Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes

A. Problem und Ziel

Auf Grund des § 5c Absatz 2 Satz 1 und des § 5e des Gemeindefinanzreformgesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Länderschlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer festzusetzen und nähere Bestimmungen für die Ermittlung der Gemeindeschlüsselzahlen zu treffen.

B. Lösung

Die Verordnung regelt die Länderschlüsselzahlen für die Jahre 2015 bis 2017. Die Schlüsselzahlen setzen sich zu 25 Prozent aus dem nichtfortschreibungsfähigen Bestandteil nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes und zu 75 Prozent aus dem fortschreibungsfähigen Bestandteil nach § 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes zusammen. Die Schlüsselzahlen für die Zeit nach vollständigem Inkrafttreten des fortschreibungsfähigen Schlüssels ab 2018 werden im Drei-Jahres-Turnus durch weitere Rechtsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen neu bestimmt. Die Gemeindeschlüsselzahlen werden nach dem gleichen Verfahren durch die jeweiligen Länder ermittelt. Zur Ermittlung der Schlüsselzahlen für die einzelnen Gemeinden werden die dem Schlüssel zu Grunde zu legenden Statistiken bestimmt, die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Beschäftigten und ihrer Entgelte vorgenommen sowie das Verfahren zur Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Gewerbesteuer-Hebesätze und zur Berechnung der Gemeindeschlüsselzahlen festgelegt.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Es entstehen keine Kosten durch die Umstellung auf einen neuen Schlüssel.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Für die Verwaltung entsteht kein Erfüllungsaufwand. Zusätzliche Kosten in der Finanzverwaltung der Länder entstehen nicht. Auch für die statistischen Ämter des Bundes und der Länder entstehen keine zusätzlichen Kosten.

F. Weitere Kosten

Sonstige Kosten, insbesondere für die Wirtschaft, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 25. Juli 2014

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium der Finanzen zu erlassende Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier

Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes

Vom ...

Auf Grund des § 5c Absatz 2 Satz 1 und des § 5e des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502) und des § 17 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1

Der Anteil an der Umsatzsteuer nach § 5c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes verteilt sich auf die genannten Länder nach folgenden Schlüsselzahlen:

Baden-Württemberg0,13 8299876
Bayern0,161774342
Berlin0,038842418
Brandenburg0,021046799
Bremen0,010926799
Hamburg0,038919344
Hessen0,087976769
Mecklenburg-Vorpommern0,013761972
Niedersachsen0,083266941
Nordrhein-Westfalen0,239632677
Rheinland-Pfalz0,040427131
Saarland0,012111830
Sachsen0,044950160
Sachsen-Anhalt0,021663352
Schleswig-Holstein0,025873990
Thüringen0,0525600.

§ 2

(1) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Summe des Gewerbesteueraufkommens sind die Jahre 2007 bis 2012 des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes maßgebend.

(2) Ergibt sich für eine Gemeinde wegen negativen Gewerbesteueraufkommens in den Referenzjahren für die Summe der Gewerbesteueraufkommen nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes ein negativer Wert, wird von einer Summe des Gewerbesteueraufkommens von null ausgegangen.

(3) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legende Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtig Beschäftigter für die Jahre 2010 bis 2012 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... das Gesetz vom ... (BGBl. I S. ....) geändert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend.

(4) Für die der Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes zu Grunde zu legenden Beträge der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort sind die Ergebnisse der Statistik sozialversicherungspflichtiger Entgelte für die Jahre 2009 bis 2011 nach § 281 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch ... das Gesetz vom (BGBl. I S. ....) geändert worden ist, als Jahressumme maßgebend.

(5) Dem Schlüssel werden aus den Statistiken sozialversicherungspflichtig Beschäftigter und sozialversicherungspflichtiger Entgelte die Anzahl und Beträge insgesamt zu Grunde gelegt; nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach der Klassifikation für die Wirtschaftszweige WZ 2008 den Wirtschaftsgruppen mit den Nummern 841, 842, 843, 851, 852, 853, 854, 910, 990 zugeordneten Beschäftigten von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen.

(6) Liegen für Gemeinden für ein oder mehrere Erhebungsjahre hinsichtlich der Merkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes offensichtlich fehlerhafte Angaben vor, ist es zulässig, dass das Statistische Bundesamt die Angaben in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit schätzt.

