932. Sitzung des Bundesrates am 27. März 2015
A
Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Kulturfragen (K) empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der folgenden Änderungen zuzustimmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anlage Teil A Nummer 249A FreqV) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa1 - neu (Anlage Teil B Abschnitt 2 Nummer 36A - neu - FreqV)
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Anlage Teil A Nummer 249A ist wie folgt zu ändern:
- aa) In der Spalte Frequenzbereich ist nach der Zahl "31" die Zahl "36A" einzufügen.
- bb) In der Spalte Zuweisung an Funkdienste sind nach dem Wort "MOBIL-FUNKDIENST" die Wörter "außer mobiler Flugfunkdienst" anzufügen.
- b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb ist nach Dreifachbuchstabe aaa folgender Dreifachbuchstabe einzufügen:
- 'aaa1) Nach Nummer 36 wird folgende Nummer eingefügt:
"36A Der Frequenzbereich 694 - 790 MHz ist im Benehmen mit den Ländern so bald wie möglich für die mobile breitbandige Internetversorgung zu nutzen. Der Mobilfunkdienst im Frequenzbereich 694 - 790 MHz darf keine Störungen des Rundfunkdienstes verursachen." '
- 'aaa1) Nach Nummer 36 wird folgende Nummer eingefügt:
Begründung:
Die neu angefügte Nutzungsbestimmung 36A in der Anlage zur Frequenzverordnung Teil B Abschnitt 2 entspricht der bisher für den Rundfunk schon enthaltenen Nutzungsbestimmung. Sie wird jetzt für den neuen Frequenzbereich ergänzt.
Der mobile Flugfunkdienst kann Störungen in dem Frequenzbereich verursachen, da er nicht örtlich eingrenzbar ist. Deshalb soll er ausgenommen werden.
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb (Anlage Teil A Nummer 249A FreqV), Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb (Anlage Teil B Abschnitt 2 Nummer 42 - neu - FreqV)
Artikel 1 Nummer 2 ist wie folgt zu ändern:
- a) In Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ist der Anlage Teil A Nummer 249A Spalte Frequenzbereich die Zahl "42" anzufügen.
- b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb ist der Anlage Teil B Abschnitt 2 folgende Nummer anzufügen:
"42 Bei der Zuweisung von Frequenzen innerhalb des Frequenzbereichs von 694 - 790 MHz an primäre Funkdienste sind Frequenzbereiche von mindestens 2x10 MHz für die exklusive Nutzung durch die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) vorzusehen."
Begründung:
In den Ausführungen zur Verordnung bleiben entgegen der Vereinbarungen der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 11. Dezember 2014 in Berlin zu TOP 1.5 die Interessen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) zwar nicht gänzlich unerwähnt, jedoch fehlt es an einer ausdrücklichen Berücksichtigung der Belange der BOS. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Protokollerklärung des Landes Sachsen-Anhalt hingewiesen, die diesen Aspekt noch einmal gesondert aufgreift.
Darüber hinaus ergibt sich aus der Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 200. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 11./12. Dezember 2014 in Köln zu Nummer 26, dass ebenfalls eine Zuteilung harmonisierter Frequenzen in diesem Frequenzbereich an die BOS erbeten wird.
Sollte der Änderungsverordnung so zugestimmt werden, wären die bisherigen Bemühungen für eine entsprechende Berücksichtigung der BOS in der Bundesrepublik Deutschland zumindest hinsichtlich der Zuteilung von harmonisierten Frequenzen im 700 MHz Bereich von mindestens 2x10 MHz gescheitert. Als Folge bliebe dann nur noch die Möglichkeit der Beauftragung kommerzieller Betreiber mit entsprechenden Einschränkungen hinsichtlich Verfügbarkeit, Vertraulichkeit und Sicherheit sowie mit erheblich höherem Kostenaufwand. Eine europäische oder gar weltweite Standardisierung wird damit mindestens erschwert wenn nicht sogar vereitelt. Folge daraus werden Barrieren in der staatenübergreifenden Zusammenarbeit und höhere Entwicklungskosten sein.
B
- 3. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In) und der Ausschuss für Kulturfragen (K) empfehlen dem Bundesrat ferner, zu der Verordnung folgende Entschließung zu fassen:
- a) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, schnellstmöglich die Richtlinien über die Ausgleichszahlungen für drahtlose Produktionsmittel und Rundfunk vorzulegen und insofern der Zusage aus Ziffer 5 des Beschlusses der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vom 11. Dezember 2014 nachzukommen.
Begründung:
Der Bund ist seiner Zusage aus Ziffer 5 des Beschlusses der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vom 11. Dezember 2014, Richtlinien über die Ausgleichszahlungen für drahtlose Produktionsmittel und Rundfunk vorzulegen, bislang nicht in ausreichender Form nachgekommen.
Die aktuelle Entwurfsfassung der Erstattungsrichtlinie hat zwar Aspekte der Eckpunkte aufgenommen, insbesondere für den öffentlichrechtlichen Bereich. Es ist aber, da die Erstattungsverfahren und die Richtlinie wie 2010 nicht abschließend vor Versteigerung geklärt sind, wieder keine zufriedenstellende Situation gegeben. Insbesondere ist aus Sicht der Kultur bislang nicht nachgewiesen bzw. abschließend und im Konsens geklärt,
- - wie und ob eine langfristige störungsfreie Nutzung von Frequenzen für Mikrofone gewährleistet werden kann,
- - wie eine langfristige, verbindliche TK-rechtliche Bereitstellung von ausreichendem Frequenzspektrum, auch für Großereignisse, gesichert werden kann und - auf welche Weise die Kostenerstattung von Umrüstungsmaßnahmen vorgesehen ist.
Es sollte in jedem Fall verhindert werden, dass die Erstattung - wie im Rahmen der Digitalen Dividende I geschehen - wiederum fast ausschließlich durch Länder und Kommunen finanziert wird.
- b) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, das Ergebnis der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 11. Dezember 2014 zu TOP 5 "Breitbandausbau" und die darin in Bezug genommenen "Eckpunkte zur Sicherstellung der terrestrischen Fernsehversorgung über DVBT2 und zur zukünftigen Nutzung der Frequenzen der Digitalen Dividende II für den Breitbandausbau (11.12.2014)" bei Anwendung und Auslegung der Frequenzverordnung zu beachten.
- a) Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, schnellstmöglich die Richtlinien über die Ausgleichszahlungen für drahtlose Produktionsmittel und Rundfunk vorzulegen und insofern der Zusage aus Ziffer 5 des Beschlusses der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder mit der Bundeskanzlerin vom 11. Dezember 2014 nachzukommen.
C
- 4. Der federführende Verkehrsausschuss und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes zuzustimmen.