Der Deutsche Bundestag hat in seiner 91. Sitzung am 11. Februar 2011 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksachen 17/4710, 17/4739 - den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz) - Drucksachen 17/3628, 17/3803 - in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 18.03.11
Erster Durchgang: Drucksache. 584/10 (PDF)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 3 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 4 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 5 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
Artikel 6 Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
Artikel 7 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2010 (BGBl. I S. 786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Der Angabe zu § 25 werden die Wörter "und sonstigen Instrumenten" angefügt.
- b) Nach der Angabe zu § 25 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 25a Mitteilungspflichten beim Halten von weiteren Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten".
- c) Nach der Angabe zu § 34c wird folgende Angabe eingefügt:
" § 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte".
- d) Nach der Angabe zu § 42c werden die folgenden Angaben eingefügt:
" § 42d Übergangsregelung für den Einsatz von Mitarbeitern nach § 34d § 42e Übergangsregelung für wesentliche Anlegerinformationen".
2. § 25 wird wie folgt geändert:
- a) Der Überschrift werden die Wörter "und sonstigen Instrumenten" angefügt.
- b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Finanzinstrumente" die Wörter "oder sonstige Instrumente" eingefügt.
- bb) In Satz 3 werden die Wörter "Finanzinstrumente im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5" durch die Wörter "Finanzinstrumente und sonstige Instrumente, die jeweils unter § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fallen," ersetzt.
- cc) Satz 4 wird aufgehoben.
- c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "Finanzinstrumente" die Wörter "oder sonstige Instrumente" eingefügt.
- d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Eine Mitteilungspflicht nach Absatz 1 besteht nicht, soweit die Zahl der Stimmrechte aus Aktien, für die ein Angebot zum Erwerb auf Grund eines Angebotes nach dem Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetz angenommen wurde, gemäß § 23 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes offenzulegen ist."
3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
" § 25a Mitteilungspflichten beim Halten von weiteren Finanzinstrumenten und sonstigen Instrumenten
- (1) Wer unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente hält, welche nicht bereits von § 25 erfasst sind und die es ihrem Inhaber oder einem Dritten auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben, hat dies bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 21 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend § 21 Absatz 1 Satz 1 unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt mitzuteilen. Ein Ermöglichen im Sinne des Satzes 1 ist insbesondere dann gegeben, wenn
- 1. die Gegenseite des Inhabers ihre Risiken aus diesen Instrumenten durch das Halten von Aktien im Sinne des Satzes 1 ausschließen oder vermindern könnte, oder
- 2. die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente ein Recht zum Erwerb von Aktien im Sinne des Satzes 1 einräumen oder eine Erwerbspflicht in Bezug auf solche Aktien begründen.
Bei Optionsgeschäften oder diesen vergleichbaren Geschäften ist deren Ausübung zu unterstellen. Ein Ermöglichen im Sinne des Satzes 1 ist nicht gegeben, wenn an die Aktionäre einer Zielgesellschaft im Sinne des § 2 Absatz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes im Rahmen eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Angebote zum Erwerb von Aktien unterbreitet werden. Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, soweit die Zahl der Stimmrechte aus Aktien, für die ein Angebot zum Erwerb auf Grund eines Angebots nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz angenommen wurde, gemäß § 23 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes offenzulegen ist. § 24 gilt entsprechend. Eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen nach den §§ 21, 22 und 25 findet statt.
- (2) Die Höhe des mitzuteilenden Stimmrechtsanteils nach Absatz 1 ergibt sich aus der Anzahl von Aktien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, deren Erwerb dem Inhaber oder einem Dritten auf Grund des Finanzinstruments oder sonstigen Instruments ermöglicht wird. Enthält das Finanzinstrument oder sonstige Instrument keine diesbezüglichen Angaben, so ergibt sich der mitzuteilende Stimmrechtsanteil aus der erforderlichen Anzahl entsprechender Aktien, die die Gegenseite zum Zeitpunkt des Erwerbs der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente zu deren vollständiger Absicherung halten müsste; bei der Berechnung der erforderlichen Anzahl entsprechender Aktien ist ein Deltafaktor entsprechend § 308 Absatz 4 Satz 2 der Solvabilitätsverordnung mit einem Betrag von 1 anzusetzen. Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Finanzinstrumente und sonstigen Instrumente auf Aktien des gleichen Emittenten, muss der Mitteilungspflichtige die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenrechnen.
- (3) Bei der Berechnung der Höhe des mitzuteilenden Stimmrechtsanteils bleiben solche Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente unberücksichtigt, welche von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, das Wertpapierdienstleistungen erbringt, gehalten werden, soweit diese im Rahmen der dauernden und wiederholten Emissionstätigkeit des Unternehmens gegenüber einer Vielzahl von Kunden entstanden sind.
- (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
- 1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang, die Form der Mitteilung und die Berechnung des Stimmrechtsanteils nach Absatz 2,
- 2. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht in Bezug auf Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente nach Absatz 1, insbesondere hinsichtlich solcher Instrumente, die von Unternehmen, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 1 erbringen, im Handelsbestand gehalten werden oder die diese Unternehmen zum Zweck der Durchführung von Geschäften für Kunden halten, oder die ausschließlich für den Zweck der Abrechnung und Abwicklung von Geschäften für höchstens drei Handelstage gehalten werden.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen."
4. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden nach der Angabe " § 25 Abs. 1 Satz 1" die Wörter "sowie § 25a Absatz 1 Satz 1" eingefügt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe " § 21 Abs. 2" durch die Angabe "21 Absatz 3" ersetzt.
5. Dem § 29a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für Pflichten dieser Emittenten nach § 26 Absatz 1 und § 26a auf Grund von Mitteilungen nach § 25a."
6. § 31 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Satz 4 wird aufgehoben.
- b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Im Falle einer Anlageberatung ist dem Kunden rechtzeitig vor dem Abschluss eines Geschäfts über Finanzinstrumente ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt über jedes Finanzinstrument zur Verfügung zu stellen, auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht. Die Angaben in den Informationsblättern nach Satz 1 dürfen weder unrichtig noch irreführend sein und müssen mit den Angaben des Prospekts vereinbar sein. An die Stelle des Informationsblattes treten bei Anteilen an inländischen Investmentvermögen die wesentlichen Anlegerinformationen nach § 42 Absatz 2 des Investmentgesetzes, bei ausländischen Investmentvermögen die wesentlichen Anlegerinformationen nach § 137 Absatz 2 des Investmentgesetzes sowie bei EU-Investmentanteilen die wesentlichen Anlegerinformationen, die nach § 122 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes in deutscher Sprache veröffentlicht worden sind."
- c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
(4a) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das die in Absatz 4 Satz 1 genannten Wertpapierdienstleistungen erbringt, darf seinen Kunden nur Finanzinstrumente und Wertpapierdienstleistungen empfehlen, die nach den eingeholten Informationen für den Kunden geeignet sind. Die Geeignetheit beurteilt sich nach Absatz 4 Satz 2."
- d) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
"Ein Informationsblatt nach Absatz 3a Satz 1 oder Dokument gemäß Absatz 3a Satz 3 muss professionellen Kunden im Sinne des § 31a Absatz 2 nicht zur Verfügung gestellt werden."
- e) Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe "Absätze 2 und 3" die Angabe "Satz 1 bis 3" eingefügt.
- bb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, zu Inhalt und Aufbau der Informationsblätter im Sinne des Absatzes 3a Satz 1 und der Art und Weise ihrer Zurverfügungstellung,".
7. § 31d Absatz 4 wird aufgehoben.
8. Nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. im Rahmen der Vorkehrungen nach Nummer 3 Grundsätze oder Ziele, die den Umsatz, das Volumen oder den Ertrag der im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen Geschäfte unmittelbar oder mittelbar betreffen (Vertriebsvorgaben), derart ausgestalten, umsetzen und überwachen, dass Kundeninteressen nicht beeinträchtigt werden;".
9. Nach § 34c wird folgender § 34d eingefügt:
" § 34d Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte
- (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Anlageberatung betrauen, wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der Bundesanstalt
- 1. den Mitarbeiter und,
- 2. sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen über Vertriebsbeauftragte im Sinne des Absatzes 2 verfügt, den auf Grund der Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für den Mitarbeiter unmittelbar zuständigen Vertriebsbeauftragten anzeigen, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt. Ändern sich die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Satz 2 angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt
anzuzeigen.
Ferner sind der Bundesanstalt, wenn auf Grund der Tätigkeit des Mitarbeiters eine oder mehrere Beschwerden im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 gegenüber dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhoben werden,
- 1. jede Beschwerde,
- 2. der Name des Mitarbeiters, auf Grund dessen Tätigkeit die Beschwerde erhoben wird, sowie,
- 3. sofern das Wertpapierdienstleistungsunternehmen mehrere Zweigstellen, Zweigniederlassungen oder sonstige Organisationseinheiten hat, die Zweigstelle, Zweigniederlassung oder Organisationseinheit, welcher der Mitarbeiter zugeordnet ist oder für welche er überwiegend oder in der Regel die nach Satz 1 anzuzeigende Tätigkeit ausübt, anzuzeigen.
- (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter mit der Ausgestaltung, Umsetzung oder Überwachung von Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a nur dann betrauen (Vertriebsbeauftragter), wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der Bundesanstalt den Mitarbeiter anzeigen, bevor dieser die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt. Ändern sich die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Satz 2 angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen.
- (3) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf einen Mitarbeiter nur dann mit der Verantwortlichkeit für die Compliance-Funktion im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und für die Berichte an die Geschäftsleitung nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 betrauen (Compliance-Beauftragter), wenn dieser sachkundig ist und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss der Bundesanstalt den Mitarbeiter anzeigen, bevor der Mitarbeiter die Tätigkeit nach Satz 1 aufnimmt. Ändern sich die von dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Satz 2 angezeigten Verhältnisse, sind die neuen Verhältnisse unverzüglich der Bundesanstalt anzuzeigen.
- (4) Liegen Tatsachen vor, aus denen sich ergibt, dass ein Mitarbeiter
- 1. nicht oder nicht mehr die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfüllt, kann die Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 4 dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen untersagen, den Mitarbeiter in der angezeigten Tätigkeit einzusetzen, solange dieser die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, oder
- 2. gegen Bestimmungen dieses Abschnitt es verstoßen hat, deren Einhaltung bei der Durchführung seiner Tätigkeit zu beachten sind, kann die Bundesanstalt unbeschadet ihrer Befugnisse nach § 4
- a) das Wertpapierdienstleistungsunternehmen und den Mitarbeiter verwarnen oder
- b) dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen für eine Dauer von bis zu zwei Jahren untersagen, den Mitarbeiter in der angezeigten Tätigkeit einzusetzen.
Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene Anordnungen im Sinne des Satzes 1 auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt machen, es sei denn, diese Veröffentlichung wäre geeignet, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu schaden. Die öffentliche Bekanntmachung nach Satz 2 hat ohne Nennung des Namens des betroffenen Mitarbeiters zu erfolgen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
- (5) Die Bundesanstalt führt über die nach den Absätzen 1 bis 3 anzuzeigenden Mitarbeiter sowie die ihnen zugeordneten Beschwerdeanzeigen nach Absatz 1 und die Anordnungen nach Absatz 4 eine interne Datenbank.
- (6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die näheren Anforderungen an
- 1. den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Anzeigen nach den Absätzen 1, 2 oder 3,
- 2. die Sachkunde und die Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie
- 3. den Inhalt der Datenbank nach Absatz 5 und die Dauer der Speicherung der Einträge einschließlich des jeweiligen Verfahrens regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbesondere bestimmt werden, dass dem jeweiligen Wertpapierdienstleistungsunternehmen ein schreibender Zugriff auf die für das Unternehmen einzurichtenden Einträge in die Datenbank nach Absatz 5 eingeräumt und ihm die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit und Aktualität dieser Einträge übertragen wird. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen."
10. In § 36 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "in Einzelfällen" gestrichen und nach der Angabe "Absatz 1" die Wörter "auch ohne besonderen Anlass" eingefügt.
11. In § 36a Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "des § 34c" durch die Angabe "der §§ 34c und 34d" ersetzt.
12. § 39 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 Buchstabe f werden nach der Angabe " § 25 Abs. 3," die Wörter "oder § 25a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4," angefügt.
- bb) Die Nummern 14a und 14b werden wie folgt gefasst:
- "14a. entgegen § 30h Absatz 1 Satz 1 einen ungedeckten Leerverkauf tätigt,
- 14b. entgegen § 30j Absatz 1 Kreditderivate begründet oder rechtsgeschäftlich in solche eintritt,".
- cc) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a eingefügt:
"15a. entgegen
- a) § 31 Absatz 3a Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 11 Satz 1 Nummer 2a ein Informationsblatt oder
- b) § 31 Absatz 3a Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 die wesentlichen Anlegerinformationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,".
- dd) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:
"16a. entgegen § 31 Absatz 4a Satz 1 ein Finanzinstrument oder eine Wertpapierdienstleistung empfiehlt,".
- ee) Nach Nummer 17 werden die folgenden Nummern 17a bis 17c eingefügt:
- "17a. entgegen § 31d Absatz 1 Satz 1 eine Zuwendung annimmt oder gewährt,
- 17b. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, eine Compliance-Funktion nicht einrichtet,
- 17c. entgegen § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 33 Absatz 4, ein dort genanntes Verfahren nicht vorhält oder eine dort genannte Dokumentation nicht vornimmt,".
- ff) Nummer 21 wird aufgehoben.
- gg) Nummer 22 wird neue Nummer 21 und die Angabe "oder § 36 Abs. 2 Satz 1" wird gestrichen.
- hh) Nach der neuen Nummer 21 wird folgende neue Nummer 22 eingefügt:
"22. entgegen § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 2, einen Mitarbeiter mit einer dort genannten Tätigkeit betraut,".
- ii) Die Nummer 23 wird wie folgt gefasst:
"23. entgegen
- a) § 34d Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, oder
- b) § 34d Absatz 1 Satz 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder".
- jj) Nummer 24 wird aufgehoben.
- kk) Die bisherige Nummer 25 wird die neue Nummer 24.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) § 34d Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b,".
- bbb) Die bisherigen Buchstaben b und c werden die Buchstaben c und d.
- aaa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- bb) In Nummer 3 am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
- cc) Die folgenden Nummern 4 bis 12 werden angefügt:
- "4. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, Kundengelder nicht in der vorgeschriebenen Weise verwahrt,
- 5. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, die Zustimmung des Kunden nicht oder nicht rechtzeitig einholt,
- 6. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, eine treuhänderische Einlegung nicht offenlegt,
- 7. entgegen § 34a Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, den Kunden nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
- 8. entgegen § 34a Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nicht oder nicht rechtzeitig zur Verwahrung weiterleitet,
- 9. entgegen § 34a Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34a Absatz 5 Satz 1, ein Wertpapier nutzt,
- 10. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 4 einen Prüfer nicht oder nicht rechtzeitig bestellt,
- 11. entgegen § 36 Absatz 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 12. entgegen § 37v Absatz 1 Satz 1, § 37w Absatz 1 Satz 1 oder § 37x Absatz 1 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 37y, einen Jahresfinanzbericht, einen Halbjahresfinanzbericht oder eine Zwischenmitteilung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt."
- aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2, des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe e und f, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 7 und 11 und des Absatzes 2b Nummer 11, 12, 35 und 38 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe g bis i sowie Nummer 14a und 14b mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 5, des Absatzes 2 Nummer 1, 2 Buchstabe a, c und m bis q, Nummer 3, 4 und 5 Buchstabe c bis i, Nummer 6, 16a, 17b, 17c, 18, 22 und 25, des Absatzes 2b Nummer 1 bis 10, 13 bis 34, 36, 37 und 39 bis 42, des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 3 und 12 und des Absatzes 3a mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe d, Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 12 bis 14 und Nummer 16 und 17a und des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."
- d) In Absatz 5 wird die Angabe "18 bis 20, 22 und 23"durch die Angabe "18 bis 21" und die Angabe "des Absatzes 3 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3" wird durch die Angabe "des Absatzes 3 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 3, 10 und 11" ersetzt.
13. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 4c werden die folgenden Absätze 4d und 4e eingefügt:
- (4d) Wer am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 3] Finanzinstrumente oder sonstige Instrumente im Sinne des § 25a Absatz 1 hält, die es ihrem Inhaber auf Grund ihrer Ausgestaltung ermöglichen, 5 Prozent oder mehr der mit Stimmrechten verbundenen und bereits ausgegebenen Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, zu erwerben, hat dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Handelstagen, die Höhe seines Stimmrechtsanteils nach § 25a Absatz 2 entsprechend § 25a Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4, mitzuteilen. § 24 gilt entsprechend. Eine Zusammenrechnung mit den Beteiligungen nach den §§ 21, 22 und 25 findet statt.
- (4e) Der Inlandsemittent hat die Informationen nach Absatz 4d unverzüglich, spätestens jedoch drei Handelstage nach ihrem Zugang gemäß § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung zur Speicherung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung hat der Inlandsemittent diese der Bundesanstalt mitzuteilen."
- b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1. entgegen Absatz 4a Satz 7 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
- 2. entgegen Absatz 4a Satz 8 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 3. entgegen Absatz 4a Satz 1, 3, 5 oder 9 oder Absatz 4d Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
- 4. entgegen Absatz 4e Satz 1 eine Veröffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt."
- (5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
14. Nach § 42c werden die folgenden §§ 42d und 42e eingefügt:
" § 42d Übergangsregelung für den Einsatz von Mitarbeitern nach § 34d
- (1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf
- 1. Mitarbeiter im Sinne des § 34d Absatz 1 Satz 1, die am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 4] mit der Anlageberatung betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen,
- 2. Vertriebsbeauftragte im Sinne des § 34d Absatz 2 Satz 1, die am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 4] mit der dort genannten Tätigkeit betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen, und
- 3. Compliance-Beauftragte im Sinne des § 34d Absatz 3 Satz 1, die am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 4] mit der dort genannten Tätigkeit betraut sind und die nicht die Anforderungen nach § 34d Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 34d Absatz 6 erfüllen,
noch bis zum ... [einsetzen: Datum des letzten Tages des sechsten auf den Inkrafttretenstermin des Artikels 9 Absatz 4 folgenden Kalendermonats] für diese jeweilige Tätigkeit einsetzen.
- (2) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss
- 1. die Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1,
- 2. Vertriebsbeauftragte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und
- 3. Compliance-Beauftragte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3,
unverzüglich anzeigen, sobald diese die für sie maßgeblichen Anforderungen nach § 34d Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 erfüllen. Für die Anzeigen gilt § 34d Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
§ 42e Übergangsregelung für wesentliche Anlegerinformationen
§ 31 Absatz 3a in der ab dem 1. Juli 2011 geltenden Fassung ist auf eine Kaufempfehlung für EU-Investmentanteile erst anzuwenden, wenn für diese Anteile die wesentlichen Anlegerinformationen nach den Vorschriften des jeweiligen Herkunftsstaates erstellt und von der EU-Investmentgesellschaft gemäß § 122 Absatz 1 Satz 2 des Investmentgesetzes veröffentlicht worden sind, spätestens jedoch ab dem 1. Juli 2012. Bis zu diesem Zeitpunkt ist § 31 Absatz 3 Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung auf den Vertrieb der jeweiligen EU-Investmentanteile weiter anzuwenden."
Artikel 2
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
In § 23 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2497) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "zuzurechnenden Stimmrechtsanteile" die Wörter "und die Höhe der nach den §§ 25 und 25a des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilenden Stimmrechtsanteile" eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz in der Fassung vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 81 die folgenden Angaben eingefügt:
" § 81a Aussetzung nach Kündigung
§ 81b Beschlüsse der Anleger".
2. In § 37 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "erforderlich ist" die Wörter " ; die Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 81 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt" eingefügt.
3. § 77 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 3 werden nach den Wörtern "für die Kapitalanlagegesellschaft" die Wörter "zu derselben Zeit nur" und nach dem Wort "Sachverständigenausschüsse" das Wort "und" eingefügt und das Wort "fünften" durch das Wort "zweiten" ersetzt.
- b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort "anschließend" die Wörter "bis zu drei Mal" eingefügt.
- bb) In Nummer 1 werden die Wörter "in den vier Jahren, die" durch die Wörter "in dem Jahr, das" und die Wörter "vorausgehen, im Mittel" durch das Wort "vorausgeht," ersetzt.
- c) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Die Kapitalanlagegesellschaft darf einen Sachverständigen erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des gesetzlich erlaubten Tätigkeitszeitraums erneut als Mitglied eines ihrer Sachverständigenausschüsse bestellen."
4. Dem § 78 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Mindestens 50 Prozent der Erträge des Sondervermögens müssen ausgeschüttet werden, sofern sie nicht für künftige Instandsetzungen nach Satz 1 einzubehalten sind; realisierte Gewinne aus Veräußerungsgeschäften sind keine Erträge im Sinne dieses Absatzes."
5. § 79 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Kann der Anleger börsentäglich verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Sondervermögen ausgezahlt wird, oder sehen die Vertragsbedingungen eines Immobilien-Sondervermögens gemäß § 80c Absatz 2 Satz 1 Rücknahmetermine häufiger als alle zwölf Monate vor, so tritt in den Sätzen 3 und 4 an die Stelle des Zeitraums von zwölf Monaten der Zeitraum, der dem Abstand zwischen zwei Rücknahmeterminen entspricht, mindestens aber drei Monate. Die Kapitalanlagegesellschaft hat bei Bewertungen nach den Sätzen 2 und 3 sicherzustellen, dass zu jedem Bewertungszeitpunkt die Bewertung von höchstens 30 Prozent der Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 und § 68 Absatz 1, gemessen an den Wertverhältnissen nach der letzten Bewertung, länger als einen Zeitraum zurückliegt, der einem Drittel des Zeitraums gemäß Satz 10 entspricht; außerordentlich bewertete Immobilien gemäß Satz 5 bleiben für die Berechnung der 30 Prozent sowohl als kürzlich bewertete Immobilien als auch als Bestandteil des Gesamtportfolios unberücksichtigt."
- b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "nach Maßgabe des" durch die Wörter "in Abweichung von" und das Wort "börsentäglich" durch die Wörter "mindestens zu jedem Rücknahmetermin und zu jedem Ausgabetermin" ersetzt.
6. In § 80 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "täglich" die Wörter "für die Rücknahme von Anteilen" eingefügt.
7. In § 80a Satz 1 wird die Angabe "50 Prozent" durch die Angabe "30 Prozent" ersetzt.
8. § 80c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"In Abweichung von § 37 Absatz 1 können die Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens alle zwölf Monate erfolgt."
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Neue Anteile dürfen in den Fällen des Satzes 1 nur zu den in den Vertragsbedingungen festgelegten Rücknahmeterminen ausgegeben werden."
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
- (3) Anteilrückgaben sind, soweit sie 30 000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen, bei Immobilien-Sondervermögen erst nach Ablauf einer Mindesthaltefrist von 24 Monaten möglich. Der Anleger hat mindestens den seiner Rückgabeerklärung entsprechenden Anteilbestand durchgehend für die gesamten 24 Monate nachzuweisen, die dem verlangten Rücknahmetermin unmittelbar vorausgehen. Der Nachweis kann durch einen in Textform erstellten besonderen Nachweis der Anteilinhaberschaft durch die depotführende Stelle oder auf andere in den Vertragsbedingungen vorgesehene Weise geführt werden.
- (4) Soweit Anteilrückgaben 30 000 Euro pro Kalenderhalbjahr für einen Anleger übersteigen, sind sie unter Einhaltung einer Rückgabefrist von zwölf Monaten durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft zu erklären. § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend; die Vertragsbedingungen können eine andere Form für den Nachweis vorsehen, dass die Rückgabe in Einklang mit Satz 1 erfolgt."
9. In § 80d Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "monatlich" durch die Wörter "zu den in den Vertragsbedingungen bestimmten Rücknahmeterminen" ersetzt und der Halbsatz ", wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile den in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet" gestrichen.
10. § 81 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "so kann die Kapitalanlagegesellschaft die Rückzahlung bis zum Ablauf einer in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Frist verweigern" durch die Wörter "so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile zu verweigern und auszusetzen" ersetzt.
- bb) In Satz 2 werden die Wörter "nach Ablauf dieser Frist" durch die Wörter "auch nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Rücknahmeverlangen" ersetzt.
- cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Bis zur Veräußerung dieser Vermögensgegenstände zu angemessenen Bedingungen hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern, solange die Voraussetzungen des Satzes 1 fortbestehen, längstens jedoch zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1."
- dd) Die Sätze 4 bis 7 werden aufgehoben.
- b) Folgende Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
- (2) Reichen zwölf Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 nicht aus, so hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 82 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 10 Prozent unterschreiten.
- (3) Reichen auch 24 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 weiterhin nicht aus, hat die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile weiterhin zu verweigern und durch Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens weitere liquide Mittel zu beschaffen. Der Veräußerungserlös kann abweichend von § 82 Absatz 1 Satz 1 den dort genannten Wert um bis zu 20 Prozent unterschreiten. 30 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 kann jeder Anleger verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil am Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird.
- (4) Reichen auch 30 Monate nach der Aussetzung der Rücknahme gemäß Absatz 1 Satz 1 die Bankguthaben und die liquiden Mittel gemäß § 80 Absatz 1 nicht aus, oder setzt eine Kapitalanlagegesellschaft zum dritten Mal binnen fünf Jahren die Rücknahme von Anteilen aus, erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, dieses Immobilien-Sondervermögen zu verwalten. Ein erneuter Fristlauf nach den Absätzen 1 bis 3 kommt nicht in Betracht, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Anteilrücknahme binnen drei Monaten erneut aussetzt oder wenn sie, falls die Vertragsbedingungen nicht mehr als vier Rückgabetermine im Jahr vorsehen, nur zu einem Rücknahmetermin wieder aufgenommen hatte, aber zum darauf folgenden Rücknahmetermin die Anteilrücknahme erneut unter Berufung auf Absatz 1 Satz 1 verweigert."
11. Nach § 81 werden die folgenden § § 81a und 81b eingefügt:
" § 81a Aussetzung nach Kündigung
- (1) Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 37 Absatz 2 Satz 1 liegen auch solange vor, wie die Kapitalanlagegesellschaft die Kündigung der Verwaltung des Immobilien-Sondervermögens erklärt hat, die Kündigung aber noch nicht wirksam ist.
- (2) Eine Kapitalanlagegesellschaft, welche die Verwaltung eines Immobilien-Sondervermögens gekündigt hat, ist bis zum Erlöschen des Verwaltungsrechts berechtigt und verpflichtet, in Abstimmung mit der Depotbank sämtliche Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens zu angemessen Bedingungen oder mit Einwilligung gemäß § 81b zu veräußern.
- (3) Während einer Aussetzung der Rücknahme nach § 37 Absatz 2 oder nach Absatz 1 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 sind § 68a sowie die in § 74 genannten Anlaufbegrenzungen nicht anzuwenden, soweit die Veräußerung von Vermögensgegenständen des Sondervermögens die Außerachtlassung dieser Anlagegrenzen im Interesse der Anleger erfordert.
- (4) Aus den Erlösen aus Veräußerungen nach Absatz 2 ist den Anlegern in Abstimmung mit der Depotbank ungeachtet des § 78 ein halbjährlicher Abschlag auszuzahlen, soweit diese Erlöse nicht zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen laufenden Bewirtschaftung benötigt werden und soweit nicht Gewährleistungszusagen aus den Veräußerungsgeschäften oder zu erwartende Auseinandersetzungskosten den Einbehalt im Sondervermögen verlangen.
§ 81b Beschlüsse der Anleger
- (1) Die Vertragsbedingungen eines Immobilien-Sondervermögens haben für den Fall der Aussetzung der Anteilrücknahme gemäß § 81 vorzusehen, dass die Anleger durch Mehrheitsbeschluss in die Veräußerung bestimmter Vermögensgegenstände einwilligen können, auch wenn diese Veräußerung nicht zu angemessenen Bedingungen im Sinne des § 81 Absatz 1 Satz 3 erfolgt. Ein Widerruf der Einwilligung kommt nicht in Betracht. Die Einwilligung verpflichtet die Kapitalanlagegesellschaft nicht zur Veräußerung.
- (2) Ein Beschluss der Anleger ist nur wirksam, wenn mindestens 30 Prozent der Stimmrechte bei der Beschlussfassung vertreten waren. § 5 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 sowie die §§ 6 bis 20 des Schuldverschreibungsgesetzes über Beschlüsse der Gläubiger gelten für Beschlüsse der Anleger, mit denen diese eine Einwilligung erteilen oder versagen, jeweils mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der ausstehenden Schuldverschreibungen die ausgegebenen Investmentanteile treten, an die Stelle des Schuldners die Kapitalanlagegesellschaft und an die Stelle der Gläubigerversammlung die Anlegerversammlung. Eine einberufene Anlegerversammlung bleibt von der Wiederaufnahme der Anteilrücknahme unberührt.
- (3) Die Abstimmung soll ohne Versammlung durchgeführt werden, wenn nicht außergewöhnliche Umstände eine Versammlung zum Zweck der Information der Anleger erforderlich machen."
12. § 83 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) § 80c Absatz 3 und 4 gilt für Gemischte Sondervermögen, deren Vertragsbedingungen erlauben, dass es seine Mittel zu mehr als 50 Prozent des Wertes seines Vermögens in Anteile an Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der § § 66 bis 82 sowie Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen anlegt, entsprechend."
13. In § 91 Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern "aufgenommen werden" die Wörter "" gilt jedoch mit der Maßgabe, dass für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen" eingefügt.
14. Dem § 145 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 angefügt:
- (4) Auf die am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1] bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen die §§ 37, 78, 79, 80, 80c, 80d und 81 in der bis zum ... [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 und müssen die §§ 81a und 81b erst ab dem 1. Januar 2013 angewendet werden. Soweit Anleger Anteile vor Änderung der Vertragsbedingungen zum Zwecke der Anpassung an das Gesetz in der ab dem ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1] geltenden Fassung erworben haben, gilt die Frist des § 80c Absatz 3 als erfüllt. Aussetzungen, nach denen die Kapitalanlagegesellschaft am ersten Börsentag nach dem 1. Januar 2013 oder früher die Anteilrücknahme wieder aufnimmt, gelten für die Zwecke des § 81 Absatz 4 Satz 1 des Investmentgesetzes nicht als Aussetzungen. Auf Immobilien-Sondervermögen, bei denen am 31. Dezember 2012 die Rücknahme von Anteilen gemäß § 37 Absatz 2 oder § 81 ausgesetzt ist, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des 31. Dezember 2012 der Tag sechs Monate nach der Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile tritt und an die Stelle des 1. Januar 2013 der auf den Tag sechs Monate nach der Wiederaufnahme der Anteile folgende Tag.
- (5) Auf die am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1] bestehenden Immobilien-Sondervermögen dürfen § 80a Satz 1 und § 91 Absatz 4 Satz 2 in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2014 weiter angewendet werden.
- (6) Auf die am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1] bestehenden Gemischten Sondervermögen darf § 83 in der bis zum ... [einsetzen: Tag der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung noch bis zum 31. Dezember 2012 weiter angewendet werden."
Artikel 4
Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
In § 2 Nummer 5 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2006 (BGBl. I S. 1697) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Zurechnungstatbestand" die Wörter "sowie die Höhe der nach den §§ 25 und 25a des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilenden Stimmrechtsanteile" eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung
Die Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. bei der Erbringung der Anlageberatung:
- a) ob Einschränkungen hinsichtlich der Finanzinstrumente, der Emittenten oder der Wertpapierdienstleistungen, die berücksichtigt werden können, bestehen und
- b) ob bestimmte Finanzinstrumente, Emittenten oder Wertpapierdienstleistungen bevorzugt berücksichtigt werden;".
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Informationsblätter
- (1) Das nach § 31 Absatz 3a Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Verfügung zu stellende Informationsblatt darf bei nicht komplexen Finanzinstrumenten im Sinne des § 7 nicht mehr als zwei DINA4-Seiten, bei allen übrigen Finanzinstrumenten nicht mehr als drei DIN-A4-Seiten, umfassen. Es muss die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der Kunde insbesondere
- 1. die Art des Finanzinstruments,
- 2. seine Funktionsweise,
- 3. die damit verbundenen Risiken,
- 4. die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und
- 5. die mit der Anlage verbundenen Kosten einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. Das Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein Finanzinstrument beziehen und keine werbenden oder sonstigen, nicht dem vorgenannten Zweck dienenden Informationen enthalten.
- (2) Das Informationsblatt kann auch als elektronisches Dokument zur Verfügung gestellt werden."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Wertpapierdienstleistungsunternehmen hat hierfür angemessene Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen und in den nach Satz 1 niederzulegenden Grundsätzen festzulegen, welche Personen mit den Kontroll- und Überwachungshandlungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Wertpapierhandelsgesetzes betraut sind."
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Defizite, die hinsichtlich der Angemessenheit und Wirksamkeit der Grundsätze und Vorkehrungen im Sinne der Absätze 1 und 2 festgestellt worden sind, hat das Wertpapierdienstleistungsunternehmen innerhalb angemessener Zeit zu beheben und Mitarbeiter zu benennen, die für die Behebung der festgestellten Defizite verantwortlich sind."
- c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Compliance-Beauftragte im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 muss berechtigt sein, geeignete und erforderliche vorläufige Maßnahmen zu treffen, um eine konkrete Gefahr der Beeinträchtigung von Kundeninteressen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen abzuwenden."
- d) In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Sollten die zur Behebung von Defiziten erforderlichen Maßnahmen nach Absatz 2a nicht innerhalb angemessener Zeit ergriffen und umgesetzt werden, hat der Compliance-Beauftragte die Geschäftsleitung hierüber in Kenntnis zu setzen."
4. In § 14 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Vertriebsvorgaben im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3a des Wertpapierhandelsgesetzes sowie die zur Umsetzung oder Überwachung getroffenen Maßnahmen, die Erfüllung der Vertriebsvorgaben und die Kriterien zur Überprüfung der Vereinbarkeit der Vertriebsvorgaben mit den Kundeninteressen sowie die Ergebnisse dieser Überprüfung sind ebenfalls aufzuzeichnen."
Artikel 6
Änderung der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung
§ 17 der Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverordnung vom 13. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3376), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 5 am Ende wird das Komma durch das Wort"sowie" ersetzt.
- b) In Nummer 6 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
- c) Nummer 7 wird aufgehoben.
- 2. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) In den Nummern 1 und 5 werden nach dem Wort "Finanzinstrumenten" die Wörter "oder sonstigen Instrumenten" eingefügt.
- b) In den Nummern 2, 2a, 3 und 6 werden jeweils nach dem Wort"Finanzinstrumente" die Wörter "oder sonstigen Instrumente" eingefügt.
- 3. Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
- (4) Die Mitteilung nach § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat neben den Angaben des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 6 zu enthalten:
- 1. den Namen und die Anschrift des Emittenten der Aktien, die mit den Finanzinstrumenten oder sonstigen Instrumenten erworben werden können,
- 2. die Summe des Anteils aus gehaltenen Stimmrechten, des Anteils an Stimmrechten, der bestünde, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können und die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente die Aktien hielte, deren Erwerb die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente ermöglichen; sowie die Angabe, ob die Schwelle mit der Summe überschritten, unterschritten oder erreicht wurde; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,
- 3. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente die Aktien hielte, die auf Grund der förmlichen Vereinbarung erworben werden können; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,
- 4. die Höhe des gehaltenen Stimmrechtsanteils in Bezug auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist, und in Bezug auf alle mit Stimmrechten versehenen Aktien ein und derselben Gattung,
- 5. die Höhe des Stimmrechtsanteils, der bestünde, wenn der Mitteilungspflichtige statt der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente die Aktien hielte, deren Erwerb die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente ermöglichen; die Angabe des Stimmrechtsanteils muss sich auf die Gesamtmenge der Stimmrechte des Emittenten beziehen,
- 6. gegebenenfalls die Kette der kontrollierten Unternehmen, über die die Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumenten gehalten werden,
- 7. das Datum der Fälligkeit oder des Verfalls der Finanzinstrumente oder sonstigen Instrumente und
- 8. gegebenenfalls die International Securities Identification Number (ISIN) des Finanzinstruments oder sonstigen Instruments."
- 4. Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
- (4) Die Mitteilung nach § 25a Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes hat neben den Angaben des Absatzes 1 Nummer 2, 4 und 6 zu enthalten:
Artikel 7
Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
Das Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 6 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Gleiches gilt für den Fall, dass keine Kapitalerhöhung beschlossen wird, aber in dem Beschluss über die Kapitalherabsetzung festgelegt wird, dass der Unterschiedsbetrag des Grundkapitals vor der Kapitalherabsetzung abzüglich des Grundkapitals nach der Kapitalherabsetzung in die Kapitalrücklage einzustellen ist."
2. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:
"Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Entschädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen von Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen des Unternehmens ist unwirksam, soweit die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme einer Beteiligung des Fonds, aus Anlass einer Veränderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus Anlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Beteiligung gewähren würde."
Artikel 8
Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
Dem § 4 des Restrukturierungsfondsgesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900, 1921) wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die Vereinbarung von Abfindungs- oder Entschädigungsansprüchen in Anstellungsverträgen von Organmitgliedern oder in sonstigen Dienstverträgen des übernehmenden Rechtsträgers ist unwirksam, soweit die Vereinbarung Ansprüche auch für den Fall einer Vertragsbeendigung aus Anlass der Übernahme einer Beteiligung des Restrukturierungsfonds, aus Anlass einer Veränderung der Höhe dieser Beteiligung oder aus Anlass der Wahrnehmung von Rechten aus dieser Beteiligung gewähren würde."
Artikel 9
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a, b und d, Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc und Nummer 14 beschränkt auf § 42e sowie Artikel 5 Nummer 2 treten am 1. Juli 2011 in Kraft.
- (3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 2 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5, Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Nummer 13 sowie die Artikel 2, 4 und 6 treten am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des zehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.
- (4) In Artikel 1 treten Nummer 9 hinsichtlich § 34d Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes und Nummer 12 Buchstabe a Doppelbuchstabe hh und ii und Buchstabe b Doppelbuchstabe cc beschränkt auf die dortige neue Nummer 10 am ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des neunzehnten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] in Kraft.