A. Problem und Ziel
Ab dem 1. Juli 2014 wird die Zollverwaltung die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer übernehmen. Hieraus resultieren unter anderem geänderte Kommunikationswege von und zu den Zulassungsbehörden.
B. Lösung
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung wird für die neuen Kommunikationswege entsprechend geändert. Die in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung geregelten Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörden zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts werden an künftige Zuständigkeiten angepasst und es wird die Möglichkeit für rechtzeitige Vorbereitungen und Erprobungen geschaffen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Für die Wirtschaft
Keiner.
E.3 Für die Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand des Bundes
Die Umstellung beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wird in den Jahren bis 2014 voraussichtlich zu Ausgaben von 600 000 Euro führen, die im Rahmen des Einzelplans 12, Kapitel 1212 erwirtschaftet werden. Die jährlichen Ausgaben für den Betrieb und die Betreuung des Verfahrens betragen im Jahr 2013 voraussichtlich 135 000 Euro und ab dem Jahr 2014 ca. 270 000 Euro. Für den dauerhaften Betrieb und die Betreuung des neuen Verfahrens sind insgesamt drei neue Stellen der Wertigkeit E 11 beim KBA erforderlich. Im Regierungsentwurf für den Haushalt 2013 sind diese drei neuen Stellen E 11 und die entsprechenden Personalkosten im Einzelplan 12, Kapitel 1212 berücksichtigt.
Der einmalige Erfüllungsaufwand zur Umsetzung der Anbindung der Zulassungsbehörden an die Zollverwaltung über das KBA wird im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen voraussichtlich zu einmaligen Ausgaben in Höhe von 50 000 Euro im Jahr 2012 führen. Für den Betrieb und die Pflege der Netze und der Software werden ab 2013 voraussichtlich Ausgaben in Höhe von jährlich 60 000 Euro anfallen.
Der im Einzelplan 08 benötigte Bedarf an zusätzlichen Ausgaben und Planstellen/Stellen soll im Rahmen der verfügbaren Mittel bzw. im Rahmen des gegebenen Planstellen-/Stellenbestandes gedeckt werden.
b. Erfüllungsaufwand der Länder (inklusive Kommunen)
Der einmalige Umstellungsaufwand für alle Zulassungsbehörden beläuft sich voraussichtlich auf insgesamt ca. 1 200 000 Euro. Darunter fallen die Kosten für die Erweiterung der Schnittstelle zum KBA und die Anpassung der entsprechenden Software. Der Umstellungsaufwand ist im Bund-Länder-Verhältnis durch die Kompensationszahlungen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I Seite 1170) abgegolten.
Die Kosten für den dauerhaften Betrieb und die Betreuung der Schnittstelle zu den Ländern fallen bei den Zulassungsbehörden weg, dafür kommen dementsprechend die Kosten für den dauerhaften Betrieb und die Betreuung der Schnittstelle zum KBA hinzu. Die Kosten bleiben daher identisch. Damit entstehen keine zusätzlichen dauerhaften Aufwendungen. Vielmehr vereinfacht sich das Verfahren für die Zulassungsbehörden, weil an die Stelle der Landesrechenzentren das KBA tritt, zu dem bereits Kommunikationswege gepflegt werden.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, den 31. Oktober 2012
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Zweite Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Vom ...
Aufgrund des § 47 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), § 47 geändert durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:
Artikel 1
Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1086) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 36 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 36 - Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständigen Behörden"
- b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die nach Landesrecht für die Zulassung von Fahrzeugen bestimmte Behörde (Zulassungsbehörde) teilt der nach § 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts mit:
- 1. bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, die in § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 7 Nummer 1 bis 3, 5, 6, 7 Buchstabe a bis f, h bis j und l, § 13 Absatz 4, § 30 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe f, Nummer 24, 26 Buchstabe a und b, Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Absatz 8 sowie die in § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung bezeichneten Daten;
- 2. bei Zuteilung von roten Kennzeichen die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu speichernden Daten sowie die Änderung dieser Daten und das Datum der Änderung."
