A. Problem und Ziel
Als Grundlage für forst- und umweltpolitische Entscheidungen sowie für Zwecke der internationalen Berichterstattung werden - insbesondere mit Blick auf die Herausforderungen des Klimawandels - laufend Informationen über die Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen benötigt. Sie sollen als Frühwarnsystem zum Erkennen von Risiken für die Waldökosysteme und als Grundlage für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung dienen. Die hierfür erforderliche Datengrundlage soll durch Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring erweitert werden.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung. Mit der Verordnung werden die bundesweit zu erhebenden Grunddaten, die Aussagen zur Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen ermöglichen, und weitere Einzelheiten der Erhebungen festgelegt.
C. Alternativen
Breiter angelegte Verordnung, die auch Regelung zur Bodenzustandserhebung (BZE) enthält. Davon wurde abgesehen, da vor Festlegungen zu künftigen Bodenzustandserhebungen die Auswertung der BZE II abgewartet werden soll.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Es entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen eingeführt.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Dem Bund entstehen für Koordinierung, Datenverwaltung und länderübergreifende Auswertungen Kosten in Höhe von rund 450 bis 500 Tsd. € jährlich. Schon bisher sind dem Bund Kosten in Höhe von ca. 230 Tsd. € jährlich für diese Aufgaben entstanden, so dass sich der zu erwartende Mehraufwand auf 220 bis 270 Tsd. € jährlich beläuft. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen werden.
Den Ländern entsteht ein Erfüllungsaufwand von etwa 3,6 Mio. € jährlich, wobei Ausgaben in dieser Höhe den Ländern auch schon bisher entstanden sind. Ein erheblicher Mehraufwand ist durch die vorliegende Verordnung nicht zu erwarten.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden entstehen keine Kosten.
F. Weitere Kosten
Durch Maßnahmen aufgrund der Verordnung werden keine Kosten bei Wirtschaftsunternehmen verursacht. Es entstehen keine Kosten für die sozialen Sicherungssysteme.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 4. November 2013
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV) mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)
Vom ...
Auf Grund des § 41a Absatz 6 des Bundeswaldgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1050) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
§ 1 Grunddaten
Nachstehende Grunddaten zur Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen werden nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben:
- 1. Kronenzustand,
- 2. Baumwachstum,
- 3. Nadel- und Blattanalysen,
- 4. Bodenvegetation,
- 5. atmosphärische Stoffeinträge,
- 6. Streufall,
- 7. Bodenwasser nach Menge und Zusammensetzung,
- 8. Bodenzustand,
- 9. meteorologische Parameter,
- 10. Phänologie,
- 11. Luftqualität.
§ 2 Stichprobenverfahren
- (1) Grunddaten nach § 1 Nummer 1 werden nach einem terrestrischen Stichprobenverfahren mit systematischer Stichprobenverteilung über das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mindestens im 16 x 16 km Quadratverband erhoben. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann Verdichtungen vornehmen, soweit sie dies für erforderlich hält.
- (2) Die Erhebung nach Absatz 1 wird einmal jährlich zwischen Anfang Juli und Ende August durchgeführt.
§ 3 Intensivmonitoring
- (1) Die Beobachtungsflächen für Erhebungen im Rahmen eines Intensivmonitorings sollen so verteilt sein, dass sie wichtige Waldökosysteme auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie unterschiedliche Ausprägungen bedeutsamer Standort- und Belastungsfaktoren abbilden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle wählt hierzu mindestens eine Beobachtungsfläche pro 256 Tausend Hektar Waldfläche aus.
- (2) Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 erhoben.
§ 4 Erhebungsstandards
- (1) Hinsichtlich der Grunddaten nach § 1 sowie der Anforderungen an Methoden, Analysen, Datenqualität und Qualitätssicherung bei den Erhebungen nach §§ 2 und 3 sind international anerkannte Standards zu berücksichtigen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister des Innern
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beauftragt
Begründung:
I. Allgemeiner Teil
- 1. Als Grundlage für forst- und umweltpolitische Entscheidungen sowie für Zwecke der internationalen Berichterstattung werden - insbesondere mit Blick auf die Herausforderungen des Klimawandels - laufend Informationen über Zustand und Entwicklung des Waldes benötigt. Sie sollen als Frühwarnsystem zum Erkennen von Risiken für die Waldökosysteme und als Grundlage für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung dienen.
Die vorliegende Rechtsverordnung soll die kontinuierliche Datenerhebung und Datenlieferung im Rahmen eines forstlichen Umweltmonitorings sicherstellen. Bei den vorgesehenen forstlichen Erhebungen ist das Betreten der Waldflächen durch die mit den Erhebungen beauftragten Personen nach § 41a Absatz 4 BWaldG gestattet.
- 2. Bundeswaldinventur (BWI) und forstliches Umweltmonitoring haben unterschiedliche Untersuchungsgegenstände und ergänzen einander.
Die Bundeswaldinventur (§ 41a Absatz 1 BWaldG) liefert periodisch einen Gesamtüberblick über die großräumigen Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten. Ergänzend stellt das forstliche Umweltmonitoring mit den in dieser Verordnung vorgesehenen forstlichen Erhebungen aktuelle Daten zur Gesundheit und Gefährdung der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen bereit. Forstliches Umweltmonitoring und BWI ergänzen sich. Beide liefern grundlegende Informationen für die Politikberatung und die fachliche Fundierung von Verwaltungshandeln, aber auch für die Beratung der Forstbetriebe, insbesondere zu folgenden zentralen Fragen:
- - Walderhaltung, Sicherung der Waldfunktionen,
- - nachhaltige Nutzungsmöglichkeiten,
- - externe Gefährdungen und Konkretisierung von Gegenmaßnahmen.
Die integrierende Betrachtung von Befunden aus BWI und forstlichem Umweltmonitoring ist insbesondere für waldbauliche und forstpolitische Fragestellungen sowie langfristig wirksame betriebliche Entscheidungen, wie z.B. die Baumartenwahl, erforderlich.
Das forstliche Umweltmonitoring (§ 41a Absatz 6 BWaldG) umfasst Großraumerhebungen auf einem systematischen Stichprobennetz (sog. Level I) und das Intensivmonitoring (sog. Level II) auf ausgewählten Beobachtungsflächen. Level I und Level II bilden ein integriertes System; erst die Kombination beider Ebenen erlaubt die Übertragung von Erkenntnissen, die im Intensivmonitoring mit hohem Messaufwand gewonnen werden, auf die Fläche, wo die praktische Waldbewirtschaftung stattfindet.
Auf dem Level-I-Netz wird jährlich der Kronenzustand und periodisch der Bodenzustand erhoben. Die Bodenzustandserhebung (BZE) ist jedoch nicht Regelungsgegenstand der vorliegenden Verordnung; vor einer Regelung künftiger Bodenzustandserhebungen soll die Auswertung der BZE II abgewartet werden.
An den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden zusätzliche Daten zu Umweltfaktoren und deren Wirkung in z.T. höherer zeitlicher Auflösung erhoben. Dies ermöglicht Erkenntnisse über aktuelle Gefährdungen durch Umwelteinflüsse und Einblicke in ökosystemare Vorgänge und Wirkungszusammenhänge.
- 3. Bis Mitte 2007 war das forstliche Umweltmonitoring durch die Verordnung Nr. 2152/2003 des Rats und des Europäischen Parlaments vom 17. November 2003 für das Monitoring von Wäldern und Umweltwechselwirkungen in der Gemeinschaft (Forest Focus) geregelt. Seitdem haben die Länder das Monitoring freiwillig fortgeführt. Zwischen 2009 und 2011 nahmen die Länder an einem vom Johann-Heinrichvon-Thünen-Institut (TI) koordinierten LIFE+-Projekt1 zum forstlichen Umweltmonitoring teil; hierdurch wurde eine Kofinanzierung durch die EU erreicht. Zeitlich befristete freiwillige Projekte können jedoch die Kontinuität der Erhebungen nicht sicherstellen.
- 4. Informationspflichten im Sinne des Standardkosten-Modells für Unternehmen, Bürger und Verwaltung werden nicht eingeführt, verändert oder abgeschafft. Soweit im Rahmen der Verordnung Daten zwischen Bund und Ländern übermittelt werden, sind diese Kosten in den unter Punkt 5.) aufgeführten Vollzugskosten enthalten.
- 5. Folgen der Rechtsverordnung
Mit der Verordnung wird die Durchführung des forstlichen Umweltmonitorings zur gesetzlichen Aufgabe für Bund und Länder. Für ihre Erfüllung entstehen Bund und Ländern Ausgaben. Nach § 41a Absatz 2 BWaldG erheben die Länder die Grunddaten, das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) stellt sie zusammen und wertet sie aus.
Für Koordinierung, Datenhaltung und bundesweite Auswertungen entstehen für den Bundeshaushalt [Einzelplan 10] folgende Ausgaben:
2014. und 2015: rund 450 Tsd. € jährlich ab 2016: rund 500.000 € jährlich.
Dies entspricht Mehrkosten von 220 bis 270 Tsd. € gegenüber dem Aufwand von ca. 230 Tsd €, der dem Bund schon bisher für Koordinierung, Datenhaltung und bundesweite Auswertungen am TI sowie Koordinierung am BMELV entstanden ist. Der bisherige Aufwand fällt zum größten Teil am TI an, das für BMELV das Datenmanagement und Auswertungen durchführt. Der Aufwand für Koordinierungsaufgaben am BMELV wird auf rund 17 Tsd. € jährlich geschätzt.
Für die Politikberatung und die Information der Öffentlichkeit, inklusive Datenbereitstellung nach dem Geodatenzugangsgesetz, ist eine Intensivierung der Datenaufbereitung und Datenauswertung am TI durch eigenes Personal oder im Wege der externen Vergabe erforderlich. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 10 ausgeglichen werden.
Den Ländern entsteht ein Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 3,6 Mio. € jährlich. Ausgaben in mindestens dieser Höhe sind den Ländern für das forstliche Umweltmonitoring schon bisher entstanden. Die Schätzung beruht daher auf Erfahrungswerten.
Den Gemeinden und Gemeindeverbänden entstehen keine Kosten.
Durch Maßnahmen aufgrund der Verordnung werden keine Kosten bei Wirtschaftsunternehmen verursacht.
- 6. Die Verordnung soll am 1.1.2014 in Kraft treten, weil viele der zu erhebenden Parameter einen Jahresbezug haben oder zu Jahreswerten aggregiert werden. Eine Befristung der Verordnung ist angesichts des Ziels einer kontinuierlichen Datenerhebung nicht möglich.
- 7. Die Verordnung bewirkt keine Rechts- oder Verwaltungsvereinfachung.
- 8. Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
- 9. Die Verordnung ist mit völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Die nach der Verordnung zu erhebenden Daten und die durchzuführenden Auswertungen dienen u.a. der Bewertung der Wirkungen von Luftverunreinigungen durch Luftschadstoffe der Genfer Luftreinhaltekonvention.
- 10. Die nach Maßgabe der Verordnung erhobenen Daten dienen u.a. der Überwachung der Waldentwicklung und der Walderhaltung. Damit dient die Verordnung der nachhaltigen Entwicklung.
- 11. Auswirkungen auf Einzelpreise sind nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
- 12. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
II. Besonderer Teil
Zu § 1 - Grunddaten
Zu den in § 1 genannten Bereichen werden Grunddaten erhoben. Die Erhebung dieser Grunddaten ist zur Erreichung der mit der Verordnung verfolgten Ziele erforderlich. Der Katalog der Grunddaten entspricht internationalen Standards des forstlichen Umweltmonitorings.
Die zugehörigen Einzelparameter und die jeweils gültigen Messvorschriften oder Analysemethoden, nach denen sie zu ermitteln sind, bestimmen sich nach § 4. Solche Einzelparameter sind z.B. zu § 1 Nummer 3 die Konzentrationen von Stickstoff, Schwefel, Phosphor, Kalzium, Magnesium, Kalium und weiteren Elementen in Blattproben, zu § 1 Nummer 9 Tages- oder Stundenmittel der Temperatur und des Niederschlages, zu § 1 Nummer 11 Konzentrationen bestimmter Schadstoffe in der Luft, wie z.B. Stickstoffdioxid. Die hier angeführte Aufzählung ist nicht abschließend, sondern soll lediglich beispielhaft verdeutlichen, was mit "Einzelparametern" gemeint ist.
Zusammen mit den Grunddaten sind bestimmte Metainformationen, wie z.B. zur geografischen Lage, Geländemerkmalen und Waldbestand, zu erheben. Dies ist Teil der Standards, auf die in § 4 verwiesen wird.
Zu § 2 - Stichprobenverfahren
Auf dem systematischen Stichprobennetz (sog. Level I) wurden bereits bislang nach europaweit abgestimmten Methoden jährlich repräsentative Daten über den Vitalitätszustand des Waldes erhoben. Das europaweite und das bundesweite Netz als Teil hiervon hat eine Rasterweite von 16 km x 16 km. Die Länder haben das Netz abhängig von der Landesfläche und ihrem Informationsbedarf verdichtet. Dieses systematische Stichprobenverfahren soll nunmehr nach dieser Verordnung fortgesetzt werden. Erhoben werden der Kronenzustand (Verlichtung) sowie weitere den Kronenzustand beeinflussende Merkmale.
Zu § 3 - Intensivmonitoring
Beim Intensivmonitoring (sog. Level II) werden an ausgewählten Beobachtungsflächen Umwelteinflüsse und deren Wirkungen auf Waldökosysteme gemessen. Die Daten dienen zur Ableitung von Ursache-Wirkungsbeziehungen und zur Aufklärung von Gefahren und Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen. Anders als in einem befristeten Forschungsprojekt ist das Intensivmonitoring als fortlaufende und langfristige Beobachtung an Referenzstandorten angelegt, mit der Belastungen und Veränderungen in Waldökosystemen aufgespürt und jeweils aktuell dokumentiert werden können.
Daten des intensiven forstlichen Umweltmonitorings (Level II) dienen u.a. der Generierung, Validierung und Kalibrierung von Modellen zu stofflichen, klimatischen und zu sonstigen Belastungen unserer Waldökosysteme. Die Kombination mit dem extensiven Level-I-Monitoring eröffnet Möglichkeiten der Übertragungen von Ergebnissen aus dem intensiven forstlichen Umweltmonitoring in die Fläche (Upscaling).
Um eine hohe Aussagekraft der Untersuchungen und Modelle zu gewährleisten, sollen die wichtigsten in Deutschland auftretenden Umwelt- und Belastungsgradienten möglichst umfassend abgebildet sein. Diejenigen Beobachtungsflächen, für die der jeweilige Umweltfaktor die maximale, die minimale sowie eine mittlere Ausprägung aufweist, stellen das bundesweit relevante Grundgerüst an Level-II-Fallstudien. Für die mittlere Ausprägung sind Wiederholungen erstrebenswert, um die Ergebnisse abzusichern. Insgesamt wird eine möglichst gleichmäßige räumliche Abdeckung des Bundesgebiets angestrebt. Auf 10 Rasterpunkte des Stichprobenverfahrens sollte entsprechend den Empfehlungen von ICP Forests (siehe Erläuterungen zu § 4) mindestens eine Beobachtungsfläche des Intensivmonitorings kommen; die Bezugsgröße 256 Tsd. Hektar ergibt sich aus der 16 km x 16 km-Rasterweite des Stichprobenverfahrens. Weiterhin sollten die am besten instrumentierten und von den Ländern bisher z.B. im Rahmen von EU-Projekten am intensivsten betriebenen Beobachtungsflächen erhalten bleiben, um an die begonnenen Messreihen anknüpfen zu können. Auch bedeutende langfristige Forschungsstandorte, an welchen nationales Forschungsinteresse umfassend dokumentiert und langjährige Forschungsförderung erfolgt ist (z.B. Solling, Bornhöved, Höglwald, Conventwald, Grunewald), sollten einbezogen werden.
