Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften

A. Problem und Ziel

Seit dem Erlass der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

B. Lösung

Es werden mehrere Verordnungen geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung. Insbesondere handelt es sich um folgende Änderungen:

Darüber hinaus werden auch redaktionelle Änderungen unter anderem in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten, der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vorgenommen.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Insgesamt sind keine nennenswerten Auswirkungen auf das Steueraufkommen zu erwarten.

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Änderungen des Erfüllungsaufwands.

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Ergänzung der anzeigepflichtigen Angaben in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung um die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung (AO) führt zu einem Mehraufwand für die Wirtschaft von rd. 81 Tsd. Euro jährlich.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Bei der Ergänzung der anzeigepflichtigen Angaben in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung um die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b AO handelt es sich um eine Informationspflicht.

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Ergänzung der anzeigepflichtigen Angaben in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung um die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung (AO) führt für die Steuerverwaltungen der Länder zu einem voraussichtlichen Minderaufwand in Höhe von rd. 650 Tsd. Euro jährlich.

F. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, 5. November 2014
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Volker Bouffier

Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften

Vom ...

Es verordnen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
Artikel 6 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 7 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten

Artikel 1
Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 Absatz 5 wird aufgehoben

2. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:

" § 20a Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle

§ 17 gilt für Bescheide über Forderungen der zentralen Stelle im Rahmen des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens nach § 22a des Einkommensteuergesetzes entsprechend."

Artikel 2
Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung

Die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert.

2. In § 3 Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "der Name," die Wörter "die Identifikationsnummer," eingefügt.

3. § 7 wird wie folgt geändert.

4. In § 10 Satz 4 Nummer 2 werden nach dem Wort "Anschriften" die Wörter "und die Identifikationsnummern" und nach dem Wort "Anschrift" die Wörter "und die Identifikationsnummer" eingefügt.

5. Dem § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) § 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 3 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3, § 10 Satz 4 Nummer 2 sowie die Muster 1, 2, 5 und 6 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung der vorliegenden Verordnung] geltenden Fassung sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem ... [einsetzen: Datum der Verkündung der vorliegenden Änderungsverordnung] entsteht."

6. Muster 1 (§ 1 ErbStDV) wird wie folgt geändert:

7. In Muster 2 (§ 3 ErbStDV) Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "Name und Vorname" durch die Wörter "Name und Vorname, Identifikationsnummer" ersetzt.

8. Muster 5 (§ 7 ErbStDV) wird wie folgt geändert:

9. In Muster 6 (§ 8 ErbStDV) Nummer 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Name, Vorname" durch die Wörter "Name, Vorname, Identifikationsnummer" ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 73a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe

2. Dem § 84 Absatz 3h wird folgender Satz angefügt:

" § 73a Absatz 3 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung der vorliegenden Änderungsverordnung] geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden."

Artikel 4
Änderung der Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung

In § 7 Absatz 2 Satz 1 der Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung vom 9. Juli 2012 (BGBl. I S. 1484) werden die Wörter "zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals und den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers des Berufkraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals" durch die Wörter "zu gleichen Teilen auf den Ansässigkeitsstaat des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals, auf den Wohnsitzstaat des Arbeitgebers des Berufskraftfahrers, des Lokomotivführers oder des Begleitpersonals und auf den oder die Drittstaaten nach den Nummern 2 und 3" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2012 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "(StBAPO)" durch die Wörter "(Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung - StBAPO)" ersetzt.

2. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 45 das Wort "Ergebnisse" durch das Wort "Ergebnis" ersetzt.

3. In § 33 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "des Vierten" durch die Wörter "dieses Teils" ersetzt.

4. § 43 wird wie folgt geändert:

Artikel 6
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 434), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 17a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 2 bis 4" durch die Wörter "Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 bis 4" ersetzt.

2. § 23 wird wie folgt geändert:

3. In § 46 Satz 1 werden die Wörter "die Abgabe" durch die Wörter "die Übermittlung" ersetzt.

4. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "abzugeben" durch die Wörter "zu übermitteln" ersetzt.

