Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen mit Wasserstoffantrieb und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG KOM (2007) 593 endg.; Ratsdok. 13927/07

Übermittelt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie am 17. Oktober 2007 gemäß § 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union vom 12. März 1993 (BGBl. I S. 313), zuletzt geändert durch das

Föderalismusreform-Begleitgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098).

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat die Vorlage am 10. Oktober 2007 dem Bundesrat zugeleitet.

Die Vorlage ist von der Kommission am 3. Oktober 2007 dem Generalsekretär/Hohen Vertreter des Rates der Europäischen Union übermittelt worden.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss wird an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl. AE-Nr. 032578

Begründung

1) Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele des Vorschlags Mit der vorgeschlagenen Verordnung sollen harmonisierte technische Vorschriften für Kraftfahrzeuge erlassen werden, um das Funktionieren des Binnenmarktes und zugleich ein hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau zu gewährleisten.

Damit der europäische Binnenmarkt für Kraftfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb funktionieren kann muss es einheitliche Vorschriften für ihre Typgenehmigung geben. Durch ein Tätigwerden der Gemeinschaft lässt sich vermeiden, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten voneinander abweichende Produktnormen entstehen, die zu einer Zersplitterung des Binnenmarktes und zur Errichtung unnötiger Handelshemmnisse im Binnenhandel der Gemeinschaft führen würden.

Da die Verwendung von Wasserstoff im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen Sicherheitsfragen aufwirft, sollte für Wasserstoff-Antriebssysteme dasselbe Sicherheitsniveau gefordert werden wie für konventionelle Antriebssysteme.

Allgemeiner Kontext

Wasserstoff ist kein Primärenergieträger, aber ein Energiespeicher mit Zukunft.

Seine Verwendung zum Antrieb von Kraftfahrzeugen ermöglicht umweltfreundliche Mobilität. Denn bei der Verbrennung von Wasserstoff in Brennstoffzellen oder Verbrennungsmotoren entstehen weder kohlenstoffhaltige Schadstoffe noch Treibhausgase.

Wird Wasserstoff auf nachhaltige Weise erzeugt, kann seine Verwendung als Motorentreibstoff in erheblichem Maße zur Verbesserung der Umweltqualität beitragen.

Kraftfahrzeuge mit Wasserstoffantrieb sind aber bisher nicht in das EG-Typgenehmigungssystem einbezogen. Das führt zu einer Zersplitterung des Marktes für solche Fahrzeuge und behindert die Markteinführung der neuen umweltfreundlichen Technik.

Zudem hat Wasserstoff andere Eigenschaften als konventionelle Kfz-Kraftstoffe. Wenn die Wasserstoff-Antriebstechnik einen Nutzen für die Umwelt entfalten soll, muss der Anteil wasserstoffbetriebener Fahrzeuge am gesamten Fahrzeugbestand erhöht werden. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, dass die Öffentlichkeit der neuen Technik vertraut.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts bestehen noch keine Rechtsvorschriften.

Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Der Vorschlag steht in vollem Einklang mit der Strategie der Europäischen Union für eine nachhaltige Entwicklung, und er trägt wesentlich zur Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie bei.

2) Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten

Während der Ausarbeitung des Vorschlags konsultierte die Kommission Interessengruppen auf verschiedene Weise:

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Während der Internet-Konsultation wurden von den Interessengruppen verschiedene Fragen angesprochen1 In der diesem Vorschlag beigefügten Folgenabschätzung wird auf diese Fragen näher eingegangen, und es wird angegeben, wie sie im Vorschlag berücksichtigt worden sind.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

Für die Ausarbeitung des Vorschlags mussten Sicherheitsfragen geklärt, die bestehenden politischen Optionen beurteilt und die wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen geprüft werden.

Methodik

Der Berater führte folgende Arbeiten aus:

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Die britische Firma TRL Ltd. sammelte Material für die Folgenabschätzung und leistete fachliche Unterstützung bei der Ausarbeitung des Verordnungsentwurfs.

Zusammenfassung der eingeholten und berücksichtigten Stellungnahmen

Auf der Grundlage des Berichts des Beraters analysierte die Kommission die verschiedenen Optionen. Maßgebend für die Wahl der Option war das Kosten-Nutzen-Verhältnis, wie in der Folgenabschätzung erläutert wird.

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Der Bericht der Beratungsfirma TRL kann von der Website der GD Unternehmen und Industrie abgerufen werden2.

Folgenabschätzung

Vier politische Optionen wurden betrachtet:

Die Kommission hat eine Folgenabschätzung durchgeführt, die in ihrem Arbeitsprogramm unter der Nummer 2006/ENTR/044 verzeichnet ist.

3) Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung des Vorschlags

Bei der Folgenabschätzung hat sich eine Gemeinschaftsverordnung als die vorzuziehende Option herauskristallisiert. Mit ihr sollen wasserstoffbetriebene Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3 und N1, N2, N3 in das EG-Typgenehmigungssystem einbezogen werden.

Die vorgeschlagene Verordnung sieht zu diesem Zweck eine Änderung der Kfz-Rahmenrichtlinie3 vor. Sie legt auch technische Anforderungen fest, die Wasserstoff führende Bauteile (Behälter und andere) für die Typgenehmigung erfüllen müssen. Damit soll ein sicherer Betrieb dieser Bauteile gewährleistet werden. Sie enthält ferner Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus von Wasserstoffsystemen und Wasserstoff führenden Bauteilen. Außerdem werden mehrere Einzelrichtlinien und Verordnungen um besondere Vorschriften für wasserstoffbetriebene Fahrzeuge ergänzt.

Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage der vorgeschlagenen Verordnung ist Artikel 95 EG-Vertrag.

Subsidiaritätsprinzip

Das Subsidiaritätsprinzip wird gewahrt, da die politischen Ziele mit Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden können und besser durch Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Ein Tätigwerden der Europäischen Union ist notwendig, um dem Entstehen von Handelshemmnissen im Binnenmarkt vorzubeugen.

Mit einer Maßnahme der Gemeinschaft wird die Zersplitterung des Binnenmarktes vermieden und eine ausreichende Sicherheit wasserstoffbetriebener Fahrzeuge gewährleistet.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, denn er geht nicht über das hinaus was notwendig ist, um die Ziele - Funktionieren des Binnenmarktes und hohes Sicherheits- und Umweltschutzniveau - zu erreichen.

Wahl des Instruments

Als Rechtsinstrument wird aus folgendem Grund eine Verordnung vorgeschlagen:

Bei dem Vorschlag kommt das auf Betreiben des Europäischen Parlaments eingeführte "Zwei-Ebenen-Konzept" zur Anwendung, das bereits auf andere Rechtsakte angewandt wurde wie die Richtlinie zur Regelung der Emissionen schwerer Nutzfahrzeuge4 und die Euro 5/6-Verordnung zur Regelung der Emissionen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen5. Bei diesem Konzept werden zwei Rechtsakte auf verschiedenen Ebenen, aber gleichzeitig ausgearbeitet und verabschiedet:

4) Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Verordnung hat keine Auswirkungen auf den Gemeinschaftshaushalt.

5) Weitere Angaben

Simulation, Pilotphase und Übergangszeit

In dem Vorschlag sind durchgängig Übergangsfristen vorgesehen, damit die Industrie ausreichend Zeit hat, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.

Vereinfachung

Mit dem Vorschlag werden Verwaltungsvorschriften für EU- oder einzelstaatliche Behörden vereinfacht. Der Vorschlag ist im Arbeits- und Legislativprogramm der Kommission unter der Nummer 2006/ENTR/044 verzeichnet.

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

Mit der Verabschiedung der vorgeschlagenen Verordnung werden keine bestehenden Rechtsvorschriften aufgehoben.

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Die Anpassung der technischen Vorschriften der Verordnung an den technischen Fortschritt ist vorgesehen.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen mit Wasserstoffantrieb und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der europäischen Union -


gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,
auf Vorschlag der Kommission6,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses7,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag8,
in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1
Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihres Wasserstoff-Antriebssystems sowie die Typgenehmigung von Wasserstoffsystemen und Wasserstoff führenden Bauteilen. Sie enthält ferner Vorschriften für den Einbau solcher Systeme und Bauteile.

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Pflichten des Herstellers

Artikel 5
Allgemeine Vorschriften für Wasserstoffsysteme und Wasserstoff führende Bauteile

Artikel 6
Vorschriften für Behälter für flüssigen Wasserstoff

Artikel 7
Vorschriften für sonstige flüssigen Wasserstoff führende Bauteile

Artikel 8
Vorschriften für Behälter für komprimierten (gasförmigen) Wasserstoff

Artikel 9
Vorschriften für sonstige gasförmigen Wasserstoff führende Bauteile

Artikel 10
Allgemeine Vorschriften für den Einbau von Wasserstoffsystemen und Wasserstoff führenden Bauteilen

Artikel 11
Zeitplan für die Anwendung

Artikel 12
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 13
Änderung der Richtlinie 2007/46/EG

Artikel 14
Sanktionen bei Verstößen

Artikel 15
Inkrafttreten


Geschehen zu Brüssel, am
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
[...]
Der Präsident
[...]

Anhang I
Typgenehmigungspflichtige Bauteile

Folgende Wasserstoff führende Bauteile sind typgenehmigungspflichtig:

Anhang II
Vorgeschriebene Prüfungen für Behälter für flüssigen Wasserstoff

Art der Prüfung
Berstprüfung
Feuersicherheitsprüfung
Prüfung des höchsten Füllstands
Druckprüfung
Dichtheitsprüfung

Behälter für flüssigen Wasserstoff sind folgenden Prüfungen zu unterziehen:

Anhang III
Vorgeschriebene Prüfungen für andere flüssigen Wasserstoff führende Bauteile als Behälter

Art der Prüfung
BauteilDruckprüfung Prüfung auf äußere Dichtheit Dauerprüfung Funktionsprüfung Prüfung auf Korrosionsbeständigkeit Prüfung auf Beständigkeit gegen trockene Hitze Prüfung auf Alterung durch Ozoneinwirkung Temperaturzyklusprüfung Druckzyklusprüfung Prüfung auf Wasserstoffverträglichkeit Prüfung auf Dichtheit des Sitzes
Druckminderer .. .. .. .. .. ..
Ventile .. .. .. .. .. .. .. .. ..
Wärmetauscher .. .. .. .. .. .. ..
Betankungsanschlüsse .. .. .. .. .. .. .. .. ..
Druckregler .. .. .. .. .. .. .. .. ..
Sensoren .. .. .. .. .. .. ..
biegsame Kraftstoffleitungen .. .. .. .. .. .. .. ..

Andere flüssigen Wasserstoff führende Bauteile als Behälter sind nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden besonderen Vorschriften folgenden Prüfungen zu unterziehen:

Anhang IV
Vorgeschriebene Prüfungen für Behälter für komprimierten (gasförmigen) Wasserstoff

Art der PrüfungVorgeschrieben für Behältertyp
1 2 3 4
Berstprüfung .. .. .. ..
Druckzyklusprüfung bei Umgebungstemperatur .. .. .. ..
Prüfung des Leckvor-Bruch-Verhaltens .. .. .. ..
Feuersicherheitsprüfung .. .. .. ..
Prüfung auf Durchschlagfestigkeit .. .. .. ..
Prüfung auf Beständigkeit gegen Chemikalien .. .. ..
Risstoleranzprüfung am Verbundwerkstoff .. .. ..
Prüfung mit beschleunigtem Spannungsbruch .. .. ..
Druckzyklusprüfung bei extremen Temperaturen .. .. ..
Fallprüfung .. ..
Dichtheitsprüfung ..
Permeationsprüfung ..
Verdrehfestigkeitsprüfung für Anschlussstutzen ..
Wasserstoff-Zyklusprüfung ..

Anhang V
Vorgeschriebene Prüfungen für andere gasförmigen Wasserstoff führende Bauteile als Behälter

Art der Prüfung
Bauteil Werkstoffprüfungen Prüfung auf Korrosionsbeständigkeit Dauerprüfung Hydrostatische Druckzyklusprüfung Prüfung auf innere Dichtheit Prüfung auf äußere Dichtheit
Druckminderer .. .. .. .. .. ..
Automatische Ventile .. .. .. .. .. ..
handbetätigte Ventile .. .. .. .. .. ..
Rückschlagventile .. .. .. .. .. ..
Überdruckventil .. .. .. .. .. ..
Wärmetauscher .. .. .. ..
Betankungseinrichtungen .. .. .. .. .. ..
Druckregler .. .. .. .. .. ..
Sensoren für Wasserstoffsysteme .. .. .. .. ..
biegsame Kraftstoffleitungen .. .. .. .. ..
Armaturen .. .. .. .. ..
Wasserstofffilter .. .. .. ..
Verbindungen zu abnehmbaren Wasserstoffspeichern.. .. .. .. ..

Andere gasförmigen Wasserstoff führende Bauteile als Behälter sind nach Maßgabe der für sie jeweils geltenden besonderen Vorschriften folgenden Prüfungen zu unterziehen:

Anhang VI
Vorschriften für den Einbau von Wasserstoffsystemen und Wasserstoff führenden Bauteilen

Anhang VII
Änderung der Richtlinie 2007/46/EG