Zusätzlich zu den vier Hauptbaumarten (Fichte, Kiefer, Buche, Eiche) sollen weitere forstwirtschaftlich oder ökologisch bedeutsame Baumarten und Waldformen wie z.B. die Douglasie im Hinblick auf ihren Stellenwert im Waldumbau, Hochlagenlärche oder Bergmischwald einbezogen werden. Darüber hinaus sind Ausprägungen von Standortfaktoren, die künftig wegen des Klimawandels auf größerer Fläche zu erwartende Bedingungen vorwegnehmen (z.B. besonders warme Standorte), von besonderem bundesweiten Interesse. Um diese Anforderungen zu erfüllen, sind bundesweit rund 70 Beobachtungsflächen erforderlich.
Messperioden und Erhebungsturnus im Rahmen des Intensivmonitorings sind je nach Art der Messung oder Erhebung unterschiedlich. Sie reichen von kontinuierlichen Messungen schnell veränderlicher Parameter wie z.B. Witterungskenngrößen bis hin zu periodischen Untersuchungen im Abstand von mehreren Jahren (z.B. Bodenproben). Bestimmte Fragestellungen verlangen eine intensive Messung bestimmter Parameter (z.B. höhere zeitliche oder räumliche Auflösung) oder zusätzliche Parameter insbesondere zur Ableitung von Modellen, mit denen dann die Befunde auf die Fläche hochgerechnet werden können. Um den Aufwand und die Kosten hierfür zu begrenzen, sollen solche Intensivierungen nur an einer Auswahl von Level-II-Standorten vorgesehen werden.
Im Einzelnen bestimmen sich die maßgeblichen Erhebungsstandards einschließlich Untersuchungsumfang und mit zu erhebende Metainformationen nach § 4.
Zu § 4 - Erhebungsstandards
Mit Blick auf die zugehörigen Einzelparameter der Grunddaten sowie die Erhebungsmethoden, die Anforderungen an die Datenqualität und die Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind international anerkannte Standards zu berücksichtigen. Diese richten sich in erster Linie nach den im Rahmen des International Cooperative Programme on Assessment and Monitoring of Air Pollution Effects on Forests (ICP Forests) abgestimmten Standards, die in einem Handbuch des ICP Forests2 systematisiert wurden. An diesem Programm unter dem Dach der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe - UNECE) ist auch die Bundesrepublik Deutschland maßgeblich beteiligt.
Zu den methodischen Grundlagen der Erhebungs- und Analyseverfahren liegen in Deutschland darüber hinaus die Empfehlungen des Gutachterausschusses Forstliche Analytik als Handbuch vor.
Im Einzelnen sollen Empfehlungen zur einheitlichen Anwendung der o.g. Erhebungsstandards durch eine Arbeitsgruppe für forstliches Umweltmonitoring abgestimmt und in einem Leitfaden festgehalten werden. Bund und Länder entsenden Vertreter in diese Arbeitsgruppe. Sie soll in erster Linie aus Experten der für die Aufnahmen verantwortlichen Länderanstalten, des TI, des BMELV sowie des UBA und des BfN gebildet werden. Im Rahmen dieser Arbeitsgruppe können im Übrigen auch bundesweite und länderübergreifende Auswertungsansätze zum Monitoring abgestimmt, Informationen über Auswertungen der Länder ausgetauscht, die Verwendbarkeit der Daten für die Umweltbeobachtung nach § 6 BNatSchG geprüft sowie deutsche Positionen für die Verhandlungen in ICP-Forests-Gremien abgestimmt und deutsche Vertreter in ICP-Forests-Expertengruppen benannt werden. Spezifische Fragen zu Teilbereichen des forstlichen Umweltmonitorings sollen weiterhin in den bereits bestehenden Arbeitsgruppen (z.B. WZE-Inventurleiter, BZE-Arbeitsgruppe) beraten werden.
Zu § 5 - Inkrafttreten
Wegen des Jahresbezugs zahlreicher Parameter soll die Verordnung möglichst zum 1. Januar 2014 in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2583:
Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung geprüft.
Zusammenfassung:
Jährlicher Erfüllungsaufwand | |
Verwaltung | |
Bund | 220.000 bis 270.000 Euro |
Länder | Kein wesentlicher - über den bislang schon bestehenden Erfüllungsaufwand in Höhe von 3,6 Mio. Euro - hinausgehender Aufwand. |
Wirtschaft | Keine Auswirkungen |
Bürger | Keine Auswirkungen |
Der Nationale Normenkotrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
Im Einzelnen:
Mit dem Regelungsvorhaben wird die Durchführung des forstlichen Umweltmonitorings zur gesetzlichen Aufgabe von Bund und Ländern. Damit sollen Großraumerhebungen auf einem systematischen Stichprobennetz einerseits und das Intensivmonitoring auf ausgewählten Flächen andererseits als dauerhaftes und integriertes System des forstlichen Umweltmonitorings gesichert werden.
Bereits bislang sind dem Bund Kosten in Höhe von rund 230.000 Euro jährlich für die Koordinierung, Datenverwaltung und bundesweite Auswertungen entstanden. Im Rahmen des Regelungsvorhabens soll die Datenaufbereitung und -auswertung nunmehr intensiviert werden, um den Aufgaben der Politikberatung, der Information der Öffentlichkeit inklusive der Datenbereitstellung nach dem Geodatenzugangsgesetz sowie zur Erfüllung internationaler Berichtspflichten angemessen nachkommen zu können. Hierfür entstehen zusätzliche Personalkosten sowie Sachkosten hinsichtlich des Aufbaus und der Pflege einer entsprechenden Datenbank. Der diesbezüglich zu erwartende Mehraufwand auf Bundesebene wird vom Ressort auf 220.000 Euro bis 270.000 Euro jährlich geschätzt.
Der Erfüllungsaufwand der Länder für die Durchführung des Monitorings wird auf 3,6 Mio. Euro jährlich geschätzt. Kosten in dieser Höhe sind den Ländern bereits bisher - bis zum Jahr 2007 aufgrund von EU-Recht bzw. danach auf freiwilliger Basis - entstanden. Ein darüber hinausgehender wesentlicher Mehraufwand ist durch das nunmehr in der Verordnung festgeschriebene forstliche Umweltmonitoring nicht zu erwarten.
Auf die Wirtschaft sowie auf Bürgerinnen und Bürger hat das Regelungsvorhaben keine Auswirkungen.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Catenhusen Störr-Ritter
Stellv. Vorsitzender Berichterstatterin
- 1. Verordnung (EG) Nr. 614/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE+), ABl. L 149 vom 9.6.2007, S. 1.
- 2. Manual on methods and criteria for harmonized sampling, assessment, monitoring and analysis of the effects of air pollution on forests. UNECE, ICP Forests, Hamburg. ISBN: 978-3-926301-03-1 (Stand: Mai 2010). - Abrufbar unter http://www.icpforests.org/Manual.htm