5. § 48 wird wie folgt geändert:

6. § 59 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne des Satzes 1 ist ein Unternehmer, der im Inland, auf der Insel Helgoland und in einem der in § 1 Absatz 3 des Gesetzes bezeichneten Gebiete weder einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung noch eine Betriebsstätte hat; ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist auch ein Unternehmer, der

aber im Ausland seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte hat, von der aus Umsätze ausgeführt werden."

7. § 60 wird wie folgt geändert:

8. § 61 wird wie folgt geändert:

9. § 61a wird wie folgt geändert:

10. Dem § 74a wird folgender Absatz 4 angefügt:

(4) § 61a Absatz 1 und 2 in der am ... [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung der vorliegenden Änderungsverordnung] geltenden Fassung ist auf Anträge auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2016 gestellt werden."

11. In § 8 Absatz 1 Satz 1, § 17a Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 3 Satz 1 und § 73 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter "im Geltungsbereich dieser Verordnung" durch die Wörter "im Geltungsbereich des Gesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung

§ 1 Absatz 1 Nummer 20 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"20. das Finanzamt Oranienburg für in der Republik Polen ansässige Unternehmer, deren Nachname oder Firmenname mit den Buchstaben A bis M beginnt; das Finanzamt Cottbus für in der Republik Polen ansässige Unternehmer, deren Nachname oder Firmenname mit den Anfangsbuchstaben N bis Z beginnt, sowie für alle in der Republik Polen ansässige Unternehmer, auf die das Verfahren nach § 18 Absatz 4e des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden ist,".

Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

§ 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3904), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

(3) In der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung über vermögenswirksame Leistungen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Gesetzes oder nach § 17 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes in der am 19. Januar 1989 geltenden Fassung bei Kreditinstituten, Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Versicherungsunternehmen angelegt worden sind, ist bei einer unschädlichen vorzeitigen Verfügung als Ende der Sperrfrist der Zeitpunkt dieser Verfügung anzugeben. Dies gilt bei Zuteilung eines Bausparvertrags entsprechend."

Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Finanzen kann den Wortlaut der Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Seit dem Erlass der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Die vorliegende Verordnung greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Es werden mehrere Verordnungen geändert; dies geschieht zur Verfahrenserleichterung in einer Mantelverordnung. Insbesondere handelt es sich um folgende Änderungen:

Darüber hinaus werden auch redaktionelle Änderungen unter anderem in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten, der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vorgenommen.

III. Alternativen

Keine.

IV. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Einzelne Regelungen dienen der Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, wie die Ergänzung der anzeigepflichtigen Angaben in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung um die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung (Artikel 2) und die Einführung einer Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Vorsteuervergütungsanträgen von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern (Artikel 6 Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 10).

2. Nachhaltigkeitsaspekte

Das Vorhaben entspricht einer nachhaltigen Entwicklung, indem es das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Insgesamt sind keine nennenswerten Auswirkungen auf das Steueraufkommen zu erwarten.

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger ergeben sich keine Änderungen des Erfüllungsaufwands.

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die Ergänzung der anzeigepflichtigen Angaben in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung um die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung (AO) führt zu einem Mehraufwand für die Wirtschaft von rd. 81 Tsd. Euro jährlich.

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

Bei der Ergänzung der anzeigepflichtigen Angaben in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung um die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b AO handelt es sich um eine Informationspflicht.

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Die Ergänzung der anzeigepflichtigen Angaben in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung um die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung (AO) führt für die Steuerverwaltungen der Länder zu einem voraussichtlichen Minderaufwand in Höhe von rd. 650 Tsd. Euro jährlich.

5. Weitere Kosten

Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten sonstigen Kosten.

Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

6. Weitere Gesetzesfolgen

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien zuwiderlaufen.

V. Befristung; Evaluation

Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.

Wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand ist eine Evaluation der Regelungen nicht erforderlich.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1

§ 11 Absatz 5 - aufgehoben - Es handelt sich um eine redaktionelle Bereinigung, da der Regelungsgehalt bereits im § 11 Absatz 4 AltvDV enthalten ist.

Zu Nummer 2 § 20a - neu - Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis erfolgt die Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle auch für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren, wie bei den Vorschriften zur Altersvorsorge nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes, durch die Hauptzollämter.

Zu Artikel 2 (Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4

§ 2 Satz 1 Nummer 2 und 4, § 3 Absatz 2 Satz 3, § 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 3 und § 10 Satz 4 Nummer 2

Die Anzeigepflicht wird ergänzt um die Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung der an einem Erwerb beteiligten Personen. Bei der steuerlichen Identifikationsnummer handelt es sich um eine bundeseinheitliche und dauerhafte Identifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürgerinnen und Bürgern für Steuerzwecke. Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass alle Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239). Daraus ergibt sich, dass die Finanzbehörden auf Grund ihrer gesetzlichen Befugnisse in der Lage sein müssen, die Angaben der Steuerpflichtigen zu überprüfen. Die Finanzbehörden müssen organisatorisch und technisch fähig sein, die zulässigen Überprüfungen effizient vornehmen zu können. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist die eindeutige Identifizierung des Steuerpflichtigen. Im derzeitigen Verfahren kann beispielsweise eine minimale Abweichung bei der Schreibweise eines Namens oder eine Verwechslung von Zahlen in der Adresse oder beim Todestag des Erblassers eine eindeutige Identifikation unmöglich machen. Das Ziel, auf effektive Weise sowohl hinsichtlich der Festsetzung als auch der Erhebung von Steuern für Belastungsgleichheit zu sorgen, ist ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung, das durch den allgemeinen Gleichheitssatz ( Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes) grundrechtlich gewährleistet ist. Bei der Erleichterung des Steuerverfahrens, nämlich der vollständigen Erfassung der Steuerquellen und der Sicherstellung der gesetzmäßigen, insbesondere gleichmäßigen Besteuerung handelt es sich um öffentliche Interessen, die im Rechtstaatprinzip und Gleichbehandlungsgebot verankert sind und deshalb einen Rang haben, der über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgeht. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 (BStBl II S. 168) festgestellt, dass zur Sicherung der rechtlichen und tatsächlichen Steuerbelastungsgleichheit die Identifikationsnummer herangezogen werden kann. Dabei hat er aber ausdrücklich betont, dass die Zwecke, zu denen die Identifikationsnummer verwendet werden darf, restriktiv auszugestalten sind und eine Verarbeitung nur unter engen Vorgaben zulässig ist. Gerade im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer stellt die steuerliche Identifikationsnummer im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung der von Gesetzes wegen zwingend einzubeziehenden Vorschenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre eine Hilfe dar, sowohl bei der Festsetzung als auch bei der Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für eine Belastungsgleichheit zu sorgen. Derzeit recherchieren die Erbschaft- und Schenkungsteuer-Finanzämter zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die steuerliche Identifikationsnummer der Beteiligten für eine Aufnahme in die zu führende Vorschenkungsdatei manuell über das Verfahren KDialog, was anhand der großen Fallzahlen einen erheblichen Zeitaufwand bedeutet.

Zu Nummer 5

§ 12 Absatz 3 - neu - Der neue Absatz 3 bestimmt den Anwendungszeitpunkt der geänderten Vorschriften der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung ab dem Tag des Inkrafttretens der Verordnung.

Zu Nummer 6, Nummer 7, Nummer 8 und Nummer 9

Muster 1 (§ 1 ErbStDV), Muster 2 (§ 3 ErbStDV), Muster 5 (§ 7 ErbStDV) und Muster 6 (§ 8 ErbStDV)

