A. Problem und Ziel
- Am 30.Juni.2005 ist die gesetzliche Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm in Kraft getreten. Nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind unter bestimmten Voraussetzungen Lärmaktionspläne zur Regelung von Lärmproblemen und Lärmauswirkungen aufzustellen. Weder aus dieser gesetzlichen Regelung noch aus der Richtlinie lässt sich aber eindeutig ableiten, unter welchen Voraussetzungen eine Lärmaktionsplanung durchzuführen ist. Somit besteht die Gefahr, dass die Vorschriften bundesweit unterschiedlich ausgelegt werden und der Vollzug in den einzelnen Ländern unterschiedlich gehandhabt wird. Dies könnte auch im Hinblick auf spätere Lärmminderungsmaßnahmen und ihre Finanzierung zu einem Ungleichgewicht führen.
- Mit der Einführung klarer Kriterien für die Lärmaktionsplanung soll der bundeseinheitliche Vollzug sichergestellt werden.
B. Lösung
- Mit der Änderungsverordnung werden neben den Anforderungen an die Lärmkartierung auch die Anforderungen an die Lärmaktionsplanung konkretisiert.
- Dabei wurde eine Stufenlösung gewählt, die es über Auslösewerte ermöglicht, zunächst die hoch- und höchstbelasteten Bereiche zu erfassen und hierfür gezielt eine Lärmaktionsplanung durchzuführen. Abhängig von den Erfolgen dieser ersten Stufe ist in einer weiteren Stufe die Absenkung der Auslösewerte zu überprüfen.
- Weiter wurde zur Vermeidung unnötigen Planungsaufwands definiert, ab welcher Anzahl von Gebäuden bzw. Personen Lärmaktionspläne aufzustellen sind.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Für Bund, Länder, Gemeinden oder private Haushalte entstehen durch die Verordnung zur Änderung der 34. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz keine vollzugsunabhängigen Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Für die Gemeinden oder die nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden werden sich die Kosten und der Verwaltungsaufwand für die Lärmaktionsplanung zunächst eher verringern, da aufgrund der Stufenlösung für die Auslösewerte einer Lärmaktionsplanung auch der Verwaltungsaufwand und dadurch entstehende Kosten stufenweise anfallen.
- 3. Kosten für die Umsetzung der Lärmaktionsplanung
Bei einer möglichen Absenkung der Auslösewerte in einer zweiten Stufe ist auch im Hinblick auf die Erforderlichkeit davon auszugehen, dass stärker als in der ersten Stufe aufgrund der Lärmaktionspläne und der daraus entstehenden öffentlichen Erwartungen im Verkehrsbereich erheblich höhere Kosten für Lärmsanierungsmaßnahmen anfallen können.
E. Sonstige Kosten
- Keine
Verordnungsantrag des Landes Baden-Württemberg
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
Staatsministerium Baden-Württemberg Stuttgart, den 19. April 2006
Der Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Harry Carstensen
Sehr geehrter Herr Präsident,
die Regierung des Landes Baden-Württemberg hat beschlossen, dem Bundesrat den als Anlage mit Begründung beigefügten
- Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
zuzuleiten.
Ich bitte, gemäß § 36 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates die Beratung der Vorlage in den Ausschüssen zu veranlassen.
Mit freundlichen Grüßen
Rudolf Böhmler
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
Auf Grund von § 47f Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), § 47f eingefügt durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung
Die Verordnung über die Lärmkartierung vom 06. März 2006 (BGBl. I S. 516)wird wie folgt geändert:
- 1. In der amtlichen Kurzbezeichnung werden nach den Wörtern "über die Lärmkartierung" die Wörter "und die Lärmaktionsplanung" angefügt.
- 2. § 1 wird wie folgt geändert:
- 3. In § 4 Abs. 4 Nr. 2 werden die Wörter "eines Wertes, bei dessen" durch die Wörter "der Werte nach § 8 Abs. 1, bei deren" ersetzt.
- 4. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Übermittlung der Lärmkarten und der Lärmaktionspläne".
- b) In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "in § 47c Abs. 1" die Wörter "des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 47d Abs. 1" und nach dem Wort "Lärmkarten" die Wörter "und die Lärmaktionspläne" eingefügt.
- 5. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Information der Öffentlichkeit über Lärmkarten und Lärmaktionspläne".
- b) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach den Wörtern "Lärmkarten" die Worte "und der Lärmaktionspläne" eingefügt.
- c) In Satz 5 werden nach dem Wort "Lärmkarten" die Wörter " und die Lärmaktionspläne" eingefügt.
- 6. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
" § 8 Lärmaktionsplanung
(1) Lärmprobleme und Lärmauswirkungen im Sinne des § 47d Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schützwürdigen Gebäuden ein Lden von 70 dB(A) oder ein Lnight von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Dies gilt nicht in Gewerbe- oder Industriegebieten nach §§ 8 und 9 der Baunutzungsverordnung sowie in Gebieten nach § 34 Abs. 2 des Baugesetzbuches mit entsprechender Eigenart.
(2) Die Bundesregierung prüft erstmals im Hinblick auf die Lärmaktionspläne des Jahres 2018 und gegebenenfalls danach alle 5 Jahre, ob es erforderlich ist, die Werte nach Abs. 1 S. 1 auf einen Lden von 67 dB(A) oder 65 dB(A) und einen Lnight von 57 dB(A) oder 55 dB(A) zu senken.
