Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen

A. Problem und Ziel

§ 272 des Handelsgesetzbuchs (HGB) in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes schreibt eine neue Darstellung des Eigenkapitals in der Bilanz vor. Danach ist ab dem Bilanzgeschäftsjahr 2010 der Ausweis nicht eingeforderter ausstehender Einlagen auf das Eigenkapital nur noch auf der Passivseite der Bilanz zulässig. Unbeschadet dessen enthalten die Bilanzformblätter mehrerer Rechnungslegungsverordnungen, u.a. für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, nach wie vor den nach altem Bilanzrecht alternativen, aber nach neuem Bilanzrecht nicht mehr zulässigen Ausweis nicht eingeforderter ausstehender Einlagen auch auf der Aktivseite. Die nicht mehr dem aktuellen Gesetzesstand entsprechenden Formblätter müssen an den neuen Stand des § 272 HGB angepasst werden. Damit werden kurzfristig Zweifel über die zutreffende Umsetzung des Gesetzes ausgeräumt und einheitliche Vorgaben für die Unternehmen eingeführt. Zugleich gestattet die Überarbeitung der Bilanzformblätter wenige weitere unproblematische Rechtsänderungen sowie redaktionelle Korrekturen.

B. Lösung

Änderung der nicht mehr aktuellen Bilanzformblätter.

C. Alternativen

Keine.

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Die Verordnung hat auf die öffentlichen Haushalte keine bezifferbaren Auswirkungen.

E. Sonstige Kosten

Die vorgeschlagenen Rechtsänderungen verursachen keine bezifferbaren sonstigen Kosten, insbesondere nicht für die Wirtschaft, so dass sich auch keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ergeben.

F. Bürokratiekosten

Die vorgeschlagenen Rechtsänderungen verursachen keine Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates. Für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 13. April 2011
Die Bundeskanzlerin

An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft

Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen

Vom ...

Es verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung

Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe " § 271, § 275 Abs. 4," durch die Wörter "die §§ 271, 272, 274, 275 Absatz 4," ersetzt.

2. § 11 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 1 Nummer 3 und 4 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle] erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen."

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

4. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Die Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung vom 2. November 2009 (BGBl. I S. 3680), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I. S. 288) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 15 die Angabe "13" durch die Angabe "12" ersetzt.

2. In § 15 wird in der Überschrift und in Satz 1 jeweils die Angabe "Posten 13" durch die Angabe "Posten 12" ersetzt.

3. § 33 wird wie folgt geändert:

4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 39 Absatz 11 wird wie folgt geändert:

2. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:

3. Das Formblatt 2 (Kontoform) wird wie folgt geändert:

4. Das Formblatt 3 (Staffelform) wird wie folgt geändert:

Artikel 4
Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung

Die Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 64 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Absatz 1, die §§ 47, 48 und 55 Absatz 3 und die Formblätter 2 bis 4 sowie das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. S. 1102) sowie das Formblatt 1 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 4 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle] erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen."

2. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 5
Änderung der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung

Die Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 246), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 41 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

"Die §§ 31, 32 und 34 Absatz 6, das Formblatt 2 und das Muster 1 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. S. 1102) sowie das Formblatt 1 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz und Artikel 5 Nummer 2 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle] erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen."

2. Das Formblatt 1 wird wie folgt geändert:

3. In dem Formblatt 2 wird in dem Posten I Unterposten 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa vor dem Wort "grundstücksgleichen" ein Komma eingefügt.

Artikel 6
Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung

Die Pflege-Buchführungsverordnung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528) die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe " § 275 Abs. 4," durch die Wörter "die §§ 272, 274, 275 Absatz 4," ersetzt.

2. § 11 Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Die Anlagen 1 und 4 mit den Änderungen, die durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) und durch Artikel 6 Nummer 3 bis 5 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom ... [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle] erfolgt sind, sind erstmals auf Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009, im Fall des Artikels 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nach dem 31. Dezember 2008 beginnen."

3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

4. In der Anlage 2 wird die Nummer 22 wie folgt gefasst:

"22. Sonstige ordentliche Aufwendungen (KUGr. 772) ".

5. Anlage 4 wird wie folgt geändert:

Artikel 7
Inkrafttreten

Artikel 1, 2, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe b und c, Artikel 4, 5 Nummer 1 und 2 sowie Artikel 6 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a bis e sowie Nummer 5 treten mit Wirkung vom 31. Dezember 2010 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin der Justiz
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister für Gesundheit
Dr. Philipp Rösler

Begründung:

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt und Zielsetzung

Mit der Neufassung der Bestimmungen über den Ausweis des Eigenkapitals im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) in § 272 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist es künftig nur möglich, nicht eingeforderte ausstehende Einlagen auf der Passivseite auszuweisen. Gleichwohl enthalten insgesamt sechs Rechnungslegungsverordnungen weiterhin in ihren Bilanzformblättern die Möglichkeit, nicht eingeforderte ausstehende Einlagen alternativ auf der Aktivseite auszuweisen, was spätestens ab dem 1. Januar 2011 für die Bilanzgeschäftsjahre 2010 ff. nicht mehr zulässig ist. Maßgeblich für den Ausweis des Eigenkapitals ist allein der vom Gesetzgeber in § 272 HGB vorgegebene Inhalt der Bilanz. Da sich in den Bilanzformblättern jedoch noch Posten finden, die der Gesetzeslage nicht mehr entsprechen, können sich Zweifelsfragen ergeben, so dass eine möglichst schnelle Anpassung der Bilanzformblätter an den aktuellen Gesetzesstand geboten erscheint. Es lassen sich auch bereits in der Literatur Hinweise finden, wie der neue Ausweis im Bilanzformblatt gestaltet werden kann, z.B. in "Das neue Bilanzrecht", IDW-Textausgabe, 2009, Seite 143. Eine Änderung der für alle Unternehmen obligatorischen Bilanzgliederung, wie sie § 266 HGB vorsieht, ist im Rahmen des BilMoG unterblieben, weil sie in Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung in § 272 Absatz 1 HGB nicht notwendig war. Daraus folgt, dass die gesetzliche Bestimmung allein maßgebend ist, nicht dagegen das nicht dem aktuellen Gesetzesstand entsprechende Formblatt.

Um die gebotene Richtigstellung zu erreichen, ist die vorgeschlagene Sammelverordnung das zutreffende Instrument, mit dem so frühzeitig wie möglich Klarheit darüber geschaffen werden kann, wie in den einzelnen Bilanzformblättern künftig der Ausweis vorzunehmen ist. Damit stellt sich auch nicht die Frage, ob durch die Änderungen eine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vorgesehen ist, weil die Änderungen von Gesetzes wegen geboten sind.

Darüber hinaus sollen mit der Sammelverordnung weitere kleinere redaktionelle Anpassungen und Richtigstellungen sowie unproblematische Rechtsänderungen umgesetzt werden.

II. Kosten und Preise; Nachhaltigkeitsaspekte; geschlechterspezifische Auswirkungen

Die vorgeschlagenen Rechtsänderungen verursachen keine bezifferbaren sonstigen Kosten, insbesondere nicht für die Wirtschaft, so dass sich auch keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau ergeben.

Zudem werden keine Informationspflichten für Unternehmen, die Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltung eingeführt, vereinfacht oder abgeschafft.

Die Verordnung steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie. Die nicht mehr dem aktuellen Gesetzesstand entsprechenden Bilanzformblätter sollen der aktuellen Gesetzeslage angepasst werden, um für mehr Rechtssicherheit beim bilanziellen Eigenkapitalausweis zu sorgen.

Geschlechtsspezifische Auswirkungen haben die vorgeschlagenen Rechtsänderungen nicht.

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung)

Zu Nummer 1 - Änderung des § 4 Absatz 3

Die Änderung stellt klar, dass die im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz neu gefassten, das Eigenkapital und die latenten Steuern betreffenden Bestimmungen der §§ 272 und 274 des Handelsgesetzbuchs auch bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von Krankenhäusern zu beachten sind.

Zu Nummer 2 - Änderung des § 11 Absatz 4 Satz 2

Die in Form einer Neufassung des Satzes 2 vorgeschlagene, die Anlagen 1 und 4 betreffende Übergangsregelung, entspricht im Wesentlichen der auch für die KreditinstitutsRechnungslegungsverordnung vorgeschlagenen Änderung (Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a). Sie stellt klar, dass nur die nunmehr aktualisierte Fassung der Anlagen 1 und 4 maßgebend ist. Soweit Krankenhäuser unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufstellungsfristen bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung ihre Jahresabschlüsse unter einer individuellen und in vollständiger Übereinstimmung mit der Neufassung des § 272 HGB stehenden Fassung der Formblätter aufgestellt haben, ist dies unschädlich und erfordert keine Anpassung.

Zu Nummer 3 - Änderung des Bilanzformblatts (Anlage 1)

Die hier vorgeschlagenen Änderungen entsprechen materiell auch den im Rahmen der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung vorgeschlagenen Änderungen (Artikel3 Nummer 2 Buchstabe b und c).

Zu Nummer 4 - Änderung der Anlage 4

Anders als bei den Rechnungslegungsverordnungen gemäß Artikel 2 bis 5 ist im Rahmen der Krankenhaus-Buchführungsverordnung auch eine Änderung der Kontenrahmen erforderlich.

Zu Artikel 2 (Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung)

Zu Nummer 1 - Änderung der Inhaltsübersicht

Die Änderung des § 15 erfordert auch eine Anpassung der Inhaltsübersicht.

Zu Nummer 2 - Änderung des § 15

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Streichung des Aktivpostens Nummer 12.

Zu Nummer 3 - Änderung des § 33

Zu Buchstabe a

Die Änderung in der Nummer 1 ist eine Folgeänderung zur Neunummerierung der Aktivposten 13 bis 17. Die neue Nummer 1a des Absatzes 3 trägt dem Umstand Rechnung, dass diejenigen Zahlungsinstitute, die gemäß Absatz 2 von dem Wahlrecht nach Artikel 66 Absatz 3 Satz 6 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch keinen Gebrauch machen, auf der Passivseite der Bilanz auch den Posten "Eigenkapital Unterposten a" in der Fassung ausweisen können, die er vor dem Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes und der hier erfolgten Neufassung des § 272 des Handelsgesetzbuchs hatte.

Zu Buchstabe b

Die hier vorgeschlagene Übergangsregelung entspricht der auch für die KreditinstitutsRechnungslegungsverordnung vorgeschlagenen Änderung (Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Nummer 4 - Änderung des Bilanzformblatts (Formblatt 1)

Die in den Buchstaben a und d vorgeschlagenen Änderungen des Bilanzformblatts entsprechen materiell auch den im Rahmen der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung vorgeschlagenen Änderungen (Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c).

In Buchstabe b wird der Aktivposten 12 gestrichen und damit ein Redaktionsversehen aus dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz korrigiert. Die Streichung dieses Postens folgt aus der Änderung des § 272 des Handelsgesetzbuchs und hier der Neuregelung in Absatz 1a. Buchstabe c enthält die erforderliche Folgeänderung zu Buchstabe b.

Zu Artikel 3 (Änderung der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung)

Zu Nummer 1 - Änderung des § 39 Absatz 11

Die in Buchstabe a in Form einer Neufassung des Satzes 1 vorgeschlagene, die Formblätter 1 bis 3 betreffende Übergangsregelung, stellt klar, dass nur die nunmehr aktualisierte Fassung der Formblätter 1 bis 3 maßgebend ist. Soweit Institute unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufstellungsfristen bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung ihre Jahresabschlüsse unter einer individuellen und in vollständiger Übereinstimmung mit der Neufassung des § 272 HGB stehenden Fassung der Formblätter aufgestellt haben und prüfen haben lassen, ist dies unschädlich und erfordert keine Anpassung.

Die von Finanzdienstleistungsinstituten geforderten Angaben (Buchstabe b) sind nach dem neuen Satz 5 erstmals für Bilanzgeschäftsjahre erforderlich, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

Zu Nummer 2 - Änderung des Bilanzformblatts (Anlage 1)

Zu Buchstabe a und d

Mit der neuen Fußnote 14 sollen Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes verpflichtet werden, in einem eigenständigen Posten Nummer 10a "Leasingvermögen" vor dem Posten Nummer 11 "Immaterielle Anlagewerte" Gegenstände auszuweisen, die seitens des Instituts verleast werden und die dem Leasinggeber zuzurechnen sind. Dieser Posten umfasst sowohl materielles als auch immaterielles Leasingvermögen.

Zu Buchstabe b

Der neue Aktivposten Nummer 13 trägt § 272 Absatz 1 Satz 2 letzter Teilsatz HGB Rechnung, in dem er das eingeforderte, noch nicht eingezahlte Kapital als eigenständigen Posten Nummer 13 vorsieht.

Zu Buchstabe c

Der neugefasste Passivposten Nummer 12 betreffend das Eigenkapital trägt § 272 Absatz 1 HGB Rechnung, in dem aus ihm sowohl das eingeforderte als auch das gezeichnete Kapital und, hiervon offen abgesetzt, die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen ersichtlich sind. Die im Rahmen des Bilanzformblatts vorgesehenen Fußnoten sind beizubehalten.

Zu Nummer 3 - Änderung des Formblatts für die Gewinn- und Verlustrechnung in Kontoform (Anlage 2)

Zu Buchstabe b und d

Mit der neuen Fußnote 8 sollen Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes verpflichtet werden, den Posten Nummer 5 über Abschreibungen und Wertberichtigungen in diejenigen Beträge aufgliedern, die aus Leasingvermögen und die aus immateriellen Anlagewerten und Sachanlagen herrühren.

Zu Buchstabe a, c und d

Mit der neuen Fußnote 9 sollen Finanzdienstleistungsinstitute im Sinn des § 1 Absatz 1a Nummer 10 des Kreditwesengesetzes verpflichtet werden, vor dem Ertragsposten Nummer 1 Zinserträge und vor dem Aufwandsposten Nummer 1 Zinsaufwendungen in jeweils gesonderten Posten die Leasingerträge und die Leasingaufwendungen auszuweisen.

Zu Nummer 4 - Änderung des Formblatts für die Gewinn- und Verlustrechnung in Staffelform (Anlage 3)

Die Änderungen entsprechen denjenigen in der Nummer 3

Zu Artikel4 (Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung)

Zu Nummer 1 - Änderung des § 64 Absatz 11

Die hier vorgeschlagene Übergangsregelung entspricht den auch für die KreditinstitutsRechnungslegungsverordnung (Artikel 3 Nummer 1) vorgeschlagenen Änderungen.

Zu Nummer 2 - Änderung des Bilanzformblatts (Formblatt 1)

Die hier vorgeschlagenen Änderungen des Bilanzformblatts entsprechen materiell den auch im Rahmen der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung vorgeschlagenen Änderungen (Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c).

Die Änderung der Fußnote 1 in Buchstabe d ist eine Folgeänderung zur Streichung des bisherigen Aktivpostens A und zur Einfügung des neuen Aktivpostens E Unterposten III einschließlich der bislang bei dem gestrichenen Aktivposten vorgesehenen Fußnote 1.

Zu Artikel 5 (Änderung der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung)

Zu Nummer 1 - Änderung der § 41 Absatz 2

Die hier vorgeschlagene Übergangsregelung entspricht den auch für die KreditinstitutsRechnungslegungsverordnung (Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a).

Zu Nummer 2 - Änderungen des Bilanzformblatts

Die hier vorgeschlagenen Änderungen des Bilanzformblatts in den Buchstaben a bis c entsprechen materiell auch den im Rahmen der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung vorgeschlagenen Änderungen (Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c).

Die Änderung der Fußnote 1 in Buchstabe d ist eine Folgeänderung zur Streichung des bisherigen Aktivpostens A und zur Einfügung des neuen Aktivpostens E Unterposten IV einschließlich der bislang bei dem gestrichenen Aktivposten vorgesehenen Fußnote 1.

Zu Nummer 3 - Änderung des Formblatts für die Gewinn- und Verlustrechnung Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens.

Zu Artikel 6 (Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung)

Zu Nummer 1 - Änderung des § 4 Absatz 1 Satz 3

Die Änderung stellt klar, dass die im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz neu gefassten, das Eigenkapital und die latenten Steuern betreffenden Bestimmungen der §§ 272 und 274 des Handelsgesetzbuchs auch bei der Aufstellung des Jahresabschlusses von Pflegeeinrichtungen zu beachten sind.

Zu Nummer 2 - Änderung des § 11 Absatz 7

Die hier vorgeschlagene die Anlagen 1 und 4 betreffende Übergangsregelung entspricht der auch für die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung vorgeschlagenen Änderung (Artikel 3 Nummer 1). Sie stellt klar, dass nur die nunmehr aktualisierte Fassung der Anlagen 1 und 4 maßgebend ist. Soweit Pflegeeinrichtungen unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufstellungsfristen bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung ihre Jahresabschlüsse unter einer individuellen und in vollständiger Übereinstimmung mit der Neufassung des § 272 HGB stehenden Fassung der Formblätter aufgestellt haben sollten, ist dies unschädlich und erfordert keine Anpassung.

Zu Nummer 3 - Änderung des Bilanzformblatts (Anlage 1)

Die hier vorgeschlagenen Änderungen entsprechen materiell im Wesentlichen auch den im Rahmen der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung vorgeschlagenen Änderungen (Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b und c).

Zu Buchstabe c und f

Die Streichung des Aktivpostens C, jetzt B II. Nummer 8, und des Passivpostens D Nummer 11 (jeweils Umsatzsteuer) ist dem Umstand geschuldet, dass der Ausweis dieser Posten in der Praxis ausscheidet, weil die Leistungen von Pflegeeinrichtungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Soweit ausnahmsweise der Ausweis einer Forderung gegen die Finanzverwaltung bzw. einer Verbindlichkeit gegenüber dieser in Betracht kommen, wäre dieser regelmäßig materiell untergeordnete Ausweis im Posten "Sonstige Vermögensgegenstände" bzw. im Posten "Sonstige Verbindlichkeiten" vorzunehmen.

Zu Nummer 4 - Änderung des Formblatts für die Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2)

Die Neufassung des Aufwandspostens Nummer 22 ist dem Umstand geschuldet, dass im bisherigen Formblatt für die Gewinn- und Verlustrechnung die außerordentlichen Aufwendungen doppelt auszuweisen sind, nämlich im Aufwandsposten Nummer 22 und im Aufwandsposten Nummer 30. Durch die Änderung ist künftig der Ausweis der außerordentlichen Aufwendungen nur noch im Aufwandsposten 30 vorgeschrieben.

Zu Nummer 5 - Änderung der Anlage 4

Anders als bei den Rechnungslegungsverordnungen gemäß Artikel 2 bis 5 ist im Rahmen der Pflege-Buchführungsverordnung auch eine Änderung der Kontenrahmen erforderlich.

Zu Artikel 7 (Inkrafttreten)

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung. Satz 1 sieht vor, dass alle auf § 272 Absatz 1 HGB bezogenen Änderungen der Formblätter rückwirkend zum 31. Dezember 2010 in Kraft treten, um einen Gleichklang mit dem Wirksamwerden der Novellierung des § 272 HGB im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes herbeizuführen. Da Artikel 66 Absatz 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) ein Wirksamwerden der Änderung des § 272 HGB auf Jahresabschlüsse vorsieht, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, kann ein diese Änderung berücksichtigender Jahresabschluss zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2010 frühestens am 1. Januar 2011 vorliegen. Das bedeutet in der Praxis, dass die wesentlichen Arbeiten zur Erstellung des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung des geänderten Bilanzformblatts zum vorbezeichneten Stichtag ab dem Jahresbeginn 2011 einsetzen.

Soweit von dieser Änderungsverordnung betroffene Unternehmen unter Beachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufstellungsfristen bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung ihre Jahresabschlüsse in einer individuellen Fassung des Formblatts für die Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung aufgestellt haben und ggf. haben prüfen lassen, die in vollständiger Übereinstimmung mit der Neufassung des § 272 HGB steht, ist dies nicht zu beanstanden. Eine Anpassung ist nicht erforderlich. Dies gilt entsprechend für die in Artikel 1 und 2, jeweils in Nummer 1 vorgenommene Klarstellung, derzufolge auch die mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vorgenommene Neuregelung der Behandlung latenter Steuern (§ 272 HGB) ebenfalls bereits für nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden ist.

Satz 2 sieht demgegenüber vor, dass alle anderen Änderungen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1614:
Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Mit der Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter