948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016
A
Der federführende Rechtsausschuss (R) und der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) empfehlen dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen beim Deutschen Bundestag einzubringen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 ( § 315d StGB)
Artikel 1 Nummer 4 ist wie folgt zu fassen:
'4. § 315d wird wie folgt gefasst:
" § 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
- (1) Wer im Straßenverkehr
- 1. ein nicht genehmigtes Kraftfahrzeugrennen veranstaltet oder
- 2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 handelt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (3) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- (4) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 oder 3 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." '
Folgeänderungen:
- a) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- aa) Nummer 3 ist zu streichen.
- bb) Die bisherigen Nummern 4, 5, 6 und 7 werden zu den Nummern 3, 4, 5 und 6.
- cc) Die neue Nummer 5 ist wie folgt zu fassen:
'5. Nach § 315e wird folgender § 315f eingefügt:
" § 315f Einziehung
Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2, 3 oder 4 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden." '
- b) Das Vorblatt ist wie folgt zu ändern:
- aa) Der Abschnitt "B. Lösung" ist wie folgt zu fassen:
"Der Entwurf führt einen neuen Straftatbestand der Veranstaltung von bzw. der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen ein, der an die Stelle der bisherigen Bußgeldtatbestände tritt. Zugleich sieht er eine qualifizierte Bestrafung für die Fälle vor, in denen ein Rennteilnehmer - vorsätzlich oder fahrlässig - Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet. Vervollständigt werden die Vorschriften durch einen als Verbrechen ausgestalteten Qualifikationstatbestand für Fälle, in denen wenigstens fahrlässig durch die Tat der Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht wurde. Um das Sanktionsinstrumentarium zusätzlich wirksam zu erweitern, soll der neue Tatbestand in den Katalog der Delikte aufgenommen werden, die in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen. Die Heraufstufung der Veranstaltung von bzw. der Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen zur Straftat zielt auch darauf, die Einziehung der Kraftfahrzeuge von Beteiligten zu ermöglichen. Hierfür wird eine entsprechende Verweisungsnorm in das Gesetz eingefügt."
- bb) Im Abschnitt "F. Weitere Kosten" sind die Wörter "und die Erweiterung bestehender" zu streichen.
- aa) Der Abschnitt "B. Lösung" ist wie folgt zu fassen:
- c) Die Begründung ist wie folgt zu ändern:
- aa) Im Allgemeinen Teil A sind im Abschnitt "I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes" der dritte und vierte Absatz wie folgt zu fassen:
"Um auch Fälle, in denen eine konkrete Lebens-, Leibes- oder erhebliche Sachgefahr eingetreten ist, vollständig zu erfassen, wird in § 315d Absatz 2 StGB-E die Einführung eines konkreten Gefährdungsdelikts mit einer im Verhältnis zum Grunddelikt erhöhten Strafandrohung vorgeschlagen. Die Teilnahme von Kraftfahrzeugführern an nicht genehmigten Rennen wird damit faktisch den verkehrsrechtlichen "Todsünden" in § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB gleichgestellt.
§ 315d Absatz 3 StGB regelt - insoweit angelehnt an § 315c Absatz 3 Nummer 1 StGB - eine Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination mit einem abgesenkten Strafrahmen für Fälle, in denen die Gefahr (lediglich) fahrlässig verursacht wird.
Für schwerste Fälle, in denen die Tat zum Tode oder zu erheblichen Schäden an der Gesundheit anderer Menschen führt, wird in § 315d Absatz 4 StGB-E ein neuer Qualifikationstatbestandeingeführt, der zum einen die Gesetzesmerkmale des § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB (Verursachung einer schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen durch die Tat) aufgreift - allerdings unmittelbar und ohne Verweisung wie bei § 315b Absatz 3 StGB - und zum anderen vor allem auch die Verursachung des Todes eines anderen Menschen miteinbezieht. Die Vorschrift sieht eine Bestrafung als Verbrechen sowie einen minder schweren Fall vor."
- bb) Im Besonderen Teil der Begründung sind die Einzelbegründungen wie folgt zu ändern:
- aaa) Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
"Zu Nummer 3 (§ 315d StGB)
Zu § 315d Absatz 1 StGB
Die Beteiligung an nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen wird bislang nach §§ 29 Absatz 1, 49 Absatz 2 Nummer 5 StVO als Ordnungswidrigkeit geahndet. Teilnehmende Kraftfahrzeugführer werden im Regelfall mit einer Geldbuße in Höhe von 400 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot belegt (Nr. 248 der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV; TBNR 129618 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs). Für Verantwortliche, die nicht genehmigte Kraftfahrzeugrennen veranstalten, ist die Verhängung einer Regelbuße von 500 Euro vorgesehen (Nr. 249 der Anlage zu § 1 Absatz 1 BKatV; TBNR 129624 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs).
Weder die Einstufung als Ordnungswidrigkeit noch die vorgesehenen Rechtsfolgen werden dem Gewicht der durch illegale Rennen bedrohten Rechtsgüter gerecht. Das Gefährdungspotential solcher Rennen ist dem von Trunkenheitsfahrten vergleichbar, die nach § 316 StGB unter Strafe gestellt sind. In beiden Fällen werden durch das nicht verkehrssichere Führen eines Kraftfahrzeugs erhebliche Risiken für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer geschaffen, die sich jederzeit realisieren können. Der Grad der Rechtsgutsgefährdung geht über denjenigen von ordnungswidrigen Geschwindigkeitsübertretungen deutlich hinaus. Rennteilnehmer werden zusätzlich durch den Wettbewerb untereinander bestärkt, Fahr- und Verkehrssicherheit außer Acht zu lassen und für einen Zuwachs an Geschwindigkeit den Verlust der Kontrolle über ihre
Fahrzeuge zumal in unvorhergesehenen Verkehrssituationen in Kauf zu nehmen. Zudem ist ihre Aufmerksamkeit - anders als bei "normalen" Geschwindigkeitsübertretungen - nicht allein auf den Straßenverkehr gerichtet, sondern notwendigerweise auch durch Mitbewerber gebunden.
Der Entwurf schlägt deshalb die Einfügung eines neuen § 315d Absatz 1 StGB in das Strafgesetzbuch vor. Er greift dabei die bereits bestehenden Ordnungswidrigkeitentatbestände auf und gestaltet sie als Straftatbestände aus. Danach ist in einer Nummer 1 die Strafbarkeit des Veranstaltens eines nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennens vorgesehen, in einer Nummer 2 die der Teilnahme als Kraftfahrzeugführer an einem solchen Rennen. Wie bisher soll ausschließlich die Beteiligung an nicht genehmigten Rennen geahndet werden. Damit bleiben Wettbewerbe, für die die zuständigen Stellen auf Antrag nach § 46 Absatz 2 Satz 1 und 3 StVO eine Genehmigung erteilt haben, von der Strafdrohung ausgenommen. Der Entwurf greift zudem auf bereits eingeführte Gesetzesmerkmale zurück. Ein Rennen ist demnach ein Wettbewerb oder Wettbewerbsteil zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache aller Beteiligten nicht bedarf (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. März 2013 - III-1 RBs 24/13 -, juris, m. w. N.). Wie sich hieraus ergibt, ist der Begriff der Teilnahme an einem Rennen nicht im Sinne der Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches als Anstiftung oder Beihilfe zu verstehen, sondern als Tätigkeit derjenigen Kraftfahrzeugführer, die untereinander den Geschwindigkeitswettbewerb austragen. Der Veranstalter eines Rennens ist derjenige, der als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser die Veranstaltung vorbereitet, organisiert oder eigenverantwortlich ins Werk setzt. Tätigkeiten, die ausschließlich im Stadium der Durchführung erbracht werden, genügen nicht, um eine Veranstaltereigenschaft zu begründen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. November 2010 - 3 (4) SsBs 559/10 AK 203/10 (PDF) -, BeckRS 2011, 07501). Die Strafbarkeit einer Beteiligung von anderen als den teilnehmenden Kraftfahrzeugführern im Durchführungsstadium und von Hilfspersonen im Vorbereitungsstadium richtet sich nach den allgemeinen Regeln von Täterschaft und Teilnahme.
Um das Gefährdungspotential von verbotenen Kraftfahrzeugrennen in allen denkbaren Ausprägungen vollständig zu erfassen, sieht der Entwurf einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von zwei Jahren vor. Die Strafrahmenobergrenze ist oberhalb derjenigen der Trunkenheit im Verkehr angesiedelt. Die abstrakte Gefährlichkeit und der Unrechtsgehalt von illegalen Rennen größeren Ausmaßes mit zahlreichen Teilnehmern können bedeutend höher sein als bei einer durch einen Einzelnen begangenen Trunkenheitsfahrt, namentlich auch mit Blick auf die mit den Rennen verbundenen hohen Geschwindigkeiten und der damit einhergehenden gesteigerten Gefährdungs- und Zerstörungskraft.
Zu § 315d Absatz 2 StGB
Die Verursachung einer konkreten Lebens-, Leibes- oder erheblichen Sachgefahr durch verkehrswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern wird bislang ausschließlich in § 315c StGB unter Strafe gestellt. Hierfür wird bei fahrtüchtigen Tätern ein abstrakt besonders gefährlicher Verkehrsverstoß vorausgesetzt. Die in Betracht kommenden Verstöße sind in § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB abschließend einzeln benannt. Von Bedeutung für die Strafbarkeit von "Rasern" können etwa das Nichtbeachten der Vorfahrt, falsches Fahren beim Überholen oder an Fußgängerüberwegen sowie Verkehrsverstöße an unübersichtlichen Stellen sein. Die Teilnahme an verbotenen Kraftfahrzeugrennen ist dagegen in dem gesetzlichen Katalog nicht aufgeführt. Sie ist für sich genommen auch dann nicht strafbar, wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben anderer eingetreten ist. Gerät etwa ein beteiligtes Fahrzeug auf einer breiten, übersichtlichen Straße außer Kontrolle und verfehlt auf dem Gehweg nur zufällig einen Fußgänger, kommt § 315c StGB daher nicht zur Anwendung und eine verschärfte Strafbarkeit wegen der Herbeiführung der konkreten Gefährdung besteht nicht.
Dies erscheint nicht sachgerecht, zumal die abstrakte Gefährlichkeit illegaler Rennen derjenigen der aktuell in § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB benannten Verkehrsverstöße mindestens vergleichbar ist. Vielmehr noch ist bereits jede Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen per se als grob verkehrswidrig und rücksichtlos einzustufen, sodass es - anders als bei den "Todsünden" des § 315c Absatz 1 Nummer 2 StGB - diesbezüglich einer entsprechenden tatbestandlichen Einschränkung nicht bedarf.
Die aufgezeigte Lücke soll geschlossen werden, indem mit § 315d Absatz 2 StGB-E ein Qualifikationstatbestand geschaffen wird, der die Teilnahme an einem nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen als Kraftfahrzeugführer einer höheren Strafandrohung unterstellt, wenn dadurch (vorsätzlich) eine Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert herbeigeführt wird. Die Verwendung der Begrifflichkeiten des § 315c Absatz 1 StGB hat zur Folge, dass auf deren Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden kann. Danach muss das Gefährdungsobjekt für die erforderliche konkrete Gefährdung so in den Wirkbereich der schadensträchtigen Tathandlung gelangt sein, dass der Eintritt eines Schadens nicht mehr gezielt abgewendet werden kann und sein Ausbleiben folglich nur noch von bloßen Zufälligkeiten abhängt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. 3. 1969 - 4 StR 375/68, NJW 1969, 939). Hierfür wird häufig die Formel vom erforderlichen "Beinaheunfall" herangezogen, bei dem es rückblickend nur "gerade noch einmal gut gegangen ist" (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 315c Rn. 15a). Der Strafrahmen, Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, entspricht dem des § 315c Absatz 1 StGB.