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sind nach Maßgabe des § 5 Absatz 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung und der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung der Daten erfolgt über das Kraftfahrt-Bundesamt nach Maßgabe der vom Kraftfahrt-Bundesamt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards. Das Kraftfahrt-Bundesamt darf die übermittelten Daten ausschließlich zu dem Zweck speichern, um die Übermittlung der Daten an die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde nach Absatz 1 zu ermöglichen. Es ist verpflichtet, die Daten unverzüglich an die genannte Behörde zu übermitteln und im unmittelbaren Anschluss an die Übermittlung zu löschen. Die Verarbeitung oder Nutzung der Daten zu anderen Zwecken durch das Kraftfahrt-Bundesamt ist nicht zulässig."
2. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a Übermittlung von Daten zur Übernahme der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung durch den Bund
Die Zulassungsbehörde teilt vom 1. Juli 2013 bis zur Beendigung der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die in § 36 Absatz 1 bezeichneten Daten nach Maßgabe des § 36 Absatz 3 dem auf Grund des § 12 Absatz 4 des Finanzverwaltungsgesetzes zuständigen Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Zulassungsbehörde ihren Sitz hat, mit."
3. Dem § 50 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Bis zur Beendigung der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes ist § 36 in der am [Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Verordnung] geltenden Fassung weiter anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung gibt den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Dr. Peter Ramsauer
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Verordnung
Mit Gesetz vom 19. März 2009 (BGBl. I, S. 606) wurde die Ertrags- und Verwaltungskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer durch Änderung der Artikel 106, 106b, 107, 108 GG zum 1. Juli 2009 auf den Bund übertragen. Darauf folgend wurde das Finanzverwaltungsgesetz durch Gesetz vom 29. Mai 2009 (BGBl. I, S. 1170) an die vorgenommene Grundgesetzänderung angepasst und durch § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes geregelt, dass sich das Bundesministerium der Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulassungsbehörden, soweit diese als Landesfinanzbehörden tätig werden, im Wege der Organleihe bedient.
Ab dem 1. Juli 2014 wird die Zollverwaltung die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer von den in Organleihe für den Bund handelnden Ländern übernehmen. Hieraus resultieren unter anderem geänderte Kommunikationswege von und zu den Zulassungsbehörden. Anstatt neue Kommunikationswege zu schaffen, werden die bestehenden Kommunikationswege der Zulassungsbehörden zum Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) genutzt. Über diese Wege werden derzeitig die Daten für das zentrale Fahrzeugregister (vgl. § 33 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)) und die Daten der Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrages (vgl. § 35 FZV) übermittelt. Dies führt zu einer erheblichen Vereinfachung für die Zulassungsbehörden.
Für die Nutzung der bestehenden Kommunikationswege ist eine Anpassung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung erforderlich. Die dort geregelten Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörden zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts werden an die künftigen Zuständigkeiten angepasst. Außerdem wird die Möglichkeit für rechtzeitige Vorbereitungen und Erprobungen geschaffen.
Die Pilotierungsphase sowie die stufenweise Umstellung sollen vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 stattfinden. Das heißt, das IT-Verfahren wird hinsichtlich seiner Funktionsfähigkeit im Zusammenwirken mit den Systemen, die bei den Zulassungsbehörden und dem KBA betrieben werden, in einer Produktionsumgebung erprobt werden. Dabei sollen auch Verfahrensabläufe und Organisationsstrukturen überprüft werden, so dass insgesamt die Praxistauglichkeit des zu konzipierenden Verfahrens sichergestellt wird. Die Datenübermittlungen sind außerdem zur Aktualisierung des aufzubauenden Datenbestandes bei der Zollverwaltung erforderlich, um zum Stichtag der Verwaltungsübernahme arbeitsfähig zu sein. Die Datenlieferungen aufgrund des § 36 Absatz 3 in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung sind parallel hierzu weiterhin durchzuführen, um die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe durch die Landesfinanzbehörden zu gewährleisten.
II. Erfüllungsaufwand
1. Für Bürgerinnen und Bürger
Durch die Änderung der Vorschriften entsteht für Bürgerinnen und Bürger kein Erfüllungsaufwand.
2. Für die Wirtschaft
Durch die Änderung der Vorschriften entsteht für die Wirtschaft kein Erfüllungsaufwand.
3. Für die Verwaltung
a. Erfüllungsaufwand des Bundes
Für die Umsetzung der Verordnung ist eine Anbindung der Zulassungsbehörden an den IT-Dienstleister der Bundesfinanzverwaltung (Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik, ZIVIT) über das KBA erforderlich.
Das KBA muss seine IT-Schnittstelle zu den Zulassungsbehörden anpassen, um die Steuererklärungen entsprechend entgegennehmen zu können. Auch muss die Software entsprechend angeglichen werden. Die Umstellung beim KBA wird bis 2014 voraussichtlich zu Ausgaben von 600 000 Euro führen, die im Rahmen des Einzelplans 12, Kapitel 1212 erwirtschaftet werden. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Personalausgaben im IT- und im Fachbereich für die Entwicklung und Einrichtung des neuen Verfahrens (Projektmanagement, Spezifikation der fachlichen Anforderungen, Entwicklung, Test, Produktionseinführung). Die jährlichen Ausgaben für den Betrieb und die Betreuung des Verfahrens betragen beim KBA im Jahr 2013 voraussichtlich 135 000 Euro und ab dem Jahr 2014 ca. 270 000 Euro. Für den dauerhaften Betrieb und die Betreuung des neuen Verfahrens sind insgesamt drei neue
Stellen der Wertigkeit E11 beim KBA erforderlich. Im Regierungsentwurf für den Haushalt 2013 sind diese drei neuen Stellen E 11 und die entsprechenden Personalkosten im Einzelplan 12, Kapitel 1212 berücksichtigt.
Der Aufwand im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zur Umsetzung der Anbindung und die Aufrechterhaltung des dauerhaften Betriebs lassen sich in Aufwand in der Anwendungsentwicklung und Aufwand im Bereich der Netze und des Betriebs unterteilen. Der einmalige Erfüllungsaufwand zur Umsetzung der Anbindung der Zulassungsbehörden an das ZIVIT über das KBA wird im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen zu einmaligen Ausgaben im Wesentlichen für externe Unterstützung voraussichtlich in Höhe von 50 000 Euro führen. Für den Betrieb und die Pflege der Netze und der Software werden ab 2013 Ausgaben in Höhe von jährlich ca. 60 000 Euro anfallen. Die Ausgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen werden innerhalb des Einzelplans 08 erwirtschaftet.
b. Erfüllungsaufwand der Länder (inkl. Kommunen)
Der einmalige Umstellungsaufwand für alle Zulassungsbehörden beläuft sich voraussichtlich auf insgesamt ca. 1200 000 Euro. Darunter fallen die Kosten für die Erweiterung der Schnittstelle zum KBA und die Anpassung der entsprechenden Software. Der Umstellungsaufwand ist im Bund-Länder-Verhältnis durch die Kompensationszahlungen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund abgegolten.
Die Kosten für den dauerhaften Betrieb und die Betreuung der Schnittstelle zu den Ländern fallen weg, dafür kommen dementsprechend die Kosten für den dauerhaften Betrieb und die Betreuung der Schnittstelle zum KBA hinzu. Die Kosten bleiben daher identisch. Damit entstehen keine zusätzlichen dauerhaften Aufwendungen. Vielmehr vereinfacht sich das Verfahren für die Zulassungsbehörden, weil an die Stelle der Landesrechenzentren das KBA tritt, zu dem bereits Kommunikationswege gepflegt werden.
4. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
III. Gleichstellungspolitische Belange
Diese Verordnung hat keine gleichstellungspolitischen Auswirkungen. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen.
IV. Nachhaltigkeit
Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Die Verordnung berührt keine Aspekte der nachhaltigen Entwicklung.
B. Besonderer Teil
- zu den EinzelvorschriftenZu Artikel 1 (Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 36 FZV)
Zu Buchstabe a (Überschrift)
Die Überschrift wird an den Wortlaut des Kraftfahrzeugsteuergesetzes angepasst.
Zu Buchstabe b (Absatz 1)
Durch die Änderung wird die rechtliche Anpassung an die bundesbehördliche Zuständigkeit vollzogen. Die Aufzählung der nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu übermittelnden Daten stellt eine Klarstellung gegenüber dem alleinigen Verweis auf § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung dar. Es handelt sich insoweit um eine redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe c (Absatz 3)
Der Weg der Datenübertragung von den Zulassungsbehörden zur Zollverwaltung wird über das KBA analog zur Datenübermittlung der Zulassungsbehörden an die Versicherer erfolgen. Aus diesem Grund wird Absatz 3 entsprechend der Regelung in § 35 Absatz 3 angepasst. Das Verfahren vereinfacht sich dadurch für die Zulassungsbehörden erheblich. Eine Ausnahme von der grundsätzlichen Verpflichtung der Zulassungsbehörden, die in § 36 Absatz 1 und 2 genannten Daten elektronisch an das KBA zu übermitteln, besteht nur, soweit eine elektronische Übermittlung rechtlich nicht zulässig oder aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist.
Zu Nummer 2 (§ 36a - neu)
Um die effektive Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Zollverwaltung sicherzustellen, ist es notwendig, einen Pilotierungszeitraum einzurichten, in dem der neu geregelte Datenübertragungsweg über das KBA getestet wird und eventuell auftretende Probleme noch vor Beendigung der Organleihe gemäß § 18a Absatz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes behoben werden können. Es wird die erforderliche Rechtsgrundlage geschaffen, um zu Testzwecken Datenübermittlungen an die Zollverwaltung durchzuführen. Die Datenübermittlungen sind außerdem zur Aktualisierung des aufzubauenden Datenbestandes bei der Zollverwaltung erforderlich, um zum Stichtag der Verwaltungsübernahme arbeitsfähig zu sein. Die Datenlieferungen aufgrund des § 36 Absatz 3 in der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Fassung sind parallel hierzu weiterhin durchzuführen, um die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer im Wege der Organleihe durch die Landesfinanzbehörden zu gewährleisten.
Zu Nummer 3 (§ 50)
In § 50 wird mit dem neuen Absatz 8 die Übergangsregelung hinsichtlich der weiteren Anwendung des § 36 in seiner bislang geltenden Fassung bis zur Beendigung der Organleihe getroffen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungsverordnung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2213:
Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (BMVBS)
Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den Erfüllungsaufwand des o.g. Regelungsentwurfs geprüft.
Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Kein Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft | Kein Erfüllungsaufwand |
Verwaltung | Bund: einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 650 TSD € sowie jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 195 TSD € (ab 2013) bzw. 330 TSD € (ab 2014). Länder: einmaliger Erfüllungsaufwand von ca. 1,2 Mio. € |
Der Nationale Normenkontrollrat hat gegen das Regelungsvorhaben keine Bedenken. |
Im Einzelnen:
Die Zulassungsbehörden müssen aufgrund der Änderung der Verordnung an den IT-Dienstleister der Bundesfinanzverwaltung über das Kraftfahrtbundesamt (KBA) angebunden werden. Dies führt zu einmaligen Umstellungskosten beim KBA bis 2014 in Höhe von rd. 600.000 €. Für den Betrieb und die Betreuung des Verfahrens entsteht dem KBA ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 135.000 € für 2013 und rd. 270.000 € ab 2014.
Auch im Geschäftsbereich des BMF entsteht Aufwand zur Umsetzung der Anbindung und für die Aufrechterhaltung des dauerhaften Betriebes. Zur Anbindung der Zulassungsbehörden an das ZIVIT über das KBA entstehen im Geschäftsbereich des BMF voraussichtlich einmalige Kosten in Höhe von rd. 50.000 €. Für den Betrieb und die Pflege der Netze und der Software werden ab 2013 voraussichtlich jährliche Kosten in Höhe von rd. 60.000 € anfallen.
Im Bereich der Länder entsteht für alle Zulassungsbehörden voraussichtlich ein einmaliger Umstellungsaufwand in Höhe von rd. 1.2 Mio. €. Darin enthalten sind die Kosten für die Schnittstellen zum KBA und die Anpassung der entsprechenden Software.
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen Grieser
Stv. Vorsitzender Berichterstatterin