Der Bundesrat hat in seiner 836. Sitzung am 21. September 2007 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 PflSchG)
In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 wie folgt zu fassen:
- "2. wild lebende Tiere der europäischen Vogelarten während der Brut- und Aufzuchtszeit sowie wild lebende Tiere der streng geschützten Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören,"
Begründung
Artikel 5 Buchstabe d der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten nennt lediglich die Brut- und Aufzuchtzeit als Zeiten, in denen Störungen bei Vögeln besonders gravierend sind, Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen hingegen stellt für die in Anhang IV Buchstabe a aufgeführten Arten auf die Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten ab. Vögel sind im Anhang IV Buchstabe a jedoch nicht aufgeführt. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, warum sich das Störverbot für Vögel auch auf die Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erstrecken soll.
Um nicht über eine 1 : 1-Umsetzung der Richtlinienvorgaben hinauszugehen, muss die Differenzierung zwischen europäischen Vogelarten und sonstigen streng geschützten Arten ins nationale Recht übernommen werden.
2. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a1 - neu - ( § 6 Abs. 3 PflSchG)
In Artikel 1 Nr. 7 ist nach Buchstabe a folgender Buchstabe a1 einzufügen:
"a1) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- (3) Die zuständige Behörde kann
- 1. Ausnahmen von Absatz 1 Satz 3 unter den Voraussetzungen des Artikels 16 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen oder des Artikels 9 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten genehmigen,
- 2. Ausnahmen von Absatz 2 genehmigen, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Tier- und Pflanzenarten, nicht entgegenstehen."
Begründung
Die Nummer 1 sieht in Übereinstimmung mit den zu Grunde liegenden EU-Richtlinien Ausnahmen von den Verboten des § 6 Abs. 1 Satz 3 - neu - vor. Um zum Beispiel ernsthafte und existenzielle Schäden an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern und Gewässern zu verhüten oder bei drohendem flächigem Untergang schützenswerte Lebensräume zu erhalten, werden auch die Ausnahmebestimmungen sowohl des Artikels 16 der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-RL) als auch des Artikels 9 der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutz-RL) für die wild lebende Tiere der europäischen Vogelarten, die separat in § 6 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 - neu - erwähnt ist, im Pflanzenschutzrecht umgesetzt.
Die Nummer 2 entspricht dem bisherigen Absatz 3.
3. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b (§ 6 Abs. 4 Satz 3 PflSchG)
In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b ist § 6 Abs. 4 Satz 3 zu streichen.
Begründung
Die vorgesehene Verpflichtung zur Aufzeichnung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird künftig im Rahmen der Cross-Compliance-Kontrollen in einer großen Zahl landwirtschaftlicher Betriebe zu überwachen sein. Die sich aus dem Gesetzestext ergebenden Verpflichtungen müssen daher in besonderem Maße den Anforderungen an Klarheit und Eindeutigkeit genügen. Der Verweis auf die umfangreichen, im Bundesanzeiger veröffentlichten und eher allgemein gehaltenen "Grundsätze der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz" genügt dieser Anforderung nicht. Die sich hieraus absehbar für die Cross-Compliance-Kontrollen ergebenden Schwierigkeiten sollten von vornherein vermieden werden. Das eigentliche Anliegen der Norm wird durch diese Streichung nicht beeinträchtigt.
4. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b (§ 6 Abs. 4 Satz 4 PflSchG)
In Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b ist in § 6 Abs. 4 Satz 4 das Wort "fünf" durch das Wort "zwei" zu ersetzen.
Begründung
Die vorgesehene Verpflichtung zur Aufzeichnung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln wird künftig im Rahmen der Cross-Compliance-Kontrollen in einer großen Zahl landwirtschaftlicher Betriebe zu überwachen sein. Die sich aus dem Gesetzestext ergebenden Verpflichtungen müssen daher in besonderem Maße auf ihre zwingende, sachliche Notwendigkeit beschränkt werden. Für Zwecke der Nachverfolgung ist es fachlich vollkommen ausreichend, eine Aufbewahrungsfrist von zwei Jahren vorzusehen. Dies reduziert den behördlichen Kontrollaufwand und entlastet die landwirtschaftlichen Betriebe von Bürokratie.
5. Zu Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b ( § 11 Abs. 3 PflSchG)
In Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe b ist § 11 Abs. 3 wie folgt zu fassen:
- (3) Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten oder denen Pflanzenschutzmittel anhaften, dürfen nur eingeführt oder in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. die Pflanzenschutzmittel in Deutschland zugelassen sind oder
- 2. die Pflanzenschutzmittel in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Bestimmungen des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe b bis e der Richtlinie 091/414/ EWG zugelassen sind. Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate, die Pflanzenschutzmittel enthalten, die in Deutschland zugelassen waren, dürfen noch in Verkehr gebracht werden, solange das entsprechende Pflanzenschutzmittel nach § 6a Abs. 3 noch angewendet werden darf."
Begründung
Mit der von der Bundesregierung vorgesehenen Ergänzung würden die für den Import übereinstimmender Pflanzenschutzmittel aus EU-Mitgliedstaaten (sog. Parallelimporte) geltenden Regelungen vollständig auf Importe von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate ausgedehnt. Eine solche Verfahrensweise würde zu erheblichen Handelshemmnissen führen, geht über die Anforderungen des EU-Rechts hinaus und stellt den Gartenbau vor erhebliche Schwierigkeiten. Eine Regelung dahingehend, dass Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrate nur dann eingeführt und in Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie ausschließlich mit Pflanzenschutzmitteln behandelt sind, die in der EU oder dem EWR nach den einschlägigen, gemeinschaftsweiten Vorschriften zugelassen sind, wird als ausreichend angesehen. Drittlandeinfuhren, die mit in der EU nicht zugelassenen Pflanzenschutzmitteln behandelt wurden, sind nicht zulässig.
6. Zu Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 15 Abs. 1 Nr. 2a Buchstabe a PflSchG)
In Artikel 1 Nr. 13 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in § 15 Abs. 1 Nr. 2a Buchstabe a die Wörter "Lebens- oder Futtermitteln" durch die Wörter "Lebens- und Futtermitteln" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Korrektur.
7. Zu Artikel 1 Nr. 13a - neu - (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 15b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 PflSchG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 13 folgende Nummer 13a einzufügen:
- "13a. In § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 15b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 15c Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 18 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 wird jeweils das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt."
Begründung
Dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als Zulassungsbehörde sind zur Bewertung eines Pflanzenschutzmittels im Rahmen des Zulassungsverfahrens vom Antragsteller umfangreiche Studien zur Wirksamkeit, Humantoxizität, Rückstandsproblematik und zur Ökotoxikologie gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln vorzulegen. Die für die Bewertung dieser Studien erforderliche Sachkompetenz sowie die Entscheidungsbefugnis über eine etwaige Zulassung wurde bereits mit dem Gesetz zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit im Jahr 2002 beim BVL angesiedelt. Unabhängig davon sind im Rahmen des Zulassungsverfahrens weitere berührte Behörden zu beteiligen.
Die bisherige aufwändige Aufspaltung in Benehmens- und Einvernehmensbehörden entspricht nicht mehr den Anforderungen an ein modernes und effizientes Verwaltungsmanagementsystem. Im Hinblick auf die Funktion der beteiligten Behörden (Biologische Bundesanstalt, Bundesinstitut für Risikobewertung und Umweltbundesamt) ist daher jeweils der gleiche Status herbeizuführen. Es ist nicht einsehbar, weshalb das Umweltbundesamt eine Vorrangstellung gegenüber den anderen Behörden einnehmen sollte. Die Berücksichtigung der Belange berührter Behörden ist vielmehr über einheitliche Benehmensregelungen sicherzustellen, was auch einen Beitrag zur Deregulierung leistet.
8. Zu Artikel 1 Nr. 16a - neu - (§ 16a Abs. 2 Satz 2 - neu - PflSchG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 16 folgende Nummer 16a einzufügen:
"16a. Dem § 16a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht im Bundesanzeiger oder im elektronischen Bundesanzeiger bekannt, ob die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 widerrufen wurde."
Begründung
Dass durch die Neufassung des § 6a Abs. 3 sowohl für Pflanzenschutzmittel, für die eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung erteilt wurde, als auch für Mittel, deren Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen wurde, eine Aufbrauchfrist eingeräumt wird, wird grundsätzlich begrüßt.
Für die Kontrollbehörden muss jedoch im weiteren Verfahren sichergestellt werden, dass sie Informationen darüber erhalten, nach welchen Kriterien der Widerruf der Zulassung erfolgte. Insofern ist insbesondere in den Fällen, in denen die Zulassung auf Antrag des Zulassungsinhabers widerrufen und eine Aufbrauchfrist eingeräumt wurde, auch der Grund des Widerrufs oder die in diesem Fall eingeräumte Aufbrauchfrist in geeigneter Form bekannt zu machen. Anderenfalls ist bei Kontrollen eine Unterscheidung zwischen Mitteln, deren Zulassung widerrufen und die entweder aufgebraucht oder auch nicht aufgebraucht werden dürfen, unmöglich.
Insofern ist ergänzend zu den in § 6a Abs. 3 (neu) zu den Aufbrauchfristen getroffenen Regelungen auch § 16a Abs. 2 entsprechend anzupassen.
9. Zu Artikel 1 Nr. 17 ( § 16c Abs. 1 PflSchG)
Artikel 1 Nr. 17 ist zu streichen.
Folgeänderung:
Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a ist zu streichen.
Begründung
Die Einfuhr von Parallelimporten für die Anwendung im eigenen Betrieb wird derzeit auf EU-Ebene im Rahmen der Rechtssachen C-260/06 und C-261/06 behandelt. Insofern ist für eine Neuregelung dieser Materie im Pflanzenschutzgesetz erst das Urteil des EuGH abzuwarten.
10. Zu Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe b (§ 20 Abs. 4a PflSchG)
Artikel 1 Nr. 22 Buchstabe b ist zu streichen.
Begründung
Diese Kennzeichnungsregelung wird abgelehnt, da sie zu einer unnötigen Verkomplizierung und zu einer möglichen Desinformation der Anwender von Pflanzenschutzmitteln führen würde. Pflanzenschutzmittel-Verkehrskontrollen durch die amtlichen Pflanzenschutzdienste würden erschwert.
Dabei wurde durchaus gewürdigt, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als Zulassungsbehörde die Regeln einer möglichen Fristsetzung bei Änderung der Kennzeichnung festsetzen könnte. Es wird die bisherige Regelung des § 20 Abs. 2 als ausreichend angesehen, wonach der Inverkehrbringer für eine entsprechende Kennzeichnung Sorge zu tragen hat. Die bestehende Regelung ist sehr gut geeignet für Kontrollen der Pflanzenschutzdienste.
11. Zu Artikel 1 Nr. 24 (§ 22 Abs. 2 Satz 2 PflSchG)
In Artikel 1 Nr. 24 ist § 22 Abs. 2 Satz 2 zu streichen.
Begründung
Grundsätzlich werden die Aufhebung der Beschränkung der Beratungspflicht für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln auf den Einzel- und Versandhandel und die Einführung einer Beratungspflicht auch der Erwerber von Pflanzenschutzmitteln im Großhandel begrüßt.
Die in Satz 2 geschaffene Ausnahme für Personen, die sachkundig im Sinne des § 10 Abs. 1 sind, ist im Hinblick auf deren Durchführung jedoch praxisfremd und nicht umsetzbar und wird deshalb abgelehnt. Auf Grund der Erfahrungen bei der Überwachung des Verkehrs mit Pflanzenschutzmitteln kann nicht erwartet werden, dass der Gewerbetreibende oder derjenige, der für ihn Pflanzenschutzmittel abgibt, mit ausreichender Sicherheit feststellen kann, ob der Erwerber tatsächlich sachkundig im Sinne des PflSchG bzw. der PflSchSachkV ist oder nicht bzw. ob dem Gewerbetreibenden vom Erwerber vorgelegte Dokumente als Sachkundenachweis anerkannt werden können oder nicht.
12. Zu Artikel 1 Nr. 26a - neu - (§ 33a Abs. 1 Nr. 2 PflSchG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 26 folgende Nummer 26a einzufügen:
"26a. § 33a Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. Mitwirkung bei der Überwachung zugelassener Pflanzenschutzmittel, einschließlich der Untersuchung ihrer inhaltlichen Zusammensetzung zur Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen, und bei der Überwachung in die jeweilige Liste aufgenommener Pflanzenstärkungsmittel und Zusatzstoffe," "
Begründung
Die Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich der inhaltlichen Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels ist ausschließlich durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als Zulassungsbehörde möglich, da die hierzu notwendigen Unterlagen über die inhaltliche Zusammensetzung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels (Wirkstoffe, Beistoffe, Verunreinigungen etc.) nur dort vorliegen. Daher nimmt das BVL diese Überprüfung bereits im Rahmen des Pflanzenschutz-Kontrollprogramms, das auf einer im Vorfeld getroffenen Selbstverpflichtung des Bundes und der Länder beruht, wahr.
Die Ergänzung der Nummer 2 dient daher der rechtlichen Festschreibung des bereits Praktizierten.
13. Zu Artikel 1 Nr. 26b - neu - (§ 35 Abs. 1 Satz 2 PflSchG)
In Artikel 1 ist nach Nummer 26a - neu - folgende Nummer 26b einzufügen:
"26b. In § 35 Abs. 1 Satz 2 wird nach den Wörtern "können Sendungen von" das Wort "Pflanzenschutzmitteln," eingefügt."
Begründung
Die vom Bundesministerium benannten Zollstellen wirken u. a. bei der Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln mit. Nach der bisherigen Regelung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 können jedoch u. a. nur Sendungen von Schadorganismen und Befallsgegenständen zur Überwachung angehalten werden. Sendungen von Pflanzenschutzmitteln sind bislang nicht berücksichtigt. Insofern entspricht es dem praktischen Bedürfnis der zuständigen Zollstellen, auch Sendungen von Pflanzenschutzmitteln zur Überwachung anzuhalten.
Die Neuregelung dient daher der Klarstellung des Gewollten.
14. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, das Pflanzenschutzgesetz im weiteren Gesetzgebungsverfahren um eine klare Abgrenzung zwischen Bioziden und Pflanzenschutzmitteln zu ergänzen. Dabei sollte klargestellt werden, dass Mittel zur Bekämpfung pflanzlicher Mikroorganismen, insbesondere von Algen, nicht vom Pflanzenschutzgesetz, sondern vom Biozidrecht - insbesondere der Biozid-Produkte-Richtlinie 98/8/EG, national umgesetzt im Chemikalienrecht - erfasst sind. Vorrangiges Ziel sollte es sein, Doppelzulassungen zu vermeiden. Es wird angeregt, eine solche Klarstellung entweder in § 2 Nr. 9 im Rahmen der Begriffsbestimmung für Pflanzenschutzmittel oder im Vierten Abschnitt des Pflanzenschutzgesetzes im Kontext mit Fragen der Zulassung zu verorten.
Begründung
Die rechtliche Einordnung von Algenbekämpfungsmitteln (Algiziden) ist in der Praxis immer wieder streitig. So kann nach derzeitigem Recht der Fall auftreten, dass ein Produkt, je nachdem wie es verwendet wird/werden soll, sowohl einer Zulassung nach dem Pflanzenschutzrecht als auch nach dem Biozidrecht bedarf. Eine solche Fallgestaltung kann z. B bei Moosentfernern vorkommen: Wird der Moosentferner auf Terrassen angewendet, ist es nach nationalem Recht ein Pflanzenschutzmittel; soll der gleiche Stoff an Gebäuden angewendet werden, ist es ein Biozid-Produkt. Dies ist extrem vollzugsuntauglich und den betroffenen Herstellern nicht zu vermitteln.
Eine klare Abgrenzung innerhalb des Pflanzenschutzgesetzes wäre deshalb zu begrüßen. Möglich - und durch das Biozidrecht gedeckt - wäre eine Lösung, wonach Algizide generell nicht als Pflanzenschutzmittel, sondern als Biozid-Produkt anzusehen sind.