Zu § 315d Absatz 3 StGB
§ 315d Absatz 3 StGB-E sieht einen im Verhältnis zu § 315d Absatz 2 StGB-E niedrigeren Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe für Fälle vor, in denen die Gefahr fahrlässig verursacht wird. Die Vorschrift lehnt sich insofern an die Regelung des § 315c Absatz 3 Nummer 1 StGB an, sieht jedoch eine im Vergleich höhere Strafrahmenobergrenze von drei Jahren Freiheitsstrafe vor. Dies liegt sowohl in der höheren abstrakten Gefährlichkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen als auch darin begründet, dass es der Regelung einer Fahrlässigkeit-FahrlässigkeitsKombination im Sinne des § 315c Absatz 3 Nummer 2 StGB in diesem Zusammenhang nicht bedarf; ein fahrlässiges Handeln ist hier denklogisch nicht möglich.
Zu § 315d Absatz 4 StGB
Durch den neuen Qualifikationstatbestand soll eine dem erhöhten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat angemessene Bestrafung ermöglicht werden. Insbesondere soll sichergestellt werden, dass die Herbeiführung des Todes oder einer Gesundheitsschädigung bei anderen Menschen durch eine der in Absatz 2 oder 3 beschriebenen Handlungen angesichts der gesteigerten Sozialschädlichkeit künftig mit höherer Strafe sanktioniert werden kann als die übrigen Fälle der fahrlässigen Tötung oder fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr.
Die Gefährlichkeit im öffentlichen Straßenverkehr durchgeführter, nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen kann sich jederzeit in der Tötung oder in körperlichen Schädigungen weiterer Verkehrsteilnehmer verwirklichen. Werden diese Folgen nicht vorsätzlich verursacht, ist dies nach geltendem Recht als fahrlässige Tötung bzw. fahrlässige Körperverletzung strafbar und mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf bzw. drei Jahren bedroht. Das ist dann nicht mehr angemessen, wenn bei Rennen andere Menschen zu Tode kommen oder Schäden erleiden, die einer schweren Körperverletzung vergleichbar sind. Ebenso liegt es, wenn einer großen Zahl Menschen gesundheitliche Schäden zugefügt werden. Der Unrechtsgehalt der Tat ist in solchen Fällen qualitativ anders und erheblich höher als derjenige, der in § 222 bzw. § 229 StGB vertypt ist. Wesentlich hierfür ist die vorsätzliche Herbeiführung der zugrunde liegenden Gefahr durch die Beteiligung an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen.
Vor diesem Hintergrund schlägt der Entwurf eine Erfolgsqualifikation und eine Strafbarkeit als Verbrechen vor. Die Regelung soll die von § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB erfassten Konstellationen der Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen durch die Tat aufgreifen. Über die dortigen Fälle hinaus soll aber gerade auch die Verursachung des Todes eines anderen Menschen ausdrücklich in den Tatbestand aufgenommen werden. Anderenfalls käme bei fahrlässiger Verursachung der schwerer wiegenden Todesfolge lediglich der Vergehenstatbestand des § 222 StGB, bei fahrlässig verursachten Gesundheitsschädigungen dagegen der Verbrechenstatbestand zur Anwendung (vgl. Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 315 Rn. 24). Die Verwendung der Begrifflichkeiten des § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB hat zur Folge, dass auf deren Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur zurückgegriffen werden kann. Danach umfasst der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung neben der schweren Körperverletzung insbesondere auch langwierige ernsthafte Erkrankungen sowie den Verlust oder eine erhebliche Einschränkung im Gebrauch der Sinne, des Körpers und der Arbeitsfähigkeit. Allerdings darf der Begriff mit Blick auf die hohe Mindeststrafe nicht weit ausgelegt werden (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 315 Rn. 23; § 306b Rn. 4).
Vorgesehen ist ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr für den Grundfall, für minder schwere Fälle von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Die differenzierte Regelung trägt einerseits der Vielgestaltigkeit möglicher Taten Rechnung und wirkt andererseits mit einer in jedem Fall erhöhten Mindeststrafe der Verhängung unangemessen niedriger Strafen entgegen. Anders als bei der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr besteht hier kein Bedürfnis, die bloße Verhängung einer Geldstrafe zu ermöglichen.
- bbb) Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen.
- ccc) In der Begründung werden die Überschriften "Zu Nummer 5 (...)", "Zu Nummer 6 (...)" und "Zu Nummer 7 (...)" zu den Überschriften "Zu Nummer 4 (...)", "Zu Nummer 5 (...)", und "Zu Nummer 6 (...)".
- aaa) Die Begründung zu Artikel 1 Nummer 3 ist wie folgt zu fassen:
- aa) Im Allgemeinen Teil A sind im Abschnitt "I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfes" der dritte und vierte Absatz wie folgt zu fassen:
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
- a) Zu § 315d Absatz 1 StGB-E
Der bisher in § 315d Absatz 1 StGB-E vorgesehene Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe wird aus folgenden Gründen im Höchstmaß um ein Jahr Freiheitsstrafe abgesenkt: Zum einen sieht das Gesetz in § 316 Absatz 1 StGB für die ebenfalls als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltete Trunkenheit im Verkehr lediglich eine Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Zum anderen sieht § 315d Absatz 3 StGB-E für Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombinationen des konkreten Gefährdungsdelikts nach § 315d Absatz 2 StGB-E ebenfalls eine Höchststrafe von drei Jahren vor. Dies hätte zur Folge, dass die rein abstraktgefährliche vorsätzliche Teilnahme an einem verbotenen Rennen nach § 315d Absatz 1 StGB-E der gleichen Strafandrohung unterläge als die vorsätzliche Teilnahme an einem solchen Rennen unter fahrlässiger Herbeiführung einer konkreten Gefahr für ein Schutzgut. Dieser Wertungswiderspruch wird dadurch beseitigt, dass die in § 315d Absatz 1 StGB-E vorgesehene Höchststrafe von drei Jahren auf zwei Jahre Freiheitsstrafe herabgesetzt wird. Das beabsichtigte Stufenverhältnis zum Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Absatz 1 StGB wird dadurch nicht wesentlich angetastet, da die Höchststrafe des § 315d StGB-E noch immer doppelt so hoch wie bei § 316 Absatz 1 StGB ist.
- b) Zu § 315d Absatz 2 StGB-E
Die bislang in § 315d Absatz 2 StGB-E verortete Erfolgsqualifikation der Herbeiführung des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder einer Gesundheitsgefährdung einer großen Anzahl von Menschen knüpft an die rein abstrakte Gefährlichkeit illegaler Rennen im Straßenverkehr an. Da kaum Fälle denkbar sind, in denen sich in einer Verletzung bzw. Tötung eines anderen lediglich eine abstrakte, aber keine konkrete Gefahr verwirklicht, soll der Tatbestand der Erfolgsqualifikation - vergleichbar der Regelung des § 315b Absatz 3 StGB - an eine konkrete Gefährdung anknüpfen. Der vorgeschlagene neue § 315d Absatz 2 StGB-E schafft hierfür die Voraussetzungen. Von einer Regelung innerhalb des § 315c StGB, wie sie noch der Gesetzesantrag vorsieht, wird demgegenüber abgesehen, nachdem die in Absatz 1 Nummer 2 enthaltenen Eingrenzungen des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Handelns für die Teilnahme an illegalen Kraftfahrzeugrennen nicht passend erscheinen und überdies die Regelung in Absatz 3 Nummer 2 ohne Anwendungsbereich bleiben würde.
Der Strafrahmen entspricht dem der konkreten Gefährdungsdelikte des § 315a Absatz 1 StGB, des § 315b Absatz 1 StGB und des § 315c Absatz 1 StGB, wodurch ein weitergehender Gleichlauf im Rahmen der Verkehrsdelikte geschaffen wird.
- c) Zu § 315d Absatz 3 StGB-E
Für die Fälle, in denen Vorsatz mit Blick auf die konkrete Gefährdung im Sinne des § 315d Absatz 2 StGB-E nicht vorliegt oder nachgewiesen werden kann, normiert § 315d Absatz 3 StGB-E eine Vorsatz-FahrlässigkeitsKombination mit einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die gegenüber der Regelung in § 315c Absatz 3 StGB höhere Strafdrohung berücksichtigt neben der bereits abstrakt höhere Gefährdungswirkung von illegalen Kraftfahrzeugrennen den Umstand, dass fahrlässiges Handeln, also eine Fahrlässigkeit-FahrlässigkeitsKombination, hier von vornherein nicht in Betracht kommt und ein entsprechender Strafrahmen bereits für den vergleichbaren Tatbestand in § 315b Absatz 4 StGB existiert. Zugleich wird auf diese Weise auch ein ausgewogenes Stufenverhältnis zwischen den verschiedenen im Zusammenhang mit illegalen Kraftfahrzeugrennen begehbaren Delikten hergestellt.
- d) Zu § 315d Absatz 4 StGB-E
Durch die Regelung in § 315d Absatz 4 StGB-E mit ihrem Verweis auf die Absätze 2 und 3 knüpft die bislang in § 315d Absatz 2 StGB-E verortete Erfolgsqualifikation nicht an die rein abstrakte Gefährlichkeit illegaler Rennen im Straßenverkehr an, sondern an konkrete Gefährdungslagen im Zusammenhang mit solchen Rennen, was vorzugswürdig erscheint (vgl. die Ausführungen zu § 315d Absatz 2 StGB-E).
Zudem sollte der im Gesetzesantrag in § 315d Absatz 2 StGB-E noch enthaltene Verweis auf § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB hinsichtlich der Herbeiführung einer schweren Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder einer Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen entfallen. Die Vorschrift würde dadurch schwer lesbar, weil sie einerseits auf eine andere Norm verweist und andererseits die Verursachung des Todes eines anderen Menschen zusätzlich aufgeführt ist. Dem begrüßenswerten Ansatz, sich die Auslegung der Merkmale des § 315 Absatz 3 Nummer 2 StGB in Rechtsprechung und Literatur nutzbar zu machen, wird sowohl durch die gleichlautende Formulierung als auch durch einen entsprechenden Hinweis in der Begründung Rechnung getragen. Zudem steht bei der gewählten Formulierung die bei weitem schwerwiegendste Folge des Todes einer Person auch vom Satzbau an erster Stelle und betont so den besonderen staatlichen Auftrag zum Schutz des Lebens.
2. Zur Einzelbegründung zu Artikel 1 Nummer 4 Absatz 4 - neu -
In der Einzelbegründung zu Artikel 1 zu Nummer 4 ist nach dem dritten Absatz folgender Absatz einzufügen:
- 'Als Kraftfahrzeugrennen werden dabei nicht nur Geschwindigkeitsrennen erfasst, sondern auch Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- und Orientierungsfahrten. Hervorzuheben ist, dass das erhöhte Gefahrenpotential bei der Vornahme eines illegalen Straßenrennens nicht nur durch die erzielte Höchstgeschwindigkeit geprägt ist, sondern - insbesondere im innerstädtischen Bereich - auch durch eine möglichst rücksichtslose, riskante und risikoreiche Fahrweise (zum Beispiel sogenannte "Burnout", "Wheelies", "Stoppies" oder "Donuts") dieser weiteren Arten von Kraftfahrzeugrennen.'
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Die Ergänzung der Begründung des Gesetzesantrags dient der unmissverständlichen Klarstellung, dass mit den im Gesetzestext genannten "nicht genehmigten Kraftfahrzeugrennen" des § 315d StGB-E nicht nur Geschwindigkeitsrennen, deren Ziel die Erreichung eines Wegpunktes in möglichst kurzer Zeit ist, gemeint sind, sondern auch andere nicht genehmigte Wettbewerbe zwischen zwei oder mehr Rennteilnehmern wie die genannten Geschicklichkeits-, Zuverlässigkeits-, Leistungsprüfungs- oder Orientierungsfahrten im öffentlichen Straßenverkehr, von denen insbesondere im innerstädtischen Bereich eine vergleichbare Gefahrenlage für die unbeteiligten Verkehrsteilnehmer ausgeht.
B
3. Der Verkehrsausschuss empfiehlt dem Bundesrat,
den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
C
4. Der federführende Rechtsausschuss schlägt dem Bundesrat ferner vor,
Minister Thomas Kutschaty (Nordrhein-Westfalen) gemäß § 33 der Geschäftsordnung des Bundesrates, zum Beauftragten des Bundesrates für die Beratung des Gesetzentwurfs im Deutschen Bundestag und seinen Ausschüssen zu bestellen.