A
Der federführende Agrarausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 ( § 1 Abs. 1 HufBeschlG)
In Artikel 1 ist § 1 Abs. 1 wie folgt zu fassen:
- (1) Dieses Gesetz regelt die Berechtigung zur Ausübung des Beschlags von Hufen und Klauen und die damit verbundene staatliche Anerkennung sowie die staatliche Anerkennung von Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Hufbeschlagschulen. Die Gesundheit von Huf- und Klauentieren, insbesondere die Leistungsfähigkeit ihres Bewegungsapparates, ist durch einen sach-, fach- und tiergerechten Huf- und Klauenbeschlag zu erhalten und zu fördern.
Begründung
Neben den mit dem Gesetz verfolgten Zielen wird mit der Ergänzung auch der Anwendungsbereich des Gesetzes formuliert.
2. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 1 Nr. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 4 HufBeschlG)
Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
- a) In § 4 Abs. 1 Nr. 3 ist am Ende das Komma durch das Wort "und" zu ersetzen.
- b) In § 5 Abs. 1 Nr. 4 ist am Ende das Komma durch das Wort "und" zu ersetzen.
Begründung
Durch die Einfügung des Wortes "und" soll klargestellt werden, dass alle vier bzw. fünf genannten Merkmale erfüllt sein müssen.
3. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 4 - neu - HufBeschlG)
In Artikel 1 ist dem § 4 folgender Absatz 4 anzufügen:
- (4) Weist ein Bewerber gemäß Absatz 1 eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung nach, die der Tätigkeit als Hufbeschlagschmied / Hufbeschlagschmiedin dienlich ist, so kann die zuständige Behörde die in Absatz 1 Nr. 2 geforderte zweijährige sozialversicherungspflichtige berufliche Beschäftigung auf bis zu 12 Monate verkürzen.
Begründung
Mit der Forderung nach einer sozialversicherungspflichtigen beruflichen Beschäftigung soll sichergestellt werden, dass neben den handwerklichen Fertigkeiten die Bewerber auch für den Umgang mit den Tieren sowie für eine tiergerechte Tätigkeit qualifiziert sind. Beispielsweise kann bei ausgebildeten Pferdewirten auf Grund ihrer Ausbildung davon ausgegangen werden, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Für den Erwerb der rein hufbeschlagstechnischen Kenntnisse und Fertigkeiten sind in solchen Fällen 12 Monate Beschäftigung ausreichend.
4. Zu Artikel 1 ( § 7 Abs. 3 HufBeschlG)
In Artikel 1 ist § 7 Abs. 3 wie folgt zu fassen:
- (3) Auf Antrag kann die Anerkennung durch die zuständige Behörde wieder erteilt werden, wenn die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen der §§ 4, 5 oder 6 wieder erfüllt sind.
Begründung
Redaktionelle Überarbeitung im Interesse der Klarstellung.
5. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 HufBeschlG)
Der Bundesrat geht davon aus, dass staatliche Hufbeschlagsschulen keiner staatlichen Genehmigung bedürfen.
6. Zu Artikel 1 (§ 8 Abs. 4 - neu - HufBeschlG) Dem § 8 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
- (4) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden zu bestimmen; sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
Begründung
In § 8 fehlt eine Regelung, die zuständigen Behörden zur Durchführung des
Gesetzes zu bestimmen. Diese Lücke kann durch die Einfügung des Absatzes 4 geschlossen werden.
Überlässt das Bundesrecht den Ländern die Bestimmung der zuständigen Behörden, bedeutet dies grundsätzlich, dass für die Zuständigkeitsbestimmung ein Landesgesetz erlassen und ein Normsetzungsverfahren angestrengt werden muss, das gegenüber einer Bestimmung durch Rechtsverordnung ungleich aufwändiger und zeitraubender ist. Dies erscheint insbesondere bei unproblematischen Zuständigkeitsbestimmungen unzweckmäßig.
Die vorgesehene Verordnungsermächtigung zu Gunsten der Landesregierungen verbunden mit einer Ermächtigung zur Weiterübertragung schafft hier Abhilfe.
Da jedes Land - so es dies will - gemäß Artikel 80 Abs. 4 GG auch bei einer solchen Verordnungsermächtigung nicht gehindert ist, die Zuständigkeitsbestimmung dem Landesparlament zu überlassen, ist ein schutzwürdiges Interesse des Bundes oder anderer Länder an einer Formulierung, die eine Zuständigkeitsbestimmung nur durch Landesgesetz erlaubt, nicht anzuerkennen. Nur bei einer Verordnungsermächtigung zu Gunsten der Landesregierungen erhält jedes Land nach eigenem Wunsch maximale Regelungsflexibilität.
7. Zu Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (§ 6 Abs. 1 Satz 4 TierSchG)
In Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb sind in § 6 Abs. 1 Satz 4 nach dem Wort "Arzneimittel" die Wörter "und sonstige schmerzstillende Betäubungsmittel" einzufügen.
Begründung
Anpassung der Regelung an die Richtlinie 91/630/EWG über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen.
Schmerzstillende Mittel können z.B. auch Betäubungsmittel sein, die nicht notwendigerweise zu den Arzneimitteln zählen.
8. Zu Artikel 3 (§ 11 TierSchHuV)
Artikel 3 ist nach der Überschrift wie folgt zu fassen:
- " § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) wird wie folgt gefasst:
§ 11
Verbot der Zucht nach § 1b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes
Das Verpaaren von Hunden mit anderen Caniden ist verboten." "
Begründung
Nachkommen aus der Verpaarung von Hunden mit anderen Caniden können insbesondere dann nicht mehr artgerecht gehalten werden, wenn sie geschlechtsreif werden. Die Nachzucht solcher Tiere ist daher in höchstem Maße tierschutzwidrig.
B
9. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat,
gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.