§ 3

(1) Für die Gewichtung der Merkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird zunächst der jeweilige Gewerbesteuer-Grundbetrag für die einzelnen Jahre 2010 bis 2012 ermittelt, indem der Betrag des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens, das auf der Grundlage des Realsteuervergleichs nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ermittelt wurde, jeweils durch den für das entsprechende Jahr endgültig geltenden Gewerbesteuer-Hebesatz nach § 4 Nummer 2 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des örtlichen Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre durch die Summe der örtlichen Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz wird ermittelt, indem die Summe der Beträge des Brutto-Gewerbesteueraufkommens dieser Jahre für alle Gemeinden durch die Summe der Gewerbesteuer-Grundbeträge dieser Jahre für alle Gemeinden dividiert wird. Der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz für die Gewichtung der Merkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes und der gewogene durchschnittliche bundesweite Gewerbesteuer-Hebesatz jeweils für die Jahre 2009 bis 2011 wird entsprechend den Sätzen 1 bis 3 berechnet.

(2) Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes mit dem gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz erfolgt für jede Gemeinde, indem der Anteil der Gemeinde an der Bundessumme bei diesem Merkmal mit dem Quotienten von gewogenem durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und von gewogenem durchschnittlichen bundesweiten Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 Satz 1 und 3 multipliziert wird. Die Gewichtung des Merkmals nach § 5b Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Gemeindefinanzreformgesetzes erfolgt entsprechend Satz 1. Weicht die Bundessumme der so abgeleiteten Anteilswerte als Folge der Hebesatzgewichtung von eins ab, werden alle Anteilswerte durch die abweichende Bundessumme dividiert, so dass sich eine Bundessumme von eins ergibt.

(3) Bei Gemeindezusammenschlüssen und Gemeindeeingliederungen während der Erfassungsjahre der Merkmale sowie vor dem 31. Dezember 2013 wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz aus den Summen der Beträge und Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens aller zu einer neuen Gemeinde gehörenden alten Gemeinden und aller einzubeziehenden Jahre nach Absatz 1 berechnet. Bei Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen werden die jährlichen Beträge und Grundbeträge des Gewerbesteueraufkommens für die Jahre, in denen die ausgegliederte Gemeinde noch Teil einer anderen Gemeinde war, im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die neuen Gemeinden aufgeteilt; anschließend wird aus der Summe der Beträge und Grundbeträge über die entsprechenden Jahre der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz nach Absatz 1 errechnet.

(4) Bei Gemeindezusammenschlüssen, bei denen ab dem Jahr des Zusammenschlusses für die neue Gemeinde kein einheitlicher Gewerbesteuer-Hebesatz vorliegt, dafür aber fortbestehende Hebesätze der zusammengeschlossenen Teilgemeinden und ein einheitliches Gewerbesteueraufkommen der zusammengeschlossenen Gesamtgemeinde vorliegen, wird der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz der Gesamtgemeinde entsprechend Absatz 1 berechnet, indem die Gewerbesteueraufkommen der einzelnen Teilgemeinden aus der Zeit vor dem Zusammenschluss herangezogen werden, frühestens jedoch die Gewerbesteueraufkommen ab dem Jahr 1999. Sind diese Angaben nicht vorhanden oder nur mit nicht zu vertretendem Aufwand zu ermitteln, wird das Gewerbesteueraufkommen der Gesamtgemeinde nach der Einwohnerzahl der Teilgemeinden auf diese aufgeteilt.

(5) Hat eine Gemeinde in einem oder in mehreren Berichtsjahren einen Gewerbesteuer- Hebesatz im Bereich größer null bis unter 200 Prozent, ist zur Berechnung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes dieser Wert heranzuziehen. Bei einem Gewerbesteuer-Hebesatz von null in einem oder in mehreren Berichtsjahren wird keines dieser Jahre für die Berechnung eines gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes herangezogen. Liegen für eine Gemeinde in allen Berichtsjahren Gewerbesteuer- Hebesätze von null vor, liegt der gewogene durchschnittliche örtliche Gewerbesteuer-Hebesatz ebenfalls bei null.

§ 4

(1) Die Schlüsselzahlen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsänderungen zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.

(2) Die Merkmale nach § 5b Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes werden bei Gebietsstandsänderungen im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die betroffenen Gemeinden aufgeteilt.

§ 5

(1) Bei kommunalen Neugliederungen nach dem 31. Dezember 2013 sind die Schlüsselzahlen nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes der betroffenen Gemeinden von dem auf die Neugliederung folgenden Jahr an durch das betroffene Land neu festzusetzen. Tritt die Neugliederung mit Beginn des Jahres in Kraft, ist die Schlüsselzahl ab diesem Zeitpunkt neu festzusetzen. Bei der Neufestsetzung sind die Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden den neu- oder umgebildeten Gemeinden im Verhältnis der in sie aufgenommenen Einwohnerinnen und Einwohner zuzurechnen. Die Schlüsselzahlen nach § 1 bleiben unberührt.

(2) Bei der Umgliederung von Gemeinden zwischen Ländern sind die aus den Bundessummen abgeleiteten Schlüsselzahlen der betroffenen Gemeinden dem Land zuzurechnen, in das die Gemeinden umgegliedert wurden. § 1 ist entsprechend anzupassen.

§ 6

(1) Die Schlüsselzahlen sind auf die neunte Stelle nach dem Komma zu runden.

(2) Weicht die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl der Gemeinde, auf die der größte Anteil in dem jeweiligen Land entfällt, so geändert, dass die Landessumme der Gemeindeschlüsselzahlen den Wert eins ergibt. Weicht die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen vom Wert eins ab, wird die Schlüsselzahl des Landes, auf das der größte Anteil entfällt, so geändert, dass die Bundessumme der Länderschlüsselzahlen den Wert eins ergibt.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2017 außer Kraft. Bei Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Länderschlüsselzahlen und die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes vom 28. September 2011 (BGBl. I S. 195 1) außer Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Begründung:

Allgemeiner Teil

Der Gemeindeanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer wird auf die einzelnen Länder sowie innerhalb der Länder auf die einzelnen Gemeinden nach einem durch Bundesgesetz geregelten Verteilungsmaßstab aufgeteilt. Dieser Verteilungsmaßstab wurde nach langwierigen Verhandlungen zwischen Bund, Ländern und kommunalen Spitzenverbänden vereinbart und von einer breiten Mehrheit getragen. Im Einzelnen sind nach § 5c Absatz 2 Satz 1 des Gemeindefinanzreformgesetzes in einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen die Schlüsselzahlen für die einzelnen Länder festzusetzen. Die Schlüsselzahlen beruhen auf Daten, die die Länder entsprechend § 5c Absatz 2 Satz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes dem Bundesministerium der Finanzen gemeldet haben.

Die Schlüsselzahl für den Länderanteil setzt sich für einen Zeitraum seit dem Jahr 2009 bis einschließlich dem Jahr 2017 aus einem nichtfortschreibungsfähigen Bestandteil (§ 5a Gemeindefinanzreformgesetz) und einem fortschreibungsfähigen Bestandteil (§ 5b Gemeindefinanzreformgesetz) zusammen. Der nichtfortschreibungsfähige Teil des Verteilungsschlüssels entspricht dem bis einschließlich 2008 geltenden Schlüssel. Der fortschreibungsfähige Teil des Verteilungsschlüssels setzt sich zusammen zu 25 Prozent aus der Summe des Gewerbesteueraufkommens (brutto), zu 50 Prozent aus der Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort (ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen) sowie zu 25 Prozent aus der Summe der sozialversicherungspflichtigen Entgelte am Arbeitsort (ohne Beschäftigte von Gebietskörperschaften und Sozialversicherungen sowie deren Einrichtungen). Beschäftigte und Entgelte werden mit dem durchschnittlichen gewogenen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatz des jeweiligen Erfassungszeitraums gewichtet. In den Jahren 2009 bis 2011 geht der nichtfortschreibungsfähige Teil mit einem Gewicht von 75 Prozent und der fortschreibungsfähige Teil mit einem Gewicht von 25 Prozent in den Verteilungsschlüssel ein, in den Jahren 2012 bis 2014 gehen nichtfortschreibungsfähiger und fortschreibungsfähiger Teil mit einem Gewicht von jeweils 50 Prozent in den Schlüssel ein und in den Jahren 2015 bis 2017 geht der nichtfortschreibungsfähige Teil mit einem Gewicht von 25 Prozent und der fortschreibungsfähige Teil mit einem Gewicht von 75 Prozent in den Verteilungsschlüssel ein. Ab dem Jahr 2018 gilt allein der fortschreibungsfähige Schlüssel. Zudem wird die dem Schlüssel zu Grunde liegende Datenbasis im Drei-Jahres-Turnus aktualisiert. Die Regelungen der Rechtsverordnung zum Verteilungsschlüssel und zur Datenbasis beruhen auf den gesetzlichen Vorgaben des Gemeindefinanzreformgesetzes.

Die Rechtsverordnung regelt die Schlüsselzahlen für die Jahre 2015 bis 2017 des Übergangszeitraums. Die Schlüsselzahlen für diesen Zeitraum beruhen auf einer aktualisierten Datengrundlage des Gewerbesteueraufkommens (brutto) der Jahre 2007 bis 2012, der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Jahre 2010 bis 2012 und der sozialversicherungspflichtigen Entgelte der Jahre 2009 bis 2011. Sie sind darüber hinaus das Ergebnis einer geänderten Schlüsselzusammensetzung. Für die folgenden Jahre sind auf der Grundlage der geänderten Schlüsselzusammensetzung und der Aktualisierung der Datengrundlagen die Schlüsselzahlen ebenfalls neu zu bestimmen. Hierzu wird eine weitere Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen erforderlich. Die Gemeindeschlüsselzahlen werden nach dem gleichen Verfahren durch die jeweiligen Länder ermittelt.

Zur Ermittlung der Schlüsselzahlen für die einzelnen Gemeinden sind nähere Bestimmungen im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 5e des Gemeindefinanzreformgesetzes zu treffen. Insbesondere sind die dem Schlüssel zu Grunde zu legenden Statistiken zu bestimmen (sofern sie im Gesetz nicht hinreichend genau definiert sind), die Abgrenzung der zu berücksichtigenden Beschäftigten und ihrer Entgelte vorzunehmen und das Verfahren zur Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesätze sowie zur Berechnung der Schlüsselzahlen festzulegen.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen entstehen nicht.

Zusätzliche Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für die mittelständischen Unternehmen, sind nicht zu erwarten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, entstehen nicht.

Für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

In Bezug auf Gender Mainstreaming ergibt sich durch diese Verordnung keine Gleichstellungsrelevanz, gleichstellungsspezifische Reaktionen wären nicht dem Bund, sondern den Gemeinden zuzuordnen.

Gesichtspunkte der Nachhaltigkeit sind nicht betroffen. Der Saldo der kommunalen Haushalte insgesamt bleibt unverändert, es findet eine Neuverteilung einer vorgegebenen Verteilungsmasse zwischen den Gemeinden statt. Es gibt keine Gestaltungsspielräume, da die Inhalte der Verordnung durch das Gemeindefinanzreformgesetz vorgegeben sind.

Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1:

§ 1 legt die Schlüsselzahlen für die Länder fest. Die einzelnen Schlüsselzahlen ergeben sich aus den Angaben der folgenden Tabellen. In Tabelle 1 werden die Schlüsselzahlen des fortschreibungsfähigen Bestandteils des Schlüssels mit den Merkmalen "Gewerbesteueraufkommen", "sozialversicherungspflichtig Beschäftigte" und "sozialversicherungspflichtige Entgelte" abgeleitet. Die beiden letzten Merkmale sind mit der Abweichung des gewogenen durch- schnittlichen örtlichen Gewerbesteuer-Hebesatzes vom gewogenen bundesdurchschnittlichen Hebesatz gewichtet.

Tabelle 1: Ermittlung der Länderschlüsselzahlen nach § 5b GFRG
LandAnteil am
Gewerbesteuer
aufkommen
2007 - 2012
Anteil an den
hebesatz gewichteten Beschäftigten 2010 - 2012
Anteil an den
hebesatz
gewichteten
Entgelten
2009 - 2011
neue Schlüsselzahlen [Spalte 2*0,25]/100 + [Spalte 3*0,5}/100 + Spalte 4*0,25}/100
12345
Schleswig-Holstein2,56152,72792,45890,0260244
Hamburg4,54253,56304,05520,039309086
Niedersachsen8,45278,69658,22740,085183013
Bremen0,95541,13541,20580,011079900
Nordrhein-Westfalen24,339023,626924,51330,240265130
Hessen10,02887,70498,63790,0851289
Rheinland-Pfalz4,05004,09823,96850,040537044
Baden-Württemberg14,874813,167414,43730,139117247
Bayern17,550416,029916,92340,166333985
Saarland1,08641,31681,31960,012599110
Berlin3,04484,04723,74550,037211720
Brandenburg1,66902,25311,73640,0778888
Mecklenburg-Vorpommern0,82511,63491,18180,0131575
Sachsen3,08275,13653,97180,043318792
Sachsen-Anhalt1,54822,43651,83170,0632244
Thüringen1,38862,42501,78580,0060731
Bundesrepublik Deutschland100,0000100,0000100,00001,000000000

Anmerkung: Summenabweichung in Sp. 2, 3, 4 und 5 Folge von Rundungsdifferenzen

Tabelle 2 ermittelt die Schlüsselzahlen aus der Kombination von nichtfortschreibungsfähigem und fortschreibungsfähigem Bestandteil der Länderschlüssel für die Jahre 2015 bis 2017 des Übergangszeitraumes.

Weitergehende Regelungen zur Ermittlung der Länderschlüssel sind nicht erforderlich, da die Regelungen im Gesetz in Verbindung mit den ergänzenden Regelungen der Rechtsverordnung zum Gemeindeschlüssel hinreichend genau sind.

Tabelle 2: Ermittlung der Schlüsselzahlen nach § 5c GFRG für die Jahre 2015 bis 2017
LandSchlüsselzahl
gemäß
§ 5a GFRG
Schlüsselzahl
gemäß
§ 5b GFRG
Schlüsselzahl
gemäß
§ 5c GFRG
[Spalte 2 * 0,25] + [Spalte 3 * 0,75]
1234
Schleswig-Holstein0,0249252300,02602440,025873990
Hamburg0,0377501150,0393090860,038919344
Niedersachsen0,0775187250,0851830130,083266941
Bremen0,0104674950,0110799000,010926799
Nordrhein-Westfalen0,2377353220,2402651300,239632677
Hessen0,0963332080,08512890,087976769
Rheinland-Pfalz0,0400973900,0405370440,040427131
Baden-Württemberg0,1358477650,1391172470,138299876
Bayern0,1480954150,1663339850,161774342
Saarland0,0106499900,0125991100,012111830
Berlin0,0437345100,0372117200,038842418
Brandenburg0,0248505300,07788880,021046799
Mecklenburg-Vorpommern0,0154731600,01315750,013761972
Sachsen0,0498442650,0433187920,044950160
Sachsen-Anhalt0,0247566750,06322440,021663352
Thüringen0,02202050,00607310,0525600
Bundesrepublik Deutschland1,0000000001,0000000001,000000000

Anmerkung: Summenabweichung in Sp. 3 Folge von Rundungsdifferenzen

Zu § 2:

Absatz 1 enthält die Bestimmung darüber, welche Statistik für die Summe des Gewerbesteueraufkommens für die Schlüssel maßgebend ist.

Absatz 2 regelt das Verfahren zur Ermittlung der Schlüsselzahlen von Gemeinden in Fällen, in denen sich eine Summe der Gewerbesteueraufkommen für die Jahre 2007 bis 2012 mit negativem Vorzeichen ergibt. Dies dürfte wie in der Vergangenheit nur bei einzelnen Gemeinden der Fall sein. In den Fällen, in denen sich ansonsten negative Schlüsselzahlen ergeben könnten, wird die Summe des Gewerbesteueraufkommens auf null gesetzt.

Absatz 3 und 4 enthalten die Bestimmung darüber, welche Statistiken über die Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihrer Entgelte für die Schlüssel maßgebend sind.

Absatz 5 definiert anhand der Wirtschaftszweigsystematik der Bundesagentur für Arbeit die zu berücksichtigenden sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und ihre Entgelte.

Absatz 6 lässt Schätzungen des Statistischen Bundesamtes in Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit für Fälle zu, in denen offensichtlich fehlerhafte Angaben zu diesen Merkmalen in einzelnen Gemeinden vorliegen (z.B. Angaben zum Gewerbesteueraufkommen, aber keine Angaben zu Beschäftigten und/oder Entgelten).

Zu § 3:

§ 3 regelt das methodische Vorgehen bei der Berechnung gewogener durchschnittlicher Gewerbesteuer-Hebesätze.

Absatz 1 beschreibt die Berechnungsmethode für den gewogenen durchschnittlichen örtlichen Hebesatz für die Erhebungszeiträume der Schlüsselmerkmale "Beschäftigte" und "Entgelte".

Absatz 2 beschreibt die Rechenmethode zur Ermittlung des Gewichtungsfaktors für hebesatzgewichtete Merkmale.

Absatz 3 regelt das Verfahren, wie bei der Berechnung gewogener durchschnittlicher Hebesätze bei Gemeindezusammenschlüssen, Gemeindeeingliederungen, Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen vorzugehen ist.

Absatz 4 legt ein Verfahren fest, wie ein gewogener durchschnittlicher Hebesatz für die Jahre berechnet werden kann, in denen in einer Gesamtgemeinde mehrere Hebesätze von Teilgemeinden bei einheitlichem Gewerbesteueraufkommen bestehen. Werte für das Gewerbesteueraufkommen der Jahre vor 1999 werden nicht herangezogen, da diese nur mit nicht mehr zu vertretendem Aufwand ermittelt werden können.

Absatz 5 bestimmt die Vorgehensweise für Gemeinden, bei denen in einzelnen Jahren ein Gewerbesteuer-Hebesatz von null bzw. unter 200 Prozent bestanden hat. Jahre, in denen in Gemeinden ein Hebesatz von null vorgelegen hat, werden aus methodischen Gründen (keine Division durch null) zur Berechnung des gewogenen durchschnittlichen örtlichen Hebesatzes nicht herangezogen. Liegt der Hebesatz in einer Gemeinde in allen Referenzjahren bei null, wird hingegen von einem durchschnittlichen Hebesatz von null ausgegangen. Dies führt bei den hebesatzgewichteten Merkmalen zu einem Wert von ebenfalls null.

Zu § 4:

Absatz 1 bestimmt, dass eine Anpassung des nichtfortschreibungsfähigen Schlüssels nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes auf den Gebietsstand 31. Dezember 2013 vorzunehmen ist.

Absatz 2 bestimmt, nach welchen Kriterien eine Aufteilung der Schlüsselmerkmale nach § 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes in Fällen von Gemeindeeingliederungen, Gemeindeteilausgliederungen und Gemeindeteilumgliederungen auf die betroffenen Gemeinden zu erfolgen hat. Eine Regelung zur Aufteilung der Schlüsselmerkmale in solchen Fällen nach § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes ist nicht erforderlich, da diese feststehen und bis zum Ende des Übergangszeitraums nicht verändert werden.

Zu § 5:

Absatz 1 erhält eine Sonderregelung für die Fälle der kommunalen Neugliederung nach dem 31. Dezember 2013. Die Bestimmung ist notwendig, wenn sich Änderungen des Gebietsstandes betroffener Gemeinden innerhalb eines Landes ergeben. Als Maßstab wird die von Änderungen des Gebietsstandes betroffene Bevölkerung zu Grunde gelegt. Die Regelung stellt klar, dass durch das jeweilige Land lediglich für die betroffenen Gemeinden der Übergangsschlüssel nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes angepasst wird. Eine Korrektur von Folgewirkungen von Gebietsstandsänderungen auf Gemeindeschlüsselzahlen auf die anderen Gemeinden des Landes oder über Ländergrenzen hinweg ist nicht erforderlich, da die Korrekturen ausschließlich über die Einwohnerzahlen, nicht jedoch über geänderte Gewerbesteuer-Hebesätze, vorgenommen werden. Da die Korrekturen ausschließlich über den Schlüssel nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes vorgenommen werden, sind Regelungen zu den Schlüsseln nach den §§ 5a und 5b des Gemeindefinanzreformgesetzes nicht erforderlich.

Absatz 2 regelt das Verfahren für Fälle, in denen Gemeinden zwischen Ländern umgegliedert werden.

Zu § 6:

Im Interesse einer einheitlichen Anwendung der Statistiken wird in Absatz 1 eine für alle Länder einheitliche Darstellungsweise der Schlüsselzahlen bestimmt. Eine Rundung der Werte wird erst bei der Berechnung der Schlüsselzahl nach § 5c des Gemeindefinanzreformgesetzes vorgenommen.

Absatz 2 regelt das Verfahren einheitlich im Falle von Rundungsdifferenzen.

Zu § 7:

§ 7 regelt den Zeitpunkt des In- und Außerkrafttretens der Verordnung. Die neue Verordnung ersetzt die Rechtsverordnung, die die Bestimmungen für die Verteilungsregelung für den Gemeindeanteil am Umsatzsteueraufkommen ab dem Jahr 2012 trafen.