Der Deutsche Bundestag hat in seiner 67. Sitzung am 17. Oktober 2003 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses - Drucksache 015/1684 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz - Drucksachen 015/1518, 015/1665 - mit folgenden Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen:
I. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Bei der Ermittlung des Einkommens bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes gehören, oder an einer Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 außer Ansatz. Veräußerungsgewinn im Sinne des Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert übersteigt, der sich nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung im Zeitpunkt der Veräußerung ergibt (Buchwert). Satz 1 gilt entsprechend für Gewinne aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Nennkapitals oder aus dem Ansatz des in 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Werts sowie Gewinne im Sinne des 21 Abs. 2 des Umwandlungssteuergesetzes. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht, soweit der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnrninderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Veräußerung im vorstehenden Sinne ist auch die verdeckte Einlage.""
2. In Nummer 2 wird nach Buchstabe d folgender Buchstabe e angefügt:
"e) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Die Absätze 1 bis 7 sind nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen den Kapitalanlagen zuzurechnen sind. Satz 1 gilt nicht für Gewinne im Sinne des Absatzes 2, - soweit eine Teilwertabschreibung in früheren Jahren nach Absatz 3 bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt geblieben ist und diese Minderung nicht durch den Ansatz eines höheren Werts ausgeglichen worden ist. Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit den Anteilen im Sinne des Satzes 1 stehen, sind bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen, wenn das Lebens- oder Krankenversicherungsunternehmen die Anteile von einem verbundenen Unternehmen ( § 15 des Aktiengesetzes) erworben hat, soweit ein Veräußerungsgewinn für das verbundene Unternehmen nach Absatz 2 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz geblieben ist. Für die Ermittlung des Einkommens sind die Anteile mit den nach handelsrechtlichen Vorschriften ausgewiesenen Werten anzusetzen, die bei der Ermittlung der nach § 21 abziehbaren Beträge zu Grunde gelegt wurden; Entsprechendes gilt für Pensionsfonds. ""
3. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. In § 21 Abs. 1 Nr. 1 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
"in der Lebens- und Krankenversicherung bis zu dem nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresergebnis für das selbstabgeschlossene Geschäft, erhöht um die für Beitragsrückerstattungen aufgewendeten Beträge, die das Jahresergebnis gemindert haben, und gekürzt um den Betrag, der sich aus der Auflösung einer Rückstellung nach Absatz 2 Satz 2 ergibt, um Gewinnanteile, die von einer ausländischen Gesellschaft ausgeschüttet werden und nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Körperschaftsteuer befreit sind, sowie um den Nettoertrag des nach den steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung anzusetzenden Betriebsvermögens am Beginn des Wirtschaftsjahrs; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes. ""
4. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Jahreszahl "2003" durch die Jahreszahl "2004" ersetzt.
- b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
(6a) § 8a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2003 beginnt. "
- c) Dem Absatz 7 werden folgende Sätze angefügt:
" § 8b Abs. 8 und § 21 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2004 anzuwenden. Beide Vorschriften sind auf einheitlichen, bis zum 30. Juni 2004 zu stellenden unwiderruflichen Antrag bereits für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 begonnen haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für negative Einkünfte des Veranlagungszeitraums 2003, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen worden sind, § 10d des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden ist.""
II. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer la eingefügt:
"la. § 9 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 werden am Ende das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;"
- b) In Nummer 2a werden am Ende das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;"
- c) In Nummer 7 werden am Ende das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 5 sind bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; Rh-Pensionsfonds gilt Entsprechendes;"
- d) In Nummer 8 werden am Ende das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:
"Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;""
2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- "a) In § 36 Abs. 1 wird die Zahl "2003" durch die Zahl "2004" ersetzt.
- b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
(7) § 9 Nr. 2, 2a, 7 und 8 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) sind erstmals für den Erhebungszeitraum 2004 anzuwenden. Ist ein Antrag nach § 34 Abs. 7 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom ... (BGBl. I S. ... [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Seitenzahl der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]) gestellt worden, sind die Vorschriften bereits ab dem Erhebungszeitraum 2003 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf Fehlbeträge des Erhebungszeitraums 2003, die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ergeben haben, § 10a Satz 2 nicht anzuwenden ist.""
III. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer la eingefügt:
"1a. § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der gemäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft beteiligt ist, oder eine einem solchen Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahestehende Person, die mit ihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, der ausländischen Gesellschaft die Verfügungsmacht an den gehandelten Gütern oder Waren verschafft, oder'
2. In Nummer 3 sind in § 21 Abs. 11 das Zitat " § 8 Abs. 1 Nr. 4 und 9" durch das Zitat " § 8 Abs. 1 Nr. 9" zu ersetzen und nach dem Zitat " § 7 Abs. 7," das Zitat " § 8 Abs. 1 Nr. 4 und" einzufügen.
IV. Artikel 8 wird wie folgt gefasst:
"Artikel 8
Inkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2004 in Kraft.
- (2) Artikel 6 tritt am 31. Dezember 2003 in Kraft."
Fristablauf: 07.11.03
Erster Durchgang: Drucksache. 560/03 (PDF)