(3) Orte im Sinne des § 47d Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes liegen vor wenn innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils bei mindestens zehn Gebäuden mit schützenswerter Nutzung oder bei Gebäuden mit insgesamt mehr als 100 Bewohnern die Immissionswerte nach Absatz 1 Satz 1 überschritten werden."
- 7. Der bisherige § 8 wird § 9.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeines
Nach § 47d Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stellen die zuständigen Behörden für Orte in der Nähe von Hauptlärmquellen und für Ballungsräume Lärmaktionspläne auf, mit denen Lärmprobleme und Lärmauswirkungen geregelt werden. Die unbestimmten Rechtsbegriffe "Orte" und vor allem "Lärmprobleme und Lärmauswirkungen" können sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Auch die Richtlinie 2002/49/EG zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verwendet diese unbestimmten Rechtsbegriffe. Dies kann zu teilweise erheblichen Abweichungen bei der Frage führen, ob eine Lärmaktionsplanung durchzuführen ist oder nicht. Um eine größere Rechtssicherheit und einen bundesweit einheitlichen Vollzug zu ermöglichen, werden die Begriffe mit der Einfügung des neuen § 8 definiert.
Dabei wird für die Definition der Lärmprobleme und Lärmauswirkungen, die durch die Aufstellung von Aktionsplänen geregelt werden sollen, eine Stufenlösung gewählt. Zunächst sollen die hoch- und höchstbelasteten Gebiete betrachtet werden. Diese Schwerpunktsetzung ermöglicht auch bei der Auswahl späterer lärmmindernder Maßnahmen, zunächst eine Entlastung bei den Personen herbeizuführen, die in Bereichen mit diesen hohen Belastungen leben. Orte liegen zur Vermeidung von Einzelfallplanungen nur bei einer Mindestanzahl von Gebäuden oder Personen vor.
§ 47f Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ermächtigt die Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung zur Lärmaktionsplanung zu erlassen.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu den Nummern 1, 2, 4, 5
Mit den Änderungen erfolgt die textliche und inhaltliche Anpassung der Verordnung in der amtlichen Kurzbezeichnung und den jeweiligen Vorschriften an die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf die Lärmaktionsplanung.
Zu Nummer 3
Nummer 4 dient der Klarstellung, dass die Werte, auf die in § 4 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung Bezug genommen wird, die Werte des neuen § 8 Abs. 1 sind.
Zu Nummer 6
Um die notwendige Rechtssicherheit zu erreichen und einen bundesweit einheitlichen Vollzug zu ermöglichen, ist es erforderlich, die unbestimmten Rechtsbegriffe des § 47d Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu definieren.
In der neuen Regelung des § 8 wird in Abs. 1 geregelt, wann Lärmprobleme und Lärmauswirkungen im Sinne des § 47d Abs. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen.
Für die Definition der Lärmprobleme und Lärmauswirkungen, die eine Lärmaktionsplanung auslösen wurde dabei eine Stufenlösung gewählt. Lärmprobleme und Lärmauswirkungen liegen danach zunächst dann vor, wenn an Wohnungen, Schulen, Krankenhäusern oder anderen schützwürdigen Gebäuden ein Lden von 70 dB(A) oder ein Lnight von 60 dB(A) erreicht oder überschritten wird. Damit wird sichergestellt, dass sich die Lärmaktionsplanung in diesem ersten Schritt auf die höchst und hoch belasteten Bereiche konzentriert. Dies ist vor allem im Hinblick auf eine zielgerichtete Durchführung späterer lärmmindernder Maßnahmen notwendig.
Nach § 8 Abs. 2 prüft die Bundesregierung erstmals im Hinblick auf die Lärmaktionspläne des Jahres 2018, also nachdem für alle Ballungsräume, Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnschienen und Großflughäfen die ersten Lärmkarten und Lärmaktionspläne vollständig vorliegen, ob eine Absenkung der Werte um 3 bis 5 dB(A) erforderlich ist.
Erforderlich wird eine Absenkung insbesondere dann sein, wenn davon ausgegangen werden kann dass an den Lärmschwerpunkten nach Abs. 1 eine deutliche Entlastung erreicht werden konnte und die aus der Absenkung der Auslösewerte resultierenden zusätzlichen Lärmschutzmaßnahmen finanziell zumindest teilweise realisierbar sind. Frühestens im Hinblick auf das Jahr 2018, zumindest aber mittel- oder langfristig sind dann die Werte ausschlaggebend deren Einhaltung auch nach den Vorstellungen der Weltgesundheitsorganisation WHO und des Bundesumweltamtes langfristig sinnvoll wären.
In § 8 Abs. 3 wird die notwendige städtebauliche Relevanz des Begriffs "Orte" in Anlehnung an das BauGB festgelegt und klargestellt, dass der Außenbereich nicht erfasst ist. Weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Mindestanzahl an schützenswerten Gebäude oder an betroffenen Personen. So kann verhindert werden, dass für Einzelfälle, bei denen in der Regel auch nur einzelne Maßnahmen in Betracht kommen, ein Lärmaktionsplan mit aufwändigen Vorschriften zu Öffentlichkeitsbeteiligung und Informationspflichten zu erstellen wäre.
Zu Artikel 2
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.