In den Mustern werden die anzeigepflichtigen Angaben ergänzt um die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung der an einem Erwerb beteiligten Personen. Bei der steuerlichen Identifikationsnummer handelt es sich um eine bundeseinheitliche und dauerhafte Identifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürgerinnen und Bürgern für Steuerzwecke. Der Gesetzgeber hat sicherzustellen, dass alle Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239). Daraus ergibt sich, dass die Finanzbehörden auf Grund ihrer gesetzlichen Befugnisse in der Lage sein müssen, die Angaben der Steuerpflichtigen zu überprüfen. Die Finanzbehörden müssen organisatorisch und technisch fähig sein, die zulässigen Überprüfungen effizient vornehmen zu können. Wesentliche Voraussetzung hierfür ist die eindeutige Identifizierung des Steuerpflichtigen. Im derzeitigen Verfahren kann beispielsweise eine minimale Abweichung bei der Schreibweise eines Namens oder eine Verwechslung von Zahlen in der Adresse oder beim Todestag des Erblassers eine eindeutige Identifikation unmöglich machen. Das Ziel, auf effektive Weise sowohl hinsichtlich der Festsetzung als auch der Erhebung von Steuern für Belastungsgleichheit zu sorgen, ist ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung, das durch den allgemeinen Gleichheitssatz ( Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes) grundrechtlich gewährleistet ist. Bei der Erleichterung des Steuerverfahrens, nämlich der vollständigen Erfassung der Steuerquellen und der Sicherstellung der gesetzmäßigen, insbesondere gleichmäßigen Besteuerung handelt es sich um öffentliche Interessen, die im Rechtstaatprinzip und Gleichbehandlungsgebot verankert sind und deshalb einen Rang haben, der über das nur fiskalische Interesse an der Sicherung des Steueraufkommens hinausgeht. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 18. Januar 2012 (BStBl II S. 168) festgestellt, dass zur Sicherung der rechtlichen und tatsächlichen Steuerbelastungsgleichheit die Identifikationsnummer herangezogen werden kann. Dabei hat er aber ausdrücklich betont, dass die Zwecke, zu denen die Identifikationsnummer verwendet werden darf, restriktiv auszugestalten sind und eine Verarbeitung nur unter engen Vorgaben zulässig ist. Gerade im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer stellt die steuerliche Identifikationsnummer im Hinblick auf die eindeutige Zuordnung der von Gesetzes wegen zwingend einzubeziehenden Vorschenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre eine Hilfe dar, sowohl bei der Festsetzung als auch bei der Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer für eine Belastungsgleichheit zu sorgen. Derzeit recherchieren die Erbschaft- und Schenkungsteuer-Finanzämter zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung die steuerliche Identifikationsnummer der Beteiligten für eine Aufnahme in die zu führende Vorschenkungsdatei manuell über das Verfahren KDialog, was anhand der großen Fallzahlen einen erheblichen Zeitaufwand bedeutet.

In Muster 1 (§ 1 ErbStDV) wird darüber hinaus infolge der SEPA-Umstellung die Angabe der Kontonummer durch die IBAN ersetzt.

In Muster 5 (§ 7 ErbStDV) wird des Weiteren die Angabe zu dem der Gebührenberechnung zugrunde gelegten Wert des Nachlasses an die Änderungen durch das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) angepasst. Für die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen fällt keine Wertgebühr, sondern nur noch eine Pauschalgebühr an. Bei der Erteilung eines Erbscheines wird hingegen noch eine Wertgebühr erhoben.

Zu Artikel 3 (Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1

§ 73a Absatz 3

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Anpassung des § 73a Absatz 3 EStDV an das Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799). Durch Artikel 1 Nummer 1 dieses Gesetzes wurde das Geschmacksmustergesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Designgesetz umbenannt. Die Bekanntmachung der Neufassung des Designgesetzes erfolgte am 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122).

Zu Nummer 2

§ 84 Absatz 3h Satz 6 - neu - Die Änderung des § 73a Absatz 3 EStDV ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden, da das Geschmacksmustergesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Designgesetz umbenannt wurde.

Zu Artikel 4 (Änderung der Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung)

§ 7 Absatz 2 Satz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung, durch die der Absatz 2 des § 7 der Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung hinsichtlich der Aufteilung zwischen den Tätigkeitsstaaten klar gestellt wurde.

Zu Artikel 5 (Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten)

Zu Nummer 1 Überschrift

Im Interesse der leichteren Zitierbarkeit der Verordnung wird eine Kurzbezeichnung festgelegt.

