A. Problem und Ziel
Nach der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über den Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000, S. 1) muss Verpackungsholz bei der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmte Anforderungen erfüllen, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern, was von den Mitgliedsstaaten ausreichend zu kontrollieren ist. Zur Durchführung dieser Kontrollen ist die Einführung einer Meldepflicht bei der Einfuhr von Verpackungsholz sowie die Regelung der Zusammenarbeit mit den Zollbehörden durch Ergänzung der Pflanzenbeschauverordnung erforderlich. In anderen Bereichen kann dagegen die Möglichkeit vorgesehen werden, die Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Pflanzensendungen zu reduzieren, wenn Entscheidungen der Kommission eine solche Reduzierung vorsehen. Für die Bekämpfung von noch nicht in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen kommen zur Zeit nur als allgemeine Regeln § 4a bzw. § 5 Absatz 2 PflSchG in Betracht. Durch eine Änderung der Pflanzenbeschauverordnung werden die Eingriffsvoraussetzungen und der Handlungsspielraum der zuständigen Behörden konkretisiert. Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen mit den Regeln über die Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz nach dem Internationalen Standard für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 für hölzernes Verpackungsmaterial sind die §§ 13p und 13q anzupassen, um die Rückverfolgbarkeit der gekennzeichneten Verpackungen aus Holz sicherzustellen. Außerdem werden unter Berücksichtigung einer kürzlich erfolgten Änderung des Standards Nr. 15 auch Regeln über ausgebessertes oder wieder aufgearbeitetes hölzernes Verpackungsmaterial aufgenommen.
B. Lösung
Erlass einer Verordnung
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die Verordnung wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft ergänzt und fünf Informationspflichten für die Wirtschaft neu geschaffen. Die bereits bestehenden Meldepflichten in § 1a werden um eine Meldepflicht bei fehlender Kennzeichnung von hölzernem Verpackungsmaterial ergänzt. Es ist von Kosten von 2 bis 4€ je Meldung auszugehen. In § 7b wird eine Meldepflicht bei der Einfuhr von Waren, die hölzernes Verpackungsmaterial enthalten, eingeführt. Hier ist von Kosten von 2 bis 4€ je Meldung auszugehen. Außerdem wird in § 13p eine Anzeigepflicht für Unternehmen, die mit Holz, das nach dem Internationalen Standard für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 behandelt wurde, handeln, aufgenommen. Die Anzeige ist nur einmal je Unternehmen zu machen, es ist von Kosten in Höhe von 20€ auszugehen. Diese Unternehmen müssen außerdem Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von Ihnen gehandelten Holzes führen. Da davon auszugehen ist, dass solche
Aufzeichnungen bereits im Rahmen der Buchführung erfolgen, ist nicht von zusätzlichen Kosten auszugehen. Bei den Informationspflichten in den § 13 und 13o handelt es sich um die Möglichkeit, eine Ausnahme von einem Verbot zu bzw. das Ruhen einer Registrierung zu beantragen. Es ist jeweils von einem Zeitaufwand von 30 Minuten und Kosten von 10 € auszugehen (Handel, mittleres Qualifikationsniveau) und einer geringen jährlichen Fallzahl. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht durch die Verpflichtung nach § 12 (getrennte Aufbewahrung von Waren für die ein Pflanzengesundheitszeugnis ausgestellt wurde) und § 13 (Ausbesserung von hölzernen Verpackungen für den internationalen Warenverkehr). Die Kosten können aber noch nicht genau beziffert werden.
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Den Ländern entstehen Kosten durch die Bearbeitung der Meldungen nach § 7b (ca. 5 € je Meldung) und die Bearbeitung von Anträgen nach den §§ 13 und 13q Absatz 1. Je Antrag ist von Kosten in Höhe von 32 € auszugehen. Es besteht die Möglichkeit der Gebührenerhebung. Mit § 8 Absatz 4 wird eine Informationspflicht für das Julius Kühn-Institut geschaffen
F. Weitere Kosten
Außer den unter E aufgeführten Kosten ergeben sich keine weiteren Kosten für die Wirtschaft. Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 4. November 2011
An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Horst Seehofer
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Neunte Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5, 6, 8, 12, 13 und 15 und § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g und Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) und
- - des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auch in Verbindung mit Absatz 2 des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, für Wirtschaft und Technologie und für Arbeit und Soziales von denen § 3 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2006 (BGBl. I S. 1342) und § 4 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) geändert und § 4 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 284) angefügt worden sind:
Artikel 1
Änderung der Pflanzenbeschauverordnung
Die Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), die zuletzt durch Artikel 3 Abschnitt 2 § 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 und Nummer 5 werden jeweils die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
- b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. Drittland: Staat, der nicht Mitgliedstaat ist; Drittland im Sinne dieser Verordnung sind auch die Kanarischen Inseln und die französischen überseeischen Departements."
2. § 1a wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
"4. für den die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG in der jeweils geltenden Fassung oder der Rat der Europäischen Union besondere Bekämpfungsmaßnahmen erlassen hat,"
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Anzuzeigen ist auch das Fehlen einer Kennzeichnung nach dem auf Grund des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen erstellten Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nummer 15 (ISPM Nr. 15) bei eingeführtem hölzernen Verpackungsmaterial."
3. Nach § 1b wird folgender § 1c eingefügt:
" § 1c Durchführung von Untersuchungen
Soweit es zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist, können bei den Untersuchungen, die durch diese Verordnung vorgeschrieben oder nach dieser Verordnung zulässig sind, auch Befallsgegenstände zerstört werden."
4. In § 3 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "Europäische Kommission" ersetzt.
5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
" § 4a Neue Schadorganismen
- (1) Die zuständige Behörde soll die Einfuhr und das innergemeinschaftliche Verbringen
- 1. eines Schadorganismus, der nicht in den Anhängen der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist und der nicht im Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde angesiedelt ist, sowie
- 2. von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen, die von einem solchen Schadorganismus befallen oder befallsverdächtig sind, verbieten, beschränken oder von einer Entseuchung oder Entwesung abhängig machen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Institutes Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann, und sie festgestellt hat, dass die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung besteht. Bis zum Vorliegen der Risikoanalyse kann die zuständige Behörde vorläufige Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Gefahr einer Ein- oder Verschleppung zu verhindern. Sie kann gestatten, dass die befallenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände, unabhängig von der Einleitung eines Zollverfahrens, an einen anderen Ort verbracht werden, soweit dies erforderlich ist, um ein Absterben oder einen Verderb zu verhindern und eine getrennte Lagerung sichergestellt ist. Die zuständige Behörde ordnet dabei die erforderlichen Maßnahmen an, um eine Ausbreitung des Schadorganismus zu verhindern.
- (2) Die zuständige Behörde soll Maßnahmen zur Bekämpfung oder zur Abwehr der Gefahr einer Verschleppung eines Schadorganismus, der im Zuständigkeitsbereich der Behörde bisher nicht angesiedelt war, anordnen, wenn auf Grund einer Risikoanalyse des Julius Kühn-Instituts Anlass zur Annahme besteht, dass sich der Schadorganismus im Geltungsbereich dieser Verordnung oder einem anderen Mitgliedstaat ansiedeln und nicht unerhebliche Schäden verursachen kann. Die zuständige Behörde kann insbesondere Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichten
- 1. die Untersuchung von Befallsgegenständen, Grundstücken, Gebäuden oder Räumen auf das Auftreten des Schadorganismus zu dulden,
- 2. befallene oder befallsverdächtige Gegenstände zu entfernen oder zu vernichten,
- 3. Befallsgegenstände zu entseuchen oder zu entwesen,
- 4. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die befallsgefährdet sind, zu entfernen oder zu vernichten oder
- 5. sonstige geeignete Maßnahmen durchzuführen oder Maßnahmen der Behörde zu dulden.
- (3) Bei der Risikoanalyse berücksichtigt das Julius Kühn-Institut insbesondere wissenschaftliche Erkenntnisse, Berichte aus anderen Staaten oder von internationalen Pflanzenschutzorganisationen sowie Art und Verwendungszweck der befallenen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände."
6. § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Anforderungen
Die in Anhang IV Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie den dort jeweils aufgeführten Anforderungen entsprechen. Die zuständige Behörde kann die Einhaltung dieser Anforderungen überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit besondere zwischenstaatliche Vereinbarungen oder Abkommen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union dies vorsehen."
7. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG und die in Anlage I Abschnitt C Nummer 1 zu Anhang 4 des bilateralen Abkommens zwischen der Europäischen Union und der schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 87 vom 25.3.2004 S. 31) aufgeführten
Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände dürfen aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder einem Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr begleitet werden, das dem Muster nach Anhang I der Richtlinie 2004/105/EG der Kommission vom 15. Oktober 2004 zur Festlegung der Muster der amtlichen Pflanzengesundheitszeugnisse und Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr, die den in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände beiliegen (ABl. L 319 vom 20.10.2004 S. 9) entspricht."
- b) In Absatz 2 werden jeweils
- aa) das Wort "Weiterversendungszeugnis" durch die Wörter "Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr"
- bb) das Wort "Weiterversendungszeugnisse" durch die Wörter "Pflanzengesundheitszeugnisse für die Wiederausfuhr" und
- cc) das Wort "Weiterversendungszeugnissen" durch die Wörter "Pflanzengesundheitszeugnissen für die Wiederausfuhr" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Zeugnisse müssen
- 1. in einer der Amtsprachen der Europäischen Union abgefasst sein,
- 2. in Maschinen- oder Blockschrift ausgefüllt sein und
- 3. die botanischen Bezeichnungen in lateinischer Sprache enthalten.
Ist es Bedingung für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen Gegenständen, die in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, dass diese mindestens eine der in Anhang IV Teil A Kapitel I oder Teil B aufgeführten Anforderungen erfüllen, ist im Feld "Zusätzliche Erklärung" anzugeben, welche der in der jeweiligen Position enthaltenen möglichen Anforderungen erfüllt ist. Mehrfertigungen müssen durch Aufdrucken oder Stempeln des Wortes "Kopie" oder "Duplikat" kenntlich gemacht sein. Jede Änderung im Zeugnis muss amtlich beglaubigt sein; unbeglaubigte Änderungen machen das Zeugnis ungültig. Die Zeugnisse dürfen nicht früher als 14 Tage, bevor die Sendung das Versandland verlassen hat, ausgestellt worden sein."
- c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "der Europäischen Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
8. § 7a wird wie folgt geändert:
- a) Satz 1 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:
"Wer Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände, die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik verbringt, ist verpflichtet, unverzüglich gegenüber der zuständigen Behörde folgende Angaben zu machen:"
- b) Satz 3 wird aufgehoben.
9. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
" § 7b Kontrolle von hölzernem Verpackungsmaterial
Wer Gegenstände aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringt,
- 1. die Verpackungsmaterial aus Holz oder Stauholz im Sinne des Anhangs IV Teil A Kapitel 1 Nummer 2 und 8 der Richtlinie 2000/29/EG enthalten oder
- 2. mit solchem Verpackungsmaterial oder Stauholz verpackt sind und die in einer nach § 8 Absatz 4 Satz 3 bekannt gemachten Risikowarenliste aufgeführt sind, ist verpflichtet, dies unverzüglich vor Überführung der eingeführten Gegenstände in ein Zollverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe a und c bis g der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 vom 12. Oktober 1992 (ABl. L 302 vom 19.10. 1992 S. 1) unter Angabe des Ursprungslandes des Verpackungsmaterials und der eingeführten Gegenstände der zuständigen Behörde mitzuteilen. Im Falle der Überführung in ein Versandverfahren nach Artikel 4 Nummer 16 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 muss der Einführer die zuständige Behörde am Bestimmungsort unterrichten, wenn diese im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt. Unbeschadet der zollrechtlichen Behandlung der eingeführten Gegenstände ist der Einführer verpflichtet, das Verpackungsmaterial zur Verfügung der zuständigen Behörde aufzubewahren, bis diese die erforderlichen Kontrollen durchgeführt hat oder dem Einführer mitgeteilt hat, dass auf eine Kontrolle verzichtet wird. Über die Durchführung der Kontrolle einschließlich gegebenenfalls ergriffener Maßnahmen oder den Verzicht auf eine Kontrolle stellt die zuständige Behörde dem Einführer eine Bescheinigung zur Vorlage bei den Zollbehörden aus."
10. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Untersuchung nach Satz 1 kann sich auch auf den Befall mit Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 erstrecken."
- b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Weiterversendungszeugnis" durch die Wörter "Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr" ersetzt.
- c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
(3) Die Häufigkeit der Kontrollen für in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände kann verringert werden, soweit ein Rechtsakt der Europäischen Kommission auf Grund des Artikel 13a Absatz 5 der Richtlinie 2000/29/EG dies vorsieht."
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen oder Erkenntnisse der zuständigen Behörden der Länder oder des Julius Kühn-Instituts vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A und Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder auf einen Schadorganismus im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. Erkenntnisse nach Satz 1 sind auch auf Grund von Meldungen der zuständigen Behörden nach § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse" vom 31. Januar 2007 (BAnz. Nr. 25 S. 1294) durchgeführte Risikoanalysen und darauf beruhende Risikowarenlisten. Das Julius Kühn-Institut macht die Risikowarenlisten im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt."
11. In § 9 Absatz 2 wird das Wort "Weiterversendungszeugnis" durch die Wörter "Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr" ersetzt.
12. In § 10 wird der einleitende Satzteil wie folgt gefasst:
"Die §§ 5 bis 8 gelten nicht für die Einfuhr von einem Strauß Schnittblumen, bestehend aus nicht mehr als 50 Pflanzen, und bis zu 3 Kilogramm Früchten je Person mit Ursprung in Europa und dem angrenzenden Mittelmeerraum,"
13. In § 11 werden
- a) die Angabe "Anlage 7" durch die Angabe "Anlage 1" und
- b) die Angabe "Anlage 8" durch die Angabe "Anlage 2" ersetzt.
14. Dem § 12 wird folgender Absatz 5 angefügt:
(5) Nach der Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses ist derjenige, der die Ausstellung des Pflanzengesundheitszeugnisses beantragt hat, verpflichtet, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen Gegenstände einschließlich ihres Verpackungsmaterials, auf die sich das Pflanzengesundheitszeugnis bezieht, bis zur Ausfuhr so aufzubewahren, dass ein Befall mit Schadorganismen verhindert wird. Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um einen Befall der in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände mit Schadorganismen zu verhindern."
15. Nach § 13 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Auf Antrag kann die zuständige Behörde die Durchfuhr von in Satz 1 genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen gestatten, wenn durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen verhindert wird."
16. In § 13b wird nach der Angabe "Anhang IV Teil A Kapitel II" die Angabe "der Richtlinie 2000/29/EG" eingefügt.
17. 13c wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 6a Satz 1 werden die Wörter "die Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "die Europäische Kommission" ersetzt.
- b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände für die die Europäische Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 18 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG eine Pflanzenpasspflicht in einem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Rechtsakt festgelegt hat."
18. § 13f wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. auf Befall mit in Anhang I Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Schadorganismen oder Schadorganismen in Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1,"
- b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort "Weiterversendungszeugnis" durch die Wörter "Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr" ersetzt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände, die nicht in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, können untersucht werden, wenn Tatsachen oder Erkenntnisse der zuständigen Behörden der Länder oder des Julius Kühn-Institutes vorliegen, die auf einen Befall mit in Anhang I Teil A oder Anhang II Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen oder Schadorganismen im Sinne des § 4a Absatz 1 Nummer 1 schließen lassen. § 8 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend."
19. § 13n wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Wer
- 1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände,
- a) die in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, aus einem Drittland einführen will,
- b) die in Anhang V Teil A der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, innergemeinschaftlich verbringen will,
- c) die in Anhang IV Teil A Kapitel II Nummer 18.5 und Nummer 30.1 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, zu gewerblichen Zwecken lagern oder innergemeinschaftlich verbringen will,
- d) für die durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union die Pflanzenpasspflicht festgelegt ist, innergemeinschaftlich verbringen will, oder
- 2. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die in Anhang II Teil B oder Anhang IV Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind, in ein dort aufgeführtes Schutzgebiet verbringen will, muss von der zuständigen Behörde in ein amtliches Verzeichnis aufgenommen worden sein (Registrierung)."
- 1. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände,
- b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 2 werden die Wörter "oder Anhang I Teil B der Richtlinie 2000/29/EG" gestrichen.
20. Dem § 13o wird folgender Satz angefügt:
"Die zuständige Behörde kann das Ruhen der Registrierung auch auf Antrag des registrierten Betriebes anordnen."
21. § 13p wird wie folgt gefasst:
" § 13p Registrierung bei der Behandlung und Kennzeichnung von Verpackungen aus Holz
- (1) Wer
- 1. Holz nach dem Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial, erstellt nach dem Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen, (Bekanntmachung des Julius Kühn-Institutes vom ...eBanz. ) behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen will,
- 2. aus Holz hergestellte Verpackungen, einschließlich Stauholz, aus Holz im Sinne der Nummer 1 herstellen, nach dem in Nummer 1 genannten Standard behandeln oder nach dem in Nummer 1 genannten Standard kennzeichnen will,
- 3. hölzernes Verpackungsmaterial nach Nummer 2 ausbessert oder aufarbeitet, muss von der zuständigen Behörde registriert sein.
- (2) Die Registrierung unter Erteilung einer Registriernummer durch die zuständige Behörde erfolgt auf Antrag, wenn eine Untersuchung des Betriebes ergeben hat, dass
- 1. das Holz im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 nach den Anforderungen des in Absatz 1 genannten Standards behandelt wird und eine Person benannt worden ist, die über die Maßnahmen zur Behandlung und über die im Betrieb gelagerten Hölzer die erforderlichen Auskünfte geben kann, oder
- 2. die aus Holz hergestellten Verpackungen in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 den Anforderungen des in Absatz 1 genannten Standards entsprechen und Aufzeichnungen über die Herkunft des im Betrieb verwendeten Holzes geführt werden.
Derjenige, der nach Absatz 1 registriert worden ist, hat Aufzeichnungen über Art und Stückzahl der nach dem in Absatz 1 genannten Standards behandelten oder gekennzeichneten und an andere abgegebene Hölzer oder aus Holz hergestellten Verpackungen sowie über die Art und Weise der Behandlung der Hölzer oder der aus Holz hergestellten Verpackungen, insbesondere über die Dauer der Wärmebehandlung oder im Falle von chemischen Behandlungsverfahren über das Mittel, die Wirkstoffe, die Menge, die Dauer und soweit zutreffend den verwendeten physikalischen Druck, zu führen und für mindestens drei Jahre aufzubewahren. Wurde die Behandlung von Dritten durchgeführt, sind die Aufzeichnungen von diesen beizubringen und im registrierten Betrieb aufzubewahren.
- (3) Soweit es zur Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 2 erforderlich ist, kann die Registrierung, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen ist. Sie kann befristet erteilt werden, soweit dies nach den Umständen, insbesondere hinsichtlich der Gefahr einer Ausbreitung von Schadorganismen, erforderlich ist. Die zuständige Behörde untersucht mindestens einmal jährlich, ob die Voraussetzungen für die Registrierung noch gegeben sind.
- (4) Stellt die zuständige Behörde bei registrierten Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Registrierung eines Betriebes nicht mehr vorliegen oder der Betrieb die Pflichten nach Absatz 3 nicht erfüllt, ordnet sie das Ruhen der Registrierung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Im übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
- (5) Wer Holz, das nach dem in Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringt, ohne selbst eine solche Behandlung durchzuführen, ist verpflichtet, die Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Verpflichtete nach Satz 1 hat Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von ihm in Verkehr gebrachten Holzes zu führen."
22. Die §§ 13q und 13r werden wie folgt gefasst:
" § 13q Kennzeichnung
- (1) Die Kennzeichnung nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard ist unmittelbar nach der Herstellung der Verpackung aus Holz, das nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist oder nach der Behandlung der Verpackung, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften anzubringen. Eine Kennzeichnung einer aus Holz hergestellten Verpackung, die nicht nach dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt worden ist, ist vorbehaltlich des Satzes 3 nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann auf Antrag vor der Behandlung die Kennzeichnung der Holzverpackung genehmigen, wenn durch den Ablauf des Produktionsprozesses innerhalb eines Betriebsgeländes sichergestellt ist, dass die Behandlung unmittelbar nach der Kennzeichnung erfolgt und durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass ein Inverkehrbringen der gekennzeichneten, aber noch nicht behandelten Holzverpackung ausgeschlossen ist. Die zuständige Behörde überprüft das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 mindestens alle zwölf Monate ab Erteilung der Genehmigung."
- (2) Die Kennzeichnung muss entsprechend dem Muster in Anlage 5 erfolgen und folgende Angaben enthalten:
- 1. die Angabe "",
- 2. eine amtlich bekannt gemachte Kennzeichnung der für die Registrierung nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Behörde,
- 3. die Registriernummer des Betriebes, der das verwendete Holz nach § 13p Absatz 1 Nummer 1 behandelt oder gekennzeichnet hat,
- 4. die durch den in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard festgelegte Buchstabenkombination für die verwendete Behandlungsmethode,
- 5. das nach Anhang II des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards festgelegte Symbol.
- (3) Die Angaben müssen von einem Rechteck umschlossen sein, dessen Linie unterbrochen sein darf. Die Ecken dürfen abgerundet sein. Das Symbol nach Absatz 1 Nummer 5 muss sich links von den übrigen Angaben befinden und von diesen durch eine Linie getrennt sein. Diese Linie darf unterbrochen sein. Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1 Nummer 1 in einer anderen Zeile als die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 aufgebracht werden, wenn eine Aufbringung in einer Zeile aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. Abweichend von dem Muster in Anlage 5 kann die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 in der gleichen Zeile wie die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 aufgebracht oder das Symbol liegend dargestellt werden, wenn eine Aufbringung in verschiedenen Zeilen aus räumlichen Gründen nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Angabe nach Absatz 1 Nummer 4 durch einen Bindestrich von den Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 zu trennen. Andere Angaben als die Angaben nach Absatz 1 dürfen in dem Rechteck nicht enthalten sein."(4) Die Kennzeichnung nach Absatz 2 muss
- 1. lesbar,
- 2. dauerhaft und nicht entfernbar und
- 3. an mindestens zwei gut sichtbaren Stellen der aus Holz hergestellten Verpackung angebracht sein.
Das Verwenden von roter oder oranger Farbe für die Kennzeichnung ist unzulässig.
§ 13r Ausbesserung und Aufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial
- (1) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, darf nur ausgebessert werden, mit
- 1. Holz, das nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards behandelt worden ist und nach der Ausbesserung gekennzeichnet wird oder
- 2. nichthölzernen Materialien oder Holzwerkstoffen gemäß Kapitel 2.1 in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standards.
Eine Ausbesserung liegt vor, wenn höchstens bis zu einem Drittel des hölzernen Verpackungsmaterials ausgetauscht wird.
- (2) Hölzernes Verpackungsmaterial, das entsprechend dem in § 13p Absatz 1 Nummer 1 genannten Standard behandelt und gekennzeichnet worden ist und wieder als solches benutzt werden soll, ist nach einer Aufarbeitung erneut nach den Anforderungen des in § 13p Absatz 1 genannten Standards zu behandeln und zu kennzeichnen. Auf dem Holz bereits vorhandene Kennzeichnungen im Sinne des § 13p Absatz 1 sind dauerhaft zu entfernen. § 13p gilt entsprechend. Von einer Aufarbeitung ist auszugehen, wenn mehr als ein Drittel der Bestandteile des hölzernen Verpackungsmaterials ersetzt werden.
- (3) Werden Holzverpackungen mit anderen als den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien ausgebessert oder aufgearbeitet, so sind alle ursprünglichen Kennzeichnungen dauerhaft zu entfernen.
23. § 14 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "des Artikels 14 Absatz 1 der Richtlinie 077/93/EWG" durch die Angabe "des Artikels 15 der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "in Anhang V Teil A Kapitel I Nummer 2 und 3 und Kapitel II Nummer 2 der Richtlinie 2000/29/EG" durch die Angabe "in Anhang V Teil A Kapitel I Nummer 2 und 3 der Richtlinie 2000/29/EG" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für in Anhang V Teil A Kapitel I Nummer 1.3 der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführte Pflanzen."
24. § 14a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "der Richtlinie 95/44/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 mit den Bedingungen, unter denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 77/93/EWG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. EG (Nr. ) L 184 S. 34)" durch die Angabe "der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission vom 17. Juni 2008 mit den Bedingungen, unter denen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gemäß den Anhängen I bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu Versuchs-, Forschungs- und Züchtungszwecken in die Gemeinschaft oder bestimmte Schutzgebiete derselben eingeführt oder darin verbracht werden dürfen (ABl. Nr. L 158 vom 18.6.2008, S. 41)" ersetzt.
- b) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe "der Richtlinie 095/44/EG" durch die Angabe "der Richtlinie 2008/61/EG" ersetzt.
25. In § 14b werden die Wörter "der Kommission der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Kommission" ersetzt.
26. In § 14c werden
- a) die Wörter "die Europäische Gemeinschaft" durch die Wörter "die Europäische Union"
- b) die Wörter "der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "der Europäischen Union" ersetzt.
27. § 15 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Nummer 3a werden folgende Nummern 3b bis 3d eingefügt:
"3b. entgegen § 7a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3c. entgegen § 7b Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe oder Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
3d. entgegen § 7b Satz 3 ein Verpackungsmaterial nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.
- bb) Die bisherige Nummer 3b wird Nummer 3e.
- cc) Nummer 7a wird wie folgt gefasst:
"7a. entgegen § 13p Absatz 1 Holz oder aus Holz hergestelltes Verpackungsmaterial in Verkehr bringt,"
- dd) Nummer 7b wird wie folgt gefasst:
"7b. entgegen § 13q Absatz 1 Satz 2 Holz oder aus Holz hergestelltes Verpackungsmaterial kennzeichnet,"
- aa) Nach Nummer 3a werden folgende Nummern 3b bis 3d eingefügt:
- b) In Absatz 2 wird nach der Angabe "2 Buchstabe a und c" die Angabe "3b, 3c, 3d" eingefügt.
- c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 40 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 oder 4 oder § 13g Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt."
29. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
Anlage 5 (zu § 13r)
Kennzeichnung für behandeltes Holz nach § 13r
Artikel 2
Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Die Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 10. November 1992 (BGBl. I S. 1887), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden
- a) in Absatz 1 das Absatzzeichen
(1) gestrichen und
- b) Absatz 2 aufgehoben.
2. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe "Anlage 2 Nr. 1, 4, 5 und 6" durch die Angabe "Anlage 2 Nummer 2, 3 und 5" ersetzt.
3. In § 7 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils die Angabe " § 2 Abs.1" durch die Angabe " § 2" ersetzt.
4. In § 8 Absatz 1 werden
- a) in der Nummer 1 die Angabe " § 2 Abs. 1" durch die Angabe " § 2" ersetzt und
- b) die Nummer 2 aufgehoben.
5. In Anlage 3 Abschnitt B wird die Nummer 31 gestrichen.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Pflanzenbeschauverordnung und der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Im internationalen Warenverkehr muss verwendetes Verpackungsholz gegen Schadorganismen behandelt sein, um die Ein- und Verschleppung dieser Organismen zu verhindern. Für die EU legt die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 (ABl. Nr. L 169 vom 10. 7. 2000 S. 1) die entsprechenden Anforderungen fest. Um die Einhaltung dieser Anforderungen sicherzustellen, ist das hölzerne Verpackungsmaterial in ausreichendem Umfang zu kontrollieren. Die Pflanzenbeschauverordnung wird daher um entsprechende Regeln erweitert, so dass ausreichende Kontrollen durchgeführt werden können. Dazu gehört insbesondere die Einführung einer Meldepflicht bei der Einfuhr von Verpackungsholz, da nur auf diese Weise erreicht werden kann, dass die zuständigen Behörden überhaupt erfahren, bei welchen Warensendungen Verpackungsholz verwendet wird. Auch die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden in diesem Bereich ist zu regeln.
Die Bekämpfung von noch nicht in der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schadorganismen wird durch eine Änderung der Pflanzenbeschauverordnung konkretisiert. Festgelegt wird, unter welchen Voraussetzungen die zuständigen Behörden Maßnahmen ergreifen können, um die Einschleppung und Ausbreitung solcher neuen Schadorganismen zu verhindern.
Neben der Erweiterung der Kontrollmöglichkeiten bei Verpackungsholz und neuen Schadorganismen wird andererseits auch die Möglichkeit vorgesehen, die Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Pflanzensendungen zu reduzieren, wenn Entscheidungen der Kommission eine solche Reduzierung vorsehen.
Aufgrund der bisher gemachten Erfahrungen mit den Regeln über die Behandlung und Kennzeichnung von Holz nach dem Internationalen Standard für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 werden die bisherigen §§ 13p und 13q zusammengefasst und eine einheitliche Registrierungspflicht vorgesehen. Um die Rückverfolgbarkeit des behandelten Holzes sicherzustellen, wird außerdem eine Anzeigepflicht für Zwischenhändler von behandeltem Holz eingeführt. Ergänzend werden Regeln über ausgebessertes oder wieder aufgearbeitetes hölzernes Verpackungsmaterial eingeführt entsprechend einer kürzlich erfolgten Ergänzung des Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15.
Neben diesen Regelungen werden noch verschiedene redaktionelle Änderungen und Korrekturen vorgenommen.
Durch die Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung wird ein Wirkstoff aus Anlage 3 gestrichen, da die Beschränkungen, die sich aus Anlage 3 für die Anwendung der betroffenen Pflanzenschutzmitteln in Wasserschutzgebieten ergeben, nicht mehr erforderlich sind. Außerdem werden redaktionelle Änderungen vorgenommen
Durch die Durchführung der verschiedenen Kontrollen entstehen den Ländern Kosten. Die Durchführung der Kontrollen ist aber EG-rechtlich vorgesehen. Unternehmen entstehen Kosten durch die Einführung der Meldepflicht bei der Einfuhr von Verpackungsholz. Die Richtlinie 2000/29/EG enthält Anforderungen an hölzernes Verpackungsmaterial, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern. Bei den Schadorganismen, die auf diesem Wege eingeschleppt werden können, handelt es sich in erster Linie um Käfer und deren Larven, die Bäume befallen und nur sehr schwer und in der Regel nur durch das Fällen der betroffenen Bäume bekämpft werden können. Um ausreichende Kontrollen durchführen zu können, ist die Meldepflicht erforderlich, da bei der Einfuhr von Waren nach den zollrechtlichen Bestimmungen das verwendete Verpackungsmaterial nicht anzugeben ist. Die zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienste der Länder haben daher keine andere Möglichkeit zu erfahren, welche Warensendung hölzernes Verpackungsmaterial enthält, als durch eine entsprechende Meldung des Importeurs. Um die Belastung für die Wirtschaft zu begrenzen, wird die Meldepflicht aber auf die Warensendungen begrenzt, die aufgrund der bisherigen Erfahrungen ein besonderes Risiko für die Einschleppung von Schadorganismen darstellen. Nach Auskunft der Länder soll weitgehend die Möglichkeit geschaffen werden, diese Meldungen elektronisch zu übermitteln, um den Arbeitsaufwand für die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten zu begrenzen. Soll die Ware nicht am Eingangsort sondern erst am Bestimmungsort kontrolliert werden, ist auch das dort zuständige Pflanzenschutzamt zu informieren. Die zu übermittelnden Informationen sind die gleichen Informationen wie die Informationen, die am Eingangsort zu übermitteln sind. Insbesondere bei elektronischer Übermittlung können die Meldungen gleichzeitig erfolgen, so dass es sich nicht um eine eigenständige Informationspflicht handelt. Es ist von einem Arbeitsaufwand von 5 bis 10 Minuten je Meldung auszugehen. Ausgehend von einem Lohnkostenniveau von 20€ je Stunde (Handel, mittleres Qualifikationsniveau) sind Kosten von 2 bis 4 € je Meldung zu erwarten. Über die Anzahl der betroffenen Warensendungen können nach derzeitigem Informationsstand keine Angaben gemacht werden, da die Art des Verpackungsmaterials bei Einfuhren von Drittlandsware in keiner Statistik erfasst wird. Damit im Zusammenhang steht die Ergänzung der bereits bestehenden Meldepflichten in § 1a um eine Meldepflicht bei fehlender Kennzeichnung von hölzernem Verpackungsmaterial. Auch diese Meldepflicht soll dazu beitragen, dass Schadorganismen nicht eingeschleppt werden können. Es ist von den gleichen Kosten je Meldung wie bei der zuvor genannten Meldepflicht auszugehen. § 13 enthält aus phytosanitären Gründen ein Durchfuhrverbot für bestimmte Pflanzensendungen. Durch eine Ergänzung besteht nun die Möglichkeit eine Ausnahme von diesem Verbot zu beantragen. Es ist von einem Zeitaufwand von 30 Minuten und kosten von 10 € auszugehen (Handel, mittleres Qualifikationsniveau). Über die Fallzahl können noch keine Angaben gemacht werden, da diese Möglichkeit bisher nicht bestand. Eine Ergänzung in § 13o ermöglicht es, registrierten Betrieben das Ruhen der Registrierung zu beantragen. Während des Ruhens sind diese Betriebe von den Pflichten eines registrierten Betriebes (z.B. Aufzeichnungspflichten) befreit. Es ist von einem Zeitaufwand von 30 Minuten und kosten von 10 € auszugehen (Handel, mittleres Qualifikationsniveau). Es ist davon auszugehen, dass es sich nur um einige Einzelfälle jährlich handelt. § 13p Absatz 5 sieht zur besseren Rückverfolgbarkeit behandelten und gekennzeichneten Holzes eine Anzeigepflicht für Zwischenhändler vor. Die Anzeige ist nur einmal zu erstatten, es ist von einem Zeitaufwand von 30 Minuten und damit Kosten von 10 € je Anzeige auszugehen. Über die Fallzahl können noch keine Angaben gemacht werden, da solche Daten bisher nicht erfasst werden. Diese Zwischenhändler werden außerdem verpflichtet, Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von ihnen in Verkehr gebrachten Holzes zu führen. Dies dient der Rückverfolgbarkeit bei Beanstandungen von hölzernem Verpackungsmaterials im internationalen Warenverkehr. Es ist davon auszugehen, dass solche Aufzeichnungen bereits im Rahmen der Buchführung bestehen, so dass keine zusätzlichen Kosten entstehen. Bisher sah die Pflanzenbeschauverordnung eine Registrierungspflicht bei der Behandlung von Holz und eine Genehmigungspflicht bei der Kennzeichnung von Holzverpackungen vor. Dies wird nun zu einer einheitlichen Registrierungspflicht zusammengefasst. Da die zu übermittelnden Angaben und aufzubewahrenden Unterlagen aber unverändert bleiben, ergeben sich hier keine zusätzlichen Kosten gegenüber der bisherigen Regelung. Entsprechend den Vorgaben des Internationalen Standards für phytosanitäre Maßnahmen bestehen keine Möglichkeiten für Vereinfachungen. Bei den Änderungen in § 6 Absatz 1 und 3 sowie § 13r handelt es sich nur um redaktionelle Änderungen bereits bestehender Meldepflichten, die auf EG-rechtlichen bzw. internationalen Verpflichtungen beruhen. In § 7a wird lediglich der Zeitpunkt einer Meldung vorverlegt. Weitere Möglichkeiten zu Vereinfachungen bestehen nicht.
Neben den dargestellten Informationspflichten kann sich für die Wirtschaft zusätzlicher Erfüllungsaufwand durch die Regelungen in den §§ 12 und 13r ergeben. § 12 verpflichtet denjenigen, der die Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnis beantragt hat, die betreffende Ware bis zur Ausfuhr so zu lagern, dass der Befall mit Schadorganismen vermieden wird. Dies kann im Einzelfall ein Umlagern der Ware oder die Aufbewahrung in geschlossenen Behältnissen erforderlich machen. Angesichts der Vielzahl der Warenarten und möglichen Fallkonstellationen sind aber keine Angaben über die Höhe des Erfüllungsaufwands möglich. In Umsetzung des Internationalen Standards Nr. 15 werden in § 13r auch Regeln über die Reparatur bzw. Ausbesserung von hölzernen Verpackungen aufgenommen. Für solche Arbeiten dürfen nur nach dem Standard behandeltes Holz oder andere Materialien, die nicht von Schadorganismen befallen werden können, verwendet werden. Diese Materialien können teurer sein als unbehandeltes Holz. Erforderlich ist dies aber nur, wenn die Verpackung weiterhin im internationalen Warenverkehr verwendet werden soll. Ob und in welchem Umfang überhaupt von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, ist nicht absehbar.
Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
Bei der Informationspflicht in § 8 Absatz 4 handelt es sich um die Bekanntmachung von Risikowarenlisten durch das Julius Kühn-Institut. Mit diesen Bekanntmachungen sollen sowohl die zuständigen Behörden der Länder als auch Wirtschaftsbeteiligte über Warenarten, bei denen ein besonderes Risiko der Einschleppung von Schadorganismen besteht, informiert werden. Dadurch können Kontrollen der Länder effizienter gestaltet werden und Wirtschaftsbeteiligte erhalten Hinweise über mögliche Risiken beim Kauf bestimmter Waren.
In Bezug auf den Erfüllungsaufwand der Verwaltung ist folgendes festzuhalten: Nach § 34 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz obliegt den Ländern die Überwachung der Pflanzenbestände auf das Auftreten von Schadorganismen sowie die Überwachung des Inverkehrbringens und der Ein-und Ausfuhr von Pflanzen. Durch die neuen §§ 1c und 4a sowie die Ergänzungen in den §§ 5 und 13f Absatz 3 werden lediglich die entsprechenden Kontrollmöglichkeiten der Länder konkretisiert. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht dadurch nicht. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand entsteht durch die Einführung der Meldepflicht in § 7b (Warensendungen mit hölzernem Verpackungsmaterial). Für die Entgegennahme der Meldung, Entscheidung über die Durchführung einer Kontrolle und Ausstellung einer Bescheinigung für den Anmelder entsteht ein Zeitaufwand von ca. 10 Minuten und damit Kosten von ca. 5 € je Meldung (gehobener Dienst/Länder). Über die Zahl der zu bearbeiteten Meldungen können, wie unter den Informationspflichten der Wirtschaft dargelegt, noch keine Aussagen gemacht werden. Zusätzlicher Aufwand entsteht durch die Bearbeitung von Anträgen nach § 13 Absatz 1 (Durchfuhr von bestimmten Pflanzensendungen). Hier ist von einem Zeitaufwand für die Prüfung und Bewertung des Antrags und das Ausstellen eines Bescheides von einem Zeitaufwand von 1 Stunde und damit von Kosten in Höhe von 32 € (gehobener Dienst/Länder) je Antrag auszugehen. Da es sich um eine neue Möglichkeit handelt, können noch keine Aussagen über die Häufigkeit der Anträge getroffen werden. Für die Bearbeitung der Anträge nach § 13q Satz 3 (Ausnahmegenehmigung für die Kennzeichnung von Holzverpackungen vor der Behandlung) ist vom gleichen Arbeitsaufwand wie bei § 13 Absatz 1 auszugehen. Es ist davon auszugehen, dass nur eine geringe Anzahl von Betrieben von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird. Kein zusätzlicher Aufwand entsteht durch die vorgesehene jährliche Kontrolle dieser Betriebe, da diese Betriebe wie nach bisherigem Recht ohnehin einmal jährlich überprüft werden müssen. Die Möglichkeit der Länder, Gebühren zu erheben, bleibt unberührt.
Der Verordnungsentwurf berührt keine gleichstellungspolitischen Aspekte. Die vorgeschlagenen Änderungen der Pflanzenbeschauverordnung verbessern die Möglichkeiten der Kontrollen der Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen und dienen damit der Verhinderung der Einschleppung von Schadorganismen. Auf diese Weise können Bekämpfungsmaßnahmen unterbleiben oder reduziert werden, was den Aspekten der Nachhaltigkeit Rechnung trägt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu 1 (§ 1)
Durch die Änderung wird klargestellt, dass die Kanarischen Inseln sowie die französischen überseeischen Departements entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2000/29/EG in Bezug auf die pflanzengesundheitlichen Regeln den Status eines Drittlandes haben.
Zu 2 (§ 1a)
Durch die Änderung von Absatz 1 wird dieser an die aktuelle Fassung der Richtlinie 2000/29/EG angepasst. Durch Satz 2 wird die Meldepflicht auf hölzernes Verpackungsmaterial ohne entsprechende Kennzeichnung ausgedehnt.
Zu 3 (§ 1c)
Durch den neu eingefügten § 1c wird festgelegt, dass bei den erforderlichen Untersuchungen nach dieser Verordnung auch Befallsgegenstände zerstört werden können, wenn dies zur Feststellung von Schadorganismen erforderlich ist. So ist es z.B. bei bestimmten Pflanzenarten erforderlich, dass einige Pflanzen einer Lieferung der Stamm aufgeschnitten wird, um einen möglichen Befall mit Käfern festzustellen.
Zu 4, 7c, 17, 26, 27 (§ 3 Absatz 4, § 6 Absatz 5; § 14b, § 14c)
Es handelt sich im eine redaktionelle Anpassung an die geänderte Bezeichnung nach dem Vertrag von Lissabon.
Zu 5(§ 4a)
Durch den neuen § 4a wird der Umgang mit neuen Schadorganismen geregelt. Durch den internationalen Handel werden immer wieder Schadorganismen eingeschleppt, die bisher in Europa nicht bekannt waren und die deshalb nicht von der Richtlinie 2000/29/EG erfasst werden. Es kann jedoch erforderlich sein, Maßnahmen gegen die Einschleppung solcher Schadorganismen zu ergreifen, bevor sich diese Organismen auf Dauer etablieren oder eine Regelung auf EG-Ebene erfolgen kann. Dies gilt insbesondere, wenn neue wissenschaftliche Erkenntnisse vorliegen, die auf ein höheres Gefährdungspotential hinweisen als bisher angenommen oder entsprechende Erfahrungen aus Drittländern vorliegen.
Zu nennen ist hier auch die von der European and Mediterranean Plant Protection Organisation (EPPO) herausgegebene Warnliste. Durch den neuen § 4a haben nun die zuständigen Behörden der Länder die Möglichkeit, angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Dabei bezieht sich Absatz 1 auf eine mögliche Verschleppung bei der Einfuhr von Waren, Absatz 2 erfasst die Fälle, bei denen unabhängig von einer Einfuhr neue Schadorganismen entdeckt werden.
Zu 6 (§ 5)
In § 5 wird ergänzt, dass die zuständige Behörde, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstige Gegenstände auf die Einhaltung der Anforderungen nach Anhang IV Teil A Kapitel 1 untersuchen kann. Außerdem wird eine redaktionelle Anpassung an den vertrag von Lissabon vorgenommen.
Zu 7(§ 6)
In Absatz 1 kann die bisherige Nummer 2 wegen Zeitablaufs entfallen. Die Änderungen in § 6 Absatz 2 und 3 betreffen redaktionelle Klarstellungen.
Zu 8(§ 7a)
Werden Waren aus einem Drittland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht, kann eine erhebliche Zeitspanne zwischen der tatsächlichen Ankunft der Waren in Deutschland und der Einleitung eines Zollverfahrens liegen. In dieser Zeit können sich aber eventuell eingeschleppte Schadorganismen verbreiten. Der Zeitpunkt der Meldepflicht wird daher vorverlegt.
Zu 9 (§ 7b)
Mit dem neu eingefügten § 7b wird die Kontrolle von einzuführendem hölzernem Verpackungsmaterial bzw. Stauholz geregelt. Nach Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG muss dieses Verpackungsmaterial bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Die Einhaltung dieser Mindestanforderungen ist von den Mitgliedsstaaten zu kontrollieren.
Da die Art des Verpackungsmaterials mit der Zollanmeldung nicht anzugeben ist, wird eine entsprechende Meldepflicht vor Einleitung eines Zollverfahrens vorgesehen. Diese Meldepflicht ist beschränkt auf eine bestimmte Risikowarenliste (s. § 8 Absatz 4), die sich nach bisherigen Erfahrungen als besonders problematisch erwiesen haben, dazu gehören z.B. Granitlieferungen aus China. Das Zollverfahren für die eigentliche Ware kann unabhängig von der Kontrolle der Holzverpackungen abgeschlossen werden. Wird die Ware umgepackt, kann über sie auch vor Entscheidung des Pflanzenschutzdienstes verfügt werden.
Zu 10 (§ 8)
Die Änderungen in den Absätzen 1 und 2 sind redaktioneller Art.
Der neu eingefügte Absatz 3 sieht vor, dass von der generellen Untersuchungspflicht für in Anhang V Teil B aufgeführte Waren abgewichen werden kann, wenn eine Entscheidung der Europäischen Kommission dies vorsieht.
Der neu gefasste Absatz 4 sieht vor, dass auch Gegenstände, die nicht der generellen Untersuchungspflicht unterliegen, von der zuständigen Behörde untersucht werden können, wenn bestimmte Anhaltspunkte für einen Befall mit Schadorganismen bestehen.
Zu diesen Anhaltspunkten gehören insbesondere auf den Meldungen der Länder beruhende Analysen und Erkenntnisse des Julius Kühn-Instituts auch in Zusammenarbeit mit anderen EG-Mitgliedstaaten sowie internationaler Organisationen.
Zu 11 (§ 9)
Die Änderungen in § 9 sind redaktioneller Art.
Zu 12 (§ 10)
Durch die Änderung in § 10 wird die Menge der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die ohne Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden dürfen, eingeschränkt, um der Gefahr der Einschleppung von Schadorganismen vorzubeugen.
Zu 13(§ 11)
Die Änderungen in § 11 sind redaktioneller Art.
Zu 14 (§ 12)
Mit der Ausstellung eines Pflanzengesundheitszeugnisses bestätigt die zuständige Behörde, dass kein Befall mit Schadorganismen vorliegt. Wird die Sendung danach von Schadorganismen befallen, ist das Zeugnis nicht mehr korrekt, was zu Problemen im internationalen Warenverkehr führen kann. Die Ergänzung in § 12 verpflichtet daher denjenigen, der für die Ware verantwortlich ist, dafür Sorge zu tragen, dass dies nicht geschieht. Die zuständige Behörde kann entsprechende Anordnungen treffen.
Zu 15 (§ 13)
Die in § 13 Satz 1 genannten Befallsgegenstände unterliegen einem grundsätzlichen Einfuhrverbot in die EU. Im Falle der Durchfuhr von einem Drittstaat in einen anderen Drittstaat lässt die Richtlinie 2000/29/EG Ausnahmen zu, wenn sichergestellt ist, dass keine Gefahr einer Einschleppung von Schadorganismen besteht. Durch die Ergänzung in § 13 wird daher die Möglichkeit eröffnet, auf Antrag die Durchfuhr zu gestatten, wenn durch geeignete Maßnahmen eine Einschleppung von Schadorganismen verhindert werden kann.
Zu 16 (§ 13b)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu 17 (§ 13c)
In Absatz 6a wird eine Anpassung an den Vertrag von Lissabon vorgenommen. Der neu angefügte Absatz 8 legt fest, dass die Vorschriften über den Pflanzenpass auch auf die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und sonstigen Gegenstände anzuwenden sind, für die die Europäische Kommission in einer eine Entscheidung eine Pflanzenpasspflicht festgelegt hat.
Zu 18 (§ 13f)
Die Änderung in Absatz 1 legt fest, dass sich die Untersuchung auch auf neue Schadorganismen in Sinne von § 4a erstrecken kann. Die Änderung in Absatz 2 ist redaktioneller Art. Die Änderung in § 13f Absatz 3 sieht vor, dass auch im innergemeinschaftlichen Handel Kontrollen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen durchgeführt werden können, wenn bestimmte Anhaltspunkte für den Befall mit Schadorganismen bestehen.
Zu 19 (§ 13n)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu 20 (§ 13o)
Die Ergänzung des § 13o wird auch dem registrierten Betrieb die Möglichkeit eröffnet, ein Ruhen der Registrierung zu beantragen.
Zu 21 (§ 13p)
Die bisherigen §§ 13p und 13q regeln die Behandlung von Holz für Verpackungsmaterial und Kennzeichnung von Holzverpackungen. Sie wurden mit der 4. Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften 2002 eingefügt. Auf Grund der bisher gemachten Erfahrungen empfiehlt es sich, beide Regeln zusammenzufassen und eine einheitliche Registrierungspflicht festzulegen. Registrierte Betriebe sind durch die zuständige Behörde regelmäßig zu überprüfen. Registriert werden müssen Betriebe, die Holz nach dem Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial (ISPM Nr. 15) behandeln und mit dem Hinweis auf die Behandlung in Verkehr bringen. Ebenso sind Betriebe zu registrieren, die Holzverpackungen aus unbehandeltem Holz fertigen, nach dem Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial behandeln und kennzeichnen. Eine Registrierungspflicht besteht zudem für Betriebe, die Holzverpackungen aus Holz fertigen, das nach dem Internationalen Standard für hölzernes Verpackungsmaterial behandelt worden ist und die Holzverpackungen entsprechend kennzeichnen. Auch für Reparaturbetriebe ist eine Registrierung erforderlich, wenn diese Betriebe Verpackungen, die nach dem internationalen Standard behandelt und gekennzeichnet worden sind, ausbessern.
Die Voraussetzungen für die Registrierung entsprechen den bisherigen Regelungen. Um die Rückverfolgbarkeit des Holzes im internationalen Verkehr zu gewährleisten, wird außerdem eine Anzeigepflicht für Zwischenhändler eingeführt.
Zu 22 (§ 13q)
Absatz 1 legt fest, zu welchem Zeitpunkt Holzverpackungen zu kennzeichnen sind. In der Regel kann erst nach Herstellung der Verpackung eine Kennzeichnung an einer geeigneten, d.h. sichtbaren Stelle erfolgen. Der Rückverfolgbarkeit und damit der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Behandlung dienen die in § 13p für registrierte Betriebe bzw. für Zwischenhändler festgelegten Dokumentationspflichten. Eine Kennzeichnung von unbehandelten hölzernen Verpackungen, mit Ausnahme der in Satz 3 geregelten Sondergenehmigung, ist unzulässig, ein Verstoß bußgeldbewehrt. Ein Verbringen einer fertig hergestellten, aber noch nicht gekennzeichneten Verpackung an einen anderen Ort, um sie dort zu kennzeichnen, ist damit nicht erlaubt.
Absatz 2 entspricht mit den notwendigen redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 13r Absatz 1. Absatz 3 entspricht mit Anpassungen an die Änderungen des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 dem bisherigen § 13r Absatz 2. Absatz 4 entspricht dem bisherigen § 13r Absatz 3.
Zu 23 (§ 13r)
Der Internationale Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 enthält seit der letzten Änderung auch Regeln über Reparatur und Wiederaufarbeitung von hölzernem Verpackungsmaterial, die durch den neu gefassten § 13r umgesetzt werden.
Zu 24 (§ 14)
Es handelt sich um eine redaktionelle Korrektur.
Zu 25 (§ 14a)
Die bisherige Richtlinie 95/44/EG wurde durch die Richtlinie 2008/61/EG abgelöst. Der Verweis ist daher anzupassen.
Zu 28 (§ 15)
Durch die Änderungen in § 15 werden die Bußgeldvorschriften angepasst.
Zu 29 (Anlage 5)
Es handelt sich um eine Anpassung an den Internationalen Standard für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15.
Zu Artikel 2 Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung
Zu Nummer 1 (§ 2 Absatz 2)
Absatz 2 kann gestrichen werden, da es inzwischen keine Zulassung mehr für Aldicarb haltige Pflanzenschutzmittel gibt und die Regelung daher gegenstandslos geworden ist.
Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der letzten Änderung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 23. Juli 2003 (BGBl. I S. 1533).
Zu Nummer 3 (Anlage 3 Abschnitt B)
Für den Wirkstoff Picloram wurden neue Lysimeterstudien vorgelegt, die belegen, dass bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung des Wirkstoffs eine Grundwassergefährdung ausgeschlossen werden kann. Der Wirkstoff kann daher aus Anlage 3 Abschnitt B gestrichen werden.
Zu Artikel 3
Artikel 3 enthält die Ermächtigung zur Neubekanntmachung.
Zu Artikel 4
Artikel 4 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 1288:
Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung pflanzenschutzrechtlicher Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der oben genannten Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben sollen die Vorgaben der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über den Schutz gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse umgesetzt werden. Für die Wirtschaft sollen fünf Informationspflichten neu geschaffen und eine Informationspflicht ergänzt werden:
- - Künftig sollen Wirtschaftsbeteiligte der zuständigen Behörde melden, wenn sie Gegenstände von außerhalb der EU nach Deutschland einführen, die mit bestimmtem hölzernem Verpackungsmaterial verpackt sind. Auf diese Weise sollen Kontrollen ermöglicht werden, um die Einschleppung von Schadorganismen zu verhindern. Das Ressort geht von Kosten von rund 3 Euro je Meldung aus. - Nach der Pflanzenbeschauverordnung ist jeder Wirtschaftsbeteiligte, der vom Auftreten oder dem Verdacht des Auftretens eines Schadorganismus Kenntnis erhält, verpflichtet, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese Meldepflicht soll erweitert werden. So soll künftig von den Wirtschaftsbeteiligten auch anzuzeigen sein, wenn hölzernes Verpackungsmaterial nicht entsprechend dem internationalen Standard gekennzeichnet ist. Das Ressort geht hierfür ebenfalls von rund 3 Euro je Meldung aus.
- - Der Entwurf sieht ferner eine Ausnahmegenehmigung für die Durchfuhr von Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen vor, sofern geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung von Schadorganismen getroffen werden. Das Ressort geht von Kosten in Höhe von 10 Euro pro Antrag aus.
- - Künftig soll ein Betrieb auch von sich aus das Ruhen der Registrierung beantragen können. Das Ressort geht von Kosten in Höhe von 10 Euro pro Antrag aus. Nach Einschätzung des Ressorts dürfte jährlich nur in wenigen Einzelfällen das Ruhen beantragt werden. - Für Zwischenhändler sieht der Entwurf eine neue Anzeigepflicht zur besseren Rückverfolgbarkeit von bestimmtem noch nicht gekennzeichnetem Holz oder hölzernem Verpackungsmaterial vor. Auch hier geht das Ressort von Kosten in Höhe von 10 Euro je Anzeige aus.
- - Darüber hinaus sollen Zwischenhändler verpflichtet werden, Aufzeichnungen über Herkunft und Verbleib des von ihnen in Verkehr gebrachten Holzes bzw. hölzernen Verpackungsmaterials vorzuhalten. Das Ressort geht davon aus, dass die Herkunft der gehandelten Produkte sowie die Abnehmer ohnehin im Rahmen der Buchführung vorhanden sind, so dass hierfür keine zusätzlichen Aufzeichnungen anfallen bzw. Kosten entstehen.
Für die Verwaltung soll eine Informationspflicht neu geschaffen werden. So soll künftig das Julius Kühn-Institut im Bundesanzeiger Listen bekanntmachen, in welchen Warenarten aufgeführt sind, bei denen ein besonderes Risiko der Einschleppung von Schadorganismen besteht (sog. Risikowarenlisten).
Darüber hinaus sollen keine Informationspflichten neu geschaffen, geändert oder aufgehoben werden.
Der Nationale Normenkontrollrat hat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter