A. Problem und Ziel
- Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU (Nr. ) L 3 S. 1; 2006 ABl. EU (Nr. ) L 113 S. 26) wird das nationale Tierschutztransportrecht an das seit 5. Januar 2007 geltende EG-Recht angepasst.
B. Lösung
Anpassung der Tierschutztransportverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
- Regelung der Voraussetzungen, die in Ergänzung zum EU-Recht für den innerstaatlichen Transport gelten sollen.
- Regelung der Ausnahmen nach Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
- Integration der Tierschutztransport-Bußgeldverordnung in die Tierschutztransportverordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
- 2. Vollzugsaufwand
Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Die Verordnung enthält u. a. Durchführungsbestimmungen und löst die bisherige Tierschutztransportverordnung ab. Vor diesem Hintergrund werden Inhalt und Anzahl der bereits bestehenden Informationspflichten für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung grundsätzlich fortgeschrieben.
- Die in der bisherigen Tierschutztransportverordnung in § 11 geregelte Erlaubnis ist in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 geregelt. Die bisher in § 13 geregelte Sachkundeprüfung ist vor dem Hintergrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entfallen. Insofern dient die nationale Verordnung auch der Rechtsbereinigung. An den Kosten dürfte sich insofern nichts ändern.
- § 3 (Befähigungsnachweis) enthält eine neue Informationspflicht für die Bürger, die Tiere transportieren wollen, und die Wirtschaft. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens der Umschreibung des Sachkundenachweises auf den Befähigungsnachweis und die Ausgestaltung der insoweit u. U. erforderlichen Ergänzungslehrgänge erfolgt durch die Länder. Einige Länder gaben die Kosten für den Ergänzungslehrgang mit ca. 50 €/Teilnehmer an.
- Die vor dem Hintergrund der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 abgelösten Informationspflichten der bisherigen Tierschutztransportverordnung werden in der Begründung dargestellt. Insofern dient die Verordnung auch der Entbürokratisierung.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 15. Oktober 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)1, 2
Vom...
Es verordnen
- - das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Grund
- = des § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 1a, 2, 3, 3a, 4, 5 und 6 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung sowie
- = des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 6, des § 16 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 und 3 und des § 18a Nr. 1 des Tierschutzgesetzes und
- - das Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 14 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Tierschutzgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommission:
- 1 Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG (Nr. ) L 268 S. 56) zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU (Nr. ) L 363 S. 352).
- 2 Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG (Nr. ) L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG (Nr. ) L 363 S. 81), sind beachtet worden.
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
- (1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren beim Transport, insbesondere der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU (Nr. ) L 3 S. 1; 2006 ABl. EU (Nr. ) L 113 S. 26).
- (2) Diese Verordnung gilt, ausgenommen die §§ 6 bis 8, nicht für Transporte im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
§ 2 Ausnahmen für Straßentransportmittel
- Bei innerstaatlichen Beförderungen von Tieren im Sinne des Artikels 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 dürfen Straßentransportmittel verwendet werden, die abweichend von
- 1. Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über einen Zulassungsnachweis,
- 2. Anhang I Kapitel VI Nr. 3.3. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über eine Ausstattung mit einem Temperaturüberwachungssystem und einem Datenschreiber oder
- 3. Anhang I Kapitel VI Nr. 4.1. der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht über eine Ausstattung mit einem Navigationssystem verfügen.
§ 10 bleibt unberührt.
§ 3 Befähigungsnachweis
- (1) Der Befähigungsnachweis nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 wird außer in den dort genannten Fällen von der zuständigen Behörde auf Antrag auch dann erteilt, wenn
- 1. ein nach dem 5. Januar 2007 erfolgreich getätigter Abschluss eines Hochschulstudiums oder Fachhochschulstudiums im Bereich der Landwirtschaft oder der Tiermedizin,
- 2. eine nach dem 5. Januar 2007 bestandene Abschlussprüfung in den Berufen Fleischer (einschließlich Schlachten von Tieren), Landwirt, Pferdewirt, Tierpfleger, Tierwirt oder anderer anerkannter Berufsabschlüsse oder Nachweise, die die erforderliche Fachkunde voraussetzen oder
- 3. eine nach dem 5. Januar 2007 und vor dem ... [Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] bestandene Sachkundeprüfung nach § 13 Abs. 3 der Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337) nachgewiesen wird.
- (2) Personen, die vor dem 6. Januar 2007 eine Befähigung im Sinne des Absatzes 1 erworben haben, wird von der zuständigen Behörde auf Antrag ein Befähigungsnachweis erteilt, wenn Kenntnisse nach Anhang IV Nr. 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nachgewiesen werden.
- (3) Für den Fall, dass eine Prüfung zum Erwerb eines Befähigungsnachweises nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nicht bestanden worden ist, ist deren Wiederholung frühestens nach drei Monaten zulässig.
- (4) Der Befähigungsnachweis ist zu widerrufen, wenn dessen Inhaber wiederholt oder grob gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 oder dieser Verordnung verstoßen hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies auch weiterhin geschieht.
§ 4 Schienentransport
- Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Schienentransport haben der Transportunternehmer im Sinne des Artikels 2 Buchstabe x der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Transportunternehmer) und der Organisator im Sinne des Artikels 2 Buchstabe q der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Organisator) bei innerstaatlichen Schienentransporten sicherzustellen, dass
- 1. Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sich ein Begleiter zwischen den Tieren oder Behältnissen zum Zwecke der Fütterung und Pflege der Tiere bewegen kann,
- 2. Einhufer angebunden befördert werden, und zwar so, dass sie bei Querverladung zu derselben Seite des Wagens schauen oder bei Längsverladung sich gegenüberstehen.
- Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere im Transportmittel in Einzelboxen untergebracht werden. Fohlen und Halfter ungewohnte Tiere müssen nicht angebunden werden.
Abschnitt 2
Transport in Behältnissen
§ 5 Besondere Anforderungen an Behältnisse
- Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Transport in Behältnissen hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass
- 1. Tiere der in Anlage 1 genannten Arten nur in Behältnissen befördert werden, die die Anforderungen der Anlage 1 erfüllen, und,
- 2. soweit in der Anlage 1 Mindest- oder Höchstzahlen für Tiere je Behältnis vorgeschrieben sind, diese eingehalten werden.
- Übernimmt der Transportunternehmer oder der Organisator das Verladen der Tiere in die Behältnisse, so hat er die Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 sicherzustellen. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht im Falle des Lufttransportes und der mit diesem im Zusammenhang stehenden Landtransporte.
§ 6 Nachnahmeversand
- (1) Der Absender darf Tiere mit Nachnahme nur versenden, soweit sie schriftlich bestellt worden sind und der Empfänger dem Absender schriftlich zugesichert hat, dass die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden. Haben Absender und Empfänger eine Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes oder handeln sie gewerbsmäßig mit landwirtschaftlichen Nutztieren, so kann der Empfänger diese schriftliche Zusicherung für einen Zeitraum von jeweils höchstens 12 Monaten im voraus erteilen. Die Bestellung bedarf dann nicht der Schriftform.
- (2) Tiere dürfen mit Nachnahme nicht in einen Staat versandt werden, der der Europäischen Gemeinschaft nicht angehört (Drittland).
§ 7 Pflichten des Absenders
- (1) Tiere dürfen mit Nachnahme ferner nur versandt werden, wenn sich der Absender von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt hat. Auf dem Behältnis müssen die zustellfähigen Anschriften des Absenders und Empfängers angegeben sein. Der Absender muss den Empfänger vor der Absendung über die Absendezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten.
- (2) Der Absender hat sicherzustellen, dass
- 1. nur solche Behältnisse verwendet werden, die die Tiere vor vorhersehbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen, oder
- 2. während des Transports auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz gewährt wird.
- (3) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere, deren Beförderung voraussichtlich zwölf Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den Transportunternehmer oder den Organisator gefüttert und getränkt werden. Tiere dürfen nicht überfüttert werden.
- (4) Der Absender hat sicherzustellen, dass Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen. Ferner hat der Absender auf dem Behältnis Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Versorgung im Notfall zu machen.
- (5) Der Absender hat sicherzustellen, dass bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen abgeschlossen werden kann.
§ 8 Maßnahmen bei der Ankunft
- (1) Wird die Abnahme der Sendung verweigert oder wird die Sendung nicht abgeholt, so sind Wirbeltiere vom Transportunternehmer oder vom Organisator angemessen zu ernähren und zu pflegen. Die Tiere sind mit der nächsten Möglichkeit an den Absender zurückzubefördern.
- (2) Sendungen von Wirbeltieren, die beim ersten Zustellversuch nicht ausgeliefert werden können, sind bei nächster Gelegenheit, spätestens nach Ablauf von sechs Stunden, erneut zuzustellen oder mit der nächsten Möglichkeit zurückzubefördern.
Abschnitt 3
Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren beim innerstaatlichen Transport
§ 9 Raumbedarf und Pflege
- (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hat derjenige, der Einhufer oder Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege oder Schwein, soweit sie Haustiere sind, (Nutztiere) befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Vorgaben der Anlage 2 an die Abtrennung der Tiere einzuhalten.
- (2) Abweichend von Anhang I Kapitel VII Buchstabe D der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hat derjenige, der Schweine, soweit sie Haustiere sind, befördert, bei innerstaatlichen Transporten die Mindestbodenfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 einzuhalten. Er darf jedoch den Schweinen nicht mehr als die doppelte Mindestbodenfläche nach Anlage 2 Nr. 4 Spalte 2 zur Verfügung stellen.
- (3) Geschlechtsreife männliche Rinder dürfen in Gruppen nur befördert werden, wenn die lichte Raumhöhe bei Straßentransporten auf höchstens 50 Zentimeter über dem Widerrist des höchsten Tieres begrenzt ist.
§ 10 Begrenzung von Transporten
- (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften dürfen Nutztiere im Rahmen innerstaatlicher Transporte zu einer Schlachtstätte nicht länger als acht Stunden befördert werden. Dies gilt nicht, soweit die Transportdauer aus unvorhersehbaren Umständen überschritten wird.
- (2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
- 1. die Nutztiere in Transportmitteln befördert werden, die nach Artikel 18 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zugelassen sind und die die Anforderungen nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.1, 1.2, 1.6 bis 1.8, 2, 3 und 4 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erfüllen,
- 2. beim Transport die Vorgaben nach Artikel 5 Abs. 4 sowie nach Anhang I Kapitel VI Nr. 1.3 bis 1.5 und 1.9 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eingehalten werden und
- 3. der Transportunternehmer, der den Transport durchführt, über eine Zulassung nach Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügt.
- (3) In den Fällen des Absatzes 1 sind die Tiere nach Ankunft in der Schlachtstätte unverzüglich abzuladen.
Abschnitt 4
Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren
§ 11 Eintagsküken
- Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten von Eintagsküken sicherzustellen, dass
- 1. die Eintagsküken innerhalb von 60 Stunden nach dem Schlupf den Empfänger erreichen und
- 2. in dem Bereich, in dem sich die Tiere während des Transportes aufhalten, eine Temperatur von 25 bis 30 Grad C herrscht.
§ 12 Meeressäugetiere und Vögel
- (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften müssen Meeressäugetiere bei innerstaatlichen Transporten von einer sachkundigen Person betreut werden. Behältnisse, in denen Meeressäugetiere befördert werden, dürfen nicht gestapelt werden.
- (2) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften dürfen andere Vögel als Hausgeflügel und Stubenvögel bei innerstaatlichen Transporten nur in abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Den Tieren muss jedoch so viel Licht zur Verfügung stehen, dass sie sich orientieren und Futter sowie Wasser aufnehmen können.
§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere
- (1) Zusätzlich zu den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften
- 1. hat der Absender bei innerstaatlichen Transporten sicherzustellen, dass wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere nur in Behältnissen befördert werden, die zur Vermeidung starker Temperaturschwankungen isoliert sind,
- 2. dürfen Fische bei innerstaatlichen Transporten nur in Behältnissen befördert werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen Aale auch in ausreichend feuchter Verpackung befördert werden. Unverträgliche Fische sowie Fische erheblich unterschiedlicher Größe müssen voneinander getrennt werden. Der Absender hat sicherzustellen, dass den besonderen Wasserqualitäts- und Temperaturansprüchen der einzelnen Arten Rechnung getragen wird. Insbesondere muss eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.
- (2) Krustentiere dürfen innerstaatlich nur im Wasser oder vorübergehend auf feuchter Unterlage transportiert werden.
Abschnitt 5
Grenzüberschreitender Transport
§ 14 Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
- (1) Die Ausfuhr von Tieren ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen oder sonstigen Ausgangsstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
- (2) Der Ausführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle oder sonstigen Ausgangsstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit Belange des Tierschutzes nicht entgegenstehen.
§ 15 Anzeige der Ankunft
- (1) Wer Tiere im Rahmen einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit aus einem Drittland empfängt, hat der für den Bestimmungsort zuständigen Behörde die voraussichtliche Ankunftszeit unter Angabe der Art und der Zahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Tiere, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.
- (2) Der Einführer von Tieren hat der Grenzkontrollstelle die voraussichtliche Ankunft des Transports unter Angabe von Art und Anzahl der Tiere mindestens einen Werktag vorher anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt nicht für Tiere, deren Ankunft nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung anzuzeigen ist.
§ 16 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen
- Die Einfuhr von Tieren im Rahmen einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit ist nur über Zollstellen mit zugeordneten Grenzkontrollstellen zulässig, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
§ 17 Einfuhrdokument
- Bei der Einfuhr von Kälbern oder Schweinen muss der Transport von einer Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes begleitet sein, in der bestätigt wird, dass die Tiere jeweils mindestens entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft gehalten worden sind.
§ 18 Anforderungen an die Einfuhr
- Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Einfuhrdokumente nach § 17 mitgeführt werden und die zuständige Behörde in einer Untersuchung nach § 19 festgestellt hat, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieser Verordnung eingehalten sind.
§ 19 Einfuhruntersuchung
- (1) Bei der Einfuhr und der Durchfuhr prüft die zuständige Behörde bei der Grenzkontrollstelle durch Besichtigung der Tiere und der Transportmittel sowie durch Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle, ob die tierschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten sind. Die Nämlichkeitskontrolle wird nach Maßgabe der Anlage 3 durchgeführt.
- (2) Abweichend von Absatz 1 unterliegen Tiere aus Drittländern, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bei der Einfuhr außer der Dokumentenprüfung einer nur stichprobenartigen Besichtigung und Nämlichkeitskontrolle.
- (3) Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bleibt unberührt.
Abschnitt 6
Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten
§ 20 Befugnisse der Behörde
- (1) Transporte können jederzeit angehalten und kontrolliert werden.
- (2) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest oder stellt sie fest, dass ein Verstoß gegen § 10 Abs. 1 droht, so kann sie insbesondere anordnen, dass
- 1. der weitere Transport oder die Rücksendung der Tiere zum Versandort auf dem kürzesten Wege erfolgt, sofern der körperliche Zustand der Tiere dies erlaubt,
- 2. die Tiere untergebracht und versorgt werden, bis eine den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Weiterbeförderung der Tiere sichergestellt ist, oder
- 3. die Tiere geschlachtet oder unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden getötet werden.
- (3) Im Falle der Rücksendung in ein Drittland unterrichtet die zuständige Grenzkontrollstelle die für eine Einfuhr der betreffenden Tiere in Frage kommenden Grenzkontrollstellen über die Zurückweisung der Sendung unter Angabe der festgestellten Verstöße und erklärt die Transportbescheinigung für ungültig.
- (4) Der Transportunternehmer oder der Organisator hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 zu dulden und die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen.
- (5) Artikel 23, 24 Abs. 1 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bleiben unberührt.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten
- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Satz 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass Wirbeltiere oder die Behältnisse, in denen sich Wirbeltiere befinden, so verladen sind, dass sich ein Begleiter zwischen ihnen bewegen kann,
- 2. entgegen § 4 Satz 1 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass Einhufer in der dort genannten Weise befördert werden,
- 3. entgegen § 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Tier in einem dort genannten Behältnis befördert wird ,
- 4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 ein Tier versendet,
- 5. einer Vorschrift des § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 oder 5 über die Pflichten bei der Versendung von Tieren zuwiderhandelt,
- 6. entgegen § 8 ein Tier nicht ernährt oder zurückbefördert,
- 7. entgegen § 9 Abs. 1 eine dort genannte Vorgabe nicht einhält,
- 8. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 die dort genannte Mindestbodenfläche nicht einhält,
- 9. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 mehr als die doppelte Mindestbodenfläche zur Verfügung stellt,
- 10. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 12 Abs. 2 Satz 1 ein dort genanntes Tier befördert,
- 11. entgegen § 11 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur herrscht oder
- 12. entgegen § 13 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass ein dort genanntes Tier in einem dort genannten Behältnis befördert wird.
- (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 ein Tier ausführt oder
- 2. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 3. entgegen § 16 Satz 1 ein Tier einführt.
- (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU (Nr. ) L 3 S. 1; 2006 ABl. EU (Nr. ) L 113 S. 26) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Buchstabe c oder d eine Tierbeförderung in einem Transportmittel, das den dort genannten Anforderungen nicht entspricht oder unter Verwendung einer Ver- oder Entladevorrichtung, die den dort genannten Anforderungen nicht entspricht, durchführt oder veranlasst,
- 2. entgegen Artikel 4 ein Papier nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 3. entgegen Artikel 5 Abs. 1 einen Tiertransportauftrag annimmt,
- 4. entgegen Artikel 5 Abs. 3 Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass eine Person verantwortlich ist, die dort genannten Auskünfte zu geben,
- 5. entgegen Artikel 5 Abs. 4 oder Artikel 8 Abs. 2 Satz 2, jeweils in Verbindung mit Anhang II Nr. 1, dieser in Verbindung mit Nr. 2, ein Fahrtenbuch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anlegt, eine Seite nicht oder nicht rechtzeitig abstempelt oder nicht oder nicht rechtzeitig unterzeichnet,
- 6. als Organisator entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 3 Buchstabe d oder e nicht dafür Sorge trägt, dass ein Fahrtenbuch abgestempelt wird oder dass ein Fahrtenbuch die Tiersendung begleitet,
- 7. als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 7 Satz 1 ein Fahrtenbuch nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,
- 8. als Transportunternehmer entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 1 oder 2 oder Nr. 8 Satz 3 eine Kopie, einen Kontrollbogen oder einen Kontrollausdruck nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,
- 9. entgegen Artikel 5 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang II Nr. 8 Satz 2 ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,
- 10. entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 8 eine Kopie, einen Befähigungsnachweis oder einen Zulassungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 11. entgegen Artikel 6 Abs. 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig meldet,
- 12. einer Vorschrift des Artikels 6 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel II Nr. 1.1 Buchstabe b, Nr. 1.3, 2.1 oder 5.1, Kapitel III Nr. 1.3 Buchstabe a Halbsatz 2, Nr. 1.4, 1.11 Satz 3, Nr. 1.12 Buchstabe a, c, d, e oder g, Nr. 2.2 Satz 1, Nr. 2.3, 2.4 oder 2.5 in Verbindung mit Nr. 1.10 , Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 2 oder 3 in Verbindung mit Kapitel VI Nr. 2.1, 2.2 oder 2.3, Kapitel IV Abschnitt 1 Nr. 4, 5, 7, 8 oder 9, Abschnitt 2, Kapitel V Nr. 1.2, Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3 oder 4.1 oder Kapitel VII über die Beförderung von Tieren zuwiderhandelt,
- 13. entgegen Artikel 6 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang I oder II den Umgang mit Tieren einer nicht geschulten Personen anvertraut,
- 14. entgegen Artikel 6 Abs. 6 nicht dafür Sorge trägt, dass jede Tiersendung durch einen Betreuer begleitet wird,
- 15. entgegen Artikel 6 Abs. 9 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- 16. entgegen Artikel 7 Abs. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, ein Tier befördert,
- 17. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 5 nicht dafür Sorge trägt, dass Tieren keine Beruhigungsmittel verabreicht werden,
- 18. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Nr. 6 nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere rechtzeitig gemolken werden,
- 19. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.2. Buchstabe b nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere von einem Tierarzt überwacht werden,
- 20. entgegen Artikel 8 Abs. 1 oder Artikel 9 Abs. 1 jeweils in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe a nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere nicht geschlagen oder getreten werden,
- 21. entgegen Artikel 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang II Nr. 5 eine Bestimmung über das Fahrtenbuch nicht einhält,
- 22. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass Vorrichtungen bereit gehalten werden,
- 23. entgegen Artikel 9 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III Nr. 1.10 Satz 2 oder 3 nicht dafür Sorge trägt, dass Tiere nicht angebunden werden oder Zugang zu Wasser haben,
- 24. entgegen Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Kapitel I, Kapitel II Nr. 1 und 2, Kapitel III, Kapitel V oder Kapitel VI nicht dafür Sorge trägt, dass der Umgang mit Tieren nur Personal anvertraut wird, das geschult worden ist,
- 25. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 5 ein Beruhigungsmittel verabreicht,
- 26. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel I Nr. 6 ein dort genanntes Tier nicht oder nicht rechtzeitig melkt,
- 27. entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe a sich nicht vergewissert, dass das Schiff über die dort genannten Ausstattungen verfügt,
- 28. entgegen Anhang I Kapitel II Nr. 3.1 Buchstabe b sich nicht vergewissert, dass Schutz vor dem Einwirken von Meerwasser gewährleistet ist,
- 29. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.2 Buchstabe b ein Tier nicht von einem Tierarzt überwachen lässt,
- 30. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8. Buchstabe a, c oder d oder Nr. 1.11 Satz 1 ein Tier schlägt, tritt, hoch windet, zerrt, zieht oder anbindet,
- 31. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.8 Buchstabe e eine Treibhilfe oder ein Gerät verwendet,
- 32. entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 1.11 Satz 2 einem Kalb einen Maulkorb anlegt,
- 33. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel III Nr. 2.7 Satz 2 oder Kapitel V Nr. 1.5 oder 2.2 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig tränkt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig füttert,
- 34. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 oder 1.7 Buchstabe b eine Ruhezeit nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gewährt oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig einlegt oder
- 35. als Transportunternehmer entgegen Anhang I Kapitel V Nr. 1.5. ein Tier nicht oder nicht rechtzeitig entlädt.
§ 22 Unterrichtung
- Die Länder übermitteln dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zum Zwecke der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 1. Juni des jeweiligen Jahres einen Bericht über die nach Artikel 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in der jeweils geltenden Fassung durchgeführten Kontrollen, zusammen mit einer Analyse der wichtigsten festgestellten Mängel und einem Plan für ihre Behebung.
§ 23 Aufheben von Vorschriften
- Es werden aufgehoben:
- 1. die Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 419 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
- 2. die Tierschutztransport-Bußgeldverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3390).
§ 24 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Bundesminister der Finanzen
Anlage 1 (zu § 5)
Die Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:
1. Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse
Lebendgewicht bis zu kg je Tier | Fläche je kg Lebendgewicht qcm/kg | Mindesthöhe des Transportbehältnisses cm |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1,0 | 200 | 23 |
1,3 | 190 | 23 |
1,6 | 180 | 23 |
2,0 | 170 | 23 |
3,0 | 160 | 23 |
4,0 | 130 | 25 |
5,0 | 115 | 25 |
10,0 | 105 | 30 |
15,0 | 105 | 35 |
2. Eintagsküken
Tierart | Fläche je Tier qcm | Anzahl der Tiere je Behältnis oder Behältnisteil | |
---|---|---|---|
mindestens | höchstens | ||
1 | 2 | 3 | 4 |
Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten | 25 | 10 | 105 |
Gänse, Puten | 35 | 8 | 40 |
3. Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen
Tierkategorie | Höhe des Transportbehältnisses cm | Fläche je Tier bei Transport bis zu 300 km qcm | Fläche je Tier bei Transport über 300 km qcm |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 |
Jungtauben | 23 | 280 | 300 |
Alttauben | 23 | 300 | 340 |
4. Hunde und Katzen
Mittlere Widerristhöhe der Tiere cm | Länge cm | Behältnis Breite cm | Höhe cm | Fläche je Tier qcm |
---|---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
20 | 40 | 30 | 30 | 1.200 |
30 | 55 | 40 | 40 | 2.200 |
40 | 75 | 50 | 55 | 3.750 |
55 | 95 | 60 | 70 | 5.700 |
70 | 130 | 75 | 95 | 9.750 |
85 | 160 | 85 | 115 | 13.600 |
5. Kaninchen
5.1 Mastkaninchen
(nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder zur Schlachtung nicht länger als 12 Stunden befördert werden)
Lebendgewicht bis zu kg je Tier | Höhe des Transportbehältnisses cm | Fläche je Tier qcm |
---|---|---|
1 | 2 | 3 |
1 | 15 | 250 |
3 | 20 | 500 |
über 3 | 25 | 600 |
5.2 Andere Kaninchen
Lebendgewicht bis zu kg je Tier | Höhe des Transportbehältnisses cm | Fläche je Tier qcm | Höchstzahl der Tiere je Behältnis |
---|---|---|---|
1 | 2 | 3 | 4 |
0,3 | 15 | 100 | 12 |
0,4 | 15 | 150 | 12 |
0,5 | 15 | 300 | 12 |
1 | 20 | 500 | 4 |
2 | 20 | 750 | 4 |
3 | 25 | 900 | 2 |
4 | 25 | 1.000 | 2 |
5 | 25 | 1.150 | 2 |
über 5 | 30 | 1.400 | 1 |
Anlage 2 (zu § 9)
Abtrennung und Raumbedarf
1. Einhufer
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport Bis zu 5 erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf, oder die mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.
2. Rinder
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport Bis zu 15 Kälber oder bis zu 6 erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu 8 erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
3. Schafe und Ziegen
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
4. Schweine
Straßen-, Schienen- und Schiffstransport
4.1. Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:
Lebendgewicht bis zu kg je Tier | Höchstgruppengröße Ferkel |
---|---|
1 | 2 |
10 | 120 |
25 | 50 |
30 | 35 |
4.2. Bis zu 15 Mastschweine oder bis zu 5 Sauen sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.
Lebendgewicht bis zu kg je Tier | Mindestbodenfläche je Tier in qm |
---|---|
1 | 2 |
6 | 0,07 |
10 | 0,11 |
15 | 0,12 |
20 | 0,14 |
25 | 0,18 |
30 | 0,21 |
35 | 0,23 |
40 | 0,26 |
45 | 0,28 |
50 | 0,30 |
60 | 0,35 |
70 | 0,37 |
80 | 0,40 |
90 | 0,43 |
100 | 0,45 |
110 | 0,50 |
120 | 0,55 |
über 120 | 0,70 |
Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)
Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren
Art Verwendungszweck | Art und Weise der Kontrolle |
---|---|
1 | 2 |
1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als zehn Tieren | Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |
2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als zehn Tieren | 1. Vergleich der Kennzeichnung von zehn vom Hundert der Tiere, jedoch mindestens zehn Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer 1. |
3. Vögel und Fische in Sendungen von nicht mehr als 10 Transportbehältnissen | Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung |
4. Vögel und Fische in Sendung von mehr als zehn Transportbehältnissen | 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens zehn vom Hundert der Transportbehältnisse, jedoch mindestens zehn Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung 2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer 1. 3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen |
5. sonstige Tiere | Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung |
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU (Nr. ) L 3 S. 1; 2006 ABl. EU (Nr. ) L 113 S. 26) bedarf das nationale Tierschutztransportrecht der Anpassung an das nunmehr seit 5. Januar 2007 geltende EG-Recht.
Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Die Verordnung enthält u. a. Durchführungsbestimmungen und löst die bisherige Tierschutztransportverordnung ab. Vor diesem Hintergrund werden Inhalt und Anzahl der bereits bestehenden Informationspflichten für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung grundsätzlich fortgeschrieben.
Die in der bisherigen Tierschutztransportverordnung in § 11 geregelte Erlaubnis ist nunmehr in die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 geregelt. Die bisher in § 13 geregelte Sachkundeprüfung ist vor dem Hintergrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entfallen. Insofern dient die nationale Verordnung auch der Rechtsbereinigung.
An den Kosten dürfte sich insofern nichts ändern.
§ 3 (Befähigungsnachweis) enthält eine neue Informationspflicht für die Bürger, die Tiere transportieren wollen, und die Wirtschaft. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens der Umschreibung des Sachkundenachweises auf den Befähigungsnachweis und die Ausgestaltung der insoweit eventuell erforderlichen Ergänzungslehrgänge erfolgt durch die Länder. Einige Länder gaben die Kosten für den Ergänzungslehrgang mit ca. 50 €/Teilnehmer an.
Vor dem Hintergrund der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 werden die folgenden Informationspflichten der bisherigen Tierschutztransportverordnung abgelöst durch unmittelbar geltendes EG-Recht: § 7 Abs. 2 Satz 1 (Kennzeichnung eines Transportmittels mit der Angabe "lebende Tiere"), § 10 (Mitführen einer Transporterklärung), § 11 Abs. 5 (Anzeige von Änderungen im Hinblick auf die erteilte Erlaubnis zum Befördern von Tieren), § 11 Abs. 6 (Mitführen einer amtlich beglaubigten Kopie der Transporterlaubnis), § 12 (Kennzeichnung von Wirbeltieren oder Behältnissen beim Transport), § 13 Abs. 2 (Mitführen einer Sachkundebescheinigung beim Tiertransport), § 25 Abs. 1 (Kennzeichnung von Transportfahrzeugen, in dem Fläche und Höhe des für die Tiere uneingeschränkt verfügbaren Raumes angegeben ist), § 27 Abs. 2 (Schriftliche Bescheinigung der Transportfähigkeit kranker oder verletzter Nutztiere), § 32 Abs. 2 (Mitführen schriftlicher Anweisungen über Fütterung und Tränkung bei bestimmten Säugetieren und Vögeln), § 32 Abs. 4 (Mitführen eines Begleitdokumentes mit genauen Angaben über die Verabreichung von Beruhigungsmitteln sowie mit Anweisungen über das Ernähren und Pflegen bestimmter Säugetiere und Vögel), Insofern dient die Verordnung auch der Entbürokratisierung:
Der Begriff der Tiere erfasst sowohl Wirbeltiere als auch wirbellose Tiere. Sind ausdrücklich Wirbeltiere bzw. wirbellose Tiere Gegenstand der Regelung, wird das normativ klar gestellt.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
§ 1 enthält Anpassungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Diese enthält unmittelbar geltendes Recht, so dass eine nationale Regelung des Geltungsbereiches für den Transport von Wirbeltieren nicht mehr erforderlich ist. Über die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hinaus, enthält die Verordnung auch Regelungen für den Schutz von wirbellosen Tieren beim Transport und zum EG-rechtlich nicht geregelten Nachnahmeversand von Tieren. Diese Verordnung soll grundsätzlich, genau wie die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nur für den Transport von Tieren gelten, der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, nicht hingegen für private Transporte und für Transporte, die unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine bzw. aus einer Tierarztpraxis oder Tierklinik erfolgen. Im Bereich des Nachnahmeversandes gilt diese Verordnung auch für nicht zu wirtschaftlichen Zwecken durchgeführte Transporte.
Das ursprünglich in § 3 Nr. 9 des Tierschutzgesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1277 enthaltene undifferenzierte Verbot des Nachnahmeversands hat das BVerfG durch Beschluss vom 2. Oktober 1973 für nichtig erklärt, da diese Regelung gegen Artikel 12 Abs. 1 GG verstößt. (Details. s. Aktenzeichen: 1 BvR 459/72). Eine entsprechend ausgestaltete Regelung wurde mit den §§ 19 - 22 der nationalen Tiertransportverordnung getroffen, die seit dem 1. Mai 1997 in Kraft ist.
Im EG-Recht ist keine vergleichbare Regelung enthalten. Zum Schutz der Tiere ist es jedoch erforderlich, an dieser bewährten Regelung festzuhalten, da einerseits die Belastungen der Tiere erheblich sein können und andererseits es beim Nachnahmeversand wesentlich häufiger zur Nichtabnahme der Tiere kommt und ein ordnungsgemäßer Rückversand durchgeführt werden muss.
Zu § 2
Mit § 2 wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Ausnahmen bei Beförderungen im innerstaatlichen Straßentransport bis zu zwölf Stunden vorzusehen, die sich aus Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ergeben: Demnach bedürfen Beförderungen, die für eine regelmäßige Beförderungsdauer bis zu zwölf Stunden geeignet sind, durch Straßentransportmittel keines Zulassungsnachweises nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und eine Ausstattung mit Temperaturüberwachungssystem, Datenschreiber und Navigationssystem ist nicht erforderlich. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für innerstaatliche Transporte.
Weitere Ausnahmen, gestützt auf Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, wurden aus Tierschutzgründen nicht vorgesehen. Bereits die Staatszielbestimmung des Artikel 20a des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) verpflichtet den Staat dazu, Tiere möglichst zu schützen. Diesem Grundsatz würden Vorschriften, die Ausnahmeregeln von Fütterungen, Tränken oder der Belüftung des Transportmittels auch nur für innerstaatliche Transporte vorsehen, nicht entsprechen.
Ausnahmen, die den Grundbedürfnissen der Tiere zuwiderlaufen, wie Regeln über Füttern und Tränken sind nicht im Interesse der Tiere.
Nach Absatz 2 finden die Ausnahmemöglichkeiten nicht bei Transporten zum Schlachthof nach § 10 Anwendung.
Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes (TierSchG)
Zu § 3
§ 3 enthält eine Regelung für den nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlichen Befähigungsnachweis. Dieser ist nach Artikel 6 Abs. 5, 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für Fahrer oder Betreuer von Straßenfahrzeugen erforderlich, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausschweine oder Geflügel über 65 km gefahren werden.
Haben bestimmte Personen ihre Ausbildung nach dem 5. Januar 2007 abgeschlossen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem davon auszugehen ist, dass die Inhalte des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bereits Ausbildungs- und Prüfungsinhalt sind, genügt zur Erlangung des Befähigungsnachweises die Vorlage eines Nachweises der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung. Gleiches gilt für Personen, die nach dem 5. Januar 2007 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den Sachkundenachweis erhalten haben (Absatz 1).
Personen, die eine derartige Ausbildung vor dem 6. Januar 2007 abgeschlossen haben, müssen Kenntnisse der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nachweisen (Absatz 2). Der Nachweis kann durch Teilnahme an einem kurzen Ergänzungslehrgang mit Multiple Joice Abschlusstest erfolgen.
Für Personen, die bereits im Besitz eines Sachkundenachweises nach § 13 der bisherigen Tierschutztransportverordnung waren, der vor dem 6. Januar 2007 ausgestellt wurde, besteht die gleiche Möglichkeit eines erleichterten Erwerbs des Befähigungsnachweises im Rahmen eines Ergänzungslehrgangs. Dieser ist von den Ländern auszugestalten.
Alle anderen Personen müssen einen vollständigen Lehrgang besuchen.
Die Absätze 3 und 4 enthalten Verfahrensregeln, wie z.B. Wiederholung der Prüfung. Der Befähigungsnachweis ist bei mangelnder Eignung zu entziehen.
Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a, 5, 6 und 7 TierSchG
Zu § 4
Auch wenn momentan in der Praxis keine Tiertransporte durch die Deutsche Bahn stattfinden, soll die Vorschrift dennoch für Transporte von Privatbahnen und eventueller zukünftiger Transporte bestehen bleiben. Die Vorschrift ist gedeckt durch Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, für den innerstaatlichen Transport von Tieren strengere Vorschriften vorzusehen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sieht in Anhang I Kapitel II Nr. 2.1 bis 2.3 spezielle Bestimmungen über den Schienentransport vor: Demnach muss der Beschriftung dieser Fahrzeuge deutlich zu entnehmen sein, dass sie lebende Tiere transportieren, ferner führen sie angemessene Ver- und Entladevorrichtungen mit. Es sind alle ruckartigen Bewegungen der Waggons, in denen sich die Tiere befinden, zu vermeiden. Weitere Bestimmungen finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 insoweit nicht.
Darüber hinausgehend sieht § 4 vor, dass Einhufer beim innerstaatlichen Transport angebunden oder in Einzelboxen verladen zu befördern sind, damit die Tiere sich nicht gegenseitig verletzen und auftretenden Fliehkräften leichter entgegen wirken können (Nummer 1).
Um die Tiere pflegen und gegebenenfalls ernähren zu können, müssen sie für eine Betreuungsperson zugänglich sein (Nummer 2).
Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 und 4 TierSchG
Zu § 5
Die §§ 5 ff fassen Vorschriften für den Transport von Tieren in Behältnissen zusammen. Hierbei werden im wesentlichen die materiellen Bestimmungen der Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 419 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in die Verordnung übernommen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält ebenfalls Vorschriften über Transportbehälter. Nach deren Artikel 2 Buchstabe g sind Transportbehälter jeder Verschlag, jeder Kasten, jedes andere Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren verwendet wird, aber kein Transportmittel ist. Ihr Anhang I Kapitel II Nr. 1.1 sieht bestimmte Vorgaben für Behältnissse vor, wie z.B. deren Tierschutzkonformität. In ihrem Anhang I Kapitel II Nr. 5 sind spezielle Vorschriften für den Transport in Behältnissen enthalten: Kennzeichnung der Behältnisse, Behältnisse sollen aufrecht stehen und gegen das Verrutschen gesichert sein. In Kapitel III Nr. 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind Vorschriften über das Stapeln enthalten und deren Kapitel III Nr. 2.6 enthält Bestimmungen über die Belüftung. Kapitel III Nr. 2 enthält Bestimmungen über die Wasserversorgung in Behältnissen und Kapitel VII E Ladedichten für Geflügel, mit Ausnahme der Höhe. Alle diese Bestimmungen sind ebenfalls einzuhalten, wenn Tiere in Behältnissen transportiert werden.
Zum Schutz der Tiere beim Transport in Behältnissen ist es erforderlich, Mindestanforderungen an den Raumbedarf und die Besatzzahlen festzulegen. Die im Anhang 1 festgelegten Zahlen für den innerstaatlichen Transport (möglich nach Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005) stellen den Tieren mehr Platz zur Verfügung als die EG-Verordnung und sehen ebenfalls aus Tierschutzgründen auch eine Mindesthöhe vor.
Schon um den Tieren die Möglichkeit einzuräumen, auftretenden Fliehkräften etwa durch Gewichtsverlagerung entgegen zu wirken, sind die genannten Maßvorgaben erforderlich. Die Festlegung einer Mindesthöhe ist erforderlich, damit die Tiere während des Transportes auch ihre natürliche Körperhaltung einnehmen können. Zudem ist es erforderlich, dass über den Tieren soviel Platz ist, dass die Luft zirkulieren kann, um den Stoffaustausch - insbesondere Frischluft :und Wasserdampf sicher zu stellen.
Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b TierSchG
Zu § 6
§ 6 betrifft den EG-rechtlich nicht geregelten Nachnahmeversand. Dem Anliegen des Tierschutzes soll auch beim Nachnahmeversand entsprochen werden.
Um die bei Nichtabnahme der Tiere entstehenden Risiken einer überlangen Beförderungsdauer zu vermeiden, dürfen Tiere nicht mit Nachnahme in Drittländer versandt werden. Soweit jedoch im Versandland der Nachnahmeversand von Tieren zulässig ist, sind die Tiere schnellstmöglich dem inländischen Empfänger zuzustellen.
Um einem Missbrauch des Nachnahmeversandes zu begegnen, darf diese Versandart grundsätzlich nur gewählt werden, wenn eine schriftliche Bestellung vorliegt. Das darüber hinaus erforderliche Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung, wonach die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden, ermöglicht es, ggf. den Empfänger zur Verantwortung zu ziehen. Um auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, soll, wenn es sich um einen von der Behörde als zuverlässig beurteilten Geschäftspartner handelt, der Empfänger diese schriftliche Übernahmeerklärung jeweils für höchstens ein Jahr in genereller Form für alle von ihm bestellten Nachnahmesendungen erteilen können.
Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1a, 2 und 5 TierSchG
Zu § 7
Auch § 7 betrifft den EG-rechtlich nicht geregelten Nachnahmeversand. § 7 enthält die Pflichten des Absenders. Er hat sehr sorgfältig darauf zu achten, dass die schnelle Zustellung der Tiere nicht durch eine unvollständige oder fehlerhafte Empfängeranschrift behindert wird. Für eine eventuelle Rückbeförderung der Tiere muss auch die zustellungsfähige Anschrift des Absenders angegeben sein. Um alle zum Schutz der Tiere erforderlichen Maßnahmen ergreifen zu können, muss der Empfänger rechtzeitig über alle Einzelheiten der Sendung unterrichtet werden (Absatz 1).
Der Absender ist dafür verantwortlich, dass Behältnisse verwendet werden, die die Tiere vor den zu erwartenden Witterungsbedingungen schützen. Diese Verpflichtung kann jedoch entfallen, wenn sichergestellt ist, dass der Laderaum einen ununterbrochenen und ausreichenden Schutz bietet (Absatz 2).
Ihren Bedürfnissen entsprechend müssen die Tiere vor einer längeren Beförderung angemessen gefüttert und getränkt werden (Absatz 3).
Da der Absender die Beförderung veranlasst, hat dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten, damit die Tiere unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedürfnisse während der Beförderung gefüttert und getränkt werden. Im Regelfall wird er den verantwortlichen Beförderer mit dieser Aufgabe betrauen. Den Beförderungspapieren müssen die notwendigen Informationen zu entnehmen sein. Wechselwarme Tiere wie Reptilien und Amphibien brauchen in der Regel während der Beförderung nicht gefüttert und getränkt zu werden. Der Absender hat das Behältnis mit Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Fütterung im Notfall zu versehen (Absatz 4).
Der Absender muss Tiersendungen so aufgeben, dass notfalls Tiere, die nicht zugestellt werden können, rechtzeitig vor Beginn des Wochenendes wieder in die Obhut des Absenders zurückgegeben werden können (Absatz 5).
Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 1a, 2 und 4 TierSchG
Zu § 8
Auch § 8 betrifft den EG-rechtlich nicht geregelten Nachnahmeversand. § 8 enthält die Maßnahmen bei der Ankunft der Tiere. Nach deren Ankunft ist alles Notwendige zu veranlassen, damit diese unverzüglich versorgt werden können. Ist die Zustellung nicht möglich oder wird die Annahme verweigert, müssen die Tiere unverzüglich zurückgesandt, erforderlichenfalls aber vorher versorgt werden.
Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1a, 2 und 4 TierSchG
Zu § 9
§§ 9 ff betreffen besondere innerstaatliche Anforderungen zum Schutz von Nutztieren beim Transport.
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält für Nutztiere in Anhang I Kapitel V Regelungen betreffend die Zeitabstände für das Füttern und Tränken. Ferner bestehen Vorgaben für Ladedichten für Rinder (B), Schafe/Ziegen (C) und Schweine (D) in Anhang I Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Hiervon kann wiederum für den innerstaatlichen Transport aus Tierschutzgründen abgewichen werden (Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Dies ist im Rahmen der Anlage 2 für Nutztiere geschehen.
Für das Wohlbefinden der Tiere ist es erforderlich, Mindestanforderungen an den Platzbedarf sowie an die Gruppengröße festzulegen. Die Vorgaben in Anlage 2 sind Mindestvorschriften, die beim innerstaatliche Transport nicht unterschritten werden dürfen. Darüber hinaus wird das Höchstplatzangebot der Tiere begrenzt, um zu vermeiden, dass die Tiere durch Fahrtbewegungen hin- und hergeworfen werden.
Beim Transport von Bullen muss zur Vermeidung von Verletzungen durch gegenseitiges Bespringen die Höhe begrenzt werden. Bei einer Höhe von weniger als 50 cm über dem Widerrist wird dieses Ziel erreicht, da der sog. Torbogenreflex nicht ausgelöst wird.
Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, 2 und 4 TierSchG
Zu § 10
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält in Anhang I Kapitel V Regelungen für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten. Darüber hinaus dürfen Schlachttiere innerstaatlich nur einmal 8 Stunden transportiert werden, eine Wiederholung, wie in Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 vorgesehen, ist damit nicht möglich. In besonders ausgestatteten Transportmitteln, die die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllen müssen, dürfen Schlachttiere über einen längeren Zeitraum transportiert werden. Die Transportzeiten ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
Die Tiere sind nach der Ankunft in der Schlachtstätte unverzüglich abzuladen.
Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, 1a, 2 und 4 TierSchG
Zu § 11
Zu Eintagsküken enthält die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Anhang I Kapitel VII E eine Regelung betreffend die Ladedichte der Eintagsküken. Darüber hinausgehend enthält § 11 eine Regelung für den innerstaatlichen Transport von Eintagsküken. Eintagsküken sind nicht in § 9 enthalten. Eintagsküken sind in den ersten 60 Lebensstunden in der Lage, ihren Flüssigkeits- und Nährstoffbedarf aus dem Dottersack zu decken, daher ist es vertretbar, diese Tiere während dieses Zeitraumes nicht zu füttern oder zu tränken. Dem besonderen Wärmebedürfnis von Eintagsküken ist Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage. § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 TierSchG
Zu § 12
Hinsichtlich Meeressäugetieren enthält die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 keine speziellen Regelungen. Für Vögel sieht die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Anhang I Kapitel III Nr. 2.7.und Kapitel V Nr. 2.1 Regelungen für das Füttern und Tränken vor. Vor dem Hintergrund des Artikels 1 Abs. 3 bzw. Artikels 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält § 13 eine Regelung zum innerstaatlichen Transport von Meeressäugetieren und Vögeln. Den besonderen Ansprüchen von Meeressäugern kann nur durch ständige Betreuung entsprochen werden.
Zur Vermeidung von Stressreaktionen müssen Vögel in abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Da die Tiere bei völliger Dunkelheit in der Regel weder Futter noch Wasser aufnehmen, muss den Tieren hierzu genügend Licht zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen mit besonderer Vorsicht verladen werden.
Der Begriff Stubenvogel erfasst alle Vögel, die als Heimtier gehalten werden, mit Ausnahme der Hausgeflügelarten.
Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1a, 3 und 4 TierSchG
Zu § 13
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält keine speziellen Vorschriften für den Transport von wechselwarmen Wirbeltieren. Für wirbellose Tiere gilt die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Artikel 2 Buchstabe b nicht. In § 13 sind besondere Bestimmungen über den Transport von Reptilien, Amphibien, Fischen und anderen nach der zoologischen Systematik niedriger entwickelten Tiere für den innerstaatlichen Transport zusammengefasst. Die mitgliedstaatliche Befugnis für den Erlass der Regelungen für wechselwarme Wirbeltiere folgt aus Artikel 1 Abs. 3 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Diese Tiere dürfen nur in Behältnissen befördert werden. Den arteigenen Bedürfnissen der Tiere muss in jedem Fall Rechnung getragen werden. Bei Tieren, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen, sind auch die im Rahmen dieses Abkommens bestehenden Schutzvorschriften anzuwenden. Weitergehende Hinweise sollten der Fachliteratur entnommen werden. Nötigenfalls muss der Rat von Sachverständigen eingeholt werden (Absatz 1).
Absatz 2 enthält die Grundvoraussetzungen für den tierschutzgerechten Transport von Fischen.
Aus Tierschutzgründen dürfen lebende Hummer nicht auf Eis transportiert werden.
Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, 2 und 4 TierSchG
Zu § 14
Die §§ 14 ff enthalten Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Tieren.
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält in Artikel 21 eine Regelung betreffend der Kontrollen an Ausgangsorten und an Grenzkontrollstellen. Ferner ist in Anhang II Nr. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf die Vorgehensweise mit den Fahrtenbuch bei der Ausfuhr Bezug genommen. Weitere Regelungen zur Ausfuhr finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen. Entsprechend der Klammerdefinition in § 12 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes erfasst der Begriff Einfuhr das Verbringen von Tieren aus einem Staat, der nicht der EU angehört, in das Inland; der Begriff Ausfuhr bezeichnet nach § 13 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes den Transport von Tieren aus dem Inland in einen Staat, der nicht der EU angehört.
§ 14 enthält Bestimmungen zur Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen. Diese Festlegung dient der Umsetzung von Artikel 2 Abs. 1 2. Spgstr. der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. EG (Nr. ) L 82 S.19).
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 6 TierSchG
Zu § 15
Dieser enthält eine Anzeige der Ankunft und setzt damit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/496/EWG um. Um nach Wegfall der Grenzkontrollen an den EU-Binnengrenzen den innergemeinschaftlichen Transport überwachen zu können, wird demjenigen, der im Rahmen seines Unternehmens Tiere empfängt, eine Anzeigepflicht auferlegt. Hierdurch enthält die zuständige Behörde die notwendigen Informationen, um ggf. am Bestimmungsort tierschutzrechtliche Kontrollen durchführen zu können.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 TierSchG
Zu § 16
§ 16 regelt die Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen. Er setzt Artikel 6 der Richtlinie 91/496/EWG um.
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 Nr. 6 TierSchG
Zu § 17
Diese Vorschrift legt fest, von welchen tierschutzrechtlichen Dokumenten Tiertransporte bei der Einfuhr begleitet sein müssen. Er setzt ferner Artikel 4 Abs. 1 3. Spiegelstrich der Richtlinie 91/496/EWG um.
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG
Zu § 18
§ 18 bestimmt die Anforderungen an die Einfuhr. Jeder von der Verordnung erfasste Tiertransport unterliegt einer tierschutzrechtlichen Einfuhruntersuchung. Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, sofern alle Tiere des Transports transportfähig und alle Vorschriften der Verordnung eingehalten sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Transportmittel sowie auf die eventuell notwendige Versorgung der Tiere. Er setzt ferner Artikel 4 Abs. 1 3. Spiegelstrich der Richtlinie 91/496/EWG um.
Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 16 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 3 TierSchG
Zu § 19
Hiermit wird die Einfuhruntersuchung geregelt. Tiertransporte unterliegen grundsätzlich einer dreigeteilten tierschutzrechtlichen Kontrolle. Er setzt Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG um.
Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 TierSchG
Zu § 20
Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält eine Regelung betreffend Transportverzögerungen. Es werden die Befugnisse der Behörde bestimmt. Die Vorschrift ergänzt die nach § 16a des Tierschutzgesetzes bestehenden Befugnisse der zuständigen Behörde, soweit dies zur Durchführung der Überwachung von Tiertransporten erforderlich ist.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 3 TierSchG
Zu § 21
Die Regelung enthält die erforderlichen Ordnungswidrigkeiten. Die Tierschutztransport-Bußgeldverordnung wird in diese Verordnung integriert. Neu ist nunmehr eine Bußgeldbewährung eines fehlerhaften oder nicht vorhandenen Befähigungsnachweises.
Rechtsgrundlage: § 18a Nr. 1 TierSchG
Zu § 22
Enthält Verfahrensregeln für die Meldung nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 5 Satz 1 TierSchG
Zu § 23
Die bisher geltende Tierschutztransportverordnung und die Tierschutztransport-Bußgeldverordnung treten außer Kraft.
Zu § 24
§ 24 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Regelungsentwurf dient insbesondere der rechtlichen Anpassung an eine EG-Verordnung. Die im Entwurf enthaltenden Informationspflichten der Wirtschaft und Verwaltung werden weitestgehend fortgeschrieben. Zwei Informationspflichten der Wirtschaft, die nunmehr in einer EG-Verordnung enthalten sind, werden aufgehoben. Diese Änderungen haben keine Auswirkung auf die bestehenden Bürokratiekosten.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags grundsätzlich keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Sollten sich Änderungen hinsichtlich der Informationspflichten ergeben, bittet der Nationale Normenkontrollrat um erneute Beteiligung.
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |