A. Problem und Ziel
Das Sofortprogramm zum Energiekonzept der Bundesregierung vom 28.09.2010 sieht eine Änderung der Seeanlagenverordnung vor. Diese soll mit dem Ziel angepasst werden, "Vorratshaltungen von Genehmigungen für Offshore-Projekte zu vermeiden und die Genehmigungen zu "bündeln"...". Die Änderungen setzen eine Anpassung der Ermächtigungsgrundlage der Seeanlagenverordnung, dem Seeaufgabengesetz, voraus.
B. Lösung
Anpassung des Seeaufgabengesetzes.
C. Alternativen
Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Das Gesetz hat lediglich geringe finanzielle Auswirkungen auf den Haushalt des Bundes. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
Den Ländern und Kommunen entstehen keine Verwaltungsaufwendungen.
E. Sonstige Kosten
Da durch das Gesetz nur die Ermächtigungsgrundlage für die SeeAnlV geändert wird, hat es keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Wirtschaft. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Durch den Gesetzentwurf wird keine Informationspflicht für die Wirtschaft oder Bürger und Bürgerinnen eingeführt, geändert oder abgeschafft. Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten eingeführt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 6. Mai 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 17.06.11
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Das Seeaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird Nummer 1 0a wie folgt gefasst:
"10a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstlicher Inseln sowie für die Errichtung und den Betrieb erforderlicher Nebeneinrichtungen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresumwelt, auf militärische Belange, auf die Erfordernisse der Raumordnung, auf sonstige öffentliche Belange und auf private Belange, soweit eine Zulassung nicht nach bergrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben ist;".
2. In § 3d wird die Angabe " § 1 Nr. 3 Buchstabe a und b" durch die Angabe " § 1 Nummer 3 Buchstabe a und b und Nummer 1 0a" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 Satz 1 und 3 und Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "See-Berufsgenossenschaft" durch die Wörter "Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft" ersetzt.
- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Soweit in anderen Rechtsvorschriften Aufgaben auf die bisherige See-Berufsgenossenschaft übertragen worden sind, tritt an deren Stelle bis zu einer Änderung dieser Vorschriften die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft."
4. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
"4a. die Prüfung, Zulassung und Überwachung im Sinne des § 1 Nummer 10a, wobei zur Gewährleistung des Rückbaus von aufgegebenen oder nicht mehr benutzten Anlagen oder Teilen von ihnen die Leistung einer Sicherheit vorgeschrieben werden kann;".
- bb) Satz 4 wird aufgehoben.
- aa) Satz 1 Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a angefügt:
(1a) Die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a können vorsehen, dass die Errichtung, der Betrieb und wesentliche Änderungen bestimmter Anlagen der Planfeststellung bedürfen; dabei kann von den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewichen werden, um den Standort und die Art der Anlagen sowie die Art und Weise des Betriebs der Anlagen zu berücksichtigen, insbesondere können die Planfeststellungsbehörde und die Anhörungsbehörde festgelegt sowie die Beteiligung von Behörden, nach anderen Rechtsvorschriften anerkannten Vereinigungen und der Öffentlichkeit, jeweils auch im grenzüberschreitenden Rahmen, das Erfordernis des Einvernehmens bestimmter Bundesbehörden, soweit dies für die Vorsorge gegen und Abwehr von Gefahren nach diesem Gesetz erforderlich ist, geregelt werden. Ferner können Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a
- 1. die Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen einschließlich der Pflicht zur Vorprüfung im Einzelfall,
- 2. die Reihenfolge der Bearbeitung von Zulassungsanträgen mit dem Ziel, dass Vorhaben zügig verwirklicht werden können,
- 3. die Geltungsdauer von Zulassungsentscheidungen,
- 4. die Art und Weise der Berücksichtigung der in § 1 Nummer 1 0a genannten Belange bei Zulassungsentscheidungen sowie
- 5. das Verwaltungsverfahren im Übrigen insbesondere durch die Regelung von Fristen zur Beschleunigung des Verfahrens auch vor der Antragstellung regeln."
5. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:
" § 22a
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen."
Artikel 2
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird folgender § 16 angefügt:
" § 16 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen."
Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes und des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs und wesentlicher Inhalt
Das Sofortprogramm zum Energiekonzept der Bundesregierung vom 2 8.09.2010 sieht unter Nr. 1 eine Anpassung der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) vor:
"Die Seeanlagenverordnung wird zügig mit dem Ziel angepasst, Vorratshaltungen von Genehmigungen für Offshore-Projekte zu vermeiden und die Genehmigungen zu "bündeln". Künftig werden Genehmigungen nur verlängert, wenn die Investoren konkrete Realisierungsschritte (Bau-, Finanzierungs-, Zeitpläne o. ä.) nachweisen. Ansonsten werden die Flächen an andere Marktakteure mit konkreten Auflagen für die Umsetzung vergeben. Die Bundesregierung will die Letztentscheidung über die Genehmigungen bündeln, damit eine Genehmigung alle anderen Zulassungen umfasst (Konzentrationswirkung)."
Die SeeAnlV gilt in der Praxis derzeit in erster Linie für Vorhaben in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ), die die Errichtung und den Betrieb von Windfarmen und stromführenden Kabeln, die den auf dem Meer gewonnenen Strom an Land transportieren, betreffen. Diese Projekte haben in der Klimaschutzstrategie der Bundesregierung eine besondere Bedeutung. Das im Erneuerbare-Energien-Gesetz formulierte Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis zum Jahr 2020 auf mindestens 30 Prozent und danach kontinuierlich weiter zu erhöhen, lässt sich ohne Gewinnung von Windenergie auf dem Meer nicht erreichen. Dementsprechend sollen bis zu 25.000 MW Offshore-Windenergie bis zum Jahr 2030 realisiert sein.
Vor diesem Hintergrund sind zusätzliche Verfahrensschritte, die die Verwirklichung der Ziele verzögern können, zu vermeiden. Die Belange, die durch nicht auf der SeeAnlV beruhende Genehmigungspflichten geschützt werden sollen, können auch gewahrt werden, wenn der Antragsteller die Unterlagen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wie gewohnt bei der nach der SeeAnlV zuständigen Behörde, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) einreicht, das BSH die sonst zuständigen Behörden beteiligt und etwaige Befreiungen und Ausnahmen - nach materieller Prüfung durch die sonst zuständige Behörde - im Rahmen der Genehmigung nach der SeeAnlV erteilt.
Das ist das Ziel des Energiekonzepts und des Sofortprogramms der Bundesregierung. Es lässt sich dadurch erreichen, dass das Genehmigungsverfahren der SeeAnlV als Planfeststellungsverfahren im Sinne der §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ausgestaltet wird. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen nicht erforderlich (§ 75 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG). Das Planfeststellungsverfahren ist das richtige Verfahren, um nach einer umfassenden Betrachtung und Berücksichtigung aller betroffenen Belange eines Großvorhabens zu einer ausgewogenen Entscheidung zu kommen. Angesichts der Größe der Windfarmen auf dem Meer und der berührten Belange ist eine Planfeststellung die angemessene Form der Genehmigung.
Als Alternative zur Planfeststellung wäre die Genehmigung nach § 13 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) denkbar, der auch eine Konzentrationswirkung zukommt. Das BImSchG ist maßgeblich für die Genehmigung von Windfarmen mit drei Anlagen und mehr an Land und im Küstenmeer. Da in der AWZ aber große Windfarmen regelmäßig mit 80 Anlagen und mehr geplant werden, ist das für Großvorhaben zur Verfügung stehende Planfeststellungsrecht, das eine Abwägung der Belange ermöglicht, besser geeignet. Diese Abwägung ist auch schon Bestandteil der Genehmigung nach der SeeAnlV in der aktuellen Fassung, die der Abwehr von Gefahren sonstiger "überwiegender" öffentlicher Belange dient. Die Planfeststellung ist dann die konsequente Fortsetzung der Genehmigung der SeeAnlV in der aktuellen Fassung.
Die Ermächtigungsgrundlage für die SeeAnlV ist das Seeaufgabengesetz (SeeAufgG). Es ermächtigt zwar zur Regelung des Verwaltungsverfahrens, erlaubt aber nicht, eine nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Genehmigung zu ersetzen. Ein - sonst denkbarer Verweis auf das Planfeststellungsrecht - kommt nicht in Betracht, da von den Regelungen der §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) abgewichen werden soll. Dies ist wegen der Besonderheiten der Vorhaben in der AWZ und um eine Beschleunigung sowohl der Genehmigungsverfahren als auch der Errichtung der Windparks im Interesse des Klimaschutzes zu erreichen, vorgesehen. Die jeweiligen Erläuterungen enthält die Begründung unten im Besonderen Teil.
Vor der durch das Sofortprogramm vorgesehenen Änderung der SeeAnlV ist daher das SeeAufgG zu ändern.
Das Sofortprogramm sieht ferner eine Änderung der SeeAnlV dahingehend vor, dass die Flächen an andere Marktakteure mit konkreten Auflagen für die Umsetzung vergeben werden, wenn die Investoren die Realisierungsschritte nicht einhalten. Dieses umzusetzen, erscheint problematisch. Der Bund hat keine Verfügungsbefugnis über "die Flächen". Wenn die Meilensteine, die durch Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG (Auflagen, Bedingungen, Befristungen) gesetzt werden können, nicht eingehalten werden, verfällt die Genehmigung. Wenn sie verfallen ist, kann die Genehmigung, auf der bestimmten Fläche eine Windfarm zu errichten, auch nicht weitergegeben werden. Die Möglichkeit, die Genehmigung bestehen zu lassen, sie aber dem Inhaber, der sie nicht genutzt hat bzw. sie nicht nutzen konnte, zu entziehen, um sie einem Dritten zu geben, wäre ein Verstoß gegen Art. 14 GG.
Es erscheint daher nur möglich, dass die Genehmigung verfällt und die Flächen als frei für ein neues Genehmigungsverfahren behandelt werden. Im Rahmen der Änderung der Seeanlagenverordnung wird geprüft, wie diese Anforderungen des Sofortprogramms zum Energiekonzept der Bundesregierung am besten umgesetzt werden können.
Eine aktive "Vergabe" dieser Flächen, wie es das Sofortprogramm vorsieht, setzt voraus, dass transparente und nachprüfbare Auswahlkriterien formuliert werden. Das Verfahren - mit der Möglichkeit einer Konkurrentenklage - ist mit erheblichen Risiken belastet und kann zu Verzögerungen führen.
Mit dem Verfall der Genehmigung kann ein neuer Antragsteller für die Fläche auftreten, der die Durchführung eines neuen Genehmigungsverfahrens beantragt. Im Zuge dieses Verfahrens werden die Behörden regelmäßig auf Erkenntnisse aus dem Verfahren, das der verfallenen Genehmigung zugrunde gelegen hat, zurückgreifen können, so dass das Verfahren schnell abgewickelt werden kann. Es wird darauf zu achten sein, dass nicht Unterlagen verwendet werden, die als Geschäftsgeheimnis des ursprünglichen Genehmigungsinhabers geschützt sind.
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Seeaufgabengesetz und das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 21 des Grundgesetzes. Soweit das Gesetz das Verfahren zur Genehmigung von Anlagen in der ausschließlichen Wirtschaftszone betrifft, beruht die Gesetzgebungskompetenz auch auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 des Grundgesetzes (Recht der Wirtschaft, insbesondere Energiewirtschaft). Die Betreiber der Anlagen sind Wirtschaftsunternehmen, die auf dem Gebiet des Klimaschutzes zur Gewinnerzielung tätig werden. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes erforderlich, da in der ausschließlichen Wirtschaftszone grundsätzlich keine Länderzuständigkeiten gegeben sind, die ausschließliche Wirtschaftszone nicht auf die Länder aufgeteilt ist und Genehmigungsverfahren für vergleichbare Anlagen auf dem Meer zur Vermeidung der Zersplitterung des Rechts jeweils einheitlich durchgeführt werden müssen.
III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
Da durch das Gesetz neben redaktionellen Änderungen nur die Ermächtigungsgrundlage für die SeeAnlV geändert wird, hat es keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Auswirkungen könnte grundsätzlich erst die Umsetzung durch die Änderung in der SeeAnlV haben. Soweit durch die Konzentrationswirkung der Genehmigung nach der Seeanlagenverordnung nur noch ein Verfahren statt mehrerer erforderlich ist, hat die nach der Seeanlagenverordnung zuständige Behörde - das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) - zwar etwas höheren Aufwand; dafür werden die anderen Behörden - derzeit ist nur das Bundesamt für Naturschutz betroffen - von eigenen Verfahrensschritten (z.B. Anhörungen, Erörterungen, Einholen von Stellungnahmen) entlastet. Bei etwa drei Genehmigungsverfahren im Jahr fallen die finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt nicht ins Gewicht. Der Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
2. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen.
IV. Sonstige Kosten
Da durch das Gesetz nur die Ermächtigungsgrundlage für die SeeAnlV geändert wird, hat es keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Wirtschaft. Auswirkungen könnte grundsätzlich erst die Umsetzung durch die Änderung in der SeeAnlV haben. Durch die Einführung der Konzentrationswirkung der Genehmigung erspart der Antragsteller Verfahrensschritte und kommt schneller zu seinem Baurecht.
Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
V. Bürokratiekosten
Durch den Gesetzentwurf wird keine Informationspflicht für die Wirtschaft oder Bürger und Bürgerinnen eingeführt, geändert oder abgeschafft. Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten ( § 16 BinSchAufgG und § 22a SeeAufgG) eingeführt.
VI. Nachhaltigkeit (§ 44 Absatz 1 Satz 4 GGO)
Das Gesetzesvorhaben trägt zu einer nachhaltigen Entwicklung bei. Die Managementregeln und Indikatoren der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie wurden geprüft. Betroffen sind die Managementregeln
(1) "Grundregel" und (2) "Erneuerbare Naturgüter" sowie die Nachhaltigkeitsindikatoren (1a) "Ressourcenschonung", (2) "Klimaschutz", (3) "Erneuerbare Energien", (4) "Flächeninanspruchnahme" und (13) "Luftqualität". Das Gesetz bildet nach seinem Inkrafttreten die Grundlage für eine Vereinfachung von Genehmigungsverfahren insbesondere für Windparks auf dem Meer im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone. Dabei werden gleichwohl die anderen Nutzungsinteressen angemessen berücksichtigt. Das Gesetzesvorhaben trägt damit zu einer schnelleren Errichtung der Windparks bei. Das fördert die Nutzung Erneuerbarer Energien (Managementregel 2 und Indikator 3), spart Rohstoffe und Ressourcen (Indikator 1a) und unterstützt die schnellere Erreichung der Klimaschutzziele Deutschlands (Indikator 2). Erneuerbare Energien reduzieren den Verbrauch fossiler Brennstoffe und tragen damit zur Verbesserung der Luftqualität bei (Indikator 13). Durch den Bau von Windparks auf dem Meer wird die Inanspruchnahme von Flächen an Land vermieden (Indikator 4). Die Nutzung Erneuerbarer Energien und die damit verbundene Schonung von Rohstoffen, die damit künftigen Generationen erhalten bleiben, tragen dazu bei, dass diese Generation ihre Aufgaben selbst löst und sie nicht kommenden Generationen aufbürdet (Management-Grundregel 1). Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt im Rahmen der Änderung der Seeanlagenverordnung.
VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden nach § 2 Bundesgleichstellungsgesetz und § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der geltenden Arbeitshilfen geprüft. Personen werden von den Regelungsvorschlägen nicht unmittelbar betroffen. Der Gesetzentwurf unterscheidet nicht zwischen Männern und Frauen. Er wirkt sich in gleicher Weise auf die Geschlechter aus. Die Relevanzprüfung in Bezug auf Gleichstellungsfragen fällt somit negativ aus.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Mit Artikel 1 wird das Seeaufgabengesetz geändert.
Zu Nummer 1
Mit Nummer 1 wird § 1 Nummer 10a des Seeaufgabengesetzes geändert.
Gegenüber der noch geltenden Fassung des SeeAufgG enthält die neue Nummer 10a drei Änderungen. Zum einen wird klargestellt, dass sich die Prüfung, Zulassung und Überwachung auch auf für die Errichtung und den Betrieb erforderlicher Nebeneinrichtungen bezieht. Das können z.B. Plattformen während der Bauphase, Rettungseinrichtungen oder Hubschrauberlandedecks sein.
Die zweite Änderung stellt klar, dass das Bergrecht vorgeht. Wenn Anlagen vom Wortlaut her sowohl nach Bergrecht als auch nach Seeanlagenrecht genehmigungsbedürftig sind, soll nur das Bergrecht maßgeblich sein. Der aktuelle Wortlaut ("unbeschadet") ist insoweit nicht eindeutig. Danach könnten u. U. zwei Genehmigungen (nach Bergrecht und nach SeeAnlV) verlangt werden. Das ist nicht beabsichtigt. Die Frage wird durch die neue Formulierung eindeutig geklärt.
Die dritte Änderung betrifft den Katalog der zu berücksichtigenden Belange. Aus Gründen der Transparenz werden die militärischen Belange, die bisher in den "sonstigen öffentlichen Belangen" enthalten waren (s. Begründung zur Änderung des § 1 Nummer 10a SeeAufgG durch das Erste Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht), ausdrücklich erwähnt. Der Erhalt der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte besitzt Verfassungsrang. Die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr ist von großem nationalem Interesse und muss bei zunehmender wirtschaftlicher Nutzung des Meeres berücksichtigt werden. Insbesondere die geostrategische Nutzung der Seeübungsräume vor der deutschen Küste dient in besonderem Maße der Landesverteidigung. Die Expertise der Bundeswehr in küstennahen, begrenzten und flachen Gewässern ist ein Beitrag der Bundesregierung zum nordatlantischen Bündnis. Die Bundeswehr ist auf die Nutzung der Übungsgebiete in Nord- und Ostsee wegen deren Alternativlosigkeit angewiesen. Ferner werden private Belange aufgezählt. Die in der AWZ errichteten und verlegten Anlagen stehen regelmäßig im Privateigentum. Es gibt also private Rechte, die durch Planungen anderer ggf. beeinträchtigt werden können (auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb). Die privaten Belange müssen daher bei der Genehmigung berücksichtigt werden.
Es wurde erwogen, das Interesse am Aufbau eines Nord- bzw. Ostseenetzes als öffentlichen Belang aufzuführen, um der Behörde die Möglichkeit zu eröffnen, bei der Zulassung von Offshore-Windparks und Seekabeln ggf. Auflagen zu erteilen, die den Aufbau eines systemorientierten Nord- bzw. Ostseenetzes befördern. Solange diesbezüglich aber keine verfestigten Planungen bestehen, gibt es keine Grundlage, Antragsteller mit entsprechenden Auflagen zu belasten. Wenn ein Netzplan dagegen aufgestellt und verabschiedet ist, ist er als "sonstiger öffentlicher Belang" zu berücksichtigen, so dass es der angedachten Ergänzung schließlich nicht bedarf.
Zu Nummer 2 - Änderung des § 3d
Mit Nummer 2 wird § 3d des Seeaufgabengesetzes geändert. Für die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Anlagen, einschließlich Bauwerke und künstliche Inseln, seewärts der Begrenzung des Küstenmeers auf ihre Eignung im Hinblick auf den Verkehr, auf die Meeresumwelt, auf die Erfordernisse der Raumordnung und auf sonstige öffentliche Belange wird das Verwaltungsverfahrensgesetz, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz sowie das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes für entsprechend anwendbar erklärt, da diese Gesetze außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets nicht automatisch gelten.
Zu Nummer 3 - Änderung des § 6
Mit Nummer 3 wird § 6 des Seeaufgabengesetzes geändert. Die See-Berufsgenossenschaft und die Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltung haben sich durch Fusionsvertrag vom 29. September 2009 zusammen geschlossen und bilden seit dem 1. Januar 20 10 die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Die frühere Schiffssicherheitsabteilung der See-Berufsgenossenschaft wurde innerhalb der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft zur Organisationseinheit "Dienststelle Schiffssicherheit" umgewandelt. In seiner Sitzung am 13. April 2010 hat der Vorstand der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft die Errichtung der Dienststelle Schiffssicherheit mit Sitz in Hamburg beschlossen. Die Dienststelle Schiffssicherheit untersteht der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Die Dienstaufsicht obliegt der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft. Durch die Gesetzesänderung wird der Umstrukturierung Rechnung getragen. Vorschriften über die soziale Selbstverwaltung finden keine Anwendung.
Zu Nummer 4
- a) aa) - Änderung des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a
Die Verpflichtung zum Rückbau bezieht sich auch auf Teile der Anlagen, wobei Voraussetzung ist, dass sie Hindernisse für die in § 1 Nummer 10a genannten Schutzgüter darstellen. Dementsprechend dient die Sicherheitsleistung auch der Gewährleistung des Rückbaus von Teilen der Anlagen.
Zu Nummer 4
- a) bb) - Aufhebung des § 9 Absatz 1 Satz 4
Die Inhalte werden in den neuen Absatz 1a) überführt und ergänzt.
Zu Nummer 4
- b) - Einfügung des § 9 Absatz 1a)
Aus den im Allgemeinen Teil der Begründung angeführten Gründen wird die Möglichkeit, das Verwaltungsverfahren zur Genehmigung von Anlagen in der AWZ als Planfeststellung auszugestalten, eingeräumt. Wegen der Besonderheiten der Vorhaben in der AWZ, unter Berücksichtigung der Art der Anlagen und der Art und Weise ihres Betriebes und um eine Beschleunigung sowohl der Genehmigungsverfahren als auch der Errichtung der Windparks im Interesse des Klimaschutzes zu erreichen, muss von den Regelungen des Planfeststellungsrechts im VwVfG (§§ 72 ff.) stellenweise abgewichen werden. Beispielsweise können Anlagen nach § 74 Abs. 6 VwVfG mittels Plangenehmigung zugelassen werden. Europarechtlich wird aber zusätzlich vorausgesetzt, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist. Insoweit bedarf es einer Abweichung von den §§ 72 ff. VwVfG. Den Rahmen der Abweichungsmöglichkeiten muss die Ermächtigungsgrundlage für die Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a festlegen.
Die §§ 72 ff. VwVfG unterscheiden zwischen Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde. Es bietet sich an, diese Funktion im Bereich der AWZ nur einer Behörde zu übertragen. Diese Möglichkeit muss in der Ermächtigungsgrundlage eröffnet werden.
Da die AWZ kein Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist, können sich - derzeit noch nicht absehbare - Besonderheiten bei der Beteiligung von Behörden und nach anderen Rechtsvorschriften anerkannten Umweltvereinigungen (vgl. § 3 UmwRG) ergeben. Um dem Rechnung tragen zu können, bedarf es einer Öffnung.
Durch die Anlagen in der AWZ werden Belange berührt, die durch verschiedene Behörden gewahrt werden. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens beteiligt die Planfeststellungsbehörde diese Behörden und trifft unter Berücksichtigung deren Stellungnahmen nach Abwägung aller Umstände eine Entscheidung. Um sicherzustellen, dass im Zuge der Abwägung Vorsorge- und Gefahrenaspekte, die die Planfeststellungsbehörde mangels eigener Sachkunde nicht ausreichend beurteilen kann, gewahrt werden, muss die originär zuständige Behörde in der Pflicht bleiben. Das wird durch das Einvernehmenserfordernis sicher gestellt. Vorrangig geht es hier um die Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs, die die erfahrenen Nautiker der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung am besten beurteilen können.
Im Sinne des Klimaschutzes ist es bedauerlich, dass zwar über 25 Windparks auf See genehmigt, aber erst drei errichtet worden sind bzw. sich in der Errichtung befinden. Um zu einer Beschleunigung beizutragen, muss die Möglichkeit bestehen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten und Schwierigkeiten der Anlagenerrichtung und ihres Anschlusses die Geltungsdauer von Zulassungsentscheidungen abweichend von § 75 Absatz 4 VwVfG zu regeln. Um eine Beschleunigung der Verfahren einerseits und der Errichtung der Anlagen andererseits erreichen zu können, muss die Planfeststellungsbehörde zudem die Möglichkeit haben, Fristen und Zeiträume festzulegen, innerhalb derer der Antragsteller bzw. der Bauherr einzelne Verfahrensschritte vornehmen und nachweisen muss. Gelingt ihm das nicht, verfällt die Genehmigung bzw. das Verfahren wird beendet, um jemand anderem die Möglichkeit zu geben, seinerseits die Planung aufzunehmen. Auf der anderen Seite muss, auch um die Besonderheiten und Umstände des Einzelfalls berücksichtigen zu können, die Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit haben, einmal festgelegte Fristen und Zeiträume zu verlängern.
In der Rechtsverordnung muss die Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen, einschließlich einer Verpflichtung zur Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall durch die zuständige Behörde, festgelegt werden können. Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gilt ohne Verweis nicht in der AWZ.
Derzeit ist es möglich, dass verschiedene Antragsteller für denselben Bereich Anlagen planen, die sich gegenseitig ausschließen oder nicht ohne weiteres miteinander vereinbar sind. Um hier Aufwand für die beteiligten Behörden und die Antragsteller durch parallele Verfahren zu vermeiden, ist eine geeignete Konkurrenzregel erforderlich. Die Rechtsverordnung soll dies durch die Festlegung der Reihenfolge der Bearbeitung der Zulassungsanträge mit dem Ziel, dass Vorhaben zügig verwirklicht werden können, erreichen.
Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Interesse des Klimaschutzes zügig Windfarmen auf See errichtet werden müssen. Es ist daher sinnvoll, zuerst solche Windfarmen zu genehmigen, die wegen der Nähe zur Küste und/oder einer (absehbar) verfügbaren Netzanbindung schneller Strom ins Netz einspeisen können als andere Windfarmen, die z.B. weiter draußen auf dem Meer geplant werden. Das kann dadurch erreicht werden, dass die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge im Rahmen der Rechtsverordnung entsprechend festgelegt werden kann.
Die weiteren Inhalte des § 9 Absatz 1a) waren bereits Gegenstand des alten § 9 Absatz 1.
Zu Nummer 5 - neuer § 22a:
Die Möglichkeit der elektronischen Verkündung von Rechtsverordnungen wird vorgesehen, um in der Lage zu sein, auch kurzfristige Rechtsverordnungen erlassen zu können und diese schnell einem größeren Personenkreis zur Kenntnis zu bringen; dies betrifft insbesondere Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen.
Zu Artikel 2 - Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Die Möglichkeit der elektronischen Verkündung von Rechtsverordnungen wird vorgesehen, um in der Lage zu sein, auch kurzfristige Rechtsverordnungen erlassen zu können und diese schnell einem größeren Personenkreis zur Kenntnis zu bringen; dies betrifft insbesondere Rechtsverordnungen der Wasser- und Schifffahrtsdirektionen.
Zu Artikel 3
Artikel 3 gibt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Möglichkeit, den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes und des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1568:
1. Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten eingeführt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter