Der Bundesrat hat in seiner 890. Sitzung am 25. November 2011 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe der sich aus der Anlage ergebenden Änderungen zuzustimmen.
Anlage
Änderungen zur Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)
1. Zu § 5 Absatz 2 Erhaltungsmischungsverordnung
§ 5 Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Grundsätzlich wird die mit Absatz 2 vorgesehene Einbeziehung privater Zertifizierungssysteme in das staatliche Kontrollsystem zur Erzeugung von Erhaltungsmischungen unterstützt.
Mit den derzeitigen Formulierungen in Absatz 2 werden jedoch keine Verwaltungsvereinfachungen erwartet, da das vorgeschlagene Registrierungsverfahren für private Zertifizierungssysteme den Kontrollerfordernissen nicht genügt und die Überwachung der privaten Zertifizierungssysteme ausweislich der Begründung wie bisher im Rahmen der amtlichen Saatgutverkehrskontrolle erfolgen soll.
Um auch für die Verwaltung vereinfachte Verfahren zu ermöglichen, ist es neben der bloßen Registrierung von privaten Zertifizierungssystemen notwendig, auch eine Zulassung der privaten Zertifizierungssysteme vorzusehen. Da hierzu eingehende Beratungen auch unter Beteiligung der Wirtschaft notwendig sind, sollte eine solche Regelung jedoch zurückgestellt werden, um auch die fristgerechte Umsetzung der EU-Richtlinie nicht zu gefährden. Die ordnungsgemäße Umsetzung ist auch ohne die Einbeziehung von Privaten in das Kontrollsystem möglich.
Mit der Streichung von Absatz 2 wird die bisherige Kontrollpraxis weitergeführt. Die bereits am Markt tätigen privaten Zertifizierungssysteme können dabei in gewohntem Umfang weiter tätig bleiben. Die Überwachungsbehörden werden diesen Umstand wie bisher bei ihrer Entscheidung über Kontrolldichte und -tiefe berücksichtigen, so dass durch die Streichung von § 5 Absatz 2 keine Nachteile zu erwarten sind.
2. Zu Artikel 2 - neu - (Anlage Nummer 1.1.4 bis 1.1.6 - neu - Anhang der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz)
- a) Die Bezeichnung der Verordnung ist wie folgt zu fassen:
"Fünfzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen"
- b) Der Wortlaut der bisherigen § § 1 bis 7 sowie der Anlage wird zum Wortlaut des Artikels 1.
- c) Die Artikelbezeichnung des Artikels 1 ist wie folgt zu fassen:
"Artikel 1
Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungsmischungen (Erhaltungsmischungsverordnung)" - d) Nach Artikel 1 ist folgender Artikel 2 einzufügen:
'Artikel 2
Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum SaatgutverkehrsgesetzDie Anlage der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2696), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2128) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Nummer 1.1.3 werden die folgenden Nummern 1.1.4 bis 1.1.6 eingefügt:
"1.1.4 Sorghum bicolor (L.) Moench Mohrenhirse 1.1.5 Sorghum sudanense (Piper) Stapf Sudangras 1.1.6 Sorghum bicolor x Sorghum sudanense Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum bicolor x Sorghum sudanense" - 2. Die bisherigen Nummern 1.1.4 bis 1.1.8 werden die Nummern 1.1.7 bis 1.1.11.'
- 1. Nach Nummer 1.1.3 werden die folgenden Nummern 1.1.4 bis 1.1.6 eingefügt:
- e) Der bisherige § 8 wird Artikel 3 und wie folgt gefasst:
"Artikel 3
InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft."
Folgeänderung:
Die Eingangsformel ist wie folgt zu ändern:
- a) Nach den Wörtern "Auf Grund" ist die Angabe "des § 1 Absatz 2," einzufügen.
- b) Die Wörter "von denen § 3 Absatz 3" sind durch die Wörter "von denen § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 3" zu ersetzen.
Begründung:
Die vom BMELV vorgelegte Erhaltungsmischungsverordnung enthält Regelungen, die zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen beitragen sollen. Nach der zugrundeliegenden EU-Richtlinie 2010/60/EU können die Erhaltungsmischungen auch Saatgut von sog. Erhaltungssorten enthalten. Eine Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten ist die durch das Bundessortenamt zu erteilende Sortenzulassung. Das Bundessortenamt kann aber eine Sortenzulassung nur für Sorten von Pflanzenarten erteilen, die dem Saatgutrecht unterliegen.