A. Problem und Ziel
- Aufgrund einer teilweisen Überarbeitung des Internationalen Codes der Botanischen Nomenklatur sowie zwischenzeitlich eingetretener Änderungen in der Verwendung bestimmter botanischer Bezeichnungen auf internationaler Ebene hat die Europäische Kommission mit der Richtlinie 2009/74/EG die in den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien auf dem Gebiet des Saatgutrechts verwendeten botanischen Bezeichnungen entsprechend angepasst. Die Richtlinie bedarf der Umsetzung in das nationale Recht.
B. Lösung
- Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz und der Saatgutverordnung
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Vollzugsaufwand
- Keine.
E. Sonstige Kosten
- Der Wirtschaft, insbesondere mittelständischen Unternehmen, entstehen über Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Es wird eine neue Informationspflicht für Saatgutunternehmen eingeführt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten lassen sich nicht beziffern, da nicht bekannt ist in welchem Umfang von dieser Informationspflicht Gebrauch zu machen sein wird. Allerdings ist abzusehen, dass angesichts der sehr geringen Marktbedeutung der beiden betroffenen Pflanzenarten der Umfang so gering bleiben wird, dass evtl. entstehende Mehrkosten vernachlässigt werden können.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 21. April 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrRonald Pofalla
Dreizehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen*
Vom ...
Auf Grund des § 1 Absatz 2, des § 5 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 6 und des § 22 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die zuletzt durch Artikel 192 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Die Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
"1.1.1 Avena nuda L. Nackthafer 1.1.1.a Avena sativa L. Saathafer, Hafer (einschließlich (einschließlich Mittelmeerhafer) Avena byzantina K. Koch) 1.1.1.b Avena strigosa Schreb. Rauhafer".
- 2. Die Nummern 1.1.4 und 1.1.5 werden wie folgt gefasst:
"1.1.4 xTriticosecale Wittm. ex A. Camus Triticale (Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Triticum mit einer Art der Gattung Secale) 1.1.5 Triticum aestivum L. Weichweizen".
- 3. Nummer 1.2.1.6 wird wie folgt gefasst:
"1.2.1.6 Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. Presl & C. Presl Glatthafer".
- 4. Nummer 1.2.1.9 wird wie folgt gefasst:
"1.2.1.9 Festuca filiformis Pourr. Haar - Schafschwingel 1.2.1.9.a Festuca ovina L. Schafschwingel 1.2.1.9.b Festuca trachyphylla Raublättriger Schafschwingel". (Hack.) Krajina
- 5. Nummer 1.2.1.10 wird wie folgt gefasst:
"1.2.1.10 Festuca pratensis Huds. Wiesenschwingel".
- 6. Nummer 1.2.1.11a wird wie folgt gefasst:
"1.2.1.11a xFestulolium Asch. & Graebn. Festulolium (Hybriden aus der Kreuzung einer Art der Gattung Festuca mit einer Art der Gattung Lolium)".
- 7. Nummer 1.2.1.15 wird wie folgt gefasst:
"1.2.1.15 Phleum nodosum L. Zwiebellieschgras, Knollentimothe".
- 8. Nummer 1.2.2.3 wird wie folgt gefasst:
"1.2.2.3 Lupinus angustifolius L. Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine".
- 9. Nummer 1.2.2.7 wird wie folgt gefasst:
"1.2.2.7 Medicago x varia T. Martyn Bastardluzerne, Sandluzerne".
- 10. Nummer 1.3.1 wird wie folgt gefasst:
"1.3.1 Brassica juncea (L.) Czern. Sareptasenf".
- 11. Nummer 1.3.3 wird wie folgt gefasst:
"1.3.3 Brassica nigra (L.) W. D. J. Koch Schwarzer Senf".
- 12. Nummer 1.3.9 wird wie folgt gefasst:
"1.3.9 Papaver somniferum L. Schlafmohn, Mohn außer für Zierzwecke".
Artikel 2
Änderung der Saatgutverordnung
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2a werden das Wort "Hafer" durch die Wörter "Nackthafer, Hafer, Rauhafer" und die Wörter "Blauer Lupine" durch die Wörter "Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine" ersetzt.
- 2. In § 34 Absatz 2 Nummer 8 Buchstabe c werden die Wörter "Blaue Lupine" durch die Wörter "Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine" ersetzt.
- 3. Anlage 1 Nummer 4.1 wird wie folgt gefasst:
"4.1 Sommergetreide".
- 4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) In den Nummern 1.1.1.3 Spalte 1 und 1.1.2 wird jeweils das Wort "Hafer" durch die Wörter "Nackthafer, Hafer, Rauhafer" ersetzt.
- b) In Nummer 3.1.1.1 Spalte 1 werden die Wörter "Blauer Lupine" durch die Wörter "Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine" ersetzt.
- 5. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1.1.1 Spalte 1 und in Abschnitt 1.1 Fußnote 1 wird jeweils das Wort "Hafer" durch die Wörter "Nackthafer, Hafer, Rauhafer" ersetzt.
- b) In Nummer 1.1.2 Spalte 3 wird nach der die Kategorie Z-1 betreffenden Angabe "92" und der die Kategorie Z-2 betreffenden Angabe "85" jeweils der Fußnotenhinweis "6)" eingefügt.
- c) In Abschnitt 1.1 Fußnote 6 werden die Wörter "Hafer, die amtlich als vom Typ "Nackthafer" eingestuft sind, " durch die Wörter "Nackthafer und Nacktgerste" ersetzt.
- d) In Nummer 2.1.7 Spalte 1 wird das Wort "Schafschwingel" durch die Wörter "Haar - Schafschwingel, Schafschwingel, Raublättriger Schafschwingel" ersetzt.
- e) In Nummer 3.1.3 Spalte 1 und in Abschnitt 3.1 Fußnote 6 werden jeweils die Wörter "Blaue Lupine" durch die Wörter "Blaue Lupine, Schmalblättrige Lupine" ersetzt.
- f) In Nummer 5.1.6 Spalte 4 wird jeweils die Angabe "12" durch die Angabe "15" ersetzt.
- g) In Nummer 7.1.33 Spalte 2 wird nach der Angabe "85" der Fußnotenhinweis "7)" eingefügt.
- h) Dem Abschnitt 7.1 wird folgende Fußnote 7 angefügt:
"7) Für Sorten von Zuckermais "super sweet" beträgt die Mindestkeimfähigkeit 80 v. H. der reinen Körner."
- 6. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4.4 wird durch folgende Nummern 4.4 und 4.4a ersetzt:
" 4.4 Sojabohne 30 1000 4.4a Sonnenblume 25 1000".
- b) In den Nummern 3.2 Spalte 2, 6.9a Spalte 2, 6.10 Spalte 2 und 6.11 Spalte 2 wird die Angabe "25" jeweils durch die Angabe "30" ersetzt.
- c) In den Nummern 3.2a Spalte 2 und 6.9 Spalte 2 wird die Angabe "20" jeweils durch die Angabe "30" ersetzt.
- a) Nummer 4.4 wird durch folgende Nummern 4.4 und 4.4a ersetzt:
- 7. Anlage 5 Fußnote 4 wird wie folgt gefasst:
"4) Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis "Mindestkeimfähigkeit 75 %" anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais "super sweet" ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis "Mindestkeimfähigkeit 80 %" anzugeben. "
Artikel 3
Neubekanntmachung
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz und der Saatgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2010
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Grund für die Änderungsverordnung
Aufgrund einer teilweisen Überarbeitung des Internationalen Codes der Botanischen Nomenklatur sowie zwischenzeitlich eingetretener Änderungen in der Verwendung bestimmter botanischer Bezeichnungen auf internationaler Ebene hat die Europäische Kommission mit der Richtlinie 2009/74/EG der Kommission vom 26. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der botanischen Namen von Pflanzen und der wissenschaftlichen Namen anderer Organismen sowie zur Änderung bestimmter Anlagen bzw. Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG infolge neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse (ABl. L 166 vom 27.6.2009 S. 40) die in den gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien auf dem Gebiet des Saatgutrechts verwendeten botanischen Bezeichnungen entsprechend angepasst.
Die Richtlinie bedarf der Umsetzung in das nationale Recht.
Mit der vorliegenden Verordnung wird die Richtlinie 2009/74/EG in das nationale Recht umgesetzt, indem die in der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz und in der Saatgutverordnung enthaltenen botanischen Bezeichnungen jeweils an die in der Richtlinie 2009/74/EG verwendeten Bezeichnungen angepasst werden.
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine.2. Vollzugsaufwand
Keine.III. Kosten für Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
Der Wirtschaft entstehen über zu vernachlässigende Bürokratiekosten aus Informationspflichten hinaus keine zusätzlichen sonstigen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
IV. Bürokratiekosten
Mit der durch Artikel 2 Nummer 7 (betreffend Anlage 5 Fußnote 4 der Saatgutverordnung) vorgenommenen Änderung wird eine neue Informationspflicht für Unternehmen der Saatgutwirtschaft eingeführt. Es geht darum, dass künftig bei Saatgut von Sorten von Nacktgerste und von Zuckermais "super sweet" auf dem amtlichen Etikett ein Hinweis auf die Mindestkeimfähigkeit vorzusehen ist. Dazu bedarf es aber nicht einer nun zusätzlich vorzunehmenden Keimfähigkeitsuntersuchung, sondern die Werte für die Keimfähigkeit werden durch den Saatguterzeuger bereits heute im Zuge der Saatgutaufbereitung ermittelt, da er verpflichtet ist, bestimmte Mindestkeimfähigkeiten des erzeugten Saatgutes einzuhalten. Die Zahl der Fälle kann nicht beurteilt werden, da nicht bekannt ist, wieviele Packungen von Nacktgerste bzw. Zuckermais "super sweet" jährlich erzeugt werden. Beide Pflanzenarten spielen jedoch eine absolut untergeordnete Rolle. Da die Saatgutpackungen ohnehin mit Etiketten zu versehen sind, können die erwarteten Mehrkosten vernachlässigt werden (die neue Informationspflicht bedingt lediglich einen zusätzlichen Aufdruck auf den ohnehin zu verwendenden Etiketten).
Anzahl: 1
betroffene Kreise: Saatgutwirtschaft
Häufigkeit: nicht zu beziffern
erwartete Mehrkosten: zu vernachlässigen
erwartete Kostenreduzierung: nicht zutreffend
V. Auswirkungen auf die Umwelt
Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
B. Besonderer Teil
Zu den Artikeln 1 und 2
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz sowie Änderung der Saatgutverordnung
- 1. Die jeweiligen Änderungen - außer Artikel 2 Nummern 3 und 5 Buchstabe f - dienen der Umsetzung der Richtlinie 2009/74/EG. Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 SaatG, § 5 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe a und b, Nummer 3 und 6 sowie § 22 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4
- 2. Zu Artikel 2 Nummer 3
Die Änderung ist eine redaktionelle Anpassung.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nummer 6 SaatG - 3. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe f
In Anlehnung an vergleichbare Saatgutarten (Futtererbse, Ackerbohne, Lupinen) wird bei Sojabohne der zulässige Höchstgehalt an Feuchtigkeit auf 15 v.H. festgelegt. Die bisher notwendige stärkere Trocknung des Saatgutes barg das Risiko der Beeinträchtigung der Keimfähigkeit. Andere Mitgliedstaaten der EU sehen vergleichbare Normen für Sojabohne vor.
Rechtsgrundlage: § 5 Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe b SaatG
Zu Artikel 3 Neubekanntmachung
Da die Rechtsverordnungen seit ihrer jeweils letzten Bekanntmachung der Neufassung mehrere Änderungen erfahren haben, wird dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Möglichkeit eingeräumt, zur besseren Lesbarkeit der Rechtstexte, deklaratorische Bekanntmachungen der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassungen der Rechtsverordnungen vorzunehmen.
Zu Artikel 6 Inkrafttreten
Die Verordnung soll möglichst bald in Kraft treten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf der 13. Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (1257)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft neu eingeführt. In der Begründung zum o. g. Entwurf ist nachvollziehbar dargestellt, weshalb das Regelungsvorhaben nur geringe Bürokratiekosten nach sich ziehen dürfte.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/74/EG der Kommission vom 26.Juni 2009 zur Änderung der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/55/EG und 2002/57/EG des Rates hinsichtlich der botanischen Namen von Pflanzen und der wissenschaftlichen Namen anderer Organismen sowie zur Änderung bestimmter Anlagen bzw. Anhänge der Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG und 2002/57/EG infolge neuer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse (ABl. L 166 vom 27.6.2009, S. 40)