Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Kleinanlegerschutzgesetz

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 100. Sitzung am 23. April 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 18/4708 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes - Drucksache 18/3994 - in beigefügter Fassung angenommen.

Kleinanlegerschutzgesetz

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (BGBl. I S. 934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Die Bundesanstalt ist innerhalb ihres gesetzlichen Auftrags auch dem Schutz der kollektiven Verbraucherinteressen verpflichtet. Unbeschadet weiterer Befugnisse nach anderen Gesetzen kann die Bundesanstalt gegenüber den Instituten und anderen Unternehmen, die nach dem Kreditwesengesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Kapitalanlagegesetzbuch sowie nach anderen Gesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missstände zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Klärung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Ein Missstand im Sinne des Satzes 2 ist ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gefährden kann oder beeinträchtigt."

2. § 15 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 16 werden nach dem Wort "E-Geld-Institute," die Wörter "die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die" eingefügt.

4. § 16e wird wie folgt geändert:

5. § 16f wird wie folgt geändert:

6. In § 16g Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden nach dem Wort "Wertpapierhandelsbanken" die Wörter "und für die Kreditanstalt für Wiederaufbau" eingefügt.

7. Dem § 23 wird folgender Absatz 5 angefügt:

(5) Die §§ 16, 16e, 16f und 16g in der ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] geltenden Fassung sind erstmals auf die Umlageerhebung für das Umlagejahr 2015 anzuwenden."

Artikel 2
Änderung des Vermögensanlagengesetzes

Das Vermögensanlagengesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

2. § 1 wird wie folgt geändert:

3. § 2 wird wie folgt geändert:

4. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a bis 2d eingefügt:

" § 2a Befreiungen für Schwarmfinanzierungen

§ 2b Befreiungen für soziale Projekte

§ 2c Befreiungen für gemeinnützige Projekte und Religionsgemeinschaften

§ 2d Widerrufsrecht

5. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt:

" § 5a Laufzeit von Vermögensanlagen

Vermögensanlagen müssen eine Laufzeit von mindestens 24 Monaten ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs und eine ordentliche Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten vorsehen. Bei Vermögensanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist eine Kündigung nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig, sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Anlagebedingungen nichts Abweichendes vorsehen.

§ 5b Nicht zugelassene Vermögensanlagen

Vermögensanlagen, die eine Nachschusspflicht vorsehen, sind zum öffentlichen Angebot oder Vertrieb im Inland nicht zugelassen."

6. In § 6 wird nach den Wörtern "Prospektpflicht besteht oder ein" das Wort "gültiger" eingefügt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

8. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei der Prüfung der Kohärenz prüft die Bundesanstalt insbesondere, ob für das laufende und das folgende Geschäftsjahr die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, die Geschäftsaussichten sowie ihre Auswirkungen auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Anleger nachzukommen, im Verkaufsprospekt widerspruchsfrei dargestellt werden."

9. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

" § 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts

Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird."

10. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

" § 10a Mitteilung der Beendigung des öffentlichen Angebots und der vollständigen Tilgung

12. § 11 wird wie folgt geändert:

13. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Veröffentlichungspflichten nach Beendigung des öffentlichen Angebots; Verordnungsermächtigung

14. § 12 wird wie folgt gefasst:

" § 12 Werbung für Vermögensanlagen

15. § 13 wird wie folgt geändert:

16. § 15 wird wie folgt geändert:

17. Dem § 16 wird folgender § 15a vorangestellt:

" § 15a Zusätzliche Angaben

Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint."

18. § 16 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

(1) Um Missständen bei der Werbung für Vermögensanlagen zu begegnen, kann die Bundesanstalt Emittenten und Anbietern bestimmte Arten der Werbung untersagen. Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn

19. § 17 Absatz 3 wird aufgehoben

20. § 18 wird wie folgt gefasst:

" § 18 Untersagung des öffentlichen Angebots

21. § 19 wird wie folgt geändert:

22. § 22 wird wie folgt geändert:

23. § 24 wird wie folgt geändert:

24. In § 25 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe " 1 und 2" ersetzt.

25. In § 26 Absatz 1 werden die Wörter "neunten Monats" durch die Wörter "sechsten Monats" ersetzt.

26. Nach § 26 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

"Abschnitt 4
Sofortiger Vollzug und Bekanntmachung

§ 26a Sofortiger Vollzug

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den §§ 15a bis 19 haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 26b Bekanntmachung von Maßnahmen

§ 26c Bekanntmachung von Bußgeldentscheidungen

27. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.

28. § 29 wird wie folgt geändert:

29. In § 31 Absatz 1 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; der Höchstbetrag des § 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs ist unabhängig davon anzuwenden, ob die Gesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs ist." ersetzt.

30. § 32 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. . ..) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4a die folgende Angabe eingefügt:

" § 4b Produktintervention".

2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern "Handel mit Finanzinstrumenten," die Wörter "die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Finanzinstrumenten und strukturierten Einlagen," eingefügt.

3. Dem § 2 wird folgender Absatz 11 angefügt:

(11) Eine strukturierte Einlage ist eine Einlage im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückzuzahlen ist, wobei sich die Zahlung von Zinsen oder einer Prämie, das Zinsrisiko oder das Prämienrisiko aus einer Formel ergibt, die insbesondere abhängig ist von

Keine strukturierten Einlagen stellen variabel verzinsliche Einlagen dar, deren Ertrag unmittelbar an einen Zinsindex, insbesondere den Euribor oder den Libor, gebunden ist."

4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

" § 4b Produktintervention

5. In § 21 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Stimmrechte" die Wörter "aus ihm gehörenden Aktien" eingefügt.

6. § 31 wird wie folgt geändert:

7. § 33 wird wie folgt geändert:

8. Dem § 36b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ein Missstand liegt insbesondere vor, wenn das Wertpapierdienstleistungsunternehmen

9. § 37b wird wie folgt geändert:

10. § 37c wird wie folgt geändert:

11. In § 37g Absatz 1 wird das Wort "Das" durch die Wörter "Unbeschadet der Befugnisse der Bundesanstalt nach § 4b kann das" ersetzt und wird das Wort "kann" gestrichen.

12. § 39 wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung des Wertpapierprospektgesetzes

Das Wertpapierprospektgesetz vom 22. Juni 2005 (BGBl. I S. 1698), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "nur" gestrichen.

2. In § 5 Absatz 2b Nummer 4 werden die Wörter "der Übersetzung" durch die Wörter "etwaiger Übersetzungen" ersetzt.

3. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

(3) Werden die endgültigen Bedingungen des Angebots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag nach § 16 aufgenommen, so sind sie unverzüglich bei Unterbreitung eines öffentlichen Angebots und, sofern möglich, vor dem Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel vom Anbieter oder Zulassungsantragsteller in der in § 14 genannten Art und Weise zu veröffentlichen sowie bei der Bundesanstalt zu hinterlegen.

§ 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die endgültigen Bedingungen des Angebots sind ausschließlich elektronisch über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu hinterlegen und bedürfen nicht der Unterzeichnung. Die Bundesanstalt übermittelt die endgültigen Bedingungen des Angebots der zuständigen Behörde des oder der Aufnahmestaaten sowie der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde."

4. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben

5. Nach § 26 Absatz 2 werden die folgenden Absätze 2a und 2b eingefügt:

6. In § 35 Absatz 1 wird nach Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt:

"7a. entgegen § 14 Absatz 4 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

7. Nach § 36 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

(1a) Für öffentliche Angebote, für die endgültige Bedingungen bereits vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] bei der Bundesanstalt hinterlegt wurden, ist § 9 Absatz 2 dieses Gesetzes in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Werden für Wertpapiere innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten ab dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] bei der Bundesanstalt endgültige Bedingungen hinterlegt, die sich auf Basisprospekte beziehen, welche vor dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] gebilligt wurden, dürfen diese Wertpapiere noch sechs Monate ab Hinterlegung der endgültigen Bedingungen auf der Grundlage dieses Basisprospekts öffentlich angeboten werden, sofern sich nicht aus § 9 Absatz 2 eine längere Gültigkeit ergibt."

Artikel 5
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

In § 29 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 4 Nummer 53 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Zielgesellschaft" die Wörter "aus dem Bieter gehörenden Aktien der Zielgesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zugerechneten Stimmrechten an der Zielgesellschaft" eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung

Die Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Mai 2013 (BGBl. I S. 1376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

2. § 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

3. In § 6 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Vermögensanlagengesetzes" die Wörter ", einschließlich des Datums ihrer ersten Kündigungsmöglichkeit oder ihrer Fälligkeit" eingefügt.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

5. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

6. § 10 wird wie folgt geändert:

7. § 12 wird wie folgt geändert:

8. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

" § 13a Angaben über Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Zins- und Rückzahlung

Der Verkaufsprospekt muss an hervorgehobener Stelle eine ausführliche Darstellung der Auswirkungen der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie der Geschäftsaussichten auf die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen zur Zinszahlung und Rückzahlung für die Vermögensanlage nachzukommen, enthalten."

Artikel 7
Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung

In § 5a Absatz 1 Satz 2 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1432), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. den nach § 33 Absatz 3b des Wertpapierhandelsgesetzes festgelegten Zielmarkt,".

Artikel 8
Änderung des Handelsgesetzbuchs

In § 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) geändert worden ist, wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; der Höchstbetrag des Ordnungsgeldes erhöht sich auf zweihundertfünfzigtausend Euro, wenn die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d ist." ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt angefügt:

"... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Abschnitt mit Zählbezeichnung] Abschnitt Übergangsvorschriften zum Kleinanlegerschutzgesetz

Artikel ... [einsetzen: nächster bei der Verkündung freier Artikel mit Zählbezeichnung]

§ 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom ... [Datum einsetzen] (BGBl. I S. ... [Seitenzahl einsetzen]) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen."

Artikel 10
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. . ..) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 344 die folgende Angabe eingefügt:

" § 344a Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzgesetz".

2. Dem § 45 Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Pflichten nach § 335 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs treten im Falle der Erstellung eines Jahresberichts die Pflichten nach Absatz 1. Offenlegung im Sinne des § 325 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sind die Einreichung und Bekanntmachung des Jahresberichts gemäß den Absätzen 1 und 2."

3. In § 48 Absatz 1 wird die Angabe " § 46 Absatz 1" durch die Angabe " § 46" und werden die Wörter "neunten Monats" durch die Wörter "sechsten Monats" ersetzt.

4. Dem § 123 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten Organs der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital entsprechend anzuwenden."

5. Nach § 344 wird folgender § 344a eingefügt:

" § 344a Übergangsvorschrift zum Kleinanlegerschutzgesetz

§ 45 Absatz 3 Satz 3 und § 123 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom ... [Datum einsetzen] (BGBl. I S. ... [Seitenzahl einsetzen]) sind erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen."

Artikel 11
Änderung der Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 34g wird wie folgt geändert:

2. Dem § 157 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt:

Artikel 12
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Nummer 5.1.1 der Anlage (Gebührenverzeichnis) zur Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4155) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Nr. Gebührentatbesta ndühr
Geb in Euro
" 5.1. 1
Verbot oder Beschränkung einer bestimmten Form der Finanztätigkeit oder Finanzpraxis (§ 4
1 2 )
Absatz Nummer WpHG
22 000".

Artikel 13
Inkrafttreten