Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
(Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)

A. Problem und Ziel

B. Lösung

Anpassung der Tierschutztransportverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Die Verordnung enthält u. a. Durchführungsbestimmungen und löst die bisherige Tierschutztransportverordnung ab. Vor diesem Hintergrund werden Inhalt und Anzahl der bereits bestehenden Informationspflichten für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung grundsätzlich fortgeschrieben.

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 15. Oktober 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV)1, 2

Vom...

Es verordnen

jeweils in Verbindung mit § 16b Abs. 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes nach Anhörung der Tierschutzkommission:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ausnahmen für Straßentransportmittel

§ 10 bleibt unberührt.

§ 3 Befähigungsnachweis

§ 4 Schienentransport

Abschnitt 2
Transport in Behältnissen

§ 5 Besondere Anforderungen an Behältnisse

§ 6 Nachnahmeversand

§ 7 Pflichten des Absenders

§ 8 Maßnahmen bei der Ankunft

Abschnitt 3
Besondere Vorschriften zum Schutz von Nutztieren beim innerstaatlichen Transport

§ 9 Raumbedarf und Pflege

§ 10 Begrenzung von Transporten

Abschnitt 4
Besondere Vorschriften zum Schutz von anderen Tieren als Nutztieren

§ 11 Eintagsküken

§ 12 Meeressäugetiere und Vögel

§ 13 Wechselwarme Wirbeltiere und wirbellose Tiere

Abschnitt 5
Grenzüberschreitender Transport

§ 14 Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen

§ 15 Anzeige der Ankunft

§ 16 Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen

§ 17 Einfuhrdokument

§ 18 Anforderungen an die Einfuhr

§ 19 Einfuhruntersuchung

Abschnitt 6
Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten

§ 20 Befugnisse der Behörde

§ 21 Ordnungswidrigkeiten

§ 22 Unterrichtung

§ 23 Aufheben von Vorschriften

§ 24 Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt
Der Bundesminister für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Der Bundesminister der Finanzen

Anlage 1 (zu § 5)

Die Behältnisse müssen folgende Mindestabmessungen aufweisen:

1. Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten, Puten und Gänse

Lebendgewicht bis zu kg je Tier Fläche je kg Lebendgewicht qcm/kg Mindesthöhe des Transportbehältnisses cm
1 2 3
1,0 200 23
1,3 190 23
1,6 180 23
2,0 170 23
3,0 160 23
4,0 130 25
5,0 115 25
10,0 105 30
15,0 105 35

2. Eintagsküken

Tierart Fläche je Tier qcm Anzahl der Tiere je Behältnis oder Behältnisteil
mindestens höchstens
1 2 3 4
Hühner, Perlhühner, Fasane, Enten 25 10 105
Gänse, Puten 35 8 40

3. Brieftauben beim Transport in Spezialfahrzeugen

Tierkategorie Höhe des Transportbehältnisses cm Fläche je Tier bei Transport bis zu 300 km qcm Fläche je Tier bei Transport über 300 km qcm
1 2 3 4
Jungtauben 23 280 300
Alttauben 23 300 340

4. Hunde und Katzen

Mittlere Widerristhöhe der Tiere cm Länge cm Behältnis Breite cm Höhe cm Fläche je Tier qcm
1 2 3 4 5
20 40 30 30 1.200
30 55 40 40 2.200
40 75 50 55 3.750
55 95 60 70 5.700
70 130 75 95 9.750
85 160 85 115 13.600

5. Kaninchen

5.1 Mastkaninchen

(nicht geschlechtsreife Kaninchen im Alter von höchstens 90 Tagen, die zur Weitermast oder zur Schlachtung nicht länger als 12 Stunden befördert werden)

Lebendgewicht bis zu kg je Tier Höhe des Transportbehältnisses cm Fläche je Tier qcm
1 2 3
1 15 250
3 20 500
über 3 25 600

5.2 Andere Kaninchen

Lebendgewicht bis zu kg je Tier Höhe des Transportbehältnisses cm Fläche je Tier qcm Höchstzahl der Tiere je Behältnis
1 2 3 4
0,3 15 100 12
0,4 15 150 12
0,5 15 300 12
1 20 500 4
2 20 750 4
3 25 900 2
4 25 1.000 2
5 25 1.150 2
über 5 30 1.400 1

Anlage 2 (zu § 9)
Abtrennung und Raumbedarf

1. Einhufer

Straßen-, Schienen- und Schiffstransport Bis zu 5 erwachsene Einhufer sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen, die entweder bis zum Fahrzeugboden reicht und ab einer Höhe von 120 Zentimetern durchbrochen sein darf, oder die mindestens 60 Zentimeter über dem Fahrzeugboden beginnt und mindestens 60 Zentimeter hoch ist.

2. Rinder

Straßen-, Schienen- und Schiffstransport Bis zu 15 Kälber oder bis zu 6 erwachsene Rinder bei Querverladung oder bis zu 8 erwachsene Rinder beim Transport in der Gruppe sind beim Straßentransport jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.

3. Schafe und Ziegen

Straßen-, Schienen- und Schiffstransport Bis zu 50 erwachsene Tiere sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.

4. Schweine

Straßen-, Schienen- und Schiffstransport

4.1. Ferkel sind nach Maßgabe folgender Tabelle abzutrennen:

Lebendgewicht bis zu kg je Tier Höchstgruppengröße Ferkel
1 2
10 120
25 50
30 35

4.2. Bis zu 15 Mastschweine oder bis zu 5 Sauen sind jeweils durch eine stabile Trennvorrichtung abzutrennen.

Lebendgewicht bis zu kg je Tier Mindestbodenfläche je Tier in qm
1 2
6 0,07
10 0,11
15 0,12
20 0,14
25 0,18
30 0,21
35 0,23
40 0,26
45 0,28
50 0,30
60 0,35
70 0,37
80 0,40
90 0,43
100 0,45
110 0,50
120 0,55
über 120 0,70

Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)
Durchführung der Nämlichkeitskontrolle bei Tieren

Art Verwendungszweck Art und Weise der Kontrolle
1 2
1. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von nicht mehr als zehn Tieren Vergleich der Kennzeichnung jedes Tieres mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Klauentiere und Einhufer in Sendungen von mehr als zehn Tieren 1. Vergleich der Kennzeichnung von zehn vom Hundert der Tiere, jedoch mindestens zehn Tiere, mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Tiere bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer 1.
3. Vögel und Fische in Sendungen von nicht mehr als 10 Transportbehältnissen Vergleich der Kennzeichnung jedes Transportbehältnisses mit den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung
4. Vögel und Fische in Sendung von mehr als zehn Transportbehältnissen 1. Vergleich der Kennzeichnung von mindestens zehn vom Hundert der Transportbehältnisse, jedoch mindestens zehn Transportbehältnisse, mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung
2. Erhöhung der Zahl der kontrollierten Transportbehältnisse bei Feststellung fehlerhafter Angaben bei der Kontrolle nach Nummer 1.
3. stichprobenartige Kontrolle, ob die in den Transportbehältnissen befindlichen Tiere den Angaben der diese begleitenden Bescheinigung zur Tierart und zum Verwendungszweck entsprechen
5. sonstige Tiere Vergleich der Tierart und der Kennzeichnung der Tiere oder der Transportbehältnisse mit den Angaben der die Tiere begleitenden Bescheinigung

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Nach Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EWG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. EU (Nr. ) L 3 S. 1; 2006 ABl. EU (Nr. ) L 113 S. 26) bedarf das nationale Tierschutztransportrecht der Anpassung an das nunmehr seit 5. Januar 2007 geltende EG-Recht.

Bund, Ländern und Kommunen entstehen durch diese Verordnung keine zusätzlichen Kosten.

Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen sind ebenfalls nicht zu erwarten.

Die Verordnung enthält u. a. Durchführungsbestimmungen und löst die bisherige Tierschutztransportverordnung ab. Vor diesem Hintergrund werden Inhalt und Anzahl der bereits bestehenden Informationspflichten für Bürger, Wirtschaft und Verwaltung grundsätzlich fortgeschrieben.

Die in der bisherigen Tierschutztransportverordnung in § 11 geregelte Erlaubnis ist nunmehr in die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 geregelt. Die bisher in § 13 geregelte Sachkundeprüfung ist vor dem Hintergrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entfallen. Insofern dient die nationale Verordnung auch der Rechtsbereinigung.

An den Kosten dürfte sich insofern nichts ändern.

§ 3 (Befähigungsnachweis) enthält eine neue Informationspflicht für die Bürger, die Tiere transportieren wollen, und die Wirtschaft. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens der Umschreibung des Sachkundenachweises auf den Befähigungsnachweis und die Ausgestaltung der insoweit eventuell erforderlichen Ergänzungslehrgänge erfolgt durch die Länder. Einige Länder gaben die Kosten für den Ergänzungslehrgang mit ca. 50 €/Teilnehmer an.

Vor dem Hintergrund der Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 werden die folgenden Informationspflichten der bisherigen Tierschutztransportverordnung abgelöst durch unmittelbar geltendes EG-Recht: § 7 Abs. 2 Satz 1 (Kennzeichnung eines Transportmittels mit der Angabe "lebende Tiere"), § 10 (Mitführen einer Transporterklärung), § 11 Abs. 5 (Anzeige von Änderungen im Hinblick auf die erteilte Erlaubnis zum Befördern von Tieren), § 11 Abs. 6 (Mitführen einer amtlich beglaubigten Kopie der Transporterlaubnis), § 12 (Kennzeichnung von Wirbeltieren oder Behältnissen beim Transport), § 13 Abs. 2 (Mitführen einer Sachkundebescheinigung beim Tiertransport), § 25 Abs. 1 (Kennzeichnung von Transportfahrzeugen, in dem Fläche und Höhe des für die Tiere uneingeschränkt verfügbaren Raumes angegeben ist), § 27 Abs. 2 (Schriftliche Bescheinigung der Transportfähigkeit kranker oder verletzter Nutztiere), § 32 Abs. 2 (Mitführen schriftlicher Anweisungen über Fütterung und Tränkung bei bestimmten Säugetieren und Vögeln), § 32 Abs. 4 (Mitführen eines Begleitdokumentes mit genauen Angaben über die Verabreichung von Beruhigungsmitteln sowie mit Anweisungen über das Ernähren und Pflegen bestimmter Säugetiere und Vögel), Insofern dient die Verordnung auch der Entbürokratisierung:

Der Begriff der Tiere erfasst sowohl Wirbeltiere als auch wirbellose Tiere. Sind ausdrücklich Wirbeltiere bzw. wirbellose Tiere Gegenstand der Regelung, wird das normativ klar gestellt.

B. Besonderer Teil

Zu § 1

§ 1 enthält Anpassungen auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Diese enthält unmittelbar geltendes Recht, so dass eine nationale Regelung des Geltungsbereiches für den Transport von Wirbeltieren nicht mehr erforderlich ist. Über die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 hinaus, enthält die Verordnung auch Regelungen für den Schutz von wirbellosen Tieren beim Transport und zum EG-rechtlich nicht geregelten Nachnahmeversand von Tieren. Diese Verordnung soll grundsätzlich, genau wie die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nur für den Transport von Tieren gelten, der in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, nicht hingegen für private Transporte und für Transporte, die unter Anleitung eines Tierarztes unmittelbar in eine bzw. aus einer Tierarztpraxis oder Tierklinik erfolgen. Im Bereich des Nachnahmeversandes gilt diese Verordnung auch für nicht zu wirtschaftlichen Zwecken durchgeführte Transporte.

Das ursprünglich in § 3 Nr. 9 des Tierschutzgesetzes vom 24. Juli 1972 (BGBl. I S. 1277 enthaltene undifferenzierte Verbot des Nachnahmeversands hat das BVerfG durch Beschluss vom 2. Oktober 1973 für nichtig erklärt, da diese Regelung gegen Artikel 12 Abs. 1 GG verstößt. (Details. s. Aktenzeichen: 1 BvR 459/72). Eine entsprechend ausgestaltete Regelung wurde mit den §§ 19 - 22 der nationalen Tiertransportverordnung getroffen, die seit dem 1. Mai 1997 in Kraft ist.

Im EG-Recht ist keine vergleichbare Regelung enthalten. Zum Schutz der Tiere ist es jedoch erforderlich, an dieser bewährten Regelung festzuhalten, da einerseits die Belastungen der Tiere erheblich sein können und andererseits es beim Nachnahmeversand wesentlich häufiger zur Nichtabnahme der Tiere kommt und ein ordnungsgemäßer Rückversand durchgeführt werden muss.

Zu § 2

Mit § 2 wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Ausnahmen bei Beförderungen im innerstaatlichen Straßentransport bis zu zwölf Stunden vorzusehen, die sich aus Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ergeben: Demnach bedürfen Beförderungen, die für eine regelmäßige Beförderungsdauer bis zu zwölf Stunden geeignet sind, durch Straßentransportmittel keines Zulassungsnachweises nach Artikel 18 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und eine Ausstattung mit Temperaturüberwachungssystem, Datenschreiber und Navigationssystem ist nicht erforderlich. Diese Ausnahmeregelung gilt nur für innerstaatliche Transporte.

Weitere Ausnahmen, gestützt auf Artikel 18 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, wurden aus Tierschutzgründen nicht vorgesehen. Bereits die Staatszielbestimmung des Artikel 20a des Grundgesetzes (allgemeigg_ges.htm ) verpflichtet den Staat dazu, Tiere möglichst zu schützen. Diesem Grundsatz würden Vorschriften, die Ausnahmeregeln von Fütterungen, Tränken oder der Belüftung des Transportmittels auch nur für innerstaatliche Transporte vorsehen, nicht entsprechen.

Ausnahmen, die den Grundbedürfnissen der Tiere zuwiderlaufen, wie Regeln über Füttern und Tränken sind nicht im Interesse der Tiere.

Nach Absatz 2 finden die Ausnahmemöglichkeiten nicht bei Transporten zum Schlachthof nach § 10 Anwendung.

Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes (TierSchG)

Zu § 3

§ 3 enthält eine Regelung für den nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlichen Befähigungsnachweis. Dieser ist nach Artikel 6 Abs. 5, 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für Fahrer oder Betreuer von Straßenfahrzeugen erforderlich, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausschweine oder Geflügel über 65 km gefahren werden.

Haben bestimmte Personen ihre Ausbildung nach dem 5. Januar 2007 abgeschlossen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem davon auszugehen ist, dass die Inhalte des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 bereits Ausbildungs- und Prüfungsinhalt sind, genügt zur Erlangung des Befähigungsnachweises die Vorlage eines Nachweises der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung. Gleiches gilt für Personen, die nach dem 5. Januar 2007 bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung den Sachkundenachweis erhalten haben (Absatz 1).

Personen, die eine derartige Ausbildung vor dem 6. Januar 2007 abgeschlossen haben, müssen Kenntnisse der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nachweisen (Absatz 2). Der Nachweis kann durch Teilnahme an einem kurzen Ergänzungslehrgang mit Multiple Joice Abschlusstest erfolgen.

Für Personen, die bereits im Besitz eines Sachkundenachweises nach § 13 der bisherigen Tierschutztransportverordnung waren, der vor dem 6. Januar 2007 ausgestellt wurde, besteht die gleiche Möglichkeit eines erleichterten Erwerbs des Befähigungsnachweises im Rahmen eines Ergänzungslehrgangs. Dieser ist von den Ländern auszugestalten.

Alle anderen Personen müssen einen vollständigen Lehrgang besuchen.

Die Absätze 3 und 4 enthalten Verfahrensregeln, wie z.B. Wiederholung der Prüfung. Der Befähigungsnachweis ist bei mangelnder Eignung zu entziehen.

Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3a, 5, 6 und 7 TierSchG

Zu § 4

Auch wenn momentan in der Praxis keine Tiertransporte durch die Deutsche Bahn stattfinden, soll die Vorschrift dennoch für Transporte von Privatbahnen und eventueller zukünftiger Transporte bestehen bleiben. Die Vorschrift ist gedeckt durch Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, für den innerstaatlichen Transport von Tieren strengere Vorschriften vorzusehen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sieht in Anhang I Kapitel II Nr. 2.1 bis 2.3 spezielle Bestimmungen über den Schienentransport vor: Demnach muss der Beschriftung dieser Fahrzeuge deutlich zu entnehmen sein, dass sie lebende Tiere transportieren, ferner führen sie angemessene Ver- und Entladevorrichtungen mit. Es sind alle ruckartigen Bewegungen der Waggons, in denen sich die Tiere befinden, zu vermeiden. Weitere Bestimmungen finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 insoweit nicht.

Darüber hinausgehend sieht § 4 vor, dass Einhufer beim innerstaatlichen Transport angebunden oder in Einzelboxen verladen zu befördern sind, damit die Tiere sich nicht gegenseitig verletzen und auftretenden Fliehkräften leichter entgegen wirken können (Nummer 1).

Um die Tiere pflegen und gegebenenfalls ernähren zu können, müssen sie für eine Betreuungsperson zugänglich sein (Nummer 2).

Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 und 4 TierSchG

Zu § 5

Die §§ 5 ff fassen Vorschriften für den Transport von Tieren in Behältnissen zusammen. Hierbei werden im wesentlichen die materiellen Bestimmungen der Tierschutztransportverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juni 1999 (BGBl. I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 419 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in die Verordnung übernommen.

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält ebenfalls Vorschriften über Transportbehälter. Nach deren Artikel 2 Buchstabe g sind Transportbehälter jeder Verschlag, jeder Kasten, jedes andere Behältnis oder jede andere feste Struktur, die zum Transport von Tieren verwendet wird, aber kein Transportmittel ist. Ihr Anhang I Kapitel II Nr. 1.1 sieht bestimmte Vorgaben für Behältnissse vor, wie z.B. deren Tierschutzkonformität. In ihrem Anhang I Kapitel II Nr. 5 sind spezielle Vorschriften für den Transport in Behältnissen enthalten: Kennzeichnung der Behältnisse, Behältnisse sollen aufrecht stehen und gegen das Verrutschen gesichert sein. In Kapitel III Nr. 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 sind Vorschriften über das Stapeln enthalten und deren Kapitel III Nr. 2.6 enthält Bestimmungen über die Belüftung. Kapitel III Nr. 2 enthält Bestimmungen über die Wasserversorgung in Behältnissen und Kapitel VII E Ladedichten für Geflügel, mit Ausnahme der Höhe. Alle diese Bestimmungen sind ebenfalls einzuhalten, wenn Tiere in Behältnissen transportiert werden.

Zum Schutz der Tiere beim Transport in Behältnissen ist es erforderlich, Mindestanforderungen an den Raumbedarf und die Besatzzahlen festzulegen. Die im Anhang 1 festgelegten Zahlen für den innerstaatlichen Transport (möglich nach Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005) stellen den Tieren mehr Platz zur Verfügung als die EG-Verordnung und sehen ebenfalls aus Tierschutzgründen auch eine Mindesthöhe vor.

Schon um den Tieren die Möglichkeit einzuräumen, auftretenden Fliehkräften etwa durch Gewichtsverlagerung entgegen zu wirken, sind die genannten Maßvorgaben erforderlich. Die Festlegung einer Mindesthöhe ist erforderlich, damit die Tiere während des Transportes auch ihre natürliche Körperhaltung einnehmen können. Zudem ist es erforderlich, dass über den Tieren soviel Platz ist, dass die Luft zirkulieren kann, um den Stoffaustausch - insbesondere Frischluft :und Wasserdampf sicher zu stellen.

Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b TierSchG

Zu § 6

§ 6 betrifft den EG-rechtlich nicht geregelten Nachnahmeversand. Dem Anliegen des Tierschutzes soll auch beim Nachnahmeversand entsprochen werden.

Um die bei Nichtabnahme der Tiere entstehenden Risiken einer überlangen Beförderungsdauer zu vermeiden, dürfen Tiere nicht mit Nachnahme in Drittländer versandt werden. Soweit jedoch im Versandland der Nachnahmeversand von Tieren zulässig ist, sind die Tiere schnellstmöglich dem inländischen Empfänger zuzustellen.

Um einem Missbrauch des Nachnahmeversandes zu begegnen, darf diese Versandart grundsätzlich nur gewählt werden, wenn eine schriftliche Bestellung vorliegt. Das darüber hinaus erforderliche Vorliegen einer schriftlichen Bestätigung, wonach die Tiere sofort nach ihrem Eintreffen angenommen werden, ermöglicht es, ggf. den Empfänger zur Verantwortung zu ziehen. Um auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen, soll, wenn es sich um einen von der Behörde als zuverlässig beurteilten Geschäftspartner handelt, der Empfänger diese schriftliche Übernahmeerklärung jeweils für höchstens ein Jahr in genereller Form für alle von ihm bestellten Nachnahmesendungen erteilen können.

Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1a, 2 und 5 TierSchG

Zu § 7

Auch § 7 betrifft den EG-rechtlich nicht geregelten Nachnahmeversand. § 7 enthält die Pflichten des Absenders. Er hat sehr sorgfältig darauf zu achten, dass die schnelle Zustellung der Tiere nicht durch eine unvollständige oder fehlerhafte Empfängeranschrift behindert wird. Für eine eventuelle Rückbeförderung der Tiere muss auch die zustellungsfähige Anschrift des Absenders angegeben sein. Um alle zum Schutz der Tiere erforderlichen Maßnahmen ergreifen zu können, muss der Empfänger rechtzeitig über alle Einzelheiten der Sendung unterrichtet werden (Absatz 1).

Der Absender ist dafür verantwortlich, dass Behältnisse verwendet werden, die die Tiere vor den zu erwartenden Witterungsbedingungen schützen. Diese Verpflichtung kann jedoch entfallen, wenn sichergestellt ist, dass der Laderaum einen ununterbrochenen und ausreichenden Schutz bietet (Absatz 2).

Ihren Bedürfnissen entsprechend müssen die Tiere vor einer längeren Beförderung angemessen gefüttert und getränkt werden (Absatz 3).

Da der Absender die Beförderung veranlasst, hat dieser die notwendigen Maßnahmen in die Wege zu leiten, damit die Tiere unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedürfnisse während der Beförderung gefüttert und getränkt werden. Im Regelfall wird er den verantwortlichen Beförderer mit dieser Aufgabe betrauen. Den Beförderungspapieren müssen die notwendigen Informationen zu entnehmen sein. Wechselwarme Tiere wie Reptilien und Amphibien brauchen in der Regel während der Beförderung nicht gefüttert und getränkt zu werden. Der Absender hat das Behältnis mit Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Fütterung im Notfall zu versehen (Absatz 4).

Der Absender muss Tiersendungen so aufgeben, dass notfalls Tiere, die nicht zugestellt werden können, rechtzeitig vor Beginn des Wochenendes wieder in die Obhut des Absenders zurückgegeben werden können (Absatz 5).

Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 1a, 2 und 4 TierSchG

Zu § 8

Auch § 8 betrifft den EG-rechtlich nicht geregelten Nachnahmeversand. § 8 enthält die Maßnahmen bei der Ankunft der Tiere. Nach deren Ankunft ist alles Notwendige zu veranlassen, damit diese unverzüglich versorgt werden können. Ist die Zustellung nicht möglich oder wird die Annahme verweigert, müssen die Tiere unverzüglich zurückgesandt, erforderlichenfalls aber vorher versorgt werden.

Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1a, 2 und 4 TierSchG

Zu § 9

§§ 9 ff betreffen besondere innerstaatliche Anforderungen zum Schutz von Nutztieren beim Transport.

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält für Nutztiere in Anhang I Kapitel V Regelungen betreffend die Zeitabstände für das Füttern und Tränken. Ferner bestehen Vorgaben für Ladedichten für Rinder (B), Schafe/Ziegen (C) und Schweine (D) in Anhang I Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Hiervon kann wiederum für den innerstaatlichen Transport aus Tierschutzgründen abgewichen werden (Artikel 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005). Dies ist im Rahmen der Anlage 2 für Nutztiere geschehen.

Für das Wohlbefinden der Tiere ist es erforderlich, Mindestanforderungen an den Platzbedarf sowie an die Gruppengröße festzulegen. Die Vorgaben in Anlage 2 sind Mindestvorschriften, die beim innerstaatliche Transport nicht unterschritten werden dürfen. Darüber hinaus wird das Höchstplatzangebot der Tiere begrenzt, um zu vermeiden, dass die Tiere durch Fahrtbewegungen hin- und hergeworfen werden.

Beim Transport von Bullen muss zur Vermeidung von Verletzungen durch gegenseitiges Bespringen die Höhe begrenzt werden. Bei einer Höhe von weniger als 50 cm über dem Widerrist wird dieses Ziel erreicht, da der sog. Torbogenreflex nicht ausgelöst wird.

Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, 2 und 4 TierSchG

Zu § 10

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält in Anhang I Kapitel V Regelungen für das Füttern und Tränken sowie Beförderungsdauer und Ruhezeiten. Darüber hinaus dürfen Schlachttiere innerstaatlich nur einmal 8 Stunden transportiert werden, eine Wiederholung, wie in Anhang I Kapitel V Nr. 1.5 vorgesehen, ist damit nicht möglich. In besonders ausgestatteten Transportmitteln, die die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllen müssen, dürfen Schlachttiere über einen längeren Zeitraum transportiert werden. Die Transportzeiten ergeben sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

Die Tiere sind nach der Ankunft in der Schlachtstätte unverzüglich abzuladen.

Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, 1a, 2 und 4 TierSchG

Zu § 11

Zu Eintagsküken enthält die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Anhang I Kapitel VII E eine Regelung betreffend die Ladedichte der Eintagsküken. Darüber hinausgehend enthält § 11 eine Regelung für den innerstaatlichen Transport von Eintagsküken. Eintagsküken sind nicht in § 9 enthalten. Eintagsküken sind in den ersten 60 Lebensstunden in der Lage, ihren Flüssigkeits- und Nährstoffbedarf aus dem Dottersack zu decken, daher ist es vertretbar, diese Tiere während dieses Zeitraumes nicht zu füttern oder zu tränken. Dem besonderen Wärmebedürfnis von Eintagsküken ist Rechnung zu tragen. Rechtsgrundlage. § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 TierSchG

Zu § 12

Hinsichtlich Meeressäugetieren enthält die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 keine speziellen Regelungen. Für Vögel sieht die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 in Anhang I Kapitel III Nr. 2.7.und Kapitel V Nr. 2.1 Regelungen für das Füttern und Tränken vor. Vor dem Hintergrund des Artikels 1 Abs. 3 bzw. Artikels 30 Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält § 13 eine Regelung zum innerstaatlichen Transport von Meeressäugetieren und Vögeln. Den besonderen Ansprüchen von Meeressäugern kann nur durch ständige Betreuung entsprochen werden.

Zur Vermeidung von Stressreaktionen müssen Vögel in abgedunkelten Behältnissen befördert werden. Da die Tiere bei völliger Dunkelheit in der Regel weder Futter noch Wasser aufnehmen, muss den Tieren hierzu genügend Licht zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen mit besonderer Vorsicht verladen werden.

Der Begriff Stubenvogel erfasst alle Vögel, die als Heimtier gehalten werden, mit Ausnahme der Hausgeflügelarten.

Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1a, 3 und 4 TierSchG

Zu § 13

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält keine speziellen Vorschriften für den Transport von wechselwarmen Wirbeltieren. Für wirbellose Tiere gilt die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 nach Artikel 2 Buchstabe b nicht. In § 13 sind besondere Bestimmungen über den Transport von Reptilien, Amphibien, Fischen und anderen nach der zoologischen Systematik niedriger entwickelten Tiere für den innerstaatlichen Transport zusammengefasst. Die mitgliedstaatliche Befugnis für den Erlass der Regelungen für wechselwarme Wirbeltiere folgt aus Artikel 1 Abs. 3 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005. Diese Tiere dürfen nur in Behältnissen befördert werden. Den arteigenen Bedürfnissen der Tiere muss in jedem Fall Rechnung getragen werden. Bei Tieren, die dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen unterliegen, sind auch die im Rahmen dieses Abkommens bestehenden Schutzvorschriften anzuwenden. Weitergehende Hinweise sollten der Fachliteratur entnommen werden. Nötigenfalls muss der Rat von Sachverständigen eingeholt werden (Absatz 1).

Absatz 2 enthält die Grundvoraussetzungen für den tierschutzgerechten Transport von Fischen.

Aus Tierschutzgründen dürfen lebende Hummer nicht auf Eis transportiert werden.

Rechtsgrundlage: § 2a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 Buchstabe b, 2 und 4 TierSchG

Zu § 14

Die §§ 14 ff enthalten Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Tieren.

Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält in Artikel 21 eine Regelung betreffend der Kontrollen an Ausgangsorten und an Grenzkontrollstellen. Ferner ist in Anhang II Nr. 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 auf die Vorgehensweise mit den Fahrtenbuch bei der Ausfuhr Bezug genommen. Weitere Regelungen zur Ausfuhr finden sich in der Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen. Entsprechend der Klammerdefinition in § 12 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes erfasst der Begriff Einfuhr das Verbringen von Tieren aus einem Staat, der nicht der EU angehört, in das Inland; der Begriff Ausfuhr bezeichnet nach § 13 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes den Transport von Tieren aus dem Inland in einen Staat, der nicht der EU angehört.

§ 14 enthält Bestimmungen zur Ausfuhr über bestimmte Überwachungsstellen. Diese Festlegung dient der Umsetzung von Artikel 2 Abs. 1 2. Spgstr. der Verordnung (EG) Nr. 615/98 der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (ABl. EG (Nr. ) L 82 S.19).

Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 6 TierSchG

Zu § 15

Dieser enthält eine Anzeige der Ankunft und setzt damit Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 91/496/EWG um. Um nach Wegfall der Grenzkontrollen an den EU-Binnengrenzen den innergemeinschaftlichen Transport überwachen zu können, wird demjenigen, der im Rahmen seines Unternehmens Tiere empfängt, eine Anzeigepflicht auferlegt. Hierdurch enthält die zuständige Behörde die notwendigen Informationen, um ggf. am Bestimmungsort tierschutzrechtliche Kontrollen durchführen zu können.

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 TierSchG

Zu § 16

§ 16 regelt die Einfuhr über bestimmte Überwachungsstellen. Er setzt Artikel 6 der Richtlinie 91/496/EWG um.

Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 Nr. 6 TierSchG

Zu § 17

Diese Vorschrift legt fest, von welchen tierschutzrechtlichen Dokumenten Tiertransporte bei der Einfuhr begleitet sein müssen. Er setzt ferner Artikel 4 Abs. 1 3. Spiegelstrich der Richtlinie 91/496/EWG um.

Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG

Zu § 18

§ 18 bestimmt die Anforderungen an die Einfuhr. Jeder von der Verordnung erfasste Tiertransport unterliegt einer tierschutzrechtlichen Einfuhruntersuchung. Die Einfuhr von Tieren ist nur zulässig, sofern alle Tiere des Transports transportfähig und alle Vorschriften der Verordnung eingehalten sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Transportmittel sowie auf die eventuell notwendige Versorgung der Tiere. Er setzt ferner Artikel 4 Abs. 1 3. Spiegelstrich der Richtlinie 91/496/EWG um.

Rechtsgrundlage: § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 16 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 3 TierSchG

Zu § 19

Hiermit wird die Einfuhruntersuchung geregelt. Tiertransporte unterliegen grundsätzlich einer dreigeteilten tierschutzrechtlichen Kontrolle. Er setzt Artikel 4 der Richtlinie 91/496/EWG um.

Rechtsgrundlage: § 14 Abs. 2, § 16 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 3 TierSchG

Zu § 20

Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 enthält eine Regelung betreffend Transportverzögerungen. Es werden die Befugnisse der Behörde bestimmt. Die Vorschrift ergänzt die nach § 16a des Tierschutzgesetzes bestehenden Befugnisse der zuständigen Behörde, soweit dies zur Durchführung der Überwachung von Tiertransporten erforderlich ist.

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 3 TierSchG

Zu § 21

Die Regelung enthält die erforderlichen Ordnungswidrigkeiten. Die Tierschutztransport-Bußgeldverordnung wird in diese Verordnung integriert. Neu ist nunmehr eine Bußgeldbewährung eines fehlerhaften oder nicht vorhandenen Befähigungsnachweises.

Rechtsgrundlage: § 18a Nr. 1 TierSchG

Zu § 22

Enthält Verfahrensregeln für die Meldung nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005.

Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 5 Satz 1 TierSchG

Zu § 23

Die bisher geltende Tierschutztransportverordnung und die Tierschutztransport-Bußgeldverordnung treten außer Kraft.

Zu § 24

§ 24 regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Der Regelungsentwurf dient insbesondere der rechtlichen Anpassung an eine EG-Verordnung. Die im Entwurf enthaltenden Informationspflichten der Wirtschaft und Verwaltung werden weitestgehend fortgeschrieben. Zwei Informationspflichten der Wirtschaft, die nunmehr in einer EG-Verordnung enthalten sind, werden aufgehoben. Diese Änderungen haben keine Auswirkung auf die bestehenden Bürokratiekosten.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags grundsätzlich keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Sollten sich Änderungen hinsichtlich der Informationspflichten ergeben, bittet der Nationale Normenkontrollrat um erneute Beteiligung.

Dr. Ludewig Kreibohm
Vorsitzender Berichterstatter