Zu Nummer 2

Inhaltsübersicht zu § 45

Es handelt sich um die Berichtigung eines Redaktionsversehens.

Zu Nummer 3

§ 33 Absatz 1 Satz 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

§ 43 Absatz 1 Satz 2

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Buchstabe b

§ 43 Absatz 3 Nummer 3

Die Änderung in § 43 Absatz 3 Nummer 3 StBAPO ist eine Folgewirkung der Studienreform 2012, durch die sich u.a. die Gewichtung der einzelnen Studien- und Prüfungsleistung(en) verändert hat. Mit der Regelung soll eine Änderung des § 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO in der Folgevorschrift nachvollzogen werden. Dies ist bei der damaligen Änderung der StBAPO versehentlich unterblieben.

Um mehr Kontinuität im Lernverhalten zu erreichen, wurden die Studiennoten im Grund- und Hauptstudium stärker gewichtet. Im Gegenzug verminderte sich die Gewichtung der Abschlussprüfung (Laufbahnprüfung). Folgerichtig waren auch die Punktzahlen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung in § 43 StBAPO anzupassen. Bei den entsprechenden Änderungen der StBAPO durch die 4. Verordnung vom 16. Mai 2012 (BGBl. I S. 1126) ist die nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO erforderliche Anhebung der Zulassungspunktzahl von 155 auf 170 im gehobenen Dienst versehentlich versäumt worden. Infolgedessen müssen nach gegenwärtiger Rechtslage auch solche Steuerinspektoren-Anwärter zur mündlichen Prüfung zugelassen werden, die einen Gesamtnotendurchschnitt von weniger als 5 Punkten (Note "ausreichend") erreicht haben. Dies wird durch die jetzige Änderung vermieden.

Zu Artikel 6 (Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1

§ 17a Absatz 3 Satz 3

Durch die Änderung wird der Verweis auf die Regelungen zur sogenannten Gelangensbestätigung in § 17a Absatz 2 Nummer 2 Satz 2 bis 4 UStDV redaktionell richtig gestellt.

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a § 23 Nummer 1

Redaktionelle Änderung auf Grund der Fusion des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche in Deutschland e.V. mit dem Evangelischen Entwicklungsdienst e.V. zum Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.

Zu Buchstabe b und Buchstabe c § 23 Nummer 11 und 12 - neu

Der Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland e.V. ist bundesweit im Bereich der Wohlfahrtspflege tätig und wird in die Liste derjenigen Vereinigungen aufgenommen, die als amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege gelten.

Zu Nummer 3, Nummer 4 und Nummer 5

§ 46 Satz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 48 Absatz 1 Satz 1 und 4 und Absatz 2 Satz 1

Nach § 18 Absatz 1 Satz 1 UStG hat der Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen auf elektronischem Weg zu übermitteln. Die §§ 46 bis 48 UStDV regeln - auf Grund der Ermächtigung in § 18 Absatz 6 UStG - das Verfahren für die Dauerfristverlängerung bei der Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen. Durch die Änderungen wird die Terminologie der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung bei den Regelungen für die Dauerfristverlängerung an die gesetzliche Regelung zur Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen angepasst.

Zu Nummer 6 § 59 Satz 2

§ 59 Satz 2 UStDV definiert den im Ausland ansässigen Unternehmer. Mit der Änderung wird sowohl der erste als auch der zweite Halbsatz geändert:

Erster Halbsatz

Die Vorschrift verweist im ersten Halbsatz auch auf die in § 1 Absatz 3 UStG bezeichneten Gebiete. Durch die Änderung des ersten Halbsatzes wird dieser Verweis redaktionell richtig gestellt.

Zweiter Halbsatz

Voraussetzung für die Anwendung des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens ist auch, dass der antragstellende Unternehmer im Ausland ansässig ist. Die Definition enthält § 59 Satz 2 UStDV. Die neue Nummer 1 dieses Halbsatzes entspricht dem bisherigen Satz 2 zweiter Halbsatz; der Anwendungsbereich bleibt insoweit unverändert. Der neue Satz 2 zweiter Halbsatz Nummer 2 der Vorschrift stellt klar, dass ein Unternehmer auch dann im Ausland ansässig ist, wenn er zwar im Inland eine Betriebsstätte hat, von der aber im Vergütungszeitraum keine Umsätze ausgeführt werden.

Die Regelung entspricht Artikel 3 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 23).

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

§ 60 Satz 3 - neu

Nach der bisherigen Fassung von § 60 UStDV konnte der im Ausland ansässige Unternehmer wählen, ob er im Kalenderjahr Vorsteuer-Vergütungsanträge entweder für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten (z.B. pro Kalendervierteljahr) stellt oder einen Antrag für das gesamte Kalenderjahr. Auf Unionsebene haben sich die EU-Mitgliedstaaten inzwischen in Auslegung von Artikel 16 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU (Nr. ) L 44 S. 23) geeinigt, dass ein im Ausland ansässiger Unternehmer neben den vier Anträgen, die sich zumindest auf drei Monate beziehen müssen, noch einen weiteren Vergütungsantrag für das Kalenderjahr stellen können. Diese Auslegung wird durch den neuen § 60 Satz 3 UStDV entsprechend umgesetzt.

Zu Buchstabe b

§ 60 Satz 4

Auf Grund der Einfügung des neuen Satzes 3 (siehe vorstehend unter Buchstabe a) wird der neue Satz 4 um einen eindeutigen Verweis auf den verkürzten Vergütungszeitraum nach Satz 2 ergänzt.

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

§ 61 Absatz 2 Satz 3
§ 61 Absatz 2 Satz 3 UStDV regelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen dem Vorsteuer-Vergütungsantrag Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen sind. Da diese Belege zusammen mit dem Antrag auf Vorsteuer-Vergütung auf elektronischem Weg zu übermitteln sind, ist eine Übermittlung als Kopie nicht möglich. Durch die Änderung wird klargestellt, dass mit dem Antrag die eingescannten Original-Rechnungen und -Einfuhrbelege zu übermitteln sind.

Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa § 61 Absatz 5 Satz 3

§ 61 Absatz 5 Satz 3 UStDV regelt, den Beginn des Zinslaufes in den Fällen, in denen dem Vorsteuer-Vergütungsantrag Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie erst zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden. Da diese Belege auf elektronischem Weg zu übermitteln sind, ist eine Übermittlung als Kopie nicht möglich. Durch die Änderung wird klargestellt, dass die eingescannten Original-Rechnungen und -Einfuhrbelege zu übermitteln sind.

Zu Doppelbuchstabe bb

§ 61 Absatz 5 Satz 9 - neu - Bislang fehlt eine - § 236 Absatz 4 der Abgabenordnung entsprechende - Regelung, nach der Zinsen, die nach § 61 Absatz 5 UStDV für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, anzurechnen sind. Durch die Ergänzung wird eine solche Regelung eingeführt.

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a § 61a Absatz 1

Bisher waren Anträge auf Vorsteuer-Vergütung durch im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck regelmäßig auf Papier beim Bundeszentralamt für Steuern einzureichen. Der Antrag konnte aber auch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung auf elektronischem Weg übermittelt werden.

Internet und elektronische Datenverarbeitung bieten Möglichkeiten, die Verwaltung bürgerfreundlicher zu machen und Bürokratielasten zu vermeiden. Der Ausbau der elektronischen Kommunikation zwischen Unternehmen und Steuerbehörden wird durch den Gesetzgeber weiter verfolgt. Ein Meilenstein dabei ist die standardmäßig elektronische Übermittlung sämtlicher Steuererklärungen der Unternehmer an die zuständige Finanzbehörde.

Zu den Unternehmersteuererklärungen gehören auch die Anträge auf Vorsteuer-Vergütung von im Ausland ansässigen Unternehmern. Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer übermitteln seit 1. Januar 2010 ihre Anträge auf Vorsteuer-Vergütung auf elektronischem Weg.

Mit der Änderung des § 61a Absatz 1 UStDV müssen nunmehr auch die im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer ihre Vorsteuer-Vergütungsanträge auf elektronischem Weg übermitteln. Gleichzeitig wird auch das Verwaltungshandeln in diesem Bereich moderner, leistungsfähiger und effizienter. Mit dieser Änderung müssen alle im Ausland ansässigen Unternehmer ihre Anträge auf Vorsteuer-Vergütung grundsätzlich einheitlich auf elektronischem Weg übermitteln.

Zur Vermeidung unbilliger Härten kann das Bundeszentralamt für Steuern aber gestatten, dass die Vorsteuer-Vergütungsanträge von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eingereicht werden können. Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor, wenn es dem Unternehmer nicht zuzumuten ist, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Übermittlung zu schaffen.

Zu Buchstabe b

§ 61a Absatz 2 Satz 4 - aufgehoben - Bislang mussten die Unternehmer ihre auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf Papier abgegebenen Vorsteuer-Vergütungsanträge eigenhändig unterschreiben. Eine solche Unterschrift ist bei auf elektronischem Weg übermittelten Anträgen nicht mehr erforderlich. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift bei den in Härtefällen weiterhin auf Papier abzugebenden Anträgen ist nunmehr in den neuen § 61a Absatz 1 Satz 3 UStDV aufgenommen worden. Aus diesen Gründen wird § 61a Absatz 2 Satz 4 UStDV aufgehoben.

Zu Nummer 10

§ 74a Absatz 4 - neu - Der neue § 74a Absatz 4 UStDV regelt die Anwendung des neuen § 61a Absatz 1 und 2 UStDV. Er legt fest, dass die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung der Anträge auf Vorsteuer-Vergütung durch den im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer im Regelfall erstmals für nach dem 30. Juni 2016 gestellte Anträge zu erfüllen ist. Damit wird den betroffenen Unternehmern und dem Bundeszentralamt für Steuern ausreichend Zeit eingeräumt, sich auf das neue Verfahren einzustellen. Außerdem können im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer ihre Anträge für die gesamten Kalenderjahre 2014 und 2015 noch auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck einreichen.

Zu Nummer 11

§ 8 Absatz 1 Satz 1, § 17a Absatz 1 Satz 1, § 20 Absatz 3, § 24 Absatz 3 Satz 1 und § 73 Absatz 2 Satz 1

Die Änderungen, die redaktioneller Art sind, führen dazu, dass nunmehr einheitlich in allen Vorschriften der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung, in denen auf den Geltungsbereich der jeweiligen Regelung verwiesen wird, der Geltungsbereich des Umsatzsteuergesetzes genannt ist.

Zu Artikel 7 (Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung) § 1 Absatz 1 Nummer 20

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einführung des umsatzsteuerrechtlichen "Minionestopshop"-Verfahrens (§ 18 Absatz 4e UStG, eingefügt durch Artikel 9 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014, BGBl. I S. 1266).

Die Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union kann die ihr vorliegenden Steuererklärungsdaten von Unternehmern, die in Deutschland steuerpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und/oder auf elektronischem Weg Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen und das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 Absatz 4e UStG anwenden, nur einem bestimmten deutschen Finanzamt übermitteln (§ 18 Absatz 4e Satz 2 UStG). Sie ist hierbei nicht in der Lage, nach den Buchstaben des Nach- bzw. Firmennamens zu differenzieren, da die Zuweisung der Fälle anhand der Länderkennung der USt-IdNr. erfolgt. Für in Polen ansässige Unternehmen wird daher die Zuständigkeit für das "Minionestopshop"-Verfahren beim Finanzamt Cottbus konzentriert.

Zu Artikel 8 (Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes)

§ 5 Absatz 3

Mit der Neufassung von § 5 Absatz 3 der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (VermBDV 1994) werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen, insbesondere nach den Änderungen durch das AmtshilferichtlinieUmsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809).

Zu Artikel 9 (Bekanntmachungserlaubnis)

Da die Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsverordnung seit ihrer letzten Bekanntmachung vor 18 Jahren mehrfach und umfangreich geändert worden ist, soll die vom Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung an geltende Fassung durch das Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht werden.

Zu Artikel 10 (Inkrafttreten)

Zu Absatz 1

Nach Absatz 1 tritt die Verordnung grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Zu Absatz 2

Absatz 2 bestimmt, dass die Änderungen in Artikel 3 entsprechend der am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Umbenennung des Geschmacksmustergesetzes in Designgesetz ebenfalls mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3098:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung steuerlicher

Verordnungen und weiterer Vorschriften

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwandgeringfügiger Anstieg
Wirtschaft
jährlicher Erfüllungsaufwand81.000 Euro
davon Bürokratiekosten81.000 Euro
Verwaltung
Jährlicher Erfüllungsaufwand- 650.000 Euro
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine
Einwände gegen die Darstellungen der Gesetzesfolgen im vorliegenden
Regelungsvorhaben geltend.

II. Im Einzelnen

Mit dem Regelungsvorhaben werden mehrere steuerliche Verordnungen abgeändert und eine neue Informationspflicht eingeführt. Insbesondere handelt es sich um folgende Regelungen:

Bürgerinnen und Bürger

Zu a) Für Bürgerinnen und Bürger entsteht nach Angaben des Ressorts kein nennenswerter Erfüllungsaufwand. Denn in vielen Fällen wird den Anzeigepflichtigen die SteuerID vom (zukünftigen) Erblasser und/oder Erwerber aufgrund von anderen Rechtsvorschriften bereits bekannt sein. Das Ressort geht daher davon aus, dass für die Bürgerinnen und Bürger allenfalls ein geringfügiger Zeitaufwand entsteht, da sie die SteuerID bereits in diversen Bereichen angeben müssen.

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Zu a) Das Regelungsvorhaben erweitert die anzeigepflichtigen Angaben nach der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung um die steuerliche Identifikationsnummer. Durch diese Informationspflicht entstehen der betroffenen Wirtschaft jährlich rd. 81.000 Euro Bürokratiekosten. Dabei geht das Ressort von rd. 240.000 Fällen aus, die einen zusätzlichen Zeitaufwand von 30 Sekunden/pro Fall verursachen.

Zu b) Daneben wird die elektronische Übermittlung von Vorsteuervergütungsanträgen von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmen ab dem 30. Juni 2016 Pflicht. Grundsätzlich verringert sich für diese durch die elektronische Übermittlung der Erfüllungsaufwand geringfügig. Davon sind jährlich rd. 5000 Vergütungsanträge betroffen, bei denen allerdings nicht bekannt ist, ob sie von der möglichen Härtefallregelung, weiterhin in Papierform zu beantragen, Gebrauch machen werden.

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Zu a) Durch die Einführung der verpflichtenden Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer in der Erbschaftssteuer-Durchführungsverordnung verringern sich die jährlichen Vollzugskosten der Finanzverwaltung um rd. 650.000 Euro. Die Angabe der SteuerID bewirke für die Finanzämter eine erhebliche Arbeitserleichterung, weil sich eingehende Anzeigen leichter und schneller (durchschnittlich um 5 Minuten) den an einem Erwerb beteiligten Personen zuordnen lasse.

Zu c) Das Ressort hat mitgeteilt, dass mit der Zuständigkeit der Hauptzollämter für die Vollstreckung von Forderungen der zentralen Stelle aus dem Rentenbezugsmitteilungsverfahren keine neue Aufgabe auf die Hauptzollämter übertragen wird. Es wird lediglich eine bereits vom BMF vorgenommene Auslegung der bisherigen Bestimmungen zur Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle konkretisiert. Klargestellt wird, dass entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis die Hauptzollämter auch für die Vollstreckung von Forderungen der zentralen Stelle aus dem Rentenbezugsmitteilungsverfahrens zuständig sind. Darüber hinaus geht das Ressort davon aus, dass es nur in Ausnahmefällen zur Vollstreckung von Forderungen im Rentenbezugsmitteilungsverfahren bei den Anbietern kommt.

Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand nachvollziehbar dargestellt.

Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen geltend.

Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter