufigen Verwertung vorläufig oder nicht vorläufig verwertet werden, und die behördliche Prüfung von Einwänden gegen die Verbringung in diese weiteren Anlagen (Artikel 15 Buchstabe a und b der Verordnung). Diese zusätzlichen Bestimmungen betreffen ferner auch die Übermittlung von Bescheinigungen über die Durchführung der späteren nicht vorläufigen Verwertung (Artikel 15 Buchstabe e der Verordnung) und Lieferungen an weitere Staaten (Artikel 15 Buchstabe f der Verordnung).
In dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall sollen die zuvor genannten zusätzlichen Bestimmungen der Verordnung nicht gelten. Eine Angabe und Prüfung der weiteren Anlagen, in denen die Abfälle nach Abschluss der vorläufigen Verwertung vorläufig oder nicht vorläufig verwertet werden, ist im Verfahren zur Erteilung der Zustimmung zur Verbringung der Elektroaltgeräte zur kommunalen Sammelstelle nicht möglich. Denn diese weiteren Anlagen können erst dann feststehen, nachdem die Elektroaltgeräte zur kommunalen Sammelstelle verbracht worden sind, da sie erst dann nach der von der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) ermittelten Abholpflicht entsprechend dem ElektroG einem deutschen Hersteller zur Abholung und Entsorgung zugewiesen werden können.
In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall sollen - im Unterschied zu dem in Buchstabe a genannten Fall - die zusätzlichen Bestimmungen des Artikels 15 Buchstabe a und b der Verordnung weiterhin gelten.
Absatz 2 ermöglicht die Notifizierung der Verbringung von Elektroaltgeräten, die zur Verwertung bestimmt sind, zu einer kommunalen Sammelstelle auch dann, wenn eine solche Sammelstelle nicht als Anlage angesehen wird, in der ein Verwertungsverfahren im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f und Anhang II B der Richtlinie 2006/12/EG über Abfälle durchgeführt wird. Nach der Verordnung ist die Notifizierung einer solchen Abfallverbringung nur zu einer solchen Anlage möglich, nicht aber zu einer Einrichtung, in der ein Einsammeln im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 2006/12/EG durchgeführt wird. Ein solches Einsammeln ist insbesondere die Zusammenstellung von Abfällen im Hinblick auf deren Beförderung.
Zu Artikel 9 (Vereinbarung von Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens durch die zuständigen Behörden im Fall des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d)
Mit Artikel 9 wird den zuständigen Behörden ermöglicht, in Einzelfällen einvernehmlich für die Durchführung einer Vielzahl von Verbringungen von Bodenaushub und Bauschutt - als typischen Massenabfällen - ab einer Menge von 1 000 Tonnen (Mg) Erleichterungen bezüglich der Vorgaben des Artikels 15 Buchstabe c, d und e und des Artikels 16 der Verordnung vorzusehen. Diese Vorschriften betreffen insbesondere den Umgang mit Begleitformularen nach Vorliegen von Zustimmungen zu Verbringungen.
Anders als die Artikel 3 bis 8 räumt Artikel 9 dem Notifizierenden und dem Betreiber der Anlage auch bei Erfüllung der Voraussetzungen keinen Anspruch auf Erleichterungen ein. Die zuständigen Behörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie bei solchen Verbringungen solche Erleichterungen einräumen, und wenn ja, welche Erleichterungen im Einzelnen.
Zu Kapitel II (Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung)
Zu Artikel 10 (Geltungsbereich)
Artikel 10 beinhaltet die Straßentransitrouten, für die die in den Artikeln 11 bis 15 vorgesehenen Erleichterungen des Notifizierungsverfahrens gelten. Dies sind sowohl österreichische Transportrouten, die in der Republik Österreich beginnen und enden und die über das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland laufen, als auch eine deutsche Transportroute, die in der Bundesrepublik Deutschland beginnt und endet und die über das Hoheitsgebiet der Republik Österreich läuft.
Zu Artikel 11 (Geltungsdauer von Zustimmungen)
Nach Artikel 11 kann die Geltungsdauer von Zustimmungen, die nach der Verordnung höchstens ein Jahr oder im Fall der Verbringung in Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung höchstens drei Jahre betragen kann, auf bis zu fünf Jahre verlängert werden.
Zu Artikel 12 (Sicherheitsleistung)
Artikel 12 regelt, dass die Sicherheitsleistung entfällt. Im Unterschied zu Artikel 4 entfällt die Sicherheitsleistung generell für den Geltungsbereich des Kapitels II, da hier der Versandstaat mit dem Empfängerstaat identisch ist und nur ein Teil des Transports im Nachbarstaat erfolgt.
Deshalb wird eine solche Verbringung bezüglich der Sicherheitsleistung rein nationalen Abfalltransporten gleichgestellt, bei denen es keine Sicherheitsleistung gibt.
Zu Artikel 13 (Bestimmungen zur vorläufigen Beseitigung oder zur vorläufigen Verwertung)
Artikel 13 bestimmt, dass in Fällen, in denen die Abfälle zu einer Anlage verbracht werden sollen, in der eine vorläufige Verwertung oder vorläufige Beseitigung stattfindet, die Bestimmungen des Artikels 15 der Verordnung mit Ausnahme derer in Buchstabe c (Bestätigung des Erhalts der Abfälle) entfallen. Weiterhin gelten aber die Bestimmungen des Artikels 16 Buchstabe a bis c der Verordnung zur Ausfüllung von Begleitformularen, zur vorherigen Mitteilung des tatsächlichen Beginns der Verbringung und zu den Unterlagen, die beim Transport mitzuführen sind.
Zu Artikel 14 (Bescheinigung der Verwertung oder Beseitigung)
Artikel 14 regelt, dass keine Bescheinigungen der nicht vorläufigen Verwertung oder Beseitigung der Abfälle erstellt werden müssen.
Zu Artikel 15 (Zusätzliche Erleichterungen bei notifizierungspflichtigen Verbringungen aus der Bundesrepublik Deutschland durch die Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland)
In Bayern kann die zuständige Behörde am Versandort bei Verbringungen aus der Bundesrepublik Deutschland durch die Republik Österreich in die Bundesrepublik Deutschland eine andere Behörde als die zuständige Behörde am Bestimmungsort sein. Zur Verfahrensvereinfachung erlaubt Artikel 15, dass die Notifizierung in der Bundesrepublik Deutschland nur bei der zuständigen Behörde am Bestimmungsort einzureichen und nur von dieser zu bearbeiten ist. Die deutsche zuständige Behörde am Versandort soll aber weiterhin Kopien der Empfangsbestätigung für den ordnungsgemäßen Abschluss der Notifizierung, Zustimmungen zur Verbringung, vorherige Mitteilungen des tatsächlichen Beginns der Verbringung und Bestätigungen über den Erhalt der Abfälle erhalten.
Zu Kapitel III (Schlussbestimmungen)
Zu Artikel 16 (Inkrafttreten)
Für das Inkrafttreten des Abkommens ist die gegenseitige Notifizierung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen notwendig.
Zu Artikel 17 (Geltungsdauer und Kündigung)
Das Abkommen, das auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, kann von jeder der Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.
Zu Artikel 18 (Änderung und Ergänzung)
Das Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1
NKR-Gesetz:NKR-Nr. 765:
Verordnung zu dem Abkommen mit Österreich vom ... über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o. g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Die Verordnung erleichtert Unternehmen die Erfüllung von Informationspflichten in Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen. Dies führt zu einer marginalen Entlastung der Wirtschaft.
Für die Verwaltung sowie für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Normenkontrollrat hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Er geht davon aus, dass darüber hinausgehende Einsparpotenziale im Rahmen der Abfallverbringung in die Abbauüberlegungen einbezogen werden.
Dr. Ludewig | Prof. Dr. Wittmann |
Vorsitzender | Berichterstatter |